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13.02.2017 · IWW-Abrufnummer 191791

Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 12.08.2016 – 10 Sa 188/16

Leitsatz:1. Stellt ein Betrieb Treppen aus Metall in eigener Werkstatt nach individuellem Kundenwunsch her und baut diese später ein, so kommt es - wenn nicht bereits mehr als 50 % der Arbeitszeit auf die reinen Montagetätigkeiten auf der Baustelle anfallen - auf die betriebliche Zwecksetzung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV an, um zu entscheiden, ob der Betrieb von dem VTV-Bau erfasst wird.

2. Reine montagevorbereitende Tätigkeiten, wie z.B. das Setzen von Türgriffen bei einer fertig angelieferten Tür, sind dabei stets als bauliche Zusammenhangstätigkeit zu bewerten. Ansonsten kann es bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung darauf ankommen, welche Zeitanteile auf die "Herstellungs-" oder die "Montagearbeiten" entfielen, ob der Herstellungsprozess einem eigenen Handwerk oder Berufszweig zugerechnet werden kann und ob auf Lager produziert worden ist.

3. Macht der Kläger im Rahmen einer "Gesamtklage" die Summe aus verschiedenen Beitragsansprüchen geltend, muss sich aus seinem Vortrag ergeben, welche Teilbeträge pro Monat rechnerisch zugrunde gelegt werden ( § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ).


In dem Berufungsverfahren
Kläger und Berufungskläger
Proz.-Bev.:
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
Proz.-Bev.:
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 10,
auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden
und den ehrenamtlichen Richter
und den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Dezember 2015 - 7 Ca 145/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft.



Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Er ist tarifvertraglich verpflichtet, die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes einzuziehen.



Die Beklagte ist ein auf die Herstellung und den Einbau von Treppen spezialisiertes Unternehmen. Sie unterhält in A eine Werkstatt sowie eine "Ausbildungswerkstatt", in der sie Auszubildende in dem Ausbildungsberuf "Metallbauer - Fachrichtung Konstruktionstechnik" ausbildet. Im Betrieb der Beklagten wurden insbesondere Stahl- und Holztreppen hergestellt, wobei die Beklagte die Metallunterkonstruktion in eigener Werkstatt herstellte. Die Rohmaterialien wurden dabei zugeschnitten, verschweißt, geschliffen und grundiert. Die Treppen wurden später durch eigene Arbeitnehmer oder - in einem geringen Umfang - durch Subunternehmer eingebaut. Ferner stellte sie Geländer, französische Balkone, Zäune u.ä. her und baute sie ein. Daneben stellte sie Fliesen, Fensterbänke u.ä. aus Naturstein her und baute auch diese Elemente vor Ort ein. Wegen der weiteren genauen Verteilung der Arbeitszeit herrscht zwischen den Parteien Streit.



Der Betrieb der Beklagten ist im Handelsregister des Amtsgerichts B 28. Dezember 2011 mit den folgenden Unternehmenstätigkeiten eingetragen (Bl. 42 der Akte):

Die Planung, die Herstellung, der Einbau und der Vertrieb von Stahltreppen mit Holz-, Stein- oder Stahlstufen sowie sämtlicher Stahlkonstruktionen wie Geländer, Balkone, Zaunanlage und Vordächer. Die Be- und Verarbeitung sowie der Einbau und Verkauf von Natursteinen zur Innen- und Außenverlegung, u.a. Bäder, Terrassen, Fassaden und Bodenbeläge sowie Fensterbänke, Mauern und Außentreppen.



Ähnlich ist die gewerbliche Tätigkeit im Gewerberegister der Stadt A (Bl. 43 der Akte) beschrieben.



Der Betrieb wurde am 10. Oktober 2013 durch die Agentur für Arbeit B einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass auf die Herstellung und Verlegung von Natursteinen ca. 35 %, auf die baufremden Leistungen wie die Herstellung und Einbau von Stahl-Holztreppen ca. 40 % und auf die Herstellung und Montage von Stahlgeländern, französischen Balkonen und Zäune ca. 25 % der Arbeitszeit entfallen seien. Wegen der genauen Einzelheiten des Berichts der Agentur für Arbeit wird verwiesen auf Bl. 33 bis 26 der Akte.



Die Beklagte ist seit dem 2. Oktober 2014 Mitglied der Metallinnung B-B.



Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von zuletzt 209.315,48 Euro begehrt. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Januar 2012 bis August 2014. Die Forderung beruht auf von der Beklagten gemeldeten Jahresbruttolohnsummen, wobei der Kläger eine gleichmäßige Verteilung auf die einzelnen Monate angenommen hat.



Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Er hat behauptet, die im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer seien arbeitszeitlich betrachtet in den Jahren 2012 bis 2014 überwiegend mit den nachfolgenden Tätigkeiten beschäftigt gewesen:

- Herstellung und anschließende Montage von Stahl- und Holztreppen sowie von Stahlgeländern und (französischen) Balkonen einschließlich damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten wie z.B. Transport- und Werkstattarbeiten; - Herstellung und Verlegung von Natursteinen im Innen- und Außenbereich, z.B. für Bäder, Terrassen, Fassaden, Mauern, Treppen sowie Setzen von Fensterbänken.



Zur Begründung seiner Behauptungen beruft sich der Kläger im Wesentlichen auf die Eintragungen im Handelsregister und auf die Feststellungen der Agentur für Arbeit. Die Beklagte sei auch Mitglied der für sie zuständigen Bauberufsgenossenschaft.



Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 209.315,48 Euro zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Sie hat gemeint, der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei nicht eröffnet. Es handele sich um einen Betrieb des Metallbauerhandwerks. Aufgrund der Mitgliedschaft in der zuständigen, dem Gesamtmetallverband angehörigen Metallinnung sei die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge einschlägig. Im Betrieb würden im großen Umfang reine Herstellungs- und Produktionstätigkeiten erbracht. In der Werkstatt würden Stahltreppen, Treppengeländer, Balkone, Vordächer und Zäune aus Stahl, Blechen, Stein und sonstigen Materialien, die als Rohmaterialien bezogen würden, hergestellt. Das Rohmaterial werde zugeschnitten, verschweißt, verschliffen und grundiert. Neben den Stahlarbeiten würden auch Materialien aus Stein gefertigt. Hier würden aus den Rohmaterialien Stufen, Bodenbeläge, Sockelleisten, Fensterbänke, Küchenarbeitsplatten, Waschtische und Urnenwände gefertigt. Das Material werde auf die richtige Größe zugeschnitten und die Oberflächen und Kanten bearbeitet. Lediglich die Holzstufen der Stahltreppen würden nicht durch die Beklagte selbst produziert, sondern bestellt. Hinzu kämen die Tätigkeiten im Lager, also das Kommissionieren sowie die Lagerhaltung. Der Anteil der Montagetätigkeit belaufe sich auf etwa ein Drittel der arbeitszeitlichen Tätigkeit. Allein die diesbezüglichen Tätigkeiten in der Werkstatt und in der Ausbildungswerkstatt würden in jedem Kalenderjahr mehr als 50 % der gesamtarbeitszeitlichen Tätigkeit ausmachen. Auf die Herstellungsarbeiten in der Werkstatt seien im Kalenderjahr 2012 43,19 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit entfallen, auf die Montage der selbst hergestellten Elemente nur 36,62 %. Ähnlich verhalte es sich für die Kalenderjahre 2013 und 2014; auf die Arbeiten in der Werkstatt seien in 2013 46,86 % und in 2014 47,53 %, auf die Montagearbeiten 35,45 % bzw. 33,25 % entfallen.



Ferner hat sie die Auffassung vertreten, dass das Vorbringen des Klägers ungenügend sei, weil sich aus ihm nicht ergebe, welche arbeitszeitlichen Anteile auf die Herstellung/Produktion einerseits und auf die Montage andererseits entfiele. Die vom Kläger herangezogenen Auskünfte aus dem Handels- und Gewerberegister stützten den Vortrag der Beklagten, nicht hingegen denjenigen des Klägers.



Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 16. Dezember 2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht schlüssig behauptet, dass die Beklagte einen baugewerblichen Betrieb unterhalten habe. Die Herstellung bzw. Produktion von Stahltreppen, französischen Balkonen, Zäunen, Geländer etc. stelle keine baugewerblichen Tätigkeiten dar. Weder aus dem Gewerberegister noch aus dem Bericht der Agentur für Arbeit vom 23. Oktober 2013 lasse sich entnehmen, dass auf Montagetätigkeiten mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit entfallen sei. Dass im Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Montagearbeiten unter Berücksichtigung nur geringfügiger Anpassungstätigkeiten erbracht worden seien, lasse sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird verwiesen auf Bl. 84 bis 95 der Akte.



Dieses Urteil ist dem Kläger am 26. Januar 2016 zugestellt worden. Mit bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 10. Februar 2016 eingegangenem Schriftsatz hat er Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag bis zum 26. April 2016 ist die Berufungsbegründung am 25. April 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.



Der Kläger vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich nicht um einen baugewerblichen Betrieb handele. Das Arbeitsgericht habe die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verkannt. Er, der Kläger, habe erstinstanzlich bereits schlüssig vorgetragen, dass im Betrieb der Beklagten die Arbeitnehmer zu mehr als 50 % der Arbeitszeit baugewerbliche Tätigkeiten in Form der Herstellung und anschließenden Montage von Stahl- und Holztreppen sowie von Stahlgeländern und französischen Balkonen erbracht hätten. Er habe sich auf die klaren Indizien aus der Gewerberegistereintragung sowie des Berichts der Agentur für Arbeit stützen dürfen. Die Herstellung und Verlegung von Natursteinen mache mindestens 35 % aus, dabei würde der weit überwiegende Anteil dieser Arbeiten Vorort auf den Baustellen erbracht werden. Die Beklagte stelle keine eigenen Beläge her, insoweit fielen allenfalls Anpassungsarbeiten an, die im Zusammenhang mit dem Einbau Vorort stünden. Deshalb steckten in den von der Beklagten selbst eingeräumten 43,19 % Werkstattarbeiten mindestens 35 % Zusammenhangstätigkeiten im Rahmen der Positionen "Natursteinstufen, Bodenbeläge, Anpassen von Sockelleisten, Fensterbänke, Küchenarbeitsplatten". Die Küchenarbeitsplatten seien von der Beklagten nicht selbst hergestellt worden, sondern diese würden vorgefertigt aus dem Handel gezogen und nur noch zurecht geschnitten. Nehme man den Anteil der Montage der Treppen und Balkone hinzu, so würden sich baugewerbliche Arbeiten im Umfang von über 60 % ergeben.



