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21.09.2016 · IWW-Abrufnummer 188818

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 23.09.2015 – 5 U 212/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit


1.    …

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte:    Rechtsanwälte …

2.    …

- Beklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte:    Rechtsanwälte …


gegen




- Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte:    Rechtsanwälte …



hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Walter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2015 für Recht erkannt:





 
     
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. Januar 2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 16. Januar 2014   gegen den Beklagten zu 2) mit dem Aktenzeichen 13-6881336-2-3 wird in Höhe eines Betrages von 6.267,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2011 aufrecht erhalten. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 16. Januar 2014   gegen die Beklagte zu 1) mit dem Aktenzeichen 13-6881363-1-5 wird in Höhe eines Betrages von 1.145,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2011 aufrecht erhalten. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des      Klägers tragen der Kläger 41%, der Beklagte zu 2) 41% und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 18%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst zu 18% und der Kläger zu 82%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


 
     
Gründe:
 
     

I.

Der Kläger verlangt Vergütung bzw. Aufwendungsersatz für erbrachte Bauleistungen.




Die Beklagten sind amerikanische Staatsbürger und Eigentümer eines Hauses in ...[Z]. Der Kläger führte für die Beklagten bereits seit 2006 mehrfach Bauleistungen durch.

Mit der Klage verfolgt der Kläger Ansprüche auf Vergütung bzw. Aufwendungsersatz gemäß der von ihm erstellten Rechnungen vom 7. Januar 2010 über 956,16 € für Arbeiten am   Wintergarten (Anlage K1; Bl. 30 GA), vom 27. Juli 2010 über 1.145,97 € für Arbeiten zur Behebung eines Wasserschadens (Anlage K2; Bl. 31 GA), vom 26. August 2010 über 2.606,70 € für Arbeiten am Wintergarten (Anlage K3; Bl. 32 GA) sowie vom 13. September 2010 über 1.558,90 € für einen Schubladencontainer (Anlage K4; Bl. 33 GA).

Die Parteien streiten über die Beauftragung der Leistungen durch die Beklagten. Die Beklagten behaupten, eine Beauftragung durch die Beklagte zu 1) sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die mit den Rechnungen vom 7. Januar 2010 und 26. August 2010 abgerechneten Arbeiten am Wintergarten könnten nicht gesondert abgerechnet werden, da hinsichtlich des Wintergartens mit dem Beklagten zu 2) ein Pauschalvertrag geschlossen worden sei, von dem auch diese Arbeiten inhaltlich erfasst würden. Ein Auftrag zur Behebung des Wasserschadens sei nicht erteilt worden. Hinsichtlich der Rechnung für den Schubladencontainer führen die Beklagten an, dass der abgeschlossene Pauschalvertrag vorgesehen habe, einen großen Bücherschrank einzubauen. Dieser sei schließlich durch den Schubladencontainer ersetzt worden. Zudem erheben die Beklagten hinsichtlich sämtlicher erhobener Zahlungsansprüche die Einrede der Verjährung.

Der Kläger hat die Rechtsverfolgung im Wege des Mahnverfahrens eingeleitet und die Zustellung unter der Anschrift in ...[Z] beantragt. Der Zusteller hat die Mahnbescheide am 24. Dezember 2013 in den Briefkasten eingelegt. Entsprechendes ist am 21. Januar 2014 mit den am 16. Januar 2014 erlassenen Vollstreckungsbescheiden geschehen. Am 17. Januar 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung (verspäteten) Gesamtwiderspruch eingelegt. Die Beklagten führen an, die Einleitung des Mahnverfahrens gegen sie sei nicht zulässig erfolgt, da sie ihren Wohnsitz nicht in ...[Z], sondern in Florida haben. Zur Zeit der Zustellvorgangs seien sie auch nicht in ...[Z] gewesen. Eine Hemmung der Verjährung sei daher vor dem Ablauf des Jahres 2013 nicht erfolgt.




