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30.12.2016 · IWW-Abrufnummer 190827

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 08.12.2016 – III ZR 323/13


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
beschlossen:

Tenor:

Auf das als Gegenvorstellung anzusehende Rechtsmittel der Kläger werden die Beschlüsse des Einzelrichters des Senats vom 16. Februar und vom 18. August 2016 aufgehoben.

Die Erinnerung der Kläger gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. Mai 2014 (Kostenrechnungen vom 19. Mai 2014, Kassenzeichen 780014122714 und 780014122722) sowie vom 28. Juli 2014 (Kostenrechnungen vom 13. August 2014, Kassenzeichen 780014136785 und 780014136777) wird zurückgewiesen.



Gründe



I.

1


Mit Beschluss vom 30. April 2014 hat der Senat die am 20. Juni 2013 erhobene Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 8. Mai 2013 zurückgewiesen und ihnen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.


2


Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen und sie dabei je zur Hälfte mit den Kosten des Rügeverfahrens belastet.


3


Gegen die den Kostenrechnungen vom 19. Mai 2014 über je 956 € für das Beschwerdeverfahren und vom 13. August 2014 über je 25 € für das Rügeverfahren zugrunde liegenden Kostenansätze vom 2. Mai und vom 28. Juli 2014 haben die Kläger Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat der Einzelrichter des Senats unter Hinweis auf seine Zuständigkeit nach § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 GKG die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben, die der Einzelrichter mit Beschluss vom 18. August 2016 kostenpflichtig zurückgewiesen hat.


4


Gegen die Beschlüsse vom 16. Februar und 18. August 2016 richtet sich das "analog § 579 Abs. 1 ZPO " am 19. Oktober 2016 eingelegte Rechtsmittel der Kläger, mit dem sie unter anderem die funktionelle Unzuständigkeit des Einzelrichters mit der Begründung rügen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde bereits vor der gesetzlichen Neuregelung des § 1 Abs. 5 GKG zum 1. August 2013 beim Bundesgerichtshof anhängig war und deshalb der Senat in seiner vollen Besetzung über die Kostenerinnerung hätte entscheiden müssen.


5


Dies hatten die Kläger, die im Verfahren eine Vielzahl von Eingaben an den Senat gerichtet hatten, unter anderem bereits mit Schriftsatz vom 2. Juli 2016 beanstandet.




II.

6


1. Die Eingabe der Kläger vom 19. Oktober 2016 ist mangels Statthaftigkeit eines anderen Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs als Gegenvorstellung auszulegen. Insbesondere sind die angefochtenen, nur den Kostenpunkt betreffenden Beschlüsse keiner Wiederaufnahme des Erinnerungsverfahrens analog § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts zugänglich. Eine Wiederaufnahme analog §§ 578 ff. ZPO ist lediglich gegen nicht mehr anfechtbare Beschlüsse gegeben, die ein Streitverfahren urteilsvertretend beenden, wie etwa solche nach § 91a ZPO oder § 522 Abs. 2 ZPO . Nicht prozessbeendende oder nur den Kostenpunkt betreffende Beschlüsse sind dagegen nicht wiederaufnahmefähig (Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., vor § 578 Rn. 14 mwN; Schneider Anm. KoRspr. GKG § 8 Nr. 65 ).


7


2. Die Gegenvorstellung der Kläger führt zwar zur Aufhebung der vom Einzelrichter erlassenen Beschlüsse vom 16. Februar und 18. August 2016 und zur Neubescheidung der Erinnerung durch den Senat in seiner vollen Besetzung. In der Sache hat sie aber aus den weiterhin zutreffenden Gründen der Entscheidung vom 16. Februar 2016 keinen Erfolg.


8


Der Einzelrichter war für den Erlass der Beschlüsse vom 16. Februar und 18. August 2016 funktionell unzuständig. Zwar ist nach der durch das 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG; BGBl. I S. 2586) in Kraft getretenen Neuregelung des § 1 Abs. 5 GKG in kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren der Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG auch dann zuständig, wenn - wie beim Bundesgerichtshof - institutionell keine Einzelrichterentscheidung vorgesehen ist (vgl. BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 243; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14 , NJW 2015, 2194, Rn. 6). Da das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz jedoch nach seinem Art. 50 ohne eine Übergangsregelung zum 1. August 2013 in Kraft getreten ist, gehen der I. und der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs davon aus, dass der Einzelrichter zur Entscheidung über Erinnerungen nur berufen ist, wenn diese sich gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren richten, die nach diesem Zeitpunkt beim Bundesgerichtshof eingeleitet worden sind, § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 aaO, Rn. 7 und vom 19. Oktober 2015 - X ZR 54/11 , [...] Rn. 4). Ob diese Auslegung zwingend geboten ist, ist zweifelhaft, weil § 71 Abs. 1 GKG nur das anwendbare Recht für die Kostenerhebung, nicht aber ausdrücklich auch das Verfahrensrecht der Erinnerung und Beschwerde nach §§ 66 ff GKG regelt. Hierfür dürfte eher der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs maßgeblich sein, der hier nach dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes liegt. Zu einer Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG an den I. und den X. Zivilsenat sieht der Senat jedoch keine Veranlassung, da die inmitten stehende Rechtsfrage infolge Zeitablaufs zunehmend an Bedeutung verliert und die Erinnerung der Kläger in der Sache keinen Erfolg haben kann. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Unbegründetheit des Rechtsbehelfs im Beschluss vom 16. Februar 2016 verwiesen, denen sich der Senat inhaltlich anschließt.


Herrmann
Seiters
Reiter
Liebert
Arend

Vorschriften§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG, § 579 Abs. 1 ZPO, § 1 Abs. 5 GKG, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 578 ff. ZPO, § 91a ZPO, § 522 Abs. 2 ZPO, GKG § 8 Nr. 65, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG, § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG, § 71 Abs. 1 GKG, §§ 66 ff GKG, § 132 Abs. 3 GVG

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