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11.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191167

Landesarbeitsgericht Hamburg: Urteil vom 23.08.2016 – 4 SaGa 1/16

1. Der den einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmende Arbeitnehmer widerlegt durch langes Zuwarten die nach § 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit einer Befriedigungsverfügung selbst, wenn er entgegen seiner prozessualen Obliegenheit seine Rechte nicht zeitnah versucht durchzusetzen.

2. Ein "langes Zuwarten" liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis der Rechtsbeeinträchtigung längere Zeit untätig bleibt und seinen Anspruch nicht gerichtlich geltend macht.


Tenor:

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2016 - 22 Ga 1/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.



Tatbestand



Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung Urlaub sowie eine blockweise Teilzeitbeschäftigung im Jahr 2016.



Der am ... 1966 geborene Verfügungskläger ist seit dem 01. Februar 1992 bei der Verfügungsbeklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als auszubildender Flugzeugführer, zuletzt als Copilot, mit dem Stationierungsort Hamburg tätig. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt derzeit auf Basis eines Vollzeitgehalts € 9.697,85. Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen, das regelmäßig mehr als 1.000 Arbeitnehmer im Bereich des fliegenden Personals beschäftigt.



Seit dem Jahr 1998 arbeitet der Verfügungskläger auf Basis einer Block-Teilzeit, seit 2005 jährlich mit sechs Monaten des Jahres in Vollzeit und sechs Monaten Freistellung. Die Block-Teilzeit wurde jeweils bei der Verfügungsbeklagten beantragt und von dieser für das jeweils folgende Kalenderjahr unter Festlegung der freien Monate bewilligt. Die freien Monate korrespondierten dabei stets mit den Schulferien der beiden Kinder des Verfügungsklägers.



Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gemäß arbeitsvertraglicher Verweisung die Tarifverträge für das Bordpersonal der Verfügungsbeklagten bzw. der Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten sowie die gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften, Richtlinien und betrieblichen Vereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, sofern im Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen getroffen sind (Ziffer 4 a des Arbeitsvertrages vom 10. Oktober 1991, Anlage AS 1, Blatt 16 der Akte).



Die Tarifverträge zur Teilzeitarbeit für das Cockpitpersonal der Verfügungsbeklagten vom 14. Juni 2013 und vom 17. August 2015 sehen drei verschiedene Teilzeitmodelle vor: Das Freimonatsmodell, das Monatshälftenmodell und das M15-Modell (75 %). Für diesen Rechtsstreit ist relevant lediglich das Freimonatsmodell, das für das jeweilige Kalenderjahr eine Freistellung von bis zu sechs Monaten vorsieht.



Im Tarifvertrag vom 17. August 2015 (Anlage C. 4, Bl. 257 ff. d. A.) findet sich in § 2 folgende neue Regelung gegenüber dem vorhergehenden Tarifvertrag:



"3) In der 2. Monatshälfte Juni und in der 2. Monatshälfte Dezember sowie in den ganzen Monaten Juli und August werden mit Ausnahme des M15 Modells grundsätzlich keine Kontingente für Teilzeit zur Verfügung gestellt.



4) Werden die Abwesenheitskontingente für Urlaub in diesen Monaten nicht abgerufen, so können diese auch für Teilzeit zur Verfügung gestellt werden."



Mit Schreiben vom 09. Juli 2015 beantragte der Verfügungskläger auf einem Vordruck per Fax eine Teilzeit von 50 % (Anlage AS 4, Bl. 28 d. A.). Auf den Antrag vom 09. Juli 2015 erfolgte zunächst keine Reaktion der Verfügungsbeklagten.



Mit Schreiben vom 04. September 2015 (Anlage C. 6, Bl. 264 d. A.) teilte die Verfügungsbeklagte ihren Cockpit Members mit, dass der neue Teilzeittarifvertrag für das Jahr 2016 im Unterschriftsverfahren sei und über das CRS System Teilzeitanträge gestellt werden könnten. In diesem Schreiben erfolgte unter anderem ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass für den Request des Teilzeitmodells "Freimonate" die Monate Juni, Juli, August und Dezember ausgenommen seien und zu einer Fehlermeldung führen würden.



Mit Schreiben vom selben Tag (Anlage C. 9, Bl. 268 d. A.) bat die Verfügungsbeklagte die Cockpit Members, ihre Urlaubsanträge für das Jahr 2016 bis spätestens zum 25. Oktober 2015 über das CRS System einzureichen. Danach eingehende Anträge könnten erst bearbeitet werden, wenn alle fristgerecht eingereichten Anträge bearbeitet worden seien.



Mit Schreiben vom 28. September 2015 beantragte der Verfügungskläger eine Reduzierung seiner Jahresarbeitszeit von zwölf auf neun Monate (Anlage AS 6, Blatt 32 der Akte). Der Antrag lautete wie folgt:



"hiermit beantrage ich gemäß § 8 des TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetzes), dass meine jährliche Arbeitszeit ab dem 1.1.2016 von 12 Monaten auf 9 Monate reduziert wird.



Die Reduzierung der Arbeitszeit auf neun Monate beantrage ich nur unter der Voraussetzung, dass die verbleibende Arbeitszeit auf die Monate Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, September, Oktober und November verteilt wird. Ich bitte im ihre schriftliche Bestätigung.



Im Übrigen bleibt es bei meinem am 9.7.2015 18:00 Uhr im Rahmen des Tarifvertrages zur Teilzeitarbeit für das Cockpitpersonal der T. GmbH per FAX gestellten Antrag (siehe Anlage)."



Mit Schreiben vom 30. September 2015 (Anlage AS 6, Bl. 32 d. A.) lehnte die Verfügungsbeklagte die begehrte Teilzeitbeschäftigung wie folgt ab:



"wir kommen heute auf Ihren Antrag auf Teilzeit für das Jahr 2016 vom 28.09.2015 zurück, welcher per Fax bei uns einging.



Wir möchten Sie hiermit darauf hinweisen, dass die Teilzeitvergabe ausschließlich gemäß des gültigen Tarifvertrages zur Teilzeitarbeit für das Cockpitpersonal erfolgt.



Im § 5 des Tarifvertrages sind die Ablehnungsgründe definiert. Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass mit diesem Tarifvertrag die betrieblichen Möglichkeiten zur Teilzeitvergabe ausgeschöpft sind und die Ablehnungsgründe abschließend und enumerativ im Sinne des TzBfG festgelegt sind.



Aus diesem Grund lehnen wir Ihren o. a. Antrag ab.



Wir bitten um Ihr Verständnis."



Der Verfügungskläger beantragte seinen Jahresurlaub für 2016 mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 per Fax.



Mit Schreiben vom 03. November 2015 (Anlage C. 8, Bl. 267 d. A.) teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit, dass sein Urlaubsantrag nachrangig behandelt werde.



Mit der am 15. Dezember 2015 erhobenen Klage machte der Verfügungskläger im Vorverfahren 22 Ca 315/15 unbefristet Teilzeit auf Basis von 75 % mit den Freimonaten Juli, August und Dezember geltend. Urlaubsanträge des Verfügungsklägers waren ebenso wenig Gegenstand des Vorverfahrens wie Teilzeitwünsche des Verfügungsklägers mit einem Arbeitsvolumen von weniger als 75 %.



Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 (Anlage C. 10, Bl. 271 d. A.) teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger auf dessen Nachfrage vom 01. Februar 2016 mit, dass sein Urlaubsantrag mangels Antragstellung über das CRS-System nicht berücksichtigt werden könne.



Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20. April 2016 der Klage im Rechtsstreit 22 Ca 315/15 teilweise stattgegeben und einen Anspruch des Verfügungsklägers auf blockweise Teilzeitbeschäftigung im Jahr 2016 mit einem Umfang von 75 % mit den vom Verfügungskläger begehrten Freimonaten bestätigt. Auf das Urteil und die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen (Anlage C. 11, Bl. 148 d. A.).



Im Nachgang zum Kammertermin im Vorverfahren setzte der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 02. Mai 2016 eine Frist zur Gewährung der tarifvertraglichen Teilzeit sowie des Urlaubs (Anlage AS 7, Bl. 33 d. A.).



Mit Schreiben vom 06. Mai 2016 teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger unter anderem mit, dass er seinen Urlaub nach Bekanntgabe seiner Teilzeit über das CRS-System beantragen möge. Für September 2016 seien keine Urlaubskontingente mehr verfügbar, im November sei ein Urlaubswunsch unproblematisch (Anlage AS 8, Bl. 35 d. A.). Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit, dass sie über das Urteil des Arbeitsgerichts vom 20. April 2016 hinaus keine Teilzeit für 2016 gewähre (Anlage AS 9, Bl. 36 d. A.).



Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 bestätigte die Verfügungsbeklagte gegenüber dem Verfügungskläger die Gewährung einer Teilzeit entsprechend des Urteils vom 20. April 2016 mit den Freimonaten Juli, August und Dezember 2016 (Anlage C. 14, Bl. 173 d. A.).



Die Verfügungsbeklagte hat dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 04. August 2016 (Anlage C. 17, Bl. 405 d.A.) erneut mitgeteilt, dass eine Urlaubsgewährung im Zeitraum 15. bis 30. November 2016 nach wie vor möglich sei, wenn er den Urlaub über das CRS beantrage.



Mit seinem Antrag vom 06. Juni 2016 hat der Verfügungskläger sein Begehren auf Urlaubsgewährung und blockweise Teilzeitbeschäftigung weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, es sei zu unterscheiden zwischen seinem Antrag vom 09. Juli 2015 auf Basis der tarifvertraglichen Regelungen und seinem Antrag vom 28. September 2015 auf Basis der gesetzlichen Regelungen. Während er im Vorverfahren einen Anspruch allein auf Basis der gesetzlichen Regelungen geltend gemacht habe, mache er nunmehr einen Anspruch auf Basis des Tarifvertrages geltend. Einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Teilzeit sowie des Urlaubs habe er schon wegen einer in den Details streitigen Äußerung der instruierten Vertreterin der Verfügungsbeklagten im Kammertermin am 20. April 2016, dass dem Teilzeitantrag sowie dem Urlaubsantrag des Verfügungsklägers entsprochen worden wäre, der Antrag jedoch schlicht unbearbeitet geblieben sei. Der Verfügungsgrund für beide Ansprüche bestehe darin, dass eine Entscheidung in der Hauptsache bis zum Beginn oder Ende des beantragten Urlaubs sowie der begehrten weiteren Teilzeit ausgeschlossen sei.



Der Verfügungskläger hat unter Berücksichtigung einer Antragsänderung vom 22. Juni 2016, einer Teilrücknahme und einer Teilerledigungserklärung im Termin am 29. Juni 2016 beantragt:



1. Die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, dem Verfügungskläger in der Zeit vom 01. September 2016 bis einschließlich 15. September 2016 und vom 15. November 2016 bis einschließlich 30. November 2016 Erholungsurlaub zu gewähren.



2. Die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 im Kalenderjahr 2016 mit einer um 33,3 % auf 66,7 % der Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit durch weitere Freistellung im Monat Oktober 2016 zu beschäftigen.



3. Hilfsweise zu 2., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Verfügungsklägers gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 im Jahr 2016 um 33,3 % auf 66,7 % der Vollarbeitszeit durch weitere Freistellung im Monat Oktober 2016 zuzustimmen.



4. Hilfsweise zu 3., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 (Alternative 1) im Kalenderjahr 2016 mit einer um 8,3 % auf 91,7 % der Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit durch Freistellung im Monat September 2016 zu beschäftigen.



5. Hilfsweise zu 4., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Verfügungsklägers gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 (Alternative 1) im Kalenderjahr 2016 mit einer um 8,3 % auf 91,7 % der Vollarbeitszeit durch Freistellung im Monat September 2016 zuzustimmen.



6. Hilfsweise zu 5., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 (Alternative 2) im Kalenderjahr 2016 mit einer um 16,7 % auf 83,3 % der Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit durch Freistellung in den Monaten September und November 2016 zu beschäftigen.



