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11.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191165

Landesarbeitsgericht Saarland: Urteil vom 30.11.2016 – 2 Sa 72/15


In dem Rechtsstreit

des Herrn R.

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte:

g e g e n

die Stadt S., vertreten durch ihren Oberbürgermeister,

- beklagte Stadt und berufungsbeklagte Stadt -

Prozessbevollmächtigter:

hat die Zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2016

durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hossfeld

als Vorsitzenden

und die ehrenamtlichen Richter Flasche und Bessoth

als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 16.04.2015 - zugestellt am 18.06.2015 - 2 Ca 94/14 - sowie die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 12.07.2016 - zugestellt am 18.07.2016 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger als Berufungskläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten vorliegend zum einen über die Berechtigung der Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulage für Rufbereitschaft im Bereich des TVöD VKA trotz Wegfalls der Rufbereitschaft und der (Hausmeister-) Dienstwohnung. Zum anderen ist Gegenstand des Rechtsstreits ein von Klägerseite geltend gemachter Anspruch auf Zahlung einer Vorarbeiterzulage. Letztlich will der Kläger eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E5 statt bisher E4 nach der Vergütungsordnung zum TVöD VKA erreichen.



Der 1958 geborene Kläger ist verheiratet und gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtet. Mit Bescheid vom 26.07.2010 wurde ein Grad der Behinderung von 50 % anerkannt. Seit dem 01.10.1988 war der Kläger als Hausmeister im Kulturhaus der beklagten Kreisstadt tätig gewesen, und bewohnte dort auch die Hausmeisterwohnung. Grundlage bildete der Arbeitsvertrag vom 19.10.1988. Da der Kläger ursprünglich als Arbeiter geführt wurde, richtete sich seine Vergütung bis zum 30.09.2005 nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II). Mit Wirkung zum 01.10.2005 wurde das Arbeitsverhältnis in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Bereich Verwaltung (TVöD) übergeleitet. Dabei wurde der Kläger in die Entgeltgruppe E4 übergeleitet. Zuletzt war er dort in die Stufe 6 (ab dem 20. Jahr) eingruppiert. Entsprechend den Entgelttabellen für den Zeitraum 01.03.2015 bis 29.02.2016 ergibt sich in der Entgeltgruppe E4 Stufe 6 ein Verdienstbetrag in Höhe von 2.610,38 € brutto pro Monat. Demgegenüber wird in derselben Stufe der Entgeltgruppe E5 ein Monatsverdienst von 2.733,30 € ausgewiesen. Darüber hinaus findet auf das Arbeitsverhältnis der Bezirkszusatztarifvertrag Nummer 6 zum BMT-G II vom 04.02.1988 Anwendung. In diesem Bezirkszusatztarifvertrag sind unter § 3 so genannte Funktionszulagen näher beschrieben:



§ 3 Funktionszulagen



(1) ...



(2) Arbeiter, die nach näherer Maßgabe des Absatzes 3 zu Vorarbeitern bestellt worden sind, erhalten ab dem in der Bestellung genannten Zeitpunkt für die Dauer dieser Tätigkeit eine Vorarbeiterzulage in Höhe von 4 v.H. in den Lohngruppen 1 bis 6a bzw. von 4,5 v.H. in den Lohngruppen 7 bis 9 des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenlohnes der Stufe 1 ihrer jeweiligen Lohngruppe.



(3) Vorarbeiter sind Arbeiter, die vom Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung zu Vorarbeitern einer Gruppe von Arbeitern bestellt worden sind und selbst mitarbeiten. Die Gruppe muss außer dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Arbeitern bestehen. Auszubildende im dritten Ausbildungsjahr können wie Arbeiter mitgerechnet werden.



(4) ...



(5) ...



Ferner existiert eine Anlage 1 zu diesem Bezirkszusatztarifvertrag Nummer 6 mit einer Festlegung der Zuordnung von Tätigkeiten zu einzelnen Lohngruppen. Dabei wird für die Lohngruppe 4 folgende Beschreibung vorgehalten, soweit es sich um den Beruf des Hausmeisters handelt:



Lohngruppe 4



1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.



2. ...



3. ...



4. ...



5. Ferner:



5.1 ...



...



5.9 Hausmeister (Hauswarte) mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1



5.10 ...



...



Darüber hinaus wird auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Mitarbeiter aus der Lohngruppe 4 Fallgruppe 5 in die Lohngruppe 4a aufsteigen kann:



Lohngruppe 4a



1. ...



2. ...



3. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 5 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe



Die Parteien hatten im Jahr 1991 unter Einrechnung der Arbeitsbereitschaft (§ 16 Abs. 1 BMT-G II) die wöchentliche Arbeitszeit auf insgesamt 47 Stunden bestehend aus 30 Stunden pro Woche als voller Arbeitszeit und weiterer Arbeitsbereitschaft in einem Umfang von 17 Stunden festgelegt. Darüber hinaus leistete der Kläger auch Überstunden. Unter dem 25.05.1993 wurde von einer Angestellten der Beklagten ein Vermerk gefertigt (vgl. Bl. 73 d.A.), wonach der Kläger bei ihr vorgesprochen habe, dass er unzufrieden sei mit seiner jetzigen Arbeitszeitregelung. Die anfallenden Tätigkeiten seien nämlich in dem vorgegebenen Zeitraum nicht zu bewältigen. In der Folge wurde am 02.07.1993 mit Wirkung zum 01.07.1993 eine Rufbereitschaftsregelung gemäß § 16 Abs. 2 BMT-G II vorgenommen (vgl. Bl. 38-39 d.A.). In dieser Regelung heißt es unter anderem, dass alle in Zeiten von Rufbereitschaft anfallenden tatsächlichen Arbeiten durch die Rufbereitschaft abgegolten sind. Ferner wird festgelegt, dass zusätzliche Ansprüche auf Zahlungen von weiteren Überstunden (montags bis freitags) nicht entstehen. Bezüglich der Rufbereitschaft wurde seit diesem Zeitpunkt eine Pauschalvergütung vorgenommen. Dabei ergibt sich aus den exemplarisch zu den Akten gereichten Verdienstabrechnungen, dass der Kläger etwa in der Abrechnung für März 2000 68,48 Bereitschaftsstunden mit einem Betrag von 1.775,00 DM vergütet erhalten hat (vgl. Bl. 36 d.A.). Auch aus den weiteren Abrechnungen für Februar 2002 (vgl. Bl. 37 d.A.) und Juni 2002 (vgl. Bl. 35 d.A.) ergibt sich eine Anzahl von Bereitschaftsstunden in Höhe von 68,48 Stunden, die allerdings mit 948,45 € vergütet worden waren. Die weitere Abrechnung für den Monat September 2003 (vgl. Bl. 34 d.A.) weist bei angegebenen 68,48 Bereitschaftsstunden einen Vergütungsbetrag von 970,36 € aus. Im Kalenderjahr 2008 wurde sodann in der Abrechnung für September keine Stundenanzahl mehr in der Abrechnung ausgewiesen. Vielmehr waren 0,00 Stunden unter der Buchungsnummer 507 angegeben. Der Buchungstext weist aus, dass es sich dabei um Bereitschaftsstunden handelt, die mit 990,22 € vergütet wurden. In gleicher Weise ergibt sich auch aus der Abrechnung für den Monat Januar 2010 (vgl. Bl. 20-21 d.A.) unter derselben Buchungsnummer für 0,00 Stunden eine Vergütung von 990,22 € mit dem Buchungstext Bereitschaftsstunden.



Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation kam es dann beim Kläger zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 24.03.2009 bis 15.12.2009. Dabei befand sich der Kläger, ausweislich der Bescheinigung der A. Klinik für Psychosomatik in D. vom 14.12.2009 (vgl. Bl. 46 d.A.), vom 03.11.2009 bis 15.12.2009 in stationärer psychosomatischer Rehabilitationsbehandlung. In dieser Bescheinigung wird unter anderem folgendes ausgeführt hinsichtlich der weiteren Einsatzfähigkeit des Klägers:



Trotz der erzielten Verhaltensfortschritte und einer Entlassung als arbeitsfähig ergeben sich aus ärztlicher Sicht qualitative Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.



Herr R. sollte keine Tätigkeiten mehr verrichten mit ständigem Publikumsverkehr bzw. mit erhöhten Anforderungen an sozial kommunikative Kompetenzen.



Wir empfehlen vorwiegend Tätigkeiten in Alleinregie.



Er sollte möglichst normalschichtig eingesetzt werden mit selbstständiger Pausenregelung.



Herr R. ist in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Dies beinhaltet Tätigkeiten wie Heben und Transportieren von Lasten zwischen 10-15 kg kurzfristig ohne Hilfsmittel.



Die dort gekennzeichneten gesundheitlichen Einschränkungen waren für den Kläger Veranlassung am 29.01.2010 in einer persönlichen Unterredung bei der Beklagten um Zuweisung einer anderen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nachzusuchen, wobei in Zukunft eine Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 TVöD vermieden werden sollte. Ferner sollte im Rahmen der weiteren Beschäftigung die Verpflichtung, die Hausmeisterwohnung im Kulturhaus der Beklagten bewohnen zu müssen bei gleichzeitiger Ersparnis der Mietkosten von 325,00 € aus Sicht des Klägers entfallen. Die Beklagte reagierte sofort, indem sie ab dem 01.02.2010 für den Kläger keine Rufbereitschaft mehr angeordnet hatte. Ferner wurde mit Schreiben vom 26.03.2010 die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf 39,0 Stunden festgelegt bei gleichzeitigem Entfallen der monatlichen Bereitschaftsstunden-Pauschale ab Februar 2010 in Höhe von 990,22 € brutto. Ferner erfolgte in diesem Schreiben die Befreiung des Klägers von der Wohnungspflicht in der Hausmeisterwohnung im Kulturhaus der Beklagten. Am 31.03.2010 zog der Kläger aus dieser Wohnung aus.



