Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

24.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189430

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 20.07.2016 – 21 TaBV 4/16


Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1.
- Antragsteller/Beschwerdeführer -
Verf.-Bev.:
2.
- Beteiligte -
Verf.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 21. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Rieker, den ehrenamtlichen Richter Schenk und die ehrenamtliche Richterin Schröer auf die Anhörung der Beteiligten am 20.07.2016
für Recht erkannt:

Tenor:
1. Die Beschwerde des Antragstellers (Bet. zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.09.2015 - Az: 23 BV 61/15 - wird zurückgewiesen.


2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller (Bet. zu 1) zugelassen.



Sachverhalt



A.



Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2 als Arbeitgeberin verpflichtet ist, es zu unterlassen, ihre Arbeitnehmer nach Fahrdienstplänen einzusetzen, denen der Beteiligte zu 1 (im Weiteren: Betriebsrat) nicht zugestimmt hat und für die die fehlende Zustimmung des Betriebsrats nicht durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist.



Die Beteiligte zu 2 (im Weiteren: Arbeitgeberin) betreibt den öffentlichen Nahverkehr im Raum S. mit 500 Bussen und Bahnen und beschäftigt etwa 2.600 Arbeitnehmer. Der für den Betrieb der Arbeitgeberin gebildete, aus 21 Mitgliedern bestehende Betriebsrat hat nach seiner Geschäftsordnung einen elfköpfigen Fahrdienstausschuss gebildet, dem u. a. die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 BetrVG übertragen worden ist.



Im Betrieb der Beteiligten findet auf die Arbeitsverhältnisse der beschäftigten Arbeitnehmer der zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg (KAV BW) einerseits und der Gewerkschaft ver.di Landesbezirk Baden-Württemberg andererseits vereinbarte Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) Anwendung.



Die Betriebspartner streiten über den Einsatz der von der Arbeitgeberin erstellten Dienstpläne für die im Fahrbetrieb bei ihr tätigen Arbeitnehmer. Im Betrieb der Beklagten gibt es Dienstpläne für die sogenannten "Regelfahrpläne", die den regelmäßig stattfindenden Bus- und Schienenbetrieb (Straßenbahnen) regeln; daneben gibt es Dienstpläne für sogenannte "Sonderfahrpläne" für besondere Tage, etwa für Heilig Abend oder für Großveranstaltungen (Kirchentag, Konzerte, Sportveranstaltungen u. ä.). Die Fahrpläne bei der Arbeitgeberin wechseln einmal im Jahr mit dem großen gesamteuropäischen Fahrplanwechsel grundlegend, nämlich immer am 2. Sonntag im Dezember jeden Kalenderjahres. Hinzu kommen etliche weitere Fahrplanänderungen wegen großer Ereignisse, Baumaßnahmen, unvorhergesehenen Ereignissen und ähnlichem. Folge eines jeden Fahrplanwechsels oder einer jeden Fahrplanänderung ist, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat zu den von ihr neu aufgestellten Dienstplänen für die im Fahrbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer anhört und um Zustimmung des Betriebsrats ersucht. Im vorliegenden Verfahren geht es sowohl um Sonderfahrpläne wie um Regelfahrpläne. Für den Betrieb der Beteiligten in S. schlossen die Betriebsparteien unter dem Datum 14.12.2010 eine Betriebsvereinbarung mit der Bezeichnung "Regelungsabrede Nr. 4/2010" ab, in der die sogenannten Dienstplanparameter für den Sonderverkehr/Veranstaltungsverkehr Bus/Schiene regelten. In dieser Betriebsvereinbarung schlossen sie eine Nachwirkung kraft Gesetzes bei Kündigungen der Vereinbarung aus.



Die Arbeitgeberin beantragte mit E-Mail vom 27.01.2015 beim Fahrdienstausschuss des Betriebsrats dessen Zustimmung zu den Dienstplänen "BP2 E. M. am 18.02.2015 und BP3 E. M. am 08.02.2015" (vgl. 10 der Akten - Arbeitsgericht). Der Fahrdienstausschuss stimmte daraufhin in seiner Sitzung am 06.02.2015 diesen beiden Dienstplänen zu und teilte dies der Arbeitgeberin am selben Tag per E-Mail (vgl. Bl. 14 d. A.-ArbG) mit. Am 10.02.2015 gab die Arbeitgeberin im Betrieb einen Dienstplan BP1 E. M. gültig am 18.02.2015 bekannt (vgl. 17 d. A.-ArbG). Diesen Fahrplan wandte sie am 18.02.2015 auch an und wies den Arbeitnehmer G. an, nach diesem Dienstplan zu fahren. Der Betriebsrat beschloss in seiner Sitzung am 25.02.2015 aus diesem Grund die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zur Durchführung des Verfahrens (vgl. Einladung zu einer außerordentlichen Sitzung des Betriebsrats vom 23.02.2015, Protokoll zur außerordentlichen Sitzung des Betriebsrats vom 25.02.2015 und Kopie der Anwesenheitsliste bei der außerordentlichen Betriebsratssitzung am 25.02.2015 und Mitteilung des Ergebnisses an den Arbeitgeber und an den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 25.02.2015, Bl. 18 bis 24 d. A.-ArbG).



Zwischen den Betriebspartnern sind in der Vergangenheit zahlreiche Beschlussverfahren im Zusammenhang mit der Durchführung, Umsetzung und Verwendung von Dienstplänen geführt worden. In einem Verfahren streiten die Beteiligten im Rahmen eines vom Betriebsrat geltend gemachten allgemeinen Unterlassungsanspruchs darüber, ob die Arbeitgeberin es zu unterlassen hat, die von der Arbeitgeberin aufgestellten Jahresdienstfahrpläne 2014/2015 und einige Sonderdienstfahrpläne im Februar und März 2015 von ihren Arbeitnehmern fahren zu lassen. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.09.2015 (Az: 23 BV 32/15), bezüglich dessen Einzelheiten vollinhaltlich auf Bl. 94 bis 98 d. A. verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin untersagt, gegenüber den Arbeitnehmern ihres Betriebes eine Vielzahl konkret benannter Dienstplänen zu verwenden, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Zustimmung des Betriebsrats ersetzender Spruch der Einigungsstelle über diese Dienstfahrpläne vorliegt. Auch nach Verkündung dieses Beschlusses hat die Arbeitgeberin die Jahresdienstfahrpläne 2014 bis 2015 bis Ende 2015 gegenüber ihren Arbeitnehmern angewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Arbeitgeberin Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt (Az. 17 TaBV 5/16). Das Landesarbeitsgericht hat einen Anhörungstermin auf den 13.10.2016 anberaumt.



Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart mit dem Aktenzeichen 16 BV 141/15 ging es um den Antrag des Betriebsrats, der Arbeitgeberin zu untersagen, mehrere Dienstpläne an mehreren Tagen im Mai 2015 gegenüber ihren Arbeitnehmern zu verwenden (vgl. hierzu Protokoll des Arbeitsgerichts über den Anhörungstermin vom 20.05.2015, Blatt 100 d. A.). Nach Änderung der Anträge dahingehend, dass festgestellt werden solle, dass die Arbeitgeberin durch die Verwendung verschiedener Dienstpläne das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verletzt habe und des Stellens des bisherigen Hauptantrags als Hilfsantrag zum Feststellungsantrag (vgl. hierzu Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 31.07.2015 im Verfahren 16 BV 141/15 - Bl. 101, 102 d. A.), wurde dieses Verfahren im Hinblick auf die Rücknahme des Feststellungsantrags und im Übrigen durch beidseitige Erledigterklärung der Beteiligten durch gerichtliche Beschlüsse vom 08.12.2015 und 14.12.2015 eingestellt (vgl. Bl. 103, 104 d.A.).



Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart mit dem Aktenzeichen 30 BV 151/15 begehrte der Betriebsrat die Unterlassung von der Arbeitgeberin, die für den Evangelischen Kirchentag in S. (Juni 2015) aufgestellten Dienstpläne gegenüber den Arbeitnehmern der Arbeitgeberin zu verwenden. Nachdem die Arbeitgeberin diese Dienstpläne gegenüber ihren Arbeitnehmern verwendet hatte, erklärten beide Beteiligte dieses Verfahren im Hinblick auf das Ende des Kirchentages für erledigt, woraufhin das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 05.11.2015 das Verfahren einstellte (vgl. Bl. 106, 107 d. A.).



Im Verfahren des Arbeitsgerichts Stuttgart mit dem Aktenzeichen 5 BV 152/15 wurde der Arbeitgeberin mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.10.2015 untersagt, gegenüber Arbeitnehmern ihres Betriebes die von ihr aufgestellten Dienstpläne für den sogenannten "Radtourer" zu verwenden, solange die Zustimmung des Betriebsrats hierzu oder eine dessen Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle über diese Dienstpläne vorliegt. Bezüglich der Einzelheiten dieser Entscheidung wird vollinhaltlich auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.10.2015 (Bl. 108 bis 111 d. A.) verwiesen. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.



Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart mit dem Aktenzeichen 23 BV 187/15 begehrte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin im Rahmen eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs die Unterlassung der Verwendung der Dienstpläne für mehrere Sonderdienstfahrpläne im Zeitraum Juni und Juli 2015 gegenüber ihren Arbeitnehmern und im Rahmen einer Feststellungsklage, dass die Arbeitgeberin durch die Verwendung bestimmter Dienstpläne gegenüber ihren Arbeitnehmern für einen vergangenen Zeitraum sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verletzt habe. Nachdem zu diesem Thema am 25.06.2015 eine Einigungsstelle getagt hatte und die Betriebsparteien zu einer Einigung gekommen waren, wurden diese Anträge vom Betriebsrat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28.06.2015 für erledigt erklärt (vgl. Bl. 118, 119 d. A. i.V.m. 116, 117 d. A.).



In den Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart mit den Aktenzeichen 23 BV 206/15 und 23 BV 181/15 (betreffend Sonderfahrpläne im Juni und Juli 2015), in denen der Betriebsrat zunächst die Unterlassung der Verwendung verschiedener von der Arbeitgeberin aufgestellter Dienstpläne gegenüber ihren Arbeitnehmern im Rahmen eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs beantragt hatte und nach (zeitlicher) Erledigung dieser Fahrpläne in beiden Verfahren, jeweils antragsändernd, die Feststellung beantragt hatte, dass die Arbeitgeberin durch die Verwendung dieser Dienstpläne gegenüber ihren Arbeitnehmern das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verletzt habe, wies das Arbeitsgericht durch Beschlüsse vom 24.11.2015, bezüglich deren Einzelheiten vollinhaltlich auf Bl. 112 bis 115 und 121 bis 123 d. A. verwiesen wird, die Feststellungsanträge jeweils als unzulässig mangels Vorliegens eines nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses des Betriebsrats zurück.



Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart mit dem Aktenzeichen 23 BV 330/15 begehrte der Betriebsrat im Rahmen eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Verwendung der Jahresfahrpläne 2015/2016 ab Dezember 2015 und von Sonderfahrplänen im Dezember 2015 gegenüber ihren Arbeitnehmern und darüber hinaus die Feststellung, dass die Arbeitgeberin durch die Verwendung dieser Dienstfahrpläne gegenüber den Arbeitnehmern das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verletze. Im Hinblick darauf, dass die Regeldienstfahrpläne ab 17.05.2016 nicht mehr gefahren wurden und die Sonderdienstfahrpläne bereits gefahren waren, erklärten beide Beteiligten im Anhörungstermin am 30.06.2016 dieses Verfahren für erledigt, woraufhin das Arbeitsgericht das Verfahren einstellte (Protokoll vom 30.06.2015, Bl. 135 d. A. des Verfahrens 23 BV 330/15).