Der Kläger bestreite ausdrücklich, dass im Betrieb der Beklagten im Umfang von 43,19 % Werkstattarbeiten in Form der Produktion von Rohmaterialien von Treppengeländer, Balkonen etc. angefallen seien. Die Treppengeländer würden bereits vorgefertigt aus dem Handel gezogen und nur hinsichtlich der Maße Vorort angepasst.



Die Tätigkeiten im Lager, die mit 7,44 % angegeben werden, seien aus klägerischer Sicht baugewerbliche Zusammenhangstätigkeiten. Der Kläger meint schließlich, dass zumindest eine Beweisaufnahme zu erfolgen habe. Er vertrete die Rechtsauffassung, dass es auf das Gepräge der Tätigkeiten ankomme und nicht auf die Frage, ob auf die Herstellung von später selbst eingebauten Elementen mehr Arbeitszeit als auf die Montage entfalle. Aufträge würden einheitlich für die Herstellung und die Montage der Bauelemente erteilt werden. Für die gesamte Tätigkeit sei die bauliche Zweckbestimmung prägend.



Die Beklagte stellt den Antrag,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Dezember 2015 - 7 Ca 145/15 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 209.315,48 Euro zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die Behauptung des Klägers, Treppen, Geländer, Balkone, Vordächer etc. seien vorgefertigt aus dem Handel bezogen und nur hinsichtlich der Maße Vorort angepasst worden, sei schlicht falsch. Es handele sich um eine baufremde Produktion, so dass auch die Lagerarbeiten als baufremd anzusehen seien. Die Montage, die teilweise durch Subunternehmer erfolgt sei, sei ihr nicht zuzurechnen, da der Kläger nichts dazu vorgetragen habe, ob eine Einweisung, Kontrolle und Überwachung vorgelegen habe. Der Kläger differenziere nicht zwischen Herstellung und Montage, so dass der Vortrag auch zweitinstanzlich unzureichend sei.



Jedes von der Beklagten produzierte Teil werde vor Ort ausgemessen und sodann mittels CAD geplant, d.h. es werde jeweils ein Konstruktionsplan mittels einer CAD-Zeichnung erstellt. Grundlage des Herstellungsprozesses im Bereich "Stahl" sei Stangenware in Form von Rechteckrohren, Rundrohren oder Flachstahl. Je nach Konstruktion werde das Rohmaterial auf Maschinen - mittels Bandsäge bzw. Kaltkreissäge - zugeschnitten und anschließend (mittels eines Schweißautomats) verschweißt. Zum Einsatz gelange u.a. ein so genannter Linienlaser (Bl. 248 der Akte). Anschließend erfolge eine Nachbearbeitung, zum Beispiel im Falle von Balkongeländern durch eine Feuerverzinkung oder je nach Kundenwunsch durch eine Pulverbeschichtung. Im Innenbereich würden die selbst gefertigten Teile grundiert.



Im Bereich des Produktionsablaufs "Stein" erfolge in der Regel zunächst eine Oberflächenbearbeitung der Rohplatten, z.B. durch Feinschliff oder Polieren. Die zu produzierenden Treppenstufen würden sodann nach selbst gefertigten Schablonen mittels einer Säge zugeschnitten. Anschließend erfolge einer Weiterverarbeitung in Form der Bearbeitung der Kanten (z.B. polieren oder abfräsen).



Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.



Entscheidungsgründe



Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Betrieb der Beklagten fiel in den Jahren 2012 bis 2014 nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrags. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.



A. Die Formalien der Berufung des Klägers sind eingehalten.



Die Berufung ist ohne weiteres statthaft gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.



B. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann nicht Zahlung von 209.315,48 Euro für Beiträge Januar 2012 bis August 2014 verlangen. Der Anspruch folgt nicht aus den §§ 18 Abs. 2, 21 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009 bzw. ab dem 1. Juli 2013 aus den §§ 15 Abs. 2, 18 VTV/2013, da der betriebliche Geltungsbereich nicht eröffnet ist.



I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht unbestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.



1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Sie hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die "Gesamtklage" zusammensetzt (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 26, NZA 2011, 1116 [BAG 24.03.2011 - 6 AZR 691/09] ). Unzulässig ist eine Klage, die verschiedene Streitgegenstände nicht i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO individualisiert (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, NZA 2015, 35 [BAG 24.09.2014 - 5 AZR 593/12] ). Die Bestimmtheit ist z.B. dann nicht gewahrt, wenn ein Kläger eine auf den Jahresbetrag hochgerechnete Vergütungsklage erhebt, ohne anzugeben, welche Teilbeträge auf die einzelnen Monate und Vergütungsbestandteile dabei entfallen (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, NZA 2015, 35 [BAG 24.09.2014 - 5 AZR 593/12] ).



2. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach Auskunftserteilung über die Summe der in den Kalenderjahren 2012 bis 2014 angefallenen Bruttolöhne seine Beitragsklage an die "Jahresbruttolohnsummen" angepasst. Die Beklagte hat dabei nicht angegeben, wie hoch die Bruttolohnsumme in dem jeweiligen Monat jeweils war. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger eine solche Beitragsklage erheben darf, die auf die Summe der Bruttolöhne in einem Jahr abstellt, obgleich der VTV in den §§ 6, 15, 16, 18 VTV auf einen monatlichen Beitragseinzug abstellt; denn der Kläger hat sich jedenfalls in dem Schriftsatz vom 27. Mai 2015 darauf berufen, dass er eine Splittung der Bruttolöhne auf die einzelnen Monate vorgenommen hat. Mangels näherer Angaben war dem Kläger eine solche pauschale Aufteilung zuzugestehen. Damit ist dem Bestimmtheitserfordernis Genüge getan, denn es ist rechnerisch nachvollziehbar, welchen Betrag der Kläger pro Monat zugrunde legen will.



II. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist nicht eröffnet. Die Beklagte betreibt einen Betrieb, der durch den Herstellungsprozess der Treppen, Geländer etc. geprägt ist. Die Herstellung lässt sich auch nicht als bloße Zusammenhangstätigkeit zu der sich anschließenden Montage begreifen.



1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 73/09 - Rn. 15, AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12, NZA 2014, 791 [BAG 15.01.2014 - 10 AZR 669/13] ).



Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der Sozialkasse. Ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss rechtfertigen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages des VTV erfasst. Nicht erforderlich ist, dass sie jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 20, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 145). Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu erklären.



2. Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich betrachtet überwiegend nicht baugewerbliche Arbeiten erbracht worden sind und der betriebliche Geltungsbereich des VTV deshalb nicht eröffnet ist.



Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, den Schluss zu ziehen, dass überwiegend bauliche Arbeiten i.S.d. VTV erbracht worden sind. Der Kläger hat im Prozess die Behauptung aufgestellt, dass die folgenden Tätigkeiten überwiegend angefallen seien:



Diesen Vortrag hat er auch zweitinstanzlich wiederholt (vgl. Schriftsatz vom 25. April 2016, S. 13, Bl. 147 der Akte). Dieser Vortrag wäre nur dann als schlüssig anzusehen, wenn die Herstellung und anschließende Montage von Treppen, Geländern und Natursteinen stets als bauliche Tätigkeit anzusehen wären. Dies ist indes nicht der Fall.



a) Bei der Herstellung der Stahl- und Holztreppen handelt es sich nicht um Fertigbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV.



Fertigbauweise ist eine Bauweise unter Verwendung in einer Fabrik hergestellter und auf der Baustelle zum Gesamtbauwerk zusammengefügter Bauteile wie Decke und Wände (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 24, NZA/RR 2009, 426). Fertigbauteile sind Bauteile aus einem oder mehreren Bau- oder Werkstoffen, die serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl in entsprechenden Betrieben oder Werken für den Einbau auf der Baustelle gefertigt werden und als komplette Einheit verschiedene Bauleistungen enthalten können, wie z.B. Wandbauteile mit eingebauten Installationen oder fertiger Oberfläche (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 24, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 24, NZA/RR 2009, 426). Fertigbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV setzen voraus, dass mit der Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird. Mit dem Einbau von Fenstern und Türen wird z.B. keine konventionelle Bauweise ersetzt; diese vorgefertigten Bauelemente werden seit langem fertig eingebaut. Der Einbau von Fenstern, Türen und Toren wird deshalb vom Tarif begriff "Fertigbauarbeiten" nicht erfasst (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 24, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Anders kann dies sein, soweit Garagen in Betongussweise hergestellt werden (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 25, NZA/RR 2009, 426). Werden in industrieller Fertigung Nasszellen hergestellt, kann es sich gleichfalls um Fertigbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV handeln (vgl. Hess. LAG 13. November 2015 - 10 Sa 987/14 - Rn. 61, Juris.; LAG Berlin/ Brandenburg 5. Juni 2013 - 15 Sa 212/13 - Rn. 19, Juris).



Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Herstellung der Treppen und Geländer nicht um Fertigbauteile. Denn sie werden nicht serienmäßig oder mindestens in größerer Stückzahl in einer Fabrik hergestellt. Die Herstellung erfolgt hier vielmehr aufgrund eines individuellen Auftrags nach den konkreten Wünschen des Kunden. Eine "industrielle" Produktion, z.B. auf Vorrat oder zum Treiben von Handel, fand hier nicht statt. Eine Treppe ist auch keine komplette Einheit, die verschiedene Bauleistungen enthält und bei deren Einbau die konventionelle Bauweise ersetzt wird.



b) Hierbei handelt es sich auch nicht um Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV.



aa) Unter Montagebau versteht man die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Werden Bauelemente, z.B. Fenster, Rollläden und Türen, aus Halbprodukten und Rohlingen erst hergestellt, ist das tarifliche Merkmal nicht erfüllt (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).



Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall für die Herstellung von Treppen und Geländer (vgl. ebenso für Tore und Treppengeländer aus Metall LAG Berlin/ Brandenburg 22. Mai 2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 27, Juris - Revision ist unter 10 AZR 399/15 beim BAG anhängig).



bb) Etwas anderes hat auch der Kläger nicht behauptet. Er hat von Anfang an nicht näher dargetan, dass auf die reinen Montagetätigkeiten mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit entfallen sei. Sein Vortrag hat es offengelassen, dass die Herstellungs- gegenüber der Montagearbeit arbeitszeitlich überwogen hat. Auch nachdem das Arbeitsgericht hierauf in seinem Urteil eindeutig abgestellt hat (Seite 10, Bl. 93 der Akte), hat der Kläger seine tatsächlichen Behauptungen nicht eindeutig konkretisiert oder abgewandelt. Soweit in der Rechtsmittelinstanz bestritten worden ist (vgl. Schriftsatz vom 25. April 2016, S. 5, Bl. 139 der Akte), dass im Betrieb zu ca. 43 % Werkstattarbeiten erbracht worden seien, ist dies ungenügend. Der Kläger muss zunächst selbst einen schlüssigen Vortrag halten, der die Annahme erlaubt, der Betrieb der Gegenseite falle unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Das Bestreiten der Behauptungen der Beklagten führt nicht dazu, dass ein an sich unschlüssiger Vortrag schlüssig werden kann.



Sofern der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet, die Treppengeländer, Balkone und Zäune seien vorgefertigt aus dem Handel bezogen worden, bestreitet er nicht, dass die Treppen und insbesondere die Treppenunterkonstruktionen durch die Beklagte selbst hergestellt worden sind. Dass letzteres der Fall war, steht im Übrigen zur Überzeugung der Kammer auch fest aufgrund der zur Akte gereichten Lichtbilder. Hieraus ist ersichtlich, dass aus Rohmaterialien, nämlich Flachstahl und Rundrohren, Treppenunterkonstruktionen hergestellt wurden. Es musste zunächst Stahl zugeschnitten werden, anschließend geschweißt und poliert werden. Es bestehen daher keine Zweifel, dass gerade die individuelle Fertigung einer Treppe nach Maß - wie in Abbildung 24 als Unterkonstruktion (Bl. 262 der Akte) dargestellt - durch die Beklagte vorgenommen worden ist. Aufgrund der betrieblichen Ausstattung der Werkstatt mit entsprechenden Schweiß- und Sägemaschinen steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass zumindest in einem erheblichen zeitlichen Umfang auch andere Konstruktionen aus Metall, wie z.B. Metallgeländer, Vordächer etc. durch die Beklagte selbst hergestellt worden sind. Zu den detaillierten Schilderungen der Herstellungsschritte hat sich der Kläger zuletzt nicht mehr geäußert. Das dies-bzgl. Vorbringen ist daher nach § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden zu werten. Auch wenn der Kläger als Sozialkasse i.d.R. keine genauen Einblicke in die Betriebsabläufe hat, entbindet ihn dies nicht, sich zu den tatsächlichen Behauptungen des Arbeitgebers einzulassen.



Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Behauptung des Klägers, er bestreite, dass Treppengeländer, Balkone und Vordächer im Wesentlichen fertig bezogen worden seien, relevant wäre, wäre sein gesamter Vortrag noch immer nicht schlüssig. Denn eine zeitliche Abstufung in den vom Kläger behaupteten Einzeltätigkeiten findet sich nicht. Es bliebe demnach nach wie vor möglich, dass auf die Herstellung von Stahl- und Holztreppen mehr als 50 % der Arbeitszeit entfiele.



c) Bei der Herstellung und anschließendem Einbau der Treppen handelt es sich auch nicht notwendig um Zimmererarbeiten, so dass die Behauptungen des Klägers auch unter diesem Aspekt nicht schlüssig sind.



aa) Die Herstellung und der anschließende Einbau von Holztreppen sind grundsätzlich Zimmererarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV und werden deshalb auch von dem VTV erfasst (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 321/05 - Rn. 15, NZA 2006, 332 [BAG 14.12.2005 - 10 AZR 321/05] ; Hess. LAG 28. November 2005 - 16 Sa 2023/04 - Rn. 32, Juris). Der Herstellungsprozess bei Holztreppen ist damit -ausnahmsweise - selbst als baugewerbliche Tätigkeit anzusehen. In § 2 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk (kurz: ZimMstrV) vom 16. April 2008 (BGBl I 2008, 743) heißt es: Bauwerke, Bauwerksteile einschließlich Fertigbauwerke, Fertigbauwerksteile, Treppen und Geländer, insbesondere aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen, entwerfen, herstellen, montieren, instand halten, modernisieren und restaurieren. Andererseits gehört die Herstellung von Metallkonstruktionen bei Treppen auch zu dem Berufsbild des Metallbauers.



bb) Diese Arbeiten gehören indes auch zum Berufsfeld des Metallbauers. In § 4 Abschn. B Nr. 3 bzw. der Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin (kurz: MetallbAusbV 2008) vom 25. Juli 2008 (BGBl. I 2008, 1468) wird unter B Fachrichtung Konstruktionstechnik lfd. Nr. 7 die Herstellung von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen genannt. In den Informationen der Bundesagentur für Arbeit heißt es u.a., dass Metallbauer der Fachrichtung Konstruktionstechnik Fensterrahmen, Türen, Tore, Metalltreppen, Treppengeländer oder größere Metallkonstruktionen wie Hallen oder Gewächshäuser fertigen (vgl. www.berufenet.de unter Stichwort Metallbauer/in Fachrichtung Konstruktionstechnik, Abrufdatum 10. August 2016).



cc) Nach der hier vertretenen Auffassung zählt die Herstellung von Treppen, bei denen die Stufen zwar aus Holz, die Unterkonstruktion aber aus Stahl ist, nicht zu dem Zimmerergewerbe. Auch in § 2 Abs. 2 Nr. 7 ZimMstrV sind als Werkstoffe insbesondere "Holz, Holzwerk und Trockenbaustoffe" aufgeführt. Die Herstellung einer Unterkonstruktion aus Metall-Rohlingen fällt darunter nicht; der Begriff des Trockenbaus ist insoweit nicht erfüllt, da dieser voraussetzt, dass etwas "fertig" nur eingebaut wird. Dafür spricht auch die Regelung in § 8 Abs. 1 Buchst. e ZimMstrV, wonach zu den Aufgaben des Zimmerers die Überprüfung, nicht aber die Herstellung von Konstruktionsgrundlagen, insbesondere des Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbaus, des Stahlbaus etc. gehört.



Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Denn jedenfalls die Herstellung reiner Stahltreppen kann nicht mehr als Tätigkeit des Zimmerergewerbes angesehen werden. Kommt Holz als Werkstoff bei der Konstruktion einer Treppe gar nicht mehr vor, so ist das Tätigkeitsfeld des Zimmerers verlassen. Auch in den Informationen der Bundesagentur für Arbeit wird darauf hingewiesen, dass der Zimmerer mit Fachrichtung Treppenbau "Holzbauteile und Holzkonstruktionen" für Treppen herstelle und montiere (vgl. www.berufenet.de unter Stichwort Zimmerer/Treppenbauzimmerer/innen, Abrufdatum 10. August 2016). Auch in der Kommentierung zum BRTV wird betont, dass sich die Tätigkeit des Zimmerers auf die Konstruktion von Holztreppen beziehen kann, wobei es als ausreichend angesehen wird, wenn sich der Arbeitgeber auf den Einbau der Holzstufen auf eine schon vorhandene Konstruktion spezialisiert hat (vgl. Biedermann/Möller BRTV 9. Aufl. § 1 Nr. 42 Stichwort: Treppenbau). Nach dem Vortrag des Klägers ist nicht auszuschließen, dass auf die Herstellung reiner Metalltreppen mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit entfiel, so dass auch nicht von Zimmererarbeiten ausgegangen werden kann.



d) Die Herstellung von Treppen ist auch keine sonstige gewerbliche bauliche Leistung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV.



aa) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV werden solche Betriebe vom VTV erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 24, Juris; BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 362/09 - Rn. 15, AP Nr. 328 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).



bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen die Tätigkeiten direkt und unmittelbar der Erstellung, Instandsetzung etc. eines Bauwerks dienen, der bloß mittelbare Funktionsbezug reicht nicht aus. Die Herstellung der hier im Streit stehenden Bauelemente wie Treppen, Geländer, Zäune etc. dient nicht unmittelbar der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Entsprechendes hat das Bundesarbeitsgericht für die Herstellung von Fenstern und Türen angenommen (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 25, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; anders aber für die Herstellung und Montage von Türen und Toren BAG 23. Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 13, AP Nr. 321 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; wie hier auch LAG Berlin/Brandenburg 22. Mai 2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 35, Juris).



e) Die Herstellung von Treppen, Geländern und französischen Balkonen ist auch nicht als Zusammenhangstätigkeit anzusehen, wenn diese Elemente später durch eigene Arbeitnehmer eingebaut werden. Die Herstellung ist im vorliegenden Fall keine bloße Vor- oder Nebenarbeit zu der sich anschließenden Montagetätigkeit.



Nach der allgemein verwendeten Definition ist es für eine Zusammenhangstätigkeit konstitutiv, dass diese Arbeiten zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind und deswegen branchenüblich als Nebenarbeiten von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden, wobei auch die Umstände des Einzelfalls mit zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13, AP Nr. 339 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 - zu AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Das Wesen der Zusammenhangstätigkeit ist es also, dass es sich an sich um eine baufremde Tätigkeit handelt, die aber im konkreten Einzelfall einer baugewerblichen "Haupttätigkeit" zugeordnet wird.



aa) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte ist es anerkannt, dass jedenfalls bloß vorbereitende Anpassungs- und Zuschnittsarbeiten, die dem Einbau vorausgehen, als Zusammenhangstätigkeiten den Charakter der Montagetätigkeit teilen. Der Zehnte Senat hat dies jedenfalls für möglich gehalten für den Fall, dass die Anpassungsarbeiten den Schwerpunkt ausmachten (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 16, NZA 2007, 1111 [BAG 18.10.2006 - 10 AZR 576/05] für das Setzen von Türgriffen; BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).



Zuschnitt und Anpassung von Stahlteilen bei Fassadenbaukonstruktionen können ebenfalls kraft Sachzusammenhangs den eigentlichen baulichen Arbeiten zugerechnet werden (vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - AP Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Biedermann/Möller BRTV 8. Aufl. § 1 Rn. "Fassadenbauarbeiten"). Die Herstellung und Montage von Lüftungs- und Entrauchungskanälen aus Promatec-Platten wurden als baugewerbliche Arbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV angesehen (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 23, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Auch die Herstellung von Brandschutzmaterialien im Lager könne als baulich anzusehen sein, wenn später die Materialien auch eingebaut würden. Die Anfertigung und Herstellung der Brandschutzmaterialien sei dann als Neben- bzw. Vorarbeit der Montage der Brandschutzmaterialien diesen baulichen Tätigkeiten zuzuordnen (vgl. BAG 11. Juni 1997 - 10 AZR 525/96 - zu II 2 b der Gründe, NZA 1997, 1353 [BAG 11.06.1997 - 10 AZR 525/96] ).



In der Instanzrechtsprechung ist bislang häufig angenommen worden, dass die Produktionstätigkeit in eigener Werkstatt jedenfalls dann als baulich angesehen werden könne, wenn der Zweck der Betriebs auf den Einbau der hergestellten Bauteile gerichtet sei und die Montage durch eigene Mitarbeiter erfolge. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Vorfertigung aus arbeitsorganisatorischen Gründen in der Werkstatt oder später auf der Baustelle erfolge (vgl. Hess. LAG 6. Mai 2002 - 16 Sa 1214/00 - n.v., für die Herstellung von Blechummantelungen und Schallschutzelementen, die der Dämmung und Isolierung dienen; ebenso für die Vormontage von durch Dritten gelieferte Fenster und Türen Hess. LAG 26. August 1996 - 16 Sa 850/96 - n.v.; für die Herstellung und Montage von Schallschutzhauben Hess. LAG 8. Dezember 2006 - 10 Sa 1535/05 - n.v.). Im Rahmen der Prüfung der Rückausnahme zugunsten von Betrieben des Trocken- und Montagebaus hat das Hess. LAG in einem Fall ausdrücklich dahin gestellt sein lassen, ob Montagebauarbeiten vorliegen, wenn die montierten Bauteile (Wand- und Deckenverkleidungen) selbst hergestellt worden sind (vgl. Hess. LAG 19. Dezember 2005 - 16 Sa 739/05 - Juris).



In einigen tariflichen Regelungen wird die Herstellung bestimmter Teile oder Stoffe ausdrücklich erwähnt und unter näher ausgeführten Voraussetzungen dem VTV zugeordnet (so z.B. bei Fertigbauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13; Herstellung von Beton/ und Mörtelmischungen gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 19 und Herstellung von Mischgut gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32).



bb) Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht allgemein sagen, Herstellungsarbeiten könnten nie dem VTV unterfallen. Reine Herstellungsarbeiten sind jedenfalls nicht als baugewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV anzusehen, weil sie nicht unmittelbar der Erstellung eines Gebäudes Bauwerks dienen (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 25, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ansonsten kommt es auf den Einzelfall darauf an. Soweit keine speziellere tarifliche Regelung eingreift, ist die Zweckbestimmung der Tätigkeit entscheidend. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. I VTV kommt es nach der allgemeinen tariflichen Grundregelung auf die durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägte Zweckbestimmung an. Dabei ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen, durch welche Zweckbestimmung der Betrieb geprägt ist. Auch in der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV wird auf die Zweckbestimmung der Tätigkeit abgestellt. Es ist deshalb system konform, auf dieses Kriterium auch dann abzustellen, wenn es um die Frage geht, ob eine an sich baufremde Tätigkeit kraft Sachzusammenhangs einer baulichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.



Für diese Gesamtbetrachtung lassen sich typisierend Kriterien aufstellen, die eine Rolle spielen können. Montagevorbereitende Anpassungsarbeiten teilen stets den Charakter der "Haupttätigkeit" der Montage. Darauf, dass auf die "Nebenarbeit" weniger Arbeitszeit als auf die eigentliche bauliche Arbeit entfällt, kann es nach Ansicht der Kammer nicht ankommen (vgl. Hess. LAG 27. Februar 2015 - 10 Sa 1037/14 - Rn. 48, Juris, mittlerweile rkr). Werden z.B. Türgriffe an der ansonsten fertig gelieferten Tür angebracht und entfällt hierauf mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit, wäre gleichwohl von einem Montagebetrieb auszugehen. Entscheidend ist vielmehr die Wertungsfrage, durch welche (Haupt-)tätigkeit der Betrieb geprägt wird. Allerdings kann es ein Indiz darstellen, wenn auf die "Nebenarbeit" mehr Arbeitszeit entfällt als auf die "Haupttätigkeit". In diesem Fall spricht vieles dafür, dass die "Nebenarbeit" von ihrem Zweck her eigenständig zu bewerten ist und nicht bloß als Zusammenhangstätigkeit qualifiziert werden kann. Ferner kann es eine Rolle spielen, ob die produzierten Bauteile oder Stoffe lediglich für den Einbau in ein bestimmtes Bauwerk angefertigt worden sind oder auch auf Halde produziert werden, um an Dritte weiterveräußert werden. Ferner mag es eine Rolle spielen, ob die Herstellung (zumindest auch) einem anderen anerkannten Berufsfeld (z.B. Metallbauer, Schreiner, Holz- und Kunststoffindustrie) zugeordnet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, spricht viel dafür, dass es sich um eine Tätigkeit von nur untergeordneter Bedeutung handelt, die sachgerechterweise der baulichen "Haupttätigkeit" zuzuordnen wäre. Gibt es umgekehrt für die Herstellung einen bestimmten Berufszweig, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Herstellung der Bauteile von Betrieben des Baugewerbes üblicherweise miterledigt wird.



cc) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass es sich um einen Betrieb handelt, der nicht nach seiner betrieblichen Zwecksetzung gewerblich Bauten aller Art erstellt hat. Die Zwecksetzung lag vielmehr in der Herstellung der Treppen, Geländer, Balkone etc., so dass die betriebliche Tätigkeit als baufremd einzuordnen ist.



(1) Die zeitliche Verteilung auf die Tätigkeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle spricht für einen Schwerpunkt in der Produktion. Es ist mit der Beklagten zugrunde zu legen ist, dass auf die reine Montagetätigkeit vor Ort nur ca. 1/3 der gesamten Arbeitszeit entfallen ist, während der überwiegende Anteil der Arbeitszeit (einschl. Lagertätigkeiten) in der Werkstatt stattfand. Dieser Vortrag ist nicht substantiiert bestritten worden. Der Kläger hat selbst keinen eindeutigen Vortrag zu der Frage gehalten, welche Arbeitszeitanteile auf die Arbeiten in der Werkstatt und welche auf die Baustellen entfielen.



