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22.11.2016 · IWW-Abrufnummer 190012

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 13.10.2016 – IX ZR 250/16


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 13. Oktober 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 27.080,61 € festgesetzt.



Gründe

1


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft ( § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig ( § 544 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.


2


Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. April 2010 ist im Umfang des Tenors der Beschwerdeentscheidung zulässig. Bei dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO , sondern um eine Neuforderung. Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Der anspruchsbegründende Tatbestand muss vor Eröffnung bereits abgeschlossen sein. Künftig entstehende Ansprüche fallen nicht unter § 38 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03 ,ZInsO 2005, 537, 538; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10 ,ZInsO 2011, 2184Rn. 7).


3


Im Streitfall gab es zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin keinen aufschiebend bedingten Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin, welchen die Beklagte zur Insolvenztabelle hätte anmelden können. Der Anspruch der Beklagten richtete sich ausschließlich gegen den ursprünglichen Kläger L. . Damit konnte die Forderung der Beklagten auch nicht unter die Regelungen des im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin verabschiedeten Insolvenzplans, der eine Befriedigung der Insolvenzforderungen mit einer Quote von 0,5 v.H. vorsah, fallen. Der Parteiwechsel auf Klägerseite, durch den die Klägerin Schuldnerin der Kostenerstattungsansprüche der Beklagten wurde, ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen erfolgt. Die Verbindlichkeit aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. April 2010 ist deshalb in vollem Umfang zu erfüllen.


4


Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.


Kayser
Lohmann
Pape
Möhring
Schoppmeyer

Vorschriften§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 38 InsO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

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