Das Landgericht hat die Vollstreckungsbescheide aufrecht erhalten und zur Begründung angeführt, die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Mainz folge aus der nach § 29 Abs. 1 ZPO gegebenen örtlichen Zuständigkeit. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung liege vor. Zwar habe eine Zustellung nicht in ...[Z] erfolgen  können. Dieser Mangel werde indes nach § 189 ZPO geheilt, da die Mahnbescheide den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugegangen seien. In der Sache sei das Zahlungsbegehren des Klägers berechtigt, da ihm Werklohnansprüche nach § 631 BGB zustünden. Die Beklagten könnten sich insoweit nicht auf einen abgeschlossenen Pauschalvertrag hinsichtlich des Wintergartens berufen, da dieser nicht substantiiert vorgetragen sei. Es sei nicht erkennbar, welche Leistungen in diesem Vertrag enthalten seien. Die Auftragserteilung hinsichtlich des Schubladencontainers sei von dem Beklagten eingeräumt worden. Hinsichtlich des Wasserschadens ergebe sich die Auftragserteilung aus einer späteren E-Mail des Beklagten zu 2) vom 15. Dezember 2010 (Bl. 54 GA). Die Einstandspflicht der Beklagten zu 1) ergebe sich aus ihrer Stellung als Miteigentümerin des Hauses. Eine Abnahme sei durch die Inanspruchnahme der Werkleistung erfolgt. Eine Verjährung der Ansprüche sei nicht eingetreten. Die spätestens am 17. Januar 2014 erfolgte Zustellung gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Beklagten wirke auf den Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich der Mahnbescheide zurück. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 12. Januar 2015 Bezug genommen (Bl. 177 ff. GA).

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie führen an, dass ein Mahnverfahren wegen des Zustellungserfordernisses im Ausland unzulässig gewesen sei und das Landgericht die formelle Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbescheids habe prüfen      müssen. Mangels Statthaftigkeit des Mahnverfahrens komme eine Hemmung der Verjährung nicht in Betracht. Auch eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO sei nicht möglich, da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vor der Einlegung des Widerspruchs nicht als solcher bestellt gewesen sei. In der Sache fehle es an einem schlüssigen Vortrag zur Beauftragung der Bauleistungen. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass auch die Beklagte zu 1) Auftraggeberin gewesen sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 20. März 2015 (Bl. 195 ff. GA) verwiesen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 12. Januar 2010 die


Vollstreckungsbescheide vom 16. Januar 2014 mit den Aktenzeichen 13-6881336-2-3 und 13-6881336-1-5 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf sein Vorbringen in der Berufungserwiderung vom 3. Mai 2015 (Bl. 210 ff. GA) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Mangels Berechtigung der verfolgten Nebenforderung auf Mahnkosten zzgl. Zinsen sind beide Vollstreckungsbescheide insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zudem ist gegen die Beklagte zu 1) lediglich eine Hauptforderung in Höhe von 1.143,97 € zzgl. Zinsen berechtigt. Im Übrigen ist daher eine Abänderung des angefochtenen Urteils unter Teilaufhebung des Vollstreckungsbescheides und Klageabweisung im Übrigen veranlasst. Soweit die Aufhebung des Vollstreckungsbescheides gegen den Beklagten zu 2) hinsichtlich der titulierten Hauptforderungen nebst Zinsen begehrt wird, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Mainz wird in der Berufungsinstanz nicht mehr von den Beklagten in Zweifel gezogen. Soweit die Beklagten Bedenken gegen die Einleitung des Klageverfahrens erheben, werden Fragen der Gesetzmäßigkeit des Vollstreckungsbescheids, der Verjährungshemmung durch Einleitung des Mahnverfahrens, des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit und der Zulässigkeit der Klage vermischt. Gegen die Zulässigkeit der Klage, die nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen ist, bestehen jedenfalls keine Bedenken.

2. Für eine Aufhebung des gegen den Beklagten zu 2) ergangenen Vollstreckungsbescheides besteht hinsichtlich der titulierten Hauptforderungen kein Anlass, da diese begründet sind.


a) Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien ist das deutsche Recht anzuwenden. Dies ergibt sich für vertragliche Ansprüche aus Art. 4 ROM I-VO und für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus Art. 11 ROM II-VO. Beide Bestimmungen sind nicht nur gegenüber Mitgliedsstaaten, sondern auch auf Drittstaatensachverhalte anzuwenden (vgl. Art. 2 ROM I-VO bzw. Art. 3 ROM II-VO).

b) Ansprüche des Klägers hinsichtlich der mit Rechnungen vom 7. Januar 2010 und  26. August 2010 berechneten Leistungen folgen aus § 631 Abs. 1 BGB.

Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist als unstreitig anzunehmen, dass die vom Kläger mit den Rechnungen vom 7. Januar 2010 und 26. August 2010 berechneten Leistungen erbracht werden sollten. Soweit der Beklagten zu 2) dies im Schriftsatz vom 8. September 2015 zu relativieren versucht, nimmt er eine eigene, neue Würdigung des Parteivorbringens vor, die im Ergebnis nicht überzeugt. Der Beklagte zu 2) vertritt die Auffassung, ein Bestreiten ergebe sich aus seinem Vorbringen, „ein Auftrag entsprechend der Rechnung zu         Ziffer 1“ sei „nicht erteilt worden“. Er rückt sein Vorbringen aber aus dem Zusammenhang und vernachlässigt, dass er zu keiner Zeit vorgetragen hat, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen nicht innerhalb des Vertragsverhältnisses erbracht werden sollten, und ergänzend ausgeführt wurde, dass „alle Bauleistungen mit der Pauschalsumme abgegolten“ seien (Schriftsatz vom 2. April 2014, Bl. 42 GA). Letzteres verdeutlich, dass eine vertragliche Grundlage auch aus Sicht des Beklagten zu 2) bestand, diese lediglich einen anderen Inhalt (insbesondere zur Vergütung) aufwies. Streitig ist zwischen den Parteien daher lediglich, ob dies aufgrund eines Pauschalvertrages hinsichtlich sämtlicher Leistungen am Wintergarten oder einer - mangels einer sämtliche Leistungen am Wintergarten umfassenden Abrede - zusätzlich übernommenen Leistungspflicht geschah.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass der Einwand eines Pauschalvertrages bezüglich des Wintergartens nicht trägt. Zwar muss der nach vereinbarten bzw. üblichen Einheitspreisen abrechnende Auftragnehmer bei lediglich mündlich geschlossenen Verträgen auf den Einwand einer Pauschalabrede beweisen, dass nicht die vom Auftraggeber behauptete Pauschalabrede getroffen wurde, sondern die von ihm behauptete Vereinbarung der üblichen bzw. vereinbarten Vergütung. Allerdings muss der Auftraggeber, worauf das Landgericht in seinem Urteil ausdrücklich abgestellt hat, zu der Pauschalabrede - die nach dem Vorbringen des Beklagten zu 2) „alle Bauleistungen“


umfassen soll - substantiiert vortragen. Er ist gehalten, im Einzelnen nachvollziehbar und widerspruchsfrei darzulegen, mit welchem genauen Inhalt, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen die behauptete Pauschalvereinbarung getroffen worden sein soll, um so den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, den geforderten Beweis führen zu können (vgl. hierzu nur Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 5. Teil Rn. 54 m.w.N.). Diese Abweichung von der - auch für die Darlegungslast des Klägers zum Werkauftrag geltenden - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der für einen hinreichend substantiierten Vortrag grundsätzlich keine Darlegungen zu Ort, Zeit und Umständen behaupteter Abreden geboten sind (vgl. nur BGH, NJW 1999, 1859, 1860), rechtfertigt sich - wie ausgeführt - aus der Beweislast des Auftragnehmers zum Nichtzustandekommen der Pauschalabrede. Derartigen Vortrag hat der Kläger weder erstinstanzlich noch - nach den klarstellenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung - in der Berufungsbegründung vorgetragen. Angesichts des Umstandes, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die berechneten Leistungen durch den Kläger ausgeführt werden sollten, bedurfte es konkreten Vortrags des Beklagten zu 2) nicht nur zu den Umständen des Zustandekommens der von ihm behaupteten Pauschalabrede, sondern insbesondere auch dazu, welche konkreten Leistungen in dem Wintergarten von dem Pauschalvertrag umfasst sein sollten. An einem vollständigen Vortrag hierzu fehlt es indes. Der alleinige Verweis auf die Floridareise genügt hierfür nicht. Näher vortragen bzw. Beweis antreten müsste der Kläger erst bei ausreichendem Vortrag zur Pauschalabrede.

