Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

10.11.2016 · IWW-Abrufnummer 189776

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 12.02.2010 – 19 U 105/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Köln

19 U 105/09

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 19.06.2009 - 89 O 34/07 - aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen, soweit durch das erstinstanzliche Teilurteil der Klageantrag zu 3) (unbezifferter Leistungsantrag) hinsichtlich der Zahlung von Provisionen aus vom Kläger vermittelten Betriebsrentenverträgen zwischen der I.-KABEL GmbH & Co. KG und der Q. AG abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 19.06.2009 - 89 O 34/07 - auf die Berufungen der Parteien abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

2
1.

3
dem Kläger für die Zeit ab dem 01.07.2005 bis zum jeweiligen Vertragsablauf Provisionsabrechnungen für die vom Kläger vermittelten Betriebsrentenverträge zwischen der I.-KABEL GmbH & Co. KG und der Q. AG zu erteilen;

4
2.

5
dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der Auskunft gibt über das Schicksal der vom Kläger für die Beklagten vermittelten und/oder betreuten dynamischen Betriebsrentenversicherungen ab dem 01.07. 2005, wobei die Auskunft in klarer und übersichtlicher Art und Weise unter Einschluss der nachfolgenden Punkte zu erfolgen hat:

6
1. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden

7
2. Antragsdatum

8
3. Datum der Policierung/Annahme des Geschäfts

9
4. Versicherungsscheinnummer

10
5. Versicherungsbeginn/Vertragsbeginn

11
6. Art und Inhalt des Vertrages

12
- Sparte

13
- Tarif

14
- Prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen

15
7. Laufzeit

16
8. Jahresprämie

17
- Höhe

18
- Fälligkeit

19
- Datum des Eingangs

20
- Summe der eingegangenen Prämien

21
9. Beitragssumme

22
10. Anpassungszeitraum

23
11. Steigerungssatz

24
12. Gegebenenfalls Aussetzungszeiträume

25
13. Bei Stornierungen

26
- Datum der Stornierung

27
- Gründe der Stornierung

28
- Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnehmen

29
- Datum der Stornogefahrmitteilung

30
14. Bei Änderungen

31
- Datum der Änderung

32
- Grund der Änderung

33
15. Bei Widerruf/Rücktritt

34
Datum der Absendung der Widerrufs- bzw. Rücktrittserklärung

35
3.

36
das im März 2006 überreichte Verzeichnis für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2005 um folgende Angaben zu ergänzen:

37
- Anschrift des Versicherungsnehmers

38
- Antragsdatum

39
- Datum der Policierung/Annahme des Geschäfts

40
- Art und Inhalt des Vertrages

41
- Tarif

42
- Jahresprämie

43
- Höhe

44
- Datum des Eingangs

45
- Summe der eingegangenen Prämien

46
- Beitragssumme

47
- Anpassungszeitraum

48
- Steigerungssatz

49
- Ggf. Aussetzungszeiträume

50
- Bei Änderungen

51
- Datum der Änderung

52
- Grund der Änderung

53
- Bei Widerruf/Rücktritt

54
- Datum der Absendung der Widerrufs- bzw. Rücktrittserklärung

55
- Angaben zu den vorangehenden Positionen bezüglich der Verträge "I.-KABEL" für den Zeitraum von 2003 bis 2004.

56
Im Übrigen wird der Antrag auf Ergänzung des Buchauszuges vom März 2006 abgewiesen.

57
Darüber hinaus wird die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1), des Klageantrags zu 3), soweit damit die Zahlung von Provisionen aus vom Kläger vermittelten dynamischen Lebensversicherungen begehrt wird, des Klageantrags zu 5), soweit ein Buchauszug bzgl. dynamischer Lebensversicherungen ab den 01.07.2005 begehrt wird, und des Klageantrags zu 7) abgewiesen.

58
Die Widerklage wird abgewiesen.

59
Die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

60
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

61
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

62
Die Revision wird nicht zugelassen.

63
G r ü n d e :

64
I.

65
Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.04.2000 einen Agenturvertrag (Anlage K 1, AH I, Bl. 1 ff.). Der Beklagte sollte danach als Vermittlungsagent und Handelsvertreter für die Beklagten tätig sein. Unter Ziffer 8.4 des Agenturvertrages (Bl. 5 AH I) heißt es:

66
"Mit Beendigung dieses Vertrages erlöschen alle Provisionsansprüche mit Ausnahme der für vom Vertreter vermittelte, aber noch nicht policierte Geschäfte (§ 87 III HGB) ..."

67
Darüber hinaus schlossen die Parteien unter dem 23.07./16.04(? unleserlich).2003 einen ab dem 01.07.2003 gültigen Nachtrag zum Agenturvertrag über die Provisionsregelung bzgl. der Q. AG (Anlage K 43, Bl. 364 ff. GA), in dessen Ziffer 4 es heißt:

68
"Für dynamische und sonstige Beitragserhöhungen erhält der Vertreter Provisionen entsprechend Ziffer I. ..."

69
Der Kläger vermittelte u.a. einen Kollektivvertrag über Pensionskassenversicherungen (im Folgenden: Kollektivvertrag, Anlage K 8, Bl. 29 ff. AH I) zwischen der I.-KABEL/D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: I.-KABEL/D.) und der Q. AG vom 23.06.2003. Unter "§ 4 Versicherungsleistung" dieses Kollektivvertrages heißt es:

70
" 1.

71
Gruppe 1

72
Die Versicherungsleistung richtet sich nach dem versicherungstechnischen Eintrittsalter, dem Beginn und dem jährlich zu entrichtenden Beitrag. Dieser ergibt sich zunächst aus mindestens 1,4% - maximal jedoch 2,8% - der individuellen jährlichen Bruttolohnsumme des jeweiligen Arbeitnehmers. Der jährliche Mindestbetrag beträgt 300 EUR.

73
Gruppe 2

74
Die Versicherungsleistung richtet sich nach dem versicherungstechnischen Eintrittsalter, dem Beginn und einem monatlichen Beitrag von mindestens 25 EUR. (...)

75
Der Arbeitgeber zahlt sowohl für die Versicherungen der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 15% der vereinbarten Beiträge. Insgesamt darf jedoch der gesetzlich geförderte Höchstbetrag für jeden Arbeitnehmer (maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz nicht überschritten werden.

76
2. Auf Antrag können folgende Dynamikformen eingeschlossen werden:

77
- ... (Dynamikform D1) ...

78
- Der Beitrag erhöht sich vom Jahr zu Jahr um den Prozentsatz, um den sich das Brutto-Jahresgehalt der versicherten Person erhöht hat (Dynamikform D2), höchstens bis zum gesetzlich geförderten Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz. ..."

79
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des Kollektivvertrags vom 23.06.2003 Bezug genommen.

80
In den aufgrund des Kollektivvertrages geschlossenen Einzelverträgen wurde weder von der Dynamikform D1 noch von der Dynamikform D2 Gebrauch gemacht.

81
Im Zuge des Abschlusses des Kollektivvertrages schlossen die Unternehmensleitung und der Betriebsrat der I.-KABEL/D. unter dem 05.06.2003 eine "Betriebsvereinbarung Einführung und Gestaltung der I.-KABEL/D. GmbH & Co. KG Betriebsrente" (Anlage K 17, AH I; im Folgenden: Betriebsvereinbarung). Darin heißt es unter Ziffer 4.1.:

82
"Die Betriebsparteien sind sich einig, dass das Entgelt-Rahmen-Abkommen ERA der IG-Metall nicht Bestandteil der Lohn- und Gehaltspolitik des Unternehmen I.-KABEL/D. GmbH & Co. KG ist. Im Gegensatz zum Tarifvertrag fließen die entsprechenden Lohnbestandteile nicht in das Kollektivabkommen der Tarifparteien, sondern werden zu Beiträgen der Pensionskasse umgewandelt.

83
(…)

84
Die gem. der Tarifabschlüsse vom 23. Mai 2002 einbehaltenen Lohnbestandteile zur Finanzierung des ERA (09 % ab 01.06.2002 bis zum 31.05.2002 und weitere 0,5 % vom 01.06.2003 an) werden zur ersten Beitragszahlung für die I.-Pensionskasse herangezogen.

85
Dies bedeutet, dass der Mindestmonatsbeitrag zum Start der Betriebsrente ab dem 01.08.2003 = 1,4 % des monatlichen Einkommens eines jeden Einzelnen beträgt + der unter 4,3 genannten arbeitgeberseitigen Zulage.

86
(…)

87
Die ab dem 01.06.2002 einbehaltenen Rückstellungen zur Finanzierung der ERA werden in Beiträge umgerechnet und in die Pensionskasse eingezahlt.

88
Da gem. Finanzierungsplan der ERA insgesamt 2,8 % der allgemeinen Tariferhöhungen für die Einführung zurückgestellt werden, fließen die bei kommenden Tarifverhandlungen festgelegten Strukturkomponenten in die Pensionskasse.

89
Auf diese Weise ergibt der ERA-Pflichtanteil der Pensionskasse maximal 2,8 % des Bruttoeinkommens eines Mitarbeiters."

90
Wegen des weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung vom 05.06.2003 wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen.

91
Mit Schreiben vom 19.01.2005 (Anlage K 2, Bl. 8 f. AH I) kündigten die Beklagten den Agenturvertrag zum 30.06.2005. In der Folgezeit korrespondierten die Parteien über die Abrechnung des Agenturkontos des Klägers und die Höhe des dem Kläger zustehenden Ausgleichsanspruchs. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

92
Mit Schreiben vom 01.03.2006 forderte der Kläger von der Beklagten zu 1) einen Buchauszug für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2005. Daraufhin erteilten die Beklagen einen Buchauszug für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.06.2005 und teilten unter dem 23.08.2006 mit, dass der Buchauszug für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 manuell erstellt werden müsse und daher etwas Zeit benötige. Auf Wunsch des Klägers wurde mit Schreiben vom 22.12.2006 insoweit auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

93
Der Kläger hat im Wege der Stufenklage zunächst Ansprüche auf die Erteilung von Provisionsabrechnungen in Bezug auf von ihm vermittelte dynamische Lebensversicherungen und Betriebsrentenverträge für die Zeit ab 01.07.2005, Erteilung des bis zur Einreichung der Klageschrift vom 16.04.2007 noch nicht erteilten Buchauszugs für das Jahr 2002 und Zahlung der sich hieraus jeweils ergebenden Provisions- und Ausgleichsansprüche begehrt. Er hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass bislang keine abschließende Abrechnung des Ausgleichsanspruchs erfolgt sei. Er habe den von den Beklagten korrigierten Betrag nicht abschließend akzeptiert. Ferner stünden ihm hinsichtlich der Lebensversicherungen bezüglich des dynamischen Anteils weiterhin Provisionen zu. Insoweit habe er auch einen Anspruch auf Buchauszug und Abrechnung. Das gleiche gelte für die dynamischen Teile der Betriebsrentenversicherungen. Hier sei es zudem auch zu fehlerhaften Rückbelastungen gekommen. Solche seien nicht berechtigt, wenn im Rahmen des vermittelten Kollektivvertrages verprovisionierte arbeitnehmerfinanzierte Verträge sich hinsichtlich der Beitragssumme verminderten, gleichzeitig aber die entsprechenden arbeitgeberfinanzierten Verträge bezüglich der selben versicherten Person sich erhöhten. Außerdem seien u.a. Provisionsrückbelastungen in Höhe von 184,96 €, 125,95 €, 83,86 € und 274,71 € zu Unrecht erfolgt und in den Saldo des Agenturkontos eingeflossen.

94
Soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2002 einen Buchauszug und auf dessen Grundlage eine vollständige Provisionsabrechnung zu erteilen, haben die Beklagten diesen Antrag mit Schriftsatz vom 23.05.2007 (Bl. 23 GA) anerkannt, worauf das Landgericht unter dem 28.02.2008 antragsgemäß ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen hat (Bl. 210 ff. GA). Nachdem der Kläger mit Antrag vom 30.03.2008 insoweit die Zwangsvollstreckung gemäß § 887 ZPO eingeleitet hatte, haben die Beklagten dem Kläger einen Buchauszug für den genannten Zeitraum überlassen, wobei die Parteien im Vollstreckungsverfahren noch darüber streiten, ob der Buchauszug vollständig erteilt und Erfüllung eingetreten ist. Insoweit lag dem Senat unter dem Aktenzeichen 19 W 24/09 eine sofortige Beschwerde der Beklagten vor, über die mit Beschluss vom 22.12.2009 entschieden worden ist.

95
Mit Schriftsatz vom 11.09.2008 hat der Kläger die Klage erweitert und zusätzlich die Erteilung bzw. hilfsweise die Ergänzung des von den Beklagten für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2005 erteilten Buchauszugs begehrt.

96
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

97
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.07.2005 bis zum jeweiligen Vertragsablauf Provisionsabrechnungen für die vom Kläger selbst vermittelten dynamischen Lebensversicherungen zu erteilen,

98
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.07.2005 bis zum jeweiligen Vertragsablauf Provisionsabrechnungen für die vom Kläger selbst vermittelten dynamischen Betriebsrentenverträge zu erteilen,

99
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Differenz zwischen den sich gemäß Ziffer 1) und 2) sowie Ziffer 2) des Tenors des Teil-Anerkenntnisurteils vom 28.02.2008 (Anm.: entspricht dem durch Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 28.02.2008 entschiedenen früheren Klageantrag zu 4)) ergebenden Provisionsbeträgen und den bereits seitens der Beklagten geleisteten Provisionsbeträgen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen,

100
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, gegenüber dem Kläger den sich nach Auswertung des gemäß Ziffer 1) des Tenors des Teil-Anerkenntnisurteils vom 28.02.2008 (Anm.: entspricht dem durch Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 28.02.2008 entschiedenen früheren Klageantrag zu 3)) beanspruchten sowie der bereits seitens der Beklagten bereitgestellten Buchauszüge ergebenden Ausgleichsanspruch zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 30.06.2005 bis Rechtshängigkeit und Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

101
5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der Auskunft gibt über die durch den Kläger in der Zeit vom 01.07.2005 bis zum jeweiligen Vertragsablauf für die Beklagten vermittelten und/oder betreuten dynamischen Lebensversicherungen und Betriebsrentenversicherungen, wobei die Auskunft in klarer und übersichtlicher Art und Weise unter Einschluss der nachfolgenden Punkte zu erteilen ist:

102
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden

103
- Antragsdatum

104
- Datum der Policierung/Annahme des Geschäfts

105
- Versicherungsscheinnummer

106
- Versicherungsbeginn/Vertragsbeginn

107
- Art und Inhalt des Vertrages

108
- Sparte

109
- Tarif

110
- Prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen

111
- Laufzeit

112
- Jahresprämie

113
- Höhe

114
- Fälligkeit

115
- Datum des Eingangs

116
- Summe der eingegangenen Prämien

117
- Beitragssumme

118
- Anpassungszeitraum

119
- Steigerungssatz

120
- Gegebenenfalls Aussetzungszeiträume

121
- Bei Stornierungen

122
- Datum der Stornierung

123
- Gründe der Stornierung

124
- Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnehmen

125
- Datum der Stornogefahrmitteilung

126
- Bei Änderung

127
- Datum der Änderung

128
- Grund der Änderung

129
- Widerruf/Rücktritt – Datum der Absendung der Widerrufs- bzw. Rücktrittserklärung

130
6. hilfsweise zu den Anträgen zu 1), 2) und 3)

131
festzustellen, dass die Beklagten nicht berechtigt waren und sind, das gemäß Ziffer 2.5 des zwischen den Parteien geschlossenen Agenturvertrages vom 11.04.2000 für den Kläger bei den Beklagten geführte Agenturkonto mit Sollbuchungen zu belasten, insbesondere die Sollbuchungen mit Guthabenbuchungen oder einem auf dem Agenturkonto ausgewiesenen Guthaben zu verrechnen oder Zahlungsansprüche aus den Sollbuchungen herzuleiten, soweit die Sollbuchungen Rückforderungen von Provisionen darstellen, die darauf beruhen, dass von dem Kläger im Rahmen des zwischen der Q. AG und der I.-KABEL/D. GmbH & Co. KG am 27.06.2003 geschlossenen Kollektivvertrages vermittelte und von den Beklagten verprovisionierte arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrentenversicherungen in der Beitragssumme reduziert wurden oder werden und die Reduzierung der Beitragssumme in dem arbeitnehmerfinanzierten Vertrag mit einer Erhöhung der Beitragssumme eines ebenfalls im Rahmen des genannten Kollektivvertrages für dieselbe versicherte Person abgeschlossenen arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenvertrags einherging oder einhergeht,

132
7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der Auskunft gibt über die durch den Kläger in der Zeit vom 01.01.2003 bis 30.06.2005 für die Beklagen vermittelten und/oder betreuten Versicherungen und Geschäfte, wobei die Auskunft in klarer und übersichtlicher Art und Weise unter Einschluss der nachfolgenden Punkte zu erteilen ist:

133
- Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden

134
- Antragsdatum

135
- Datum der Policierung/Annahme des Geschäfts

136
- Versicherungsscheinnummer

137
- Versicherungsbeginn/Vertragsbeginn

138
- Art und Inhalt des Vertrages

139
- Sparte

140
- Tarif

141
- Prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen

142
- Laufzeit

143
- Jahresprämie

144
- Höhe

145
- Fälligkeit

146
- Datum des Eingangs

147
- Summe der eingegangenen Prämien

148
- Bei Lebens-/Rentenversicherung: Beitragssumme

149
- Bei Dynamisierungen

150
- Anpassungszeitraum

151
- Steigerungssatz

152
- Ggf. Aussetzungszeiträume

153
- Bei Stornierungen

154
- Datum der Stornierung

155
- Gründe der Stornierung

156
- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

157
- Datum der Stornogefahrmitteilung

158
- Bei Änderung

159
- Datum der Änderung

160
- Grund der Änderung

161
- Widerruf/Rücktritt

162
- Datum der Absendung der Widerrufs- bzw. Rücktrittserklärung,

163
8. hilfsweise zum Klageantrag zu 7):

164
das überreichte Verzeichnis um folgende Angaben zu ergänzen:

165
- Anschrift des Versicherungsnehmers

166
- Antragsdatum

167
- Datum der Policierung/Annahme des Geschäfts

168
- Art und Inhalt des Vertrages

169
- Tarif

170
- Prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen

171
- Laufzeit

172
- Jahresprämie

173
- Höhe

174
- Datum des Eingangs

175
- Summe der eingegangenen Prämien

176
- Beitragssumme

177
- Anpassungszeitraum

178
- Steigerungssatz

179
- Ggf. Aussetzungszeiträume

180
- Bei Stornierungen

181
- Gründe der Stornierung

182
- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

183
- Datum der Stornogefahrmitteilung

184
- Bei Änderungen

185
- Datum der Änderung

186
- Grund der Änderung

187
- Bei Widerruf/Rücktritt

188
- Datum der Absendung der Widerrufs- bzw. Rücktrittserklärung

189
- Angaben zu den vorangehenden Positionen bezüglich der Verträge "I.-KABEL" für den Zeitraum von 2003 bis 2004.

190
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat im Hinblick auf den von den Beklagten behaupteten Debetsaldo des Agenturkontos des Klägers Widerklage in Höhe von K– nach teilweiser Rücknahme zuletzt noch - 1.268,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit erhoben.

191
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass die Ausgleichsansprüche abschließend abgerechnet worden seien. Entsprechend bestehe kein weitergehender Ausgleichsanspruch. Da die dynamischen Lebensversicherungen bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs einvernehmlich einbezogen worden seien, liege insoweit ein Verzicht auf weitere Provisionen aus dynamischen Lebensversicherungen vor, so dass diesbezüglich auch kein Provisionsanspruch des Klägers mehr bestehe. Hinsichtlich der Betriebsrentenversicherung seien vom Kläger keine Verträge mit einer Dynamik vermittelt worden, so dass auch insoweit kein Provisionsanspruch mehr bestehe. Entsprechend seien hinsichtlich der Lebensversicherung und der Betriebsrentenversicherung auch keine Abrechnungen mehr vorzunehmen und kein Buchauszug zu erteilen.

192
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

193
Mit Teilurteil vom 19.06.2009 (Bl. 589 ff. GA) hat das Landgericht die Beklagten unter Abweisung der Widerklage zur (Neu-)Erteilung des mit dem Klageantrag zu 7) begehrten Buchauszugs für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2005 mit Ausnahme der vom Kläger geforderten Angaben zu den Daten der an ihn gerichteten Stornogefahrmitteilungen verurteilt. Die Klageanträge zu 1), 2), 3) teilweise, soweit damit die Zahlung von Provisionen aus vom Kläger vermittelten dynamischen Lebensversicherungen und Betriebsrentenverträgen begehrt wird, und 5) hat das Landgericht abgewiesen und die Anträge zu 3), soweit darüber noch nicht entschieden, zu 4) und zu6) als noch nicht entscheidungsreif erachtet. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt:

194
Ein Anspruch gemäß § 87 c Abs. 1 HGB auf die Erteilung einer Provisionsabrechnung für die Zeit ab Beendigung des Agenturvertrages für die vom Kläger selbst vermittelten dynamischen Lebensversicherungen bestehe nicht, da auch ein Anspruch auf derartige Provisionen nicht mehr bestehe. Der Kläger habe für die Zeit nach der Vertragsbeendigung auf Zahlung von Provisionen aus dynamischen Lebensversicherungen wirksam verzichtet. Dies ergebe sich daraus, dass er - entgegen der ursprünglich von den Beklagten vorgenommenen Abrechnung des Ausgleichsanspruchs - mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2005 einen Ausgleichsanspruch ausdrücklich auch für die dynamischen Lebensversicherungen errechnet und dessen Zahlung verlangt habe. Da ein Ausgleichsanspruch nur dann denkbar sei, wenn der Kläger auf ihm noch zustehende zukünftige Provisionen verzichte, sei darin zumindest konkludent ein Angebot auf Verzicht auf zukünftige Provisionsansprüche aus dem Bereich der dynamischen Lebensversicherungen zu sehen. Dieses Angebot hätten die Beklagten konkludent angenommen, indem sie sich mit Schreiben vom 17.01.2006 der Berechnung des Klägers grundsätzlich angeschlossen, einen eigene Ausgleichsberechnung "Leben" aufgestellt und den sich ergebenden weiteren Betrag dem Agenturkonto des Klägers gutgeschrieben hätten.

195
Ansprüche auf Provisionen aus dynamischen Betriebsrentenversicherungen – und damit ein Anspruch auf Erteilung entsprechender Provisionsabrechnungen - stünden dem Kläger ebenfalls nicht zu, da der Kläger dynamische Betriebsrentenverträge nicht vermittelt habe. Unstreitig seien Verträge mit den in § 4 Nr. 2 des Kollektivvertrages I.-KABEL/D. vorgesehenen Dynamikformen D1 und D2 nicht geschlossen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich eine Dynamik auch nicht bereits aus § 4 Nr. 1 des Kollektivvertrags. Erhöhungen der Beitragssumme, die dadurch entstünden, dass der Arbeitgeber den von ihm gezahlten Anteil des Bruttogehalts von 1,4% auf 2,8% erhöhe, führten nicht dazu, dass eine dynamische Erhöhung vorliege, da der Kollektivvertrag insoweit eine automatische Erhöhung gerade nicht vorsehe. Aus der Formulierung in § 4 Nr. 1 des Kollektivvertrages ergebe sich nicht, dass der Beitrag sich ohne weitere Vereinbarungen automatisch schon immer dann verändere, wenn die jährliche Bruttolohnsumme des jeweiligen Arbeitnehmers steige. Vielmehr sei dort die Berechnungsgrundlage für die erste Beitragsberechnung (nicht für die Beitragsberechnung für das erste Jahr) dargelegt. Das entspreche der Regelung in § 4 Nr. 2 des Kollektivvertrages, wonach die an der Bruttolohnerhöhung orientierte Beitragserhöhung als Dynamikform D2 ausdrücklich nur optional angeboten werde. Das Vorsehen einer solchen optionalen Dynamikform ergebe keinen Sinn, wenn sich diese bereits aus Ziffer 4.1 des Kollektivvertrages ergeben würde. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich auch aus der Verwendung des Wortes "zunächst" in § 4 Nr. 1 des Kollektivvertrages nichts anderes. Es werde in § 4 Nr. 1 abschließend festgelegt, dass sich der jährlich zu entrichtende Beitrag als eine von mehreren Grundlagen für die Versicherungsleistung aus der Spanne von 1,4% bis 2,8% der individuellen Bruttolohnsumme des jeweiligen Arbeitnehmers ergebe. Das "zunächst" beziehe sich dabei nicht nur auf den Betrag von 1,4%, sondern auf die gesamte Spanne 1,4% bis 2,8%. Eine automatische Erhöhung innerhalb dieser Spanne sei gerade nicht vorgesehen. Auch aus der Betriebsvereinbarung bezüglich der Einführung und Gestaltung der I.-KABEL/D. GmbH & Co. KG Betriebsrente vom 05.06.2003 in Verbindung mit den Strukturkomponenten des Entgelt-Rahmen-Abkommens der IG-Metall (ERA-Strukturkomponenten) ergebe sich nichts anderes. Insoweit handele es sich um interne Vereinbarungen zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat der I.-KABEL/D., die sich nicht automatisch auf das Vertragsverhältnis der I.-KABEL/D. mit der Q. AG auswirkten. In dem Kollektivvertrag finde sich gerade keine Regelung, dass sich die Beitragspflicht aufgrund der in der Betriebsvereinbarung getroffenen Regelung automatisch erhöhe. Zudem spreche gegen eine automatische Erhöhung auch, dass die Arbeitnehmer von Anfang an die Möglichkeit hätten, den Vertrag bis zu dem gesetzlich geförderten Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG durch einen zweiten Vertrag aufzufüllen, der im Falle der Ausschöpfung dieser Höchstgrenze, bei Erhöhung der Arbeitgeberanteile entsprechend zu vermindern sei, so dass bei einer Gesamtbetrachtung eine Erhöhung auch bei Erhöhung des Arbeitgeberanteils nicht zwingend eintrete.

196
Da dem Kläger weder Provisionsansprüche aus dynamischen Lebensversicherungen noch aus dynamischen Betriebsrentenversicherungen zustünden, scheide insoweit auch ein Antrag auf Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit ab dem 01.07.2005 aus, da es sich bei dem Anspruch gemäß § 87 c Abs. 2 HGB ebenfalls um ein Hilfsrecht handele, das entfalle, wenn ein Provisionsanspruch nicht (mehr) bestehe.

197
Der Antrag auf (Neu-)Erteilung eines Buchauszugs für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2005 sei überwiegend begründet. Die als Buchauszug bezeichnete umfangreiche Aufstellung für diesen Zeitraum, die die Beklagten dem Kläger im März 2006 überlassen hätten, leide an so erheblichen Mängeln, dass diese als Buchauszug unbrauchbar sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich mangels Ordnungskriterium schon nicht um eine geordnete Zusammenstellung der Geschäfte handele. Darüber hinaus fehlten nach dem insoweit nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klägers wesentliche Angaben, die ein ordnungsgemäßer Buchauszug enthalten müsse. Der Kläger könne verlangen, dass der zu erteilende Buchauszug Angaben zu den im Tenor aufgeführten Punkten enthalte. Allerdings könne der Kläger im Rahmen des Buchauszuges keine Angaben zum Datum der an ihn gerichteten Stornogefahrmitteilungen verlangen, da die Mitteilung über eine Stornogefahr nicht die Ausführung des vermittelten Geschäfts durch das Unternehmen betreffe, sondern lediglich im Innenverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvertreter erfolge und letzterem ermöglichen solle, selbst Maßnahmen zur Erhaltung des Vertrages zu ergreifen. Der Kläger könne aus eigener Kenntnis beurteilen, ob und wann er zu einem von ihm vermittelten Vertragsverhältnis eine Mitteilung über eine Stornogefahr erhalten habe oder nicht. Er bedürfe dazu nicht des Buchauszuges.

198
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe im erstinstanzlichen Urteil verwiesen.

199
Gegen das Teilurteil des Landgerichts haben beide Parteien selbstständig Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet.

200
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung als Berufungsantrag zu 1) seinen erstinstanzlichen Antrag zu 2) weiter sowie mit seinen Berufungsanträgen zu 2) und 3) seine erstinstanzlichen Anträge zu 3) und 5), soweit sich diese auf vom Kläger vermittelte dynamische Betriebsrentenverträge beziehen.

201
Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung aus, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die von ihm vermittelten Betriebsrentenversicherungen wiesen keine Dynamik auf, d.h. die Beiträge der Versicherungen erhöhten sich in den Folgejahren nicht "automatisch". Die "automatische" Erhöhung der Beiträge ergebe sich vielmehr direkt aus den vertraglichen Bestimmungen der vermittelten Verträge, also dem Inhalt der Vereinbarungen zwischen der I.-KABEL/D. und der Q. AG. Soweit das Landgericht der Auffassung sei, die Formulierung "zunächst" in § 4 Nr. 1 des Kollektivvertrags bedeute lediglich, dass die "erste Beitragsrechnung" anhand der "jährlichen Bruttolohnsumme" durchgeführt werde und es keinen Hinweis auf einen späteren Anstieg der Beiträge gebe, sei dies ersichtlich falsch. Aus der Formulierung "zunächst aus mindestens 1,4 %" lasse sich entnehmen, dass eine Erhöhung in den Folgejahren zwingend habe erfolgen sollen. Die Verwendung des Wortes "zunächst" mache ansonsten keinen Sinn. Regelte § 4 Nr. 1 des Kollektivvertrages lediglich die Höhe des "Erstbeitrags", so habe die Formulierung "dieser ergibt sich aus mindestens 1,4 %, maximal jedoch 2,8 %", d.h. ohne Verwendung des Wortes "zunächst" näher gelegen. Im Übrigen würde bei unterstellter Richtigkeit der Auffassung des Landgerichts, die Regelung betreffe nur die "erste Beitragsrechnung", nicht fest stehen, wie hoch die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu entrichtenden Beiträge seien. Die Höhe der Beiträge könne sich dann nach Gutdünken des Arbeitgebers zwischen 1,4 % und 2,8 % der jährlichen Bruttolohnsumme bewegen. Es sei fern liegend, dass die Parteien des Kollektivvertrags eine solche Regelung hätten treffen wollen. Vielmehr hätten sich die Angaben von 1,4 % und 2,8 % erkennbar an den Vereinbarungen in der als Anlage K 17 erstinstanzlich überreichten Betriebsvereinbarung zwischen der I.-KABEL/D. und deren Arbeitnehmern zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung orientiert, welche die Erhöhung der Beiträge in den Folgejahren vorsähen. Gemäß § 4 der Betriebsvereinbarung habe es zwei verschiedene Varianten von Beiträgen an die Pensionskasse geben sollen, zum einen gemäß Ziffer 4.1 Beiträge aus Bruttoentgelt gemäß der ERA-Strukturkomponente, also voll arbeitgeberfinanzierte Beiträge, zum anderen habe es gemäß Ziffer 4.2 auch möglich sein sollen, freiwillige Beiträge aus Bruttoentgelt zu leisten. Dies entspreche den Regelungen in § 2 und § 4 des Kollektivvertrages. Die arbeitgeberfinanzierten Beiträge hätten gemäß Ziffer 4.1 zu Beginn der Beitragszahlung 1,4 % des monatlichen Einkommens zuzüglich einer arbeitgeberseitigen Zulage betragen sollen. Die arbeitgeberfinanzierten Beiträge hätten in den nachfolgenden Jahren gemäß dem Finanzierungsplan der ERA auf insgesamt 2,8 % steigen sollen. In Gesamtschau des Kollektivvertrages mit den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung müsse somit fest stehen, dass sich die Formulierung "zunächst" auf den Beitrag im ersten Versicherungsjahr beziehe und der Beitrag sodann auf 2,8 % "der individuellen jährlichen Bruttolohnsumme des jeweiligen Arbeitnehmers" (§ 4 Nr. 1 des Kollektivvertrages) habe ansteigen sollen. Die Dynamik der vermittelten Betriebsrentenverträge ergebe sich somit in zweierlei Hinsicht. Zum einen folge die Dynamik grundsätzlich aus dem Umstand, dass nicht ein fester Beitrag gezahlt werden solle, sondern sich der Beitrag an einem Prozentsatz der "individuellen jährlichen Bruttolohnsumme des jeweiligen Arbeitnehmers" orientiere. Die jährliche Bruttolohnsumme sei dabei jährlichen Änderungen unterworfen. Zum anderen folge die Dynamik der Betriebsrentenverträge konkret aus der Abhängigkeit der zu entrichtenden Beiträge von dem Anstieg der ERA-Strukturkomponenten in den Jahren 2003 bis 2005. Die Verknüpfung folge aus § 4.2 der Betriebsvereinbarung. Die mit 1,4 % des Bruttolohns der Arbeitnehmer berechneten Beiträge des Zeitraums vom 01.08.2003 bis 31.07.2004 seien entsprechend in den folgenden zwei Jahren um jeweils 0,7 %-Punkte angestiegen und zur Zahlung der Beiträge herangezogen worden. Etwas anderes ergebe sich entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht aus § 4 Nr. 2 des Kollektivvertrages. Zwar sei dort ein Optionsrecht für bestimmte "Dynamikformen" vorgesehen, jedoch sei durch die Festlegung eines prozentualen Anteils an der jährlichen Bruttolohnsumme in § 4 Nr. 1 bereits eine Regelung getroffen worden, die der Dynamikform D2 entspreche.

202
Verblieben bei der Betrachtung der schriftlich fixierten Vereinbarungen ggf. noch Zweifel an der Dynamik der Betriebsrentenverträge, so würden diese jedenfalls durch Anschauung der gelebten Praxis beseitigt, die auf den Willen der Parteien schließen lasse und somit im Rahmen der Auslegung heranzuziehen sei. Das Landgericht sei eine Begründung schuldig geblieben für seine Annahme, der Umstand, dass die I.-KABEL/D. der Q. AG jährlich selbsttätig die Jahresbruttolohnsumme gemeldet und daraufhin Versicherungsnachträge mit Beitragserhöhungen und –minderungen durch die Q. AG erstellt worden seien, spreche nicht für automatische Erhöhungen im Sinne einer Dynamik. Konsequenz dieser Auffassung wäre, dass die Q. AG ohne vertragliche Vereinbarung mit der I.-KABEL/D. GmbH & Co. KG die Beiträge der Arbeitnehmer mindere oder erhöhe. Dies sei nicht denkbar. Richtig sei vielmehr, dass die Möglichkeit zur Erhöhung/Minderung der Beiträge bereits im Kollektivvertrag angelegt sei, da sich die Beiträge an der veränderlichen jährlichen Bruttolohnsumme orientierten und sich entsprechend dem Anstieg der ERA-Strukturkomponenten erhöhten. Somit habe es keiner weiteren vertraglichen Vereinbarung bedurft. Diese seien mit dem Kollektivvertrag bereits getroffen worden und fänden so Anwendung auf die vom Kläger vermittelten Betriebsrentenverträge.

203
Soweit das Landgericht ausgeführt habe, der Verneinung der Dynamik stehe nicht entgegen, dass dem Kläger während der Vertragslaufzeit unstreitig Provisionen für die Summenerhöhungen der Betriebsrentenversicherungen gutgeschrieben worden seien, da es sich insoweit nicht um dynamische Provisionen gehandelt habe, könne dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Die Zahlung einer Provision für eine ohne weitere Vermittlungstätigkeit eingetretene Beitragserhöhung gebe gerade das Gepräge einer Dynamikprovision. Es sei vielmehr festzustellen, dass der Kläger während der Vertragslaufzeit eine Dynamikprovision erhalten habe, diese Dynamikprovision als verzögert ausgezahlte Abschlussprovision nicht von der Provisionsverzichtsklausel gemäß Ziffer 8.4 des Agenturvertrages erfasst werde und damit auch über das Vertragsende hinaus fortzuzahlen sei.

204
Ferner meint der Kläger, seine Berufung müsse auch dann Erfolg haben, wenn eine Dynamik durch den Kläger nicht "mitvermittelt" worden sei. Dann würden die begehrten Provisionen, auf die der Kläger gemäß Ziffer I.4 der als Anlage K 43 überreichten Provisionsbestimmungen für die Produkte der Q. jedenfalls als Provisionen für "sonstige Beitragserhöhungen" Anspruch habe, nämlich nachvertragliche Provisionen gemäß §§ 92 Abs. 2, 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB darstellen, die schon dem Wortlaut nach nicht von der Provisionsverzichtsklausel in Ziffer 8.4. des Kollektivvertrages erfasst seien. Der Kläger habe die Policierung der Beitragserhöhungen gemäß §§ 92 Abs. 2, 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Var. 2 HGB jedenfalls so eingeleitet und vorbereitet, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen sei. Denn es habe unstreitig nur eines simplen Datenaustauschs zwischen der I. und der Q. hinsichtlich der jeweiligen jährlichen Bruttolohnsumme des jeweiligen Arbeitnehmers bedurft, um das Geschäft – die Policierung der Nachträge mit den Beitragserhöhungen – herbeizuführen. Ein dritter Vermittler sei hierzu nicht notwendig gewesen und auch heute nicht notwendig. Die Geschäfte seien deshalb nicht nur überwiegend im Sinne des Gesetzestextes vom Kläger eingeleitet und vorbereitet worden, sondern seien ausschließlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen. In Sachverhaltskonstellationen, in welchen – wie vorliegend – ein Rahmenvertrag durch den Vertreter installiert worden sei, in dessen Rahmen nach Vertragsbeendigung die einzelnen Geschäfte abgeschlossen worden seien, werde die fällig werdende Provision denn auch unter Berufung auf § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Var. 2 HGB hergeleitet. Schließlich kämen die in Rede stehenden "Erhöhungsgeschäfte" auch innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Agenturverhältnisses zustande. Die Bestimmung der angemessenen Frist könne sich vorliegend nur an der Laufzeit der vermittelten Geschäfte orientieren, da die bis zum Laufzeitende eintretenden Beitragserhöhungen auch in mehreren Jahrzehnten noch auf die ursprüngliche Tätigkeit des Klägers zurückzuführen seien.

205
Gelange der Senat zu der Auffassung, dass es sich auch nicht um nachvertragliche Provisionen handelte, die schon vom Wortlaut der Provisionsverzichtsklausel aus Ziffer 8.4 nicht erfasst würden, bringe die Provisionsverzichtsklausel den Provisionsanspruch des Klägers gleichwohl nicht zu Fall, weil diese gemäß §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Klausel ihrer Formulierung nach auch Provisionen nach §§ 92 Abs. 2, 87 Abs. 1 HGB erfasse, die bereits vor Vertragsbeendigung fällig gewesen seien. Seien etwa Provisionen in Höhe von mehreren tausend Euro bereits fällig, aber noch nicht gezahlt, so würde die Klausel dazu führen, dass diese Provisionsansprüche erlöschen. Die Beklagten hätten es in der Hand, durch eine Verzögerung der Auszahlung der Provisionen über das Vertragsende hinaus einen Verzicht des Klägers auf diese Provisionen herbeizuführen. Bei der im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen führe dies zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers, da das gesetzliche Leitbild selbstverständlich die Zahlung von bereits bei Vertragsbeendigung unbedingt entstandenen Provisionen vorsehe. Im Übrigen sehe die Klausel auch den Verzicht auf Ansprüche aus Überhangprovisionen vor, die nach §§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 3 HGB unabdingbar seien, so dass sich die Unwirksamkeit auch aus diesem Umstand ergebe.

206
Der Kläger beantragt,

207
die Beklagten unter Abänderung des am 18.06.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln zu dem Aktenzeichen 89 O 34/07 zu verurteilen,

208
1.

209
dem Kläger für die Zeit ab dem 01.07.2005 bis zum jeweiligen Vertragsablauf Provisionsabrechnungen für die vom Kläger vermittelten dynamischen Betriebsrentenverträge zu erteilen;

210
2.

211
dem Kläger die sich aus Ziffer 1. ergebenden Provisionsbeträge nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen mit der Maßgabe, dass insoweit Zurückverweisung an das Landgericht beantragt wird;

212
3.

213
dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der Auskunft gibt über das Schicksal der vom Kläger für die Beklagten vermittelten und/oder betreuten dynamischen Betriebsrentenversicherungen ab dem 1. Juli 2005, wobei die Auskunft in klarer und übersichtlicher Art und Weise unter Einschluss der nachfolgenden Punkte zu erfolgen hat:

214
- Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden

215
- Antragsdatum

216
- Datum der Policierung/Annahme des Geschäfts

217
- Versicherungsscheinnummer

218
- Versicherungsbeginn/Vertragsbeginn

219
- Art und Inhalt des Vertrages

220
- Sparte

221
- Tarif

222
- Prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen

223
- Laufzeit

224
- Jahresprämie

225
- Höhe

226
- Fälligkeit

227
- Datum des Eingangs

228
- Summe der eingegangenen Prämien

229
- Beitragssumme

230
- Anpassungszeitraum

231
- Steigerungssatz

232
- Gegebenenfalls Aussetzungszeiträume

233
- Bei Stornierungen

234
- Datum der Stornierung

235
- Gründe der Stornierung

236
- Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnehmen

237
- Datum der Stornogefahrmitteilung

238
- Bei Änderungen

239
- Datum der Änderung

240
- Grund der Änderung

241
- Widerruf/Rücktritt

242
- Datum der Absendung der Widerrufs- bzw. Rücktrittserklärung

243
Die Beklagten beantragen,

244
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

245
Die Beklagten verteidigen insoweit das angefochtene Urteil. Wann eine Dynamik in den Betriebsrentenverträgen eingeschlossen und damit vereinbart sei, sehe der Kollektivvertrag klar und deutlich in § 4 Nr. 2 vor. Entgegen der Auffassung des Klägers könne aus § 4 Nr. 1 des Kollektivvertrages nichts dazu hergeleitet werden, dass eine Dynamik vereinbart worden sei. Aus dem Verhältnis von § 4 Nr. 1 zu Nr. 2 des Kollektivvertrages ergebe sich vielmehr, dass mit § 4 Nr. 1 keine Dynamik gewollt gewesen sei. Eine automatische Erhöhung innerhalb der vorgesehenen Spanne sei gerade nicht vorgesehen. Die Betriebsvereinbarung vom 05.06.2003 in Verbindung mit den ERA-Strukturkomponenten könne nicht herangezogen werden, da es sich insoweit um eine rein interne Angelegenheit des betroffenen Unternehmens handele und der Kollektivvertrag gerade keine Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung in Verbindung mit den ERA-Strukurkomponenten enthalte. Auch finde sich in dem Kollektivvertrag keine Vereinbarung, dass sich der Beitrag aufgrund der in der Betriebsvereinbarung getroffenen Regelung automatisch erhöhe. Wie schließlich der Nachtrag zum Agenturvertrag vom 23.07.2003 zeige, werde zwischen dynamischen und sonstigen Beitragserhöhungen in § 4 differenziert.

246
Jedenfalls aber greife die Verzichtsklausel gemäß Ziffer 8.4 des Agenturvertrages durch, da kein Ausnahmefall im Sinne des § 87 Abs. 3 HGB vorliege. Der hier zu entscheidende Fall sei mit automatischen Erhöhungen bei dynamischen Lebensversicherungen nicht zu vergleichen. Bei den streitgegenständlichen Betriebsrentenversicherungen müsse die individuelle Bruttolohnsumme nach den Vertragsregelungen ermittelt und insoweit dann der Beitrag ermittelt und gezahlt werden. Das Verfahren laufe also wesentlich anders als bei den typischen Lebensversicherungen, bei denen die Erhöhungsmitteilungen vom Versicherer kämen. Ein "Automatismus" sei nicht erkennbar.

247
Mit ihrer eigenen Berufung wenden sich die Beklagten gegen die Verurteilung zur (Neu-)Erteilung eines Buchauszugs für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2005. Die Beklagten halten insoweit an ihrer Auffassung fest, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers verwirkt sei, da der Kläger den im Mai 2006 übersandten Buchauszug nicht in angemessener Zeit überprüft und seine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit vorgetragen habe. Sodann habe der Kläger im September 2008 ohne jede "Vorwarnung" die Klageerweiterung nachgeschoben. Die Beklagten hätten bis dahin davon ausgehen können, dass sich der Buchauszug für den genannten Zeitraum mit der Übersendung im Jahr 2006 erledigt habe. Der manuell zu erstellende Buchauszug für das Jahr 2002 hänge mit dem bereits übersandten maschinell erstellten Buchauszug für 2003 bis 2005 nicht zusammen. Eine Konnexität könne entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht hergestellt werden.

248
Jedenfalls aber habe der der Kläger keinen Anspruch auf Neuerteilung eines Buchauszuges. Der im Jahr 2006 übersandte Buchauszug sei nicht mangels Ordnungskriterium unbrauchbar. Der übersandte Buchauszug sei übersichtlich aufgebaut. In dem Schreiben der Beklagten vom 11.05.2006 (Anlage BB 1, Bl. 673 GA) an die Rechtsanwälte des Klägers sei ausgeführt worden, dass die Sendung mit dem Buchauszug 3 Pakete mit 6 Einzelkartons umfasse, durchnummeriert von 1-18. Im Karton Nr. 1 befinde sich das sog. "Schlüsselverzeichnis". Unstreitig sei dieses sog. "Schlüsselverzeichnis" auch beigefügt gewesen. Der Kläger habe das Schlüsselverzeichnis gekannt. Anderenfalls habe nichts näher gelegen, als dies sofort zu rügen, was indes nicht geschehen sei. 28 Monate später habe der Kläger nicht mehr vorbringen können, dass er keine Ordnung erkennen könne und das Schlüsselverzeichnis mit seiner Funktion nicht verstehe. Erstinstanzlich habe der Einwand einer fehlenden Ordnungsmäßigkeit nicht entkräftet werden können, da das Landgericht sich den im Jahr 2006 übersandten Buchauszug nicht wenigstens in Auszügen vom Kläger habe vorlegen lassen. Insoweit legen die Beklagten nunmehr in 4 Anlagenordnern einen Teil des Buchauszugs mit dem Schlüsselverzeichnis vor, und zwar betreffend die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 (Anlagenordner I bis IV). Hierzu tragen die Beklagten vor, dass der vorgelegte Teil inhaltlich gleich aufgebaut sei wie der im Jahre 2006 an den Kläger versandte Buchauszug. Das Schlüsselverzeichnis befinde sich vorne im Ordner I, oben auf geheftet. So sei es auch an den Kläger übermittelt worden. Das Schlüsselverzeichnis sei notwendig, da aus Platzgründen im Buchauszug zum Teil Abkürzungen und Schlüssel verwendet würden, die im Schlüsselverzeichnis ihre Erklärung fänden. Dies sei auf S. 3 des Schlüsselverzeichnisses unter "Allgemeines" erklärt. Die Sortierung des Buchauszugs sei nach Bestandsagenturnummern, innerhalb der Bestandsagenturnummer nach den unterschiedlichen Abkommengesellschaften der Beklagten und innerhalb der einzelnen Abkommengesellschaften nach Verkaufsform gegliedert. Die Abkürzungen für das Feld "Verkaufsform" seien im Schlüsselverzeichnis auf S. 9 verzeichnet. Innerhalb der Verkaufsform sei weiter nach Versicherungsscheinnummer und Vertragszweig gegliedert, innerhalb des Vertragszweigs dann weiter nach Sparte. Die dort verwendeten Abkürzungen seien im Schlüsselverzeichnis auf S. 4-8 erläutert. In der Sparte sei dann weiter nach Fälligkeit sortiert.

249
Der dem Kläger übermittelte Buchauszug enthalte auch alle Angaben, die ein Buchauszug haben müsse. Der Buchauszug der Beklagten erstrecke sich auf alle Angaben, die sich in den Büchern der Beklagten befänden. Befänden sich in den Büchern keine Informationen, sei der Buchauszug nicht unvollständig, sondern die Informationen gebe es bei der Beklagten einfach nicht.

250
Wie sich aus den beispielhaft übermittelten Ordnern ergebe, sei der Name des Versicherungsnehmers im Buchauszug enthalten. Allerdings fehlten auf S. 1 und 2 der Anlage K 27 die Namen, die natürlich ergänzt werden könnten.

251
Die Anschrift des Versicherungsnehmers sei nicht provisionsrelevant und brauche entgegen der Auffassung des Landgerichts im Buchauszug nicht enthalten zu sein. In der Versicherungswirtschaft würden die Kunden über den Namen und die Versicherungsscheinnummer identifiziert.

252
Auch das Antragsdatum sei ausweislich der überreichten Unterlagen im Buchauszug enthalten. Soweit das Feld "Antragsdatum" nicht ausgefüllt worden sei, sei bei den Beklagten kein Antragsdatum bekannt. Das Feld "Datum der Policierung/Annahme des Geschäfts" sei bei den Beklagten das Feld "Versicherungsbeginn". Dieses Feld sei vorhanden und auch durchgängig mit Daten versehen. Auch die Versicherungsnummer – abgekürzt mit VSNR – sei durchweg ausgefüllt.

253
Zu Art und Inhalt des Vertrages würden "Sparte", "Tarif" und ggf. provisionsrelevante Sondervereinbarungen als wesentliche Angaben vorausgesetzt. Die Felder "Sparte" und "Tarif" seien im Buchauszug vorhanden, wobei die Beklagten einräumen, dass S. 1 und 2 der Anlage K 27 auch zu Art und Inhalt des Vertrages unvollständig sind. Weiterhin gebe es auch eine Spalte für besondere Provisionsvereinbarungen – abgekürzt: "Bes. Prov. Ver.". Stehe dort nichts, sei auch nichts vereinbart worden.

254
Die Angabe zur Laufzeit sei im Feld "Versicherungsablauf" vorhanden, die Angaben zur Jahresprämie im Block "Provisionsdaten". Die Beitragssumme bei Lebens- und Rentenversicherungen sei als eine Grundlage der Provisionsermittlung in der Spalte "Bewertungssumme" verzeichnet (Ordner IV, S. 1438 ff.). Zu Dynamisierungen gebe es im oberen Blockfeld des Buchauszugs, 3. Säule von links, 3. Zeile von oben ein Feld "Dynamik". Sei eine Dynamik vereinbart, sei dort ein Eintrag vorhanden.

255
Soweit Stornierungen, zu denen auch Widerruf und Rücktritt gehörten, stattgefunden hätten, fänden die entsprechenden Einträge im Feld "Info/Bemerkungen" statt. Dies ergebe sich aus den Schüsselausprägungen zum Feld "Info", Schlüsselverzeichnis S. 38 ff. Die Bestandserhaltungsmaßnahmen seien im Feld "Bemerkungen" verzeichnet, und zwar aus Platzgründen in Form von Kurzinformationen. Dies erläutern die Beklagten anhand mehrerer Beispiele, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 669 f. GA).

256
Änderungen seien in der Spalte "Änderungsgründe" verzeichnet (3. Spalte von links unter der Überschrift "provisionsrelevanter Vorfall"). Die Änderungsgründe seien geschlüsselt und fänden sich im Schlüsselverzeichnis unter dem Buchstaben "H", S. 24 ff.

257
Mit den Begriffen "Anpassungszeitraum" und "Steigerungssatz" könnten die Beklagten nichts anfangen. Dies seien keine Angaben für den Buchauszug.

258
Die Beklagten hätten entgegen der Rüge des Klägers gemäß Schriftsatz vom 03.09.2008 auch die I.-Verträge vollständig übermittelt.

259
Insgesamt habe der Kläger aus über 9.000 Seiten selektiv einige Seiten herausgefischt, bei denen er meine, dass Angaben fehlten, obwohl dies ganz überwiegend nicht der Fall sei. Soweit tatsächlich bei einigen wenigen Seiten Angaben fehlten, führe dies nicht dazu, dass ein unbrauchbarer Buchauszug vorliege.

260
Die Beklagten beantragen,

261
das Teilurteil des LG Köln vom 19.06.2009 (89 O 34/07) im Umfang der Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Erteilung eines Buchauszugs an den Kläger, der Auskunft gibt über die durch den Kläger in der Zeit vom 01.01.2003 bis 30.06.2005 für die Beklagten vermittelten und/oder betreuten Versicherungen und Geschäfte, abzuändern und die Klage zum Klageantrag zu 7.) insgesamt abzuweisen.

262
Der Kläger beantragt,

263
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

264
Eine Verwirkung des Anspruchs auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Buchauszugs sei nicht gegeben. Der Kläger sei nicht gehalten gewesen, mit der Überprüfung seiner Provisionsabrechnungen zu beginnen, so lange noch Teile des von ihm ursprünglich verlangten Buchauszuges gefehlt hätten. Er habe nicht ahnen können, dass die Beklagten den Buchauszug für das Jahr 2002 erst über zwei Jahre nach erstmaliger Geltendmachung des Anspruchs erteilen würden, zumal diesbezüglich im Mai 2007 ein Anerkenntnis abgegeben worden sei.

265
Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Vortrags der Beklagten zu den Ordnungskriterien des im Mai 2006 übermittelten Buchauszugs beruft der Kläger sich auf Verspätung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO.

266
Im Übrigen seien die Ausführungen zur "Ordnung" des Buchauszuges unverständlich und falsch. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf die bereits als Anlage K 27 vorgelegten ersten 5 Seiten des Buchauszuges. Dort sei nicht zu erkennen, inwiefern eine Sortierung nach der "Verkaufsform" vorgenommen worden sei. So sei auf S. 1 und der Anlage K 27 gar keine Verkaufsform angegeben, auf S. 3 und 4 die Verkaufsform AS und auf S. 5 die Verkaufsform BVV.

267
Soweit nach den Angaben der Beklagten innerhalb der Verkaufsform weiter nach "Vertragszweig" gegliedert worden sein solle, sei ein Feld mit der Bezeichnung "Vertragszweig" in dem Buchauszug nicht zu finden, insbesondere nicht in den Blättern der Anlage K 27. Vermutlich sei "Sparte" gemeint. Eine Sortierung nach Sparte sei jedoch auch nicht zu erkennen. Auch in den nunmehr ergänzend als Anlage K 47 vorgelegten Blättern 9 bis 12 des Buchauszuges (Bl. 736 ff. GA) sei eine Ordnung nicht zu erkennen.

268
Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten zu den als fehlend gerügten Angaben sei verspätet. Im Übrigen gelte folgendes:

269
Schon auf S. 1 der Anlage K 27 sei kein Versicherungsnehmer zu erkennen.

270
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch die Anschrift des Versicherungsnehmers geschuldet, da sie Identifizierungszwecken, insbesondere in Fällen der Namensgleichheit, diene.

271
Auch das Antragsdatum sei nicht durchweg festzustellen. Auf den S. 1 bis 4 der Anlage K 27 sei jedenfalls kein Antragsdatum zu erkennen. Ergänzend werde auf Anlage K 35 verwiesen. Soweit die Beklagten nunmehr erstmals behaupteten, bei fehlender Angabe zum Antragsdatum sei dieses nicht bekannt, werde dies mit Nichtwissen bestritten.

272
Das Datum der Policierung falle in der Regel nicht mit dem Versicherungsbeginn zusammen. Es handele sich um unterschiedliche Daten. Dass das Datum des Versicherungsvertrages/Policierung geschuldet sei, hätten die Beklagten in der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt. Dass diese Angabe geschuldet werde, entspreche auch obergerichtlicher Rechtsprechung, da bereits mit Abschluss des Vertrages die Provision aufschiebend bedingt durch die Provisionszahlung des Versicherungsnehmers entstehe. Im Übrigen sei es auch nicht zutreffend, dass das Feld Versicherungsbeginn durchgängig mit Daten versehen sei. Die S. 1 und 2 der Anlage K 27 wiesen keinen Versicherungsbeginn aus.

273
Hinsichtlich der Angaben zu Art und Inhalt des Vertrages sei aus sämtlichen Seiten der Anlage K 27 der Tarif nicht ersichtlich. Die Sparte sei nur auf den S. 3 bis 5 vermerkt. Auch fehle der Tarif in der Anlage K 35 (AH I) auf den S. 197, 207, 208 und 214 bis 219.

274
Die Beitragssumme sei entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht identisch mit der "Bewertungssumme". Wie aus den als Anlage K 7 (AH I) überreichten "Provisionsbestimmungen" zu ersehen sei, werde die Beitragssumme in einigen Tarifen mit einem Faktor multipliziert, um die sog. "Bewertungssumme" zu errechnen. Die "Bewertungssumme" sei ferner auch nicht durchgängig im Buchauszug verzeichnet. Der Kläger verweist insoweit auf die Anlagen K 36 - S. 5342 bis 5355 des Buchauszugs - und K 37 - S. 5291 bis 5294 des Buchauszugs – (Anlagen im AH I).

275
Die Angaben im Buchauszug bei Dynamisierungen seien unzureichend. Der Kläger verweist insoweit mit näheren Erläuterungen (vgl. Bl. 732 f. GA) auf die Anlage K 37. Im Übrigen enthalte das Schlüsselverzeichnis, dort S. 22, Angaben zu dem den Beklagten angeblich nicht bekannten Begriff des Steigerungssatzes.

276
Die bei Stornierungen erforderlichen Angaben seien beispielsweise in den Anlagen K 38, K 28 und K 34 nicht enthalten. Außerdem seien die Angaben im Schlüsselverzeichnis zu den Stornierungsgründen grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Angaben bei Änderungen.

277
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

278
II.

279
Beide Berufungen sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg.

280
1.

281
Die Berufung des Klägers ist begründet, da er Provisionsabrechnungen gemäß § 87 c Abs. 1 HGB und einen Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB hinsichtlich der von ihm vermittelten Betriebsrentenversicherungen für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum Ende des jeweiligen Vertrages verlangen kann (Berufungsanträge zu 1. und 3.). Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2. (unbezifferter Provisionszahlungsanspruch) ist der Rechtsstreit teilweise noch nicht zur Entscheidung reif. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf den entsprechenden Antrag des Klägers aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 538 Rz. 48 m.w.N.).

282
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nur insoweit, wie seine Anträge zum Komplex "dynamische Betriebsrentenversicherungen" abgewiesen worden sind. Die von dem Kläger zweitinstanzlich noch verfolgten Anträge (Anspruch auf Erteilung von Provisionsabrechnungen gemäß § 87 c Abs. 1 HGB, Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB, noch unbezifferter Provisionszahlungsanspruch) setzen sämtlich voraus, dass dem Kläger auch nach Beendigung des Versicherungsvertreterverhältnisses zum 30.06.2005 jedenfalls dem Grunde noch Ansprüche auf Zahlung von Provisionen im Hinblick auf die von ihm vermittelten – und vom Kläger als "dynamisch" bezeichneten - Betriebsrentenverträge zwischen der I.-KABEL/D. und der Q. AG zustehen können. Anderweitige Betriebsrentenverträge stehen unstreitig nicht in Rede. Das Landgericht hat nachvertragliche Ansprüche des Klägers auf Provisionen im Zusammenhang mit den Betriebsrentenverträgen zwischen der I.-KABEL/D. und der Q. AG verneint und dementsprechend auch die vorgelagerten Anträge gemäß § 87 c Abs. 1 und 2 HGB abgewiesen. Der Senat ist demgegenüber der Auffassung, dass dem Kläger im Hinblick auf die streitgegenständlichen Betriebsrentenverträge in einem Teilaspekt nachvertragliche Provisionsansprüche zustehen können. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Kläger von den Beklagten Provisionsabrechnungen und einen Buchauszug verlangen kann und der unbezifferte Leistungsantrag noch nicht zur Entscheidung reif ist.

283
a)

284
Soweit sich der Kläger auf die in § 4 Nr.1 des Kollektivvertrages angelegte Möglichkeit von Beitragserhöhungen durch Erhöhung des arbeitgeberseits eingebrachten Prozentsatzes entsprechend dem Ansteigen der ERA-Strukturkomponente beruft, begründet dies allerdings keinen Anspruch des Klägers auf nachvertragliche Provisionen.

285
aa)

286
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Betriebsrentenverträge im Hinblick auf Beitragserhöhungen infolge von Anpassungen an die Höhe der ERA-Strukturkomponente nicht als dynamisch zu bezeichnen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer 2. der Entscheidungsgründe, die nur wie folgt zu ergänzen sind:

287
Dem Kläger ist zwar im Ansatz recht zu geben, wenn er darauf hinweist, dass sich die zwischen der I.-KABEL/D. und ihren Arbeitnehmern geschlossene Betriebsvereinbarung in Verbindung mit den darin in Bezug genommenen ERA-Strukturkomponenten auf die weitere Entwicklung der im Rahmen des Kollektivvertrages geschlossenen Einzel-Betriebsrentenverträge auswirkt. Es handelt sich hierbei aber nur um eine rein faktische Wirkung, die darüber hinaus auch nicht automatisch eintritt.

288
Der Kollektivvertrag enthält keine Regelung, die auf die in der Betriebsvereinbarung getroffenen Vereinbarungen verweist und diese unmittelbar zur Grundlage der nach dem Kollektivvertrag in Verbindung mit den jeweiligen Einzelverträgen geschuldeten Beiträge macht. Die Betriebsvereinbarung bindet im Hinblick auf die Frage, in welchem Umfang Lohnbestandteile in die Betriebsrentenverträge einzuzahlen sind, nur die I.-Kabel/D. im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern. Insoweit besteht auch ein Automatismus, da die Betriebsvereinbarung eine dynamische Verweisung auf die ERA-Strukturkomponenten enthält und dadurch die I.-Kabel/D. im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern verpflichtet ist, die tarifvertraglich vereinbarten Erhöhungen der ERA-Strukturkomponente in entsprechende Erhöhungen der Beiträge für die mit der Q. AG geschlossenen Betriebsrentenverträge umzusetzen. Gerade dieser Automatismus fehlt aber im Verhältnis zwischen I.-Kabel/D. und der Q. AG. Die I.-Kabel./D. war gegenüber der Pensionskasse nicht schon deshalb zur Zahlung höherer Beiträge verpflichtet, weil sich nach den von den Tarifparteien getroffenen Vereinbarungen die ERA-Strukturkomponente erhöht hatte. § 4 Nr. 1 des Kollektivvertrages gibt nur den Rahmen vor, innerhalb dessen die I.-Kabel./D. ihre Beiträge auf die Betriebsrentenverträge – den Erhöhungen der ERA-Strukturkomponente folgend - erhöhen konnte. Zur Vornahme derartiger Erhöhungen war die I.-Kabel/D. aber – aufgrund der Betriebsvereinbarung - nur gegenüber ihren Arbeitnehmern, nicht aber gegenüber der Q. AG verpflichtet. Die rechtliche Gestaltung unterscheidet sich damit grundlegend von dem Fall, den der Senat in seinem Urteil vom 01.08.2003 zu beurteilen hatte. Dort ging es um dynamische, an die Entwicklung des Lebenshaltungsindex gekoppelte Erhöhungen von Lebensversicherungen, wobei diese Erhöhungen bereits beim ursprünglichen Vertragsschluss voll wirksam vereinbart worden waren und nur unter Vorbehalt des späteren Widerspruchs des Versicherungsnehmers als auflösende Bedingung standen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 01.08.1003 – 19 U 39/02 - , zitiert nach Juris). § 4 Nr. 1 des Kollektivertrages eröffnete demgegenüber nur der I.-KABEL/D. die Möglichkeit, in einem gewissen Rahmen ihre Beiträge zu erhöhen. Die Initiative hierzu musste - wie auch in der Praxis unstreitig geschehen - von der I.-KABEL/D. als Versicherungsnehmerin ausgehen. Die Pensionskasse war aufgrund des § 4 Nr. 1 des Kollektivvertrages zwar verpflichtet, Erhöhungen innerhalb des dort vorgegebenen Rahmens zu akzeptieren, hatte aber bei Eintritt einer Steigerung der ERA-Strukturkomponente weder einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung erhöhter Beiträge noch ein Recht, ihrerseits den Vertrag einseitig anzupassen.

289
Dass allen Beteiligten bei Abschluss des Kollektivvertrages der faktische Zusammenhang mit der Betriebsvereinbarung und den dort in Bezug genommenen Erhöhungen der ERA-Strukturkomponenten bekannt war, ändert nichts daran, dass der Kollektivvertrag eine Verbindlichkeit der in der Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen auch für das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer (I.-Kabel/D.) und Pensionskasse gerade nicht vorsah. Der Kläger hat auch nicht konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Vertragsschließenden – abweichend von der Formulierung des § 4 Nr. 1 - eine derartige Verbindlichkeit gewollt haben. Hiergegen spricht auch, dass gemäß Ziffer 4.1 vorletzter Absatz der Betriebsvereinbarung noch gar nicht endgültig feststand, ob und wann sich die ERA-Strukturkomponente erhöhen würde. Ausweislich der dortigen Angaben gab es zwar zum damaligen Zeitpunkt einen ERA-Finanzierungsplan, konkret mussten die Strukturkomponenten aber noch "bei kommenden Tarifverhandlungen" festgelegt werden. Hieraus folgt zum einen, dass bei der I.-Kabel/D. kein Interesse angenommen werden kann, sich gegenüber der Pensionskasse schon verbindlich zu Beitragserhöhungen zu verpflichten, wenn diese umgekehrt im Verhältnis der Tarifparteien noch nicht verbindlich vereinbart waren. Zum anderen folgt gerade aus dieser Konstellation, dass es keine "automatische" Erhöhung geben konnte, da sogar die Erhöhung der ERA-Strukturkomponente noch von weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärungen abhängig war. Dies macht deutlich, dass keine verbindliche Dynamik vereinbart war, sondern dem Kollektivvertrag im Hinblick auf die Betriebsvereinbarung und den ERA-Finanzierungsplan lediglich eine Erwartung auf künftige Erhöhungen zugrunde lag.

290
Da aus den vorgenannten Gründen Erhöhungen von Versicherungsbeiträgen, die auf der Umsetzung der ERA-Vorgaben beruhen, nicht bereits bei Abschluss des Betriebsrentenversicherungsvertrages im Sinne automatisch eintretender Veränderungen mit abgeschlossen waren, hat der Kläger die betreffenden Geschäfte nicht bereits vor Beendigung seines Vertreterverhältnisses vermittelt und eingereicht. Vielmehr handelt es sich um neue Versicherungsgeschäfte, die erst dadurch zustande gekommen sind, dass die I.-KABEL/D. der Q. die Erhöhungen gemeldet und diese entsprechend geänderte Versicherungsscheine erteilt hat. Dass die Erhöhungsgeschäfte keiner weiteren Vermittlungstätigkeit seitens des Versicherungsunternehmens oder des dem Kläger nachfolgenden Versicherungsvertreters bedurften, spielt demgegenüber keine entscheidende Rolle, sondern es kommt nur darauf an, ob die Beitragserhöhungen bereits beim ursprünglichen Abschluss der Betriebsrentenverträge verbindlich vereinbart waren, was indes hinsichtlich der Erhöhungen von 1,4 % bei Vertragsbeginn auf maximal 2,8 % nicht der Fall war.

291
bb)

292
Der Kläger hat auch ansonsten keinen Anspruch auf Provisionen, die auf nachvertraglichen Anpassungen der Beiträge an die ERA-Strukturkomponente beruhen.

293
Gemäß dem ab dem 01.07.2003 gültigen Nachtrag zum Agenturvertrag über die Provisionsregelung bzgl. der Q. AG standen dem Kläger während des laufenden Vertragsverhältnisses zwar auch Ansprüche auf Provisionen für "sonstige Beitragserhöhungen" zu. Hierunter fallen auch Beitragserhöhungen infolge von Anpassungen an die ERA-Strukturkomponente. Anders als etwaige Ansprüche wegen dynamischer Beitragserhöhungen, die von der Provisionsverzichtsklausel gemäß Ziffer 8.4 des Agenturvertrages nicht erfasst werden (vgl. Urteil des Senats vom 01.08.2003, aaO, Rz. 18 ff.), sind Provisionsansprüche wegen anderweitiger nachvertraglicher Beitragserhöhungen mit der Beendigung des Vertrages erloschen.

294
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, sein Anspruch auf Provisionen wegen nachträglicher Beitragserhöhungen aufgrund von Anpassungen an die ERA-Strukturkomponente bestehe fort, weil insoweit die in der Provisionsverzichtsklausel selbst genannte Ausnahme eingreife. Nach dem Wortlaut von Ziffer 8.4 des Agenturvertrages erlöschen alle Provisionsansprüche mit Ausnahme der für vom Vertreter vermittelte, aber noch nicht policierte Geschäfte. Wie vorstehend ausgeführt, hat der Kläger die Beitragserhöhungen infolge von ERA-Anpassungen aber gerade nicht vermittelt, weshalb der in der Klausel vorgesehene Ausnahmetatbestand nicht eingreift. Soweit der Kläger ausführt, die betreffenden Beitragserhöhungen seien von ihm im Sinne der §§ 92 Abs. 1, 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB eingeleitet oder vorbereitet worden, so mag dies jedenfalls bei rein tatsächlicher Betrachtung durchaus zutreffen. Dies reicht indes nach dem klaren Wortlaut der Ziffer 8.4 des Agenturvertrages nicht aus, der ausdrücklich nur Geschäfte, die vom Vertreter "vermittelt" worden sind, von dem Provisionsverzicht ausnimmt. Dass in dem Klammervermerk der Klausel auf § 87 Abs. 3 HGB Bezug genommen wird, steht dieser eindeutigen Auslegung nicht entgegen, da es sich bei dem in der Klausel geregelten Ausnahmetatbestand um einen der in § 87 Abs. 3 HGB genannten Fälle handelt.

295
Entgegen der von dem Kläger nunmehr hilfsweise geäußerten Auffassung ist die Provisionsverzichtsklausel auch nicht insgesamt unwirksam.

296
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass der Verzicht auch Provisionsansprüche erfasse, die bereits vor Beendigung des Agenturverhältnisses fällig geworden seien, und deshalb die Klausel gemäß §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, ist dies nicht zutreffend. § 87 HGB, der gemäß § 92 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 HGB bis auf hier nicht einschlägige Ausnahmen auch für Versicherungsvertreter gilt, ist nicht zwingend und kann grundsätzlich auch zu Lasten des Versicherungsvertreters abbedungen werden (BGH, Urteil vom 21.10.2009 – VIII ZR 286/07 -, zitiert nach Juris, Rz. 21 m.w.N.). Ob dies auch den Verzicht auf bei Vertragsende bereits unbedingt entstandene und fällig gewordene Provisionsansprüche umfasst oder eine derartige Regelung als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsvertreters anzusehen wäre, kann vorliegend dahin stehen, da Ziffer 8.4 des Agenturvertrages derartige Ansprüche nicht betrifft. Dies ergibt sich daraus, dass die Parteien die Klausel bislang übereinstimmend anders verstanden haben und dieses vom Wortlaut abweichende übereinstimmende Verständnis eine vorrangige Individualabrede darstellt (BGH, Urteil vom 22.03.2002 – V ZR 405/00 – zitiert nach Juris, Rz. 12 m.w.N.). Dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass bereits fällig gewordene Provisionsansprüche durch die Beendigung des Vertrages nicht erlöschen sollten, ergibt sich schon daraus, dass die Parteien seit mehreren Jahren über die Erteilung eines Buchauszuges für den Vertragszeitraum streiten. Dieser Buchauszug soll nach der Vorstellung des Klägers der Vorbereitung der Bezifferung des von ihm – bislang unbeziffert – geltend gemachten Anspruchs auf restliche Provisionsansprüche dienen (vgl. erstinstanzlichen Klageantrag zu 4.). Dies macht deutlich, dass nach dem bisherigen Verständnis des Klägers Provisionsansprüche, die bereits vor Vertragsbeendigung entstanden und fällig geworden waren, von der Provisionsverzichtsklausel gerade nicht erfasst sind. Anderenfalls ließe sich das prozessuale Verhalten des Klägers nicht erklären. Auch die Beklagten haben sich zu keinem Zeitpunkt auf ein Erlöschen der hier in Rede stehenden Ansprüche berufen, was indes zur Verteidigung gegen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche mehr als nahe gelegen hätte, wenn die Beklagten die Klausel in dem nunmehr vom Kläger vorgetragenen Sinn verstanden hätten.

297
Soweit der Kläger sich des weiteren auf eine Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 87 a Abs. 5 HGB in Verbindung mit § 87 a Abs. 3 HGB beruft, ist nach Auffassung des Senats schon der Anwendungsbereich dieser Normen durch die streitgegenständliche Provisionsverzichtsklausel nicht berührt. Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern werden - abweichend von § 87 a Abs. 1 HGB - gemäß § 92 Abs. 3 HGB fällig, sobald der Versicherungsvertreter die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Da es im Versicherungsvertreterverhältnis nicht auf die Ausführung des Geschäfts durch den Prinzipal, sondern auf die Prämienzahlung ankommt, findet auch § 87 a Abs. 3 HGB nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß Anwendung. Danach hat der Versicherungsvertreter gemäß § 92 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 87 a Abs. 3 HGB auch dann Anspruch auf Provision, wenn der Versicherungsunternehmer die Nichtzahlung der Prämie zu vertreten hat (vgl. hierzu im Einzelnen Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl., Rz. 1211 ff.).

298
Wie vorstehend ausgeführt, sollte die streitgegenständliche Provisionsverzichtsklausel nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien indes nicht für solche Provisionen gelten, die bei Beendigung des Vertrages bereits fällig waren. Dies umfasst auch Fälle, in denen die Prämienzahlung eigentlich bereits bis zur Beendigung des Agenturvertrages hätte erfolgen müssen, dies aber aus Gründen, die die Beklagten im Sinne des § 87 a Abs. 3 HGB zu vertreten haben, nicht erfolgt ist. In dieser Konstellation ergibt sich der unbedingt entstandene und deshalb von der Provisionsverzichtsklausel nicht erfasste Provisionsanspruch aus der sinngemäßen Anwendung des § 87 a Abs. 3 HGB. Soweit hingegen bis zur Beendigung des Vertrages die Prämie noch nicht gezahlt war, ohne dass die Voraussetzungen des § 87 a Abs. 3 HGB vorlagen, ist dieser Schutzbereich der Vorschrift nicht berührt, denn es handelt sich insoweit schlicht um Provisionsansprüche, die unabhängig von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten noch nicht fällig geworden waren. Gegen das formularmäßige Erlöschen solcher (bedingten) Forderungen bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des § 307 BGB keine Bedenken. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsvertreters ist nicht ersichtlich, da es sich zum einen kaum jemals um ein erhebliches Provisionsvolumen handeln dürfte und außerdem die betreffenden Ansprüche zugunsten des Versicherungsvertreters im Rahmen des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB Berücksichtigung finden müssen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 92 Rz. 9).

299
Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Annahme der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Provisionsverzichtsklausel auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2009. Anders als im vorliegenden Fall ging es dort nicht um ein Versicherungsvertreterverhältnis, sondern um die Vermittlung von Telefondienstleistungen. Ferner war die Provisionsregelung so ausgestaltet, dass ein Provisionsanspruch erst mit der Erwirtschaftung von Umsätzen aus den von dem Handelsvertreter vermittelten Verträgen entstand (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2009 – VIII ZR 286/07 -, zitiert nach Juris, Rz. 1 ff.). Die Nichtausführung von vermittelten Verträgen durch den Prinzipal in einem vor der Beendigung des Handelsvertretervertrages liegenden Zeitraum hatte deshalb zur Folge, dass für diesen Zeitraum Provisionsansprüche endgültig verloren waren, da sie mangels erwirtschafteten Umsatzes auch nicht über § 87 a Abs. 3 HGB entstehen konnten, da keine Bemessungsgrundlage für eine Provision vorhanden war. Wenn in diesem Fall die uneingeschränkte Provisionsverzichtsklausel wirksam wäre, hätte dies zur Folge, dass der Handelsvertreter infolge der von seinem Prinzipal zu vertretenden Verzögerung für den von ihm vermittelten Vertrag entgegen § 87 a Abs. 3 HGB überhaupt keine Provision erhalten würde. Dies unterscheidet sich grundlegend von der Vermittlung von Versicherungsverträgen, bei der die – bis zum Eingang der Prämie bedingt – geschuldete Provision bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrages fest steht und ein im Sinne des § 87 a Abs. 3 HGB schuldhaftes Verhalten des Versicherungsunternehmers unmittelbar zur Fälligkeit dieser Provisionsforderung führt. Darüber hinaus hat der Versicherungsvertreter hinsichtlich solcher Vermittlungsprovisionen mit Beendigung des Vertrages einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB. Auf die Unterschiede zwischen dem durch Urteil vom 21.10.2009 zu entscheidenden Fall und der Verwendung vergleichbarer Klauseln hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen (BGH, aaO, Rz. 27).

300
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Provisionen wegen nachvertraglichen Beitragserhöhungen, die auf Anpassungen an die ERA-Strukturkomponente zurückzuführen sind, besteht nach alledem nicht.

301
b)

302
Anders verhält es sich hingegen mit Erhöhungen, die dadurch eintreten, dass sich die individuelle jährliche Bruttolohnsumme der einzelnen versicherten Arbeitnehmer erhöht. Insoweit hat der Kläger Anspruch auf Provisionen auch für nachvertragliche Beitragserhöhungen, da es sich um dynamische Vertragsänderungen handelt.

303
Im Gegensatz zu Erhöhungen, die aus der Umsetzung der ERA-Vorgaben resultieren, sind Beitragsveränderungen, die sich aus Veränderungen der individuellen jährlichen Bruttolohnsumme ergeben, bereits in § 4 Nr. 1 des Kollektivvertrages verbindlich festgelegt. Dies begründet eine Dynamik, die einer Anpassung von Lebensversicherungsverträgen an Erhöhungen des Lebenshaltungsindexes durchaus vergleichbar ist. Erhöht sich nämlich die individuelle jährliche Bruttolohnsumme eines Arbeitnehmers, so ist die I.-KABEL/D. unmittelbar aus § 4 Nr. 1 des Kollektivvertrages verpflichtet, mindestens 1,4 % dieser erhöhten Bruttolohnsumme als Betriebsrentenversicherungsprämie für den betreffenden Arbeitnehmer zu zahlen. Diese Dynamik ist sogar als strenger als bei dynamischen Lebensversicherungen anzusehen, da die I.-KABEL/D. nach dem Kollektivvertrag keine Möglichkeit hat, einer derartigen Erhöhung zu widersprechen und damit das an der ursprünglichen Bruttolohnsumme im Abschlussjahr ausgerichtete Beitragsniveau beizubehalten.

304
Der Umstand, dass die individuelle Bruttolohnsumme von der I.-KABEL/D. an die Q. AG gemeldet werden muss, steht der Einordnung als dynamische Beitragserhöhungen nicht entgegen. Es handelt sich dabei lediglich um die Bereitstellung der für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Datengrundlage, nicht um eine für die Änderung der Beitragssätze erforderliche rechtsgeschäftliche Erklärung. Diese ist vielmehr schon in § 4 Nr. 1 des Kollektivvertrages selbst enthalten. Gleiches gilt für die von den Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.01.2010 angesprochene Notwendigkeit, die Veränderungen der Bruttolohnsumme und die daran anknüpfenden Beitragsänderungen jeweils individuell zu ermitteln. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass Erhöhungen der Betriebsrentenversicherungen, die auf Erhöhungen der individuellen jährlichen Bruttolohnsumme der versicherten Arbeitnehmer beruhen, bereits bei Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrages verbindlich vereinbart wurden und dementsprechend Gegenstand der ursprünglichen Vermittlungsleistung des Klägers sind. Die hierauf beruhenden Erhöhungen der Beiträge erfolgen automatisch, ohne dass es hierfür neuer Vereinbarungen oder Verhandlungen bedarf. Da der Kläger diese Geschäfte vor Beendigung des Vertreterverhältnisses vermittelt hat, gebühren ihm die hierauf entfallenden Provisionen auch dann, wenn die Erhöhungen tatsächlich erst nach Vertragsende eintreten.

305
Die in § 4 Nr. 2 vorgesehene Dynamikform D2 ist entgegen der Auffassung des Landgerichts mit der in § 4 Nr. 1 angelegten automatischen Erhöhung nicht identisch. In § 4 Nr. 1 ist die individuelle jährliche Bruttolohnsumme Bemessungsgrundlage für den vereinbarten Prozentsatz von mindestens 1,4 % und höchstens 2,8 %. Durch Änderungen der Bruttolohnsumme ändert sich der Beitrag auch bei gleichbleibendem Prozentsatz. Die mit D2 bezeichnete Dynamikform sieht hingegen vor, dass sich der Beitrag von Jahr zu Jahr um den Prozentsatz erhöht, um den sich das Brutto-Jahresgehalt der versicherten Person erhöht hat, beinhaltet also eine wesentlich weiter gehende Dynamik, die allerdings nur für den Fall der Erhöhung des Bruttolohns greifen soll.

306
Dass die Erhöhungen – wie auch Reduzierungen – der individuellen jährlichen Bruttolohnsumme auch provisionsrelevant sind, ergibt sich aus Ziffer 2 "Provisionsberechnung" des Nachtrags zum Agenturvertrag (Anlage K 43, Bl. 364 GA), denn danach ist einer der Berechnungsfaktoren für die Provision die Summe der bei Vertragsbeginn für die Vertragsdauer bis zum Beginn der Rentenbeginnphase mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Beiträge, die ausweislich § 4 Nr. 1 des Kollektivvertrages wiederum an die individuelle jährliche Bruttolohnsumme gekoppelt ist. Änderungen der Beiträge, die auf Änderungen der individuellen jährlichen Bruttolohnsumme beruhen, wirken sich unmittelbar in einer entsprechenden Änderung der durch den Betriebsrentenvertrag verdienten Provision aus. Sie führen im Falle der Erhöhung zu einem Provisionsanspruch und im Falle der Reduzierung zu einer Provisionsrückforderung.

307
Da dem Kläger für nachvertragliche Beitragserhöhungen, die auf Änderungen der individuellen Bruttolohnsummen beruhen, dem Grunde nach Provisionsansprüche zustehen können, kann er von den Beklagten entsprechende Provisionsabrechnungen und einen Buchauszug betreffend die Betriebsrentenverträge verlangen. Sein noch unbezifferter Leistungsanspruch ist dementsprechend noch nicht zur Entscheidung reif.

308
2.

309
Auch die Berufung der Beklagten ist begründet, da sie sich mit Erfolg gegen die Verurteilung zur Neuerteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum 01.01.2003 bis 30.06.2005 wenden. Nach dem Sachvortrag der Parteien, den der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, steht dem Kläger kein Anspruch auf Neuerteilung eines Buchauszuges für diesen Zeitraum zu. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang sind die Beklagten jedoch zur Ergänzung des im März 2006 erstellten Buchauszugs verpflichtet. Insoweit beruht die Verurteilung auf dem erstinstanzlichen Hilfsantrag des Klägers (erstinstanzlicher Klageantrag zu 8.).

310
Ein Buchauszug genügt der Vorschrift des § 87 c Abs. 2 HGB, wenn er den Handels- bzw. Versicherungsvertreter in die Lage versetzt, sich umfassend über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszuges die früher oder gleichzeitig erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen. Er soll dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft. Im Einzelnen muss der Buchauszug alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann. Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erteilen, wobei aber kein Anspruch auf eine bestimmte - z.B. tabellarische - Form besteht (wegen weiterer Einzelheiten vgl. Küstner/Thume, Bd. 1, Rz. 1478 ff und Baumbach/Hopt, aaO, § 87 c Rz. 15). Entspricht ein Buchauszug nicht den vorgenannten Anforderungen, hat der Handelsvertreter nur dann einen Anspruch auf Erteilung eines neuen Buchauszugs, wenn das zur Verfügung gestellte Verzeichnis so schwere Mängel aufweist und so unzulänglich ist, dass er für den Handelsvertreter ganz unbrauchbar ist. Im Übrigen hat der Handelsvertreter bei Unvollständigkeit eines Buchauszugs neben seinem Recht auf Einsicht gemäß § 87 c Abs. 4 HGB nur einen Anspruch auf Ergänzung des Auszugs (Küstner/Thume, aaO, Rz. 1490; Baumbach/Hopt, aaO Rz. 20 jeweils m.w.N.).

311
Nach dem Sachvortrag der Parteien, wie er sich in der Berufungsinstanz darstellt, ist der von den Beklagten im Mai 2006 erteilte Buchauszug für den Zeitraum 2003 bis 2006 zwar in zahlreichen Einzelpunkten unvollständig oder unverständlich (vgl. hierzu nachstehend unter b) und c). Diese Mängel sind aber weder einzeln noch in der Gesamtschau so gravierend, dass der Buchauszug als völlig unbrauchbar zu bezeichnen ist. Die gegenüber dem erstinstanzlichen Sachstand noch verbliebenen Mängel geben dem Kläger nur einen Anspruch auf Ergänzung des Buchauszuges. Da der Kläger erstinstanzlich hilfsweise die Ergänzung des Buchauszugs beantragt hatte (Klageantrag zu 8.) und dieser Hilfsantrag auf demselben Sachverhalt beruht wie der Hauptantrag auf Neuerteilung, fällt der Hilfsantrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne weiteres dem Senat als Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung zu (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 260 Rz. 18, Zöller-Greger, a.a.O, § 260 Rz. 6 b und Zöller-Heßler, aaO, § 528 Rz. 20 m.w.N., auch zu einer in der Lit. vertretenen Gegenauffassung, der sich der Senat nicht anschließt). Der genaue Umfang des Ergänzungsanspruchs ergibt sich aus den Ausführungen zu 2. a) cc).

312
a)

313
Ein Anspruch des Klägers auf Neuerteilung des Buchauszugs besteht nicht unter dem Gesichtspunkt der Unübersichtlichkeit des im März 2006 überlassenen Verzeichnisses.

314
Soweit das Landgericht die Verurteilung der Beklagten zur Neuerteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum 2003 bis 2005 darauf gestützt hat, dass der von den Beklagten im März 2006 überlassene Buchauszug kein Ordnungskriterium enthalte, war diese Begründung auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien zutreffend. Die Beklagten hatten nämlich auf die Rüge des Klägers, dass sich bereits auf den ersten 5 Seiten des Buchauszugs (Anlage K 27, AH I) kein Ordnungskriterium erkennen lasse, nur mit dem Hinweis auf das mit dem Buchauszug überlassene Schlüsselverzeichnis reagiert. Das Schlüsselverzeichnis dient aber allein der inhaltlichen Verständlichkeit des Buchauszugs, indem es die im Buchauszug verwendeten Abkürzungen erläutert, nicht aber der systematischen Verständlichkeit im Hinblick auf die Frage, nach welchen Ordnungskriterien der Buchauszug aufgebaut ist. Den ersten Seiten des Buchauszugs gemäß Anlage K 27 lässt sich ferner auch nicht durch bloße Einsichtnahme entnehmen, welche Systematik dem Buchauszug zugrunde liegt, denn die ersten drei Seiten der Anlage enthalten weder den Namen des Versicherungsnehmers noch Angaben zur Sparte, zur Verkaufsform, zu den Vertragsdaten (Antragsdatum, Vertragsbeginn, Vertragsablauf) des vermittelten Geschäfts noch zur Gesellschaft, für die die Vermittlung erfolgt war. Der Senat weist zur Vermeidung von Missverständnissen bereits an dieser Stelle darauf hin, dass S. 1 bis 5 des Buchauszugs gemäß Anlage K 27 nicht mit S. 1 ff. des von den Beklagten im Berufungsverfahren auszugsweise vorgelegten Buchauszugs überein stimmen. Bei der Anlage K 27 handelt es sich um die ersten 5 Seiten des dem Kläger überlassenen Gesamtbuchauszugs für den Zeitraum 2003 bis 2005, während die S. 1 ff in Bd. I des von den Beklagten Buchauszugsteils sich auf den Zeitraum 01.01.2005 – 30.06.2005 beziehen. Der im Berufungsverfahren vorgelegte Auszug aus dem Buchauszug dürfte für das Berufungsverfahren neu ausgedruckt worden, vgl. Erstellungsdatum: 03.08.2009, rechts oben. Wenn aber der Ersteller des Buchauszugs keinerlei Angaben zur systematischen Ordnung der Angaben macht und sich die Ordnungskriterien auch nicht ohne weiteres aus den ersten Seiten der überlassenen Zusammenstellung erschließen, dann handelt es sich nicht um eine geordnete und übersichtliche Zusammenstellung. Dem Empfänger kann nicht zugemutet werden, in einer Zusammenstellung, die mehrere tausend Seiten umfasst, nach den möglicherweise verwendeten Ordnungskriterien zu fahnden.

315
Für die Entscheidung des Senats stellt sich die Tatsachengrundlage indes anders dar, denn die Beklagten haben in ihrer Berufungsbegründung erläutert, dass der Buchauszug folgenden Gliederungsstufen folge: Bestandsagenturnummer, Abkommengesellschaft, Verkaufsform, Versicherungsscheinnummer, Vertragszweig, Sparte, Fälligkeit. Soweit der Kläger die Verspätung dieses Vortrags rügt, kann er hiermit nicht durchdringen, denn diese Ausführungen sind als Ergänzung des von den Beklagten im Mai 2006 erteilten Buchauszugs zu verstehen, d.h. es handelt sich um eine Erfüllungshandlung. Da diese (Teil-)Erfüllungshandlung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgenommen worden ist, kann diese auch als neuer Vortrag in das Berufungsverfahren eingeführt werden, ohne dass § 531 Abs. 2 ZPO entgegen steht. Die nachträgliche Erläuterung der Ordnungskriterien ist vergleichbar mit einer erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vorgenommene Teilleistung auf einen Zahlungsanspruch.

316
Auf der Grundlage des ergänzenden Vortrags der Beklagten ist der Buchauszug als hinreichend übersichtlich anzusehen. Die von den Beklagten vorgetragene Gliederung ist für den systematischen Aufbau eines Buchauszuges grundsätzlich geeignet. Dies wird auch von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger hat ferner auch nicht dargetan, dass der Buchauszug der von den Beklagten behaupteten Ordnung nicht jedenfalls im Wesentlichen entspricht.

317
Unzutreffend ist der Vortrag des Klägers, aus den Seiten 9 bis 12 des Buchauszuges (Anlage K 47, Bl. 736 ff. GA) ergebe sich, dass der Buchauszug nicht den von den Beklagten vorgetragenen Ordnungskriterien folge, da nicht nach Sparten sortiert worden sei, sondern die Sparten "wild" durcheinander gingen (vgl. die vom Kläger erstellte Übersicht, Bl. 726 GA). Der Kläger verkennt hierbei, dass dem Ordnungskriterium "Sparte" das Ordnungskriterium "Versicherungsscheinnummer" übergeordnet ist. Dies bedeutet, dass mehrere unter einer Versicherungsscheinnummer geführte Verträge nach Sparten geordnet sind. Die Überprüfung der Anlage K 47 unter dieser Prämisse ergibt, dass S. 9 des Buchauszugs (Bl. 736 GA) eine andere Versicherungsscheinnummer betrifft als die Seiten 10 – 12. Die in der Übersicht Bl. 726 GA weiter angegebenen Seiten 13 und 14 sind in der Anlage K 47 nicht enthalten. Welche Versicherungsscheinnummern diese Seiten betreffen, teilt der Kläger weder in seiner Übersicht noch in seinen schriftsätzlichen Ausführungen mit. Die von dem Kläger vorgelegte Anlage K 47 ist deshalb nicht geeignet, eine mangelnde Ordnung des Buchauszugs zu belegen.

318
Ebenso wenig ergibt sich eine zur Unbrauchbarkeit führende Unübersichtlichkeit daraus, dass der Buchauszug – und zwar auch der von den Beklagten eingereichte Teil – die Angabe "Vertragszweig" überhaupt nicht enthält. Da nämlich das Ordnungskriterium "Vertragszweig" nach den Angaben der Beklagten dem Ordnungskriterium "Sparte" unmittelbar vorgeht, bleibt die Übersichtlichkeit auch beim vollständigen Fehlen des Kriteriums "Vertragszweig" gewahrt.

319
Soweit der Kläger den ergänzenden Erläuterungen der Beklagten entgegen hält, dass sich die genannten Ordnungskriterien auf S. 1 und 2 des Buchauszugs (Anlage K 27) nicht nachvollziehen ließen, ist dies unerheblich, da allein der Umstand, dass auf den ersten beiden Seiten bestimmte Angaben fehlen, nicht dazu führt, dass der Buchauszug wegen Unübersichtlichkeit als insgesamt völlig unbrauchbar einzustufen ist. Weitere Beispiele für eine mangelnde Übereinstimmung des Buchauszuges mit den von den Beklagten vorgetragenen Ordnungskriterien hat der Kläger nicht dargetan. Eine stichprobenhafte Überprüfung seitens des Senats hat außerdem ergeben, dass die Ordnungskriterien jedenfalls ganz überwiegend eingehalten worden sind. Es ist deshalb für die Entscheidung im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass es sich bei dem im Mai 2006 erteilten Buchauszug, ergänzt durch die in der Berufungsbegründung enthaltenen Angaben zur Systematik des Aufbaus, um eine geordnete und übersichtliche Zusammenstellung im Sinne des § 87 c Abs. 2 HGB handelt.

320
b)

321
Ein Anspruch des Klägers auf Neuerteilung des Buchauszugs ergibt sich auch nicht wegen unvollständiger Erfassung der sog. I.-Verträge. Insoweit steht dem Kläger vielmehr ein Anspruch auf Ergänzung des Buchauszugs zu.

322
Zwar ist auch zweitinstanzlich davon auszugehen, dass der Buchauszug unvollständig ist, denn die Beklagten haben nicht substantiiert dargetan, dass die im Rahmen des Kollektivvertrags mit der I.-KABEL/D. geschlossenen Betriebsrentenverträge in dem Buchauszug vollständig aufgeführt sind. Der Kläger hatte bereits erstinstanzlich (Bl. 275 f.GA) beanstandet, dass die in einer von den Beklagten selbst erstellten Übersicht (Anlage K 33, AH I) enthaltenen Verträge in dem Buchauszug nicht aufzufinden seien. Er hatte darauf hingewiesen, dass die in der Übersicht genannten Verträge nach ihren Versicherungsscheinnummern zwischen den als Anlagen K 29 (Versicherungsscheinnummer 00000000000) und K 30 (Versicherungsscheinnummer 00000000000) eingereichten Seiten des Buchauszugs aufgeführt sein müssten, was indes nicht der Fall sei. Auch nach den nunmehr von den Beklagten selbst mitgeteilten Ordnungskriterien müssten die in der Übersicht K 33 enthaltenen Verträge in der Tat zwischen den Seiten 2175 (Anlage K 29) und 2176 (Anlage K 30) zu finden sein, denn es handelt sich bei allen hier in Rede stehenden Verträgen um die Verkaufsform "LV" (vgl. dazu auch S. 2186 des Buchauszugs in der Anlage K 32, AH I, die einen I.-Vertrag betrifft), die dann innerhalb dieser Verkaufsform nach den Angaben der Beklagten nach Versicherungsnummern sortiert sein müssten. Der Kläger hatte damit substantiiert dargetan, dass der Buchauszug im Hinblick auf die I.-Vorträge unvollständig ist (zur Darlegungslast vgl. z.B. OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2005 – 3 W 10/95 -, NJW-RR 1996, 100). Die Beklagten hatten hierzu erstinstanzlich überhaupt nicht Stellung genommen, so dass das Fehlen der von dem Kläger genannten Verträge als unstreitig zu behandeln war. Soweit die Beklagten nunmehr zweitinstanzlich zu den I.-Verträgen lediglich anmerken, diese seien vollständig übermittelt worden, aber möglicherweise habe der Kläger die Sortierung nicht verstanden, so ist dieses Vorbringen nicht nur verspätet gemäß § 531 Abs. 2 ZPO, sondern auch in der Sache ungeeignet, die Erfüllung des Buchauszugsanspruchs in Bezug auf die I.-Verträge substantiiert darzulegen, da sich die Verträge dort, wo sie nach den von den Beklagten selbst mitgeteilten Ordnungskriterien aufgeführt sein müssten, nicht befinden, und die Beklagten auch nicht vorgetragen haben, dass hinsichtlich der I.-Verträge möglicherweise andere oder weitere Ordnungskriterien einschlägig sind. Die Beklagten hätten mindestens mitteilen müssen, wie und wo die Verträge gemäß Anlage K 33 in dem Buchauszug zu finden sind. Ferner hat die Überprüfung des von den Beklagten eingereichten Teils des Buchauszugs für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2005 unter der Verkaufsform "LV" (S. 1411 ff., Ordner 3) ergeben, dass an der Stelle, an der die in Rede stehenden I.-Verträge den Versicherungsnummern nach eingestellt sein müssten (nämlich zwischen den auf den Seiten 1415 und 1416 angegebenen Versicherungsverträgen), nicht aufzufinden sind.

323
Da die Aufstellung K 33 insgesamt 180 Verträge umfasst, bedeuten die unzureichenden Angaben der Beklagten zu den I.-Verträgen eine Unvollständigkeit des Buchauszugs von erheblichem Umfang. Gleichwohl macht dies den gelieferten Buchauszug nach Auffassung des Senats nicht völlig unbrauchbar, sondern gibt dem Kläger lediglich einen Anspruch auf Ergänzung, da es sich um einen klar abgrenzbaren Teil des Buchauszugs handelt, dessen Fehlen den Kläger nicht daran hindert, die Provisionsabrechnungen der Beklagten im Hinblick auf die sonstigen von ihm vermittelten Verträge zu überprüfen.

324
c)

325
Der Kläger kann schließlich auch nicht wegen des Fehlens wesentlicher Angaben zu den in dem Buchauszug vom März 2006 aufgeführten Verträge die Neuerteilung des Buchauszugs verlangen, sondern es besteht auch insoweit nur ein Anspruch auf Ergänzung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

326
Zwar hat das Landgericht zur Begründung der Unbrauchbarkeit des von den Beklagten erteilten Buchauszuges auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien zu Recht darauf abgestellt, dass der von den Beklagten gelieferte Buchauszug wesentliche Angaben nicht enthalte. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hatte der Kläger fehlende Angaben zu zahlreichen provisionsrelevanten Punkten substantiiert dargetan. Dem waren die Beklagten erstinstanzlich nicht substantiiert entgegen getreten. In ihrer Berufungsbegründung haben die Beklagten aber nunmehr zu dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers im Einzelnen Stellung genommen. Mit Ausnahme der Anschriften der Versicherungsnehmer stellen sie dabei nicht ernsthaft in Abrede, dass der Kläger Anspruch auf die von ihm begehrten Angaben hat, sondern machen geltend, die entsprechenden Angaben seien – teilweise unter anderen Bezeichnungen – in dem Buchauszug enthalten. Soweit provisionsrelevante Angaben fehlten, seien diese in ihren Büchern schlicht nicht vorhandenen. Mit diesem letztgenannten Einwand können die Beklagten allerdings nicht in dieser pauschalen Form, sondern allenfalls in Bezug auf einzelne Angaben gehört werden (dazu näher unten), denn es erscheint nicht plausibel, dass sich in den Büchern der Beklagten keine Informationen beispielsweise zu den Tarifen der vermittelten Verträge befinden.

327
Im Einzelnen ist hinsichtlich der von dem Kläger als fehlend gerügten Angaben nunmehr folgendes festzustellen:

328
aa)

329
Die Namen der Versicherungsnehmer fehlen unstreitig auf den beiden ersten Seiten des Buchauszugs. Anhaltspunkte, dass über die beiden ersten Seiten hinaus Namen in einem Umfang fehlen, dass insgesamt nicht mehr von einem brauchbaren Buchauszug gesprochen werden kann, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch nach einer stichprobenhaften Überprüfung der von den Beklagten vorgelegten Anlagenordnern.

330
Eine Verurteilung zur Mitteilung der fehlenden Namen im Wege der Ergänzung des Buchauszuges vom März 2006 scheidet aus, weil der Kläger dies mit seinem Hilfsantrag nicht beantragt hat.

331
bb)

332
Mit ihrer Auffassung, die Angabe der Anschriften sei nicht geschuldet, können die Beklagten nicht durchdringen. Insoweit kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und im Beschluss des Senats vom 02.03.2001 – 19 U 235/00 – (Anlage K 44, AH II) verwiesen werden. Die Beklagten bestreiten im Übrigen auch nicht, dass die Anschrift bei Namensidentität zur Identifizierung des Versicherungsnehmers erforderlich sein kann. Dann aber handelt es sich um eine provisionsrelevante Angabe, die von den Beklagten geschuldet ist.

333
cc)

334
Das Datum des Antrags fehlt unstreitig jedenfalls auf einigen Seiten der Anlagen K 27 und K 35. Die erstmals im Berufungsverfahren von den Beklagten aufgestellte Behauptung, bei fehlender Angabe des Antragsdatums sei dieses bei den Beklagten nicht bekannt, ist von dem Kläger bestritten worden und deshalb gemäß § 531 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung des Senats nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus haben die Beklagten für ihre Behauptung auch keinen Beweis angetreten oder die Gründe für das Fehlen dieser Angaben näher erläutert.

335
dd)

336
Dass das Datum der Policierung/der Annahme des Geschäfts einerseits und Vertragsbeginn andererseits zeitlich auseinander fallen können und es sich deshalb um unterschiedliche Angaben handelt, bedarf keiner näheren Begründung. Der Kläger hat ferner auch im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen er beide Angaben zur Überprüfung der Provisionsabrechnungen benötigt. Die Beklagten sind dem nicht substantiiert entgegen getreten, weshalb insoweit von der Unvollständigkeit des Buchauszugs auszugehen ist.

337
ee)

338
Der Kläger hat aufgezeigt, dass auf einzelnen Seiten der Anlagen K 27 und K 35 die Angaben zum Tarif fehlen, und damit substantiiert die Unvollständigkeit des Buchauszugs in dieser Beziehung dargetan. Hinsichtlich der Seiten 1 und 2 der Anlage K 27 haben die Beklagten das Fehlen ausdrücklich eingeräumt und auch im Übrigen nicht schlüssig vorgetragen, dass der Buchauszug hinsichtlich der Tarifangaben vollständig ist. Was sie mit ihrem Kommentar zum Fehlen der Tarife auf einigen Seiten der Anlage K 35 meinen ("weitere Angaben werden nicht in Frage gekommen sein"), erschließt sich nicht. Wie bereits oben ausgeführt, können sich die Beklagten hinsichtlich der Angaben zum Tarif auch nicht pauschal darauf berufen, dass derartige Angaben in ihren Büchern nicht vorhanden seien. Unabhängig hiervon handelt es sich aber auch bei den fehlenden Angaben zu den Tarifen um Einzelfälle, wie die Einsicht in die von den Beklagten vorgelegten Ordnern bestätigt. Es fehlen zwar auf einzelnen Seiten Angaben zum Tarif, ganz überwiegend ist dieses Feld aber ausgefüllt.

339
Im Hinblick auf die Angabe "Sondervereinbarungen zu den Tarifen" scheiden sowohl ein Neuerteilungs- wie auch ein Ergänzungsanspruch aus, da der Kläger dem Vortrag der Beklagten, dass Sondervereinbarungen zu den Tarifen in dem Feld "Bes.Prov.Ver." vermerkt würden, und dass in den Fällen, in denen dort keine Eintragung vorliegt, es auch keine Sondervereinbarung gegeben habe, nicht entgegen getreten ist.

340
ff)

341
Soweit der Kläger erstinstanzlich fehlende Angaben zu Höhe, Fälligkeit und Eingang der Jahresprämie gerügt hat, haben die Beklagten zweitinstanzlich vorgetragen, dass die geforderten Angaben zur Jahresprämie im Block "Provisionsdaten" zu finden seien. Dies hat der Kläger in seiner Berufungserwiderung zwar nicht ausdrücklich bestritten. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn schon das Vorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung im Hinblick auf die Angaben zur Jahresprämie anzunehmen. Ein Blick in den von den Beklagten vorgelegten Teil des Buchauszugs zeigt, dass in dem Block "Provisionsdaten" – wie von dem Kläger erstinstanzlich beanstandet – nur ein Feld "Prov.pflichtiger Beitrag" vorgesehen ist, nicht aber eine Angabe zum Jahresbeitrag. Auch ein Feld, das sich auf die Fälligkeit der Provision bezieht, ist im Block "Provisionsdaten" nicht feststellen. Ebenso fehlt ein Feld, in dem der Eingang der (Jahres)Prämie vermerkt ist.

342
gg)

343
Der Buchauszug ist auch in Bezug auf die Angabe "Beitragssumme" unvollständig. Die Beklagten machen zwar geltend, "Beitragssumme" und "Bewertungssumme" seien identisch. Sie seien deshalb ihrer Auskunftspflicht durch die Angabe der Bewertungssumme nachgekommen. Dies lässt sich nicht mit dem Vortrag des Klägers in Einklang bringen, wonach sich bei bestimmten Tarifen erst durch die Multiplikation der Beitragssumme mit einem Faktor die Bewertungssumme ergebe. Hierzu haben sich die Beklagten nicht erklärt und deshalb die ordnungsgemäße Erfüllung hinsichtlich der Angabe "Beitragssumme" nicht dargetan.

344
hh)

345
Auch hinsichtlich der Angaben zu den Anpassungszeiträumen und den Steigerungssätzen haben die Beklagten den Anspruch des Klägers auf einen vollständigen Buchauszug nicht erfüllt.

346
In Bezug auf dynamische Verträge hatte der Kläger erstinstanzlich beanstandet, dass Angaben zu den Anpassungszeiträumen und den Steigerungssätzen fehlten. Soweit in dem Feld "Dynamik" – wie von ihm anhand der Anlage K 37 (AH I) aufgezeigt – ein "J" eingetragen sei, helfe dies zur Bestimmung von Anpassungszeitraum und Steigerungssatz nicht weiter, da es sich nicht um eine der ausweislich S. 21 des Schlüsselverzeichnisses für das Feld "Dynamik" vorgesehene Schlüsselausprägungen handele. Der Kläger hatte damit anhand von Beispielen schlüssig dargelegt, dass die Angaben zu dynamischen Versicherungen unzureichend sind. Die Beklagten haben hierzu zweitinstanzlich nur ausgeführt, dass in dem Feld "Dynamik" ein Eintrag vorhanden sei, sofern eine Dynamik vereinbart gewesen sei. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung zum Komplex "Dynamik" darzutun, denn die Beklagten haben zu den konkreten Beanstandungen des Klägers überhaupt nicht Stellung genommen. Eine stichprobenhafte Überprüfung der im Anlagenordner IV verzeichneten Verträge hat zudem ergeben, dass im Feld "Dynamik" durchgängig nur ein "J" und keine der im Schlüsselverzeichnis vorgesehenen Schlüsselausprägungen vermerkt ist (vgl. z.B. S. 1438 ff.).

347
Soweit die Beklagten außerdem behaupten, mit den Begriffen "Anpassungszeitraum" und "Steigerungssatz" nichts anfangen zu können (Bl. 671 GA), hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass jedenfalls der Steigerungssatz im Schlüsselverzeichnis zum Feld "Dynamik" auftaucht. Außerdem erschließt sich ohne weiteres, dass der Versicherungsvertreter nur dann überprüfen kann, ob die ihm zustehenden Dynamikprovisionen ordnungsgemäß abgerechnet worden sind, wenn er sowohl die Zeitabstände der dynamischen Anpassungen als auch deren Umfang kennt. Die Behauptung der Beklagten ist deshalb unerheblich.

348
ii)

349
Hinsichtlich der Angaben zum Komplex "Stornierungen" hat der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit des Buchauszuges vorgebracht.

350
Erstinstanzlich hatte der Kläger unter Vorlage von Beispielen geltend gemacht, dass der jeweilige Stornogrund entweder gar nicht angegeben oder die angegebene Schlüsselausprägung auch anhand des Schlüsselverzeichnisses nicht verständlich sei, da dieses zur Erläuterung wiederum nicht nachvollziehbare Abkürzungen angebe (vgl. Bl. 279 f. GA; der Kläger hatte sich insoweit auf Schlüsselausprägungen zum Feld "Änderungsgründe" bezogen). Außerdem fehlten Angaben zu den Bestanderhaltungsmaßnahmen. Hierzu haben die Beklagten zweitinstanzlich unter Hinweis auf einzelne Beispiele erläutert, dass die Stornogründe im Feld "Info" und die Bestandserhaltungsmaßnahmen im Feld "Bemerkungen" verzeichnet seien. Der Kläger hat demgegenüber wieder auf seine bereits erstinstanzlich angeführten Beispiele Bezug genommen und moniert, dass keine oder unverständliche Angaben zu den Stornogründen gemacht worden seien und auch Angaben zu Bestandserhaltungsmaßnahmen fehlten, obwohl zu den betreffenden Verträgen Stornobuchungen ausgewiesen seien.

351
Nach dem Verständnis des Senats geht der Vortrag der Parteien aneinander vorbei, da die Beklagten mit "Stornierungen" nur endgültig beendete oder nicht ausgeführte Verträge meinen, während der Kläger nicht zwischen diesen Fällen und Sollbuchungen aus anderen Gründen differenziert. Hieraus folgt, dass der Kläger fehlende Angaben zu den nach dem Vortrag der Beklagten im Feld "Info" vermerkten Stornogründen nicht aufgezeigt hat. Auch eine Unverständlichkeit der im Feld "Info" verwendeten Abkürzungen ist nicht anzunehmen, da die Erläuterungen der Schlüsselausprägungen auf S. 38 f. des Schlüsselverzeichnisses jedenfalls für einen fachkundigen Leser durchweg verständlich sind. Im Übrigen hat der Kläger die Schlüsselausprägungen zum Feld "Info" auch nicht beanstandet, sondern sich nur auf die Erläuterungen der Schlüsselausprägungen zum Feld "Änderungsgründe" bezogen.

352
jj)

353
Auf die von dem Kläger gerügte Unverständlichkeit der Erläuterungen der Schlüsselausprägungen zum Feld "Änderungsgründe" sind die Beklagten hingegen auch zweitinstanzlich nicht eingegangen und haben insbesondere nicht dargelegt, dass die zur Erläuterung verwendeten Abkürzungen dem Kläger als langjährigem Versicherungsvertreter bekannt sind. Da sich die verwendeten Abkürzungen jedenfalls für einen durchschnittlichen Leser zum Großteil nicht erschließen und die Beklagten nicht aufgezeigt haben, dass der Kläger deren Bedeutung kennt, sind die Angaben zu den Änderungsgründen als unverständlich und damit nicht ordnungsgemäß zu bewerten.

354
Dem Vortrag des Klägers, dass die Angaben zum Datum der Änderungen fehlten oder nicht nachvollziehbar seien, sind die Beklagten auch zweitinstanzlich nicht substantiiert entgegen getreten, so dass auch insoweit von einem nicht ordnungsgemäß erteilten Buchauszug auszugehen ist.

355
kk)

356
Hingegen haben die Beklagten zweitinstanzlich erläutert, dass die Laufzeit des Vertrages sich aus dem Feld "Vers.-Ablauf" ergeben. Dies hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen.

357
ll)

358
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von den Beklagten im Mai 2006 erteilte Buchauszug für den Zeitraum 2003 bis 2006 zwar in zahlreichen Einzelpunkten unvollständig oder unverständlich ist. Diese Mängel sind nach Auffassung des Senats aber weder einzeln noch in der Gesamtschau so gravierend, dass der Buchauszug als völlig unbrauchbar zu bezeichnen wäre. Dieses von der Entscheidung erster Instanz abweichende Ergebnis resultiert in erster Linie daraus, dass inzwischen die Beklagten den Aufbau des Buchauszugs erläutert und damit einen zuvor bestehenden ganz gravierenden Mangel beseitigt haben. Der Kläger kann aber – soweit er dies erstinstanzlich hilfsweise beantragt hat – die Ergänzung des Buchauszugs in den unvollständigen Punkten beanspruchen.

359
d)

360
Gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Ergänzung des Buchauszugs können sich die Beklagten aus den bereits im erstinstanzlichen Urteil angeführten Gründen nicht auf Verwirkung berufen. Der Kläger hatte und hat Anspruch auf einen vollständigen Buchauszug für den gesamten Vertragszeitraum. Diesen Anspruch hatte er gegenüber den Beklagten zeitnah geltend gemacht, von dem Beklagten aber zunächst nur einen Teilauszug für die Jahre 2003 bis 2005 erhalten. Den darüber hinaus geschuldeten Buchauszug für das Jahr 2002 haben die Beklagten erst im April 2008 erteilt, nachdem der Kläger die Vollstreckung des mit Teilanerkenntnisurteil vom 28.02.2008 titulierten Anspruchs eingeleitet hatte. Der Kläger war aber rechtlich nicht verpflichtet, vor Vorlage des noch fehlenden Teils des Buchauszugs eine umfassende Prüfung des bereits übermittelten Teils vorzunehmen, sondern konnte zunächst die vollständige Erfüllung des von ihm geltend gemachten einheitlichen Anspruchs durch die Beklagten abwarten. Auch unter praktischen Gesichtspunkten war es dem Kläger nicht zuzumuten, die Überprüfung der Provisionsabrechnungen in zwei Etappen vorzunehmen, zumal eine einheitliche Geltendmachung der ggf. noch ausstehenden Provisionen erfolgen sollte (vgl. erstinstanzlichen Klageantrag zu 4.). Dementsprechend konnten die Beklagten vor Erteilung des Buchauszugs für das Jahr 2002 auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger keine Einwendungen mehr gegen die Ordnungsmäßigkeit des bereits zu einem früheren Zeitpunkt überlassenen Buchauszugs für den Zeitraum 2003 bis 2005 erheben würde. Die von den Beklagten zu verantwortende Verzögerung der vollständigen Erteilung des geschuldeten Buchauszugs kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. Für eine Verwirkung fehlt es sowohl am Zeit- wie auch am Umstandsmoment.

361
Ob der Kläger die Klage auf Neuerteilung bzw. Ergänzung des Buchauszuges "ohne Vorwarnung" eingereicht hat, ist für die Frage der Verwirkung ohne Bedeutung. Es hätte den Beklagten frei gestanden, insoweit ein sofortiges Anerkenntnis zu erklären und dadurch die Kostenfolge des § 93 ZPO herbeizuführen.

362
III.

363
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

364
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.

365
Streitwert für das Berufungsverfahren: 106.810,00 EUR (Berufung des Klägers:

366
100.000,00 EUR; Berufung der Beklagten: 6.810,00 EUR)

RechtsgebietHGBVorschriften§ 87c Abs. 1 HGB

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr