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28.02.2017 · IWW-Abrufnummer 192140

Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 25.02.2016 – 12 K 1017/15

Begünstigende Tätigkeiten, für die der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden kann, erfordern die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen bzw. die Leitung von Übungen, in denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln oder erproben.

Als vergleichbare Tätigkeiten können nur solche Tätigkeiten eingestuft werden, die zumindest eine pädagogische Ausrichtung haben.

Die Tätigkeit als Auditor im Akkreditierungsverfahren für Bachelor- und Masterstudiengänge nach dem Bologna-Beschluss hat keine pädagogische Ausrichtung und berechtigt demzufolge nicht zur Inanspruchnahme des Freibetrages für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG.


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand

Der Kläger begehrt die Änderung des Einkommensteuerbescheides des Jahres 2013 vom 03.12.2014 dahingehend, dass ihm der Freibetrag gemäß 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der erhaltenen Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Auditor in Akkreditierungsverfahren an Hochschulen gewährt wird.

Der Kläger ist im Ruhestand. Er ist ehrenamtlich als Auditor der Akkreditierungsagentur A e.V. in Akkreditierungsverfahren für Bachelor- und Masterstudiengänge nach dem Bologna - Beschluss tätig. Anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährte das beklagte Finanzamt (der Beklagte) dem Kläger einen Freibetrag i.H.v. 720 € nach § 3 Nr. 26 a EStG, lehnte die Gewährung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG jedoch ab und legte der Besteuerung Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 813 € zu Grunde. Der gegen den Steuerbescheid eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 08.05.2015 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage wird vorgetragen, der Beklagte unterwerfe die 813 € zu Unrecht der Besteuerung. Zur Tätigkeit als Auditor sei Folgendes zu sagen: Deutschland sei maßgeblich am Bologna - Beschluss beteiligt gewesen. Über den von Bund und Ländern eingesetzten Akkreditierungsrat seien die Auditoren über die gemeinnützigen Akkreditierungs - Agenturen an Programm - Akkreditierungsverfahren beteiligt. Die derzeit in Deutschland existierenden ca. 17.500 Bachelor-Master - Studiengänge müssten auf Grund von länderspezifischen Vorgaben für deren Betrieb an den Hochschulen akkreditiert und dann in der Regel ca. alle fünf Jahre reakkreditiert werde. Wenn die A e.V. den Auftrag einer Hochschule zur Programm - Akkreditierung eines Studiengangs erhalte, frage sie bei ihr bekannten, unabhängigen Fachexperten an, ob diese bereit seien, als Auditoren an dem Verfahren teilzunehmen und stelle in der Regel mehrere Termine für das üblicherweise ca. zweitägige Audit des Teams an der antragstellenden Hochschule zur Auswahl. Die Auditoren arbeiteten in wechselnd zusammengesetzten Teams, bestehend aus in der Regel jeweils ein bis zwei Universitätsprofessoren, aus ein bis zwei (externen) Fachhochschulprofessoren, aus einem Vertreter der Berufspraxis und aus einem (externen) Studentenvertreter. Diese Auditoren seien ausgewiesene Experten und würden im Auftrag des Bundes immer ehrenamtlich und nur in Programm - Akkreditierungen tätig. Hauptzweck dieser Tätigkeit sei die Einbringung und Vermittlung von Fachwissen und Expertise, um den verantwortlichen Zuständigen an den Hochschulen im direkten Kontakt und Austausch sowie mit dem Blick von außen die Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigten, einen Studiengang so auszugestalten, dass er für die Studierenden studierbar sei und seitens der Studieneinrichtung die Ansprüche erfülle, die notwendig seien, um jungen Menschen einen reibungslosen Übergang ins Berufsleben, in die akademische Weiterqualifizierung oder in die Forschung zu ermöglichen. Der Expertenrat solle im Sinne der Forderungen und Vereinbarungen des Bologna - Beschlusses gewährleisten, dass die Studiengänge den Anforderungen und dem Vergleich im gemeinsamen europäischen Bildungsraum gewachsen sind. Die Tätigkeit des Klägers liege im Interesse der Allgemeinheit. Der entscheidende Teil der Tätigkeit finde im Rahmen von Gesprächen auf peer-group-Ebene in der Hochschule statt. Dort begegneten sich die Mitglieder auf Augenhöhe; sie unterschieden sich nicht wesentlich in Wissen, Können und Entscheidungsbefugnissen und verfolgten ähnliche Interessen. Die an den Gesprächen Beteiligten sollen motiviert und befähigt werden, diesen Prozess fortzuführen und weitere Mitglieder der Hochschule einzubeziehen; sie sollen als Multiplikatoren wirken.

Er, der Kläger, vermittele den Beteiligten Wissen aus der Wirtschaft, aus dem Berufsleben und über das, was zukünftige Arbeitgeber der Studenten von ihren neuen Mitarbeitern erwarten. Dieses Wissen ermögliche den Hochschulmitarbeitern, den theoretischen Ansatz des Bologna-Prozesses so (pädagogisch) weiter zu entwickeln, dass er in der Praxis anwendbar sei und nachhaltigen Nutzen im Sinne des Beschlusses bringe. Er bringe seine Erfahrungen und sein Wissen aus Industrie und Wirtschaft ein, welches er während seiner Berufstätigkeit in der Industrie als Projektmanager in vier, als Personalentwickler und Change Consultant in zwei Konzernen, als Ausbilder und ehrenamtlicher IHK-Prüfer, als vom Bund berufener Bundessachverständiger bei der Definition der IT-Ausbildungsberufe, als Unternehmenskoordinator eines von ihm aufgebauten Studienganges, in dessen curricularem Arbeitskreis und Kuratorium er zudem 10 Jahre aktiv gewesen sei, als Mitglied des Hessischen Expertenkreises Schul- und Hochschulpolitik (IHK Rhein-Main-Neckar) und durch persönliche Fortbildung erworben habe. Er beschäftige sich vorab mit den ihm übersandten Unterlagen, dem Selbstbericht und dem Modulhandbuch, die ausführlich Auskunft und Informationen geben zu einer Vielzahl von Aspekten wie formale Angaben, Ressourcen, Personalentwicklung, Kostenplanung, Ausstattung, Kompetenzprofile und Studiengangziele. Er beschäftige sich schwerpunktmäßig mit dem Modulhandbuch, das die einzelnen Lehrveranstaltungen beschreibe und konzentriere sich besonders darauf, wie die Vermittlung der Lehre erfolge, welchen Beitrag zur Kompetenz- und Studienzielerreichung sie erbringe und wie ergebnisorientiert sie ist; ferner auf den Aufbau des Curriculums, darauf, ob die Qualifikationen für den höheren und gehobenen Dienst geeignet sind sowie auf Dienst-/Berufstätigkeit/Einsetzbarkeit in der Industrie, Studienbelastung der Studenten, Aktualität der Literatur und Lehrinhalte. Die Begehung der Hochschule dauere ca. lediglich eine halbe Stunde und diene der Inaugenscheinnahme von ausreichender angemessener Lehr- und Lerngegebenheiten, Laboren und deren Ausstattung, Bibliotheken, studentischen Arbeitsplätzen, Barrierefreiheit usw.. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehe es nicht um Beratungsgespräche auf dem Weg zur Akkreditierung und es gehe auch nicht um reine Informationsweitergabe. Es handele sich immer um Gespräche auf peer-group-Ebene, die zum Ziel hätten, Menschen zu befähigen, die europäische akademische Bildungslandschaft weiter zu entwickeln. Dies geschehe unabhängig davon, ob ein Studiengang letztendlich akkreditiert werde oder nicht. Die Voten der Auditoren hülfen der Akkreditierungskommission bei ihrer Entscheidungsfindung.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 03.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2015 für seine Tätigkeit bei der A den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 € zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Einspruchsentscheidung. Zudem trägt er vor, er könne der Beschreibung der Tätigkeit durch den Kläger so nicht folgen. Anlässlich der Veranlagung 2012 habe der Kläger erklärt, dass er im Rahmen von Programmakkreditierungen in der Regel zwei Tage vor Ort an den Hochschulen sei. Die A selbst führe auf ihrer Internetseite aus, dass eine Vorortbegehung zumeist sogar nur eineinhalb Tage dauere. Die Vermittlung von Fachwissen sei nicht die prägende Tätigkeit des Klägers. Soweit im Rahmen der Vorortgespräche Wissen vermittelt werde, genüge dies - nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - nicht, um der Tätigkeit eine ausreichende pädagogische Prägung zu geben und um als vergleichbare Tätigkeit in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 26 EStG zu fallen. Nach Auffassung des Beklagten sei der Kläger als Gutachter tätig. Auch der Kläger bezeichne sich selbst als Gutachter; das sei im Übrigen auch der Sprachgebrauch der A. Auch der Begriff Auditor lasse als Schwerpunkt nicht auf eine unterrichtende Tätigkeit schließen. Die Vorortbegehung mit den Gesprächen sei weder eine Veranstaltung noch ein Baustein mit oder im Gesamtzusammenhang einer für die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG aber notwendigen pädagogischen Zielsetzung; es sei auch keine Einbettung in einen Ausbildungsgang gegeben.

Wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Dem Gericht habe die bei dem Beklagten für den Kläger geführten Einkommensteuerakten 2012/2013 vorgelegen; diese Verwaltungsakten waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger wird nicht im Sinne des § 100 Abs. 1 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Beklagte auf die Tätigkeit des Klägers als Auditor die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG nicht angewandt hat.

Für die Tätigkeit des Klägers als Auditor ist kein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zu gewähren. Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in Höhe von insgesamt 2.400 € im Jahr steuerfrei.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (siehe bereits Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 23.01.1986 IV R 24/84, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1986, 398) gehören zu begünstigten Tätigkeiten die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen; gleichgestellt ist dem die Leitung von Übungen, in denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln oder erproben. Gemeinsamer Nenner der im Gesetz genannten Tätigkeiten ist die pädagogische Ausrichtung. Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher haben gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (BFH, Urteil vom 17.10.1991 IV R 106/90, BStBl II 1992, 176). Nach dem Wortsinn des Gesetzes können als vergleichbare Tätigkeiten auch nur solche Tätigkeiten eingestuft werden, die die soeben dargestellte spezifische Gemeinsamkeit mit den im Gesetz ausdrücklich genannten Tätigkeiten aufweisen. Eine Tätigkeit ist den genannten Tätigkeiten daher nur dann vergleichbar, wenn auf diese Weise die geistigen und körperlichen Fähigkeiten anderer Menschen entwickelt und gefördert werden (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2015 7 K 7230/13, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2015, 1598; Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 12.02.2014 3 K 926/13, EFG 2014, 1662; von Beckerath in Kirchof, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl. 2015, § 3 Nr. 26 Tz. 50). Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt die hier in Frage stehende Tätigkeit des Klägers keine vergleichbare Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG dar; die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit hat eine solche pädagogische Ausrichtung nicht. Wie dem vorliegenden "Ablauf eines Programm-Akkreditierungsverfahrens" zu entnehmen ist, stellt die entsprechende Hochschule eine entsprechende Akkreditierungsanfrage unter Vorlage einer kurzen curricularen Übersicht, aus der die fachlichen Inhalte des jeweiligen Studienprogramms ersichtlich sind. Die A sichtet diese Vorabinformationen und bestimmt die Zahl der benötigten Gutachter; sie stellt auf Vorschlag der Fachausschüsse ein Gutachterteam zusammen, das dann nach Durchführung einer meist 1,5-tägigen, bei Clusterverfahren zwei- oder mehrtägigen Vor-Ort-Begehung einen Gutachterbericht erstellt, zu dem die beantragende Hochschule Stellung nimmt.

Das Ergebnis der Tätigkeit des Gutachterteams ist letztendlich eine abschließende Bewertung mit Beschlussempfehlung an die Akkreditierungskommission. Nach der Stellungnahme des zuständigen Fachausschusses folgt die Entscheidung über die Akkreditierung durch die Kommission.

Der Kläger als Fachmann für Elektrotechnik-Informationstechnik, Informatik und Wirtschaftsinformatik (vgl. Vorstellungsbogen für Vertreter der Berufspraxis-Programmakkreditierung, Blatt 81 ff. Klageakte) gehört je nach Fachrichtung zu einer solchen Gutachtergruppe, des sog. Auditteams, das in der Regel aus Professoren, Vertretern der Berufspraxis sowie der Studentenschaft besteht. Die Aufgabe des Auditteams wird klar definiert: Es soll den Akkreditierungsantrag/Selbstbericht der Hochschule prüfen, eine Vor-Ort-Begehung durchführen, darüber einen Bericht erstellen, eine Beschlussempfehlung bzgl. der Akkreditierung eines Studiengangs an die Fachausschüsse und die Akkreditierungskommission abgeben sowie die Unterlagen der Hochschule für den Fall prüfen, dass Auflagen in einem Akkreditierungsverfahren erteilt wurden sowie entsprechende Empfehlungen an die Ausschüsse und die Kommission über die Auflagenerfüllung abzugeben. Nach den vorgegebenen Kriterien für die Programmakkreditierung sind zwar die zu erwerbenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in einem Studiengang ein zentraler Bezugspunkt. Die Hochschulen haben diesbezüglich darzulegen, ob ihr Studiengang den Anforderungen für die Akkreditierung entspricht. Die Mitglieder des Gutachterteams haben diese Selbstdarstellung zu begutachten. So spricht auch die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegte Vereinbarung zwischen der A und ihm davon, dass es sich bei der Art der Tätigkeit um eine Gutachtertätigkeit handelt. Auf die Vereinbarung (Blatt 83 ff. Klageakte) wird Bezug genommen. Dass sich in den Gesprächen die Mitglieder des Gutachterteams auf Augenhöhe begegnen und dass Empfehlungen seitens des Teams zur Behebung von Mängeln gegeben werden, ist, wie der Beklagte zutreffend ausführt, einem Akkreditierungsverfahren immanent. Die Tätigkeit des Klägers (und der anderen Gutachter im jeweiligen Team) besteht jedoch nicht darin, in direktem Kontakt mit den Studierenden im oben beschriebenen Sinne, auf diese durch persönlichen Kontakt Einfluss zu nehmen, um so deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln. Auch auf die Professoren, als Lehrende an der Hochschule, wirkt der Kläger nicht in dem soeben beschriebenen Sinne ein. Die in der Gruppe geführten Gespräche finden auf Augenhöhe statt und behandeln unter gleichwertigen Gesprächspartnern die Frage, ob ein (beabsichtigter) Studiengang den Anforderungen entspricht. Die Tätigkeit des Klägers besteht darin, einen Studiengang und seine Ausgestaltung an der jeweiligen Hochschule zu überprüfen. Adressaten des Teams sind nicht die Studenten direkt, sondern die Hochschulen, vertreten durch Professoren und Studenten, die auf diese Weise den Studierenden eine qualitativ hochwertige Ausbildung sichern wollen. Die Tätigkeit des Klägers als Auditor kommt dabei zweifelsohne der Wissensvermittlung in den akkreditierten Studiengängen im Ergebnis indirekt zu Gute. Die Tätigkeit des Klägers ist jedoch vorrangig die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens, das sich als ein Instrument der Qualitätssicherung auf die Überprüfung von Qualitätsstandards konzentriert.

Aus dem Umstand, dass der Beklagte in den Jahren 2006 bis 2011 den Freibetrag offenbar gewährt hat, kann der Kläger kein Recht auf Gewährung auch für das Streitjahr herleiten. Denn nach dem Grundsatz der sogenannten Abschnittsbesteuerung (§ 25 Abs. 1 EStG) hat die Finanzbehörde in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Dieser Grundsatz schließt daher die Bildung eines Vertrauenstatbestandes aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zu Grunde gelegte Entscheidung hinausgeht (BFH, Urteil vom 22.10.2015 IV R 7/13, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2016, 330).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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