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17.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191239

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 25.10.2016 – 19 Sa 26/16


In der Rechtssache
- Kläger/Berufungskläger -
Proz.-Bev.:
gegen
- Beklagter/Berufungsbeklagter -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 19. Kammer - durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Gohm, die ehrenamtliche Richterin Frauenfeld-Kocher und den ehrenamtlichen Richter Pister auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2016
für Recht erkannt:

Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2016 - 2 Ca 401/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.


2. Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger Zeitgutschriften für geleistete Betriebsratstätigkeit zu gewähren sind. Der Kläger begehrt für Tage, an denen er an jeweils achtstündigen Betriebsratssitzungen teilgenommen hat, eine Zeitgutschrift von - seiner individuellen täglichen Arbeitszeit entsprechenden - 12 Stunden.



Der Kläger ist bei dem Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt und nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied des bei ihm gebildeten Betriebsrats. Der Beklagte ist ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes.



Basis der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 28. August 1991, ergänzt durch Vertrag vom 1. bzw. 2. August 2013 (Bl. 49 bis 53 der Berufungsakte; ob die Unterschrift des Klägers am 1. oder 2. August 2013 geleistet wurde, ist nach der Handschrift nicht zweifelsfrei feststellbar). Gemäß § 1 II. 1. des Arbeitsvertrages gilt für das Arbeitsverhältnis "der für den Arbeitgeber geltende Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrages) und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen des Arbeitgebers". Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist dies der DRK-Reformtarifvertrag (auszugsweise vorgelegt als Anlage K1 in der Fassung des 41. Änderungstarifvertrages zum DRK-Reformtarifvertrag, Bl. 26 bis 29 der Berufungsakte).



§ 12 des DRK-Reformtarifvertrags in oben genannter Fassung lautet:

"§ 12 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich; ab dem 1. Juni 2008 durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Vorbehaltlich Abs. 6 verbleibt es für die im Rettungsdienst beschäftigen Mitarbeiter (Mobiler Rettungsdienst, Krankentransport und Rettungsleitstelle) bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. (2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Mitarbeitern, die ständige Wechselschicht oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (...) (6) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden bis zu 12 Stunden täglich a) und durchschnittlich 45 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt, (...)"



Der Beklagte hat von der Möglichkeit nach § 12 Abs. 6 DRK-Reformtarifvertrag Gebrauch gemacht und die regelmäßige tägliche Arbeitszeit entsprechend verlängert.



§ 15 DRK-Reformtarifvertrag (lediglich durch die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt, vgl. Bl. 44 der erstinstanzlichen Akte) lautet, soweit hier von Interesse:

"§ 15 Arbeitszeitkonto (1)Dem DRK steht es frei, für die Mitarbeiter eines Betriebes oder einzelner Betriebsteile Arbeitszeitkonten einzurichten. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, erfolgt die Ausgestaltung durch eine Betriebsvereinbarung, anderenfalls durch Tarifvertrag auf der Ebene der Landestarifgemeinschaft/Landesbezirke. Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 12 Abs. 10) oder eine Rahmenzeit (§ 12 Abs. 11) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten. (2) Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 12 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 14 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 6 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 14 Abs. 2 Satz 5 gebucht werden. Weitere Kontingente (zB. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebsvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. (3) Mit der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen: a) Die höchstmögliche Zeitschuld und das höchstzulässige Zeitguthaben, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anfallen dürfen; b) Fristen und Voraussetzungen für das Abbuchen von Zeitguthaben und/oder für den Abbau von Zeitschulden; c) Regelungen zur Krankheit während der Abbuchungsphase."



§ 41 DRK Reformtarifvertrag lautet wie folgt:



Ausschlussfrist



1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden.



2. Ansprüche aus unerlaubten oder mit Strafe bedrohten Handlungen bleiben unberührt.



Unter dem Datum des 1. März 2012 schlossen der Beklagte und der bei ihm gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (Bl. 36 bis 41 der erstinstanzlichen Akte). Die Betriebsvereinbarung soll gemäß der Präambel die Interessen des Betriebes des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband R., an sachgerechter Durchführung von Rettungsdienst und Krankentransport unter den bestehenden und zukünftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die Gestaltung der Arbeitszeit der Beschäftigten unter Wahrung des Arbeitszeit- und Gesundheitsschutzes auf Basis des DRK-Tarifvertrages in Einklang bringen. Gemäß Ziffer 1 regelt die Betriebsvereinbarung die Lage und Verteilung der Arbeitszeit der dort beschäftigten Rettungsassistenten, Rettungssanitäter und Rettungshelfer.



Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung lautet wie folgt:

"Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Die Parteien sind sich einig, dass der Rahmendienstplanturnus der einzelnen Rettungswachen auf einer höchstzulässigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 45 Stunden unter Einbeziehung von Arbeitsbereitschaft beruht. Für Mitarbeiter, die im Rahmen ihres Dienstplanturnus in Krankentransportschichten eingeteilt sind, gilt für diese Tage entsprechend dem DRK-Reformtarifvertrag die 38,5-Stunden-Woche. Der Rahmendienstplan gibt die Arbeitstage vor, die der Arbeitgeber fordert und bezahlt. Aus dem Rahmendienstplan erwachsen weder Stundenguthaben noch Stundenschulden. Werden über die im Rahmendienstplan festgelegten Schichten hinaus zusätzliche Dienste übernommen, so werden diese auf dem Stundenkonto (Abs. 10) gutgeschrieben. Der Beginn und das Ende der einzelnen Schichten und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ergeben sich aus dem Rahmendienstplanturnus, der als Anlage 1 dieser Betriebsvereinbarung beigefügt ist und aus dem die einzelnen Monatsdienstpläne entwickelt werden. Änderungen des Rahmendienstplanturnus bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates.



Ziffer 10 der Vereinbarung lautet:

"Stundenkonto Es wird ein Stundenkonto für jeden Mitarbeiter eingerichtet. Auf diesem werden alle über den Rahmendienstplan hinaus geleisteten Stunden geführt. Die Kontenstände sind dem Betriebsrat monatlich mitzuteilen. - Auf Antrag des Mitarbeiters können die Stunden aus dem Stundenkonto als Freizeitausgleich abgebaut werden. - Das maximale Guthaben beträgt + 90 Stunden. Darüber hinaus aufgebautes Guthaben muss in den nächsten 14 Tagen als Freizeitausgleich beantragt werden. Erfolgt kein Antrag, sind die Dienstplaner berechtigt, die Stunden des Mitarbeiters abzubauen! Dazu können alle Schichten herangezogen werden! - Aus nicht abgebauten Zeitguthaben können auf Antrag des Mitarbeiters 2x jährlich mit Stand zum 01.01. bzw. 01.07. jeweils maximal 30 Stunden mit dem Überstundenzuschlag nach § 14 Abs. 2.a DRK- RTV ausbezahlt werden."



Der Kläger arbeitet in Arbeitsschichten von zwölf Stunden täglich. Er verdient 18,42 Euro brutto pro Stunde (Vergütungsgruppe E 8, Stufe 4).



In den Jahren 2014 sowie 2015 nahm der Kläger an folgenden Tagen an jeweils achtstündigen Betriebsratssitzungen außerhalb seiner Arbeitszeit teil: Im Jahr 2014 am 3. Februar, 17. Februar, 17. März, 1. April, 28. April. 2. Juni, 1. Juli, 15. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember sowie im Jahr 2015 am 1. April, 15. April. 5. Mai, 1. Juli, 15. Juli und 28. Juli.



Für die Teilnahme an den jeweils achtstündigen Sitzungen gewährte der Beklagte dem Kläger eine Zeitgutschrift in Höhe von acht Stunden. Diese Praxis wendet der Beklagte auch bei anderen Betriebsratsmitgliedern an, die an einer Betriebsratssitzung außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit teilnehmen.



Findet eine Betriebsratssitzung in der persönlichen Arbeitszeit eines Betriebsratsmitglieds statt, wird dieses nach der Praxis des Beklagten nicht zur weiteren Arbeitsleistung herangezogen, auch wenn die persönliche tägliche Arbeitszeit des Betriebsratsmitgliedes zwölf Stunden beträgt.



Der Kläger war der Auffassung, ihm stehe für einen Tag, an dem er acht Stunden Betriebsratsarbeitet geleistet habe, eine Zeitgutschrift von zwölf Stunden zu. Der hier einschlägige § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dürfe nicht nur quantitativ in dem Sinne verstanden werden, dass lediglich tatsächlich aufgewendete Zeit gutzuschreiben sei. Geboten sei vielmehr eine qualitative Betrachtungsweise, welche die Regelungen des Tarifvertrages zur Arbeitszeit mit einbeziehe. Seine arbeitstägliche Arbeitszeit betrage danach zwölf Stunden. Da die Betriebsratsarbeit regelmäßig keine Zeiten der Arbeitsbereitschaft und schon gar nicht solche von arbeitstäglich mehr als zwei Stunden beinhalte, "könne die Zeit der Betriebsratsarbeit nur den durch anfallende Zeiten der Arbeitsbereitschaft im Rettungsdienst ausgedehnten Arbeitszeiten wie beim Beklagten praktiziert entsprechen". Dies sei auch Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 12. August 2009 - 7 AZR 218/08). Somit entspreche eine arbeitstägliche Betriebsratstätigkeit von acht Stunden einer täglichen Zwölf-Stunden-Arbeitsschicht im Rettungsdienst.



Für diese Auffassung streite auch, dass der Beklagte Betriebsratsmitgliedern, welche an der Betriebsratssitzung innerhalb ihrer Arbeitszeit teilnehmen, eine zwölfstündige Zeitgutschrift erteile, ohne dass die jeweiligen Betriebsratsmitglieder nach der Sitzung noch zur Arbeit herangezogen würden. Auch bei der Teilnahme von Rettungssanitätern und Rettungsassistenten an achtstündigen schulischen Fortbildungen würde eine Zeitgutschrift von zwölf Stunden gewährt, ohne dass die Fortbildungsdauer diese Stundenzahl erreichen würde.



Ihm seien für die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen an den genannten 16 Terminen deshalb jeweils vier Stunden zu wenig gutgeschrieben worden, er begehre eine Gutschrift von 64 Stunden.



Der Kläger hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Zeitgutschrift in Höhe von 64 Stunden zu gewähren. 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für je acht Stunden Betriebsratstätigkeit eine Zeitgutschrift von zwölf Stunden zu gewähren.



Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Er hat die Klage bereits für unschlüssig gehalten. Der Kläger habe schon nicht vorgetragen, dass die Betriebsratsarbeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden habe. Überdies sei die Ausschlussfrist des § 41 DRK-Reformtarifvertrag nicht eingehalten. Hinzu komme, dass der Freizeitausgleich im Rahmen des § 37 Abs. 3 BetrVG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht tageweise, sondern stundenbezogen zu ermitteln sei (vgl. BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97). Insofern könne der Kläger nur die tatsächlich für die Betriebsratsarbeit aufgewendeten Zeiten gutgeschrieben bekommen.



Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Februar 2016 abgewiesen. Es hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten. Einzig ersichtliche Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sei § 37 BetrVG. Dieser sei dergestalt anzuwenden und zu verstehen, dass dem Betriebsratsmitglied ein Ausgleichsanspruch in dem Umfang der von ihm aufgewendeten Zeit zustehe. Insbesondere sei eine stundenweise und keine tageweise Betrachtungsweise geboten. Der Kläger könne folglich seinen Freizeitausgleich nicht nach der Formel "acht = zwölf" berechnen.



Das Urteil ist dem Kläger am 14. April 2016 zugestellt worden. Hiergegen hat er am 2. Mai 2016 Berufung eingelegt und diese am 2. Juni 2016 begründet. Die Berufung wendet sich gegen die Abweisung des Antrages 1 auf eine Zeitgutschrift von 64 Stunden.



Der Kläger trägt vor, dass das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt habe, dass denjenigen Betriebsratsmitgliedern, die an achtstündigen Betriebsratssitzungen in ihrer Arbeitszeit teilnähmen, die gesamte Zwölf-Stunden-Schicht gutgeschrieben werde. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb demgegenüber Betriebsratsmitglieder, die Betriebsratstätigkeit außerhalb ihrer gewöhnlichen Arbeitszeit (Zwölf-Stunden-Schicht) verrichteten, schlechter gestellt würden als diejenigen, die Betriebsratstätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausübten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei auch bereits dem Gesetzestext "entsprechende Arbeitsbefreiung" in § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu entnehmen, dass eine Einszu-Eins-Bewertung der aufgewandten Betriebsratstätigkeit und der gutzuschreibenden Arbeitszeit nicht vorgeschrieben sei. Entsprechend bedeute nicht deckungsgleich, sondern laut Duden "angemessen, zu etwas in richtigem Verhältnis stehend", laut Wiktionary "zu einer Sachen passend" oder laut Wahrig "analog, im Sinne einer Analogie übereinstimmend". Auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. August 2009 - 7 AZR 218/08 - sei zu folgern, dass Zeiten, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben aufwende, einen Anspruch auf Freizeitausgleich auslösten, wenn eine im Betrieb geltende tarifliche und betriebliche Regelung die Bewertung diese Zeiten als Arbeitszeiten vorsehe. In der genannten Entscheidung habe das Bundesarbeitsgericht dies explizit für Reisezeiten des Betriebsratsmitglieds festgestellt.



Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2016 wird im Kostenpunkt aufgehoben und ansonsten wie folgt geändert: 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Zeitgutschrift in Höhe von 64 Stunden zu gewähren.



Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Zu beanstanden sei insbesondere nicht der stundenbezogene Ansatzpunkt. Gleiches gelte für die weitere Überlegung, wonach die Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Zeit zu erfolgen habe, dass also acht Stunden Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit einen Freizeitausgleich etc. von acht Stunden nach sich ziehe. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus dem Prinzip der Gleichbehandlung herleiten. Richtig sei, dass Betriebsratsmitglieder, welche die achtstündige Betriebsratssitzung an einem Tag abhielten, zu dem sie zu einer Zwölf-Stunden-Schicht eingeteilt seien, eben diese zwölf Stunden vergütet erhielten. Dies resultiere jedoch nur aus dem Umstand, dass vor oder nach der Sitzung eine sinnvolle Arbeitstätigkeit nicht mehr möglich sei. Unabhängig von diesem sachlichen Grund bestünde ein Unterschied zwischen Betriebsratstätigkeit während und außerhalb der Arbeitszeit. Für Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit gelte das Lohnausfallprinzip uneingeschränkt; für die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit gehe es hingegen um einen Ausgleichsanspruch für die Nachteile, die ein Betriebsratsmitglied dadurch erleide, dass es aus betriebsbedingten Gründen zur Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben Freizeit opfern müsse. Ein davon unabhängiger Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung bestehe nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers liefe die Gewährung von einem Ausgleich für zwölf Stunden auf eine ungerechtfertigte Besserstellung des Betriebsratsmitgliedes hinaus. Dies ergebe sich bereits daraus, dass dem Kläger auf diese Art im Extremfall fünf Mal zwölf Stunden pro Woche vergütet werden müssten.



Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der in den Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.



I.



Die Berufung des Klägers ist bereits gemäß 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie wurde überdies durch das Arbeitsgericht zugelassen. Hieran ist das Landesarbeitsgericht gemäß § 64 Abs. 4 ArbGG gebunden. Die Berufung ist auch gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO in der gesetzlichen Form und nach § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet worden.



II.



In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.



1. Die Klage ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden gutzuschreiben, hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (st. Rspr., vgl. etwa BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11, Rn. 33; BAG 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 Rn. 16 mwN). Im konkreten Fall führt der Beklagte für den Kläger ein Arbeitszeitkonto gemäß § 15 DRK-Reformtarifvertrag iVm. Nr. 10 der Betriebsvereinbarung vom 1. März 2012. Auf dieses können die aus Sicht des Klägers fälschlicherweise nicht erfassten Arbeitszeiten noch aufgenommen werden. Zweifel, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll, bestehen nicht.



2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Gutschrift der tatsächlich aufgewendeten Zeit für die Betriebsratsarbeit.



a) Streitentscheidende Norm ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, § 37 Abs. 3 BetrVG. Eine andere Anspruchsgrundlage ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung und auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die - wie vorliegend unstreitig und unproblematisch - aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist.



