02.11.2016 · IWW-Abrufnummer 189619
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 25.09.2012 – 16 Sa 1204/12
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 16.05.2012- 2 Ca 320/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.10.2011 bis zum 24.06.2012 in die Tarifgruppe F des Entgelt-Bundesrahmentarifvertrags (ETV) für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 30.10.1987 in Höhe von 2.329,00 € brutto eingruppiert war.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 760,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2012 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige tarifvertragliche Eingruppierung für den Kläger.
Die Beklagte produziert Knabbergebäck und unterhält unter anderem ein Werk mit Zentrallager in X.. Der Kläger ist bei ihr seit 25.05.2010 als Staplerfahrer beschäftigt, hat den für das Führen von Gabelstaplern erforderlichen Führerschein für Flurförderzeuge und arbeitete zuletzt überwiegend auf einem Gabelstapler mit Dreifachmast. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Süßwarenindustrie Anwendung.
Die Beklagte vergütet den Kläger nach der Entgeltgruppe E des Entgelt-Bundesrahmentarifvertrags für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West vom 30.10.1987 (im Folgenden: ETV) mit einem sich aus dem Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der deutschen Süßwarenindustrie in Nordrhein-Westfalen vom 18.04.2011 ergebenden Bruttomonatsentgelt von derzeit 2.177,00 €.
Mit Schreiben vom 06.12.2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe F des ETV in Höhe von 2.329,00 € geltend - auf die Anlage zur Klageschrift wird verwiesen. Die Beklagte lehnte die Ansprüche mit Schreiben vom 21.12.2011 ab - auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.02.2012 wird verwiesen.
Mit seiner am 06.02.2012 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 09.02.2012 zugestellten Klage fordert er neben Feststellung der Eingruppierung in die Tarifgruppe F Zahlung in Höhe von 760,00 € brutto. Diese setzen sich zusammen aus der Differenzvergütung zwischen Tarifgruppen E, Stufe "ab 20 Jahre" und F, Stufe "im ersten und zweiten Jahr" in Höhe von 152,00 € monatlich für die Monate Oktober 2011 bis Januar 2012 sowie für die tarifliche Jahressonderzuwendung 2011 in Höhe eines Monatsentgelts.
Während des Berufungsverfahrens tauschte die Beklagte im Juni 2012 die bisher verwendeten Gabelstapler mit Dreifachmast gegen solche mit Zweifachmast aus.
Der Kläger hat behauptet, er bediene zu mehr als 80 % seiner Arbeitszeit den Gabelstapler mit Dreifachmast und fahre diesen auch bis zur vollen Höhe von sechs Metern aus. In drei anderen Lagern gruppiere die Beklagte Staplerfahrer, die Gabelstapler mit Dreifachmast bedienen, in die Tarifgruppe F ein.
Der Kläger hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Die Beklagte hat behauptet, die maximale Stapelhöhe in ihrem Lager betrage 5,25 Meter und könne auch von einem Gabelstapler mit Zweifachmast bewältigt werden. Sie habe solche mit Dreifachmast eingesetzt, weil diese eine niedrigere Masthöhe hätten und Durchfahrten innerhalb der Gebäude mit niedrigeren Torhöhen nicht beeinträchtigten. Ende Mai 2012 würden für das Zentrallager neue Gabelstapler mit Zweifachmast geliefert, die die bisherigen mit Dreifachmast ersetzten. In einem anderen Werk seien Staplerfahrer in die Tarifgruppe F eingruppiert, weil nach Austausch der Gabelstapler mit Dreifachmast gegen solche mit Zweifachmast die Eingruppierung wegen einer tariflichen Besitzstandsschutzregelung unverändert geblieben sei; in einem weiteren Werk gebe es ein neues Hochregallager, das Stapelhöhen ermögliche, die nur Gabelstapler mit Dreifachmast bewältigten.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger erfülle das Richtbeispiel der Tarifgruppe F nicht, weil dies nicht das bloße Fahren eines Gabelstaplers mit Dreifachmast voraussetze, sondern ein tatsächliches Arbeiten in entsprechender Stapelhöhe. Der normale Gabelstaplereinsatz sei in die Tarifgruppen D oder E eingruppiert. Tarifgruppe F setze eine qualifizierte oder höherwertigere Tätigkeit voraus, die nur in der Stapelhöhe eines Gabelstaplers mit Dreifachmast gesehen werden könne.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.05.2012 der Klage stattgegeben und in den Entscheidungsgründen - auf die im Übrigen Bezug genommen wird - ausgeführt, der Kläger sei in die Tarifgruppe F des ETV eingruppiert. Nach dem ETV reiche aus, dass der Arbeitnehmer eine Beispielstätigkeit erfülle. Das Beispiel "Fahren von Gabelstaplern mit Dreifachmast" erfülle der Kläger. Ob das Fahren eines Gabelstaplers mit Dreifachmast ausreiche oder der Gabelstapler auch wie einer mit Dreifachmast genutzt werde müsse, sei unerheblich. Denn der Kläger nutze den Gabelstapler als solchen mit Dreifachmast. Dies ergebe sich aus der von der Beklagten dargelegten maximalen Stapelhöhe, die mit einem Gabelstapler mit Zweifachmast nur zu erreichen sei, wenn die letzten beiden Paletten immer zusammen auf- und abgestapelt würden. Die Beklagte habe nicht darlegen können, dass diese Verfahrensweise keinen Sicherheitsbedenken begegne. Ihr Vortrag im Hinblick auf eine entsprechende Weisung sei unsubstantiiert. Schließlich sei eine derartige Weisung auch unbeachtlich. Denn sie sei rechtsmissbräuchlich, wenn sie lediglich dem Zweck diene, die Erfüllung des Richtbeispiels aus dem Tarifvertrag zu vermeiden. Die Beklagte habe einen anderen nachvollziehbaren Grund nicht genannt, warum diese Verfahrensweise sinnvoll oder erforderlich sei.
Gegen das der Beklagten am 12.06.2012 zugegangene Urteil hat sie am 21.06.2012 Berufung eingelegt und diese am 16.07.2012 begründet.
Sie trägt vor, nach dem ETV bestehe ein Anspruch auf eine bestimmte Tarifgruppe ausdrücklich nur, wenn neben dem Tätigkeitsbeispiel auch die Gruppenmerkmale erfüllt seien. Maßgeblich für die Eingruppierung seien die Gruppenmerkmale. Der ETV weiche ausdrücklich von der BAG-Rechtsprechung ab. Andernfalls hinge die Eingruppierung von dem zufällig eingesetzten Arbeitsgerät ab, was nicht Sinn und Zweck eines tariflichen Entgeltsystems sein könne, das die überwiegende Ausführung von höherwertigen Tätigkeiten mit einem höheren Tarifentgelt belohnen wolle. Die vom ETV vorgesehene höherwertige Tätigkeit für die Tarifgruppe F könne nur erreicht werden, wenn der Arbeitnehmer den Gabelstapler mit Dreifachmast auch in einer besonderen Stapelhöhe einsetze. Ein anderes Verständnis des Tarifvertrags scheide aus, weil es der Tarifsystematik widerspreche. Maßgeblich für die Eingruppierung sei allein das überwiegende Arbeiten mit einem Gabelstapler in einer Hubhöhe, die über die Hubhöhe der Standardgabelstapler hinausgehe. Eine hohe Hubhöhe habe entscheidenden Einfluss auf die Standsicherheit des Gabelstaplers und erfordere besondere Vorsichtsmaßnahmen sowie Aufmerksamkeit, daher bedürfe der Einsatz eines Gabelstaplers in großer Hubhöhe einer zusätzlichen Qualifizierung. Diese bestehe regelmäßig in einer mehrjährigen Berufserfahrung mit Arbeiten in derartiger Hubhöhe. Ihre Auffassung werde unterstützt durch eine mit Schriftsatz vom 19.09.2012 überreichte Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Süßwarenindustrie e. V. vom 05.09.2012. Es sei ungerecht, wenn die Systematik der tariflichen Eingruppierung die Tätigkeit höher bewerte, weil zufällig ein bestimmter Gabelstapler eingesetzt werde.
Die vier eingesetzten Gabelstapler mit Dreifachmast habe sie zum 01.06.2012 gegen vier neue mit Zweifachmast ausgetauscht. Jedenfalls ab dem 01.06.2012 stehe dem Kläger eine höhere Eingruppierung nicht mehr zu. Die tatsächliche Hubhöhe im Lager betrage nur 4,08 Meter, weil seit Jahren eine Arbeitsanweisung bestehe und umgesetzt werde, Paletten mit dem Höhenmaß 1,02 Meter zwar sechsfach zu stapeln, die beiden obersten Paletten aber stets als Zweierpack auf- und abzusetzen. Tatsächlich mache dieses Produkt für die Tätigkeit der Staplerfahrer nur einen Anteil von 1,32 % aus. Andere niedrigere Palettenhöhen würden fünf- oder sechsfach bis zu einer Hubhöhe von 4,85 Meter gestapelt. Daraus ergebe sich, dass alle erforderlichen Hubhöhen für den Gabelstaplereinsatz unter 5,0 Meter lägen und mit einem Gabelstapler mit Zweifachmast zu bewältigen seien.
Es könne nicht ihr obliegen, darzulegen und nachzuweisen, dass dem Kläger trotz Fahrens eines Gabelstaplers mit Dreifachmast die Tarifgruppe F nicht zustehe. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass er überwiegend die höherwertige Tätigkeit ausübe, hier Stapelarbeiten in entsprechender Höhe mit dem Gabelstapler mit Dreifachmast. Das Gericht habe Beweis erheben müssen über die tatsächliche Stapelhöhe im Lager.
Im Termin erklärt die Beklagte, die alten Gabelstapler mit Dreifachmast seien im Juni 2012 nur noch sporadisch zum Einsatz gekommen, weil die neuen Gabelstapler teilweise noch mit Bildschirmen hätten ausgerüstet werden müssen. Am 25.06.2012 seien sie abgeholt worden.
Die Beklagte beantragt,
Der Kläger beantragt,
Der Kläger trägt vor, die Tarifvertragsparteien sähen in dem Fahren von Gabelstaplern mit Dreifachmast eine höherwertige Tätigkeit als in dem Fahren von anderen Gabelstaplern. Das Wort "Fahren" beinhalte alle mit dem Gabelstapler zu verrichtenden Vorgänge und Tätigkeiten, also neben der Fahrtätigkeit selbst das Stapeln und sämtliche Bedienvorgänge. Nach der BAG-Rechtsprechung reiche die Ausübung eines Tätigkeitsbeispiels grundsätzlich für die höhere Eingruppierung aus, weil die Tarifvertragsparteien durch die Beispiele regelmäßig festlegten, dass die konkrete Tätigkeit auch die Voraussetzungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfülle. Das Tätigkeitsbeispiel Nr. 3 der Tarifgruppe F sei eindeutig und lasse keine Interpretation nach Stapelhöhen zu, so dass die tatsächliche Stapelhöhe unerheblich sei. Eine Weisung der Beklagten, die letzten beiden Paletten im Zweierpack auf- und abzustapeln, existiere nicht. Dagegen sprächen auch Sicherheitsbedenken, weil das Lastschutzgitter des Gabelstaplers nur 1,17 Meter hoch sei und zwei übereinander gestapelte Paletten von je 1,02 Meter Höhe dieses um 0,87 Meter überragten. Die obere Palette sei mit der unteren nicht fest verbunden und könne sich daher verschieben oder herunterfallen. Sofern die Beklagte neue Gabelstapler anschaffen wolle, müsse sie eine Änderungskündigung aussprechen und den Betriebsrat an der Versetzung beteiligen; dies sei bisher nicht erfolgt.
Die Gabelstapler mit Zweifachmast seien zwar ab dem 01.06.2012 nach und nach bei der Beklagten eingetroffen, aber erst zum Ende der 25. bzw. Anfang der 26. Kalenderwoche 2012 in Betrieb genommen worden. Danach seien sie noch in mindestens zwei bis drei Schichten eingesetzt worden.
Das Gericht hat die Parteien mit Beschluss vom 04.09.2012 darauf hingewiesen, dass der maßgebliche Tarifvertrag keinen Anhaltspunkt dafür enthalte, die Eingruppierung hänge von einer bestimmten Stapelhöhe ab. Der Kläger müsse sich zu den tatsächlich eingesetzten Gabelstaplern vollständig erklären. Für den Fall, dass die Beklagte neue Gabelstapler angeschafft habe oder dies noch tue, sei eine Änderungskündigung nicht notwendig und stehe die fehlende Beteiligung des Betriebsrats der Herabgruppierung nicht entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Eingruppierung nur für den Zeitraum 01.10.2011 bis 24.06.2012.
I.
Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken, weil die Beklagte sie nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Die Berufung ist statthaft gemäß § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600,00 € übersteigt. Die Beklagte hat ihre Berufung ausreichend begründet iSd. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO, indem sie der Argumentation des Arbeitsgerichts entgegen getreten ist, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe F seien erfüllt.
II.
Die Berufung ist nur zum Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, soweit der Kläger ab dem 01.10.2011 in die Tarifgruppe F eingruppiert war und er infolge dessen Anspruch auf Zahlung von 760,00 € brutto gegenüber der Beklagten hat. Die Eingruppierung in die Tarifgruppe F stand dem Kläger aber nur bis zum 24.06.2012 zu.
1.Die Klage auf Eingruppierung ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht für die Eingruppierungsfeststellungsklage ein rechtliches Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen (z. B. BAG vom 18.04.2012 - 4 AZR 305/10 - ZTR 2012, 511, Rn. 14; vom 19.05.2010 - 4 AZR 932/08 - zit. nach [...], Rn. 14; vom 20.05.2009 - 4 AZR 315/08 - NZA-RR 2010, 160, Rn. 10; vom 07.05.2008 - 4 AZR 206/07 - ZTR 2008, 553, Rn. 13). Der Vorrang der Leistungsklage steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, weil die begehrte Feststellung geeignet ist, die Streitfrage über die richtige Eingruppierung auch für die Zukunft abschließend zu klären (vgl. BAG vom 16.11.2011 - 4 AZR 839/09 - zit. nach [...], Rn. 23). Der Zahlungsantrag ist ebenfalls zulässig.
2.Der Feststellungsantrag auf Eingruppierung in die Tarifgruppe F ist für den Zeitraum ab 01.10.2011 begründet. Ab diesem Datum hatte der Kläger Anspruch auf Vergütung nach dieser Tarifgruppe, weil er die im Tarifvertrag aufgestellten Voraussetzungen für eine Eingruppierung insoweit erfüllte.
a)Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der "Entgelt-Bundesrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West vom 30.10.1987" (im Folgenden: ETV) Anwendung, der auszugsweise wie folgt lautet:
Die Anlage I zu § 2 ETV "Tarifgruppenkatalog" lautet auszugsweise wie folgt:
b)Der Kläger war ab 01.10.2011 eingruppiert in die Tarifgruppe F der Anlage I zu § 2 ETV, weil er die Voraussetzungen dieser Tarifgruppe in Form des dritten Richtbeispiels erfüllte. Der Kläger fiel unter den Wortlaut des Richtbeispiels "Fahren von Gabelstaplern mit Dreifachmast" und die Erfüllung des Beispiels reicht für den Anspruch auf Eingruppierung unabhängig von der Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale aus.
aa)Der Kläger erfüllt zwar nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale im Eingangssatz der Beschreibung der Tarifgruppe. Danach werden Kenntnisse vorausgesetzt, die in einer Berufsausbildung erworben werden. Dass der Kläger eine Ausbildung durchlaufen hat, behauptet er nicht. Eine Ausbildung vermittelt auch keine Kenntnisse als Staplerfahrer, weil es einen Ausbildungsberuf "Staplerfahrer" gemäß dem Verzeichnis der Ausbildungsberufe nicht gibt, erst Recht keinen "Staplerfahrer im Dreimast-Betrieb" (vgl. das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 25.06.2012, abgedruckt in: BAnz AT vom 31.07.2012, B7; zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils abzurufen unter www.bibb.de/de/26171.htm). Ebenso wenig behauptet der Kläger, über "anderweitig erworbene Kenntnisse und Erfahrungen" zu verfügen, die er in "einer anderen Ausbildung" oder "nach einer zeitlich angepassten Tätigkeit" erlangt habe und die eine "gleiche fachliche Befähigung" wie eine Berufsausbildung nachweisen.
Der Kläger erfüllte aber das Tätigkeitsmerkmal des dritten Beispiels der Tarifgruppe F. Denn er fuhr seit dem 01.10.2011 einen Gabelstapler mit Dreifachmast. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Dabei kann die übereinstimmende Auffassung beider Parteien unterstellt werden, das "Fahren" eines entsprechenden Gabelstaplers reiche für die Eingruppierung noch nicht aus, sondern es müsse die Arbeit mit einem solchen Gabelstapler hinzukommen. Da das reine "Fahren" eines Gabelstaplers jedenfalls in der Süßwarenindustrie ebenso wenig vorkommt wie der Begriff Staplerfahrer auf die Tätigkeit des Fahrens beschränkt ist, kann unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien mit dieser Bezeichnung die übliche Tätigkeit als Staplerfahrer meinten, die über das reine "Fahren" weit hinausgeht. Der Kläger erledigt jedenfalls die übliche Tätigkeit eines Staplerfahrers über das reine Fahren hinaus.
bb)Die Erfüllung des dritten Tätigkeitsbeispiels ohne Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale reicht für die Eingruppierung in die Tarifgruppe F aus.
(1)Dies ergibt die Auslegung des ETV. Die Aufnahme von konkreten Tätigkeitsbeispielen neben allgemeinen Eingruppierungsmerkmalen ist in Tarifverträgen weit verbreitet. Erfüllt ein Arbeitnehmer ein konkretes Beispiel, nicht aber die allgemeinen Voraussetzungen der Tarifgruppe, ist zur Eingruppierung dieses Arbeitnehmers der Tarifvertrag auszulegen, um zu bestimmen, ob die Tarifvertragsparteien die Erfüllung des konkreten Tätigkeitsmerkmals für eine Eingruppierung in diese Tarifgruppe ausreichen lassen wollten oder neben dem konkreten Beispiel auch die allgemeinen Anforderungen erfüllt sein müssen.
(2)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können weitere Kriterien wie Entstehungsgeschichte, praktische Tarifübung oder Praktikabilität ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. z. B. BAG vom 11.07.2012 - 10 AZR 236/11 - zit. nach [...], Rn. 12; vom 20.03.2012 - 9 AZR 518/10 - ZTR 2012, 390, Rn. 15; vom 23.09.2009 - 4 AZR 382/08 - NZA 2010, 558, Rn. 14; vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - NZA-RR 2005, 660, Rn. 39).
(3)Zur Auslegung von Tarifverträgen gilt in Bezug auf das Verhältnis allgemeiner Tätigkeitsmerkmale zu in der Vergütungsgruppe genannten Richt- oder Regelbeispielen grundsätzlich, dass das Erfordernis einer Tarifgruppe dann als erfüllt anzusehen ist, wenn der Arbeitnehmer eine dem Beispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG vom 23.02.2012 - 2 AZR 44/11 - DB 2012, 2104, Rn. 19; vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - zit. nach [...], Rn. 35; vom 21.04.2010 - 4 AZR 735/08 - zit. nach [...], Rn. 20; vom 27.01.2010 - 4 AZR 567/08 - zit. nach [...], Rn. 16; vom 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - NZA 2009, 1042, Rn. 27; vom 17.03.2005 - 8 ABR 8/04 - zit. nach [...], Rn. 21; vom 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - zit. nach [...], Rn. 43; vom 17.04.2003 - 8 AZR 482/01 - zit. nach [...], Rn. 51; ähnlich auch vom 20.03.2003 - 8 AZR 656/01 - zit. nach [...], Rn. 62). Denn die Tarifvertragsparteien können gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen. Es ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gerecht werden wollen. Ob die Tätigkeit daneben auch den allgemeinen Merkmalen entspricht, braucht dann nicht mehr geprüft werden (BAG vom 23.02.2012, a.a.O.; vom 21.04.2010, a.a.O.).
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen: Wenn Wortlaut oder Gesamtzusammenhang des Tarifvertrags ergeben, dass die Erfüllung der Beispielstätigkeiten nur der Erläuterung des abstrakten Tätigkeitsmerkmals dienen, allein aber nicht ausreichen sollen, kann etwas anderes gelten (BAG vom 23.02.2012 - 2 AZR 44/11 - a.a.O., Rn. 19; vom 18.04.2007 - 4 AZR 696/05 - NZA-RR 2008, 144, Rn. 20). Eine wesentliche Ausnahme liegt z. B. vor, wenn die Tätigkeit des Regelbeispiels für mehrere Tarifgruppen als Beispiel aufgeführt ist; dann muss ergänzend auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden (BAG vom 17.03.2005 - 8 ABR 8/04 - a.a.O., Rn. 21; vom 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - a.a.O., Rn. 44). Gleiches gilt, wenn die Tätigkeitsbeispiele selbst nur unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten; diese können dann nur im Lichte der allgemeinen Merkmale ausgelegt werden (BAG vom 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - a.a.O., Rn. 27; vom 17.03.2005, a.a.O.; vom 19.08.2004, a.a.O.).
(4)Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der ETV dahin auszulegen, dass die Erfüllung des Richtbeispiels Nr. 3 "Fahren von Gabelstaplern mit Dreifachmast" ausreichend für die Eingruppierung in die Tarifgruppe F ist.
(a)Es liegt keiner der konkreten Ausnahmefälle vor, die die Auslegung begründen könnten, eine Erfüllung des Richtbeispiels reiche nicht aus und zusätzlich müssten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllt sein.
(aa)Das Richtbeispiel "Fahren von Gabelstaplern mit Dreifachmast" ist ausschließlich der Tarifgruppe F zugeordnet und nicht gleichzeitig anderen Tarifgruppen des ETV. Der Tarifgruppe E ist das "Fahren von Gabelstaplern, sofern diese betriebsbereit zu halten sind" (Nr. 4) zugeordnet, der Tarifgruppe D das "Fahren von selbstfahrenden Flurförderzeugen" (Nr. 5). Beide Beschreibungen unterscheiden sich schon dem Wortlaut nach eindeutig und klar abgrenzbar von dem Beispiel Nr. 3 der Tarifgruppe F.
(bb)Das Richtbeispiel Nr. 3 enthält auch keine unbestimmten Rechtsbegriffe. Die Formulierung "Fahren von Gabelstaplern mit Dreifachmast" ist überaus klar und bestimmt. Anhand des Beispiels lässt sich eindeutig bestimmen, ob ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Beispiels erfüllt oder nicht. Ein Staplerfahrer auf einem Gabelstapler mit Ein- oder Zweifachmast erfüllt das Richtbeispiel nicht, der Fahrer eines Gabelstaplers mit Dreifachmast erfüllt es. Ein Fahrer von Gabelstaplern erfüllt es, ein Fahrer von anderen Flurförderzeugen nicht.
(b)Auch ein anderer Ausnahmefall liegt nicht vor, der zu der Auslegung führen könnte, ein Arbeitnehmer müsse über die Erfüllung des Richtbeispiels hinaus auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe F erfüllen.
(aa)Dies gilt zunächst für die Argumentation der Beklagten, es sei nicht sinnvoll, für die Eingruppierung nach dem verwendeten Arbeitsmittel zu differenzieren. Diese steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Der Vortrag kann zunächst als richtig unterstellt werden. Bei der Auslegung von Tarifverträgen kommt es nur dann auf eine vernünftige, sachgerechte und zweckorientierte Regelung an, wenn Zweifel an dem Wortlaut bestehen. Bei dem hier vorliegenden eindeutigen Wortlaut kommt eine abweichende Auslegung nicht in Betracht. Die Tarifvertragsparteien haben die Unterscheidung der Eingruppierung eines Staplerfahrers in die Tarifgruppen E oder F gerade von dem verwendeten Gabelstapler abhängig gemacht. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der Richtbeispiele in Tarifgruppen D, E und F. Ob dies zweckmäßig oder gerecht ist, ist für die Auslegung des eindeutigen Wortlauts nicht maßgeblich.
Die gewählte Unterscheidung ist aber auch nicht unsinnig. Ein Tarifvertrag kann als abstraktes Regelwerk nicht jede denkbare Tätigkeit bewerten. Daher basieren auch Eingruppierungsvorschriften zwangsläufig auf Generalisierungen und Typisierungen. Diese sind in Tarifverträgen zulässig, soweit sich die Wahl des Abgrenzungskriteriums am Sachverhalt orientiert und vertretbar erscheint (BAG vom 13.06.2012 - 10 AZR 247/11 - zit. nach [...], Rn. 19 zu Stichtagsregelungen). Der Tarifvertrag darf bestimmte gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen und typisieren. Bekannte Besonderheiten können generalisierend vernachlässigt werden, wenn der Tarifvertrag sich am Regelfall orientiert. Entstehende Ungerechtigkeiten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, die von den als typisch angenommenen abweichen, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BAG vom 23.03.2011 - 10 AZR 701/09 - ZTR 2011, 555, Rn. 22; vom 21.09.2010 - 9 AZR 442/09 - ZTR 2011, 304, Rn. 31). Dass die Tarifvertragsparteien hier an ein einfach festzustellendes Kriterium wie das verwendete Arbeitsmittel anknüpfen, erscheint nicht fern liegend. Dies mag zwar in einzelnen Fällen zu ungerechten Ergebnissen führen, hat aber den Vorteil, dass im Sinne der Rechtssicherheit ein einfach festzustellendes klares Ergebnis erreicht wird.
(bb)Der Auslegung steht auch nicht die einleitende Bestimmung des § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 ETV entgegen. Danach stellen die aufgeführten Beispiele Richtbeispiele zur Erläuterung der Tarifgruppen dar, sind kein abschließender Katalog und begründen nur in Verbindung mit den Gruppenmerkmalen einen Anspruch auf entsprechende Eingruppierung, wobei maßgebend die Gruppenmerkmale sein sollen. Mit dieser Formulierung kommt nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Tätigkeitsbeispiele bei der Eingruppierung nicht selbständig anwendbar sein sollen, sondern stets noch zusätzlich eine umfassende Prüfung der abstrakten Tarifgruppenmerkmale stattfinden müsse (vgl. BAG vom 23.02.2012 - 2 AZR 44/11 - a.a.O., Rn. 20). Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Tarifvertragsparteien die konkreten Tätigkeitsbeispiele in den ETV aufgenommen haben, wenn damit nicht wenigstens eine Vermutung verbunden sein soll, dass die konkret beschriebene Tätigkeit gleichwertig mit den allgemeinen Gruppenmerkmalen ist. Hinzu kommt, dass für gleich mehrere der Tätigkeitsbeispiele der Tarifgruppe F offenkundig ist, dass die allgemeinen Merkmale für sie nicht erfüllt sind. Dies gilt neben dem hier relevanten Beispiel des Staplerfahrers auch für den Gruppenführer (Nr. 4), den Maschinenbediener (Nr. 8) und den Ober- bzw. Empfangspförtner (Nr. 9). Diese benötigen keine Kenntnisse und Erfahrungen, die dem Stand einer anerkannten Berufsausbildung gleichstehen.
Hinzu kommt, dass § 2 Abs. 4 ETV bestimmt, dass ein Arbeitnehmer bei Übertragung und Ausführung von Arbeiten, die die Anforderungen einer Tarifgruppe erfüllen, einen Anspruch auf Eingruppierung in diese Tarifgruppe auch dann hat, wenn er den geforderten Ausbildungsgang nicht durchlaufen hat. Die Tarifgruppe F enthält als allgemeines Merkmal nur Kenntnisse aus einer Ausbildung, die zwar ersetzt werden können. Sie stellt in der allgemeinen Tätigkeitsbeschreibung - anders als z. B. die Tarifgruppen A, B, C, G, H, K oder L - nicht auf eine bestimmte Tätigkeit ab. Streicht man gemäß § 2 Abs. 4 ETV das Erfordernis der Ausbildung, so bleiben nur die Richtbeispiele. Das Beispiel Nr. 3 erfüllt der Kläger aber. Für die Tarifgruppe F muss das Auslegungsergebnis daher in besonderem Maße gelten. Folgt man der Auffassung der Beklagten, hat die Tarifgruppe F iVm. § 2 Abs. 4 ETV keinen Anwendungsbereich.
Das Auslegungsergebnis der Berufungskammer wird gestützt durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Dieses hat zum einen für eine mit § 2 Abs. 1 ETV identische, fast wortgleiche Regelung eines anderen Tarifvertrags entschieden, dass diese Regelung nicht der Auslegung entgegensteht, die Erfüllung eines Richtbeispiels sei ausreichend für die entsprechende Eingruppierung (BAG vom 23.02.2012 - 2 AZR 44/11 - a.a.O., Rn. 5 (Text des TV) und 20). Zum anderen hat das Bundesarbeitsgericht schon früher für den Vorläufer des hier anwendbaren Tarifvertrags, der jedenfalls im Hinblick auf § 2 Abs. 1 mit der aktuellen Regelung wortgleich ist, entschieden, dass die Erfüllung eines Richtbeispiels für die Eingruppierung ausreichend ist (BAG vom 03.07.1984 - 1 ABR 11/83 - zit. nach [...]; so ausdrücklich wohl auch LAG Hamm vom 27.04.1998 - 13 TaBV 112/97 - zit. nach [...], Rn. 35 f.). In der zitierten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht ausschließlich geprüft, ob die Voraussetzungen des Richtbeispiels erfüllt sind und an keiner Stelle auf die allgemeinen Voraussetzungen der Tarifgruppe abgestellt.
(5)Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Eingruppierung eines Staplerfahrers in die Tarifgruppe F des ETV bei Erfüllung des Richtbeispiels Nr. 3 nicht ergänzend eine bestimmte Stapelhöhe erforderlich.
(a)Das Richtbeispiel Nr. 3 der Tarifgruppe F ist hinsichtlich des für die Eingruppierung notwendigen Arbeitsmittels "Gabelstapler mit Dreifachmast" eindeutig und schon insofern einer Auslegung nicht zugänglich. Gemäß der obigen Darstellung (bb (2)) ist für die Auslegung eines Tarifvertrags vorrangig vom Wortlaut auszugehen (insbes. BAG vom 11.07.2012 - 10 AZR 203/11 - a.a.O., Rn. 13). Sofern über den Wortlaut hinaus eine Auslegung erfolgen soll, muss dieser wenigstens einen Anhaltspunkt für das Auslegungsergebnis bieten. Der ETV enthält an keiner Stelle einen Hinweis darauf, für die Eingruppierung eines Staplerfahrers könnte tatsächlich die Stapelhöhe maßgeblich sein.
(b)Selbst wenn die Tarifvertragsparteien sich 1987 vorgestellt haben, ein Staplerfahrer auf einem Gabelstapler mit Dreifachmast arbeite automatisch in einer höheren Stapelhöhe als einer auf einem Gabelstapler mit Ein- oder Zweifachmast, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn es gibt in dem gesamten Tarifvertrag keinen Anhaltspunkt für diesen vermeintlichen Willen der Tarifvertragsparteien. Diese haben die Eingruppierung allein von dem verwendeten Arbeitsmittel abhängig gemacht.
Wenn die Tarifvertragsparteien bei Aufstellung von Vergütungsregeln zwangsläufig pauschalieren dürfen (siehe oben bb (4) (b) (aa)) und müssen, weil eine "gerechte" Eingruppierung für jede denkbare Tätigkeit kaum möglich erscheint, ist es auch nicht fern liegend, dass sie hier eine Pauschalierung dahin vorgenommen haben, die Arbeitnehmer erhielten automatisch mehr Geld, wenn sie ein höherwertiges Arbeitsmittel nutzen. Grundlage dafür könnte z. B. sein, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, ein Arbeitgeber werde dieses höherwertige Arbeitsmittel in Kenntnis der tariflichen Regelung nur einsetzen, wenn dies erforderlich ist. Dann haben die Tarifvertragsparteien aber für die Eingruppierung trotzdem an das Arbeitsmittel und nicht an ein anderes Kriterium angeknüpft. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil die Eingruppierung abhängig von einer bestimmten Stapelhöhe einfach möglich gewesen wäre. Die Tarifvertragsparteien hätten z. B. vorsehen können, die Tarifgruppe E erhielten Staplerfahrer, die bis zu einer Stapelhöhe x arbeiten und die Tarifgruppe F solche Staplerfahrer, die oberhalb dieser Stapelhöhe arbeiten. Dies haben die Tarifvertragsparteien aber gerade nicht getan.
(c)Das Hineinlesen einer bestimmten Stapelhöhe in die Tarifgruppe F scheitert auch daran, dass eine solche konkret nicht festgestellt werden kann. Insbesondere gilt für die Abgrenzung der Tätigkeit nach Tarifgruppe F gegenüber der nach E keine Grenze bei der konkreten Stapelhöhe von 5,0 Metern. Für diese von beiden Parteien herangezogene konkrete Stapelhöhe findet sich in dem Tarifvertrag erst recht kein Anhaltspunkt. Die Beklagte stellt ohne nähere Angaben darauf ab, erst ab dieser Stapelhöhe von über 5,0 Meter sei ein Gabelstapler mit Dreifachmast erforderlich. Woraus sich dies ergeben soll, ist unklar. Ohne nähere Angaben kann die Berufungskammer nicht davon ausgehen, sämtliche Hersteller von Gabelstaplern hätten 1987 ausschließlich Gabelstapler mit Zweifachmast produziert, die bis zu einer Stapelhöhe von genau 5,0 Meter arbeiten konnten und nur ein Gabelstapler mit Dreifachmast habe damals oberhalb von 5,0 Meter arbeiten können.
(d)Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der durch die Beklagte überreichten Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Süßwarenindustrie e. V. vom 05.09.2012. Erklärender ist dabei zwar die Partei des Tarifvertrags auf Arbeitgeberseite. Das Schreiben enthält auch eine Auslegung des Tarifvertrags, die zum Ergebnis hat, dass der hier verfolgte Anspruch nicht besteht, und Ausführungen dazu, warum die Bedienung eines Gabelstaplers mit Dreifachmast schwieriger ist als die eines solchen mit Zweifachmast. An keiner Stelle aber enthält die Erklärung Aussagen dazu, es sei 1987 ein gemeinsames Verständnis der Tarifpartner gewesen, gerade diese Unterscheidung machen zu wollen. Auch weist das Schreiben auf keinen Anhaltspunkt in dem Tarifvertrag für eine derartige Auslegung hin. Dies gilt in besonderem Maße für die Behauptung, die kritische Stapelhöhe zwischen Gabelstaplern mit Zweifachmast und solchen mit Dreifachmast liege gerade bei 5,0 Metern. Das Schreiben enthält weder diesen noch einen anderen Wert für die maßgebliche Stapelhöhe.
Die Berufung war daher zurückzuweisen, soweit sie den Zeitraum ab 01.10.2011 betrifft.
3.Der Feststellungsantrag ist unbegründet, soweit er den Zeitraum ab 25.06.2012 betrifft. Denn der Kläger hatte Anspruch auf Eingruppierung in die Tarifgruppe F nur bis zum 24.06.2012. Seit dem 25.06.2012 ist er richtig eingruppiert in die Tarifgruppe E.
a)Der Kläger hat ab diesem Datum keinen Anspruch mehr auf Eingruppierung in die Tarifgruppe F, weil er ab 25.06.2012 weder die Voraussetzungen des Richtbeispiels Nr. 3 erfüllt noch aus anderen Gründen Anspruch auf Eingruppierung in die Tarifgruppe F besteht.
aa)Der Kläger erfüllt ab dem 25.06.2012 nicht mehr die Voraussetzung des "Fahrens von Gabelstaplern mit Dreifachmast". Er selbst behauptet zuletzt nur noch, ein geliehener Gabelstapler mit Dreifachmast werde im Betrieb gelegentlich eingesetzt. Dieser gelegentliche Einsatz begründet unabhängig davon, in welchem Umfang der Kläger konkret diesen Gabelstapler noch bedient, keine "überwiegende" Tätigkeit iSd. § 2 Abs. 2 S. 1 ETV. Die Beklagte nutzt selbst nach Vortrag des Klägers neben dem Leihgerät vier Gabelstapler mit Zweifachmast, die er überwiegend bedient. Der Kläger erfüllt kein anderes der Richtbeispiele und auch nicht die allgemeinen Voraussetzungen der Tarifgruppe F (siehe oben 2 b aa).
bb)Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in die Tarifgruppe F folgt nicht aus dem Arbeitsvertrag. Der Kläger ist als "Staplerfahrer" bei der Beklagten beschäftigt. Mangels anderweitiger Angaben ist davon auszugehen, dass die Parteien weder eine über die Bezeichnung "Staplerfahrer" hinausgehende Tätigkeit noch eine bestimmte Tarifgruppe im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Insbesondere ist fern liegend, dass die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart haben, der Kläger werde ausschließlich einen Gabelstapler mit Dreifachmast bedienen. Der Kläger wäre für derartige seinen Anspruch begründende Tatsachen auch darlegungspflichtig gewesen, weil es sich um eine ihm günstige Tatsache handelt (vgl. allgemein zur Eingruppierungsklage BAG vom 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 - zit. nach [...], Rn. 24; vom 24.08.2011 - 4 AZR 670/09 - zit. nach [...], Rn. 46). Wenn er keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Eingruppierung in die Tarifgruppe F hat, kann die Beklagte ihn auch gemäß der Tarifautomatik umgruppieren, wenn sie ihm andere Arbeiten im Rahmen ihres Direktionsrechts (§ 106, S. 1 GewO) zulässig zuweist. Einer Änderungskündigung bedarf es dafür entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Dass die Zuweisung eines Gabelstaplers mit Zweifachmast das Direktionsrecht der Beklagten überschreiten würde, ist nicht ersichtlich. Soweit die bestrittene Weisung, die letzten beiden Paletten jeweils gemeinsam übereinander zu stapeln, bestehen sollte und unwirksam ist - wofür die Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge BGV D27, § 11 Abs. 2 spricht -, braucht der Kläger ihr nicht nachzukommen. Mangels Relevanz der Stapelhöhe für die Eingruppierung kommt es auf diese nach wie vor nicht konkret behauptete Weisung nicht an.
cc)Eine Konkretisierung der Arbeitspflicht des Klägers auf die Tätigkeit als Fahrer eines Gabelstaplers mit Dreifachmast hat nicht stattgefunden. Arbeitspflichten können sich zwar nach einem längeren Zeitablauf auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren; dazu müssen aber neben dem bloßen Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Arbeitnehmer erkennen kann und vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werde (BAG vom 21.06.2011 - 9 AZR 238/10 - zit. nach [...], Rn. 44; vom 13.03.2007 - 9 AZR 433/06 - zit. nach [...], Rn. 50; vom 11.04.2006 - 9 AZR 557/05 - NZA 2006, 1149, Rn. 47). Danach scheidet eine Konkretisierung hier aus. Die Dauer von gut acht Monaten seit 01.10.2011 reicht schon nicht aus. Selbst wenn der Kläger auch vor Oktober 2011 nur mit einem Gabelstapler mit Dreifachmast gearbeitet hat - wobei zu der konkreten Dauer nicht vorgetragen ist -, fehlt es jedenfalls an dem notwendigen Umstandsmoment. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger hätte annehmen dürfen, die Beklagte werde ihm dauerhaft nur einen Gabelstapler mit Dreifachmast zuweisen.
dd)Andere Gründe für eine dauerhafte Eingruppierung in die Entgeltgruppe F sind weder ersichtlich noch hat der Kläger sich auf solche berufen.
b)Der Herabgruppierung des Klägers steht nicht entgegen, dass die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat nicht beteiligt hat. Der Betriebsrat ist zwar gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG bei einer Umgruppierung zu beteiligen, was die Beklagte unstreitig nicht getan hat. Die fehlende Beteiligung steht der Wirksamkeit der Herabgruppierung aber nicht entgegen und begründet insbesondere keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütung nach Tarifgruppe F über den 24.06.2012 hinaus. Bei der Ein- und Umgruppierung übt der Arbeitgeber kein Gestaltungsrecht aus, sondern die Eingruppierung folgt ohne weiteres der ausgeübten Tätigkeit (BAG vom 04.05.2011 - 7 ABR 10/10 - NZA 2011, 1239, Rn. 17). Der Betriebsrat hat kein Mitgestaltungs-, sondern nur ein Mitbeurteilungsrecht (BAG vom 28.08.2008 - 2 AZR 967/06 - NZA 2009, 505, Rn. 33). Die Verletzung dieses Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG führt daher nicht zu einer Unwirksamkeit der Umgruppierung (BAG vom 14.01.2004 - 4 AZR 10/03 - ZTR 2004, 643, Rn. 48; ähnlich BAG vom 19.07.1978 - 4 AZR 31/77 - zit. nach [...], Rn. 45; vgl. auch Fitting u. a., BetrVG, 26. Aufl. 2012, § 99, Rn. 116, 281; ErfKo-Kania, 12. Aufl. 2012, § 99 BetrVG, Rn. 47).
c)Die Herabgruppierung durfte entgegen der Darstellung der Beklagten nicht schon zum 01.06.2012, sondern erst zum 25.06.2012 stattfinden.
aa)Zwischen den Parteien ist streitig, ab wann die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Tarifgruppe F nicht mehr bestanden. Sie tragen unterschiedlich vor, bis wann die Beklagte überwiegend Gabelstapler mit Dreifachmast und ab wann sie überwiegend solche mit Zweifachmast eingesetzt hat.
Der Kläger behauptet, die neuen Gabelstapler seien ab dem 01.06.2012 nach und nach im Betrieb eingetroffen, von der Beklagten aber erst Ende Juni in den Fahrbetrieb genommen worden. Er habe bis zum Ende der Kalenderwoche 25 oder Anfang der Kalenderwoche 26 die Gabelstapler mit Dreifachmast gefahren. Darüber hinaus habe die Beklagte diese auch noch in zwei bis drei Schichten eingesetzt, ohne dass deutlich wird, in welchem Umfang genau dies der Fall gewesen sein soll.
Die Beklagte behauptet, sie habe die Gabelstapler mit Zweifachmast ab 01.06.2012 im Betrieb eingesetzt. Dazu legt sie zwei Bestellbestätigungen vom 16.04.2012 vor, die ein Bestelldatum 26.03.2012 angeben und auf einen Liefertermin "KW 21.2012" verweisen. Gleichzeitig legt sie einen "Lieferschein" vor, der sich über "4 EFG 216" sowie acht Batterien und vier Ladegeräte verhält. Auf ihm befindet sich das handschriftliche Datum "25.06.2012" nebst einer Unterschrift. Die Beklagte führt hierzu aus, der Lieferschein betreffe die Abholung der vier zuvor genutzten Gabelstapler mit Dreifachmast. Schließlich erklärt sie im Verhandlungstermin, sie habe Anfang Juni 2012 die Gabelstapler mit Dreifachmast noch sporadisch eingesetzt, weil an den neuen Gabelstaplern u. a. noch Bildschirme hätten montiert werden müssen.
bb)Unter Berücksichtigung des Vortrags beider Parteien geht die Berufungskammer davon aus, dass der Kläger noch bis 24.06.2012 überwiegend Gabelstapler mit Dreifachmast bedient hat und erst ab 25.06.2012 solche mit Zweifachmast.
(1)Die Beklagte ist darlegungs- und beweispflichtig für die ihr günstigen Tatsachen, die den bisher bestehenden Anspruch auf die Tarifgruppe F entfallen lassen sollen. Während es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers ist, eine ihm günstige Eingruppierung zu begründen und insbesondere die notwendigen Tatsachen darzulegen (BAG vom 21.03.2012 - 4 AZR 292/10 - zit. nach [...], Rn. 18; vom 24.08.2011 - 4 AZR 670/09 - a.a.O., Rn. 46), ist hier unstreitig, dass der Kläger zunächst einen Gabelstapler mit Dreifachmast bediente. Die Beklagte musste daher konkret vortragen, dass und vor allem ab wann der Kläger nicht mehr überwiegend einen Gabelstapler mit Dreifachmast bedient hat, sondern einen solchen mit Zweifachmast. Selbst wenn man dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht folgen will, musste die Beklagte sich jedenfalls substantiiert zum Vortrag des Klägers einlassen, bis zum 24.06.2012 habe er noch überwiegend einen Gabelstapler mit Dreifachmast bedient.
(2)Dabei geht die Berufungskammer nicht von einem Wechsel der überwiegenden Tätigkeit vor dem 25.06.2012 aus. Auf der überreichten Bestellbestätigung für die neuen Gabelstapler ist zwar als voraussichtlicher Liefertermin die 21. Kalenderwoche 2012 vermerkt, also ein Termin in der zweiten Maihälfte. Ab wann die neuen Gabelstapler eingesetzt worden sein können, geht aus ihr nicht hervor. Der Kläger hat nur zugestanden, dass eine Anlieferung ab dem 01.06.2012 erfolgt sei. Das spricht gegen einen Einsatz aller neuen Gabelstapler ab 01.06.2012. Dass der Wechsel des technischen Geräts genau am 01.06.2012, einem Mittwoch und dem Beginn einer monatlichen Abrechnungsperiode erfolgte, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber durch nichts belegt.
Die Beklagte widerlegt ihren Vortrag, ab dem 01.06.2012 seien nur noch die neuen Gabelstapler eingesetzt worden, insbesondere selbst, wenn sie mitteilt, Anfang Juni seien sporadisch noch die alten zum Einsatz gekommen. Dabei hätte sie konkret vortragen müssen, wann welche Art Gabelstapler in welchem Umfang eingesetzt worden sein soll und ab wann gerade der Kläger überwiegend nur noch einen der neuen Gabelstapler gefahren haben soll. Hierzu verhält sich der Vortrag der Beklagten nicht. Damit hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, der Wechsel der überwiegenden Tätigkeit von einem Gabelstapler mit Dreifachmast zu einem mit Zweifachmast sei gerade am 01.06.2012 erfolgt. Die Berufungskammer muss daher annehmen, der Vortrag des Klägers sei zutreffend. Der Wechsel ist erst mit Ablauf des 24.06.2012 erfolgt. Entsprechend hat der Kläger Anspruch auf Vergütung nach der Tarifgruppe F bis zu diesem Datum.
Auf die Berufung war das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern, soweit es den Anspruch auf Feststellung einer Eingruppierung in die Tarifgruppe F über den 24.06.2012 hinaus zugesprochen hat.
4.Der Zahlungsantrag ist in vollem Umfang begründet.
a)Da der Kläger in den Monaten Oktober 2011 bis Januar 2012 in die Tarifgruppe F eingruppiert war, die Beklagte ihn aber nur gemäß der Tarifgruppe E vergütet hat, steht ihm für diese vier Monate die sich aus dem ETV ergebende Differenz in Höhe von monatlich 152,00 € brutto zu.
b)Zudem hatte er Anspruch auf eine um 152,00 € brutto höhere tarifliche Jahressonderzuwendung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesmanteltarifvertrags für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 (BMTV). Die Höhe der Leistung bestimmt sich gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 BMTV nach dem am 01.12. des Jahres geltenden Entgelt, so dass hier der Monatsbetrag der Tarifgruppe F zugrunde zu legen ist, unabhängig davon, ob der Kläger auch vor dem 01.10.2011 Anspruch auf Vergütung nach dieser Tarifgruppe hatte. Die Leistung war nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 BMTV fällig mit dem Gehalt für November.
Danach ergibt sich der verlangte und durch das Arbeitsgericht tenorierte Betrag von (5 x 152,00 € =) 760,00 € brutto.
Die Berufung war insoweit zurückzuweisen.
c)Dem Zinsanspruch ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Die Verzinsungspflicht für Prozesszinsen begann nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit am 09.02.2012, mithin am 10.02.2012 (vgl. BAG vom 15.09.2009 - 9 AZR 645/08 - NZA-RR 2010, 271, Rn. 60; vom 16.09.2008 - 9 AZR 791/07 - NZA 2009, 79, Rn. 64).
III.
Da die Berufung nur teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Rechtsmittels ebenso wie die erstinstanzlichen Kosten den Parteien anteilig aufzuerlegen, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei nimmt die Berufungskammer nur für die Kostenquote einen fiktiven Gesamtwert (vgl. BAG vom 18.01.2012- 6 AZR 462/10 - ZTR 2012, 280, Rn. 22) in Höhe von 6.232,00 € an, der sich zusammensetzt aus einem Betrag von (36 x 152,00 € =) 5.472,00 € für den Feststellungsantrag zuzüglich des Zahlungsbetrags in Höhe von 760,00 €. Der Kläger hat obsiegt in Höhe des Zahlungsantrags und für den Zeitraum 01.10.2011 bis 24.06.2012. Der Zeitraum der erfolgten Höhergruppierung umfasst 8,8 Monate oder den Wert von (8,8 x 152,00 € =) 1.337,60 €. Entsprechend ist für das Obsiegen ein Anteil von (760,00 € + 1.337,60 € =) 2.097,60 € anzusetzen, der (2.097,60 € : 6.232,00 € =) 34 % des angenommenen Gesamtwerts ausmacht. Insoweit hat die Beklagte die Kosten zu tragen, die übrigen 66 % der Kläger.
IV.
Für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht besteht keine Veranlassung. Weder die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG noch der Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG sind gegeben. Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann dem Rechtsstreit ebenso wenig beigemessen werden. Es handelt sich um die Auslegung des ETV von 1987, die die Berufungskammer gemäß der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorgenommen hat und über die das Bundesarbeitsgericht in dem wesentlichen Punkt des Verhältnisses zwischen allgemeinen Merkmalen und Richtbeispielen schon befunden hat. Weiter handelt es sich um die Auslegung eines einzelnen von zahlreichen Richtbeispielen. Der Fall wirft keine Frage auf, die auf die Interessen eines größeren Teils der Allgemeinheit Auswirkung haben könnte.
Howahrde
Bobach