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19.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191363

Landgericht Essen: Urteil vom 16.09.2016 – 16 O 165/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Essen

16 O 165/16

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.021,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2015 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges W, „T, mit der Fahrzeug-Ident-Nr.: … zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

1

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages im Zusammenhang mit dem so genannten „W1-Abgasskandal“.

3

Bei der Beklagten, die in Q eine Niederlassung betreibt, handelt es sich um eine Vertragshändlerin der W2 AG.

4

Der Kläger erwarb bei der Beklagten auf Grundlage einer verbindlichen Bestellung vom 23.12.2014 mit Kaufvertrag vom 28.12.2014 einen Pkw des Typs W zum Preis von 22.250,00 €.

5

Zum Zeitpunkt des Kaufvertrages machte der Hersteller W3 in seinem Verkaufsprospekt zu dem vom Kläger erworbenen Fahrzeugmodell folgende Angaben:

6

- Kraftstoffverbrauch innerorts 5,1 l / 100 km

7

- Kraftstoffverbrauch außerorts 4,2 l / 100 km

8

- Kraftstoffverbrauch kombiniert 4,5 l / 100 km.

9

In der dem Kläger ausgehändigten Bestellübersicht finden sich folgende Angaben zum Emissionsausstoß:

10

- CO2-Emissionen kombiniert: 110 g/km

11

- Effizienzklasse A.

12

In der Anlage zum Kaufvertrag wurde das Fahrzeug u.a. wie folgt beschrieben:

13

- Schadstoffarm nach Abgasnorm Euro 5.

14

Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger mit der Klageschrift überreichten Vertragsunterlagen Bezug genommen.

15

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs … ausgerüstet. Der verbaute Dieselmotor ist – was weder der Kläger noch die Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages wussten – von einer Software betroffen, die Stickoxidwerte im Prüflaufstand „optimiert“.

16

Der Pkw hatte bei Übergabe an den Kläger Anfang Januar 2015 eine Laufleistung von 18.500 km. Bei Klageerhebung betrug die Laufleistung 35.721 km und bei Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.09.2016 rund 41.500 km.

17

Nachdem die V-Umweltbehörde im September 2015 den so genannten „W1-Abgasskandal“ öffentlich gemacht hatte, stellte der Kläger fest, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen war.

18

Der Kläger wandte sich mit Anwaltsschreiben vom 15.10.2015 an die Beklagte und rügte darin nicht nur den Einbau der Manipulationssoftware, sondern darüber hinaus auch einen deutlich erhöhten Kraftstoffverbrauch. Mit dem vorgenannten Anwaltsschreiben ließ der Kläger der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung bis zum 02.11.2015 setzen.

19

Der Kläger erhielt daraufhin am 22.10.2015 ein Schreiben der Beklagten, in dem diese mitteilte, dass ab Januar 2016 mit der Nachbesserung der von der Manipulationssoftware betroffenen Fahrzeuge begonnen werde. Der Kläger solle sich mit weiteren Anfragen an die Kundenbetreuung des Herstellers richten.

20

Mit Anwaltsschreiben vom 04.01.2016 ließ der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug eines Nutzungsvorteiles bis zum 18.01.2016 auffordern.

21

Mit Schreiben vom 06.01.2016 wies die Beklagte den vom Kläger erklärten Rücktritt zurück. Das Schreiben lautet auszugsweise:

22

„Der aktuelle Zeitplan sieht vor, dass die ersten Fahrzeuge ab Januar 2016 auf den erforderlichen technischen Stand gebracht werden. W2 arbeitet mit Hochdruck daran, dass sämtliche Maßnahmen für alle Motorvarianten so schnell wie möglich abgeschlossen werden. Selbstverständlich erfolgt die Durchführung der Maßnahmen auf Kosten von W2. Wir werden Sie sobald wie möglich näher über den Zeitplan und die für Ihr Fahrzeug konkret vorgesehenen Maßnahmen informieren. Wir können Ihnen bereits jetzt versichern, dass die W2 AG Ihnen zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten gerne für den Zeitraum der Durchführung der Maßnahme eine individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene angemessene Ersatzmobilität kostenfrei zur Verfügung stellen wird. Bis zur konkreten Durchführung der Maßnahmen möchten wir Sie um Geduld und Ihr Verständnis dafür bitten, dass wir alle notwendigen Schritte mit dem gebotenen Tempo, aber auch mit der Sorgfalt angehen, die Sie jetzt von uns erwarten dürfen. (…) Das Zuwarten ist für Sie nicht nachteilig, da wir ausdrücklich bis zum 31.12.2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp … eingebauten Software bestehen, verzichten. Der Verjährungsverzicht für derartige Ansprüche gilt auch, soweit diese bereits verjährt sind. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir Ihrem Wunsch, Ihr Fahrzeug zurückzunehmen, nicht entsprechen können.“

23

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Rücktrittsbegehren weiter. Er begehrt eine Zahlung in Höhe von insgesamt 19.839,06 EUR, die sich aus dem Kaufpreis abzüglich eines von ihm mit 2.410,94 EUR in Ansatz gebrachten Nutzungsvorteils errechnet. Darüber hinaus begehrt er – neben der Feststellung des Annahmeverzugs – die Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf S. 7 und 8 der Klageschrift Bezug genommen.

24

Nach Rechtshängigkeit ließ der Kläger die Rücktrittserklärung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.05.2016 wiederholen.

25

Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist dem Kläger kein konkreter Termin zur Nachrüstung seines Fahrzeuges mitgeteilt worden.

26

Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei zum Rücktritt berechtigt gewesen. Hierzu behauptet er zum einen, der Kraftstoffverbrauch sei mehr
als doppelt so hoch wie in den Herstellerangaben ausgewiesen. Im kombinierten Fahrzyklus betrage der Kraftstoffverbrauch mehr als 11 Liter pro 100 km. Auch unter Laborbedingungen bestehe ein Mehrverbrauch von über 10 %. Zum anderen vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Ausrüstung seines Pkw mit der Manipulationssoftware als Mangel zu qualifizieren sei.

27

Der Kläger meint, dass die der Beklagten gesetzte Frist zur Nachbesserung angemessen sei. Es sei ihm nicht zuzumuten, monatelang oder womöglich jahrelang auf eine Nachbesserung warten zu müssen.

28

Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass der von ihm vorgetragene erhöhte Kraftstoffverbrauch von mehr als 10 % einen erheblichen Mangel i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB darstelle. Auch hinsichtlich der Manipulationssoftware sei der Mangel als erheblich zu qualifizieren. Angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von mehreren Monaten, in denen eine Nacherfüllung nicht erfolgt sei, könne nicht mehr von einem einfachen, unproblematisch zu behebenden Mangel ausgegangen werden. Im Übrigen sei bei der Erheblichkeitsprüfung auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen.

29

Zum anderen behauptet der Kläger, dass sich die von dem Hersteller angekündigte Nachrüstung negativ auf die Motorleistung und den Kraftstoffverbrauch auswirken werde.

30

Der Kläger behauptet ferner, dass auch nach der vom Hersteller angekündigten Nachrüstung ein erheblicher merkantiler Minderwert wegen der vorangegangenen Manipulation an seinem Pkw verbleiben werde.

31

Der Kläger beantragt,
32

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.839,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2015 Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges W in der Farbe „T“ mit der Fahrzeug-Ident-Nr.: … zu zahlen;

33

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1) genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet;

34

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2015 zu zahlen.

35

Die Beklagte beantragt

36

die Klage abzuweisen.

37

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe ein Rücktrittsrecht nicht zu. Das Fahrzeug weise schon keinen Mangel auf; der Kläger habe einen solchen auch nicht substantiiert vorgetragen. Hierzu trägt die Beklagte vor, das Fahrzeug sei technisch sicher und in seinen Fahreigenschaften in keiner Weise eingeschränkt. Es besitze die erforderliche EG-Typgenehmigung, die auch unverändert wirksam und nicht aufgehoben sei. Das Fahrzeug könne deshalb vom Kläger uneingeschränkt im Straßenverkehr genutzt werden. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei dem Fahrzeug nach den Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes ein Software-Update erforderlich sei. Dies beruhe auf einer freiwilligen Maßnahme des W4-Konzerns, woraus nicht das Eingeständnis eines Mangels geschlossen werden könne. Vielmehr werde der W4-Konzern mit dem beabsichtigten Software-Update lediglich seiner unternehmenspolitischen Verantwortung gerecht.

38

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass ein etwaiger Mangel in Bezug auf die Manipulationssoftware jedenfalls als geringfügig zu bewerten sei. Hierzu behauptet sie, dass das Software-Update mit einem Aufwand von voraussichtlich weniger als 100 EUR pro Fahrzeug zu installieren sei, womit sich die Kosten der Mangelbeseitigung auf weniger als 0,5 % des Kaufpreises beliefen.

39

Es könne „für eine Vielzahl von Fahrzeugen“ davon ausgegangen werden, dass das Software-Update zu keinen negativen Folgen für Motorleistung, Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen führen werde.

40

Die Beklagte bewertet ferner die ihr vom Kläger gesetzte Frist zur Nachbesserung als nicht angemessen. Hierzu trägt sie vor, dass sie selbst abwarten müsse, bis das erforderliche Software-Update von dem W4-Konzern zur Verfügung gestellt werde, um dann in einem mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplan installiert werden zu können. Die Beklagte vertritt die Auffassung, es sei dem Kläger zuzumuten, diesen Zeit- und Maßnahmenplan abzuwarten, zumal er sein Fahrzeug bis dahin ohne Einschränkungen nutzen könne.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

42

Entscheidungsgründe

43

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

44

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 22.250 EUR abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 3.228,70 EUR aus §§ 346, 347, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges.

45

Lediglich der Nutzungsersatz war geringfügig höher anzusetzen als in der Klageschrift beantragt.

46

1. Zwischen den Parteien hat ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) über den streitgegenständlichen Pkw W bestanden.

47

2. Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung – hier am 04.01.2016 – waren insgesamt zwei Sachmängel im Sinne des § 434 BGB gegeben. Dies steht auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme fest.

48

a) Der erste Sachmangel liegt in dem erhöhten Kraftstoffverbrauch begründet.

49

aa) Das gesetzliche Rücktrittsrecht ergibt sich insoweit daraus, dass dem vom Kläger gekauften Fahrzeug i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 u. S. 3 BGB eine Beschaffenheit fehlte, die er nach dem Verkaufsprospekt des Herstellers erwarten durfte.

50

Aus dem Verkaufsprospekt (dort S. 11) ergibt sich, dass das von dem Kläger erworbene Modell (W 77 kW, 105 PS, 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe E) nach dem vorgeschriebenen Messverfahren den aus Bl. 24 d.A. ersichtlich Kraftstoffverbrauch aufweist. Namentlich soll der kombinierte Verbrauch bei 4,5 Litern pro 100 km liegen. Daraus folgt zwar keine Sollbeschaffenheit in dem Sinne, dass diese Verbrauchswerte im Alltagsgebrauch des konkret erworbenen Fahrzeugs erreicht werden müssten. Denn ein verständiger Käufer weiß, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen. Der Käufer kann aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07. Februar 2013, I-28 U 94/12, zitiert nach juris). Das ist bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug indes nicht der Fall. Der gesamte Vortrag des Klägers ist hierzu unstreitig geblieben, worauf der Klägervertreter wiederholt hingewiesen hat, ohne dass insoweit irgendeine Reaktion der Beklagtenseite erfolgt ist. Zuletzt wurde dieser Umstand in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2016 thematisiert. Auch auf den entsprechenden ausdrücklichen Hinweis des Gerichts hat die Beklagtenseite hierzu nichts vorgetragen.

51

Danach überschreitet der Kraftstoffverbrauch bei kombiniertem Zyklus auch unter Laborbedingungen die Herstellerangaben im Verkaufsprospekt um mehr als 10 %.

52

bb) Der Mangel ist erheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.

53

Eine erhebliche Pflichtverletzung im vorgenannten Sinne ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der im Verkaufsprospekt angegebene (kombinierte) Verbrauchswert um mehr als 10% überschritten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Mai 2007. VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111), was hier der Fall ist.

54

b) Der zweite Sachmangel liegt in dem Einbau der Manipulationssoftware begründet.

55

aa) Insoweit liegt ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor.

56

Ein Fahrzeug entspricht nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, weicht ein Fahrzeug vielmehr von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, I-28 W 14/16,zitiert nach juris).

57

Die Mangelhaftigkeit folgt im Übrigen schon daraus, dass das Fahrzeug auch nach dem Vorbringen der Beklagten im Laufe des Jahres 2016 einem Software-Update unterzogen werden muss, um den entsprechenden Auflagen des Kraftfahrtbundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren. Wenn es dem Kläger mithin nicht freisteht, dem Rückruf seines Fahrzeugs im Laufe des Jahres 2016 Folge zu leisten und dessen Zulassung zum Straßenverkehr damit zu erhalten, dann kann aus dem derzeitigen Fehlen des beim Rückruf aufzuspielenden Software-Updates auch auf die Mangelhaftigkeit des klägerischen Fahrzeugs geschlossen werden (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 12. Mai 2016, 8 O 208/15, zitiert nach juris).

58

bb) Der Mangel ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch erheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.

59

Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln im Grundsatz auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014, VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290-310). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei einem behebbaren Mangel im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014, VIII ZR 94/13, a.a.O.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der (Un-)Erheblichkeit und damit auch für die Höhe der Mangelbeseitigungskosten ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (BGH, Urteil vom 06.02.2013, VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365; vgl. zum Ganzen: OLG Hamm, Urteil vom 22. März 2016, I-28 U 44/15, zitiert nach juris).

60

Zwar ist der Vortrag der Beklagten, die Installation des Software-Updates werde nur mit Kosten von maximal 100,-- €, also weniger als einem Prozent des Kaufpreises, verbunden sein, von dem Kläger nicht bestritten worden. Der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei solchen geringfügigen Nachbesserungskosten ein Rücktritt nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen sei, verfängt indes nicht. Die Beklagte übersieht dabei, dass für die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist und es dem erklärten Rücktritt deshalb nicht die Wirksamkeit nimmt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand behebbare Mangel mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand korrigiert werden kann (BGH, Urteil vom 15. Juni 2011, VIII ZR 139/09, zitiert nach juris).

61

Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2016 ausgeführt hat, bereits im November 2015 seien die Kosten der Nachrüstung "bekannt" gewesen, so ist dieser Vortrag unerheblich. Es ist nämlich zum einen nicht vorgetragen worden, dass dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt eine solche Mitteilung für sein konkretes Fahrzeugmodell gemacht worden ist. Zum anderen ist bis heute nicht eindeutig geklärt, ob die vom Hersteller beabsichtigte Maßnahme auch für das klägerische Fahrzeug erfolgreich sein wird. Die Beklagtenseite hat insbesondere mit Schriftsatz vom 24.05.2016 lediglich allgemeine Ausführungen dazu gemacht, dass das Kraftfahrtbundesamt bereits diverse nachgerüstete Fahrzeug geprüft habe. Hierzu hat sie u.a. ausgeführt:

62

„Auch alle anderen Modellreihen werden nach Umsetzung der technischen Maßnahmen vom Kraftfahrtbundesamt überprüft werden. Genau wie für die oben genannten Modellreihen wird es also auch für die anderen Modellreihen, u.a. für diejenige des Klägers, im Anschluss an deren technische Überarbeitung einen amtlichen Prüfbescheid geben. Es wird Auskunft darüber geben, ob alle im Hinblick auf die Schadstoffemissionen geltenden Grenzwerte eingehalten werden und die Umsetzung der technischen Maßnahme erfolgreich war.“

63

Daraus ergibt sich indes, dass für den Kläger zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch gar nicht absehbar war, wann eine Überprüfung der Modellreihe seines Fahrzeuges erfolgen und ob diese erfolgreich sein wird. Auf die sich daraus ergebene Unsicherheit musste sich der Kläger nicht einlassen.

64

In der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2016 hat die Beklagtenvertreterin überdies bestätigt, dass sogar bis zum heutigen Zeitpunkt kein amtlicher Prüfbescheid für die Modellreihe des klägerischen Fahrzeuges ergangen ist.

65

Der auf Grund der eingebauten Manipulationssoftware bestehende Mangel ist auch in Ansehung der verbleibenden zeitlichen Unsicherheit des Klägers erheblich. Die umfangreichen schriftlichen Ausführungen der Beklagtenseite zum Zeit- und Maßnahmenplan des Herstellers sind insoweit nicht zielführend. Entscheidend ist die Vorgehensweise im konkreten Fall, d.h. bezogen auf das klägerische Fahrzeug. Die Beklagtenvertreterin musste indes in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2016 einräumen, dass nach wie vor kein konkreter Termin für die Nachrüstung des Klägerfahrzeuges feststeht.

66

3. Die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts gem. § 323 Abs. 1 BGB sind ebenfalls erfüllt.

67

Der Kläger hat der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 15.10.2015 eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt.

68

Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Vertrags, wobei die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Einerseits hat der Gläubiger ein Interesse an alsbaldiger Klarheit darüber, ob der Schuldner die Leistung erbringen wird; andererseits soll dem Schuldner die letzte Möglichkeit gegeben werden, die Leistung tatsächlich noch zu erbringen. Die Frist muss daher so lang bemessen sein, dass der Schuldner in der Lage ist, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden. Sie braucht jedoch nicht so lang zu sein, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, erst jetzt mit der Leistungsvorbereitung zu beginnen (vgl. statt aller: LG Wuppertal, Urteil vom 23. April 2015, 9 S 255/14, zitiert nach juris, m.w.N.).

69

a) Hinsichtlich des erhöhten Kraftstoffverbrauchs ist die mit Anwaltsschreiben vom 15.10.2015 gesetzte Nachbesserungsfrist bis zum 02.11.2015 ohne weiteres angemessen. In diesem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass der erhöhte Kraftstoffverbrauch seine Ursache offenbar in einer Funktionsstörung der Kraftstoffanlage bzw. des Motors habe. Es sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, warum es der Beklagten nicht möglich gewesen sein sollte, diesen Defekt innerhalb der o.g. Frist zu beheben. Die Beklagte hat sich hierzu auch vorgerichtlich nicht erklärt, und zwar weder mit Schreiben vom 22.10.2015 noch mit Schreiben vom 06.01.2016.

70

b) Das Gericht bewertet die vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 15.10.2015 gesetzte Nachbesserungsfrist aber auch hinsichtlich der Manipulationssoftware als angemessen. Zumindest war eine Fristsetzung nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 22.10.2015 entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

71

Das Gericht hat hierbei folgende Umstände in die Betrachtung einbezogen:

72

Zwar ist das Interesse der Beklagten als Autohändlerin verständlich, von negativen wirtschaftlichen Folgen als Konsequenz des „Abgasskandals“ verschont zu bleiben und daher den Kunden zu einem geduldigen Zuwarten bis zur Abarbeitung des Zeit- und Maßnahmenplans des Herstellers verpflichten zu wollen. Es ist aber schon im Ansatz nicht die Obliegenheit des Klägers, als betroffener Kunde an einem möglichst reibungslosen Ablauf der Nachrüstungsaktion mitzuwirken.

73

Die Beklagte verkennt zudem, dass es vorliegend schlicht um einen mangelhaften Gebrauchsgegenstand geht. Insoweit stellen sich Nachbesserungsfristen von mehreren Monaten als unangemessen lang dar. Derart außerordentlich lange Fristen haben, soweit ersichtlich, für Gebrauchsgegenstände wie Fahrzeuge o.ä. in der obergerichtlichen Rechtsprechung keinen Niederschlag gefunden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet im vorliegenden Fall eine Ausnahme gemacht werden soll.

74

Darüber hinaus würde eine mehrmonatige Nachbesserungsfrist die Beklagte nicht lediglich in die Lage versetzen, eine begonnene Erfüllung zu vollenden. Vielmehr würde der Beklagten die – vom Sinn und Zweck der Nachbesserungsfrist nicht umfasste – Möglichkeit eröffnet, überhaupt erst den Versuch der Bewirkung einer Leistung zu unternehmen.

75

Zudem muss die Bemessung der Nachfrist in Relation zur üblichen Nutzungszeit bewertet werden. Kraftfahrzeuge werden regelmäßig nicht mehrere Jahrzehnte genutzt, sondern nach einigen Jahren ausgetauscht. Selbst wenn man eine durchschnittliche Nutzungszeit von 10 Jahren zugrundelegt, umfasst die dem Kläger von der Beklagten zugemutete Wartezeit mittlerweile fast ein Jahr und damit bereits 1/10 der Gesamtnutzungszeit. In diesem Zusammenhang ist auch zu konstatieren, dass die Dispositionsfreiheit des Klägers über das streitgegenständliche Fahrzeug durch eine mehrmonatige Wartezeit in erheblicher Weise eingeschränkt wird. Solange die Nachrüstung des Pkw nicht erfolgt, kann der Kläger im Falle eines beabsichtigen Weiterverkaufs seines Fahrzeuges lediglich einen mangelhaften Kaufgegenstand anbieten, der ihm seinerseits Hinweispflichten gegenüber dem Kaufinteressenten auferlegt.

76

Die weitere Argumentation der Beklagten, wonach sich eine angemessene Frist im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB an den Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes gegenüber dem Hersteller zu orientieren habe, ist nicht überzeugend. Die Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamtes sind für die rechtliche Bewertung des Gerichts nicht bindend. Zudem richten sich die Maßnahmen an den Hersteller und nicht an die einzelnen Käufer. Das Kraftfahrtbundesamt mag – verständlicherweise – insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen den Zeit- und Maßnahmenplan des Herstellers akzeptiert haben, um die Stilllegung von mehreren hunderttausend Fahrzeugen zu vermeiden.

77

Die hingegen von der Beklagten angedeutete Intention des Kraftfahrtbundesamtes, den betroffenen Käufern eine „Wartepflicht“ hinsichtlich der Nachrüstungsaktion zu signalisieren (vgl. S. 26 des Schriftsatzes vom 08.09.2016), ist abwegig.

78

Nach Würdigung aller vorgenannten Umstände hält das Gericht die vom Kläger gesetzte zweiwöchige Nachbesserungsfrist für angemessen.

79

Jedenfalls war eine Fristsetzung nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 22.10.2015 entbehrlich i.S.d. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

80

Die Beklage hat sich in ihrer Reaktion auf die Nachfristsetzung am 22.10.2015 ausschließlich darauf beschränkt, den Kläger an den Hersteller zu verweisen. Eine eigenverantwortliche Nachbesserung hat die Beklagte dem Kläger nicht angeboten. Einen konkreten Termin für die Durchführung der Nachrüstung hat die Beklagte dem Kläger nicht genannt, wozu sie auch bis heute nicht in der Lage ist. Bei objektiver Würdigung des Schreibens der Beklagten vom 22.10.2015 musste der Kläger davon ausgehen, dass weitere, an seinen Vertragspartner gerichtete Fristsetzungen sinnlos sein werden. Zwar befindet sich die Beklagte nachvollziehbar in einer schwierigen Lage, weil sie die Nachbesserung selbst nicht eigenverantwortlich gestalten kann, sondern auf die Maßnahmen des Herstellers in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt angewiesen ist. Dieser Umstand liegt aber allein in der Risikosphäre der Beklagten.

81

4. Die erforderliche Rücktrittserklärung des Klägers im Sinne des § 349 BGB ist mit dem Anwaltsschreiben vom 04.01.2016 gegeben.

82

5. Der Kläger hat gegen die Beklagte infolge des Rücktritts einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises in Höhe von 22.250,00 EUR abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 3.228,70 EUR und hat seinerseits das streitgegenständliche Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben und zu übereignen (§ 346 BGB).

83

Gemäß § 346 Abs. 2 BGB hat der Kläger Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 18.500 km. Während der Besitzzeit des Klägers wurde eine Laufleistung von 41.500 km erreicht, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2016 unwidersprochen erklärt hat. Ausgangspunkt ist damit eine Laufleistung von 23.000 km.

84

Für die Berechnung der Nutzungsvorteile ist das Gericht gem. § 287 ZPO von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Pkw von 200.000 km ausgegangen. Bei Berücksichtigung dieser Gesamtfahrleistung ergibt sich ein Wert von 0,14037855 EUR je gefahrenem Kilometer (22.250,00 EUR Kaufpreis : 158.500 km Restlauferwartung = 0,14037855). Bei den gefahrenen Kilometern ergibt dies einen Nutzungsvorteil von gerundet 3.228,70 EUR (= 23.000 km x 0,14037855 EUR).

85

II. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges aus §§ 293 ff. BGB.

86

Die Beklagte befindet sich spätestens aufgrund des Klageabweisungsantrages vom 24.05.2015 in Annahmeverzug.

87

III. Die Beklagte hat dem Kläger die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR auf Grundlage des § 439 Abs. 2 BGB zu erstatten.

88

§ 439 Abs. 2 BGB stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar und erfasst verschuldensunabhängig auch diejenigen Kosten, die einem Käufer entstehen, um zur Vorbereitung eines Nacherfüllungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014, VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83-90).

89

Die mit Anwaltsschreiben vom 15.10.2015 erfolgte Mängelanzeige mit Fristsetzung diente seinerzeit auch der Klärung der Einstandspflicht der Beklagten, um damit die Durchsetzung eines Nacherfüllungsanspruchs ermöglichen. Die Beauftragung eines Anwalts war bei objektiver Würdigung auch erforderlich. Der Kläger als juristischer Laie musste sich nicht darauf einlassen, ohne anwaltlichen Beistand die sich aus dem "W1-Abgasskandal" ergebenen - und im Einzelnen hoch umstrittenen - Rechte des Käufers gegenüber der Beklagten geltend zu machen.

90

Dem Ersatzanspruch des Kläger aus § 439 Abs. 2 BGB steht auch nicht entgegen, dass er mittlerweile keine Nacherfüllung mehr verlangt, sondern den Rücktritt erklärt hat. Dies ändert nichts daran, dass die angefallenen Anwaltskosten jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer für den Ersatzanspruch maßgeblichen Entstehung zumindest auch zum Zwecke der Nacherfüllung als dem anderen Gewährleistungsrechten vorgeschalteten Gewährleistungsrecht aufgewandt worden sind und aus damaliger Sicht zur Klärung der Zurechnung des Sachmangels erforderlich waren (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014. VIII ZR 275/13. BGHZ 201, 83-90).

91

Der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von bis zu 19.839,06 EUR ist nicht zu beanstanden. Abzustellen ist hierbei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und die Höhe des Kaufpreises. Auf dieser Grundlage ist auch die Berechnung der Kosten auf S. 7 der Klageschrift zutreffend.

92

IV. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich seit Ablauf der mit Anwaltsschreiben vom 15.10.2015 gesetzten Frist spätestens seit dem 03.11.2015 in Verzug.

93

V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

94

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriften§§ 346, 347, 434, 437, 440, 323 BGB

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