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03.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192267

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 08.02.2017 – 2 StR 434/14


Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 8. Februar 2017 beschlossen:

Tenor:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt O. aus F. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung von 600 Euro bewilligt.



Gründe

1


Der Antragsteller war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 16. Juni 2015 für die Revisionshauptverhandlung am 23.September 2015 zum Verteidiger des Angeklagten bestellt worden. Er begehrt vom Senat ( § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG ) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß Nr. 4132 VV zu § 2 Nr. 2 RVG eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro.


2


Der Senat setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe angemessen. In der Hauptverhandlung waren die im Senatsurteil vom 23. September 2015 - 2 StR 434/14 (NJW 2016, 884, 886) entschiedenen Fragen zu erörtern.


3


Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 182/14 mwN). Soweit dem Antragsteller die gesetzlichen Gebühren erstattet worden sind, werden diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 3 StR 552/08 ).


Appl
Eschelbach
Zeng
Bartel
Grube

Vorschriften§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 2 Nr. 2 RVG, § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG

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