01.02.2017 · IWW-Abrufnummer 191563
Amtsgericht Bitburg: Beschluss vom 17.10.2016 – 3 OWi 102/15
Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, dem Betroffenen den Token und das Passwort zum Öffnen der Tuff-Datei betreffend eine Poliscanspeed Messung auf einem vom Verteidiger zur Verfügung zu stellenden Datenträger (CD-ROM) zur Verfügung zu stellen.
AG Bitburg
Beschluss vom 17.10.2016
3 OWi 102/15
In..
1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hin wird die Verwaltungsbehörde, das Polizeipräsidium Rheinpfalz - Zentrale Bußgeldstelle- verpflichtet, dem Betroffenen den Token und das Passwort zum Öffnen der Tuff-Datei betreffend der Messung vom pp., Bildnummer pp. auf einem vom Verteidiger zur Verfügung zu stellenden Datenträger (CD-ROM) zur Verfügung zu stellen.
2. Die Verwaltungsbehörde hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.
Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde Polizeipräsidium Rheinpfalz - Zentrale Bußgeldstelle - dem Verteidiger nicht Token und Passwort zum Öffnen der bereits übersandten Tuff-Datei im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen, ist zulässig und begründet.
Zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung steht dem Betroffenen durch seinen Verteidiger gemäß §§ 46 I OWiG, 147 I StPO ein Akteneinsichtsrecht zu. Dieses richtet sich zunächst auf das eigentliche Beweismittel, die digitale Messdatei (Tuff-Datei). Da diese Datei jedoch - der Verwaltungsbehörde als Einsatzstelle des Messgerätes zuzurechnen - durch das Messgerät verschlüsselt wird, läuft das Akteneinsichtsrecht jedoch faktisch leer, wenn nicht gleichzeitig auch der Schlüssel, d.h. der Token und das zum Öffnen der Tuff-Datei erforderliche Passwort vom Akteneinsichtsrecht umfasst ist. Daher ist dem Betroffenen durch seinen Verteidiger grundsätzlich Akteneinsicht in die digitale Messdatei, den Token und das zugehörige Passwort zu gewähren.
Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich bei der Verwaltungsbehörde selbst. Jedoch steht dem Betroffenen durch seinen Verteidiger gemäß §§ 46 I OWiG, 147 StPO auch ein Anspruch auf Fertigung von Kopien der Akten zu.
Angesichts dessen, dass es sich bei der Tuff-Datei und dem Token um problemlos kopierbare elektronische Dateien handelt, besteht keine Veranlassung, den Verteidiger darauf zu beschränken, die Kopien selbst bei der weit von ihm entfernt sitzenden Verwaltungsbehörde zu fertigen. Allerdings kann von dem Verteidiger erwartet werden, dass er der Verwaltungsbehörde einen beschreibbaren elektronischen Datenträger (CD-ROM) zur Verfügung stellt, auf den die entsprechenden Daten kopiert werden.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 62 II OWiG, 467 StPO.
Beschluss vom 17.10.2016
3 OWi 102/15
In..
1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hin wird die Verwaltungsbehörde, das Polizeipräsidium Rheinpfalz - Zentrale Bußgeldstelle- verpflichtet, dem Betroffenen den Token und das Passwort zum Öffnen der Tuff-Datei betreffend der Messung vom pp., Bildnummer pp. auf einem vom Verteidiger zur Verfügung zu stellenden Datenträger (CD-ROM) zur Verfügung zu stellen.
2. Die Verwaltungsbehörde hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.
Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde Polizeipräsidium Rheinpfalz - Zentrale Bußgeldstelle - dem Verteidiger nicht Token und Passwort zum Öffnen der bereits übersandten Tuff-Datei im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen, ist zulässig und begründet.
Zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung steht dem Betroffenen durch seinen Verteidiger gemäß §§ 46 I OWiG, 147 I StPO ein Akteneinsichtsrecht zu. Dieses richtet sich zunächst auf das eigentliche Beweismittel, die digitale Messdatei (Tuff-Datei). Da diese Datei jedoch - der Verwaltungsbehörde als Einsatzstelle des Messgerätes zuzurechnen - durch das Messgerät verschlüsselt wird, läuft das Akteneinsichtsrecht jedoch faktisch leer, wenn nicht gleichzeitig auch der Schlüssel, d.h. der Token und das zum Öffnen der Tuff-Datei erforderliche Passwort vom Akteneinsichtsrecht umfasst ist. Daher ist dem Betroffenen durch seinen Verteidiger grundsätzlich Akteneinsicht in die digitale Messdatei, den Token und das zugehörige Passwort zu gewähren.
Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich bei der Verwaltungsbehörde selbst. Jedoch steht dem Betroffenen durch seinen Verteidiger gemäß §§ 46 I OWiG, 147 StPO auch ein Anspruch auf Fertigung von Kopien der Akten zu.
Angesichts dessen, dass es sich bei der Tuff-Datei und dem Token um problemlos kopierbare elektronische Dateien handelt, besteht keine Veranlassung, den Verteidiger darauf zu beschränken, die Kopien selbst bei der weit von ihm entfernt sitzenden Verwaltungsbehörde zu fertigen. Allerdings kann von dem Verteidiger erwartet werden, dass er der Verwaltungsbehörde einen beschreibbaren elektronischen Datenträger (CD-ROM) zur Verfügung stellt, auf den die entsprechenden Daten kopiert werden.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 62 II OWiG, 467 StPO.