25.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191471
Amtsgericht Hannover: Beschluss vom 30.08.2016 – 908 IN 460/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Hannover 30.08.2016
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 908 IN 460/16 - 2 -
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte xxx
wird ein Vorschuss auf die Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder … gemäß § 73 Abs. 1 InsO, § 18 Abs. 1 InsVV iVm § 9 InsVV analog für die Prämie der Vermögensschadenhaftversicherung bei der … in Höhe von jeweils 5.188,33 EUR festgesetzt.
Der eigenverwaltenden Schuldnerin wird gestattet, den Vorschussbetrag in Höhe von insgesamt 31.130,- EUR der Insolvenzmasse zur zweckmäßigen Bestimmung zu entnehmen.
G r ü n d e :
I. Für den vorläufigen Gläubigerausschuss insgesamt wurde bei der … eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 20.000.000,- EUR abgeschlossen. Diese Vermögensschadenshaftpflichtversicherung hat eine Laufzeit vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017. Sie deckt sowohl das Risiko des vorläufigen als auch des endgültigen Gläubigerausschusses ab.
Mit Antrag vom 04.08.2016 haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt, den Betrag in Höhe von 31.130,- EUR als angemessene Auslage festzusetzen.
Das Verfahren wurde am 29.08.2016 eröffnet und die bisherige Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses wurde aufrechterhalten.
II. Der Antrag war zunächst dahin auszulegen, dass für jedes einzelne Mitglied des Gläubigerausschusses eine Auslagenerstattung erfolgen soll. Wie sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 S. 2 InsO iVm § 18 InsO ergibt, haben nur die einzelnen Mitglieder, nicht jedoch der Gläubigerausschuss insgesamt einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen.
III. Der Antrag der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses war ferner dahin auszulegen, dass für diese zunächst ein Vorschuss auf die Auslagen für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung festgesetzt werden soll.
1. Eine endgültige Festsetzung der Auslagen ist noch nicht möglich, da der Anspruch auf Erstattung noch nicht fällig ist. Da in den §§ 17 f. InsO hinsichtlich der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs keine Regelung getroffen wurde, ist unklar, wann die Fälligkeit für den Vergütungsanspruch und den Auslagenerstattungsanspruch eintritt. Überwiegend wird dabei entweder auf die letzte Sitzung des Gläubigerausschusses oder den Schlusstermin als Fälligkeitszeitpunkt abgestellt. (so Prasser, in: K/P/B, § 73 Rdn 5; Stephan, in: MünchKomm-InsO, 3. Auflage 2013, § 17 InsVV Rdn. 29; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Auflage 2014, § 17 Rdn. 23). Es kann dahingestellt bleiben, ob auf die letzte Sitzung oder den Schlusstermin abzustellen ist, da jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine Fälligkeit vorliegt.
Vorliegend ergibt sich auch kein anderes Ergebnis dadurch, dass der im Eröffnungsverfahren eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss mit der Eröffnung nicht mehr bestand und erst erneut ein vorläufiger Gläubigerausschuss gemäß § 67 Abs. 1 InsO eingesetzt werden müsste (zu den Wirkungen der Eröffnung auf den vorläufigen Gläubigerausschuss Frind, in: HambKomm-InsO, 5. Auflage 2015, § 67 Rdn. 8). Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob den Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses des Eröffnungsverfahrens bereits mit Eröffnung ein entsprechender Vergütungsanspruch zusteht (Frind, in: HambKomm-InsO, § 73 Rdn. 5), da die geltend gemachte Prämie auch die Versicherung während des laufenden Insolvenzverfahrens erfasst, da sie bis zum 30.06.2017 läuft. Eine Aufspaltung zwischen den Verfahrensabschnitten ist bei dieser Auslagenposition nicht möglich und zur Vermeidung einer erheblichen Kostensteigerung auch nicht erforderlich (so wohl auch Jungmann, in: Schmidt-InsO, 19. Auflage 2016, § 73 Rdn. 13, der eine Fälligkeit nur beim Ausscheiden eines Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses annimmt).
2. Den Mitgliedern des Gläubigerausschusses steht indes analog § 9 InsVV ein Anspruch auf einen Vorschuss zu (BGH ZInsO 2012, 826, 827 Rdn. 9; Prasser, in: K/P/B, § 73 Rdn. 21; Frind, in: HambKomm-InsO, § 73 Rdn. 6; Knof, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 73 Rdn. 23; Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 17 Rdn. 29; Lorenz, in: FK-InsO, 8. Auflage 2015, § 17 InsVV Rdn. 33; Jungmann, in: Schmidt-InsO, § 73 Rdn. 16; Haarmeyer/Mock, InsVV, § 18 Rdn. 7).