Die Regelungen in § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG sorgen dafür, dass den Betriebsratsmitgliedern durch ihre Betriebsratstätigkeit keine Vermögensnachteile entstehen. Dementsprechend sind die Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 2 BetrVG im erforderlichen Umfang ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechend bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn es Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen hat. Wenn der Freizeitausgleich innerhalb eines Monats aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber die aufgewendete Zeit gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG wie Mehrarbeit vergüten. Mitglieder des Betriebsrats erhalten danach weder eine Amtsvergütung noch ist die Betriebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Vielmehr gilt das Lohnausfallprinzip. Dieses wird durch § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht durchbrochen. Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist (BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 16; 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29 mwN).



Die Frage des Umfangs des Ausgleiches ist in Rechtsprechung und Literatur bislang immer dahingehend beantwortet worden, dass die tatsächlich aufgewendete Zeit für die Betriebsratsarbeit maßgeblich ist.



Das BAG hat bereits mit Urteil vom 19. Juli 1977 entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied, das aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Betriebszeit Betriebsratsarbeit durchführen muss, nach § 37 Abs. 3 BetrVG nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung hat, die der tatsächlich für die Betriebsratstätigkeit aufgewandten Zeit entspricht (BAG 19. Juli 1977 - 1 AZR 376/74 - Leitsatz). Das Betriebsratsmitglied solle, wie sich aus dem jedenfalls insoweit eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 3 BetrVG ergebe, für die von ihm aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit nur einen Ausgleich - eine Art Entschädigung - erhalten. Diese Betriebsratstätigkeit sei somit nicht gleichzusetzen mit der beruflichen Tätigkeit (BAG aaO Rn. 18). Im Urteil vom 25. August 1999 hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass dem Betriebsratsmitglied ein Ausgleichsanspruch in dem Umfang der von ihm aufgewendeten Zeit zustehe, wenn es erforderliche Betriebsratstätigkeit ausnahmsweise aus betriebsbedingten Gründen nicht während seiner Arbeitszeit, sondern in seiner Freizeit leisten müsse (BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - Rn. 13). Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in seinem Beschluss vom 20. April 2015 auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juli 1977 Bezug genommen und dafür gehalten, dass ein Betriebsratsmitglied, das aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Betriebszeit Betriebsratsarbeit durchführen muss, nach § 37 Abs. 3 BetrVG nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung habe, die der tatsächlich für die Betriebsratstätigkeit aufgewandten Zeit entspreche (LAG Niedersachsen 20. April 2015 - 12 TaBV 76/14 - Rn. 37; der Beschluss befasst sich allerdings im Schwerpunkt mit der arbeitsschutzrechtlichen Qualifizierung der Betriebsratsarbeit).



In der Kommentarliteratur wird ausgeführt, dass der Ausgleichsanspruch in dem gleichen Umfang bestehe, wie das Betriebsratsmitglied aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit durchgeführt habe. Für so viel Zeit, wie das Betriebsratsmitglied für die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit aufgewendet habe, sei ihm entsprechende Arbeitsbefreiung zu gewähren. (Fitting 28. Auflage § 37 Rn. 98). Die Arbeitsbefreiung müsse den gleichen Umfang haben, wie Freizeit aufgewendet worden sei, um die Betriebsratsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit zu erfüllen (Richardi BetrVG/Thüsing 15. Auflage § 37 Rn. 55). Ein Ausgleichsanspruch bestehe in dem Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit verrichtet habe (Erfurter Kommentar/Koch 16. Auflage BetrVG § 37 Rn. 8). Einzig DKK-Wedde (BetrVG 13. Auflage § 37 Rn. 68) lehnt die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 19. Juli 1977 ab. Zielrichtung der dortigen Argumentation ist allerdings nicht die vorliegende Konstellation, sondern die Auffassung, dass ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge bzw. einen entsprechend höheren Freizeitausgleich gegeben sein kann, falls das Betriebsratsmitglied eine Mehrbelastung auf sich genommen habe, zu deren Ausgleich üblicherweise Zuschläge gezahlt würden.



b) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Stundengutschrift, die über den Umfang der tatsächlich geleisteten Betriebsratstätigkeit hinausgeht. Die Kammer schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden und überzeugenden Auffassung an. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich bereits daraus, dass § 37 Abs. 3 BetrVG einen Ausgleichsanspruch nur für Nachteile enthält, die ein Betriebsratsmitglied dadurch erleidet, dass es aus betriebsbedingten Gründen zur Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben Freizeit opfern muss (BAG 11. Januar 1995 - 7 AZR 543/94 Rn. 27; Erfurter Kommentar/Koch 16. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 7). Der Bezugspunkt der Betrachtungsweise liegt damit gerade nicht auf einer hypothetischen Arbeitszeit. Entscheidend ist vielmehr der Blick in die andere Richtung: die aufgewendete Freizeit. Diese beträgt nicht zwölf Stunden, sondern acht Stunden, die (in einer erstaunlichen Gleichförmigkeit) pro Betriebsratssitzung angefallen sind.



Die Einwände des Klägers gegen diese Auffassung verfangen nicht.



aa) Soweit der Kläger vorbringt, dass die tariflichen und betrieblichen Regelungen zur Bewertung der Arbeitszeit mit heranzuziehen seien, ändert sich hieran nichts. Insbesondere ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. August 2009 (7 AZR 218/08) nichts Gegenteiliges. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass es für das Bestehen eines Anspruchs auf Freizeitausgleich für Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, auf die maßgeblichen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb des Arbeitgebers ankomme (BAG 12. August 2009 - 7 AZR 218/08 - Rn. 12). Im Unterschied zu der vorliegenden Konstellation hat das dortige Betriebsratsmitglied aber tatsächlich Reisezeiten aufgewandt und damit entsprechende Freizeit geopfert. Es geht in der genannten Entscheidung also nicht um fiktive, sondern tatsächlich eingesetzte Zeiten.



bb) Auch die Ausführungen des Klägers zu der Bedeutung des Wortes "entsprechend" führen zu keinem anderen Verständnis von § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass entsprechend nicht zwingend einen "Einszu-Eins-Ausgleich" in zeitlicher Hinsicht erfordert. Gleichwohl legt der Wortlaut dies nahe und jedenfalls führen auch die vom Kläger aufgeführten Synonyme nicht zu der von ihm gewünschten Rechtsfolge. Das von der herrschenden Auffassung und auch der Kammer zugrundgelegte Verständnis des § 37 Abs. 3 BetrVG führt zu einem "angemessenen", "im richtigen Verhältnis stehenden" und "zur Sache passenden" Ergebnis.



c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine zwölfstündige Gutschrift aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung heraus.



aa) Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gehört zu den tragenden Ordnungsprinzipien im Arbeitsrecht. Dieser verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Unzulässig ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer auf Grund individueller, an persönliche Umstände anknüpfende Vereinbarungen besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. zB BAG. 14. Juni 2006 - 5 AZR 584/05 - Rn. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).



bb) Gemessen hieran lässt sich der begehrte Anspruch des Klägers nicht herleiten.



(1) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger auf die Praxis des Beklagten abstellt, Betriebsratsmitglieder, die während ihrer persönlichen Arbeitszeit an Betriebsratssitzungen teilnehmen, vor oder nach diesen Sitzungen nicht zu weiterer Arbeit heranzuziehen. Mit Bezug hierauf fehlt es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt, da bereits der Gesetzgeber zwischen Betriebsratstätigkeit innerhalb der Arbeitszeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) und außerhalb der Arbeitszeit (§ 37 Abs. 3 BetrVG) unterscheidet. Die Absätze 2 und 3 des § 37 BetrVG regeln zwei voneinander zu unterscheidende Tatbestände mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Während § 37 Abs. 2 BetrVG sicherstellen will, dass dem Betriebsratsmitglied, sofern es wegen seiner Tätigkeit Arbeitszeit versäumen muss, Arbeitsbefreiung zuteil wird und das ihm zustehende Arbeitsentgelt erhalten bleibt, soll § 37 Abs. 3 BetrVG einen Ausgleich für die Nachteile gewähren, die ein Betriebsratsmitglied erleidet, weil es aus betriebsbedingten Gründen zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Betriebsratsaufgaben Freizeit opfern muss (BAG 19. Juli 1977 - 1 AZR 376/74 - Rn. 18). Hiervon abgesehen könnte der Kläger selbst dann nicht den von ihm gewünschten Anspruch herleiten, wenn man von einem vergleichbaren Sachverhalt ausginge. Denn für eine Ungleichbehandlung läge ein sachlicher Grund vor. Der Beklagte hat vorgetragen, dass ein sinnvoller Einsatz für eine Teilschicht nicht möglich sei. Dieser seitens des Klägers nicht bestrittene Vortrag stellt auch aus Sicht der Kammer einen anerkennenswerten Grund für eine unterschiedliche Handhabung und keinesfalls eine willkürliche Ungleichbehandlung dar.



(2) Soweit andere Arbeitnehmer für die Teilnahme an Fortbildungen und dergleichen zwölf Stunden pro Arbeitstag gutgeschrieben bekommen, auch wenn die entsprechenden Veranstaltungen diese Zeitdauer nicht erreichen, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei den hier in Streit stehenden aufgewandten Zeiten des Klägers um solche für Betriebsratstätigkeit handelt, bei anderen Mitarbeitern im Rahmen der Fortbildung um "normale" Arbeitszeit. Insofern sind bereits die Sachverhalte nicht vergleichbar. Darüber hinaus hat der Beklagte, insoweit vom Kläger nicht bestritten, vorgetragen, dass die Teilnahme an Fortbildungen und ähnlichen Veranstaltungen immer auch mit Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammenfällt bzw. als solche gewertet wird. Auch dieser Aspekt führt dazu, dass die vom Kläger genannten Fallgruppen nicht mit seinem Fall vergleichbar sind. Soweit vor und nach den Fortbildungen Arbeitszeit nicht abgerufen wird, gilt das unter (1) Ausgeführte.



d) Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wäre der Ansatz des Klägers im Gegenteil ein Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG. Im Einklang mit dem Ehrenamt und dem Lohnausgleichsprinzip bestimmt § 78 Satz 2 BetrVG, dass die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Diese Bestimmung dient, ebenso wie das Ehrenamtsprinzip der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder, BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08; 25. Februar 2009 - 7 AZR 954/07 Rn. 17 mwN). Wäre die Auffassung des Klägers richtig, würde er mit einem Einsatz von acht Stunden Freizeit ein Stundenguthaben von zwölf Stunden erwerben, wohingegen andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils zwölf Stunden an Freizeit einzusetzen haben, um zu dem gleichen Stundenguthaben zu gelangen. Soweit der Kläger meint, dass eine Begünstigung in diesem Falle deshalb nicht vorliege, weil er für einen freien Tag zwölf Stunden vom Zeitkonto einsetzen müsse, verfängt dies nicht. Dies ändert nämlich nichts daran, dass er nach seiner Auffassung im Gegensatz zu den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Falle von Betriebsratsarbeit lediglich acht Stunden aufwenden müsste, um einen Tag frei machen zu können, wohingegen die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils zwölf Stunden ihrer Freizeit hierfür eingebracht haben müssen.



Nach alledem erweist sich das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Die Berufung ist zurückzuweisen.



III.



Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Revision wird auf der Basis des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die entscheidungserhebliche Frage, in welchem Umfang § 37 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf einen Freizeitausgleich gibt, hat grundsätzliche Bedeutung. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ergibt sich daraus, dass sie sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. ArbGG § 72 Rn. 17 mwN). Zwar liegt wie dargestellt höchstrichterliche Rechtsprechung zum Verständnis von § 37 Abs. 3 BetrVG vor. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich allerdings von den bislang entschiedenen Fällen, da es bei diesen nicht wie hier um die Berücksichtigung "fiktiver" zusätzlicher Zeiten ging und bei diesen auch der Aspekt der Gleichbehandlung keine Rolle gespielt hat.

Dr. Gohm
Frauenfeld-Kocher
Pister

Verkündet am 25.10.2016

Vorschriften§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 37 Abs. 3 BetrVG, § 37 BetrVG, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 4 ArbGG, § 519 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 37 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG, § 37 Abs. 2 BetrVG, § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG, § 78 Satz 2 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

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