In der von der Arbeitgeberin am 08.01.2015 im Rahmen des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (Az: 23 BV 3/15), das am 13.03.2015 vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az: 17 TaBV 2/15) beendet wurde und der vom Betriebsrat beantragte Direktor des Arbeitsgerichts Heilbronn als Einigungsstellenvorsitzender von den Beteiligten einvernehmlich als Vorsitzender der Einigungsstelle über die Regeldienstfahrpläne 2015/2016 eingesetzt wurde, eingeleiteten und angerufenen Einigungsstelle fällte die Einigungsstelle am 09.12.2015, inzwischen unter Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht a. D. F., einen Spruch betreffend die in dieser Einigungsstelle verhandelten Jahresdienstfahrpläne 2015/2016. Bezüglich der Einzelheiten dieses Spruchs wird vollinhaltlich auf Bl. 84 bis 89 d. A. verwiesen. An dieser letzten Sitzung am 09.12.2015 nahm auf Seiten des Betriebsrats kein Beisitzer der Einigungsstelle teil. Betreffend diesen Spruch der Einigungsstelle leitete der Betriebsrat am 23.12.2015 beim Arbeitsgericht Stuttgart (Az: 23 BV 384/15) ein Beschlussverfahren ein, in dem er festgestellt wissen will, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 09.12.2015 unwirksam ist bzw. dieser Spruch für die Betriebsparteien nicht bindend sei. Die von diesem Spruch der Einigungsstelle erfassten Dienstpläne werden bei der Arbeitgeberin seit 17.05.2016 nicht mehr gefahren und von der Arbeitgeberin infolge dessen ihren Arbeitnehmern nicht mehr angewiesen. Zum Zeitpunkt des Anhörungstermins im vorliegenden Beschwerdeverfahren (20.07.2016) war dieses Verfahren noch nicht beendet.



In einem weiteren Einigungsstellenverfahren, in dem zwischen den Betriebsparteien die Grundsätze, Kriterien und Prozesse für die Aufstellung von Dienstplänen für die Fahrdienstmitarbeiter der S. AG verhandelt worden sind (Thema dieser Einigungsstelle: Grundsätze, Kriterien und Prozesse für die Aufstellung von Dienstplänen für die Fahrdienstmitarbeiter der S. AG), erging am 26.11.2015 unter dem Vorsitz von Richter am Arbeitsgericht a. D. F. ein streitiger Spruch, bezüglich dessen Einzelheiten vollinhaltlich auf Bl. 65 bis 83 d. A. verwiesen wird. In diesem Spruch ist u. a. Folgendes bestimmt:

"Teil 1 Geltungsbereich, Ziele und Zweck der Betriebsvereinbarung, Inhalte § 1 Geltungsbereich ... § 2 Ziele und Zweck der Betriebsvereinbarung Diese Betriebsvereinbarung regelt die Erstellung von Dienstplänen für den in § 1 genannten Mitarbeiterkreis. Die Dienstplangestaltung weist ein hohes Maß an Komplexität und Vielfalt auf. Sie bestimmt wesentlich sowohl die zeitlichen und sozialen Arbeitsbedingungen der dort eingesetzten Mitarbeiter und besitzt gleichzeitig eine zentrale Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit und den Bestand des Unternehmens und die Arbeitsplätze auch über das Jahr 2019 hinaus. Dies insbesondere vor den anstehenden Auswirkungen der VO EG 1370/2007 vom 23. Oktober 2007 und einer angestrebten Betrauung der S. AG durch den Aufgabenträger im Wege der Direktvergabe. Mit dieser Betriebsvereinbarung sollen - soweit Gesetze, Verordnungen und für das Unternehmen und seine Mitarbeiter geltende Tarifverträge den Betriebsparteien Regelungskompetenzen zuweisen - die beiderseitigen Interessen zu einem angemessenen und sachgerechten Ausgleich gebracht werden. Dieser findet sowohl bei der Ausgestaltung der der Dienstplanung zugrundeliegenden Planungsparameter, wie auch auf der Ebene der Definition und Beschreibung des Zusammenwirkens der Betriebsparteien im Dienstplanungsprozess statt. ... Teil 2 Der Dienstplanung zugrundeliegende Parameter Dienstpläne werden auf der Grundlage von festgelegten Kriterien/Leitlinien (Parameter) erstellt. Diese werden nach der Tätigkeitsart, Verkehrsarten sowie den Verkehrstagen unterschieden und in den nachfolgend genannten Anlagen zu dieser Betriebsvereinbarung geregelt, die jeweils Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung sind. § 4 Dienstplanbildungsparameter ... § 5 Mitbestimmung Dienstpläne, die die vorstehend vereinbarten Parameter einhalten und bei denen die nachfolgenden Verfahrensgrundsätze (Teil 3) beachtet wurden, sind abgenommen. Insoweit ist die Mitbestimmung ausgeübt. Dienste, die von den jeweils geltenden vereinbarten Parametern abweichen, sind dem Betriebsrat zur Zustimmung nach Maßgabe der Regelungen in Teil 3 dieser Betriebsvereinbarung vorzulegen."



Betreffend diesen Spruch der Einigungsstelle leitete der Betriebsrat am 10.12.2015 ein Verfahren beim Arbeitsgericht Stuttgart (Az: 23 BV 353/15) ein, in dem er festgestellt wissen will, dass dieser Spruch der Einigungsstelle (vom 26.11.2015) unwirksam ist bzw. für die Betriebspartner nicht bindend sei. Am 30.06.2016 fand in diesem Verfahren ein Anhörungstermin statt. Eine Entscheidung war zum Zeitpunkt des Anhörungstermins im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 20.07.2016 noch nicht verkündet.



Die von der Arbeitgeberin nach dem Spruch vom 26.11.2015 gefertigten Dienstpläne stellte sie nach den in der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2015 genannten und geregelten Parametern auf und gab sie anschließend dem Betriebsrat bekannt (Ausnahme: BP 1 E. M. für den 18.02.2015; s. o.). Der Fahrdienstausschuss des Betriebsrats informierte die Arbeitgeberin mit E-Mail vom 08.06.2016 und vom 05.06.2016 bezüglich mehrerer von der Arbeitgeberin aufgestellten Dienstplänen darüber, dass der Fahrdienstausschuss der Verwendung der dort konkret angeführten Dienstpläne nicht zustimme. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit vollinhaltlich auf die in Kopie vorgelegten E-Mailausdrucke vom 08.06.2016 und 15.06.2016 (Bl. 161, 162 und 167, 168 d. A.) verwiesen. Trotz dieser Mitteilung verwendet bzw. verwandte die Arbeitgeberin auch diese Dienstpläne. Der Betriebsrat leitete im Hinblick darauf zwei Verfahren beim Arbeitsgericht Stuttgart mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18.07.2016 beim Arbeitsgericht Stuttgart ein, jeweils (u. a.) mit den Anträgen, der Arbeitgeberin zu untersagen, gegenüber den Arbeitnehmern ihres Betriebes konkret genannte Dienstpläne zu verwenden, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle über diese Dienstpläne vorliege und zusätzlich mit dem Antrag festzustellen, dass durch die Verwendung dieser Dienstpläne das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verletzt werde bzw. worden sei.



Hinsichtlich des erstinstanzlich streitigen Vorbringens der Beteiligten wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG in entsprechender Anwendung auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Arbeitsgerichts im mit der vorliegenden Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 24.09.2016 (S. 3 und 4 des Beschlusses, Bl. 59, 60 d. A.-ArbG) Bezug genommen.



Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats,

1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer nach Fahrdienstplänen ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle einzusetzen, 2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Antrag Ziff. 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR anzudrohen, 3. hilfsweise für den Fall der Abweisung von Antrag Ziff. 1: Der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer nach Fahrdienstplänen ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle einzusetzen, soweit die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht über den Fahrdienstplan rechtzeitig und umfassend unterrichtet und dessen Zustimmung beantragt habe, der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Antrag Ziff. 3 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR anzudrohen,



zurückgewiesen und ist den Zurückweisungsanträgen der Arbeitgeberin vollumfänglich gefolgt.



Das Arbeitsgericht führt hierzu aus, die zulässigen Anträge des Betriebsrats seien unbegründet. Zwar könne der Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen. Ein grober Verstoß der Arbeitgeberin im Sinne einer erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung liege hingegen nicht vor. Der Betriebsrat berufe sich zur Begründung lediglich auf zwei Vorfälle im Zusammenhang mit dem Dienstplan speziell für die Veranstaltung E. M., gültig am 08.02.2015 sowie der Änderung des Dienstplanes "BP6-G. Plan A Mo bis Fr (Schule) gültig ab 23.02.2015" infolge der Änderung eines Regelfahrplans. Diese beiden herangezogenen Vorfälle begründeten keinen groben Verstoß der Arbeitgeberin im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Im Bezug auf den Dienstplan E. M. sei nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin diesen dem Fahrdienstausschuss bewusst nicht zur Zustimmung vorgelegt habe, vielmehr sei aus dem Ausdruck der E-Mail vom 27.01.2015 an den Betriebsrat ersichtlich, dass zwar der Dienstplan "BP1 E. M." nicht vorgelegt worden sei, wohl aber der entsprechende Kursfahrplan. Dies spreche dafür, dass der Dienstplan lediglich versehentlich nicht beigefügt worden sei. Aufgrund der Vielzahl der zwischen den Betriebspartnern abzustimmenden Dienstpläne seien derartige Fehler im Einzelfall nicht vollständig auszuschließen. Ähnlich verhalte es sich in Bezug auf den Dienstplan "BP6 -G. Plan A Mo bis Fr (Schule) gültig ab 23.02.2015". Hier habe die Arbeitgeberin wiederum lediglich versehentlich ein falsches Datum angegeben und diesen Fehler später nicht korrigiert. Insoweit müsse sich die Arbeitgeberin zwar vorhalten lassen, den Dienstplan trotz verweigerter Zustimmung angewandt zu haben; dass sie den Dienstplan dem Betriebsrat bewusst nicht zur Kenntnis gegeben habe könne dagegen nicht angenommen werden. Beide Pflichtverletzungen ergäben auch in der Summe betrachtet lediglich ein geringes Gewicht, weshalb ein grober Verstoß nicht anzunehmen sei. Auch der hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestellte Antrag sei zurückzuweisen, da dieser dem Hauptantrag lediglich mit dem Unterschied entspreche, dass eine Unterlassung nur für den Fall begehrt werde, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat über einen Fahrdienstplan nicht unterrichte und (zuvor) nicht die Zustimmung des Betriebsrats beantragt habe.



Gegen diesen dem Betriebsrat am 24.11.2015 zugestellten Beschluss (vgl. Empfangsbekenntnis und Postzustellungsurkunde Bl. 72 und 73 d. A.-ArbG) wendet er sich mit seiner am 20.10.2015 per Telekopie und am 21.10.2015 im Original beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit anwaltlichem Schriftsatz eingegangene Beschwerde (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 1 und 12 d. A.), die er mit am 25.11.2015 per Telekopie und im Original beim Landesarbeitsgericht eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 19 und 26 d. A.) begründet hat.



Der Betriebsrat trägt nunmehr noch vor, neben den im ersten Rechtszug konkret aufgeführten beiden Vorfällen betreffend die Dienstpläne E. M. und BP6-G. habe die Arbeitgeberin zuvor in zahlreichen weiteren Fällen, die Gegenstand weiterer Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Stuttgart gewesen seien, gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG betreffend Dienstfahrpläne (Regelfahrpläne und Sonderfahrpläne) verstoßen. Im Ergebnis habe die Arbeitgeberin massenhafte Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats begangen, die über das gesamte Jahr 2015 hinweg sanktionslos geblieben seien. Auch nach den Sprüchen der Einigungsstelle, die von ihm, dem Betriebsrat, beide angefochten worden seien, verhalte sich die Arbeitgeberin weiterhin mitbestimmungswidrig und weise den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern Dienstpläne, denen er nicht zugestimmt habe, an.



Der Betriebsrat beantragt,

auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.09.2015, mit dem Aktenzeichen 23 BV 61/15 abzuändern und 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer nach Fahrdienstplänen ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle einzusetzen, 2 der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Antrag Ziff. 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen, 3. hilfsweise für den Fall der Abweisung von Antrag Ziff. 1, der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer nach Fahrdienstplänen ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle einzusetzen, soweit die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht über den Fahrdienstplan rechtzeitig und umfassend unterrichtet und dessen Zustimmung beantragt hat und der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Antrag Ziff. 3 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zum 10.000,00 Euro anzudrohen.



Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.



Sie trägt noch vor, von einer groben Pflichtverletzung betreffend die Dienstpläne BP1 E. M. und BP6-G. gültig ab 23.02.2015 sei nicht auszugehen.



Es bestehe im Hinblick darauf, dass ein Einigungsstellenspruch vom 26.11.2015 über die Grundsätze, Kriterien und Prozesse von Dienstplänen für die Fahrdienstmitarbeiter der S. AG auch keine Gefahr der Wiederholung ihres bisherigen Verhaltens. Sie erstelle seit dem Einigungsstellenspruch alle Dienstpläne auf Basis dieses Spruchs. Dieser sei zwar vom Betriebsrat angefochten. Diese Anfechtung biete aber - mit Ausnahme der Regelung in § 7 des Spruchs - keine Erfolgsaussichten.



Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen und ihren Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze samt den dazu gehörenden Anlagen verwiesen.



Das Beschwerdegericht hat zur Verifizierung des Sachverhalts die Verfahren zwischen den Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Stuttgart mit den Aktenzeichen 23 BV 353/15, 23 BV 330/15 und 23 BV 384/15 beigezogen (vgl. gerichtlicher Beschluss vom 20.07.2016 - Seite 1 des Sitzungsprotokolls des Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht am 20.07.2016, Bl. 174 d. A.).



Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende teilte im Anhörungstermin am 20.07.2016 auf Frage des Vorsitzenden mit, dass der im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 25.11.2015 unter II 1 auf Seite 5 Mitte genannte Dienstplan BP6 "Radtourer" gültig ab 17.05.2016 nicht ab 17.05.2016 sondern ab 17.05.2015 Gültigkeit gehabt habe.



Beide Beteiligten teilten im Anhörungstermin übereinstimmend mit, dass die auf den Spruch der Einigungsstelle vom 29.11.2015 verkündete Betriebsvereinbarung (Parameter) vom Betriebsrat inzwischen vorsorglich gekündigt worden sei und über die Grundsätze, Kriterien und Prozesse für die Aufstellung von Dienstplänen für die Fahrdienstmitarbeiter der S. AG inzwischen bereits verhandelt werde.



Beide Beteiligten teilten im Anhörungstermin auch übereinstimmend mit, dass die Wegezeiten im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2015 (Az: 1 ABR 76/16) nicht Inhalt des Spruchs der Einigungsstelle vom 26.11.2015 gewesen seien.



Entscheidungsgründe



B.



Die zulässigen Anträge des Betriebsrats sind nicht begründet. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist deshalb unbegründet.



I. Zulässigkeit der Beschwerde



1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht im Sinne der §§ 87 Abs. 2, 90 Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 3, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist begründet worden.



2. Die Beschwerde ist im Hinblick auf die Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zulässig. Der Betriebsrat setzt sich in hinreichendem Maße mit den Gründen des Arbeitsgerichts auseinander und stellt insoweit klar, dass er seine Beschwerde auf neue Tatsachen und Angriffs- und Verteidigungsmittel dergestalt stützt, als er nicht nur die zwei erstinstanzlich geschilderten Vorfälle zum Gegenstand seines Sachvortrags macht, sondern eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten konkret anführt, aus denen sich ergeben soll, dass die Arbeitgeberin grob gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat und verstößt und insoweit auch eine Wiederholungsgefahr besteht.



3. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen nicht.



II. Begründetheit der Beschwerde



1. Zulässigkeit der Anträge



a) Für die streitgegenständlichen Hauptanträge und den Hilfsantrag des Betriebsrats findet jeweils das Beschlussverfahren gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG statt. Der Betriebsrat macht als Gremium Ansprüche gegen die Arbeitgeberin aus dem Betriebsverfassungsgesetz geltend und will damit bewirken, dass die Arbeitgeberin bestimmte Handlungen gegenüber ihren Arbeitnehmern in Zukunft unterlässt.



b) Der Betriebsrat ist auch antragsberechtigt im Sinne des § 81 Abs. 1 ArbGG, da er von der Arbeitgeberin Ansprüche auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG) geltend macht.



c) Die Hauptanträge und der Hilfsantrag des Betriebsrats sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist ihr Streitgegenstand gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auch im Beschlussverfahren Anwendung findet (BAG 17. Juni 2008 AP Nr. 47 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung und vom 24. Januar 2001 in AP Nr. 50 zu § 81 ArbGG 1979), hinreichend bestimmt. Die Anträge sind so bestimmt formuliert, dass zu erkennen ist, welche konkreten Handlungen die Arbeitgeberin gegenüber wem bis zu welchem Zeitpunkt unterlassen soll und es ist deutlich ersichtlich, was der Arbeitgeberin für welchen Fall angedroht werden soll. Es ist nach der Sachverhaltsschilderung des Betriebsrats davon auszugehen, dass die Unterlassung durch die Arbeitgeberin dann erfolgen soll, wenn mit dem Betriebsrat vor Anweisung an die Arbeitnehmer eine Einigung über die von der Arbeitgeberin aufgestellten Dienstpläne nicht zustande gekommen ist und eine nachträgliche Zuteilung/Einigung darüber nicht genügt. Darüber hinaus ist auch ersichtlich, dass der Betriebsrat, wie bereits erstinstanzlich, ausschließlich Unterlassungsansprüche gegen die Arbeitgeberin auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 BetrVG geltend macht und keine allgemeinen Unterlassungsansprüche im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.



d) Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Hauptanträge und des Hilfsantrags bestehen nicht.



2. Begründetheit des Hauptantrags des Betriebsrats



a) Soweit der Betriebsrat Verstöße der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem Dienstplan BP 1 E. M. gültig am 18.02.2015 sowie bei der Änderung des Dienstplans BP 6 - G. Plan A Mo bis Fr (Schule) gültig ab 23.02.2015 infolge der Änderung eines Regelfahrplans zum Gegenstand seines Unterlassungsanspruchs gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG macht, begründen diese Handlungen der Arbeitgeberin diesen Anspruch nicht. Es liegt insoweit schon kein grober Verstoß der Arbeitgeberin im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen in anderen Worten schließt sich die Beschwerdekammer insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II.2.b)bb) der Entscheidungsgründe des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses vom 24.09.2015 (S. 6 und 7 des Beschlusses, Bl. 62, 63 der Akten-ArbG) an und verweist gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG in entsprechender Anwendung auf diese. Auch aus Sicht des Beschwerdegerichts stellen diese beiden Verstöße weder für sich gesehen noch in ihrer Summe einen groben Verstoß der Arbeitgeberin gegen das Betriebsverfassungsgesetz dar. Die Argumentation des Arbeitsgerichts beanstandet der Beschwerdeführer auch nicht.



b) Die vom Betriebsrat im zweiten Rechtszug neu eingeführten Sachverhalte begründen den Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht.



aa) Es spricht zwar manches dafür, dass die Arbeitgeberin in einer Vielzahl von Fällen über die ausdrückliche Nichtzustimmung des Betriebsrats zu Sonder- und Regelfahrplänen hinweg schlicht deren Durchführung ihren Arbeitnehmern angewiesen hat. Es spricht deshalb auch viel dafür, dass sich die Arbeitgeberin insoweit grob betriebsverfassungswidrig verhalten hat. Hingegen fehlt es an einer für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aus Sicht der erkennenden Kammer notwendigen konkreten Gefahr, dass die Arbeitgeberin diese Handlungsweisen wiederholt. Aufgrund des Spruchs der Einigungsstelle vom 26. November 2015 besteht eine konkrete Gefahr, dass die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern Dienste nach Fahrplänen, denen der Betriebsrat nicht zugestimmt bzw. gar widersprochen hat, anweist aus Sicht der erkennenden Kammer nicht (mehr).



(1) Ob eine Wiederholungsgefahr im Rahmen eines Unterlassungsbegehrens im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag vorliegen muss oder nicht, ist streitig (keine Wiederholungsgefahr als Voraussetzung nehmen an: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 15. Aufl. 2016 zu § 23 Rn. 275; Hako BetrVG-Düwell 4. Aufl. 2014 zu § 23 Rn. 66; Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs für notwendig erachten: GK-BetrVG/Oetker, 10. Aufl. 2014 zu § 23 Rn. 234; Wlotzke-Kreft BetrVG 3. Aufl. 2006 zu § 23 Rn. 61; Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke BetrVG 9. Aufl. 2014 § 23 Rn. 64; unklar ob eine Wiederholungsgefahr bestehen muss oder nicht: ErfK-Koch 16. Aufl. 2016, 210 BetrVG § 23 Rn. 18 und Fitting 28. Aufl. 2016 zu § 23 Rn. 65). Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 18.04.1985 (6 ABR 19/84 in NZA 1985, 783) ausdrücklich ausgeführt, dass es für den Anspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ankomme. In der Entscheidung vom 27.11.1990 (1 ABR 77/89 in NZA 1991, 382) führt der 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts am Ende seiner Entscheidung aus, dass der Rechtsbeschwerdeführer zwar zu Recht darauf verweise, dass ein Anspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG eine Wiederholungsgefahr voraussetze, diese jedoch durch die Vielzahl der Verstöße in der Vergangenheit indiziert werde. In den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Februar 2000 (1 ABR 4/99 in NZA 2000, 1066), 29. April 2004 (1 ABR 30/02 in NZA 2004, 670) und, soweit ersichtlich zuletzt vom 18. März 2014 (1 ABR 77/12 in NZA 2014, 987), hat der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts offengelassen, ob im Rahmen des § 23 Abs. 3 BetrVG eine Wiederholungsgefahr für die Annahme eines Unterlassungsanspruchs erforderlich ist oder nicht.



(2) Die erkennende Beschwerdekammer hält bei einem Vorgehen des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eine Wiederholungsgefahr für erforderlich, falls der durch einen Verstoß des Arbeitgebers verursachte rechtswidrige betriebsverfassungsrechtliche Zustand nicht mehr andauert. Dies deshalb, weil die Bestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 bereits ihrem Wortlaut nach (nur) künftiges betriebsverfassungskonformes Verhalten des Arbeitgebers sicherstellen soll. Ein Unterlassungsanspruch als bloßer Vorratsanspruch ist darin nicht geregelt. Im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG betrifft § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nämlich die Unterlassung, Vornahme oder Duldung einer Handlung durch den Arbeitgeber. Insoweit ist der Anspruch in die Zukunft gerichtet. Ist die Zukunft aber bereits Teil des zu formulierenden Anspruchs, ergibt sich daraus, dass der Zustand geändert und nicht die Vergangenheit sanktioniert werden soll. Deshalb ist die Wiederholungsgefahr aus Sicht der erkennenden Kammer auch Teil des materiell-rechtlichen Anspruchs des Betriebsrats und nicht Teil der Zulässigkeitsprüfung in Form der Prüfung des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses. Vergangene Verstöße des Arbeitgebers sind hingegen nach dem Betriebsverfassungsgesetz nach Maßgabe der §§ 119, 121 BetrVG zu ahnden. Ein anderes Instrumentarium - quasi eine Auflösung des Arbeitgebers/teilweise Entfernung von Personen auf Arbeitgeberseite aus dem Entscheidungsgremium oder aus der Entscheidungsverantwortung des Arbeitgebers als Spiegelbild zur Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG - hat der Gesetzgeber gerade nicht vorgegeben. Hingegen geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass bereits begangene Verstöße des Arbeitgebers in der Vergangenheit grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr indizieren.



bb) Eine konkrete Wiederholungsgefahr ist vorliegend aber nicht anzunehmen.



(1) Mit der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2015, die durch Spruch der Einigungsstelle im Betrieb der Arbeitgeberin Anwendung findet (§§ 87 Abs. 2, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG), ist zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens nunmehr geregelt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Parametern die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern, die im Fahrdienst Schiene, Fahrdienst Bus, als Kombifahrer im zentralen Servicedienst, als Fahrausweisprüfer, als Verkehrsmeister/Serviceleiter im zentralen Servicedienst, als Mobiler Fahrgastbetreuer, als Verkehrsmeister in der Betriebsleitstelle und/oder der integrierten Verkehrsleitzentrale eingesetzt sind, Dienstpläne aufzustellen hat. Mit dieser Betriebsvereinbarung ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die Aufstellung von Dienstplänen ausgeübt (§ 5 BV vom 26.11.2015, Bl. 81 der Akten). Diese Betriebsvereinbarung wirkt im Falle ihrer Kündigung, die vom Betriebsrat (vorsorglich) bereits erklärt worden ist, auch im Sinne des § 77 Abs. 6 BetrVG nach (ausdrücklich aufgenommen in § 8 Abs. 3 BV). Damit ist aus Sicht der erkennenden Kammer eine ernsthafte Gefahr, die Arbeitgeberin könnte sich weiterhin im Hinblick auf die Anweisung von Dienstplänen gegenüber ihren Arbeitnehmern weiterhin mitbestimmungswidrig verhalten, insbesondere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats betreffend die Dienstplangestaltung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG zu missachten, ausgeschlossen. Die Arbeitgeberin hat bereits zu Beginn des Jahres 2015 als klar war, dass der Betriebsrat dem von der Arbeitgeberin aufgestellten Jahresdienstfahrplan 2014/2015 nicht zustimmt, unverzüglich die Einigungsstelle angerufen, nachdem bei den Betriebspartnern keine geltende Betriebsvereinbarung zur Aufstellung von Dienstplänen vorhanden war. Die unter dem Datum 14.12.2010 vereinbarte Betriebsvereinbarung "Regelungsabrede Nr. 4/2010", in der (nur) Dienstplanparameter für Sonderverkehre/Veranstaltungen Bus/Schiene geregelt waren, war vom Betriebsrat gekündigt worden, die Kündigungsfrist von 3 Monaten abgelaufen und die Nachwirkung dieser Betriebsvereinbarung durch die Betriebspartner ausgeschlossen, wobei letzteres zulässig ist (GK-Kreutz BetrVG § 77 Rn. 452 mwN). Im Hinblick darauf stellte die Arbeitgeberin sowohl Regeldienst- wie Sonderdienstfahrpläne auf, denen der Betriebsrat im Anschluss teilweise nicht zustimmte. Da die Arbeitgeberin es für notwendig erachtete, führte sie anschließend auch die von ihr aufgestellten Fahrpläne durch, denen der Betriebsrat nicht zugestimmt hatte und wies diese ihren Arbeitnehmern an. Diese Situation hingegen bestand zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung der Berufungskammer im Hinblick auf den Spruch der Einigungsstelle vom 26.11.2015 nicht mehr. Es gibt seit diesem Einigungsstellenspruch erkennbar (wieder) eine, diesmal eine in jedem Fall (also bei Regel- und Sonderdienstfahrplänen) geltende Betriebsvereinbarung, die die Aufstellung von Dienstplänen für die in ihrem Geltungsbereich geregelten Arbeitnehmer regeln und die trotz ihrer Kündigung durch den Betriebsrat nachwirkt. Damit ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Aufstellung von Dienstplänen aufgrund von Regel- und Sonderfahrplänen für die von diesen betroffenen Arbeitnehmer ausgeübt. Der Betriebsrat hat bei den aufzustellenden Dienstplänen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen. Danach erfasst das Mitbestimmungsrecht auch die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Dienstpläne. Mitbestimmungspflichtig ist auch der Dienstplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Dienstplänen. Ferner hat der Betriebsrat darüber mitzubestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Dienstplänen abgewichen werden kann (BAG 28. Mai 2002, 1 ABR 40/01 in NZA 2003, 1352). Was die Aufstellung einzelner Schichtpläne anbetrifft, sind die Betriebspartner frei in der Entscheidung, ob sie bestimmte Grundregeln festlegen, die der einzelne Schichtplan beachten muss, oder ob jeder einzelne Schichtplan in allen Einzelheiten zwischen ihnen vereinbart werden soll. Welche Lösung die jeweils geeignetste ist, wird dabei von den betrieblichen Gegebenheiten, insbesondere von der Größe des Betriebes, abhängen. Vereinbaren sie bestimmte Grundsätze und Kriterien, denen die einzelnen Schichtpläne entsprechen müssen, so kann die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne auch dem Arbeitgeber überlassen werden. Dass die einzelnen Dienstpläne den aufgestellten Grundsätzen und Kriterien Rechnung tragen, hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (nur) zu überwachen. Dieses Überwachungsrecht hat nicht zum Inhalt, dass jede Ausführung einer Betriebsvereinbarung der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats bedarf (BAG 28. Oktober 1986, 1 ABR 11/85 in NZA 1987, 248 Rn. 17 und vom 9. Juli 2013, 1 ABR 19/12 in NZA 2014, 99 Rn. 17). Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ferner mitzubestimmen über eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Eine solche liegt - auch im Zusammenhang mit der Aufstellung von Dienstplänen - vor, wenn es sich um eine Abweichung von dem für einen bestimmten Wochentag regulär festgelegten Zeitvolumen mit anschließender Rückkehr zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit handelt (BAG 03. Mai 2006, 1 ABR 14/05 in AP Nr. 119 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 in NZA 2014, 99 Rn. 21).



(2) Die Anfechtung dieses Spruches der Einigungsstelle vom 26.11.2015 durch den Betriebsrat (im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, Az. 23 BV 353/15) ändert an der derzeitigen Geltung dieser Betriebsvereinbarung nichts.



(a) Dieser Einigungsstellenspruch ist nicht offensichtlich unwirksam. Sieht man von einer einzelnen Regelungen (§ 7 in Teil 3 der BV vom 26.11.2015) ab, die möglicherweise unwirksam sein könnte, ist dies hingegen weder offensichtlich, noch hätte die Unwirksamkeit von § 7 der BV vom 26.11.2015 offensichtlich die Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung zur Folge.



(b) Solange die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2015 nicht im darüber geführten Beschlussverfahren zwischen den Beteiligten rechtskräftig feststeht, ist diese Betriebsvereinbarung auch von der Arbeitgeberin gemäß den §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG anzuwenden. Gemäß § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG kann ein Beschluss einer Einigungsstelle durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von 2 Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Eine ausdrücklich aufschiebende Wirkung im Falle einer Überprüfung der Betriebsvereinbarung in diesem Falle hat der Gesetzgeber nicht angeordnet. Eine aufschiebende Wirkung im Falle einer Anfechtung bzw. Überprüfung des Einigungsstellenspruches besteht daher nicht (Zeppenfeld/Fries in NZA 2015, S. 647 mzwN).



(c) Die Betriebsvereinbarung vom 26.11.2015 regelt auch die zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung von Dienstplänen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG und stellt nicht auf Gegenstände ab, die (nur) eine freiwilligen Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG) zugänglich sind. Diese Ansicht vertritt zwar der Betriebsrat; diese Ansicht geht gleichwohl fehl. Von einer freiwilligen Betriebsvereinbarung kann nur dann die Rede sein, wenn es von vornherein um nicht mitbestimmungspflichtige Meinungsverschiedenheiten der Betriebspartner geht. Der vorliegende Spruch der Einigungsstelle vom 26.11.2015 und der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle betreffen ersichtlich ausnahmslos Regelungen, die der Mitbestimmung des Betriebsrats im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 unterliegen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Spruch sich nicht im Themenbereich der Einigungsstelle bewegt und/oder Regelungen enthält, die nicht zwingend mitbestimmungspflichtig sind. Eine nur teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung liegt ebenfalls ersichtlich nicht vor. Vom Betriebsrat wurde darüberhinaus zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens betreffend die Bildung einer Einigungsstelle und deren Thematik angeführt, dass es sich um freiwillige Regelungsgegenstände handle. Vielmehr ging der Betriebsrat durchgehend davon aus, dass in den Einigungsstellen sein notwendiges Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Dienstplänen für die im Rahmen des von der Arbeitgeberin betriebenen Bus- und Schienenverkehrs eingesetzten Arbeitnehmern verhandelt wird. Bis zum Zeitpunkt der Anfechtung des Einigungsstellenspruches hat der Betriebsrat auch nicht ansatzweise Vorbringen dazu geleistet, dass in den Einigungsstellen freiwillige Regelungsgegenstände verhandelt werden sollten.



(3) Von der Arbeitgeberin werden seit 17.05.2016 die Regelfahrpläne 2015/2016 nicht mehr gefahren und ihren Arbeitnehmern angewiesen. Auch insoweit bestand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer ein mitbestimmungswidriger Zustand nicht (mehr). Gefahren wird seit dem 17.05.2016 nach Regelfahrplänen, die die Arbeitgeberin nach den Parametern der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2015 aufgestellt hat und die Gegenstand des Einigungsstellenspruches waren. Soweit der Betriebsrat hiergegen nunmehr zuletzt einwendet, in den seither von der Arbeitgeberin gefertigten Fahrplänen/Dienstplänen sei ein Parameter "Umkleidezeiten" für die Arbeitnehmer im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2015 (Az. 1 ABR 76/13) nicht berücksichtigt, weshalb er den von der Arbeitgeberin aufgestellten Fahrplänen/Dienstplänen teilweise wiederum nicht zugestimmt habe, ergibt sich nichts anderes. Weder hat die Arbeitgeberin dadurch gegen die Betriebsverfassung verstoßen, noch ergibt sich dadurch eine notwendige Wiederholungsgefahr im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.



(a) Ungeachtet der Frage, ob der Einigungsstelle bei ihrem Spruch vom 26.11.2015 die schriftlichen Entscheidungsgründe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2015 (Az. 1 ABR 76/13) bereits vorlagen oder nicht und deshalb der Einigungsstelle überhaupt bekannt sein konnte oder nicht, enthält der Einigungsstellenspruch Parameter für Umkleidezeiten für Arbeitnehmer der Arbeitgeberin nicht. Danach muss die Arbeitgeberin derzeit diesen in der Betriebsvereinbarung nicht vorhandenen Parameter bei der Aufstellung ihrer Dienstpläne nicht berücksichtigen.



(b) Auch entsteht oder besteht für den Betriebsrat nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2015 (1 ABR 76/13) kein (neues) Mitbestimmungsrecht neben dem Spruch der Einigungsstelle vom 17.11.2015. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung von Dienstplänen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG) ist durch den Spruch der Einigungsstelle abschließend ausgeübt. Die Aufnahme eines Parameters Umkleidezeiten, möglicherweise notwendig durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2015, ist zwischen den Betriebspartnern im Hinblick auf die gekündigte Betriebsvereinbarung vom 26.11.2015 zu verhandeln und ggf. durch Spruch einer (neuen) Einigungsstelle zu entscheiden. Dem Betriebsrat steht hingegen aktuell als "Mitbestimmung" betreffend die Aufstellung von Dienstplänen im Rahmen des Geltungsbereichs der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2015 (§ 1 der BV) nur (noch) die Kontrolle der Einhaltung der dieser der Betriebsvereinbarung aufgeführten Parameter zur Verfügung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) und kein (weiteres) Mitbestimmungsrecht daneben zur Seite. Das Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Dienstplänen für bestimmte Arbeitnehmer ist bereits ausgeübt (so auch § 5 der BV vom 26.11.2015).



3. Der vom Betriebsrat darüber hinaus gestellte Hauptantrag, gerichtet auf die Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Hauptantrag ist bereits deswegen unbegründet, weil sein Hauptunterlassungsantrag, der die Grundvoraussetzung des zweiten Hauptantrags bildet, zurückzuweisen ist.



4. Begründetheit des Hilfsantrags des Betriebsrats



Auch der hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag auf Unterlassung gestellte Hilfsantrag ist zurückzuweisen. Der Hilfsantrag entspricht dem Hauptantrag mit dem Unterschied, dass eine Unterlassung nur für den Fall begehrt wird, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat über einen Fahrdienstplan nicht unterrichtet und nicht die Zustimmung des Betriebsrats beantragt. Dieser Antrag ist aus den bereits oben genannten Gründen mangels Vorliegens eines groben Verstoßes im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zurückzuweisen.



C. Nebenentscheidungen



1. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 2 Abs. 2 GKG nicht veranlasst.



2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ist zuzulassen, nachdem die Voraussetzungen gemäß den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen. Die Fragen der Notwendigkeit des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr bei Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, die vorliegend entschieden wurde und die für das Ergebnis der Entscheidung tragend ist, hat aus Sicht der Beschwerdekammer grundsätzliche Bedeutung.

Rieker
Schenk
Schröer

Verkündet am 20.07.2016

Vorschriften§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG, § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2, 90 Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1, 3, 520 ZPO, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG, § 81 Abs. 1 ArbGG, § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 23 Abs. 3 BetrVG, § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, §§ 119, 121 BetrVG, § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG, § 77 Abs. 6 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG, § 88 BetrVG, §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 2 Abs. 2 GKG, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr