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08.11.2016 · IWW-Abrufnummer 189746

Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 14.09.2015 – 15 K 1712/15 E

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Düsseldorf

15 K 1712/15 E

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

G r ü n d e :

2

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

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Der Kläger war Co-Trainer der U 23 Mannschaft des A und ist seit 2012 Torwarttrainer der Lizenzmannschaft. Für ein Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ wendet er monatlich 46,90 EUR auf; es setzt sich zusammen aus den Pakten „Fußball Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“. In der Einkommensteuererklärung 2012 machte der Kläger einen Anteil von 298,80 EUR (umgerechnet monatlich 24,90 EUR) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dieser Betrag entfalle auf das reine Fußballpaket. Er müsse sich beruflich im nationalen und internationalen Fußballgeschäft auf dem Laufenden halten (etwa für den Fall eines Vereinswechsels) und Spielbeobachtungen durchführen.

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Der Beklagte lehnte den Abzug mit Bescheid vom 11.07.2014 ab (zwischenzeitlich in Gestalt der – anderweitig – geänderten Bescheide vom 03.11.2014 sowie 02.03.2015) und wies den hiergegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 05.05.2015 als unbegründet zurück. Die Aufwendungen seien, auch wenn das Gesamtpaket kostenmäßig aufteilbar sei, untrennbar privat mitveranlasst (vgl. BMF-Schreiben vom 06.07.2010, Tz. 4 – 6, Bundessteuerblatt –BStBl- I 2010, 614), wie ebenso das Finanzgericht –FG- Münster mit Urteil vom 24.03.2015 2 K 3027/12 E, juris, entschieden habe.

5

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Vor dem 11. Senat des hiesigen FG habe die Finanzverwaltung die Aufwendungen für das Sky-Abonnement eines Bundesliga-Fußballprofis mit 50 % (180 EUR) als Werbungskosten anerkannt. Das FG Münster a.a.O. habe über die Klage eines Fußballspielers der 2. Bundesliga entschieden; indes seien taktische Vorbereitung und Informationseinholung über gegnerische Mannschaften im Profifußball Sache des Trainers, wie anderweitig bereits das Finanzamt Mainz-Süd ausgeführt habe. Der Kläger schaue sich das Paket „Bundesliga“ zu 100 % berufsbedingt an. Das zusätzliche Sportpaket beinhalte die Spiele des DFB-Pokals, für die der Arbeitgeber des Klägers als Zweitligist automatisch gesetzt gewesen sei. Der Kläger nutze das Abo für Aufzeichnungen und Studien. Insbesondere versuche er das neuartige Torwartspiel des Nationaltorwarts Neuer zu übernehmen und mit seiner Mannschaft zu trainieren. Zudem betreibe er Videoanalysen (etwa aller gegnerischen Torhüter), die er sodann bei seinen Torhüterschulungen bzw. bei seiner täglichen Arbeit einsetze; diese laufende Fortbildung sichere ihm seine Arbeitseinkünfte. Dass das Abonnement auch für die Allgemeinheit zugänglich sei, müsse unschädlich sein. Zusätzlich seien für Dezember 2012 die Aufwendungen für die Zweitkarte (Nutzung unterwegs, im Notebook) von 14 EUR und für Sport HD von 10 EUR anzuerkennen.

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Die Kläger beantragen,

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den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 11.07.2014 in Gestalt der Bescheide vom 03.11.2014 und 02.03.2015 sowie die Einspruchsentscheidung vom 05.05.2015 dahin zu ändern, dass die Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 322,80 EUR erhöht werden,

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hilfsweise die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte wendet ein, dass vorliegend private und berufliche Mitveranlassung untrennbar seien. Eine ausschließlich berufliche Veranlassung sei auch deshalb zweifelhaft, weil sich die TV-Übertragungen nicht speziell an ein Fachpublikum richteten und weil der Arbeitgeber des Klägers nicht die Aufwendungen für das Abonnement übernommen habe.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO; der Beklagte hat den geltend gemachten Werbungskostenabzug zu Recht abgelehnt.

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Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (z.B. BFH-Urteil vom 20.05.2010 VI R 53/09, BStBl II 2011, 723, m.w.N.). Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

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Nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dagegen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

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Maßgeblich dafür, ob Aufwendungen durch den Beruf veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar sind, ist zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Beruhen Aufwendungen auf beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträgen, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, kommt nach neuerer Rechtsprechung des BFH eine Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil in Betracht. Die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält nach dieser geänderten Rechtsprechung – anders als bislang angenommen – kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot und steht einer solchen Aufteilung daher nicht entgegen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672). Greifen allerdings die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung der Beiträge nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, kommt ein Abzug der gemischt veranlassten Aufwendungen auch weiterhin nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672). Die Feststellungslast dafür, ob und in welchem Umfang Aufwendungen beruflich veranlasst sind, trägt der den Werbungskostenabzug begehrenden Steuerpflichtige.

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Soweit nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 21.09.2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) bei gemischt veranlassten Aufwendungen eine Aufteilung in Betracht zu ziehen ist, scheidet eine solche Aufteilung vorliegend aus, da es an den hierfür erforderlichen objektivierbaren Kriterien fehlt (zu diesen Kriterien vgl. auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18.07.2014 1 K 1490/12, juris). Die Kläger selbst machen geltend, dass der Kläger den gesamten Inhalt des Abonnements Bundesliga zu beruflichen Zwecken nutze, insbesondere sämtliche Fußballspiele – jedweder Mannschaft in jedweder Liga oder Klasse – rein beruflich anschaue und auswerte. Eine Aufteilung nach Inhalten oder zeitlichen Abschnitten scheidet damit aus. Andere objektivierbare Kriterien kommen vorliegend nicht in Betracht; etwa eine Differenzierung nach privatem Mitinteresse o.ä. ist nicht nach objektiven Maßstäben messbar.

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Mangels Aufteilbarkeit im vorliegenden Einzelfall wäre damit der geltend gemachte Werbungskostenabzug nur möglich gewesen, wenn sich eine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung der Aufwendungen hätte feststellen lassen; das ist indes nicht der Fall. Der Senat ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht davon überzeugt, dass der Kläger das Bundesliga- und das Sportpaket des Pay-TV-Senders „Sky“ nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen abonniert hat.

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Bei den Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“, der im Streitjahr sämtliche Spiele der Ersten und Zweiten Fußball-Bundesliga, der Championsleague und des DFB-Pokals übertrug, handelt es sich um Aufwendungen, die wegen des allgemeinen Interesses an den genannten Wettbewerben einer Vielzahl von Steuerpflichtigen entstehen. Die Sendungen und Sportübertragungen, die mit einem solchen Abonnement gesehen werden können, richten sich auch nicht an ein Fachpublikum, sondern an die Allgemeinheit. Das Abonnement des Bundesligapakets des Pay-TV-Senders „Sky“ ist damit eher mit dem von der Rechtsprechung stets der privaten Lebensführung zugeordneten Bezug von allgemeinbildenden Tageszeitungen und Zeitschriften durch Personen mit beruflichem Interesse an den dort vermittelten Inhalten als mit dem Bezug von allein an ein Fachpublikum gerichteten Fachzeitschriften vergleichbar (so überzeugend schon das Urteil des FG Münster vom 24.03.2015 2 K 3027/12 E, juris, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

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Maßgebend ist damit nicht der Gesichtspunkt, dass das Sky Abo auch für die Allgemeinheit zugänglich ist – dies ist, wie von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, in der Tat unbeachtlich. Entscheidend ist vielmehr der zugleich auf das Interesse von Privatpersonen zugeschnittene Inhalt. Zwar ist der Kläger nicht Fußballspieler, sondern Trainer und damit im Gegensatz zum Spieler (so die Kläger in den o. a. Fällen des FG Münster und des FG Rheinland-Pfalz) für taktische Fragen zuständig. Insofern ist der berufliche Bezug in gewisser Weise verstärkt – allerdings wiederum eingegrenzt dadurch, dass der Kläger nicht Trainer der ganzen Mannschaft ist, sondern beschränkt auf die Aufgaben eines Torwartes, sodass vornehmlich die Torwartsituationen von beruflichem Interesse sind. Das streitgegenständliche sky-Paket ermöglichte es dem Kläger, sich – wie andere Privatpersonen auch – Fußballspiele anzusehen, die für die Allgemeinheit aufbereitet bzw. präsentiert und moderiert sind und dem allgemeinen in der Bevölkerung bestehenden Sportinteresse genügen. Zudem bieten diese Pakete, wie gerichtsbekannt ist, über die Wiedergabe der reinen Spiele hinaus weitere auf allgemeines privates Interesse stoßende Inhalte an wie etwa Interviews oder Dokumentationen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

22

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor; die Entscheidung beruht auf einer Anwendung der höchstrichterlichen Grundsätze auf die vorliegenden Umstände des Einzelfalls.

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