7. Hilfsweise zu 6., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Verfügungsklägers gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 (Alternative 2) im Jahr 2016 um 16,7 % auf 83,3 % der Vollarbeitszeit durch Freistellung in den Monaten September, November 2016 zuzustimmen.



Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,



die Verfügungsklage abzuweisen.



Sie hat erwidert, der Antrag zu Ziffer 1. sei im Hinblick auf November unzulässig und im Hinblick auf September unbegründet mangels eines Verfügungsgrundes. Die Anträge zu 2 bis 7 seien ebenfalls insbesondere mangels Verfügungsgrundes unbegründet.



Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 29. Juni 2016 die Verfügungsklage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügungsklage sei unzulässig soweit der Verfügungskläger Urlaub vom 15. bis 30. November 2016 begehre, denn es fehle am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Verfügungsbeklagte habe darauf hingewiesen, dass eine Antragstellung über das CRS-System für November 2016 möglich sei. Auf Nachfrage der Vorsitzenden im Kammertermin habe der Verfügungskläger nicht erklären können, weshalb er nicht schlicht einen Antrag über das CRS-System für seinen Urlaubswunsch betreffend November gestellt habe. Die Verfügungsklage sei im Übrigen unbegründet, da es an einem Verfügungsgrund fehle. Sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Urlaubs für August 2016 als auch hinsichtlich der begehrten Teilzeitgewährung fehle es an einem Verfügungsgrund. Der Verfügungskläger habe durch sein eigenes Verhalten selbst die Ursache dafür gesetzt, dass bislang noch keine Entscheidungen über die Urlaubsgewährung sowie über seinen Teilzeitanspruch mit einer Arbeitsquote von weniger als 75 % vorlägen. Der Verfügungskläger habe seit dem 02. November 2015 gewusst, dass Urlaubsgewährung schwierig werden könne. Seit dem 11. Februar 2016 habe ihm eine konkrete Ablehnung seines Urlaubsantrags vorgelegen. Er hätte seinen Urlaubswunsch ohne weiteres im Vorverfahren mit einbringen können. Dann hätte am 20. April 2016 auch hierüber entschieden werden können. Eines Eilverfahrens hätte es dann nicht bedurft. Stichhaltige Gründe, weshalb dieses Vorgehen nicht möglich gewesen sei, seien nicht ersichtlich. Gleiches gelte für den Teilzeitantrag vom 09. Juli 2015, auf den dieses Eilverfahren gestützt werde. Der Verfügungskläger habe sich entschieden, mit seiner Klage vom 15. Dezember 2015 ausdrücklich nur einen Teilzeitwunsch von 75 % geltend zu machen auf Basis des Antrags vom 28. September 2015. Seinen Antrag vom 09. Juli 2015 mit 50 % Teilzeit habe er dabei ausdrücklich nicht weiterverfolgt. Nachvollziehbare Gründe, weshalb der Verfügungskläger sein Teilzeitbegehren nicht umfassend durch das Arbeitsgericht habe entscheiden lassen, seien nicht erkennbar. Der Verfügungskläger habe den geltend gemachten und für 2016 ausgeurteilten Anspruch von 75 % inzwischen von der Verfügungsbeklagten bestätigt bekommen. Es habe an seiner eigenen Antragstellung gelegen, dass nicht zeitgleich auch über ein Teilzeitbegehren von 50 % entschieden worden sei. Da der Verfügungskläger es selbst zu verantworten habe, dass eine rechtzeitige Entscheidung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens nun nicht mehr möglich sei, bestehe kein Anordnungsgrund und zwar weder im Hinblick auf den begehrten Urlaub noch im Hinblick auf die begehrte Teilzeit. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, ob ein Verfügungsanspruch bestehe. Nur kurz werde daher darauf hingewiesen, dass die vom Kläger vorgenommene Trennung zwischen einer tarifvertraglichen Teilzeit und einer gesetzlichen Teilzeit mit unterschiedlichen Teilzeitquoten nicht möglich sei. Der Beschäftigungsumfang und die dazugehörige Vergütung könne für ein Arbeitsverhältnis und für einen konkreten Zeitraum nur einheitlich festgelegt und vergütet werden. Eine Trennung in einen tarifvertraglichen Arbeitsumfang von weniger als 75 % und einen gesetzlichen Arbeitsumfang von 50 % sei nicht möglich. Es müsse klar sein, in welchem Monat der Kläger arbeite und in welchem nicht. Eine Aufteilung desselben Monats in sowohl einen tarifvertraglich freien als auch einen gesetzlich beschäftigten Monat sei nicht möglich. Auch sei es nicht möglich, die Vergütung aufzusplitten in einen tariflichen Teil mit weniger als 75 % und einen gesetzlichen Teil mit 50 % Vergütung. Der Kläger müsse sich entscheiden, wieviel Teilzeit er für welche Monate in Anspruch nehmen möchte. Hierfür könne er eine oder ggfs. zwei Anspruchsgrundlagen heranziehen, aber es bleibe ein einheitlicher Anspruch.



Der Verfügungskläger hat gegen das ihm am 15. Juli 2016 zugestellte Urteil am 01. Juli 2016 Berufung eingelegt und diese am 26. Juli 2016 begründet.



Der Verfügungskläger trägt vor, er habe zunächst einen Verfügungsanspruch auf Gewährung des begehrten Urlaubs. Die Verfügungsbeklagte habe seine Interessen und Urlaubswünsche in keiner Weise berücksichtigt. Sie habe seine Urlaubsanträge vielmehr bewusst unbearbeitet gelassen. Die Personalleiterin der Verfügungsbeklagte, Frau H., habe am 20. April 2016 eingeräumt, dass seinem Urlaubsantrag bei ordnungsgemäßer Bearbeitung entsprochen worden wäre. Bislang sei ihm von der Verfügungsbeklagten für 2016 gar kein Urlaub gewährt worden. Die Verfügungsbeklagte könne entgegenstehende betriebliche Gründe auch nicht selbst generieren, indem sie seine Urlaubsanträge unbearbeitet lasse und ihm ein halbes Jahr später mitteile, die "Kontingente" seien bereits erschöpft. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts, ihm habe seit dem 11. Februar 2016 eine konkrete Ablehnung seines Urlaubsantrages vorgelegen, sei schlicht falsch. Es handele sich hierbei um ein von der Verfügungsbeklagten als Anlage C. 10 vorgelegtes Schreiben. Darin weise die Verfügungsbeklagte ihn auf vermeintliche Formerfordernisse hin. Eine Ablehnung seines Urlaubsbegehrens in der Sache sei in diesem Schreiben nicht zu finden. Diese sei hinsichtlich des Urlaubs für September 2016 erst mit Schreiben vom 06.05.2016 erfolgt (Anlage AS-8). Ihm liege mittlerweile seine von der Verfügungsbeklagten erstellte Einsatzplanung für September 2016 vor. Nach dieser Planung werde er vom 01. bis zum 06. September 2016 von der Verfügungsbeklagten gar nicht eingesetzt, obwohl die Verfügungsbeklagte erstinstanzlich noch behauptet habe, wegen Personalknappheit vom 01. bis 15. September 2016 keinesfalls auf ihn verzichten zu können. Anders als das Arbeitsgericht meine, besteht für die Geltendmachung des Urlaubs im November 2016 auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Gericht habe an dieser Stelle seinen Vortrag im Termin am 29. Juni 2016 vollkommen unbeachtet - und in seinem Tatbestand insoweit auch unerwähnt - gelassen. Er habe dort eingehend geschildert, dass er vor allem Urlaub im September 2016 begehre. Wenn er mit seinem einstweiligen Verfügungsverfahren obsiege, führe dies möglicherweise dazu, dass ihm nicht genug Urlaub für September und November 2016 verbleibe. Eine Beantragung des Urlaubes für November vorab hätte dann zur Folge, dass der Urlaub im November 2016 bereits festgelegt sei und nicht genug Urlaub verbleibe, um den Urlaub für September im begehrten Umfang fordern zu können.



Ihm stehe auch ein Verfügungsanspruch auf die befristete Reduzierung seiner Arbeitszeit für das Kalenderjahr 2016 gemäß TV Teilzeit zu. Verweigerungsgründe für die Verfügungsbeklagte bestehen nicht. Die Verfügungsbeklagte hat auch keine Gründe vorgetragen, welche als Ablehnungsgrund im Sinne von § 5 TV Teilzeit vom 14. Juni 2013 (Anlage AS-3) oder § 5 TV Teilzeit vom 31. August 2015 (Anlage C. 4) in Frage kämen. Ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO bestehe für beide Ansprüche. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er die Dringlichkeit auch nicht durch eigenes Verhalten herbeigeführt. Das Arbeitsgericht übergehe in seiner Entscheidung hierzu vollständig seine Ausführungen, die er auf Nachfragen des Arbeitsgerichts im Kammertermin am 29. Juni 2016 gemacht habe. Er habe dort ausführlich erklärt, dass es ihm vorab gar nicht möglich gewesen sei, Urlaub zu beantragen oder einzuklagen. Bis zum Urteil des Arbeitsgerichts vom 20. April 2016, von dem und dessen Entscheidungsgründen er erst am 31. Mai 2016 habe Kenntnis nehmen können, sei für ihn überhaupt nicht klar gewesen, welche Zeiträume ihm für seinen Erholungsurlaub zur Verfügung stünden bzw. wie viele Urlaubstage er überhaupt haben würde. Sein Urlaubsanspruch reduziere sich abhängig vom Umfang der Arbeitszeitreduzierung. Daneben habe er den Antrag vom 09. Juli 2015 auf befristete Reduzierung seiner Arbeitszeit (mit einem Hauptantrag und zwei Alternativen) für das Jahr 2016 gestellt, der von der Verfügungsbeklagten nach ihrem eigenen Bekunden während des Teilzeitklageverfahrens nicht bearbeitet worden sei. Für ihn sei daher bis zum Ende des erstinstanzlichen Teilzeitklageverfahrens vor dem Arbeitsgericht vollkommen unklar gewesen, wieviel Urlaub ihm zur Verfügung stehe und zu welchen Zeiten er diesen Urlaub nehmen könne. Davon sei offenkundig auch die Verfügungsbeklagte ausgegangen, die ihm mit E-Mail vom 06. Mai 2016 (Anlage AS-8) mitgeteilt habe, er solle seinen Urlaub "nach Bekanntgabe seiner Teilzeit" über das CRS-System beantragen und ihn mit Schreiben vom 11. Mai 2016 (Anlage AS-9) habe wissen lassen, dass man seinem Antrag vom 09. Juli 2015 keine Beachtung mehr schenken werde. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, er hätte seinen Urlaub bereits im Rahmen des Teilzeitklageverfahrens geltend machen können, hätte zur Folge gehabt, dass er ins Blaue hinein für jede mögliche Freistellungsvariante eine andere Variante seines Urlaubsanspruches hätte einklagen müssen. Zudem hätte dies ihm abgefordert, im Voraus wissen zu müssen, dass die Verfügungsbeklagte die unter vollkommener Verkennung der Rechtslage getroffene Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. April 2016 freiwillig erfüllen werde. Es stelle keine Selbstherbeiführung einer Dringlichkeit dar, wenn er mit der Geltendmachung seines Urlaubsanspruches abwarte, bis ihm bekannt sei, welchen Umfang dieser Anspruch überhaupt habe und zu welchen Zeiten eine Freistellung von der Arbeitsleistung durch Erholungsurlaub überhaupt möglich sei. Die Dringlichkeit des Antrages zu 1. ergebe sich vorliegend schon aus dem Umstand, dass in der Zeit bis zum Beginn der beantragten Urlaubszeit eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr herbeigeführt und die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes nur durch Urlaubsgewährung im Wege einer einstweiligen Verfügung sichergestellt werden könne. Die Dringlichkeit des Antrages zu 2. und der Hilfsanträge ergebe sich ebenfalls schon aus dem Umstand, dass in der Zeit bis zum Beginn der beantragten Freistellungszeit eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr herbeigeführt und die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes nur durch Durchsetzung des Anspruches im Wege einer einstweiligen Verfügung sichergestellt werden könne. Eine Mitteilung der Verfügungsbeklagten, dass ihm die begehrte Reduzierung der Arbeitszeit gemäß TV Teilzeit nicht gewährt werde, sei erst mit dem Schreiben vom 11. Mai 2016 erfolgt.



Der Verfügungskläger beantragt,



unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2016 - 22 Ga 1/16 -



1. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, dem Verfügungskläger in der Zeit vom 01. September 2016 bis einschließlich 15. September 2016 und vom 15. November 2016 bis einschließlich 30. November 2016 Erholungsurlaub zu gewähren.



2. Die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 im Kalenderjahr 2016 mit einer um 33,3% auf 66,7% der Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit auch im Oktober 2016 freizustellen.



3. Hilfsweise zu 2., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Verfügungsklägers gemäß seinem Antrag vorn 09. Juli 2015 im Jahr 2016 um 33,3% auf 66,7% der Vollarbeitszeit durch weitere Freistellung im Monat Oktober 2016 zuzustimmen.



4. Hilfsweise zu 3., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 (Alternative 1) im Kalenderjahr 2016 mit einer um weitere 8,3% im Verhältnis zur Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit durch weitere Freistellung im Monat September 2016 zu beschäftigen.



5. Hilfsweise zu 4., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Verfügungsklägers gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 (Alternative 1) im Jahr 2016 weitere 8,3% im Verhältnis zur Vollarbeitszeit durch Freistellung im Monat September 2016 zuzustimmen.



6. Hilfsweise zu 5., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 (Alternative 2) im Kalenderjahr 2016 mit einer um 16,7% im Verhältnis zur Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit durch Freistellung in den Monaten September und November 2016 zu beschäftigen.



7. Hilfsweise zu 6., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Verfügungsklägers gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 (Alternative 2) im Jahr 2016 um 16,7% im Verhältnis zur Vollarbeitszeit durch Freistellung in den Monaten September, November 2016 zuzustimmen.



Die Verfügungsbeklagte beantragt,



die Berufung zurückzuweisen.



Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantwortet die Berufungsbegründung wie folgt:



Das Arbeitsgericht führe überzeugend aus, dass es dem Verfügungskläger im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils mit Blick auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend Urlaub in dem Zeitraum vom 15. bis 30. November 2016 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sie habe den Verfügungskläger mehrfach, das letzte Mal mit Schreiben vom 04. August 2016, darauf hingewiesen, dass eine Antragsstellung für Urlaub im beantragten Zeitraum im November über das CRS möglich sei. Die Argumentation des Verfügungsklägers, dass ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Urlaubs im Zeitraum vom 15. bis 30.11.2016 zustehe, da ihm - unterstellt er obsiege im einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend Teilzeit - nicht mehr ausreichend Urlaub für den von ihm vorrangig begehrten Monat September 2016 verbleibe, wenn er bereits vorab Urlaub für November über das CRS beantragt habe, überzeuge nicht. Zunächst könne bereits beantragter Urlaub nach § 1 BV Urlaub nach bewilligter Teilzeit nachträglich angepasst werden. Im Übrigen sei das Urlaubskontingent für den begehrten Zeitraum im September 2016 ohnehin erschöpft. Selbst wenn dem Verfügungskläger im einstweiligen Verfügungsverfahren weitere Teilzeitmonate zugesprochen würden und sich sein Urlaubsanspruch reduziere, hätte ein Urlaubsantrag für September keinen Erfolg. Ferner müsste der Verfügungskläger - folge man seiner Argumentation - auch zunächst das Verfahren betreffend Teilzeit vollständig abwarten und dürfte sodann erst Urlaub beantragen. Schließlich habe er dann erst die Gewissheit, wieviel Teilzeit ihm wann gewährt werde. Erst recht dürfte er vorher kein einstweiliges Verfügungsverfahren diesbezüglich anstrengen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend die Reduzierung von Arbeitszeit für das Kalenderjahr 2016 und die entsprechende Freistellung, mithin die Anträge 2) bis 7), seien ebenfalls unzulässig. Dem Berufungskläger fehle es auch in dieser Hinsicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da über seinen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit im Kalenderjahr 2016 bereits mit Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. April 2016 (Az. 22 Ca 315/15) entschieden worden sei. Schließlich habe das Arbeitsgericht überzeugend ausgeführt, dass die Anträge vom 09. Juli 2015 und vom 28. September 2015 dahingehend auszulegen seien, dass es sich um einen einheitlichen Antrag handele. Dem Verfügungskläger stehe es frei, das vorgenannte Hauptsacheverfahren in der Berufung fortzuführen. Er scheine indes eine Überprüfung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. April 2016 im einstweiligen Verfügungsverfahren zu begehren. Die Auslegung der Teilzeitanträge des Verfügungsklägers durch das Arbeitsgericht Hamburg in dem Verfahren Az. 22 Ca 315/15 sowie deren rechtliche Bewertung durch das Arbeitsgericht im Urteil vom 20.4.2016 seien nicht Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung sei auch unbegründet. Es fehle sowohl mit Blick auf die begehrte Urlaubsgewährung als auch mit Blick auf das Teilzeitbegehren - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführe - an einem Verfügungsgrund. Der Verfügungskläger habe nicht konkret die Eilbedürftigkeit seines Antrags dargelegt und müsse sich ferner den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Selbstwiderlegung entgegenhalten lassen. Der Verfügungskläger habe selbst die Ursache dafür gesetzt, dass bislang noch keine Entscheidungen über die Urlaubsgewährung sowie über seinen Teilzeitantrag vorlägen. Es greife mithin der allgemeine Rechtsgrundsatz der Selbstwiderlegung. Ferner habe der Verfügungskläger seinen Verfügungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Auch in der Berufungsinstanz stütze sich der Verfügungskläger im Wesentlichen erneut auf die bereits bekannten Argumente aus dem Verfahren erster Instanz, die indes nicht überzeugen. Der Verfügungskläger hätte seinen Urlaubsanspruch bereits mit dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az. 22 Ca 315/15) verbinden können. Schließlich sei dem Verfügungskläger seit seinem Schreiben vom 03. November 2015, spätestens aber seit Schreiben vom 11. Februar 2016 bekannt, dass ihm der beantragte Urlaub ohne Beantragung über das CRS nicht gewährt werde. Durch das Zuwarten habe der Verfügungskläger mithin die Eilbedürftigkeit seines Urlaubsantrags selbst widerlegt. Er hätte diesen ohne weiteres im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az. 22 Ca 315/15) einbringen können, was zur Folge gehabt hätte, dass das Arbeitsgericht über diesen bereits mit Urteil vom 20. April 2016 entschieden hätte. Es sei in dem Zusammenhang wenig überzeugend, wenn der Verfügungskläger anführe, ihm sei erst mit Schreiben der Berufungsbeklagten vom 06. Mai 2016 bekannt geworden, dass sie seinem Urlaubsantrag vom 30. Oktober 2015 nicht nachkomme. Sofern der Verfügungskläger dem entgegenhalte, dass ihm eine Beantragung des Urlaubs im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az. 22 Ca 315/15) nicht möglich gewesen sei, da er ohnehin erst die Gewährung der Teilzeit habe abwarten müssen, um dann die reduzierte Anzahl der Urlaubstage verplanen zu können, überzeuge dies nicht. Im Gegenteil: Der Verfügungskläger widerspreche sich selbst, schließlich habe er nach seinen Teilzeitanträgen vom 09. Juli 2015 und 28. September 2015 am 30. Oktober 2015 einen Urlaubsantrag gestellt. Genauso hätte er den Urlaubsantrag sodann auch mit dem Verfahren betreffend Teilzeit vor dem Arbeitsgericht Hamburg verbinden können, um eine vollständige Klärung zu erlangen. Die Argumentation, dass er sodann jegliche Varianten betreffend Urlaub und Teilzeit in seine Klage hätte aufnehmen müssen und ihn das an einer Geltendmachung gehindert habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Verfügungskläger habe im Übrigen mit Blick auf die Gewährung von Urlaub auch nicht dargelegt, warum diesbezüglich eine besondere Dringlichkeit gegeben sei, die das streitgegenständliche einstweilige Verfügungsverfahren rechtfertigen könne. Er habe insbesondere keine Ausführungen dazu gemacht, dass ihm andernfalls irreparable Nachteile drohten. Vielmehr habe er lediglich angeführt, dass der beantragte Urlaub zeitnah bevorstehe und bis dahin keine Entscheidung mehr in einem Hauptsacheverfahren zu erreichen sei. Dies habe er jedoch durch sein eigenes Zuwarten selbst verursacht. Auch betreffend die Reduzierung der Arbeitszeit und Freistellung, die sich aus dem Antrag des Verfügungsklägers vom 09. Juli 2015 ergebe, habe der Verfügungskläger die Eilbedürftigkeit selbst widerlegt. Der Verfügungskläger habe sich entschieden, mit seiner Klage vom 15. Dezember 2015 seinen Teilzeitwunsch von 75 % auf Basis des Antrags vom 28. September 2015 zu verfolgen. Er habe damit auch noch einmal deutlich gemacht, dass er seinen Antrag vom 09. Juli 2015 gerichtet auf 50 % Teilzeit nicht weiterverfolge, sondern diesen durch den Antrag vom 28. September 2015 modifiziert habe. Anderenfalls hätte der Verfügungskläger seit dem 09. Juli 2015 hinreichend Zeit gehabt, dass auch über diesen Antrag gerichtlich entschieden werde. Der Verfügungskläger habe es mithin selbst zu verantworten, dass eine rechtzeitige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr möglich sei. Die Argumentation des Verfügungsklägers, dass er erst durch das Urteil des Arbeitsgerichts vom 20. April 2016 gezwungen werde, seinen Antrag vom 09. Juli 2015 weiterzuverfolgen, sei fernliegend. Der Verfügungskläger habe schließlich für das Jahr 2016 das erhalten, was er ausweislich seines Antrags vom 28. September 2015 begehrt habe, nämlich die Reduzierung der Arbeitszeit auf 75% sowie die Freistellung in den Monaten Juli, August und Dezember. Warum er also durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts dazu gezwungen sei, Teilzeit auch noch für weitere Monate im Jahr 2016 einzuklagen, sei nicht nachvollziehbar. Daneben habe der Verfügungskläger auch nichts zu einer etwaigen Notlage, zu besonderen Umständen oder zu einer Abwendung wesentlicher Nachteile vorgetragen, die ohne Freistellung in den über die bereits mit Urteil vom 20. April 2016 gewährten Monate hinaus eintreten würde.



Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung des Verfügungsklägers vom 26. Juli 2016 sowie auf die Berufungsbeantwortung der Verfügungsbeklagten vom 18. August 2016 verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2, 3 ArbGG).



Entscheidungsgründe



Die Berufung des Verfügungsklägers war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.



Mit Recht hat das Arbeitsgericht Hamburg die Verfügungsklage abgewiesen, denn sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit der Verfügungskläger Urlaub vom 15. bis 30. November 2016 begehrt, und sie ist im Übrigen unbegründet, denn es fehlt an einem Verfügungsgrund, da der Verfügungskläger durch sein eigenes Verhalten selbst die Ursache dafür gesetzt, dass bislang noch keine Entscheidungen über die Urlaubsgewährung im September 2016 sowie über seinen Teilzeitanspruch mit einer Arbeitsquote von weniger als 75 % vorliegen.



Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):



1. Die Berufung des Verfügungsklägers ist nicht begründet. Die angerufene Kammer folgt im Ergebnis und auch in der Begründung den Ausführungen des Arbeitsgerichts und macht sie sich zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG), so dass auf die Entscheidungsgründe im einzelnen Bezug genommen werden kann. Auch unter Berücksichtigung des Sach- und Rechtsvorbringens des Verfügungsklägers in der Berufungsinstanz erweist sich die Berufung als unbegründet. Insgesamt und im Hinblick auf das Vorbringen des Verfügungsklägers in der Berufungsinstanz sind folgende Ausführungen veranlasst:



a) Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der einstweiligen Verfügung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, soweit der Verfügungskläger Urlaub vom 15. bis 30. November 2016 begehrt, denn die Verfügungsbeklagte hat bereits mit Schreiben vom 06. Mai 2016 (Anlage AS-8, Bl. 35 d.A.) den Verfügungskläger darauf hingewiesen, dass sein "Urlaubswunsch im November unproblematisch ist". Auch mit Schreiben vom 04. August 2016 (Anlage C. 17, Bl. 405 d.A.) hat die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger darauf hingewiesen, dass "eine Urlaubsgewährung im Zeitraum vom 15. bis zum 30. November 2016 zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich" ist und den Verfügungskläger aufgefordert, dass er den begehrten Urlaub in das CRS eingibt. Vor diesem Hintergrund ist Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren nicht ansatzweise erkennbar.



b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ferner angenommen, dass es für die Verfügungsklage im Übrigen an einem Verfügungsgrund fehlt, da der Verfügungskläger durch sein eigenes Verhalten selbst die Ursache dafür gesetzt, dass bislang noch keine Entscheidungen über die Urlaubsgewährung im September 2016 sowie über seinen Teilzeitanspruch mit einer Arbeitsquote von weniger als 75 % vorliegen.



aa) Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Arbeitsverhältnis nur zulässig, soweit diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Grundsätzlich sind auch im Bereich des Arbeitsverhältnisses einstweilige Verfügungen möglich, aber sie müssen restriktiv gehandhabt und auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Sie dürfen im Grundsatz nicht zur Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung im Klageverfahren führen. Nur in besonderen Ausnahmefällen in denen eine gewisse Vorwegnahme der Entscheidung im Klageverfahren nicht zu vermeiden ist, wenn nicht wesentlicher Schaden eintreten soll, kann eine einstweilige Verfügung hinsichtlich der Rechte und Verpflichtungen im Arbeitsverhältnis ergehen. Auszugehen ist dabei von dem Grundgedanken, dass im Bereich der einstweiligen Verfügungen die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien zu beachten ist und gleichzeitig eine Abwägung zwischen den Schadensmöglichkeiten und den Grenzen der einstweiligen Verfügung im Rahmen von § 940 ZPO stattzufinden hat. Daraus folgt, dass die einstweilige Regelung notwendig und dringend sein muss, wie sie sich aufgrund der tatsächlichen Lage objektiv darstellt. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit fehlt aber, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt (vgl. LArbG Hamm Urteil vom 12. Juni 2001 - 11 Sa 776/01 -, Rn. 8, Juris). Der den einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmende Arbeitnehmer widerlegt durch langes Zuwarten die nach § 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit einer Befriedigungsverfügung damit selbst, wenn er entgegen seiner prozessualen Obliegenheit seine Rechte nicht zeitnah versucht durchzusetzen (vgl. LArbG Köln Urteil vom 21. Juli 2010 - 3 SaGa 8/10 - Rn. 13; Juris; Hessisches LArbG Urteil vom 10. Mai 2010 - 16 SaGa 341/10 - Rn. 22, Juris; Hessisches LArbG Urteil vom 05. Juli 2006 - 2 SaGa 632/06 - Rn. 21, Juris; LArbG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25. Mai 2007 - 6 TaBVGa 6/07 - Rn. 19, Juris; OLG Düsseldorf Urteil vom 20. September 2006 - IV-U (Kart) 29/05 - Rn. 10, Juris). Ein "langes Zuwarten" liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis der Rechtsbeeinträchtigung längere Zeit untätig bleibt und seinen Anspruch nicht gerichtlich geltend macht (Hessisches LArbG Urteil vom 10. Mai 2010 - 16 SaGa 341/10 -, Rn. 22, Juris). Hat der Antragsteller selbst einen größeren Zeitablauf in Kauf genommen, ohne einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, ist wegen so genannter Selbstwiderlegung ein Verfügungsgrund zu verneinen (vgl. Hessisches LArbG Beschluss vom 29. Juli 2010 - 9 TaBVGa 116/10 -, Rn. 27, Juris; LArbG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17. September 2007 - 5 SaGa 17/07 - Rn. 26, Juris; LArbG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25. Mai 2007 - 6 TaBVGa 6/07 - Rn. 19, Juris).



Eine Selbstwiderlegung kann jedoch nicht angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber Verhandlungen über eine gütliche Beilegung des Streits führt. Dies gilt jedenfalls, solange diese zielgerichtet von beiden Parteien geführt werden. In diesem Fall bleibt der Arbeitnehmer gerade nicht untätig, sondern bemüht sich aktiv um die Durchsetzung seiner Rechtsposition zur Erreichung einer Beilegung der Auseinandersetzung, und sei es auch nur in Form eines Kompromisses. Solange die Verhandlungen geführt werden, bleibt die Angelegenheit dringlich (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 6 Ta 1089/16 -, Rn. 36, Juris; LArbG Köln Urteil vom 08. Juli 2015 - 11 SaGa 11/15 - Rn. 22, Juris; Hessisches LArbG Urteil vom 10. Mai 2010 - 16 SaGa 341/10 - Rn. 22, Juris).



bb) Wendet man die vorstehenden Rechtsgrundsätze auf den vorliegend zu entscheidenden Fall an, so ergibt sich folgendes:



(1) Hinsichtlich der vom Verfügungskläger beantragten Urlaubsgewährung hat die Verfügungsbeklagte bereits dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 03. November 2015 (Anlage C. 8, Bl. 267 d. A.) mitgeteilt, dass sein Antrag auf Urlaubsgewährung vom 30. Oktober 2015, den der Verfügungskläger per Telefax gestellt und mit dem der Verfügungskläger Urlaub für 2016 beantragt hat, nicht fristgerecht eingegangen ist und deshalb gemäß gültiger Betriebsvereinbarung Urlaub für das Cockpitpersonal nachrangig behandelt wird. Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 wurde dem Kläger erneut von der Verfügungsbeklagten auf seinen Urlaubsantrag vom 30. Oktober 2015 für das Jahr 2016 mitgeteilt, dass Urlaubsanträge gemäß der gültigen Betriebsvereinbarung Urlaub für das komplette Personal ausschließlich elektronisch über das CRS zu stellen sind und Urlaubsanträge per Post bzw. Fax von der Verfügungsbeklagten nicht mehr berücksichtigt werden. Damit hat die Verfügungsbeklagte deutlich gemacht, dass der Urlaubsantrag des Verfügungsklägers abgelehnt wird. Vor dem Hintergrund, dass der Verfügungskläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Urlaubsgewährung vom 01. bis zum 15. September 2016 und vom 15. bis 30. November 2016 erst mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06. Juni 2016, der am 07. Juni 2016 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, geltend gemacht hat, hat er mithin fast vier Monate zugewartet um seine Ansprüche auf Urlaubsgewährung rechtlich durchzusetzen. Während dieser Zeit wäre es ohne weiteres möglich gewesen, ein Hauptsacheverfahren wegen der von der Verfügungsbeklagten abgelehnten Urlaubsgewährung durchzuführen, sodass der Verfügungskläger durch seine Untätigkeit in der Zeit vom 11. Februar 2016 bis zum 06. Juni 2016 die Eilbedürftigkeit der von ihm beantragten einstweiligen Verfügung hinsichtlich der beantragten Urlaubsgewährung selbst widerlegt hat.



Sofern der Verfügungskläger einwendet, dass ihm eine Beantragung des Urlaubs im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az. 22 Ca 315/15) nicht möglich gewesen sei, da er ohnehin erst die Gewährung der Teilzeit habe abwarten müssen, um dann die reduzierte Anzahl der Urlaubstage verplanen zu können, widerspricht der Verfügungskläger sich selbst. Der Verfügungskläger hat nach seinen Teilzeitanträgen vom 09. Juli 2015 und 28. September 2015 am 30. Oktober 2015 seinen Urlaubsantrag für das Jahr 2016 gestellt, der ausweislich des Schreiben vom 03. November 2015 der Verfügungsbeklagten nachrangig behandelt und ausweislich des Schreibens der Verfügungsbeklagten vom 11. Februar 2016 (vgl. Anlage C. 10, Bl. 271 d.A.): "Urlaubsanträge per Post bzw. Fax können daher von unserer Seite aus nicht berücksichtigt werden") abgelehnt worden ist. Der Verfügungskläger hätte ohne weiteres seinen Urlaubsantrag sodann mit dem Verfahren betreffend Teilzeit vor dem Arbeitsgericht Hamburg, das am 15. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht Hamburg zum Aktenzeichen 22 Ca 315/15 anhängig gemacht worden ist, verbinden können, um eine vollständige Klärung zu erlangen. Die Argumentation des Verfügungsklägers, dass er sodann jegliche Varianten betreffend Urlaub und Teilzeit in seine Klage hätte aufnehmen müssen und ihn das an einer Geltendmachung gehindert habe, ist nicht nachvollziehbar.



Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien zielgerichtet Verhandlungen über eine gütliche Beilegung des Streits hinsichtlich der Urlaubsgewährung in der Zeit vom 11. Februar 2016 bis zum 06. Juni 2016 geführt haben und damit eine Dringlichkeit der Angelegenheit weiter vorgelegen hat, sind vom Verfügungskläger nicht vorgetragen worden.



(2) Auch soweit der Verfügungskläger mit seiner Verfügungsklage die Reduzierung der Arbeitszeit und Freistellung, die sich aus dem Antrag des Verfügungsklägers vom 09. Juli 2015 ergebe, verfolgt, hat er die Eilbedürftigkeit selbst widerlegt. Der Verfügungskläger hat sich entschieden, mit seiner Klage vom 15. Dezember 2015 seinen Teilzeitwunsch von 75 % auf Basis des Antrags vom 28. September 2015 zu verfolgen. Er hat damit deutlich gemacht, dass er seinen Antrag vom 09. Juli 2015 gerichtet auf 50 % Teilzeit nicht weiterverfolgt, sondern diesen durch den Antrag vom 28. September 2015 modifiziert hat, denn im vorgenannten Schreiben ist ausdrücklich vom Verfügungskläger eine Reduzierung seiner Jahresarbeitszeit von zwölf auf neun Monate beantragt worden (vgl. Anlage AS 6, Blatt 32 d.A.). Zutreffend weist die Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Verfügungskläger, soweit er sein Antragsbegehren vom 09. Juli 2015 tatsächlich hätte weiterverfolgen wollen, seit dem 09. Juli 2015 hinreichend Zeit gehabt hätte, dass auch über diesen Antrag gerichtlich entschieden wird. Der Verfügungskläger hat es nach allem selbst zu verantworten, dass eine rechtzeitige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr möglich ist. Die Argumentation des Verfügungsklägers, dass er erst durch das Urteil des Arbeitsgerichts vom 20. April 2016 gezwungen wird, seinen Antrag vom 09. Juli 2015 weiterzuverfolgen, ist nicht nachvollziehbar, denn er hat schließlich für das Jahr 2016 das erhalten, was er ausweislich seines Antrags vom 28. September 2015 begehrt hat, nämlich die Reduzierung der Arbeitszeit auf 75% sowie die Freistellung in den Monaten Juli, August und Dezember. Mit Recht hat deshalb das Arbeitsgericht angenommen, dass der Verfügungskläger nachvollziehbare Gründe, weshalb er sein Teilzeitbegehren nicht umfassend durch das Arbeitsgericht hat entscheiden lassen, nicht dargetan hat. Das Arbeitsgericht hat außerdem zutreffend geschlussfolgert, dass es an der eigenen Antragstellung des Verfügungsklägers im Rechtsstreit 22 Ca 315/15 liegt (vgl. Urteil des Arbeitsgerichts vom 20. April 2016, Anlage C. 11, Bl. 272 ff), dass nicht zeitgleich auch über sein Teilzeitbegehren von weniger als 75 % entschieden wurde.



2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG nicht zulässig, so dass das Urteil rechtskräftig ist.

Vorschriften§ 8 des TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetzes), §§ 935, 940 ZPO, § 69 Abs. 2, 3 ArbGG, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 313 Abs. 3 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 940 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 4 ArbGG

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