06.12.2016 · IWW-Abrufnummer 190394
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 31.08.2016 – 4 SaGa 5/16
Tenor:
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.2.2016 - 1 Ga 1/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin wendet sich gegen die beabsichtigte Besetzung einer von der Verfügungsbeklagten intern ausgeschriebenen Stelle. Die betreffende Stellenausschreibung vom 13.01.2016 richtet sich an "Dauerkräfte (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag) der BA sowie an alle Beamtinnen und Beamte". Nachdem sich die auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigte Verfügungsklägerin schriftlich auf die Stelle beworben hatte, wurde sie von der Verfügungsbeklagten am 01.02.2016 (zunächst) zu einem Auswahlgespräch eingeladen, jedoch bereits am folgenden Tag wieder ausgeladen.
Das Arbeitsgericht hat mir Urteil vom 17.02.2016 dem Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin stattgegeben und der Verfügungsbeklagten untersagt, die ausgeschriebene Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit einem Mitbewerber zu besetzen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsantrag der Verfügungsklägerin zu Recht stattgegeben.
Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Verfügungsbeklagten erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:
1. Der Umstand, dass die Vergabe der ausgeschriebenen Stelle an die Verfügungsklägerin für diese im Hinblick auf ihre Eingruppierung wohl keine Beförderung darstellen würde, steht - entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten - der Begründetheit des Antrages nicht entgegen. Zwar haben Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusveränderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, grundsätzlich keinen Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Eine Auswahl nach den Maßstäben dieser Verfassungsnorm ist regelmäßig nur dann geboten, wenn es um den beruflichen Aufstieg von Bewerbern mit der Rangordnung nach niedrigeren Besoldungsgruppen geht (BAG v. 23.01.2007 - 9 AZR 492/06 - AP Nr. 83 zu § 233 ZPO 1977; BVerwG v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - ZTR 2005, 275). Entschließt sich der Arbeitgeber jedoch für ein Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungs- als auch Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen können, so legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Verfahren fest. Er hat sich in diesem Fall für eine Gleichbehandlung von Versetzungs- und Beförderungsbewerbern entschieden und so seine Organisationsfreiheit eingeschränkt. An dem von ihm gewählten Modell der Bestenauslese muss er sich festhalten lassen (BverwG v. 25.11.2004 - 2 Ca 17/03 - ZTR 2005, 275
[BVerwG 25.11.2004 - BVerwG 2 C 17/03]
).
Im vorliegenden Fall hat die Verfügungsbeklagte ausweislich ihrer Stellenbeschreibung die Besetzung der betreffenden Position nicht auf den Kreis von sog. wertgleichen Arbeitnehmern mit gleicher Eingruppierung beschränkt. An diese Entscheidung ist sie gebunden.
2. Die Verfügungsbeklagte kann sich zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung, den Bewerberkreis auf unbefristet beschäftigte Mitarbeiter zu beschränken, auch nicht mit Erfolg auf personalwirtschaftliche Gründe berufen. Zwar ist der öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich befugt, den Kreis der Bewerber aufgrund von gewichtigen personalwirtschaftlichen Gründen einzuengen. Solche Gründe hat die Verfügungsbeklagte im vorliegenden Eilverfahren jedoch nicht ausreichend dargetan.
Die Verfügungsbeklagte beruft sich diesbezüglich auf Nr. 2.3. der Weisung vom 31.12.2015, wonach unbefristete Einstellungen bzw. Entfristungen nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Vorhandensein von Beschäftigungsmöglichkeiten von Nachwuchskräften und Berufsrückkehrern, Erbringung von k.w.-Vermerken und Nichtvorhandensein personalwirtschaftlicher Überhangkräfte) erfolgen darf. Insoweit macht die Verfügungsbeklagte geltend, dass - bezogen auf die Vergütungsgruppe der ausgeschriebenen Stelle - die Beschäftigung von drei Berufsrückkehrerinnen und zwei Studierenden sowie die Erbringung von neun k.w.-Vermerken einzuplanen gewesen seien.
Dieses Vorbringen vermag das Vorliegen von gewichtigen personalwirtschaftlichen Gründen, die eine Einengung des Bewerberkreises auf die am 13.01.2016 ausgeschriebene Stelle einer Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Bereich SGB II im Jobcenter Mainz auf unbefristet beschäftigte Mitarbeiter rechtfertigen könnten, nicht zu begründen. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten widerspricht ihrer diesbezüglichen Argumentation. Unstreitig hat sie nämlich mehrere Stellen, die ebenso wie diejenige, auf welche sich die Verfügungsklägerin beworben hat, eingruppierungsrechtlich der Tätigkeitsebene IV zugeordnet sind, auch für befristet beschäftigte Mitarbeiter ausgeschrieben. Es wäre daher Sache der Verfügungsbeklagten gewesen, darzulegen, warum gerade bei der Ausschreibung derjenigen Stelle, auf welche sich die Verfügungsklägerin beworben hat, im Gegensatz zu sonstigen Ausschreibungen eine Begrenzung des Bewerberkreises auf unbefristet Beschäftigte aus personalwirtschaftlichen Gründen geboten war. Hierzu fehlt es jedoch an jeglichem Sachvortrag.
III. Die Berufung der Verfügungsbeklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt (§ 72 Abs. 4 ArbGG).
Verkündet am 31.08.2016