21.12.2016 · IWW-Abrufnummer 190751
Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 07.07.2016 – 8 Sa 47/16
Die Tätigkeit des Tarifbeschäftigten im Aufgabenfeld des Kraftfahrzeug- und Geräteverwaltens einer Polizeiwache erfordert keine selbständigen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 8 TV-L (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 27.01.1999 - 18 Sa 919/98 - zu den Vergütungsgruppen V c / VI b BAT).
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 09.12.2015 - 2 Ca 1167/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des TV-L über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der 1963 geborene Kläger ist seit dem 13.04.2006 bei dem beklagten Land als Angestellter in Vollzeit beschäftigt. Zuvor - von August 1980 bis Dezember 1983 - absolvierte er eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker (ohne Abschluss). Von September 1989 bis Februar 1992 nahm er mit Erfolg an einer Umschulungsmaßnahme zum technischen Zeichner teil. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach übereinstimmendem Vorbringen der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Nachdem der Kläger zunächst im Justizdienst eingesetzt war, wechselte er im Dezember 2007 als Angestellter in den Polizeidienst des Landes. Der Einsatz erfolgt seither bei dem Polizeipräsidium S, dort Polizeiwache C. Mit dem Wechsel übernahm der Kläger bei dieser Polizeiwache unmittelbar die Aufgaben des Kraftfahrzeug- und Geräteverwalters (KGV). Der Kläger ist insoweit aktuell in der Entgeltgruppe 6 (Teil I der Anlage A Entgeltordnung zum TV-L, Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) eingruppiert. Zum Zeitpunkt der Klagezustellung am 15.07.2015 erhielt er ein Tabellenentgelt (§ 15 TV-L) nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 TV-L in Höhe von 2.647,27 € brutto.
In der Aufgabe des KGV ist der Kläger für die Einsatzfähigkeit der Dienstfahrzeuge der Polizeiwache (überwiegend polizeispezifisch colorierte Einsatz- bzw. Sonderfahrzeuge und einige Zivilfahrzeuge) sowie die Verwaltung und Pflege der in den Einsatzfahrzeugen und auf der Dienststelle vorgehalten Führungs- und Einsatzmittel (u. a. Funkgeräte, EC-Cash Geräte, Digitalkameras, Hygienesets, Feuerlöscher, Warnwesten, Absperrbänder, Besen etc.) zuständig. Diese sind zu kontrollieren und warten, zu ergänzen oder auszutauschen. Über die Aufgaben verhält sich die Dienstanweisung vom 14.02.2008 (Bl. 73 ff d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entsprechend dieser Dienstanweisung überprüft der Kläger die Dienstfahrzeuge regelmäßig auf ihren technischen Zustand bzw. geht entsprechenden Mängelhinweisen der Polizeibeamten nach. Kleinere Reparaturen führt der Kläger unmittelbar selbst durch. Bei größeren Schäden schreibt er einen Mängelbericht, wobei dann der Werkstattmeister der vom Polizeipräsidium zentral vorgehaltenen KFZ-Werkstatt zu entscheiden hat, ob das Fahrzeug dort repariert werden kann oder einer Vertragswerkstatt zugeführt werden muss. Weist ein Dienstfahrzeug Mängel auf ohne jedoch fahruntüchtig zu sein und ist fraglich, ob das Fahrzeug entbehrt werden kann, entscheiden der örtliche Dienstgruppenführer oder der Wachdienstführer in Absprache mit dem Kläger.
Am 12.03.2012 wandte sich der Kläger mit der Bitte um Überprüfung seiner Eingruppierung und einem Antrag auf Höhergruppierung an seine Vorgesetzten. Angesichts der Entscheidung der Behördenleitung, für alle dortigen Arbeitsplätze eine Beschreibung und tarifliche Bewertung durchzuführen, wurde dieser Antrag zurückgestellt. Auf der Grundlage entsprechender Entwürfe zu einer Tätigkeitsdarstellung KGV und exemplarisch geführten Interviews nahm das Polizeipräsidium S im Sommer 2013 eine Tätigkeitsbewertung nebst Bewertung der tariflichen Eingruppierung vor und fertigte eine Bewertungsdokumentation (Stand August 2013) an, wobei hinsichtlich der Einzelheiten insoweit auf die Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 27.07.2015 (Bl. 49 ff d. A.) Bezug genommen wird. Danach obliegt dem KGV als Arbeitsvorgang Nr. 1 das "Überwachen, Herstellen und Erhalten der Einsatzfähigkeit der Dienstfahrzeuge" (Anteil an der gesamten Arbeitszeit 65 %), dem auch die Aufgaben der Fahrzeugüberführung an die Werkstätten nebst sonstiger Fahrdienste und die Durchführung von mit beiden Aufgaben korrespondierenden Verwaltungs- und Organisationsmaßnahmen zugeordnet worden sind. Weiterer Arbeitsvorgang (Nr. 2) ist die "Verwaltung der Führungs- und Einsatzmittel" (Anteil an der gesamten Arbeitszeit 35 %). Nach dem Ergebnis der dortigen tariflichen Bewertung erfordern beide Arbeitsvorgänge "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" aber keine "selbständigen Leistungen" weshalb entsprechend der zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Entgeltordnung (Anlage A TV-L, Teil I) eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 tarifgerecht sei. Nach interner Beratung und Beteiligung des Personalrats machte das beklagte Land dem Kläger das Ergebnis der Stellenbewertung im März 2015 bekannt. Im Anschluss an die Prüfung vom Kläger unmittelbar erhobener Einwände bestätigte es unter dem 15.06.2015 nochmals die Richtigkeit dieser Eingruppierung.
Mit seiner am 30.06.2015 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger das Höhergruppierungsbegehren nunmehr auf dem Rechtsweg. Daneben macht er für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2015 Differenzvergütung zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 TV-L - unter Einschluss der Differenzen bei den Jahressonderzahlungen 2013 und 2014 - in Höhe von insgesamt 2.962,27 € brutto zur Zahlung geltend.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass die Erledigung beider ihm obliegender Arbeitsvorgänge "selbständige Leistungen" im Sinne der Entgeltgruppe 8 TV-L erfordere. Hinsichtlich der Beurteilung der Einsatzfähigkeit der Dienstfahrzeuge habe er jeweils den konkreten Befund zu erheben und bei entsprechenden Feststellungen eine Einschätzung vorzunehmen, ob ein Fahrzeug trotz ggf. festgestellter Mängel im Dienst bleiben könne oder nicht. Dazu habe er auf der Grundlage seiner Fachkenntnisse über die Gewichtigkeit des Mangels und die weiteren Schritte zu entscheiden. Hintergrund sei die Notwendigkeit, von den insgesamt 12 Streifenwagen der Wache immer 6 bis 7 Fahrzeuge voll einsatzfähig und weitere für optionale Aufgaben verfügbar zu haben. In rund 80 % dieser Fälle richteten sich der Dienstgruppenleiter oder der Wachdienstführer nach seiner Einschätzung. Bei Bedarf habe er dann ergänzend Fahrzeuge von anderen Wachen anzufordern. Unter Berücksichtigung der notwenigen Einsatzstärke habe er sich selbständig um die Einhaltung von TÜV- und Inspektionsintervallen und die Inanspruchnahme von Garantieleistungen zu kümmern. Zudem kläre er mit dem Werkstattmeister des Polizeipräsidiums ab, wann, wo und wie notwendige Reparaturen zu erfolgen hätten.
Hinsichtlich der Führungs- und Einsatzmittel habe er eigenverantwortlich den Bestand zu pflegen und zu erfassen sowie die notwenigen Nachbestellungen vorzunehmen. Neben anderen Aufgaben kümmere er sich hier um die kurzfristige Ersatzbeschaffung für defekte Waffen und deren Abholung im Präsidium S unter Beachtung der besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Waffen. Ferner habe er die turnusmäßige Waffenrevision von rund 145 Dienstwaffen vorzubereiten und zu begleiten, wobei er z. B. eigenverantwortlich Fragen der Entbehrlichkeit der Waffen zu prüfen und eigenständig Reihenfolgen festzulegen habe.
Der Kläger hat beantragt,
Das beklagte Land hat beantragt,
Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass dem Kläger in keinem der beiden Arbeitsvorgänge relevante, selbständig auszufüllende Handlungsspielräume eröffnet seien. Die unmittelbare fachgerechte Beseitigung erkannter Fahrzeugmängel sei ohne Alternative. Fahruntüchtige Dienstfahrzeuge könnten nicht im Dienst belassen werden. In Grenzfällen bei Erreichen kritischer Fahrzeugstärken habe letztlich der Dienstgruppenleiter oder der Wachdienstführer zu entscheiden. Bei der Notwendigkeit einer Werkstattreparatur entscheide der Werkstattmeister über das weitere Prozedere. Die Kontrolle und Einhaltung von TÜV- und Inspektionsintervallen folge schematischen Vorgaben. Garantieleistungen seien generell in Anspruch zu nehmen.
Die Tätigkeit im Arbeitsvorgang "Verwaltung der Führungs- und Einsatzmittel" diene der Erhaltung der Einsatzfähigkeit in ausstattungstechnischer Hinsicht nach Maßgabe eines vorgegebenen Materialbestands und sei ebenfalls wiederkehrend-schematischen Inhalts.
Mit Urteil vom 09.12.2015 - 2 Ca 1167/17 - hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Tätigkeit in beiden Arbeitsvorgängen - wie von den Parteien übereinstimmend angenommen - zwar gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, nicht aber selbständige Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 8 TV-L erfordere. Solche setzten vom Beschäftigten auszufüllende Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume voraus, die von ihm eigene Entscheidungen unter Verknüpfung und Abwägung von Informationen verlangten. Daran fehle es in jeder Hinsicht. So habe der Kläger bezüglich der Dienstfahrzeuge zu prüfen, ob ein Mangel vorliege oder nicht, womit zugleich die daraus abzuleitende Handlung vorgegeben sei, ohne dass ihm ein relevanter Beurteilungsspielraum verbleibe. Vielmehr ergebe sich die notwendige Reaktion aus der Art des Fehlers. Hinsichtlich der vorübergehenden Nutzung von mangelhaften aber eingeschränkt einsatztüchtigen Dienstfahrzeuge liege die Entscheidungskompetenz bei den Polizeiführungskräften. Die Art und Weise der Reparaturabwicklung liege in der Verantwortung des Werkstattmeisters. Die Tätigkeit im Arbeitsvorgang "Verwaltung der Einsatz- und Führungsmittel" eröffne dem Kläger ebenfalls keine in tariflicher Hinsicht relevanten Spielräume. Hier habe er vorgegebene Bedarfe zu berücksichtigen und - insbesondere bezogen auf die Waffenrevision - an schematischen Vorgaben orientiert Handlungen vorzunehmen, welche unmittelbar aus den Vorgaben und Umständen resultierten und nicht als selbständige Leistungen im Tarifsinne betrachtet werden könnten.
Gegen dieses ihm am 21.12.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.01.2016 Berufung eingelegt, die er - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.03.2016 - mit Schriftsatz vom 10.03.2016, der am 11.03.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, unter Bezugnahme auf und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Das Arbeitsgericht habe das in beiden Arbeitsvorgängen verwirklichte Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" zu Unrecht verneint.
Im Zusammenhang mit dem Arbeitsvorgang Nr. 1 habe er keinesfalls nur gebundene Entscheidungen zu treffen, sondern unabhängig von allgemeingültigen oder klar definierten Kriterien (z. B. solchen der Fahrzeug-Hauptuntersuchung) unter Berücksichtigung der benötigten Einsatzstärken, einsatzspezifischen Anforderungen und ggf. verfügbarem Ersatz nach den Kategorien "funktionstauglich" und "funktionsuntauglich" zu befinden. Insoweit und insbesondere im Graubereich zwischen diesen Kategorien sei ihm ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zugewiesen. Nur die Fälle von ihm festgestellter Fahruntüchtigkeit teile er dem Dienstgruppenleiter oder Wachdienstführer überhaupt mit. Für deren Entscheidung sei seine fachliche Einschätzung allein maßgeblich. Ebenso eigenständig führe er die Abwicklung von Garantieleistungen durch. Hier entscheide er selbständig, wann ein Dienstfahrzeug abkömmlich sei und in eine Werkstatt verbracht werden könne. Sodann überwache er die Termine und die Einhaltung der vereinbarten Bearbeitungsdauer. Im Arbeitsvorgang Nr. 2 habe er eigenständig über die Einsatzbereitschaft und Verwendbarkeit der Einsatzmittel unter Beachtung von Arbeitssicherheits- und Hygienevorschriften zu wachen. Die Einhaltung von Eich- und Kalibriertermine sei zu überwachen und unter Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zeitlich zu koordinieren. Daneben habe er für das bei Sondereinsätzen benötigte Material zu sorgen, es bereitzustellen und dessen Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.
Der Kläger beantragt,
Das beklagte Land beantragt,
Das beklagte Land hält die Berufung mit beiden Anträgen für unzulässig. In der Sache verteidigt es die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Bezüglich des Antrags zu 1. enthalte die Berufungsbegründung keine hinreichende, auf den Streitfall zugeschnittene Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Bezogen auf den Antrag zu 2. fehle diese gänzlich. In den Arbeitsvorgang Nr. 1 habe der Kläger zwar gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, aber keine selbständigen Leistungen einzubringen. Nicht jeder Fachmann, der bei der Arbeit sein Fachwissen einsetzen müsse, erbringe selbständige Leistungen. Im Arbeitsvorgang Nr. 2 werde die klägerische Tätigkeit durch festgelegte Ausrüstungs- und Bestandsvorgaben, feststehende Wartungsintervalle, vorgegebene Termine sowie die notwendige Einhaltung von Arbeitssicherheits- oder Hygienevorgaben soweit bestimmt, dass von gedanklicher Eigenleistung nicht mehr ausgegangen werden könne.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 07.07.2016 war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
Die gem. § 64 Abs. 1 u. 2b ArbGG vorliegend statthafte Berufung ist zulässig. Der Kläger hat das Rechtsmittel insbesondere nach § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Gem. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung eine hinreichende Darstellung der Gründe oder Umstände enthalten, aus denen sich aus der Sicht des Rechtsmittelführers die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt, wobei deutlich zu machen ist, in welchen Punkten und unter welchen Gesichtspunkten die erstinstanzliche Entscheidung für unrichtig gehalten wird (BAG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 AZR 552/09 - AP Nr. 45 zu § 64 ArbGG 1979 m. w. N.). Dazu muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnittene Ausführungen zum erstinstanzlichen Urteil enthalten. Sie darf sich nicht auf die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und / oder lediglich formelhafte Wendungen beschränken. An den Inhalt und die Tiefe der Berufungsbegründung sind unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich verankerten Rechtsschutzgarantie jedoch keine überhöhten Anforderungen zu stellen (BAG, aaO).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Berufungsbegründung bezogen auf beide von ihren Anträgen berührten Streitgegenstände. Der Kläger setzt sich dort nämlich vertieft mit dem hier vom Arbeitsgericht für die Eingruppierungsfrage allein für maßgeblich gehaltenen Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" auseinander und legt dar, warum er in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht die Auffassung vertritt, dass selbiges erfüllt sei. Dabei beschränkt er sich nicht auf die erneute Darstellung oder Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen, sondern setzt sich insoweit unter anderem mit dem vom Arbeitsgericht angesprochenen Gesichtspunkt gebundener Entscheidungen auseinander. Da der Erfolg des Zahlungsantrags nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand allein von der mit dem Feststellungsantrag angesprochenen Eingruppierungsfrage abhängig war, bedurfte es zur Begründung des Rechtsmittels insoweit gesonderter Ausführungen nicht.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
1. Die mit der Berufung weiter verfolgten Klageanträge sind zulässig. Bei dem Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) handelt es sich um einen sogenannten, auf Entgeltzahlung aus einer bestimmten und konkret angegebenen tariflichen Bemessungsgrundlage ab einem bestimmten Zeitpunkt gerichteten Eingruppierungsfeststellungsantrag, gegen dessen Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - jedenfalls im Tarifbereich öffentlich-rechtlich verfasster Rechtsträger - keine durchgreifenden prozessrechtlichen Bedenken bestehen (BAG, Urteil vom 28.01.1998 - 4 AZR 473/96 - ZTR 1998, S. 329 ff m. w. N.; BAG, Urteil vom 07.07.2010 - 4 AZR 862/08 - [...]). Die Kombination von Feststellungs- und Leistungsklage wegen ggf. rückständiger Differenzbeträge ist im Eingruppierungsprozess üblich und wird allgemein akzeptiert (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2003 - 4 AZR 265/02 - ZTR 2003, S. 508 ff).
2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L ab dem 01.01.2013 oder einem späteren Zeitpunkt, was zur vollständigen Erfolglosigkeit des Rechtsmittels in der Sache führt. Feststellungs- und Zahlungsantrag sind unbegründet. Dies hat das Arbeitsgericht mit ebenso umfassender wie überzeugender Begründung ausgeführt, weshalb sich die Berufungskammer zunächst nach § 69 Abs. 2 ArbGG den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung anschließt und von der Darstellung eigener Erwägungen absieht, soweit dies lediglich zu Wiederholungen führen würde. Die mit der Berufungsbegründung angesprochenen Gesichtspunkte rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.
a. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden - wie vom Arbeitsgericht festgestellt und auch zweitinstanzlich unstreitig geblieben - nach der vom beklagten Land in ständiger einheitlicher Vertragspraxis vorgenommenen dynamischen Bezugnahme auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 dessen Inhaltsnormen unter Einschluss der über die Verweisung in § 12 Abs. 1 S. 1 TV-L einbezogenen Tätigkeitsmerkmale der zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Entgeltordnung (Anlage A TV-L) Anwendung. Ob darüber hinaus Tarifbindung nach § 4 Abs. 1 TVG besteht - was die erstinstanzliche Vertretung des Klägers durch den gewerkschaftlichen Rechtsschutz nahelegt - ist vorliegend nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Vertiefung.
b. Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 TV-L richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Nach § 12 Abs. 1 S. 2 TV-L erhalten die Beschäftigten ohne weiteres Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert sind. § 12 Abs. 1 S. 3 TV-L bestimmt hierzu, dass die Beschäftigten - im Sinne einer Eingruppierungsautomatik - in der Entgeltgruppe eingruppiert sind, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht gem. § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn - soweit kein anderes zeitliches Maß ausdrücklich bestimmt ist, § 12 Abs. 1 S. 7 TV-L - zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des oder der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe erfüllen.
c. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge die Arbeitsleistungen (einschließlich der Zusammenhangsarbeiten), die - bezogen auf den jeweiligen Aufgabenkreis der Beschäftigten - bei natürlicher Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Dabei ist jeder Arbeitsvorgang als solcher einheitlich zu bewerten und darf hinsichtlich der nach den Tätigkeitsmerkmalen definierten Anforderungen in sich zeitlich nicht aufgespalten werden. Anknüpfend an diese Protokollerklärung bzw. wort- oder inhaltsgleiche Bestimmungen des BAT oder des TVöD wird der Begriff des Arbeitsvorgangs im Tarifbereich öffentlich-rechtlich verfasster Rechtsträger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit verstanden, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt (BAG, Urteil vom 19.05.2010 - 4 AZR 912/08 - ZTR 2010, S. 577 m. w. N.; BAG, Urteil vom 27.07.1994 - 4 AZR 593/93 - AP Nr. 5 zu § 12 AVR Caritasverband m. w. N.). Die gesamte Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang bilden, wenn der Aufgabenkreis nach diesen Kriterien nicht weiter aufteilbar und einer gesonderten Bewertung deshalb unzugänglich ist (BAG, Urteil vom 30.01.1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG, Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2007 - 6 Sa 279/05 - [...]).
Gemessen an diesen Maßstäben kann vorliegend mit den Parteien angenommen werden, dass dem Kläger zwei Arbeitsvorgänge obliegen. Unter Bezugnahme auf die vom beklagten Land vorgelegte Tätigkeitsbewertung ist davon auszugehen, dass sich die gesamten Arbeitsaufgaben des Klägers rund um die Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Dienstfahrzeuge der Wache C - wie dort ausgeführt - dem Arbeitsvorgang Nr. 1 "Überwachen, Herstellen und Erhalten der Einsatzfähigkeit der Dienstfahrzeuge" zuordnen lassen. Alle insoweit vorzunehmenden Tätigkeiten und Arbeitsschritte dienen bezogen auf die Einsatzfähigkeit der Erzielung eines einheitlichen und abgrenzbaren Arbeitsergebnisses. Die Durchführung der regelmäßigen Inaugenscheinnahme, die Erfassung von Mängel und der Einleitung und Durchführung von auf Mängelbeseitigung gerichteter Maßnahmen dient unmittelbar dem anzustrebenden Arbeitsergebnis und lässt sich von der Wahrnehmung begleitender Verwaltungs- und Organisationsmaßnahmen ohne unnatürliche Abspaltung und ohne Einfluss auf das Arbeitsergebnis nicht abtrennen. Die Durchführung von Überführungsfahrten in die eigene KFZ- und Funkwerkstatt und in Vertragswerkstätten oder die Vornahme durch die Aufgabe bedingter (Sach-) Transporte stellen sich insoweit als Zusammenhangsarbeiten dar.
Davon zu trennen ist die "Verwaltung der Führungs- und Einsatzmittel" (Arbeitsvorgang Nr. 2). Die dortigen Aufgaben lassen sich losgelöst von der Tätigkeit im KFZ-Bereich wahrnehmen und dienen der Erzielung eines gesonderten, in sich aber wiederum einheitlichen Arbeitsergebnisses. Die ständige Verfügbarkeit der für die Fahrzeuge und die Dienststelle vorgesehenen, zur Wahrnehmung unmittelbar polizeilicher Aufgaben benötigten Sachausstattung und die Pflege und Erhaltung des Bestands im Rahmen der dazu bestehenden Vorgaben lässt sich ohne unnatürliche Spaltung - etwa bezogen auf bestimmte einzelne Materialien oder technische Mittel - nicht gesondert betrachten. Sie stellt sich vielmehr als umfassende Aufgabenstellung im Materialwesen und damit vom Arbeitsergebnis her betrachtet als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne dar.
Die zeitlichen Anteile der beiden Arbeitsvorgänge an der klägerischen Gesamttätigkeit (Nr. 1 mit 65 % und Nr. 2 mit 35 %) sind unstreitig.
d. Nach der Anlage A TV-L, dort Vorbemerkung zu allen Teilen der Entgeltordnung Ziffer 1 Abs. 3, gelten für Beschäftigte, deren Tätigkeiten nicht in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt sind, die Tätigkeitsmerkmale des Teils I, Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst. Eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit im Sinne der Tätigkeitsmerkmale des Teils III (dort 3.6 Beschäftigte in der Polizeiverwaltung) übt der Kläger nicht aus.
Für die Bestimmung der tarifgerechten Eingruppierung des Klägers sind danach folgende Bestimmungen der Anlage A TV-L, Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst, heranzuziehen:
Entgeltgruppe 5
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 7)
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 6)
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 5 und 6)
e. Die Tätigkeitsmerkmale gründliche Fachkenntnisse, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und - hier mindestens zu einem Drittel - selbständige Leistungen bauen im Sinne tariflicher Heraushebungsmerkmale aufeinander auf.
aa. Bei diesen Tätigkeitsmerkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die in den jeweils zitierten Protokollerklärungen näher definiert werden. Unter Berücksichtigung der Protokollerklärungen 6 und 7 sind mit gründlichen Fachkenntnissen nähere, nicht lediglich oberflächliche oder unerhebliche Kenntnisse von Gesetzen, Tarifbestimmungen, Verwaltungsvorschriften usw. bezogen auf einen bestimmen, deren Anwendung erfordernden Tätigkeitsbereich angesprochen (Schlewing in Gröger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Auflage 2013, Teil 7, Rz 152 bis 155 m. w. N.). Die geforderte Vielseitigkeit kann sich aus der Menge der vom Beschäftigten anzuwenden Bestimmungen und Vorschriften ergeben, die sich - wie die Protokollerklärung zeigt - nicht zwingend auf weite Aufgabenbereiche der Behörde erstrecken müssen, sondern auch bei der Arbeit in einem speziellen abgrenzbaren Sachgebiet abgefragt werden kann (Schlewing, aaO).
Für die Arbeit an den Dienstfahrzeugen und das Erkennen dortiger Mängel benötigt der Kläger nicht lediglich oberflächliche Fachkenntnisse im Bereich der KFZ-Technik, der KFZ-Elektronik, der Funktechnik und ein entsprechendes Erfahrungswissen. Um die begleitenden Verwaltungs- und Organisationsmaßnahmen erledigen zu können, sind darüber hinaus Kenntnisse der Garantiebedingungen, der TÜV- und Wartungsintervalle, der Polizeiorganisation, EDV- und Datenverarbeitungskenntnisse sowie Kenntnisse der in der Dienststelle vorgehaltenen polizeilichen Anwendungsprogramme erforderlich, womit die erforderliche Breite des Wissens trotz des beschränkten Aufgabenfeldes erreicht ist.
Für die Tätigkeit in der Verwaltung der Einsatz- und Führungsmittel benötigt der Kläger grundlegende Kenntnisse in technischer Hinsicht bezogen auf eine Vielzahl unterschiedlicher technischer Geräte, welches fortlaufend aktualisiert werden muss. Erforderlich sind ferner ergänzende Kenntnisse in den Bereichen der EDV, der Polizeiorganisation, der Art und Weise polizeilicher Aufgabenbewältigung sowie von Hygiene- und Arbeitsschutzbestimmungen, womit im Arbeitsvorgang Nr. 2, neben der Tiefe, auch die geforderte Breite des Fachwissens erreicht wird.
Vom Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ist daher - zumal selbiges zwischen den Parteien nicht im Streit steht - bezogen auf beide Arbeitsvorgänge bei summarischer Prüfung dieser Tätigkeitsmerkmale auszugehen (zur summarischen Prüfung unstreitiger Tätigkeitsmerkmale bei Aufbaufallgruppen: BAG, Urteil vom 21.01.2015 - 4 AZR 253/ 13 - [...] m. w. N.).
bb. Da das Tätigkeitsmerkmal der "selbständigen Leistungen" nach Maßgabe der zitierten Entgeltgruppe 8 TV-L in Arbeitsvorgängen verwirklicht sein muss, die ein Drittel der klägerischen Gesamttätigkeit belegen, sind - wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen und geprüft - insoweit beide Arbeitsvorgänge relevant.
(a) Das Tätigkeitsmerkmal der "selbständigen Leistungen" im Sinne eines unbestimmten Rechtsbegriffs wird in der Protokollerklärung 5 näher definiert.
Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung eigener geistiger Initiative, wobei leichte geistige Arbeit nicht ausreichend ist. Selbständige Leistung bedeutet nicht selbständiges, eigenverantwortliches Arbeiten ohne Leitung oder Aufsicht. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist vielmehr dann anzunehmen, wenn unter Rückgriff auf die vorausgesetzten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Gedankenarbeit erbracht werden muss, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für eine selbständige Leistung im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes ist ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Entwicklung des Arbeitsergebnisses. Dazu sind regelmäßig Abwägungsprozesse zu verlangen - die durchaus schnell und von Bearbeitungsroutine begleitet ablaufen können - in deren Rahmen aber Anforderungen an das Überlegungsvermögen und die Fähigkeit zur Verknüpfung und Bewertung unterschiedlicher Informationen gestellt werden (BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 - AP Nr. 317 zu §§ 22, 23 BAT m. w. N.). Die selbständigen Leistungen müssen dabei innerhalb des Arbeitsvorgangs nicht in einem bestimmten zeitlichen, sondern nur in einem erheblichen Maß anfallen (vgl. Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L). Die mit dem Merkmal angesprochene geistige Arbeit wird geleistet, wenn sich der Angestellte bei der Arbeit fragen muss, wie es nun weitergehen soll, worauf es nun ankommt und was als nächstes geschehen muss (BAG, Urteil vom 10.12.1997 - AP Nr. 235 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.). Bestehen die dabei zu treffenden Entscheidungen darin, bei einem bestimmten Ergebnis einer eindeutig und leicht zu treffenden Feststellung vorgegebene Handlungen zu unternehmen und bei einem anderen Ergebnis diese Handlungen zu unterlassen bzw. andere Handlungen vorzunehmen, wird für diese Entscheidungen weder hinsichtlich des einzuschlagenden Weges die für das Tätigkeitsmerkmal vorauszusetzende eigene Beurteilung gefordert noch ist dem Angestellten dann ein relevanter Beurteilungsspielraum zugewiesen (BAG, aaO).
(b) Gemessen an diesen Maßstäben sind hier - wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt - beide Arbeitsvorgänge nicht von selbständigen Leistungen gekennzeichnet.
Die in der Entgeltgruppe 6 TV-L geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse sind nicht Selbstzweck. Die dadurch von einfacheren Tätigkeiten fachlich herausgehobene Tätigkeit muss sie nicht nur als solche, sondern eben auch deren relevanten Einsatz erfordern. Damit unterfällt nur die Tätigkeit der Entgeltgruppe 6, deren Erledigung gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetzt und diese auch abruft. Das Untersuchen der Dienstfahrzeuge im Arbeitsvorgang Nr. 1 setzt - wie oben ausgeführt - solche Kenntnisse voraus und die vom Kläger auf deren Grundlage zu treffende Feststellung, ob ein relevanter Mangel vorliegt oder nicht, ruft eben diese Kenntnisse in der täglichen Arbeit ab.
Liegt ein Mangel bei einem Fahrzeug vor, so ist dieser - vom Kläger selbst oder über eine Werkstatt - zu beseitigen. Die unverzügliche Beseitigung eines nach polizeilichen Maßstäben die Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs berührenden Mangels stellt sich dabei im Hinblick auf die durch den Einsatzzweck an die Fahrzeuge gerichteten Anforderungen als alternativlos dar und ist vom Kläger unmittelbar durchzuführen oder zu veranlassen. Ob ein Fahrzeug dazu angesichts der vorhandenen Fahrzeugstärke und der für den Einsatz geforderten Mindeststärke für welchen Zeitraum entbehrt werden kann, ergibt sich durch schlichtes Abzählen bzw. leichte Rechenoperationen, womit allenfalls leichte gedankliche Arbeit angesprochen ist. Ist die Einsatzfähigkeit durch den Mangel nicht berührt, was durch die Inanspruchnahme der vom Kläger eingebrachten Fachkenntnisse festzustellen ist, bedarf es bei Erreichen der kritischen Mindeststärke hingegen keiner sofortigen Reparatur. Damit stellen sich die vom Kläger auf der Grundlage seiner Feststellungen zu ergreifenden Handlungen im Wesentlichen als gebundene Entscheidungen dar, die ihm keinen tariflich relevanten Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eröffnen.
Berührt ein Mangel hingegen die Einsatzfähigkeit und würde die sofortige Reparatur die vorzuhaltende Mindeststärke gefährden, trägt der Kläger dies dem zuständigen Dienstgruppenleiter oder Wachdienstleiter an. Die daraus abzuleitende Entscheidung ist von diesen Bediensteten auf der Grundlage der zugelieferten Informationen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unter Verknüpfung der Fakten und Dienstnotwendigkeiten verantwortlich zu treffen und begründet in deren Person ggf. selbständige Leistungen im tariflich beschriebenen Sinne. Die vom Kläger zugelieferte Information und Einschätzung ist hingegen Ausfluss seiner Fachlichkeit und eine der wesentlichen Grundlagen der Entscheidung, nicht aber ihrerseits eine selbständige Leistung. Den vom Kläger für sich reklamierten relevanten Graubereich, der ihm selbständige Leistungen abverlange, vermag die Berufungskammer danach - wie zuvor das Arbeitsgericht - in der beschriebenen Konstellation nicht zu erkennen.
Das Abrufen von Garantieleistungen für die Dienstfahrzeuge stellt sich ebenfalls nicht als selbständige Leistung dar. Ob für ein Fahrzeug noch Garantieleistungen in Anspruch genommen werden können, ergibt sich unmittelbar aus den Garantiebedingungen. Insoweit sind weder Verhandlungen zu führen noch Werkstätten auszuwählen, denn die Dauer und der Umfang der Garantie und die Art und Weise der Durchführung der Leistungen - regelmäßig über Vertragswerkstätten der Hersteller - ist in den Bedingungen festgelegt. Das Vereinbaren und Überwachen von Terminen ist allenfalls leichte gedankliche Arbeit. Hinsichtlich der Frage der Abkömmlichkeit der Fahrzeuge für die Inanspruchnahme von Garantieleistungen gilt das zuvor gesagte.
Im Arbeitsvorgang Nr. 2 lassen sich auf der Grundlage der klägerischen Angaben nach Auffassung der Berufungskammer bereits offensichtlich ebenfalls keine selbständigen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 8 TV-L feststellen. Die Einsatz- und Führungsmittel sind vollständig und einsatzbereit zu halten. Der Bestand als solcher ist vorgegebenen. Intervalle etwa für Eich- oder Kalibrierleistungen stehen fest. Das Vorhalten ausreichender Bestände, die Pflege des Bestands nach Maßgabe von Arbeitssicherheits- oder Hygienevorschriften, die Feststellung der Betriebsfähigkeit technischer Geräte und die Einhaltung von Prüfintervallen erfordern zwar vielseitige Fachkenntnisse, sind aber in der Durchführung schematischer Art und nicht von durch den Kraftfahrzeug- und Geräteverwalter aufgrund eigener gedanklicher Leistung auszufüllenden Beurteilungs- oder Handlungsspielräumen gekennzeichnet. Hinsichtlich der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Kontext der klägerischen Aufgaben bei der Waffenpflege bietet die Berufungsbegründung keinen Anlass zu Ergänzungen.
Die Tätigkeit eines im klassischen Aufgabenfeld des Kraftfahrzeug- und Geräteverwalters einer Polizeiwache eingesetzten Tarifbeschäftigten erfordert danach keine selbständigen Leistungen im Sinne der Entgeltordnung zum TV-L. Insoweit folgt die Berufungskammer zugleich den Ausführungen der 18. Kammer zum Vorliegen selbständiger Leistungen des KGV unter dem Regime der Vergütungsordnung zum BAT, dort Vergütungsgruppen V c und VI b BAT (LAG Hamm, Urteil vom 27.01.1999 - 18 Sa 919/98 - [...]).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Der Rechtsstreit wirft weder entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf noch weicht die Berufungskammer vorliegend in entscheidungserheblicher Weise von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.