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31.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189589

Hessisches Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 06.07.2016 – 10 Ta 266/16

Leitsatz:1. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO grundsätzlich zu überprüfen.

2. Geht es um die Vollstreckung eines titulierten Beschäftigungsanspruchs, ist der Einwand, dem Arbeitgeber sei die Beschäftigung unmöglich geworden, weil der Arbeitsplatz infolge einer nachfolgenden betriebsbedingten Kündigung weggefallen sei, nur eingeschränkt zulässig. Er kann nur dann Erfolg haben, wenn der Wegfall des Arbeitsplatzes unstreitig, offenkundig oder rechtskräftig festgestellt worden ist oder wenn ein Fall einer Betriebs- oder Betriebsteilschließung vorliegt, bei der der räumliche Bezugspunkt einer Beschäftigungsmöglichkeit weggefallen ist.

3. Im Übrigen muss der Arbeitgeber materiell-rechtliche Erwägungen in Bezug auf die neue Kündigung entweder im Berufungsverfahren oder mit der Vollstreckungsgegenklage ( § 767 ZPO ) geltend machen.


In dem Beschwerdeverfahren
Gläubiger und Beschwerdegegner
Proz.-Bev.:
Geschäftszeichen
gegen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
Proz.-Bev.:
Geschäftszeichen
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 10
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht XXX als Vorsitzenden
ohne mündliche Verhandlung am 6. Juli 2016
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. April 2016 - 7 Ca 383/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



Gründe



Die Parteien streiten im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens über die Verpflichtung der Schuldnerin zur Weiterbeschäftigung des Gläubigers.



In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Darmstadt hat der Gläubiger gegenüber der Schuldnerin im Wesentlichen Zahlungsansprüche sowie einen Anspruch auf Beschäftigung geltend gemacht. Mit Teil-Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 Ca 383/14 - gab das Arbeitsgericht den Klageanträgen teilweise statt. Der Tenor des Urteils lautet auszugsweise wie folgt:



Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts wurde der Kläger jedenfalls bis zu der Betriebsratswahl in der Gruppe Exterior und Interior Design als Manager Interior Design beschäftigt. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 hatte die Schuldnerin dem Gläubiger als Manager in den Bereich Ligths Design versetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird verwiesen auf Bl. 331 - 339 der Akte. Dieses Urteil ist der Beklagten am 11. Januar 2016 zugestellt worden. Die Schuldnerin hat hiergegen am 21. Januar 2016 Berufung eingelegt. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils wurde am 12. Januar 2016 erteilt.



Die Schuldnerin sprach am 16. Februar 2016 eine außerordentliche Änderungskündigung aus mit dem Angebot, den Kläger als Manager Ligths Design in der Abteilung Engineering Design zu beschäftigen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 hat der Gläubiger das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen.



Mit Schriftsatz vom 19. März 2016 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Mit Beschluss vom 6. Mai 2016 - 14 Sa 95/16 - hat das Hess. LAG den Antrag zurückgewiesen.



Mit Schriftsatz vom 11. März 2016 hat der Gläubiger ferner beantragt, ein Zwangsgeld festzusetzen zur Durchsetzung der Weiterbeschäftigungsverpflichtung als Manager Interior Design.



Der Gläubiger hat gemeint, dass der Titel hinreichend bestimmt sei. Zwischen den Parteien seien nicht die Aufgaben eines Manager Interior Design streitig gewesen, sondern die Frage, ob der Gläubiger als ein solcher beschäftigt werde. Die Einwendung einer nachfolgenden Änderungskündigung könne nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Der titulierte Anspruch auf Beschäftigung ergebe sich im Übrigen auch aus § 37 Abs. 5 BetrVG.



Die Schuldnerin hat die Auffassung vertreten, dass der ausgeurteilte Weiterbeschäftigungsanspruch einer Zwangsvollstreckung nicht zugänglich sei, da er zu unbestimmt sei. Die Arbeitsleistung und die Arbeitsbedingungen, unter denen der Gläubiger zu beschäftigen sei, würden sich weder aus dem Tenor noch der Begründung des Urteils ergeben. Die Arbeitsbedingungen eines "Manager Interior Design" seien auch nicht allgemein bekannt. Diese hätten vielmehr zwischen den Parteien im Streit gestanden. Außerdem müsse Berücksichtigung finden, dass sie dem Gläubiger zwischenzeitlich eine fristlose Änderungskündigung ausgesprochen habe, die dieser unter Vorbehalt auch angenommen habe.



Mit Beschluss vom 21. April 2016 hat das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungstitels festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der titulierte Ausspruch nicht zu unbestimmt sei, materielle Einwendungen wie ein nachfolgender Ausspruch einer Änderungskündigung seien im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu überprüfen.



Dieser Beschluss ist der Schuldnerin am 27. April 2016 zugestellt worden. Am 28. April 2016 hat die Schuldnerin hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt.



Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass das Arbeitsgericht verkannt habe, dass der Titel zu unbestimmt sei. Aus dem Titel müsse sich das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden solle, entnehmen lassen. Zwischen den Parteien hätten die Aufgaben eines Manager Interior Design gerade im Streit gestanden. Der Gläubiger habe im Prozess behauptet, ihm seien seit seiner Wahl in den Betriebsrat die Aufgaben eines "Manager Interior Design" sukzessive entzogen worden. Im Prozess habe der Gläubiger ferner eine von ihm selbst erstellte Stellenbeschreibung vorgelegt, die von der Arbeitgeberin bestritten worden sei. Richtig sei, dass der Gläubiger nur den Jobtitel "Manager Interior Design" führte, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten hätten jedoch demjenigen eines "Senior Design" gemäß Level 6 der Jobfamilie Design entsprochen.



Der Gläubiger verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichtes und meint, dass die Tätigkeit eines Manager Interior Design an sich zwischen den Parteien nicht streitig sei, sondern nur, ob der Gläubiger diese ausgeübt habe und mit anderen Managern Interior Design vergleichbar gewesen sei.



II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.



Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.



Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO stattgegeben.



1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Vollstreckungsklausel ist erteilt (§§ 724, 725 ZPO) und der Titel ist auch zugestellt worden (§ 750 Abs. 1 ZPO).



2. Der Titel ist hinreichend bestimmt.



a) Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für einen bestimmten Antrag in der Klageschrift. Der bestimmte Antrag dient zum einen zur Abgrenzung des Streitgegenstands, zum anderen schafft er eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt (§ 308 ZPO), Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt (§ 322 ZPO), das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. Hess. LAG 21. Januar 2014 - 12 Ta 191/13 - Rn. 9, Juris). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin die Verpflichtung besteht (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, NZA 2009, 917 [BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08] ).



Bei der Titulierung des dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Weiterbeschäftigung muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können. Bei im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebener Arbeitspflicht kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Um diesen Gesichtspunkten gerecht zu werden, ist es jedenfalls erforderlich, dass die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, NZA 2015, 1053 [BAG 27.05.2015 - 5 AZR 88/14] ). Dafür reicht es aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, NZA 2015, 1053 [BAG 27.05.2015 - 5 AZR 88/14] ).



b) Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Nach Ziff. 3 des Teil-Urteils des Arbeitsgerichts vom 17. Dezember 2015 sollte der Gläubiger als "Manager Interior Design" in der Abteilung Design beschäftigt werden. Zur Auslegung des Titels können bei einem Urteil auch die Entscheidungsgründe herangezogen werden. Aus dem Tatbestand ergibt sich, dass der Gläubiger jedenfalls bis zur Betriebsratswahl als "Manager Interior Design" beschäftigt worden ist. Diese Position gibt es demnach in dem Unternehmen der Schuldnerin. Dies ergibt sich auch aus ihrem eigenen Vortrag im Beschwerdeverfahren. In der Beschwerdebegründungsschrift vom 11. Mai 2016 hat sie vorgetragen, dass der Gläubiger den Jobtitel "Manager Interior Design" getragen habe. Dass die einzelnen mit dieser Position verbundenen Aufgaben ebenfalls in den Titel mit aufgenommen werden, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geschuldet und würde auch zu praktischen Unwägbarkeiten führen. Die Schuldnerin muss als Arbeitgeberin selbst wissen, welche Tätigkeiten mit der Position eines "Manager Interior Design" in ihrem Unternehmen verbunden sind. Ihrem Bestreiten, dass völlig unklar sei, welches Berufsbild und welche Aufgaben sich dahinter verbergen, ist demnach nicht nachvollziehbar.



In den Urteilsgründen ist ausgeführt worden, die Schuldnerin habe eine Versetzung nach § 106 GewO nicht ausreichend begründet. Der Anspruch folge auch aus § 37 Abs. 5 BetrVG. Damit geht das Urteil erkennbar davon aus, dass der Gläubiger Anspruch hat auf Beschäftigung wie in der Zeit vor der Betriebsratswahl. Diese Tätigkeit des Gläubigers ist auch nach Vortrag der Schuldnerin nicht unbestimmt; denn die (schleichende) Aufgabenänderung soll sich erst danach vollzogen haben.



Eine weitergehende Überprüfung ist hier nicht angezeigt. Es gilt der Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. Hess. LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - Rn. 15, Juris; Hess. LAG 5. Oktober 2015 -12 Ta 114/15 - n.v.). Nicht zu überprüfen ist im Verfahren nach § 888 ZPO danach die materielle Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist nicht dazu da, die Entscheidungen im Erkenntnisverfahren zu korrigieren (vgl. Hess. LAG 23. Oktober 2008 - 12 Ta 383/08 - Rn. 16, Juris; Hess. LAG 19. Januar 2016 - 8 Ta 472/15 - n.v.). Gründe, die bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren oder bis zu diesem Zeitpunkt im Prozess vorgebracht hätten können, können nicht herangezogen werden, um eine Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung begründen zu können. Etwas anderes widerspräche der Aufteilung der Funktionen von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin die Verpflichtung besteht und ob diese zurecht festgelegt worden ist (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 -Rn. 16, NZA 2009, 917 [BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08] ).



3. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist auch der Einwand einer weiteren Kündigung - hier einer außerordentlichen Änderungskündigung - nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich unbeachtlich.



a) Abgesehen von dem Einwand der Erfüllung und der Unmöglichkeit sind materielle Einwendungen in dem Verfahren nach § 888 ZPO nicht mehr zu überprüfen. Dem Schuldner steht dann lediglich die Möglichkeit offen, diese Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) oder im Berufungsverfahren vorzutragen (vgl. Hess. LAG 27. Oktober 2015 - 8 Ta 376/15 - n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 25. September 2014 - 12 Ta 515/14 - n.v.; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 888 Rn. 11).



Dies gilt auch für den Ausspruch von Folgekündigungen, denn auch hierbei handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand. Auch hier kommt grundsätzlich nur der Weg über das Berufungsverfahren oder eine Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO infrage (vgl. LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 40 ff., Juris; Hess. LAG 5. Oktober 2015 - 12 Ta 114/15 - Rn. 16, Juris; Hess. LAG 27. Oktober 2015 - 8 Ta 376/15 - n.v.; LAG Rheinland-Pfalz - 27. November 2007 - 10 Ta 263/07 -Rn. 13, Juris). Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann dann entweder über § 62 Abs. 1 ArbGG oder § 769 ZPO erreicht werden. Allerdings ist zu beachten, dass sich Berufung und Zwangsvollstreckungsgegenklage im Grundsatz ausschließen.



b) Teilweise wird betont, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren zu überprüfen sei, ob nach Erlass des Urteils durch den Ausspruch einer neuen Kündigung die Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich geworden sei. Im Falle eines Titels auf Beschäftigung könne Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet sei, nach Urteilserlass wegfiele oder objektive Umstände in der Person des Gläubigers einer Weiterbeschäftigung entgegenstünden. Das Gleiche gelte, wenn der endgültige Wegfall der titulierten Beschäftigung unstreitig oder offenkundig sei. Letztlich könne die Unmöglichkeit auch aus einem groben Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers (§ 275 Abs. 2 BGB) folgen (hierzu Hess. LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - Rn. 16, Juris; Hess. LAG 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13, Rn. 9, Juris).



Hier erscheint eine Klarstellung, wann von einer im Rahmen des § 888 ZPO beachtlichen Unmöglichkeit ausgegangen werden kann, wenn es um die Vollstreckung eines Beschäftigungstitels geht, erforderlich.



aa) Zunächst einmal begegnet es keinen Bedenken, jedenfalls dann den Einwand der Unmöglichkeit zu gestatten, falls diese unstreitig oder offenkundig ist. Falls ohne nähere Überprüfung festgehalten werden kann, dass der alte Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht mehr vorhanden ist, so geschieht dem Arbeitnehmer kein Unrecht, wenn ihm die Zwangsvollstreckung versagt bleibt (ebenso LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 40, Juris).



bb) Der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Titels kann die erneute Kündigung auch dann entgegenstehen, wenn die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt sind (vgl. Hess. LAG 5. Oktober 2015 - 12 Ta 114/15 - Rn. 16, Juris).



cc) Im Übrigen ist zwischen Unmöglichkeitsgründen zu differenzieren, die in der Sphäre des Arbeitnehmers und derjenigen des Arbeitgebers liegen: Solche Gründe, die aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammen, sind grundsätzlich beachtlich. Dabei könnte man etwa an besondere Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG (hierzu Hess. LAG 5. August 2015 - 10 Ta 287/15 - n.v.), bei langandauernder Erkrankung oder bei Auslaufen einer Arbeitserlaubnis denken (vgl. zu letzterem Hess. LAG 22. Januar 2014 -12 Ta 366/13, Rn. 11, Juris).



dd) Anders ist zu entscheiden, sofern die "Unmöglichkeit" durch ein Verhalten des Arbeitgebers bewirkt worden ist. Trifft nach dem erstinstanzlichen Urteil der Arbeitgeber eine neue unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers führen soll, so ist nicht zu verkennen, dass der Arbeitgeber es auf diesem Wege in der Hand hätte, die Vollstreckung aus dem Beschäftigungstitel (leicht) zu umgehen (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 11. Dezember 2003 - 2 Ta 257/03 - Juris; LAG Köln 23. August 2001 - 7 (13) Ta 190/01 - Juris). Dies wäre im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 162 bzw. 242 BGB) bedenklich. Daher sind an den Einwand der Unmöglichkeit im Falle einer erneuten Kündigung hohe Anforderungen zu stellen. Solange der Arbeitnehmer gemäß dem titulierten Beschäftigungsanspruch noch "wirtschaftlich sinnvoll" beschäftigt werden kann, ist eine Unmöglichkeit jedenfalls nicht gegeben (vgl. LAG Hamm 21. Februar 2007 - 7 Ta 90/07 - Juris). Anderes mag dann gelten, falls der Arbeitgeber eine Betriebs- oder Betriebsteilstilllegung behauptet; in diesem Fall wäre für eine tatsächliche Weiterbeschäftigung kein Raum mehr, da das Bezugsobjekt der Weiterbeschäftigung entfallen ist. In einem solchen Fall bestünde typischerweise auch nicht das Bedenken, dass die Umorganisation des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils nur zur Umgehung eines einzelnen Beschäftigungstitels initiiert worden ist (vgl. auch LAG Köln 23. August 2001 - 7 (13) Ta 190/01 - Juris: Entfallen der Verpflichtung zur Beschäftigung als Amtsleiter, nachdem das Amt aufgelöst war).



ee) Im Übrigen gilt, dass es mit dem formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu vereinbaren ist, wenn im Rahmen des Einwands der Unmöglichkeit praktisch eine weitere Kündigung auf ihre materielle Wirksamkeit überprüft werden müsste. Ähnlich hat das Bundesarbeitsgericht betont, dass Streitigkeiten, ob im Einzelfall das Weisungsrecht nach § 106 GewO ordnungsgemäß ausgeübt worden ist, nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren gehörten (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 21, NZA 2009, 917 [BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08] ). Das bedeutet i.E., dass sonstige Fälle der Unmöglichkeit im Wege entweder der Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder im Berufungsverfahren vorzubringen sind.



c) Im vorliegenden Fall ist nach diesen Maßstäben nicht davon auszugehen, dass eine Unmöglichkeit der Beschäftigung vorliegt. Die Schuldnerin hat hier lediglich eine Änderungskündigung ausgesprochen. Der Betrieb bzw. die Abteilung, in der der Gläubiger eingesetzt war, ist nach wie vor vorhanden. Der Wegfall des Arbeitsplatzes des Gläubigers ist weder offenkundig oder unstreitig noch steht dieser rechtskräftig fest.



Die Schuldnerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 891 Satz 3, 97 ZPO).



Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist der Beschluss unanfechtbar.

Vorschriften§ 37 Abs. 5 BetrVG, §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO, § 569 Abs. 1 ZPO, § 888 ZPO, § 253 Abs. 2 ZPO, § 308 ZPO, § 322 ZPO, § 106 GewO, § 767 ZPO, § 62 Abs. 1 ArbGG, § 769 ZPO

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