Die Werklohnforderungen sind auch fällig. Eine Abnahme durch die Inanspruchnahme der Werkleistung hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt.

c) Ein Anspruch auf die mit Rechnung vom 27. Juni 2010 berechneten Leistungen in Höhe von 1.145,97 € ist ebenfalls begründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) dem Kläger insoweit einen Werkauftrag erteilt hat. Denn selbst wenn ein Vertragsschluss zu verneinen wäre, wäre ein Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683, 670 BGB gerechtfertigt.

Der Kläger hat mit der Durchführung der Leistungen zumindest auch ein Geschäft des Beklagten zu 2) geführt, da es in dessen Interesse lag, den Wasserschaden in seinem Haus zu beseitigen. Die Durchführung der Arbeiten entsprach daher sowohl dem Interesse als auch dem mutmaßlichen Willen des Beklagten zu 2). Der Kläger handelte auch mit Fremdge-


schäftsführungswillen. Dem steht nicht entgegen, dass er zugleich im eigenen Interesse aufgrund der vermeintlichen Verpflichtung aus dem wirksamen Werkvertrag handelte.

Soweit der Beklagte zu 2) im Schriftsatz vom 1. September 2015, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2015, pauschal sein Miteigentum an dem Hausgrundstück in Abrede stellt, ist dies nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Der Kläger hat in der Anspruchsbegründung vorgetragen, dass „die Beklagten ein Haus in ...[Z] gekauft“ haben. Hieraus ist - auch wenn sich das Vorbringen sprachlich auf den Kauf und nicht den Eigentumsübergang bezieht - angesichts des Sachzusammenhangs von dem Vortrag des Miteigentums der Beklagten auszugehen. Dies haben die Beklagten nicht korrigiert, obgleich ihnen die Eigentumslage bekannt sein musste und Vortrag hierzu ohne weiteres möglich gewesen wäre. Daher ist auch das Landgericht in seinen tatbestandlichen Feststellungen vom Miteigentum der Beklagten ausgegangen. Dies kann nun nicht mehr in zulässiger Weise in Zweifel gezogen werden (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Die tatsächliche Ausführung der abgerechneten Leistungen hat das Landgericht in zutreffender Weise festgestellt. Beanstandungen dagegen hat der Beklagte zu 2) in der Berufungsbegründung nicht erhoben. Die Höhe des von dem Beklagten zu 2) geschuldeten Aufwendungsersatzes richtet sich nach der üblichen und angemessenen Vergütung. Ein substantiiertes Bestreiten der Angemessenheit der vom Kläger geforderten Vergütung lässt sich dem Vorbringen des Beklagten zu 2) nicht entnehmen. Ohne dieses war der Kläger nicht gehalten, näher zur Angemessenheit der Vergütung vorzutragen.

d) Auch ein Anspruch des Klägers auf Vergütung für die gefertigten Schubladencontainer in Höhe von 1.558,90 € gemäß der Rechnung vom 13. September 2010 ist begründet.

Die entsprechende Auftragserteilung hat der Beklagte zu 2) selbst eingeräumt, indem er vorgetragen hat, der Schubladencontainer sei für eine andere Leistung vereinbart worden. Diese Vereinbarung steht indes einer Vergütungspflicht für die beiden Schubladencontainer nicht entgegen. Der Einwand des Beklagten zu 2) betrifft lediglich die Frage der Zulässigkeit einer gesonderten Abrechnung der beiden Schubladencontainer, nicht jedoch die Vergütungspflicht als solche. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch in diesem Zusammenhang prozessual nicht von dem Zustandekommen eines Pauschalvertrages ausgegangen werden kann. Da innerhalb eines BGB-Werkvertrages keine formellen Anforderungen für die zu ertei-


lende Rechnung bestehen, steht es dem Kläger frei, die Schubladencontainer gesondert abzurechnen. Es obliegt dem Beklagten zu 2), darauf zu achten, dass die im Austausch für die Schubladencontainer entfallene Leistung nicht ebenfalls berechnet wird.

e) Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.

aa) Für die Verjährung der Ansprüche des Klägers gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Nach § 199 Abs. 1 BGB hat die Verjährung für sämtliche Ansprüche mit dem Schluss des Jahres 2010 begonnen.

Für die mit den Rechnungen vom 27. Juli, 26. August und 13. September 2010 geltend gemachten Ansprüche ergibt sich dies schon daraus, dass die Vergütungsansprüche aufgrund des Zeitpunkts der Leistungsausführung im Jahr 2010 entstanden sind.

Hiervon ist auch hinsichtlich des Anspruchs auf Vergütung der mit Rechnung vom 7. Januar 2010 verfolgten Anspruchs auszugehen. Denn auch dieser Anspruch ist unter Zugrundelegung des Vorbringens der  Parteien erst im Jahr 2010 entstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch im Sinne des Verjährungsrechts erst dann entstanden ist, wenn er auch fällig ist (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2009, 378, 379). Auch kommt es bei einem BGB-Werkvertrag nicht auf die Erteilung der Schlussrechnung an, da diese hier - anders als bei einem Werkvertrag unter Einbeziehung der VOB/B - keine Fälligkeitsvoraussetzung darstellt. Maßgebend ist also der Zeitpunkt der Abnahme (§ 641 BGB). Insoweit kann indes nicht allein auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung ab dem 7. Dezember 2009 abgestellt werden. Keine der Parteien hat vorgetragen, dass in unmittelbaren Anschluss hieran eine ausdrückliche Abnahme erfolgt sei. Zwar kann von einer Abnahme durch Ingebrauchnahme des Werkes ausgegangen werden, doch ist der Zeitpunkt dieser Abnahme ungewiss. Voraussetzung für eine entsprechende konkludente Abnahme ist, dass der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werkes ausreichend zu prüfen (vgl. etwa BGH, NZBau 2013, 779). Von der Erteilung einer konkludenten Abnahme vor Ablauf des Jahres 2009 kann indes auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien nicht ausgegangen werden.

bb) Die Verjährung wurde (rechtzeitig) vor Ablauf des Jahres 2013 durch die Zustellung des Mahnbescheids in dem vom Kläger eingeleiteten Mahnverfahren nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gehemmt.


(a) Die vom Beklagten zu 2) zutreffend eingewandte Unzulässigkeit des Mahnverfahrens steht der Hemmung der Verjährung nicht entgegen.

Nach § 688 Abs. 3 ZPO findet das Mahnverfahren grundsätzlich nicht statt, wenn der Mahn-bescheid im Ausland zugestellt werden müsste. Da die Beklagten - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in den Vereinigten Staaten haben, war die Einleitung eines Mahnverfahrens unzulässig. Denn eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO setzt voraus, dass nicht nur ein Briefkasten vorhanden ist, sondern auch eine Wohnung unterhalten wird (vgl. nur MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl. 2013, § 180 ZPO, Rn. 2 m.w.N.).

Von der Unzulässigkeit des Mahnverfahrens ist jedoch die Hemmung der Verjährung zu unterscheiden, da für die Wirkung der Hemmung der Verjährung - neben der formalen Voraussetzung einer wirksamen Zustellung - entscheidend ist, ob der Durchsetzungswille des Gläubigers klar zu Tage tritt. Der Rechtsverfolgungswille des Gläubigers wird jedoch auch dann erkennbar, wenn der (zugestellte) Mahnantrag unzulässig ist. Zuständigkeits- oder Zulässigkeitsdefizite stehen der Hemmung der Verjährung nicht entgegen (vgl. etwa BGH, NJW 2012, 995, 996; OLG Koblenz, OLGR 2005, 349; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 204 BGB, Rn. 54; BeckOGKBGB/Meller-Hannich, § 204 BGB, Rn. 121; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 204 BGB, Rn. 33). Insofern kommt es auf die Gesetzmäßigkeit des Vollstreckungsbescheides - anders als der Beklagte zu 2) meint - für die generelle Eignung der Begründung eines Hemmungstatbestandes nicht an.

(b) Auch von der erforderlichen Zustellung des Mahnbescheids vor Ablauf der Verjährungsfrist ist auszugehen.

Zwar leidet die in der Zustellungsurkunde ausgewiesene Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten nach § 180 ZPO an einem Mangel, da die Beklagten sich nicht persönlich am Zustellort aufgehalten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien auch ihren Wohnsitz nicht an der Zustelladresse haben. Dieser Zustellungsmangel gilt jedoch nach § 189 ZPO als geheilt. Nach dieser Regelung gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Eine solche Heilung kann nicht nur durch den tatsächlichen


Zugang des Schreibens bei dem Beklagten erfolgen, sondern auch durch den tatsächlichen Zugang bei dem Prozessbevollmächtigten (§ 172 ZPO). Soweit der Beklagte zu 2) darauf verweist, dass sein Prozessbevollmächtigter erst mit der Einlegung des Gesamtwiderspruchs bevollmächtigt worden sei, ist dies unschädlich. Denn die Vorschrift des § 189 ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch die spätere Bevollmächtigung zu einem Prozessbevollmächtigten wird und er  bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 417, 418).

Die Heilung tritt zudem auch dann ein, wenn der Empfänger des zuzustellenden Schriftstücks nicht mit der Person identisch ist, die auf dem Schriftstück bzw. dessen Umschlag als Adressat angegeben ist. Insoweit kommt es nur darauf an, dass die Zustellung nach den gesetzlichen Bestimmungen an den tatsächlichen Empfänger hätte gerichtet werden können (BGH, NJW 2015, 1760, 1761).

Der Hemmung der Verjährung steht auch nicht entgegen, dass die Heilung erst am 17. Januar 2014 erfolgt ist. Denn die sog. Vorwirkung nach § 167 ZPO erfasst auch die erst durch eine insgesamt noch „demnächst“ erfolgende Heilung wirksam gewordene Zustellung, da die Fiktion des § 189 ZPO sämtliche Rechtsfolgen einer wirksamen Zustellung herbeiführt (BGH, NJW 2015, 1760, 1761). Danach ist von einer Rückwirkung auszugehen. Der Antrag des Klägers ist rechtzeitig beim Mahngericht eingegangen. Die letztlich 17 Tage zu spät erfolgte Zustellung ist als „demnächst“ erfolgt anzusehen.

Soweit die Beklagten die verstrichene Zeit als zu lang betrachten und sich auf die aus ihrer Sicht einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 1996, 1060, 1061) berufen, verkennen sie, dass die dort zu Grunde gelegte Grenze der Zustellungsverzögerung von 14 Tagen nur für die Fälle gilt, in denen dem Kläger eine mit der Verzögerung in Zusammenhang stehende Nachlässigkeit vorgehalten werden kann. Ein nachlässiges Verhalten kann vorliegend aber nicht festgestellt werden. Auch die Beklagten haben hierfür keine Anhaltspunkte vorgetragen, sondern pauschal eine Nachlässigkeit unterstellt. Der Kläger hat indes unwidersprochen (Schriftsatz vom 7. Januar 2015; Bl. 174 GA) vorgetragen, Rechnungen für andere Leistungen nach ...[Z] versandt und anschließend die berechnete Vergütung erhalten zu haben. Selbst eine Abfrage bei der Meldebehörde hätte aufgrund der zu dieser Zeit bestehenden Eintragung nicht zu einer anderen Erkenntnis führen können.


c) Die Berufung auf die durch den Erlass des Mahnbescheids eingetretene Verjährungshemmung kann auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Dies würde nur dann in Betracht kommen, wenn der Kläger sich die mit der Hemmungswirkung erwirkte formale Rechtsposition durch eine Täuschungshandlung erschlichen hätte (vgl. etwa BGH, NJW 2012, 995, 996). Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat vorgetragen, aus welchen Gründen er von der Möglichkeit einer wirksamen Zustellung unter der von ihm angegebenen Anschrift ausgegangen ist. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass konkret dies nicht den Tatsachen entspricht, hat der Beklagte zu 2) nicht vorgetragen.

3. Der Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte zu 1) ist lediglich hinsichtlich des mit Rechnung vom 27. Juli 2010 erfolgten Betrages von 1.145,97 € berechtigt. Insoweit ist - wie ausgeführt - von einem Anspruch des Klägers aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683, 670 BGB auszugehen. Diese Geschäftsführung, die angesichts des Wasserschadens mit den sonstigen vertraglich geschuldeten Bauleistungen nicht in un-  mittelbarem Zusammenhang steht, erbrachte der Kläger im Interesse der Eigentümer des Objekts. Da die Beklagte zu 1) Miteigentümerin des Grundstücks ist, schuldet sie - ebenso wie der Beklagte zu 2) - die übliche Vergütung als Aufwendungsersatz. Auch die Beklagte zu 1) kann sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen.

b) Im Übrigen sind die mit dem Vollstreckungsbescheid titulierten Zahlungsansprüche des Klägers nicht begründet, weshalb dieser insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen ist.

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass auch die Beklagte zu 1) ihm einen Auftrag zur Erbringung der  Bauleistungen erteilt hat. Entsprechender Vortrag ist dem Vorbringen des Klägers indes nicht zu entnehmen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Auftrag zur Sanierung des Wintergartens auch von der Beklagten zu 1) erteilt wurde, weshalb die Beauftragung zusätzlicher Leistungen durch den Beklagten zu 2) nicht als in Vertretung der Beklagten zu 1) erteilt angesehen werden können. Selbst wenn sein Vorbringen zur Auftragserteilung als ausreichend anzusehen wäre, fehlt es an dem erforderlichen Beweisantritt, da die Beklagte zu 1) die Auftragserteilung in prozessual zulässiger Weise bestritten hat. Allein aus der E-Mail im Zusammenhang mit der Behebung des Wasserschadens kann nicht auf die Auftragserteilung geschlossen werden, da diese ungeplante Beschädigung und die daraus folgenden Instandsetzungsmaßnahmen von dem Werkvertrag hinsichtlich des Win-


tergartens getrennt zu betrachten sind. Entsprechendes gilt für die Unterzeichnung des Bauantrages, die lediglich öffentlich-rechtliche Bedeutung hat, aber keine Schlussfolgerung auf die Frage, wer den Werkauftrag gegenüber Bauunternehmer erteilt hat, eröffnet.

Von einer Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 1357 BGB kann - unabhängig von der Anwendbarkeit nach internationalem Privatrecht - nicht ausgegangen werden. Nach dem Vorbringen des Klägers betrafen die erteilten Aufträge Zusatzleistungen zu dem hinsichtlich des Wintergartens erteilten Grundauftrag. Die damit zusammenhängenden Zusatzleistungen können nicht isoliert betrachtet werden. Anhaltspunkte dafür, dass von einem Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs ausgegangen werden könnte, sind dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.

3. Die Zinsansprüche hinsichtlich der begründeten Hauptforderungen folgen aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, die Beklagten mit Schreiben vom 10. Februar 2011 erfolglos zur Zahlung bis zum 25. Februar 2011 aufgefordert zu haben. Insofern befanden sich die Beklagten ab diesem Zeitpunkt in Verzug.

Weitergehende Nebenforderungen sind jedoch nicht begründet, weshalb die Vollstreckungsbescheide insoweit aufzuheben sind und die Klage abzuweisen ist. Der Kläger kann keine Mahnkosten beanspruchen, da er nicht vorgetragen hat, auf welcher Grundlage diese entstanden sein sollen. Etwaige Kosten für die verzugsbegründende Erstmahnung vom 10. Februar 2011 sind nicht ersatzfähig. Eine spätere weitere Mahntätigkeit hat der Kläger nicht vorgetragen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 ZPO (sog. Baumbach'sche Formel). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da  die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 S. 1 ZPO  nicht gegeben sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.




Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.267,73 € festzusetzen.

 
     


 
 
Goebel    Dr. Menzel    Dr. Walter      
Richter
am Oberlandesgericht    Richter
am Oberlandesgericht    Richter
am Oberlandesgericht      
             
 

 
Verkündet am 23.09.2015

Linster, Justizinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle     
 

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