Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

21.12.2016 · IWW-Abrufnummer 190756

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 24.11.2016 – 4 StR 269/16


Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 1. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO ).

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:

Die bezogen auf eine teilweise Sacheinlassung des Mitangeklagten E. erhobene Verfahrensrüge der Verletzung von § 261 StPO ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt ( § 349 Abs. 2 Satz 2 StPO ), weil der Beschwerdeführer den Inhalt der Sachäußerung des Mitangeklagten nicht mitteilt. Dem Revisionsvorbringen ist daher nicht die Behauptung zu entnehmen, die Strafkammer habe entgegen ihrer Mitteilung in den schriftlichen Urteilsgründen eine Aussage des Mitangeklagten zum Tatvorwurf übergangen.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach einer Berichtigung des Protokolls ausnahmsweise die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen bei ansonsten form- und fristgerechter Revision in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 StR 466/05, NJW 2006, 3582, 3587 [BGH 23.08.2006 - 1 StR 466/05] ; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 271 Rn. 56; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 271 Rn. 26c; ablehnend Schlothauer, Festschrift für Hamm, S. 667 f.) und ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall - trotz der Anknüpfung der nachzuholenden Verfahrensrüge an einem nicht protokollpflichtigen Verfahrensvorgang - gegeben wären, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn die nachgeschobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls nicht zulässig erhoben, weil der Beschwerdeführer es versäumt, hinsichtlich der als aufklärungsbedürftig angesehenen Bewertung der Verteidigererklärung ein bestimmtes Beweisergebnis zu behaupten, und er keine außerhalb des Erklärungsinhalts liegenden Umstände dartut, aufgrund derer sich die Strafkammer zu einer Zeugenvernehmung des Verteidigers des Mitangeklagten E. zu der Quelle seiner Information hätte gedrängt sehen müssen.

Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender

Vorschriften§ 349 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 349 Abs. 2 Satz 2 StPO

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr