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14.12.2016 · IWW-Abrufnummer 190636

Amtsgericht Landsberg/Lech: Beschluss vom 14.11.2016 – 3 OWi 326/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AG Landsberg am Lech

Beschluss vom 14.11.2016 - 3 OWi 326/16

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

wegen OWi StVO
erlässt das Amtsgericht Landsberg am Lech durch die Richterin am Amtsgericht am 14.11.2016 folgenden Beschluss

1. Die Zentrale Bußgeldstelle im bayerischen Polizeiverwaltungsamt wird angewiesen, der Verteidigung
- die Rohmessdaten (Falldaten) der gegenständlichen Messung in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen, die mit dem hier verwendeten Messgerät im Rahmen der Messreihe angefallen sind,
- die sog. Gerätestammkarte sowie den Ausbildungsnachweis des Messbeamten zur Verfügung zu stellen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers.

Gründe:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG ist begründet.

Dem Verteidiger sind die Rohmessdaten (Falldaten) der gegenständlichen Messung in unverschlüsselter Form entsprechend § 46 OWiG i.V.m. § 147 StPO zur Verfügung zu stellen. Andernfalls würde das Recht auf rechtliches Gehör verletzt werden. Denn bei der vorliegenden Messung handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, sodass der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorzubringen hat. Hierzu ist er nur in der Lage, soweit eine Auswertung der Messung (ggf. durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen) erfolgen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 467 StPO.

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