Hinsichtlich der Auslagen ist § 9 InsVV analog anzuwenden, da es den Gläubigerausschussmitgliedern nicht zumutbar ist, die Auslagen vorzustrecken. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 9 InsVV erfüllt sein müssen (so Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 18 InsVV Rdn. 8; Knof, in: Uhlenbruck, InsO, § 73 Rdn. 23; Lorenz, in: FK-InsO, § 17 InsVV Rdn. 33) oder ob überhaupt keine Vorleistungspflicht für die Gläubigerausschussmitglieder besteht (so wohl Prasser, in: K/P/B, § 73 Rdn. 21), da die Voraussetzungen des § 9 S. 2 InsO vorliegend erfüllt sind. Mit der Prämie für die Vermögensschaden-haftpflichtversicherung pro Ausschussmitglied in Höhe von 5.188,33 EUR werden besonders hohe Auslagen geltend gemacht.
Die Gläubigerausschussmitglieder sind auch berechtigt, den Vorschuss geltend zu machen, obwohl von ihnen die Prämie noch nicht entrichtet wurde (a.A. Knof, in: Uhlenbruck, InsO, § 73 Rdn. 23). Hinsichtlich des Insolvenzverwalters ist anerkannt, dass er besonders hohe Auslagen nicht vorfinanzieren muss (Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 9 InsVV Rdn. 11). Entsprechendes muss auch für die Gläubigerausschussmitglieder gelten, da es insbesondere den natürlichen Personen wie den Arbeitnehmervertretern nicht zumutbar ist, erhebliche Beträge vorab zu verauslagen. Anderenfalls wäre möglicherweise die Besetzung des Gläubigerausschusses erheblich erschwert. Soweit zudem der Insolvenzverwalter bzw. der selbstverwaltende Schuldner wie vorliegend zu einer direkten Auszahlung an den Versicherer ermächtigt wird, besteht auch keinerlei Missbrauchsrisiko.
III. Den Gläubigerausschussmitgliedern steht gemäß § 73 Abs. 1 InsO, § 18 Abs. 1 InsVV jeweils ein Anspruch auf Auslagenersatz in Höhe von 5.188,33 EUR zu, auf den ein entsprechender Vorschuss zu gewähren ist.
1. Gemäß § 73 Abs. 1 InsO, 18 Abs. 1 InsVV haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen. Zu diesen Auslagen gehört insbesondere die Prämie für die Vermögensschaden-haftpflichtversicherung, da diese anders als beim Insolvenzverwalter nicht von der Vergütung mit abgegolten ist (BGH ZInsO 2012, 826, 827 Rdn. 9; Prasser, in: K/P/B, § 73 Rdn. 22; Lorenz, in: FK-InsO, § 18 InsVV Rdn. 5: Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 18 InsVV Rdn. 7; Knof, in: Uhlenbruck, InsO, § 73 Rdn. 21; Haarmeyer/Mock, InsVV, § 18 Rdn. 4).
2. Die geltend gemachte Prämie ist auch in der Höhe von 5.188,33 EUR je Gläubigerausschussmitglied erstattungsfähig.
a) Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 InsO steht den Gläubigerausschussmitgliedern ein Anspruch auf Erstattung von angemessenen Auslagen zu. Insoweit kommt es darauf an, ob die Gläubigerausschussmitglieder zum Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit davon ausgehen durften, dass diese in der Höhe erforderlich ist, um die Tätigkeit als Gläubigerausschuss zu ermöglichen (Lorenz, in: FK-InsO, § 18 InsVV Rdn. 5; Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 18 Rdn. 4; Büttner, in: HambKomm-InsO, § 18 InsVV Rdn. 2; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5§ 18 Rdn. 2).
b) Die vorliegend geltend gemachte Prämie ist angemessen.
aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Risiko sämtlicher Gläubigerausschussmitglieder mit einer Haftungssumme von 20.000.000,- EUR abgesichert wurde. Da im vorliegenden Verfahren sämtliche Kriterien des § 22a Abs. 1 InsO erfüllt sind, handelt es sich um die Insolvenz eines Großunternehmens. Zudem wird das Verfahren in einer Eigenverwaltung geführt, so dass aufgrund der Arbeitsteilung zwischen selbstverwaltender Schuldnerin und Sachwalter besondere Gefahren für den Gläubigerausschuss begründet werden. Aufgrund dieser besonderen Risiken erscheint es nicht unangemessen, die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses mit einer Haftungssumme bis zu 20.000.000,- EUR abzusichern.
bb) Auch die Höhe der Prämie begegnet keinen Bedenken. Vorliegend hat der Gläubigerausschuss drei Vergleichsangebote für die Vermögensschaden-haftpflichtversicherung eingeholt. Das von den Gläubigerausschussmitgliedern ausgewählte Angebot war das zweitgünstigste und lag 7% über dem günstigsten Angebot. Die Wahl des vorliegenden Angebots wurde damit begründet, dass der Versicherer über die größte Erfahrung und Reputation in diesem besonderen Haftpflichtbereich verfüge.
Es war noch angemessen, nicht das günstigste Angebot zu nehmen, sondern mit dem zweitgünstigsten Anbieter den Vertrag abzuschließen. Gerade bei der elementaren Haftpflichtversicherung sind die Gläubigerausschussmitglieder nicht zwingend verpflichtet, das günstigste Angebot zu wählen. Es ist nicht sachfremd, die Entscheidung bezüglich des Anbieters davon abhängig zu machen, ob dem ausgewählt Versicherer von den Gläubigerausschussmitgliedern ein Vertrauen entgegen gebracht wird. Allerdings kann das Vertrauen nicht jegliche Höhe einer Prämie rechtfertigen. Liegt die Abweichung jedoch noch unter 10% der Versicherungsprämie, ist die Angemessenheit noch gewahrt. Dies ist vorliegend mit einer Abweichung von 7% der Fall.
IV. Die eigenverwaltende Schuldnerin wird ermächtigt, die Versicherungsprämie der Masse zu entnehmen und direkt an den Versicherer zu zahlen (ebenso BGH ZInsO 2012, 826, 827 Rdn. 9; ebenso Knof, in: Uhlenbruck, InsO, § 73 Rdn. 21). Da die Gläubigerausschussmitglieder die Prämie noch nicht entrichtet haben und die Auslagenerstattung zweckgebunden bestimmungsgemäß zu verwenden ist, begegnet es keinen Bedenken, wenn die Prämie direkt vom Verwalter bzw. wie vorliegend in der Eigenverwaltung direkt von der eigenverwaltenden Schuldnerin abgeführt wird.
Dr. Blankenburg
Richter am Amtsgericht
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 908 IN 460/16 - 2 -
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte xxx
wird ein Vorschuss auf die Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder … gemäß § 73 Abs. 1 InsO, § 18 Abs. 1 InsVV iVm § 9 InsVV analog für die Prämie der Vermögensschadenhaftversicherung bei der … in Höhe von jeweils 5.188,33 EUR festgesetzt.
Der eigenverwaltenden Schuldnerin wird gestattet, den Vorschussbetrag in Höhe von insgesamt 31.130,- EUR der Insolvenzmasse zur zweckmäßigen Bestimmung zu entnehmen.
G r ü n d e :
I. Für den vorläufigen Gläubigerausschuss insgesamt wurde bei der … eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 20.000.000,- EUR abgeschlossen. Diese Vermögensschadenshaftpflichtversicherung hat eine Laufzeit vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017. Sie deckt sowohl das Risiko des vorläufigen als auch des endgültigen Gläubigerausschusses ab.
Mit Antrag vom 04.08.2016 haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt, den Betrag in Höhe von 31.130,- EUR als angemessene Auslage festzusetzen.
Das Verfahren wurde am 29.08.2016 eröffnet und die bisherige Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses wurde aufrechterhalten.
II. Der Antrag war zunächst dahin auszulegen, dass für jedes einzelne Mitglied des Gläubigerausschusses eine Auslagenerstattung erfolgen soll. Wie sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 S. 2 InsO iVm § 18 InsO ergibt, haben nur die einzelnen Mitglieder, nicht jedoch der Gläubigerausschuss insgesamt einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen.
III. Der Antrag der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses war ferner dahin auszulegen, dass für diese zunächst ein Vorschuss auf die Auslagen für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung festgesetzt werden soll.
1. Eine endgültige Festsetzung der Auslagen ist noch nicht möglich, da der Anspruch auf Erstattung noch nicht fällig ist. Da in den §§ 17 f. InsO hinsichtlich der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs keine Regelung getroffen wurde, ist unklar, wann die Fälligkeit für den Vergütungsanspruch und den Auslagenerstattungsanspruch eintritt. Überwiegend wird dabei entweder auf die letzte Sitzung des Gläubigerausschusses oder den Schlusstermin als Fälligkeitszeitpunkt abgestellt. (so Prasser, in: K/P/B, § 73 Rdn 5; Stephan, in: MünchKomm-InsO, 3. Auflage 2013, § 17 InsVV Rdn. 29; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Auflage 2014, § 17 Rdn. 23). Es kann dahingestellt bleiben, ob auf die letzte Sitzung oder den Schlusstermin abzustellen ist, da jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine Fälligkeit vorliegt.
Vorliegend ergibt sich auch kein anderes Ergebnis dadurch, dass der im Eröffnungsverfahren eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss mit der Eröffnung nicht mehr bestand und erst erneut ein vorläufiger Gläubigerausschuss gemäß § 67 Abs. 1 InsO eingesetzt werden müsste (zu den Wirkungen der Eröffnung auf den vorläufigen Gläubigerausschuss Frind, in: HambKomm-InsO, 5. Auflage 2015, § 67 Rdn. 8). Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob den Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses des Eröffnungsverfahrens bereits mit Eröffnung ein entsprechender Vergütungsanspruch zusteht (Frind, in: HambKomm-InsO, § 73 Rdn. 5), da die geltend gemachte Prämie auch die Versicherung während des laufenden Insolvenzverfahrens erfasst, da sie bis zum 30.06.2017 läuft. Eine Aufspaltung zwischen den Verfahrensabschnitten ist bei dieser Auslagenposition nicht möglich und zur Vermeidung einer erheblichen Kostensteigerung auch nicht erforderlich (so wohl auch Jungmann, in: Schmidt-InsO, 19. Auflage 2016, § 73 Rdn. 13, der eine Fälligkeit nur beim Ausscheiden eines Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses annimmt).
2. Den Mitgliedern des Gläubigerausschusses steht indes analog § 9 InsVV ein Anspruch auf einen Vorschuss zu (BGH ZInsO 2012, 826, 827 Rdn. 9; Prasser, in: K/P/B, § 73 Rdn. 21; Frind, in: HambKomm-InsO, § 73 Rdn. 6; Knof, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 73 Rdn. 23; Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 17 Rdn. 29; Lorenz, in: FK-InsO, 8. Auflage 2015, § 17 InsVV Rdn. 33; Jungmann, in: Schmidt-InsO, § 73 Rdn. 16; Haarmeyer/Mock, InsVV, § 18 Rdn. 7).
Hinsichtlich der Auslagen ist § 9 InsVV analog anzuwenden, da es den Gläubigerausschussmitgliedern nicht zumutbar ist, die Auslagen vorzustrecken. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 9 InsVV erfüllt sein müssen (so Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 18 InsVV Rdn. 8; Knof, in: Uhlenbruck, InsO, § 73 Rdn. 23; Lorenz, in: FK-InsO, § 17 InsVV Rdn. 33) oder ob überhaupt keine Vorleistungspflicht für die Gläubigerausschussmitglieder besteht (so wohl Prasser, in: K/P/B, § 73 Rdn. 21), da die Voraussetzungen des § 9 S. 2 InsO vorliegend erfüllt sind. Mit der Prämie für die Vermögensschaden-haftpflichtversicherung pro Ausschussmitglied in Höhe von 5.188,33 EUR werden besonders hohe Auslagen geltend gemacht.
Die Gläubigerausschussmitglieder sind auch berechtigt, den Vorschuss geltend zu machen, obwohl von ihnen die Prämie noch nicht entrichtet wurde (a.A. Knof, in: Uhlenbruck, InsO, § 73 Rdn. 23). Hinsichtlich des Insolvenzverwalters ist anerkannt, dass er besonders hohe Auslagen nicht vorfinanzieren muss (Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 9 InsVV Rdn. 11). Entsprechendes muss auch für die Gläubigerausschussmitglieder gelten, da es insbesondere den natürlichen Personen wie den Arbeitnehmervertretern nicht zumutbar ist, erhebliche Beträge vorab zu verauslagen. Anderenfalls wäre möglicherweise die Besetzung des Gläubigerausschusses erheblich erschwert. Soweit zudem der Insolvenzverwalter bzw. der selbstverwaltende Schuldner wie vorliegend zu einer direkten Auszahlung an den Versicherer ermächtigt wird, besteht auch keinerlei Missbrauchsrisiko.
III. Den Gläubigerausschussmitgliedern steht gemäß § 73 Abs. 1 InsO, § 18 Abs. 1 InsVV jeweils ein Anspruch auf Auslagenersatz in Höhe von 5.188,33 EUR zu, auf den ein entsprechender Vorschuss zu gewähren ist.
1. Gemäß § 73 Abs. 1 InsO, 18 Abs. 1 InsVV haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen. Zu diesen Auslagen gehört insbesondere die Prämie für die Vermögensschaden-haftpflichtversicherung, da diese anders als beim Insolvenzverwalter nicht von der Vergütung mit abgegolten ist (BGH ZInsO 2012, 826, 827 Rdn. 9; Prasser, in: K/P/B, § 73 Rdn. 22; Lorenz, in: FK-InsO, § 18 InsVV Rdn. 5: Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 18 InsVV Rdn. 7; Knof, in: Uhlenbruck, InsO, § 73 Rdn. 21; Haarmeyer/Mock, InsVV, § 18 Rdn. 4).
2. Die geltend gemachte Prämie ist auch in der Höhe von 5.188,33 EUR je Gläubigerausschussmitglied erstattungsfähig.
a) Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 InsO steht den Gläubigerausschussmitgliedern ein Anspruch auf Erstattung von angemessenen Auslagen zu. Insoweit kommt es darauf an, ob die Gläubigerausschussmitglieder zum Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit davon ausgehen durften, dass diese in der Höhe erforderlich ist, um die Tätigkeit als Gläubigerausschuss zu ermöglichen (Lorenz, in: FK-InsO, § 18 InsVV Rdn. 5; Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 18 Rdn. 4; Büttner, in: HambKomm-InsO, § 18 InsVV Rdn. 2; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5§ 18 Rdn. 2).
b) Die vorliegend geltend gemachte Prämie ist angemessen.
aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Risiko sämtlicher Gläubigerausschussmitglieder mit einer Haftungssumme von 20.000.000,- EUR abgesichert wurde. Da im vorliegenden Verfahren sämtliche Kriterien des § 22a Abs. 1 InsO erfüllt sind, handelt es sich um die Insolvenz eines Großunternehmens. Zudem wird das Verfahren in einer Eigenverwaltung geführt, so dass aufgrund der Arbeitsteilung zwischen selbstverwaltender Schuldnerin und Sachwalter besondere Gefahren für den Gläubigerausschuss begründet werden. Aufgrund dieser besonderen Risiken erscheint es nicht unangemessen, die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses mit einer Haftungssumme bis zu 20.000.000,- EUR abzusichern.
bb) Auch die Höhe der Prämie begegnet keinen Bedenken. Vorliegend hat der Gläubigerausschuss drei Vergleichsangebote für die Vermögensschaden-haftpflichtversicherung eingeholt. Das von den Gläubigerausschussmitgliedern ausgewählte Angebot war das zweitgünstigste und lag 7% über dem günstigsten Angebot. Die Wahl des vorliegenden Angebots wurde damit begründet, dass der Versicherer über die größte Erfahrung und Reputation in diesem besonderen Haftpflichtbereich verfüge.
Es war noch angemessen, nicht das günstigste Angebot zu nehmen, sondern mit dem zweitgünstigsten Anbieter den Vertrag abzuschließen. Gerade bei der elementaren Haftpflichtversicherung sind die Gläubigerausschussmitglieder nicht zwingend verpflichtet, das günstigste Angebot zu wählen. Es ist nicht sachfremd, die Entscheidung bezüglich des Anbieters davon abhängig zu machen, ob dem ausgewählt Versicherer von den Gläubigerausschussmitgliedern ein Vertrauen entgegen gebracht wird. Allerdings kann das Vertrauen nicht jegliche Höhe einer Prämie rechtfertigen. Liegt die Abweichung jedoch noch unter 10% der Versicherungsprämie, ist die Angemessenheit noch gewahrt. Dies ist vorliegend mit einer Abweichung von 7% der Fall.
IV. Die eigenverwaltende Schuldnerin wird ermächtigt, die Versicherungsprämie der Masse zu entnehmen und direkt an den Versicherer zu zahlen (ebenso BGH ZInsO 2012, 826, 827 Rdn. 9; ebenso Knof, in: Uhlenbruck, InsO, § 73 Rdn. 21). Da die Gläubigerausschussmitglieder die Prämie noch nicht entrichtet haben und die Auslagenerstattung zweckgebunden bestimmungsgemäß zu verwenden ist, begegnet es keinen Bedenken, wenn die Prämie direkt vom Verwalter bzw. wie vorliegend in der Eigenverwaltung direkt von der eigenverwaltenden Schuldnerin abgeführt wird.
Dr. Blankenburg
Richter am Amtsgericht
RechtsgebietGläubigerausschussVorschriften§ 73 InsO