(2) Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Herstellung von Metallkonstruktionen eine Tätigkeit ist, die einem bestimmten etablierten Berufsbild entspricht, nämlich demjenigen des Metallbauers. Nach § 4 Abs. 2 Abschn. B MetallAusbV 2008 gibt es anerkanntermaßen die Fachrichtung Konstruktionstechnik. Es handelt sich um einen Handwerkszweig, der gerade durch die Produktion und Herstellung geprägt ist. Die Beklagte hat auch - ohne dass dem ausreichend widersprochen worden ist - behauptet, dass sie in der "Azubiwerkstatt" Personen zum Metallbaugesellen - Fachrichtung Konstruktionstechnik ausbildet. Auch dies spricht dafür, den Betrieb diesem Handwerksbereich zuzuordnen.



(3) Die Metallkonstruktionen wurden individuell geplant und nicht für den allgemeinen Verkauf produziert. Es handelt sich damit nicht um einen "reinen" Herstellungsbetrieb. Dies geht aber einher mit der Art der hergestellten Elemente. Bei Treppen, Geländer, Vordächern etc. steht gerade die individuelle Fertigung im Vordergrund. Auf die Planung der Konstruktionen entfiel ein maßgeblicher Arbeitsschwerpunkt. Dieser Aspekt spricht nicht maßgeblich gegen die Annahme, dass der Herstellungsprozess dem Betrieb das Gepräge gibt.



(4) Richtig dürfte sein, dass der Auftrag in aller Regel einheitlich für die Herstellung und den anschließenden Einbau der Treppen etc. erfolgt. Die Einheitlichkeit eines Auftrags ist für die tarifrechtliche Einordnung aber grundsätzlich nicht entscheidend, sondern die Zweckbestimmung der Tätigkeit (wie hier auch LAG Berlin/Brandenburg 22. Mai 2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 36, Juris). Der Zweck der Tätigkeit lag hier in einem Wesentlichen Umfang auf der Planung und Konstruktion der Bauelemente. Bei größeren Individualanfertigungen ist es zudem fast stets so, dass der herstellende Betrieb sogleich auch mit der Montage beauftragt wird. Aus einer solchen tatsächlichen Handhabung kann der Kläger nichts Belastbares ableiten.



dd) Die übrigen Leistungen, wie Aufmaßnehmen, Planungs- und Lagerarbeiten sind dann den Herstellungsarbeiten zuzurechnen, nicht aber der - zeitlich geringeren - Montagetätigkeit.



f) Auch aus den vom Kläger behaupteten Herstellen und Verlegen von Natursteinen im Innen- und Außenbereich ergibt sich nichts anderes. Hier gelten im Wesentlichen die gleichen Erwägungen zu dem Verhältnis Herstellung und Einbau wie zu den Treppen, Geländer etc. dargelegt. Mangels schlüssiger Behauptung ist nicht festzustellen, dass auf die reine Montage mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit entfallen ist. Damit ist der Schwerpunkt bei dem Herstellungsprozess zu sehen.



Die Kammer teilt insbesondere auch nicht die mit der Berufungsbegründung vorgetragene Ansicht, dass die "Herstellung" in Bezug auf Natursteine stets eine Zusammenhangstätigkeit zu der anschließenden Verlegung bzw. Montage der Natursteine darstellt. Natursteine werden hier aus Natursteinplatten (ganzen Blöcken) passgenau nach Maß herausgeschnitten (vgl. Bl. 224, 225 der Akte). Auch insoweit kommt Rohmaterial zum Einsatz. Bevor aus einem Granitblock keine Treppenstufe oder Fensterbank herausgeschnitten worden ist, kann auch nicht von der Existenz einer Treppenstufe oder Fensterbank gesprochen werden. Es handelt sich also nicht um eine bloße (notwendige) Vorarbeit zur anschließenden Montage, sondern um einen konstitutiven Arbeitsschritt im Rahmen eines eigenen Wertschöpfungsprozesses, der über bloße Anpassungsarbeiten qualitativ hinausgeht.



III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.



Die Revision ist zuzulassen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der Entscheidung vom 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - zwar zu der Frage der Einordnung von Herstellungstätigkeiten aus Halbrohlingen geäußert und deren baulichen Charakter nach dem Katalog des VTV verneint. Es hat sich aber nicht explizit mit der Frage und der auch vom Kläger hier vertreten Ansicht auseinandergesetzt, ob ein Herstellungsprozess - ggf. unter bestimmten Voraussetzungen - als eine Zusammenhangstätigkeit zu der nachfolgenden Montage der Elemente qualifiziert werden kann.

Vorschriften§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 520 ZPO, §§ 15 Abs. 2, 18 VTV, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 260 ZPO, §§ 6, 15, 16, § 1 Abs. 2 VTV, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, Abschn. V Nr. 13 VTV, Abschn. V Nr. 37 VTV, § 138 Abs. 2, 3 ZPO, Abschn. V Nr. 42 VTV, § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin, § 2 Abs. 2 Nr. 7 ZimMstrV, § 8 Abs. 1 Buchst. e ZimMstrV, Abschn. II VTV, Abschn. I VTV, Abschn. B MetallAusbV, § 97 Abs. 1 ZPO

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