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12.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191190

Landgericht Köln: Urteil vom 21.12.2016 – 9 S 128/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Anerkenntnisurteil

In dem Rechtsstreit ...

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln ...
auf die mündliche Verhandlung vom 21.12.2016
für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 28.04.2016 - Az. 15 C 385/15 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

"Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Sachverständigenbüro ... zur Rechnungs-Nr. 15-360HB 549,52 EUR und den  Kläger persönlich weitere 2.616,49 EUR jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.11.2015 abzüglich am 10.12.2015 an das Sachverständigenbüro ... gezahlter 549,52 EUR und abzüglich am 10.12.2015 an den Kläger gezahlter 2.439,18 EUR zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 218,72 EUR an Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen."

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird aus 126,26 EUR festgesetzt.



Nachfolgende finden Sie zum besseren Verständnis die Entscheidung der Vorinstanz AG Gummersbach, Az. 15 C 385/15

Amtsgericht Gummersbach

15 C 385/15

Tenor:
  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Sachverständigenbüro T. & C. zur Rechnungs-Nr.: 15-360HB 549,52 EUR und an den Kläger persönlich weitere 2.490,23 EUR jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.11.2015 abzüglich am 10.12.2015 an das Sachverständigenbüro T. & C. gezahlter 549,52 EUR und abzüglich am 10.12.2015 an den Kläger gezahlter 2.439,18 EUR zu zahlen.
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 218,72 EUR an Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung mit Ausnahme der Kosten, die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallen, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  6. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:

1

Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12.10.2015 auf der Fahrgasse des City-Parkplatzes in H. Die Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX 297 rückwärts gegen das stehende Fahrzeug des Klägers mit dem Kennzeichen XX-XX 58, wodurch sie den Zusammenstoß alleinverantwortlich verursachte.

2

Der Kläger hat ursprünglich mit seiner am 13.01.2016 an die Beklagte zu 2) und am 14.01.2016 an die Beklagte zu 1) zugestellten Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 549,52 EUR an das Sachverständigenbüro T. & C. sowie weitere 2.616,49 EUR (25 EUR Auslagenpauschale und 2.591,49 EUR Netto-Reparaturkosten) an den Kläger persönlich zu zahlen. Am 10.12.2015 hat die Beklagte zu 2) 549,52 EUR an das Sachverständigenbüro sowie an den Kläger 25 EUR Auslagenpauschale und 2.414,18 EUR Netto-Reparaturkosten gezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit teilweise in Höhe von 2988,70 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 50, Bl. 134 d.A.).

3

Der Kläger behauptet unter Berufung auf das Privatsachverständigengutachten T. & C. vom 14.10.2015, die Beilackierung der Blende vorne rechts sei erforderlich, wodurch Netto-Reparaturkosten in Höhe von 23,27 € anfielen. Zudem sei ein Kleinteileaufschlag in Höhe von 27,78 € in die Reparaturkostenkalkulation einzubeziehen. Er ist ferner der Ansicht, ihm seien trotz fiktiver Abrechnung UPE-Aufschläge in Höhe von 126,26 € zu ersetzen.

4

Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,

5

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro T. & C. zur Rechnungs-Nr.: 15-360HB 549,52 EUR und an den Kläger persönlich weitere 2.616,49 EUR jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.11.2015 abzüglich am 10.12.2015 an das Sachverständigenbüro T. & C gezahlter 549,52 EUR und abzüglich am 10.12.2015 an den Kläger gezahlte 2.439,18 EUR zu zahlen,

6

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 218,72 EUR an Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

7

Die Beklagten beantragen,

8

die Klage abzuweisen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

10

Entscheidungsgründe:

11

I.

12

Im noch rechtshängigen Umfang ist die zulässige Klage nur teilweise in Höhe von 51,05 EUR begründet.

13

1.

14

Der Kläger kann von den Beklagten Zahlung bisher nicht regulierter Beilackierungskosten für die Blende vorne rechts in Höhe von 23,27 EUR verlangen, §§ 7 Abs. 1 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 1 PflVG, 115 Abs. 1 S. 4, 840 Abs. 1 BGB.

15

Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat durch Vorlage des Privatsachverständigengutachtens C. vom 14.10.2015 substantiiert aufgezeigt, dass auch die Beilackierung der Blende vorne rechts erforderlich ist. Dem sind die Beklagten lediglich pauschal entgegengetreten und haben ihren Vortrag auch nach dem Hinweis des Gerichtes vom 24.02.2016 nicht näher konkretisiert. Entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO geht das Gericht mithin von der Erforderlichkeit von bisher unregulierten Beilackierungskosten in Höhe von 23,27 EUR aus.

16

2.

17

Der Kläger kann von den Beklagten unter Berufung auf das o.g. Privatsachverständigengutachten auch Zahlung eines Kleinteilaufschlags in Höhe von 27,78 EUR verlangen. Denn in dem Gutachten des Sachverständigen C. wird die konkrete Anzahl der erforderlichen Schrauben nur für die Montage des Stoßfängers genannt. Gleichzeitig zeigt das Gutachten jedoch auf, dass weitere Bauteile repariert werden müssen, so zum Beispiel der Ein- und Ausbau der Scheinwerfer. Für die Reparatur dieser weiteren Bauteile sieht das Gericht einen Kleinteileaufschlag von 27,78 € als berechtigt an, § 287 Abs. 2 ZPO.

18

3.

19

Die Klage ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes jedoch unbegründet, soweit der Kläger fiktiv UPE-Aufschläge in Höhe von 126,26 EUR abrechnet.

20

Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung sind UPE-Aufschläge (sowie Verbringungskosten) nicht erstattungsfähig, da sie nicht zwingend bei einer Reparaturdurchführung auch konkret anfallen, vgl. AG Gummersbach, SP 2012, 262; AG Gummersbach – 15 C 271/14; AG Gummersbach – 15 C 192/14; Burmann u.a., § 249 BGB Rn. 104 m.w.N. (str.: gegen Erstattung: OLG Hamm NZV 2013, 247; OLG Schleswig SP 2013, 194; LG Essen SP 2013, 115; LG Hannover NZV 2009, 186; AG Dinslaken SP 2011, 117, AG Düsseldorf SP 2013, 264, AG Gummersbach SP 2012, 262, AG Heilbronn SP 2012, 262, AG Köln SP 2009, 151, AG Mannheim VersR 1999, 332, AG Rastatt SP 2011, 23, AG Solingen SP 2010, 405; für Erstattung: KG VersR 2010, 1178, OLG Düsseldorf SP 2012, 324, OLG Düsseldorf SP 2008, 340, LG Hanau NZV 2010, 574, LG Hildesheim NZV 2010, 575, LG Koblenz SP 2010, 189, LG Lüneburg SP 2010, 190; AG Halle SP 2009, 151, AG Landshut SP 2010, 155; Lemcker+s 2013, 360; vermittelnde Ansicht, welche auf die Ortsüblichkeit abstellt: OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2012 – I-1 U 108/11 m.w.N.).

21

Das Gericht folgt der Auffassung, nach der UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich nicht ersatzfähig sind. Es handelt sich um keinen unmittelbaren Schaden an der Fahrzeugsubstanz, sondern um einen mittelbaren Begleitschaden, der von der Auswahl der Werkstatt abhängt. Es steht damit keinesfalls fest, dass dem Geschädigten bei einer Reparatur im Raum H. tatsächlich UPE-Aufschläge oder Verbringungskosten berechnet werden. Dies wird auch durch die Ergebnisse der selbständigen Beweisverfahren vor dem AG H. (AZ: 15 H 8/15 und 19 H 1/14) bestätigt, wonach 90 % der Werkstätten UPE-Aufschläge und 75 % der Werkstätten Verbringungskosten berechnen, also nicht alle hiesigen Reparaturwerkstätten.

22

Fiktive UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind im Übrigen nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch dann nicht ersatzfähig, wenn sie ortsüblich sind. Denn es ist bereits unklar, wann eine solche Ortsüblichkeit vorliegen soll, mithin ob mindestens 50,1 % aller Werkstätten im örtlichen Referenzraum UPE-Aufschläge und Verbringungskosten berechnen müssen oder ob vielmehr 2/3, 90 % oder gar nahezu 100 % zu fordern sind.

23

Doch selbst wenn für das Kriterium der Ortsüblichkeit eine konkrete Prozentzahl festlegen würde, bliebe für alle an der Unfallregulierung Beteiligten die Unsicherheit, dass im Raum H. unterschiedlich hohe UPE-Aufschläge erhoben werden, nämlich zwischen 7 % bis zu 20 % auf die unverbindliche Preisempfehlung der Hersteller. Hier würde sich in einem zweiten Schritt also die Frage stellen, ob das arithmetische Mittel oder welcher mathematische Referenzwert aus den unterschiedlichen UPE-Aufschlagshöhen angesetzt werden soll. Jedenfalls würden durch eine solche Betrachtungsweise erhebliche Rechtsunsicherheiten entstehen, welche vorrausichtlich dazu führen würden, dass künftig bei fiktiver Abrechnung zahlreiche Privatsachverständigengutachten (mit den entsprechenden Kosten) zu den Fragen der Ortsüblichkeit und der durchschnittlichen Höhe der berechneten UPE-Aufschläge eingeholt werden müssten, da diese sich in einer funktionierenden marktwirtschaftlichen Konkurrenzsituation am örtlichen Markt ständig verändern.

24

Neben der damit verbundenen Rechtsunsicherheit spricht gegen die vermittelnde Ansicht aber auch, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung seines Fahrzeugschadens – unabhängig von der Ortsüblichkeit – im Hinblick auf die UPE-Aufschläge nicht schutzwürdig erscheint, da ihm die Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung der Hersteller ihm gegenüber tatsächlich nicht in Rechnung gestellt werden. Die Ersatzfähigkeit fiktiver UPE-Aufschläge liefe mithin dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot und auch der gesetzlichen Wertung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zuwider. Auch wenn § 249 Abs. 2 S. 2 BGB eine Ausnahmevorschrift im Rahmen der schadensrechtlichen Systematik darstellt und die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten dort nicht genannt werden, ist die teleologische Wertung nach Auffassung des Gerichtes dennoch heranzuziehen: Der Geschädigte soll alle über die Sachsubstanz hinausgehenden Schäden (z.B. die Mehrwertsteuer) nur ersetzt verlangen können, wenn sie tatsächlich anfallen. Letzteres ist jedoch bei fiktiver Abrechnung des Unfallschadens hinsichtlich der UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nicht der Fall.

25

Im Übrigen darf der praktische Hintergrund der Berechnung von UPE-Aufschlägen nicht aus den Augen verloren werden: Nach einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte in der Regel auf eine zügige Reparatur angewiesen. Die Werkstatt muss nun schnell handeln; dazu muss sie entweder zahlreiche Ersatzteile auf Lager halten oder diese dringlich per Express-Lieferung besorgen. Die dadurch in beiden Fällen entstehenden Mehrkosten legt sie auf ihren Kunden, den Unfallgeschädigten, um, indem sie auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Ersatzteils einen pauschalen Aufschlag erhebt. Diese Dringlichkeit als wesentlicher Grund für die Berechnungspraxis von UPE-Aufschlägen fehlt jedoch gerade, wenn der Unfallgeschädigte sich gegen eine Reparatur und stattdessen für eine fiktive Abrechnung entscheidet.

26

Letztlich kann die Ortsüblichkeit auch deswegen kein Kriterium für die Ersatzfähigkeit fiktiver UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sein, da dadurch die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verweisung auf günstigere Werkstätten bei fiktiver Abrechnung unterlaufen werden würde, vgl. vertiefend dazu: BGH, Urt. v. 13.07.2010 – VI ZR 259/09. Würde man eine (im Gesetz nicht vorgesehene oder näher definierte) Grenze für die Ortsüblichkeit von 51 %, 2/3 oder ähnlichem (siehe oben) ausreichen lassen, wäre nicht ausgeschlossen, dass es jedenfalls eine oder aber sogar mehrere Werkstätten auf dem örtlichen Markt gäbe, welche keine UPE-Aufschläge berechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnte die Versicherung des Schädigers den Geschädigten grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auf diese Werkstatt verweisen, so dass die UPE-Aufschläge nicht fiktiv abgerechnet werden könnten. Diese Möglichkeit nähme man der Schädiger-Versicherung entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn man bereits die Ortsüblichkeit als solche ausreichen lassen würde, um die fiktive Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten zu begründen.

27

4.

28

Der Kläger kann von den Beklagten Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 218,72 EUR verlangen, berechnet anhand eines Gesamtgegenstandswertes der berechtigten Forderungen in Höhe von 3039,75 EUR.

29

Die vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr ist wegen der zunehmenden Komplexität der Rechtsprechung bei Verkehrsunfällen zwischenzeitlich als erstattungsfähige Schadensposition i.S.d. § 249 BGB auch vor Verzugseintritt anerkannt, vgl. AG Kassel, Urt. v. 30.6.2009 – 415 C 6203/08; Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Anhang I Rn. 471 ff.

30

5.

31

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 analog BGB.

32

II.

33

Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ergeht eine Kostenmischentscheidung. Diese beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die auf diesen Teil der Klage entfallenden Kosten nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Beklagten diesen Teil der Kosten zu tragen haben. Ohne die teilweise Erledigung wäre die Klage nämlich insoweit erfolgreich gewesen, da die Beklagte zu 1) unstreitig für den Unfall alleine verantwortlich war. Auch der Rechtsgedanke aus § 93 ZPO war nicht zugunsten der Beklagten anzuwenden, da sie sich vorgerichtlich in Zahlungsverzug befanden und zudem neben ihrer Verteidigungsbereitschaft bereits Klageabweisung beantragt hatten.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

35

Die Berufung war ausnahmsweise gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtsfrage der fiktiven Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen angesichts der diesbezüglich hohen Prozesszahlen im Raum H. grundsätzliche Bedeutung in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen für die beteiligten Verkehrskreise hat, vgl. Thomas/Putzo, § 511 ZPO Rn. 20 m.w.N. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters kann das Gericht den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht entnehmen, dass dieser sich mit dieser Rechtsfrage ausdrücklich auseinandersetzte und dazu eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelte. Zudem ist dem erkennenden Gericht keine gefestigte Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts L. bekannt. Angesichts der in der Praxis häufig auftretenden Rechtsstreitigkeit (häufig mit nicht berufungsfähigen Streitwerten) zu dieser rechtlich höchst umstrittenen Rechtsfrage (siehe oben) erscheint eine Klärung dieser Rechtsfrage durch die Berufungsinstanz jedoch nunmehr dringend geboten.

36

Streitwert bis 04.04.2016: 3166,01 EUR

37

Streitwert danach: 177,31 EUR

38

Der Gebührenstreitwert bestimmt sich nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung nur nach dem Wert des nicht für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits. Die bis zur Erledigung angefallenen anteiligen Kosten sind nicht hinzuzurechnen, da diese wegen § 43 Abs. 1 Var. 4 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 Hs. 2 Var. 4 ZPO den Streitwert nicht erhöhen.

39

Rechtsbehelfsbelehrung:
40
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
41
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
42
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
43
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht L., M.- Str. 101, XXXXX L., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
44
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
45
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht L. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
46
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
47
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht H. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht H., N.-str. 9, XXXX H., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
48
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

RechtsgebieteUnfallregulierung, Reparaturkosten, SachverständigenhonorarVorschriften§§ 7, 18 StVG, § 115 VVG, § 1 PflVG, § 840 BGB

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