Im Vorfeld der Einreichung der Klage erfolgte eine Korrespondenz zwischen den Parteien durch Schreiben der Klägervertretung vom 09.09.2013. Hierin wurde erstmals die Zahlung der gestrichenen Zulage von monatlich 990,22 € brutto begehrt. Ferner wurde das Begehren nach Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 des TVöD geäußert. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17.09.2013 beide Ansinnen ab (vgl. Bl. 4-7 d.A.).



1. In erster Instanz begründete der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Weiterzahlung der Rufbereitschaftszulage in Höhe von 990,22 € brutto für die Monate Dezember 2013 bis Mai 2014 in einer Gesamthöhe von 5.941,32 € brutto damit, dass er der Ansicht sei, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ab dem Monat Februar 2010 diesen pauschalen Zulagenbetrag für Rufbereitschaft zu streichen. Die Beklagte sei nämlich seiner Meinung nach verantwortlich gewesen für den beim Kläger eingetretenen und auch attestierten Gesundheitszustand. So habe sie für eine erhebliche Überschreitung der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz aufgrund ihrer Einsatzvorgaben gesorgt mit einer regelmäßigen Einsatzzeit von 300 Stunden pro Monat. Entsprechend einer Aufstellung für die Jahre 1994-2009 (vgl. Bl. 56 d.A.) habe sich die entsprechende Anzahl von Bereitschaftsstunden und Überstunden ablesen lassen. Es sei hinzugekommen, dass es sich bei der Dienstwohnung um eine düstere Wohnung gehandelt habe. In der Folge sei der Kläger deshalb im Monat März 2009 arbeitsunfähig erkrankt und habe langfristig an schweren Depressionen gelitten. Er führe auch die Bescheinigung eines Grades der Behinderung von 50 % auf die Kombination dieser Ursachen zurück. Vor diesem Hintergrund hat sich der Kläger in erster Instanz auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.1982 berufen, wonach die Streichung einer Zulage wegen Krankheit nicht zulässig sei. Für das Beibehalten des Anspruchs auf Gewährung der Zulage sei im Übrigen eine Gegenleistung des Klägers nicht erforderlich. Dies leite der Kläger daraus ab, dass in der Abrechnung für September 2008 (vgl. Bl. 8 d.A.) trotz eines ausgewiesenen Pauschalbetrages die Bereitschaftsstunden mit 0,00 Stunden aufgelistet worden sein. Letztlich sei nämlich seiner Ansicht nach Grundlage für den Erhalt dieser pauschalen Zahlung eine Abrede zwischen den Parteien im Schreiben vom 02.07.1993 (vgl. Bl. 38 ff. d.A.). Der Kläger habe insofern eine außertarifliche Zulage erhalten. Diese Zulage sei gerade nicht aufgrund tätigkeitsbezogener oder personenbezogener Merkmale gewährt worden. Es gebe auch keine Festlegung in der tarifvertraglich maßgeblichen Vergütungsordnung. Die Leistung sei vielmehr aufgrund freier Willensentscheidung des Arbeitgebers auf der Basis einer Individualvereinbarung dem Kläger zugeflossen. Zudem hat sich der Kläger auf betriebliche Übung für die Geltendmachung seines Anspruchs berufen. Die Beschränkung auf sechs Monate rückwärts ergebe sich aus der gemäß § 37 TVöD zu beachtenden Ausschlussfrist und dem Eingang der Klage beim Arbeitsgericht am 18.06.2014 bzw. der Zustellung der Klage an die Beklagte am 25.06.2014. Ferner habe der Kläger einen entsprechenden Anspruch für die Zukunft auf monatliche Zahlungen in gleicher Höhe von 990,22 € brutto.



2. Nach Meinung des Klägers, die er bereits in erster Instanz vertreten hat, stehe ihm eine Vorarbeiterzulage gemäß TVöD in Höhe von 4,5 % aufgrund seiner Qualifikation sowie der derzeitigen Tätigkeit zu. Insoweit sei von Bedeutung, dass er drei Reinemachefrauen hinsichtlich der von ihnen zu leistenden Arbeit betreue und kontrolliere sowie deren Arbeit einteile. Ferner sei er für kurzfristige Organisation von Vertretungen zuständig. Er bestelle Büromaterial und übe Verwaltungstätigkeit aus. Für die Urlaubsgewährung sei er ebenso zuständig wie für das Abzeichnen und die Weitergabe der Stundenzettel. Darüber hinaus beschaffe er Werkzeuge und Material.



3. Der Kläger hat ferner in erster Instanz seine Ansicht, korrekterweise entsprechend der Entgeltgruppe E5 TVöD Vergütung erhalten zu müssen, damit begründet, dass er qualifizierte Tätigkeiten ausübe. Bei den vom Kläger aufgelisteten Tätigkeiten handele es sich sämtlich um Zusammenhangstätigkeiten zum Berufsbild eines Hausmeisters.



Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,



1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.941,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich



aus 990,22 € seit dem 01.01.2014,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.02.2014,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.03.2013,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.04.2014,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.05.2014



und



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.09.2014



zu zahlen;



2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch künftig an den Kläger eine Zulage von monatlich 990,22 € zu zahlen;



3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einer Vorarbeiterzulage i.H.v. 4,5 % beginnend mit dem Monat Dezember 2014 zu gewähren;



4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in Entgeltgruppe 5 einzugruppieren.



Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,



die Klage abzuweisen.



1. Die Beklagte hat in erster Instanz hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf Zahlung der Rufbereitschaftszulage in Höhe von 990,22 € brutto pro Monat ihre Ansicht dargelegt, dass ein solcher Anspruch schon deshalb nicht mehr begründet sein könne, weil der Kläger seit Jahren nicht mehr zu Rufbereitschaftsdiensten herangezogen werde. So könne sich ein Anspruch aus den vom Kläger vorgelegten Abrechnungen und den sich daraus ergebenden Buchungstexten nicht ergeben. Die aus den Jahren 2000-2003 vorgelegten Abrechnungen stammten letztlich alle aus einer Zeit, in welcher dem Kläger die Pauschale auch tatsächlich zugestanden habe, als Gegenleistung für die von ihm geleistete Rufbereitschaft. Die neuere Verdienstabrechnung vom Januar 2010 (vgl. Bl. 20-21 d.A.) sei mit dem neuen Programm P & I LOGA erstellt. Aufgrund des gewährten Pauschalbetrages sei daher eine Zuordnung zu einer konkreten Stundenzahl entbehrlich gewesen. Der Kläger könne auch aus einer von ihm als angeblich viel zu hoch bewerteten Arbeitsbelastung keinen Anspruch ableiten. Seit 1991 sei die Arbeitszeit inklusive der Arbeitsbereitschaft auf durchschnittlich 47 Wochenstunden festgelegt. Zusätzlich müsse Berücksichtigung finden, dass zu leistende Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu bewerten sei. Auf die angeblich entstandene Belastung infolge einer zu düsteren Wohnung könne sich nach Überzeugung der Beklagten der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er insoweit keinen ärztlichen Beleg vorgelegt habe, aus welchem sich die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Gesundheitszustand mit Bezug auf die zur Verfügung gestellte Wohnung ergebe. Die ärztliche Bescheinigung vom 14.12.2009 (vgl. Bl. 46 d.A.) empfehle lediglich die Änderung der Tätigkeit allgemein aus gesundheitlichen Gründen. Einen Anspruch auf Beibehaltung der Rufbereitschaftspauschale könne der Kläger nach Meinung der Beklagten auch nicht auf der Basis einer von ihm behaupteten selbstständigen Abrede mit Erfolg geltend machen. Das Schreiben der Beklagten vom 02.07.1993 (vgl. Bl. 38-39 d.A.) sei als eindeutige Ausübung des Direktionsrechts hinsichtlich der Regelung der Dienstzeiten zu verstehen. Eine eigenständige Abrede könne daraus nicht abgeleitet werden. Von einem Fall der betrieblichen Übung könne nach Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht ausgegangen werden, da die Pauschale eindeutig nur auf tarifvertragliche Grundlage gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BMT-G II bzw. § 7 Abs. 3 und Abs. 4 TVöD gewährt worden sei. Der Anspruch sei daher nur so lange gegeben, solange der Kläger Rufbereitschaftszeiten auch tatsächlich geleistet habe. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, in Bereitschaftszeiten im Sinne des § 9 TVöD dürften keine wiederkehrenden Tätigkeiten ausgeübt werden. Insoweit verweise die Beklagte auf Feststellungen des LAG Saarland in dessen Urteil vom 07.05.2008 - 1 Sa 151/07 -. Die Beklagte misst im Übrigen auch den vom Kläger in den Prozessstoff eingeführten Veranstaltungen und Programmen keine Aussagekraft zugunsten der Rechtsansicht des Klägers bei. Dort seien nämlich auch Veranstaltungen aufgelistet für die Zeit nach dem 24.03.2009, in welcher der Kläger jedoch arbeitsunfähig krank gewesen sei. Viele der Veranstaltungen hätten in Zeiten der Vollarbeit bis 16:00 Uhr gelegen. Zudem fehle ein konkreter Vortrag des Klägers über den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme von Arbeitsleistung zu diesen Veranstaltungen. Denn nach der Dienstanweisung für das Kulturhaus der Beklagten (vgl. Bl. 90 d.A.) habe für den Kläger gerade keine Anwesenheitspflicht während der Kurse bestanden. Er habe sich lediglich innerhalb des Gebäudes selbst aufhalten müssen, wo sich allerdings auch seine Dienstwohnung befunden habe. Letztlich berücksichtige der Kläger bei seinem Vortrag nicht, dass es im Bereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst keine wöchentliche Höchstarbeitszeit gebe. Vielmehr gehe der Tarifvertrag davon aus, dass die Summe aus Voll-Arbeitszeit und Bereitschaftszeiten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten darf. Ohne weitere Begründung behauptet der Kläger, dass ein Arbeitsanfall existent gewesen sei, der es für eine einzelne Person unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen nicht möglich gemacht habe, die Arbeit in den zeitlichen Grenzen der zulässigen Arbeitszeit zu bewältigen.



2. Die Vorarbeiterzulage könne der Kläger nach Ansicht der Beklagten schon deshalb in Höhe der begehrten 4,5 % nicht mit Erfolg beanspruchen, da er die in § 3 Abs. 2 Bezirkszusatz-Tarifvertrag [BZTV] Nr. 6 zum BMT-G II nicht erfüllt habe.



3. Die Eingruppierung des Klägers sei nach der bereits in erster Instanz von der Beklagten gemachten Darstellung ausgehend von dessen Tätigkeit als Hausmeister ordnungsgemäß in die Entgeltgruppe 4 als Folge der Vorgaben der Anlage 1 zum BZTV Nr. 6 zum BMT-G II sowie der Anlage 1 zum TVÜ VKA erfolgt.



Das die Klage insgesamt abweisende Urteil des Arbeitsgerichts vom 16.04.2015 (vgl. Bl. 105-121 d.A.) begründet sich im Wesentlichen auf nachfolgende Ausführungen.



1. Ein Zahlungsanspruch In Höhe von 5.941,32 € brutto (= 6 Monate x 990,22 € brutto Bereitschaftszulage) steht dem Kläger ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf weitergehende Zahlung dieser Rufbereitschaftszulage von 990,22 € brutto pro Monat für die Zukunft. Diese Zahlungen sind nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts nur zur Abgeltung von Rufbereitschaft in der Vergangenheit erfolgt. Der Kläger wurde jedoch einvernehmlich auf dessen Betreiben hin nicht mehr zu Bereitschaftsdiensten herangezogen. Damit sind aber die Zahlungen in Abhängigkeit von tatsächlicher Ableistung der Rufbereitschaft erfolgt. Dies ergibt sich auch aus der Arbeitszeitregelung vom 02.07.1993 (vgl. Bl. 38-39 d.A.). Ferner ist den Entgeltabrechnungen für die Jahre 2000, 2002 und 2003, die exemplarisch von Klägerseite vorgelegt wurden, zu entnehmen, dass eine regelmäßige Auszahlung basierend auf gleichmäßigen 68,48 Stunden pro Monat erfolgt war. Aus späteren Abrechnungen, wie derjenigen von Januar 2010 (vgl. Bl. 20 d.A.) lässt sich dabei ableiten, dass neben dem Tabellenentgelt von 2.258,58 € ein Kinderanteil von 98,29 € sowie unter Angabe von 0,00 Stunden ein Betrag unter dem Buchungstext Bereitschaftsstunden mit 990,22 € vergütet wurde. Nach den Ausführungen im Urteil kann ein Anspruch auch nicht abgeleitet werden aus dem Gesichtspunkt der Gewährung einer pauschalen Zulage ohne einen konkreten Bezug zu tatsächlich existierenden Bereitschaftsdiensten. Ein Verweis auf die in den Abrechnungen beim Buchungstext verwandte Darstellung von "Bereitschaftsstunden 0,00 Stunden" genügen mit Blick auf den Verlauf des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien nicht. Eine gesonderte Zusage einer Zahlung, auch ohne das Anfallen von Bereitschaftsstunden, sei nicht erkennbar. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung eine Zulage nicht krankheitsbedingt entfallen dürfe. Insoweit habe das Bundesarbeitsgericht in der hierfür in der Argumentation von Klägerseite herangezogenen Entscheidung vom 19.05.1982 (5 AZR 466/80) lediglich für den Bereich einer Anwesenheitsprämie eine solche Aussage getroffen. Hier gehe es aber um eine Zulage für Rufbereitschaftszeiten, deren Entfallen sich aus der Tatsache des Wegfalls der Rufbereitschaft und nicht der Tatsache der Erkrankung ergebe. Von einer betrieblichen Übung sei ebenfalls nicht auszugehen. Eine solche betriebliche Übung hätte sich lediglich unter dem Aspekt ergeben können, dass bei Bereitschaftsdiensten in einem bestimmten Umfang auch jeweils eine Zulage in einer bestimmten betraglichen Höhe gezahlt werde. Hier sind jedoch von der Beklagten unmittelbar mit Entfallen der Bereitschaftsdienste auch die entsprechenden Rufbereitschaftspauschalzahlungen eingestellt worden. Der Kläger könne sich damit auch nicht darauf berufen, dass ihm trotz fehlender Rufbereitschaften auch in späteren Monaten noch von der Beklagten Pauschalzahlungen weiter gewährt worden sein. Nach der Darstellung im Urteil des Arbeitsgerichts kann die Beklagte auch nicht verantwortlich gemacht werden für den Wegfall der Rufbereitschaftszulage. Ein Ansatz für einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB in Verbindung mit § 611 BGB unter Einbeziehung des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien scheidet deshalb aus, weil das Arbeitsgericht deutlich gemacht hat, eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht erkennen zu können. Insoweit sei auf die Regelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst zu verweisen, welcher gerade keine Höchst-Arbeitszeiten für die einzelne Woche festlege. Es sei nach dem Tarifvertrag wie auch nach dem Arbeitszeitgesetz eine Überschreitung von 48 Wochenstunden jederzeit zulässig. Wobei dabei noch Berücksichtigung finden müsse, dass Rufbereitschaft selbst zunächst keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes darstellen. Die vom Kläger vorgelegten Veranstaltungslisten zur Untermauerung seiner überapplikationsmäßigen Heranziehung zur Arbeit stellen nach den Gründen des Urteils keinen Ansatzpunkt für die Belastung des Klägers über das zulässige Maß hinaus dar. Die meisten Veranstaltungen habe der Kläger in Rufbereitschaftszeit verbracht, sodass lediglich die Vorgabe bestanden habe, sich in der Dienstwohnung gegebenenfalls aufzuhalten. Eine echte Heranziehung zu tatsächlicher Arbeit während dieser Veranstaltungen sei jedoch nicht dokumentiert. Abgesehen davon habe sich die Beklagte unmittelbar an die Vorgaben des vorgelegten ärztlichen Attestes gehalten, sodass danach keine Einteilung zur Rufbereitschaft mehr erfolgt sei. Dies habe dann nach der tariflichen Systematik zur Folge, dass eine Zulage zeitgleich entfalle, sobald bestimmte Tätigkeiten nicht mehr verrichtet werden. Die Frage einer eventuellen mit Verantwortlichkeit der Beklagten für die gesundheitliche Situation des Klägers stelle sich daher als unerheblich heraus, weil die Beklagte ihrerseits berechtigt gewesen sei, betrieblich umzuorganisieren, sodass zukünftig keine Rufbereitschaften mehr für den Kläger angeordnet werden müssen.



2. Das Arbeitsgericht hat mangels Erfüllung der Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 des BZTV Nr. 6 zum BMT-G II den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Vorarbeiterzulage in Höhe von 4,5 % abgelehnt. Voraussetzung nach dem Tarifvertrag sei nämlich die schriftliche Anordnung der Bestellung zum Vorarbeiter einer Gruppe. In der Praxis des Klägers und seiner Arbeit habe es jedoch eine solche schriftliche Anordnung der Übertragung nicht gegeben. Auch wenn nach dem Vortrag des Klägers dieser mitunter dazu berufen wurde, Reinigungsarbeiten zu überwachen. Solche Tätigkeiten stellten aber übliche Tätigkeiten eines Hausmeisters im Sinne der tariflich als Zusammenhangstätigkeiten zu bezeichnenden Arbeit dar. Eine Relevanz für Zulagen oder eine Höhergruppierung ergebe sich daraus nicht.



3. Nach den Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts kann dem Kläger auch die von ihm begehrte Eingruppierung entsprechend der Entgeltgruppe 5 TVöD nicht zugebilligt werden. Insoweit sei der Kläger nämlich tarifgerecht in die Entgeltgruppe 4 TVöD eingruppiert worden. Der Kläger habe die ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt. Es fehle die Beschreibung seiner Tätigkeiten entsprechend der Eingruppierungsvorschriften. Aus den wenigen Ausführungen des Klägers hinsichtlich einer bestehenden Qualifikation ergebe sich keine Rechtfertigung einer höheren Eingruppierung. Es sei vielmehr von dem Vorliegen von Zusammenhangstätigkeiten eines klassischen Hausmeisterberufs auszugehen.



1. Der Kläger und Berufungskläger vertritt auch in zweiter Instanz weiterhin die Überzeugung, dass er weiterhin einen Anspruch auf Zahlung der Bereitschaftsdienstpauschale von monatlich 990,22 € brutto gegen die Beklagte hat, trotz Beendigung seines eigenen Einsatzes in Rufbereitschaftsdiensten mit Ablauf des Monats Januar 2010. Neben den in erster Instanz begehrten Zahlungen für sechs Monate beginnend mit dem Monat Dezember 2013 in einer Gesamthöhe von 5.941,32 € brutto hat der Kläger nunmehr im Rahmen des Schriftsatzes vom 12.07.2016 (vgl. Bl. 189-190 d.A.) insgesamt 29.760,60 € brutto begehrt, für insgesamt 30 Monate beginnend ab Dezember 2013 bis einschließlich Mai 2016. Gleichzeitig verfolgt der Kläger auch für die Zukunft ab Juni 2016 Zahlungen in gleicher Höhe pro Monat. Der Kläger bleibt in seiner Argumentation dabei, dass der Anspruch deshalb bestehen müsse, weil der Wegfall des Einsatzes in Rufbereitschaft eine gesundheitliche Ursache habe, für die letztlich die Beklagte die Verantwortung zu tragen habe. Der Kläger vertieft insofern seine Darstellung, in dem er vorträgt mehr als 20 Jahre wöchentlich nicht nur 40 Stunden an Arbeitsleistung erbracht zu haben. Er sei vielmehr auch zu 30 Wochenstunden Bereitschaft zuzüglich weiterer Überstunden herangezogen worden. Er habe nur eine eingeschränkte Privatsphäre und geringe Ruhezeiten für sich in Anspruch nehmen können. Die Beklagte habe mit diesem Einsatz die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes überschritten. Auch handele es sich bei der Dienstwohnung um eine Dachgeschosswohnung mit schmalem Eingang ohne separaten Weg. Die Wohnung sei insgesamt düster und sei wegen der akuten Mängel nicht mehr vermietbar gewesen. In der Konsequenz habe der Kläger eine psychische Erkrankung davongetragen. Diese Problematik habe er auch den nunmehr namentlich benannten Ärzten mitgeteilt. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung den Anspruch auf Weiterzahlung der Rufbereitschaftspauschale verfolgen zu können, weil bei dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern auch Anwesenheitsprämien weiterhin gezahlt würden. Darüber hinaus sei die konkrete Tätigkeit bei Veranstaltungen im Übrigen gerade nicht als Rufbereitschaft einzustufen. Bei festen Veranstaltungen gemäß vorher aufgestelltem Veranstaltungsplan lasse sich eine gewisse Regelmäßigkeit aufzeigen, sodass die dabei zu leistenden Arbeiten letztlich auch regelmäßige Arbeitsleistungen seien. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Kläger letztlich an den Ort hinsichtlich seines Aufenthaltes gebunden war.



2. Die Vorarbeiterzulage In Höhe von 4,5 % sei vom Arbeitsgericht zu Unrecht dem Kläger nicht zuerkannt worden. Diese Vorarbeiterzulage werde bereits fällig wenn ein Arbeitnehmer in der Situation des Klägers zwei Weisungsempfängern gegenüber Anweisungen geben dürfe. Der Kläger sei jedoch mindestens drei Weisungsempfängern gegenüber vorgesetzt, dabei sei sein Aufgabengebiet gerade nicht auf die reine Hausmeistertätigkeit beschränkt.



3. Hinsichtlich der Frage der korrekten Eingruppierung vertritt der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung weiter den Standpunkt, aufgrund der qualifizierten Tätigkeit korrekt in die Vergütungsgruppe 5 TVöD eingestuft werden zu müssen. Er bezieht sich dabei im Wesentlichen auf bereits in erster Instanz vorgetragenen Gesichtspunkte.



Der Kläger und Berufungskläger beantragt,



1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29.706,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich



aus 990,22 € seit dem 01.01.2014,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.02.2014,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.03.2014,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.04.2014,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.05.2014,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.06.2014,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.07.2014,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.08.2014,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.09.2014,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.10.2014,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.11.2014,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.12.2014,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.01.2015,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.02.2015,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.03.2015,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.04.2015,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.05.2015,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.06.2015,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.07.2015,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.08.2015,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.09.2015,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.10.2015,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.11.2015,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.12.2015,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.01.2016,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.02.2016,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.03.2016,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.04.2016,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.05.2016,



aus weiteren 990,22 € seit dem 01.06.2016



zu zahlen;



2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch künftig an den Kläger eine Zulage in Höhe von monatlich 990,22 € zu zahlen;



3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Vorarbeiterzulage in Höhe von 4,5 % beginnend mit dem Monat Dezember 2014 zu gewähren;



4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in die Entgeltgruppe V einzugruppieren.



Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,



die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.



1. In der Berufungserwiderung führt die Beklagte aus, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des pauschalierten Betrages für den Ausgleich der Rufbereitschaft vom Kläger nach Wegfall des Einsatzes zu Rufbereitschaftsdiensten Ende Januar 2010 nicht mehr gegeben sei. Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Beklagten für die gesundheitliche Beeinträchtigung sei jedenfalls nicht zu erkennen und vom Kläger auch nicht detailliert dargelegt worden. Der Hinweis des Klägers auf eine angeblich düstere Wohnung sowie deren derzeitigen Zustand vermag nach Überzeugung der Beklagten kaum als Beleg dafür zu dienen, dass die Wohnverhältnisse Ursache für eine bereits zeitlich sehr viel früher eingetretenen Erkrankung des Klägers gewesen sein können. Abgesehen davon habe der Kläger in früherer Zeit keinerlei Vorwürfe erhoben, aus denen die Beklagte etwa eine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht hätte erkennen können. Auch könne von einer jahrelangen Überforderung des Klägers durch zusätzliche Rufbereitschaft nach Auffassung der Beklagten nicht ausgegangen werden. Eine entsprechende Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen habe es nicht gegeben. Den Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.1982 (5 AZR 466/80) halte die Beklagte, wie bereits in erster Instanz ausgeführt, nicht für zielführend. Die Grenzen, die das Arbeitszeitgesetz zulasse, seien nicht überschritten. Es handele sich auch nach Meinung der Beklagten um eine unzutreffende Behauptung des Klägers, dass in Rufbereitschaft vom Kläger zu leistende Arbeit nicht unter den Begriff der Rufbereitschaft zu subsumieren sei. Ein Verbot dahingehend, innerhalb der Rufbereitschaftszeit auch Arbeitsleistung abzufordern, lasse sich dem TVöD jedenfalls nicht entnehmen. Die Behauptung des Klägers, er habe sich nicht frei bewegen dürfen während der Rufbereitschaftszeiten, sei ebenfalls unzutreffend. Viele der Veranstaltungen hätten nämlich während der verlängerten Arbeitszeit des Klägers stattgefunden. Im Rahmen der ergangenen Dienstanweisung habe der Kläger keine Anwesenheitspflicht bei den Veranstaltungen selbst gehabt. Er habe sich vielmehr innerhalb des Gebäudes bzw. auch in seiner Dienstwohnung aufhalten können. Von einer Vollarbeit während der Veranstaltungen können nach Ansicht der Beklagten jedenfalls nicht gesprochen werden. Ein pflichtwidriges Verhalten darin zu erblicken, dass konkret keine Stundenzahlen mehr in den Abrechnungen ausgewiesen waren bei dem Bereitschaftsdienst-Zulagenbetrag, gehe nach Überzeugung der Beklagten fehl. Es habe vielmehr eine Orientierung an den konkreten Veranstaltungen im Gebäude der Beklagten stattgefunden, sowie an den dafür erforderlichen Aufwand. Dabei habe man die tarifvertraglichen Vorgaben nach § 7 Abs. 4 TVöD beachtet.



2. Ein Anspruch auf Zahlung der Vorarbeiterzulage in Höhe von 4,5 % sei von Seiten des Arbeitsgerichts im Urteil zu Recht abgelehnt worden. Eine ausdrückliche schriftliche Bestellung zum Vorarbeiter sei nämlich nicht erfolgt. Diese sei aber gemäß § 3 Abs. 2 des BZTV Nr. 6 zum BMT-G II Voraussetzung. Bis 31.12.2016 fänden aber diese Bestimmungen bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorarbeiterzulage gemäß § 17 Abs. 9 TVÜ-VKA noch Anwendung. Die neue Entgeltordnung zum TVöD VKA trete nämlich erst zum 01.01.2017 in Kraft.



3. Dem Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken sei zu folgen, hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens der Eingruppierung des Klägers. Es liege nämlich eine korrekte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 TVöD in Anwendung des BZTV Nr. 6 zum BMT-G II vor. So sei der Kläger zunächst als Hausmeister in die Lohngruppe 4 Fg. 5.9 mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fg.1 der Anlage 1 zum BZTV Nr.6 zum BMT-G II v. 04.02.1988 "Lohngruppenverzeichnis" i.d.F.d. ÄndTV v. 07.02.2008 eingruppiert worden. Nach 4-jähriger Tätigkeit sei er sodann in die Lohngruppe 4a Fg.3 nach diesem Lohngruppenverzeichnis aufgestiegen. Zum 01.10.2005 sei sodann die Überleitung in die Entgeltgruppe 4 TVöD gem. Anl. 1 zum TVÜ-VKA durchgeführt worden. Der Kläger übe weder eine qualifizierte Tätigkeit aus, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 TVöD rechtfertigen könnte, noch habe er konkrete Inhalte seiner Tätigkeit, die dies rechtfertigen könnten, vorgetragen.



Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Sitzungsniederschriften aus beiden Instanzen sowie auf das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2b ArbGG statthaft. Sie ist gemäß den §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit den §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form fristgerecht eingelegt und begründet worden.



II. Die Berufung ist jedoch insgesamt unbegründet. Der mit der Berufung verfolgte Antrag zu 1, mit welchem der Kläger die Zahlung der noch bis Januar 2010 an ihn gezahlten Rufbereitschaftszulage für die Zeit von nunmehr 30 Monaten ab dem Monat Dezember 2013 in Höhe von jeweils 990,22 € brutto/Mo. Begehrt, ist ebenso unbegründet wie die mit dem Antrag zu 2 begehrte Feststellung des Bestehens einer Verpflichtung der Beklagten zur weitergehenden Zahlung dieser Pauschale über den 31.05.2016 hinausgehend [dazu weiter unter II 1.]. Der Kläger kann auch die Zahlung einer Vorarbeiterzulage in Höhe von 4,5 %, wie er sie mit seinem Antrag zu 3 im Berufungsverfahren weiterverfolgt, von der Beklagten nicht zu Recht verlangen [dazu weiter unter II 2.]. Letztlich ist das im Antrag zu 4 enthaltene Höhergruppierungsbegehren des Klägers in die Entgeltgruppe E5 nach den aktuell noch geltenden Vergütungsgrundsätzen zum TVöD-VKA unbegründet, weil der Kläger bereits seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ist, warum die aktuelle Eingruppierung in die Entgeltgruppe E4 nicht korrekt sein soll [dazu weiter unter II 3.].



1. Der Kläger kann für die Zeit nach Wegfall seiner Heranziehung zu Rufbereitschaftsdiensten ab dem 01.02.2010 von der Beklagten keine Zahlung der bis zum 31.01.2010 zuletzt monatlich abgerechneten 990,22 € brutto für den Zeitraum von Dezember 2013 bis Mai 2016 in Höhe von 30 Monaten x 990,22 € brutto = 29.706,60 € brutto verlangen. In gleicher Weise steht ihm auch kein Anspruch auf Feststellung des Bestehens einer Verpflichtung der Beklagten zur monatlichen Zahlung von 990,22 € brutto für den Zeitraum nach dem 31.05.2016 für die Zukunft zu. Ein solcher Anspruch auf pauschalierte Vergütung von Rufbereitschaftszeiten besteht nach den tariflichen Vorgaben in § 16 Abs. 1 u. 2 BMT-G II bzw. in § 7 Abs. 3 u. 4 TVöD-VKA für den Kläger nicht [dazu weiter unter II 1.a)]. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt auch nicht aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder einer gesonderten Zusage ableiten [dazu weiter unter II 1.b)]. Ferner ist der Anspruch nicht zu begründen auf einer betrieblichen Übung [dazu weiter unter II 1.c)]. Die Nachzahlung sowie die künftige monatliche Weitergewährung der Rufbereitschaftspauschalzulage kann auch nicht damit begründet werden, dass die Beklagte für den gesundheitlich bedingten Wegfall der Möglichkeit für den Kläger, zu Rufbereitschaft herangezogen werden zu können, aufgrund der Überschreitung von tariflichen bzw. gesetzlichen Arbeitszeitvorgaben sowie der Gestellung einer mangelbehafteten, düsteren Dachwohnung verantwortlich sei [dazu weiter unter II 1.d)]. Letztlich stehen dem Erfolg der Klage in diesem Teilbereich bzgl. der Rufbereitschaftszulage teilweise auch formelrechtliche Überlegungen entgegen [dazu weiter unter II 1.e)].



a) Nach den tarifrechtlichen Vorgaben in § 16 Abs.1 u. 2 BMT-G II, wie sie für den Kläger noch bis zum 30.09.2005 zum Tragen gekommen waren, wie auch den nunmehr als Folge der Überleitung des BMT-G II zum 01.10.2005 in den TVöD anwendbaren § 7 Abs.3 u. 4 TVöD-VKA stand dem Kläger nur solange ein aus diesen Bestimmungen i.V.m. seinem Arbeitsvertrag direkt ableitbarer Anspruch auf Entlohnung für die Heranziehung zu Rufbereitschaft zu. Gerade diese Grundvoraussetzung für das Aufleben eines tariflich abgesicherten Vergütungsanspruchs setzt aber nach beiden Tarifwerken das tatsächliche Anfallen von Rufbereitschaft voraus. Der Kläger hat selbst nach einer längeren Phase der Arbeitsunfähigkeit vom 24.03.2009 bis 15.12.2009 in einer Unterredung am 29.01.2010 darum gebeten, dass man ihm eine andere Tätigkeit zuweisen möge aus gesundheitlichen Gründen, bei der es nicht mehr zu Überschreitungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 6 Abs.1 TVöD kommen sollte. Gleichzeitig bat er um Aufhebung der Wohnungspflicht. Die Beklagte hat hierauf in Wahrnehmung der ihr gegenüber dem Kläger als Beschäftigtem gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht den Kläger sofort ab dem 01.02.2010 nicht mehr zu Rufbereitschaften eingeteilt, und den Kläger auch von seiner Wohnungspflicht befreit. Damit war aber bereits gut 3 1/2 Jahre vor dem der Klageeinreichung vorausgehenden Geltendmachungsschreiben vom 09.09.2013 der vom Kläger erst im Kalenderjahr 2013 beauftragten Prozessbevollmächtigten die aus dem Tarifvertrag hervorgehende Verpflichtung entfallen zur Entlohnung von Rufbereitschaft mit Heranziehung zu tatsächlicher Arbeitsleistung in einem Umfang von i.d.R. maximal 50 % der Rufbereitschaftszeit. Dass der Kläger ab Beginn des Monats Februar 2010 nicht mehr zu Rufbereitschaftsdiensten eingeteilt worden war, ist zwischen den Parteien über beide Instanzen hinweg unstreitig geblieben.



b) Der Kläger kann entgegen seiner Wertung seinen Anspruch auf die monatliche pauschalierte Zahlung für Rufbereitschaft auch nicht aus einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien bzw. einer Zusage der Zahlung eines neben das Tabellenentgelt tretenden zusätzlichen monatlichen Zahlung ableiten, die auch unabhängig von der Einteilung und Ableistung von Rufbereitschaftsdiensten von der Beklagten zu zahlen wäre.



aa) Einem solchermaßen vom Kläger vertretenen Standpunkt steht zunächst schon einmal der Grundsatz des gesetzmäßigen Handelns der öffentlichen Verwaltung entgegen. Dies gilt sowohl bei Aufnahme von bestimmten Angaben zu Vergütungsgruppen in Verdienstabrechnungen als auch für dort buchungstextmäßig aufgeführte Zulagen. Im öffentlich-rechtlich bestimmten Arbeitsverhältnis muss von dem Grundsatz des gesetzmäßigen Handelns der öffentlichen Verwaltung ausgehend auch der Grundsatz Beachtung bei der Auslegung finden, wonach der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag angegebenen Vergütungsgruppe oder mit einer gesonderten Vergütungsmitteilung an Beschäftigte gerade keine bindende Zusage dieser Vergütungsgruppe machen will, die losgelöst von der korrekten Subsumierung unter die Voraussetzungen nach dem Tarifvertrag Geltung haben soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen ggf. als übertarifliche Vergütung, gezahlt werden. Es handelt sich dabei i.d.R. nur um eine Wissenserklärung nicht jedoch um eine Willenserklärung (vgl. BAG im Urteil v. 15.06.2011 - 4 AZR 737/09 - in ZTR 2012 S. 26-28 [BAG 15.06.2011 - 4 AZR 737/09] - Rn 17). Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe eine solche Bedeutung schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur dasjenige gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich auch zusteht (vgl. BAG im Urteil vom 14.09.2005 - 4 AZR 348/04 - in ZTR 2006, S. 253 bis 255 - Rn 13 in der Veröffentlichung bei juris; BAG vom 10.03.2004 - 4 AZR 212/03 - in ZTR 2004, S. 635 bis 639 [BAG 10.03.2004 - 4 AZR 212/03] - Rn 17 in der Veröffentlichung bei juris sowie BAG im Urteil vom 09.02.2005 - 5 AZR 164/04 - in ZTR 2005, S. 419 [BAG 09.02.2005 - 5 AZR 164/04] ; LAG München im Urteil v. 30.06.2011 - 4 Sa 1147/10 - Rn 29, 30 in der Veröffentlichung bei juris). Diese Überlegungen gelten nicht nur für Arbeitsverhältnisse, bei denen im öffentlichen Dienst aufgrund beiderseitiger Tarifunterworfenheit ohne arbeitsvertragliche Regelung die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Anwendung gelangen, sondern auch für solche Fälle, in denen im Arbeitsvertrag die Geltung der tariflichen Regelungen über eine In-Bezugnahme-Regelung auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen (vgl. BAG im Urteil vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 - in NZA-RR 2001, S. 216 bis 222 [BAG 16.02.2000 - 4 AZR 62/99] - Rn 47 in der Veröffentlichung bei juris). Im Zweifel möchte der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes lediglich den Normvollzug durchführen ohne weitere Verpflichtungen darüber hinausgehend eingehen zu müssen (vgl. BAG im Urteil vom 11.10.1995 - 5 AZR 802/94 - in AP Nr. 9 zu § 611 BGB "Arbeitszeit" - Rn 31 in der Veröffentlichung bei juris). Selbst bei langjähriger Gewährung von Leistungen kann beim Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes keine berechtigte Annahme aufkommen, übertarifliche Leistungen seien als Vertragsbestandteile zu betrachten, wenn hier nicht besondere zusätzliche Anhaltspunkte hinzugetreten sind (vgl. BAG im Urteil vom 23.06.1988 - 6 AZR 137/86 - in NZA 1989, S. 56, sowie BAG im Urteil vom 29.09.2004 - 5 AZR 528/03 - in ZTR 2005, S. 97).



Der Kläger hat aber hier keine solchen besonderen Umstände vorgetragen, aus denen der Rückschluss zulässigerweise gezogen werden könnte, die Beklagte hätte über die reine Erfüllung ihrer tariflichen Verpflichtung zur Zahlung dort geregelter Vergütungsbeträge hinausgehend eine Verpflichtung eingehen wollen, dem Kläger eine zusätzliche Zahlung einer monatlichen Pauschale zukommen zu lassen, der keine Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaft gegenübersteht. Insoweit kann der Kläger entgegen seiner Überzeugung nicht auf Buchungstexte innerhalb von Abrechnungen verweisen, die in früheren Jahren eine Regelmäßigkeit von 68,48 Stunden der entsprechenden Zahlung als Bereitschaftsstunden gegenüberstellend aufgelistet haben. Auch wenn in der jüngeren Zeit Abrechnungen mit einem festen Betrag bei angegebenen 0,00 Stunden als Bereitschaftsstunden einen Zahlungsbetrag von 990,22 € ausgewiesen haben (vgl. zuletzt Januar 2010 -Bl. 20-21 d.A.), bedeutet dies keineswegs die Aufgabe der zugrunde liegenden Rufbereitschaftsregelung vom 02.07.1993 (vgl. Bl. 38-39 d.A.). In dieser Rufbereitschaftsregelung wurde für die Zeitspanne ab dem 01.07.1993 festgelegt, zu welchen Zeiten der Kläger sich in Rufbereitschaft befinden sollte. Gleichzeitig wurde auf der Basis dieser Regelung für die Zukunft eine Pauschalvergütung vorgenommen, ohne dass es dabei auf konkrete tatsächlich anfallende Arbeitsleistung innerhalb der festgelegten Rufbereitschaftszeit angekommen wäre. In dieser Weise wurde dann das Arbeitsverhältnis auch für die Zukunft gelebt. Buchungstechnisch wurde dann in den beispielhaft vorgelegten Abrechnungen aus den Kalenderjahren 2000-2003 (vgl. Bl. 36,37, 35,34 d.A.) jeweils die Zahl von 68,48 Stunden neben dem Buchungstext Bereitschaftsstunden ausgewiesen in den Vergütungsabrechnungen. Es erscheint insofern durchaus nachvollziehbar, wenn bei ohnehin fehlender Bandbreite bzw. fehlender Schwankungen die Beklagte unter Einsatz eines bestimmten Buchungsprogramms zur Erstellung der Lohnabrechnungen (P & I LOGA) nunmehr darauf verzichtet eine bestimmte Stundenanzahl jeweils gesondert auszuweisen. Bei einer ohnehin pauschalierten Zahlung fehlt die rechnerische Berechtigung, zur Nachprüfbarkeit einer Vergütungsabrechnung die jeweilige Stundenanzahl sowie die Vergütung pro Stunde gesondert auszuwerfen.



bb) Ferner wird aus dem Vortrag des Klägers nicht deutlich, wann und durch wen eine solche Vereinbarung erfolgt sein soll sowie, worin die gesonderte Zusage einer verselbständigten Rufbereitschaftszulage objektivrechtlich gesehen werden kann. Ohne Darlegung von Tatsachen oder zumindest von Hilfstatsachen (Indizien), aus denen sich ein Ansatz ergeben könnte für eine über die Tariferfüllung hinausgehende Vereinbarung oder Zusage, kann das Gericht im Rahmen des im arbeitsgerichtlichen Beibringungsgrundsatzes keine Basis finden, um einer reinen Behauptung einer Partei nachzugehen. Der Kläger hat in diesem Punkt seine ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt.



c) Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht aus dem Aspekt der betrieblichen Übung herleiten. Die betriebliche Übung beschränkte sich bis einschließlich Januar 2010 darauf, dass dem Kläger Monat für Monat ohne eine exakte Rapportierung der innerhalb der Rufbereitschaftszeiten tatsächlich abgeleisteten Arbeiten ein Pauschalbetrag zugeflossen ist im Zusammenhang mit der jeweiligen Monatsabrechnung. Dieser Betrag hat nur insofern Schwankungen unterlegen, als auch in diesem Bereich Tariflohnsteigerungen für die Bestimmung der Pauschale eine Rolle gespielt haben. Eine betriebliche Übung gerichtet auf die Weiterzahlung der Rufbereitschaftspauschale über den 31.01.2010 hinausgehend konnte sich allerdings nicht bilden, weil die bisherige Praxis bis zum 31.01.2010 letztlich daran gekoppelt war, dass der Kläger auch Rufbereitschaftsdienste leisten musste. Unstreitig ist diese Verpflichtung zum 01.02.2010 auf Bitten des Klägers wegen seiner gesundheitlichen Situation von der Beklagten aufgehoben worden. In der Konsequenz wurde dem Kläger beginnend mit dem Monat Februar 2010 auch keine Rufbereitschaftspauschale mehr gezahlt. Die Entstehung der betrieblichen Übung hätte, wie die Beklagte bereits ausgeführt hat, hier nur dann angenommen werden können, wenn die Beklagte etwa über den Monat Februar 2010 auch für weitere Monate gegebenenfalls Jahre die Rufbereitschaftspauschale dem Kläger dennoch weiterhin gewährt haben würde, ohne dass hier als Gegenleistung vom Kläger der Einsatz in Rufbereitschaft abgefordert worden ist. Erst in einer solchen Situation wäre dann gegebenenfalls bei Einstellung der Rufbereitschaftspauschale in einem bestimmten Monat ohne Hinzutreten weiterer Umstände oder einer ablösenden Vereinbarung geeignet gewesen, eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze der Entstehung einer betrieblichen Übung vorzunehmen. Bei der der Berufungskammer vorgelegten Fallkonstellation ist ein Ansatzpunkt jedoch für eine betriebliche Übung als Basis für weitergehende Zahlungen über den 31.01.2010 hinausgehend bei gleichzeitigem Wegfall der Einsätze in Rufbereitschaft nicht gegeben.



d) Ferner lässt sich der vom Kläger verfolgte Anspruch auf Zahlung der Rufbereitschaftspauschale nicht darauf gründen, dass die Beklagte aufgrund der vom Kläger abverlangten Arbeitszeiten sowie dem Zustand der bis zum Auszug im Monat März 2010 vom Kläger bewohnten Dienstwohnung für den Eintritt des Gesundheitszustandes beim Kläger verantwortlich gemacht werden könnte. Eine Verletzung der im Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers bestehenden Fürsorgepflicht mit der Konsequenz der Haftung für beim Arbeitnehmer eintreten der Schäden ist hier nicht zu erkennen.



aa) Entgegen der von der Klägerseite vertretenen Ansicht ist die Beklagte nicht gehindert gewesen, die Rufbereitschaftszulage deshalb nicht mehr weiter zu zahlen, weil gesundheitliche Gründe dazu geführt haben, dass der Kläger letztlich um einen anderen Einsatz ohne die Notwendigkeit zur Rufbereitschaft gebeten hatte. Die herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 19.05.1982 unter dem Aktenzeichen 5 AZR 466/80 (veröffentlicht unter anderem in BB 1982, 2185-2186 - Rn. 28-31 bei juris) kann von der rechtlichen Bewertung des dort zur Entscheidung anstehenden Lebenssachverhalts gerade nicht auf den Fall des Klägers übertragen werden. Ausgangspunkt der dortigen Entscheidung sind Überlegungen zur Bemessung der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht zum damaligen Lohnfortzahlungsgesetz festgehalten, dass der Schutzzweck dieses Gesetzes unterlaufen würde wenn ein erkrankter Arbeiter am Jahresende eine Einbuße am Arbeitsentgelt infolge seiner Krankheit hätte. Deshalb wurde im Urteil zum Ausdruck gebracht, dass etwa gezahlte Anwesenheitsprämien in Fällen der krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht gekürzt werden dürfen. Im Unterschied zu einer Anwesenheitsprämie ist aber hier durch tarifliche Festlegungen bestimmt, dass ein Anspruch auf Vergütung von Rufbereitschaft nur dann erwachsen kann, wenn der Inhalt der geschuldeten Arbeit darin besteht, eine solche Rufbereitschaft auch tatsächlich vom Arbeitnehmer abfordern zu können. Damit werden aber eine bestimmte Art und Weise der Arbeitszeitgestaltung und die damit einhergehenden Erschwernisse durch eine Tarifnorm einer Vergütungsverpflichtung des Arbeitgebers zugeführt. Der Kläger hat hier selbst darum gebeten, genau diese Art der Arbeitszeiteinteilung für die Zukunft bei ihm nicht mehr vorzunehmen, weil er aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht mehr in der Lage sein wird. In der Konsequenz hat die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht genügend hierauf sofort reagiert, indem sie dem Kläger ab Februar 2010 keine Rufbereitschaft mehr zugewiesen hat. Damit erfolgt aber keine Einschränkung der Vergütung im Sinne der Kürzung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Vielmehr ist durch die Vereinbarung zwischen den Parteien, dem Kläger in Zukunft keine Rufbereitschaft mehr zuzuweisen, das Arbeitsverhältnis auf eine andere inhaltliche Grundlage fixiert worden. Der qualitative Unterschied besteht bereits darin, dass gerade nicht bei Fortbestehen aller arbeitsvertraglichen Inhalte eine bestimmte Vergütung der Höhe nach inklusive einer Rufbereitschaftspauschale vom Kläger geschuldet wurde, wobei ihm dann für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit diese Rufbereitschaftspauschale auf 0,00 € gekürzt worden ist. Vielmehr hat der Kläger ab dem 01.02.2010 keine arbeitsvertragliche Verpflichtung mehr, in Zukunft Rufbereitschaft zu leisten, sodass auch in Fällen seiner Erkrankung die Überlegung nicht angebracht ist, zu fragen, ob er während seiner Arbeitsunfähigkeitszeit gegebenenfalls auch zu Rufbereitschaftsdiensten herangezogen worden wäre. Insoweit ist der Ansatz im vorliegenden Fall deutlich verschieden von dem Ansatz, den das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung von 1982 beim dortigen Lebenssachverhalt zur Prüfung vorgelegt erhalten hat.



bb) Mit dem Arbeitsgericht geht auch das Landesarbeitsgericht davon aus, dass die vorgelegten Unterlagen (etwa die Aufstellung der Bereitschafts- und Überstunden aus den Jahren 1994-2009 - vgl. Bl. 56 d.A.) keineswegs geeignet sind, eine vom Kläger behauptete permanente Überschreitung der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes oder der tariflichen Grenzen erkennen zu lassen.



(1) Insofern ist nämlich die Tabelle ohne exakte Aussagekraft zur Arbeitszeit, da nach Satz 3 im Anhang zu § 9 TVöD nur im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei Hausmeistern 48 Stunden nicht übersteigen soll. Dabei werden nach Satz 5 dieses Anhangs zu § 9 TVöD die Bereitschaftszeiten auch nur zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet und insoweit faktorisiert. In diesem Zusammenhang hat dann auch die Beklagte zu Recht auf Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Saarland im Urteil vom 07.05.2008 - 1 Sa 151/07 - (in EzTöD 100 Anhang zu § 9 TVöD-AT A. Hausmeister Nr. 2 - Rn. 124 bei juris) verwiesen. Dort wurde zu Bereitschaftszeiten eines Hausmeisters erläutert, dass es sich bei den im Rahmen der Bereitschaftszeiten anfallenden Tätigkeiten auch um regelmäßig im Bedarfsfall aufzunehmende Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Überwachung des Reinigungsdienstes, handeln könne. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nämlich keineswegs Voraussetzung, dass nur unvorhergesehene, nicht geplante Arbeit während dieser Zeit anfallen dürfe (vgl. LAG Saarland aaO. unter Verweis auf die Kommentierung von DASSAU/WIESEND/ROTHBRUST zum TVöD - Rn. 6 zum Anhang zu § 9 TVöD-AT). Maßgeblich ist insoweit zum einen, dass es die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Vorgaben zu Bereitschaftszeiten in § 9 TVöD in Verbindung mit § 14 TVöD mit einer starren Woche für Woche einzuhaltenden Arbeitszeiten nicht gibt. Das Arbeitszeitsystem des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ist unter Berücksichtigung der Sonderformen von Arbeitszeiteinsätzen angelegt auf eine durchschnittlich anfallende wöchentliche Arbeitszeit, wobei ein Zeitraum von 26 Wochen dabei zugrunde zu legen ist. Ferner muss hier im besonderen Berücksichtigung finden, dass es sich bei der Rufbereitschaft nicht um Zeiten des vollen Arbeitseinsatzes handelt. Vielmehr setzt Rufbereitschaft in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst voraus, dass der Arbeitnehmer gerade nicht gezwungen ist, sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten. Er muss nur unter freier Wahl seines Aufenthaltsortes jederzeit erreichbar sein, um dann auf Abruf des Arbeitgebers die Arbeit alsbald aufnehmen zu können (vgl. BAG Urteil vom 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12 - in ZTR 2015, 150-152 [BAG 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12] - Rn. 16, 18 bei juris; BAG Urteil vom 12.12.2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 19 bei juris). Damit ist Rufbereitschaft auch unter Berücksichtigung der EU-Richtlinie zur Arbeitszeit keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne (vgl. BREIER/DASSAU/KIEFER u.a, TV-L - Kommentar, 67.EL. 02/2016, Rn. 54 zu § 6 TV-L m.w.N.).



(2) Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht darauf verwiesen, dass die vom Kläger vorgelegten Veranstaltungslisten ohne Ansatzpunkt sind für die echte Belastung des Klägers über Gebühr hinaus (vgl. Bl. 59 ff d.A.), weil die meisten Veranstaltungen innerhalb der Rufbereitschaftszeit des Klägers gelegen haben. Dabei habe der Kläger lediglich entsprechend der Dienstanweisung der Beklagten unter der Ziffer 4 (vgl. Bl. 90 d.A.) die Verpflichtung gehabt, sich innerhalb des Kulturhauses aufzuhalten, wo sich allerdings auch seine Dienstwohnung befunden habe. Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger Gelegenheit genug, die Inhalte seiner Zeitgestaltung, sofern es sich nicht um den Beginn oder das Ende der jeweiligen Veranstaltungen an einem Tag gehandelt hat, selbst zu bestimmen. Darüber hinaus ist eine mangelnde Kausalität für die Heranziehung zu Rufbereitschaften und dem späteren Eintritt hier zu verzeichnen. An dieser Feststellung vermag die erstmalig in zweiter Instanz erfolgte Benennung verschiedener Ärzte für das Eintreten einer psychischen Erkrankung beim Kläger deshalb nichts zu ändern, weil die Beklagte sich mit den Vorgaben nicht in Widerspruch zu gesetzlichen oder tariflichen Vorgaben gesetzt hatte. Sie hat insoweit auch die ihr obliegende Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber nicht verletzt, weil sie unmittelbar auf die Bitte des Klägers hin reagiert hat, indem sie dem Kläger ab Februar 2010 keine Rufbereitschaftsdienste mehr zugewiesen hat.



(3) Soweit der Kläger die Situation seiner Dienstwohnung im Dachgeschoss mit einem schmalen Eingang ohne separaten Rettungsweg anspricht und eher von einer düsteren Wohnung berichtet, die nunmehr wegen der vorhandenen Mängel nicht mehr vermietbar sei, ist auch darin keine der Beklagten zum Vorwurf zu machende Situation zu erkennen. Der Kläger hat mit keinem Wort vorgetragen, dass er in den vergangenen 20 Jahren mehrfach vergeblich auf irgendwelche Missstände in seiner Dienstwohnung hingewiesen habe. Wenn aber der die Dienstwohnung Tag für Tag bewohnende Kläger in der Zeitspanne des Laufs eines über Jahrzehnte gehenden Mietverhältnisses der Arbeitgeberseite keinen Hinweis gibt auf Missstände, mit denen er gegebenenfalls Probleme habe, die möglicherweise zu gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere psychischen Erkrankungen, führen könnten, kann der Kläger auf der anderen Seite der Beklagten hieraus keinen Vorwurf machen. Erst dann, wenn der Kläger vorgetragen hätte, und dies dann im Bestreitensfall gegebenenfalls hätte belegen können, dass er in berechtigter Weise auf Missstände aufmerksam gemacht hätte, ohne dass die Beklagte ihrerseits diesen Angaben nachgegangen wäre, hätte möglicherweise ein Ansatzpunkt für die Überlegung an eine Verantwortlichkeit für einen späteren Gesundheitszustand des Klägers bestanden. Gerade dies ist jedoch hinsichtlich der Darlegungslast vom Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz vorgetragen oder belegt worden.



e) Schließlich verfängt die Argumentation des Klägers hinsichtlich der Gleichbehandlung ebenso wenig, um dem Kläger einen Anspruch zubilligen zu können, wie auch umgekehrt bereits formell rechtliche Gesichtspunkte in großem Umfang gegen die Begründetheit der hier geltend gemachten Ansprüche sprechen.



aa) Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung kommt hier entgegen der Darstellung des Klägers schon deshalb nicht zum Tragen, weil es andere Personen, die der Kläger etwa namhaft gemacht habe, schon nach der Darstellung des Klägers selbst bei der Beklagten gar nicht gibt, welche trotz der Tatsache, nicht mehr in Rufbereitschaft eingesetzt zu sein, weiterhin einen pauschalierten Zahlungsbetrag erhalten, welcher der Höhe nach der Rufbereitschaftspauschale gleichkommt.



bb) Es sprechen aber auch formell rechtliche Aspekte gegen die Begründetheit der vom Kläger verfolgten Ansprüche auf Zahlung der Rufbereitschaftspauschale von monatlich 990,22 € brutto.



(1) Es wäre hier u.U. bereits an Verwirkung zu denken, weil die letzte Zahlung für 01/2010 erfolgte, aber erstmals 3 1/2 Jahre später mit Schreiben vom 09.09.2013 eine Geltendmachung eines vermeintlichen Anspruchs erfolgte.



Es wäre hier unter Umständen bereits an die Anwendung der Grundsätze der Verwirkung zu denken, weil der Kläger letztmalig im Monat Januar 2010 entsprechend seiner damals noch durchgeführten Heranziehung zu Rufbereitschaftsdiensten in seiner Abrechnung für diesen Monat (vgl. Bl. 20-21 d.A.) einen entsprechenden Pauschalbetrag von 990,22 € brutto gezahlt erhalten hat. In den darauffolgenden dreieinhalb Jahren wurde der Kläger weder zu Rufbereitschaftsdiensten herangezogen, noch hat die Beklagte ihm die monatliche Pauschale von 990,22 € brutto weiterhin gewährt. Ausgehend von den Überlegungen zum Eintritt des sogenannten Zeitmoments ist eine Geltendmachung erstmalig mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 09.09.2013 sicherlich bereits geeignet die für eine Verwirkung notwendige erste Voraussetzung zu erfüllen. Mangels diesbezüglichen Vortrages wäre auch das Umstandsmoment sicher als erfüllt zu betrachten, weil die Beklagte im September 2013 wohl nicht mehr damit rechnen musste, dass der Kläger sich nunmehr besinnt, von der Beklagten die seit dreieinhalb Jahren nicht mehr gezahlte Pauschale erneut zu fordern. Jedenfalls ist dem Vortrag des Klägers in beiden Instanzen im Rahmen dieses Rechtsstreites nicht zu entnehmen, in wieweit vor dem 09.09.2013 entsprechende Korrespondenz zwischen den Parteien bereits geführt worden war.



(2) Zudem ist im Rahmen eines Prozesses auf Geltendmachung monatlich fällig werdender Vergütungsbeträge auch § 37 TVöD zu beachten mit seiner sechsmonatigen Ausschlussfrist.



(3) Ferner ist schon in der Klageschrift in erster Instanz vom 12.06.2014 (Bl. 1-2d.A.) eine zeitliche Lücke der Geltendmachung enthalten. Es wurden nämlich lediglich, wie sich aus der entsprechenden Angabe des jeweiligen Beginnzeitpunktes für den Zinslauf ableiten lässt, Rufbereitschaftspauschal-Beträge für die Monate Dezember 2013 bis April 2014 geltend gemacht. Der letzte Zinslauf verweist nämlich auf einen Beginn Zeitpunkt 01.05.2014. Für den nächsten Betrag in Höhe von 990,22 € ist demgegenüber anzunehmen, aufgrund der Angabe des Beginns für den Zinslauf mit dem 01.09.2014, dass es sich um einen dem Monat August 2014 zuzuordnenden Betrag handeln soll. Im Berufungsantrag vom 18.09.2015 (Bl. 134-127 d.A. = Bl. 138-141 d.A.) hat sich in diesem Punkt keine Änderung ergeben, weil ebenfalls eine zeitliche Lücke in der Angabe des jeweiligen Beginnzeitpunkts vorhanden ist, die den Rückschluss zulässt, dass der Kläger tatsächlich ausgehend vom Klageeingang am 18.06.2014 Ansprüche zwar mit dem Monat Dezember 2013 beginnend bis einschließlich April 2014 und dann erst wieder für August 2014 geltend machen wollte. Erst auf Hinweis des Gerichts wurde im Schriftsatz vom 12.07.2016 (Bl. 189-190 d.A.) eine Korrektur mit der Auffüllung des Antrages um die Monate Mai, Juni und Juli 2014 sowie der Hinzufügung einer Klageerweiterung mit den weiteren Monaten von 09.2014 - 05.2016 vorgenommen.



(4) Wegen der sich aus den vorstehend unter II 1.a)-d) gemachten Ausführungen, die zur Unbegründetheit des vom Kläger verfolgten Anspruchs auf Zahlung der Rufbereitschaftspauschale für die Vergangenheit ab Dezember 2013 sowie für die Zukunft über den Mai 2016 hinausgehend geführt haben, bedarf es aber hier hinsichtlich der zuletzt angesprochenen Gesichtspunkte keiner abschließenden Entscheidung mehr.



2. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der Vorarbeiterzulage in Höhe von 4,5 % ist nicht begründet. Ein solcher lässt sich jedenfalls nicht aus § 3 Abs. 2 des Bezirkszusatztarifvertrages Nr. 6 zum BMT-G II ableiten. Nach dieser Bestimmung die nach § 17 Abs. 9 TVÜ-VKA weiterhin noch bis zum Inkrafttreten einer Entgeltordnung zum TVöD-VKA Anwendung findet, erhalten Arbeiter, die nach näherer Maßgabe des Abs. 3 zu Vorarbeiten bestellt worden sind, ab dem in Ihrer Bestellung genannten Zeitpunkt für die Dauer dieser Tätigkeit eine Vorarbeiterzulage in Höhe von 4 v.H. In den Lohngruppen 1 bis 6a bzw. von 4,5 v.H. In den Lohngruppen 7-9 des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenlohnes der Stufe 1 ihrer jeweiligen Lohngruppe. Nach § 3 Abs. 3 sind Vorarbeiter diejenigen Arbeiter, die vom Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung zu Vorarbeiten einer Gruppe von Arbeitern bestellt worden sind und selbst mitarbeiten. Die Gruppe muss nach Satz 2 dieses Absatzes außer aus dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Arbeitern bestehen. Dabei können Auszubildende im 3. Ausbildungsjahr wie Arbeiter mitgerechnet werden.



Unter Anwendung dieser Bestimmung wird aber nach dem Vortrag des Klägers deutlich, dass ihm ein entsprechender Anspruch auf Gewährung dieser Vorarbeiterzulagen nicht zukommen kann. Es fehlt die entsprechende Darlegung, dass der Kläger durch eine schriftliche Erklärung zu einem Vorarbeiter gemacht worden ist, sodass bereits die erste Voraussetzung für die Gewährung der hier geforderten 4,5-prozentigen Zulage nicht erfüllt ist. Die Tatsache, dass der Kläger vorträgt, er sei drei Reinigungskräften gegenüber anweisungsbefugt, kann selbst dann, wenn diese Angabe völlig unstreitig ist, den förmlichen Bestellungsvorgang zum Vorarbeiter zum einen nicht ersetzen. Zum anderen handelt es sich bei dieser Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Aufgaben eines Hausmeisters um Zusammenhangstätigkeiten mit der Haupttätigkeit, die einem Hausmeister zukommt nach den tariflichen Bestimmungen. Eine vergütungsrelevante Auswirkung haben solche Zusammenhangstätigkeiten jedoch grundsätzlich nur dann, wenn dies tarifvertraglich vorgesehen ist. Im Ergebnis kann der Kläger daher mit seinem Antrag nicht durchdringen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.



3. Die Berufung des Klägers ist ferner insoweit unbegründet, als der Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E5 TVöD-VKA begehrt. Insoweit genügt der Kläger bereits der ihm obliegenden Darlegungslast unter den im Rahmen eines Eingruppierungsrechtsstreites geltenden Regeln nicht.



a) Mit Blick darauf, dass die Entgeltordnung zum TVöD-VKA erst zum 01.01.2017 in Kraft tritt, richtet sich die Eingruppierung des Klägers für den vorliegenden Rechtsstreit zunächst unter Rückgriff auf den Bezirkszusatztarifvertrages (BZTV) Nr.6 zum BMT-G II gemäß § 17 TVÜ-VKA, wobei mit Wirkung zum 01.10.2005 entsprechend der Anlage 1 zum TVÜ-VKA die Überleitung aus den früheren Lohngruppen in die nunmehr anzuwendenden Entgeltgruppen der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst zu erfolgen hatte. In § 1 des BZTV Nr.6 zum BMT-G II ist festgelegt, dass es ein Lohngruppenverzeichnis mit den Lohngruppen 1-9 sowie entsprechenden Zwischengruppen von 1a bis 8a geben soll. Die Anlage 1 legt die einzelnen Voraussetzungen fest, die nach der Vorstellung der tarifsetzenden Parteien des Jahres 1988 ein Arbeiter erfüllen musste um der jeweiligen Lohngruppe zugeordnet werden zu können. Hausmeister und Hauswarte mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fg. 1 fallen nach Fg.5.9 unter die Lohngruppe 4. Wenn diese Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf eine vierjährige Tätigkeit in dieser Lohngruppe und Fallgruppe verweisen können werden sie entsprechend in die Lohngruppe 4a Fg.3 eingruppiert. Ausgehend von dem Überleitungsschema der Anlage 1 zum TVÜ-VKA wurden Arbeiter aus den Lohngruppen 4a und 4 der neuen Entgeltgruppe 4 mit Wirkung zum 01.10.2005 zugeordnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind im Bereich des öffentlichen Dienstrechts bei Eingruppierungsfeststellungsklagen diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Dabei genügt für einen schlüssigen Vortrag eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird (vgl. BAG Urteil vom 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19 bei juris). Diese Zuweisung der Darlegungs- und Beweislastverteilung ergibt sich daraus, dass die Vergütungs-/Entgeltgruppen und die darin enthaltenen Fallgruppen so miteinander korrespondieren, dass sie aufeinander aufbauen. Es genügt lediglich bezüglich der aktuell bekleideten Entgeltgruppe dann keiner weiteren detaillierteren Darlegungen der Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen, wenn im Rahmen eines Rechtsstreites zwischen den Parteien die Erfüllung dieser Voraussetzungen offensichtlich völlig unstreitig bleibt (vgl. GROEGER in GROEGER, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. Köln 2014, Teil 7 X 6.a) bb) - Rn 277-279).



b) Es wäre damit Sache des Klägers gewesen, darzulegen, aus welchen Gesichtspunkten heraus, bei Zugrundelegung der bis 31.12.2016 zu beachtenden Vorgaben im BZTV Nr.6 zum BMT-G II, die letztlich zur Überleitung in die Entgeltgruppe 4 TVöD beim Kläger hatten, nunmehr eine Eingruppierung oberhalb der Entgeltgruppe E4 TVöD in die Entgeltgruppe E5 TVöD gerechtfertigt erscheint. Allein der Hinweis auf die höhere Qualifizierung des Klägers, für die der Kläger allerdings keine substantiierten Ausführungen gemacht, vermag hier nicht dazu beizutragen, dass das Arbeitsgericht oder auch das Landesarbeitsgericht einen Ansatzpunkt erhalten, warum die nach den Vorgaben der Tarifvertragspartner erfolgte Eingruppierung in die Entgeltgruppe E4 TVöD nicht zutreffend sein soll.



III Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 4 ArbGG.



IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen und der Sache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.

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Vorschriften§ 6 Abs. 1 TVöD, § 37 TVöD, § 7 Abs. 3, Abs. 4 TVöD, § 9 TVöD, § 280 BGB, § 611 BGB, § 7 Abs. 4 TVöD, § 64 Abs. 2b ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, 4 TVöD, § 7 Abs.3, § 6 Abs.1 TVöD, § 14 TVöD, § 97 ZPO, § 64 Abs. 4 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG

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