17.01.2013 · IWW-Abrufnummer 188511
Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 18.09.2012 – 2 K 1991/10
Die Vermietung eines Veranstaltungs -Trucks an Dritte ist eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UStG, die grundsätzlich nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG in der im Jahr 2007 geltenden Fassung - vorbehaltlich der §§ 3b 3f UStG - an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, kommt indizielle, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu; dasselbe gilt für den Umstand, dass Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden.
Tatbestand
Streitig ist, welche Art von Leistungen bei der Vermietung eines sog. Veranstaltungs -Trucks erbracht werden und ob sie im Inland steuerbar sind.
Die Klägerin tritt unter ihrer jetzigen Firma seit dem 12.02.2008 auf. Vorher firmierte sie unter „ B GmbH & Co. KG”. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. die Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen. Zum Betriebsvermögen gehörten im Streitjahr auch ein Sattelschlepper (amtl. Kennzeichen zzz ) und ein Pritschensattelanhänger (amtl. Kennzeichen yyy ).
Ihren Gewinn ermittelt die Klägerin durch Betriebsvermögensvergleich. In der Gewinn- und Verlustrechnung 2007 sind nicht steuerbare Umsätze i.H.v. 113.601 € ausgewiesen.
Die Umsatzsteuererklärung 2007 ging am 30.12.2008 beim Finanzamt ein. Darin erklärte die Klägerin u.a. Umsätze zum allgemeinen Steuersatz (19 %) aus Lieferungen und sonstigen Leistungen i.H.v. 3.416.998 €. Die Erklärung wurde vom Finanzamt ohne Abweichung verarbeitet. Sie steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, § 168 Satz 1 i.V.m. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 04.03.2009 fand bei der Klägerin in der Zeit vom 25.05.2009 bis zum 26.06.2009 eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO statt. Die Prüfung umfasste auch die Umsatzsteuer 2007. Der Prüfer stellte fest, dass die bisher als nicht steuerbar behandelten Umsätze aus der Vermietung des Sattelschleppers samt Anhänger an einen Schweizer Rennstall stammen. Der Anhänger ist zu einem Ausstellungsfahrzeug umgebaut (s. Fahrzeugschein). Die Seitenwände können ausgefahren werden, um den Innenraum zu vergrößern.
Der Prüfer war der Auffassung, dieser Vorgang sei als Vermietung eines Beförderungsmittels im Inland steuerbar und steuerpflichtig (A 33 a (3) UStR). Die Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zum normalen Steuersatz seien deshalb um 95.463 € (113.601 € x 100/119) zu erhöhen, s. Tz. 4.2 Betriebsprüfungsbericht vom 22.10.2009.
Das Finanzamt folgte der Rechtsauffassung des Prüfers und setzte mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 02.02.2010 die Umsatzsteuer 2007 auf 288.159,87 € herauf. Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19 % berücksichtigte es nun i.H.v. 3.515.534 € [3.416.998 € (erklärt) + 95.463 € ( Veranstaltungs -Truck) + 3.073 € (weitere unstreitige Prüfungsfeststellung)].
Die Klägerin trägt, wie bereits im Einspruchsverfahren, vor, der Veranstaltungs -Truck sei kein Beförderungsmittel, sondern ein beweglicher Gegenstand, der vermietet worden sei. Es handle sich um ein Ausstellungsfahrzeug amerikanischer Bauart, das nur aufgrund einer Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung auf den Straßen bewegt werden dürfe. Die Nutzung für den gewerblichen Güterkraftverkehr sei untersagt, weil das Fahrzeug nach Bauart und Beschaffenheit (Länge über 20,50 m) nicht zur Güterbeförderung geeignet sei. Es sei ausschließlich für den stationären Einsatz im Rahmen von Werbemaßnahmen gebaut (LCD-Bildschirme, Spielekonsolen, Soundanlage, Werbeflächen etc.). Das Fahrzeug sei wegen seiner Zweckbestimmung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVZO befreit, von den Regelungen der Ferienreiseverordnung und von den Bestimmungen des § 32 Abs. 4 StVZO ausgenommen und als nicht dem Güterkraftverkehrsgesetz unterliegendes, mautbefreites Fahrzeug registriert.
Hierzu legt sie die Fahrzeugscheine für die Zugmaschine und den Auflieger, die Verlängerung der Mautbefreiung und den Verlängerungsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 07.09.2006 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und eine Dauererlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO vor (Anl. K1 – K4).
In der mündlichen Verhandlung hat sie außerdem noch eine Reihe Fotos vorgelegt, die den Auflieger in geschlossenem und geöffnetem Zustand mit ausgefahrenen Seitenteilen und aufgeklappter Schau-/Längsseite zeigen. Die Zugmaschine ist inzwischen ausgetauscht worden. Außerdem haben der Senat und die Beteiligten im Internet Fotos, insbesondere des Innenraums des Aufliegers, angesehen. Diese Bilder zeigen die festinstallierte Küche und den Innenraum mit an der Wand montierten Flachbildschirmen. Hierauf wird Bezug genommen.
Das Fahrzeug sei von der M Ltd (CH) zur stationären Nutzung im Rahmen folgender Motorsport-Veranstaltungen/KundenEvents angemietet worden:
Rennstrecke Monza, Italien | 06.03.2007 23.03.-25.03.2007 25.10.-28.10.2007 |
Rennstrecke Misano, Italien | 20.04.-22.04.2007 |
Rennstrecke Silverstone, England | 08.06.-10.06.2007 |
Rennstrecke Spa, Belgien | 26.07.-28.07.2007 |
Rennstrecke Paul Ricard, Frankreich | 31.08.-02.09.2007 |
Rennstrecke Hockenheim, Deutschland | 21.09.-23.09.2007 |
Kundenevents Singen, Deutschland | * |
Kundenevents Zürich, Schweiz | * |
Laut Vertrag vom 16.02.2007 (Anlage K5) sei sie verpflichtet gewesen, das Fahrzeug mit eigenem Fahrzeugbegleiter zu den Einsatzorten zu schaffen, termingerecht aufzubauen und der M termingerecht zur stationären Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Die Vermietung des Trucks sei als sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG einzustufen. Sie sei an einen Unternehmer erbracht worden, weshalb der Ort der Leistung gemäß § 3a Abs. 3 UStG (i.d.F. bis 31.12.2009) dort sei, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibe, d.h., in der Schweiz. Diese Umsätze seien deshalb nicht der deutschen Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Die Voraussetzung des von der Verwaltung herangezogenen Abschnitt 33a (3) Umsatzsteuerrichtlinien lägen nicht vor. Danach gelte als im Inland steuerbare Vermietung eines Beförderungsmittels auch die Überlassung betrieblicher Fahrzeuge durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung sowie die Überlassung eines Rundfunk- oder Übertragungswagens oder eines sonstigen Beförderungsmittels inländischer Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander.
Der Truck sei kein Beförderungsmittel. Beförderungsmittel seien Gegenstände, deren Hauptzweck auf die Beförderung von Gütern zu Wasser, zu Lande oder in der Luft gerichtet sei, und die sich auch tatsächlich fortbewegten. Der Truck sei aber gerade nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern zugelassen. Sein Hauptzweck liege in der Nutzung als Ausstellungsfahrzeug zu Werbezwecken.
Dieses Ergebnis werde durch den Gedanken der Wettbewerbsneutralität gestützt. Der Wettbewerb innerhalb der EU werde in nicht gerechtfertigter Weise beeinflusst, wenn die Tatsache, dass die Vermieter von Ausstellungsfahrzeugen in Ländern mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen ansässig sind, für die – von der Umsatzsteuer beeinflusste – Preisgestaltung eine Rolle spielen würde.
In den Fällen, in denen der BFH bei Segelyachten, Arbeitshubschraubern oder Rennsportfahrzeugen von einem Beförderungsmittel ausgegangen sei, sei das Fahrzeug immer am Einsatzort bewegt worden und habe dort Personen oder Gepäck befördert. Im Streitfall sei der Truck aber am jeweiligen Einsatzort nicht bewegt, sondern ausschließlich zu Werbezwecken eingesetzt worden. Er habe nach dem Aufbau dort auch nicht mehr bewegt werden können (Schriftsatz vom 28.08.2012).
In der mündlichen Verhandlung hat sie ergänzend vorgetragen, eine Beladung des Fahrzeugs während der Fahrt (vergleichbar einem Wohnwagen) sei nicht möglich, da der Bodenraum dann von dem ziehharmonikaartig zusammengefalteten Fußboden eingenommen werde. Der Stauraum in der Küche sei minimal. Zur Verwendung als Ausstellungsfahrzeug werde der Auflieger abgekoppelt und aufgebockt. Die Zugmaschine werde möglichst in der Nähe des Aufliegers abgestellt, weil sie (insbesondere das im Streitjahr verwendete aus der Werbung bekannte amerikanische Modell) ein besonderer „Hingucker” und Anziehungspunkt sei.
Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 02.02.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2010 dahin zu ändern, dass die Entgelte aus der Vermietung des Veranstaltungs -Trucks i.H.v. 113.601 € als nicht steuerbare Umsätze behandelt werden.
Sie beantragt ferner, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt es im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug. Nach seiner Meinung handelt es sich hier um die Vermietung eines Beförderungsmittels i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG, mit der Folge, dass sich der Ort der sonstigen Leistung (Vermietungsleistung) nach der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG bestimme, d.h., die Leistung werde dort ausgeführt, wo der Leistende sein Unternehmen betreibe.
Das BMF habe zwar mit Zustimmung des Bundesrates durch § 1 UStDV von der Ermächtigung des § 3a Abs. 5 UStG Gebrauch gemacht und den Ort der Vermietung eines Schienenfahrzeugs, eines Kraftomnibusses oder eines ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmten Straßenfahrzeugs durch einen in Deutschland ansässigen Unternehmer an einen im Drittland ansässigen Unternehmer abweichend von § 3a Abs. 1 UStG unter der Bedingung, dass die Fahrzeuge für das Unternehmen des Mieters bestimmt sind und im Drittland genutzt werden, ins Drittland verlegt. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall aber nicht erfüllt.
Der Begriff des Beförderungsmittels sei im Umsatzsteuergesetz nicht definiert. Nach der in Abschnitt 33a Abs. 2 Umsatzsteuerrichtlinien niedergelegten Verwaltungsauffassung gehörten zu den Beförderungsmitteln u.a. auch Auflieger, Sattelanhänger, Fahrzeuganhänger, Eisenbahnwaggons und Wohnmobile. Keine Beförderungsmittel seien dagegen z.B. Bagger, Planierraupen, Panzer oder Container.
Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 15.03.1989 (Az.: 51/88, UR 1989, 184) ausgeführt, dass der Begriff „Vermietung von Beförderungsmitteln” weit auszulegen sei und jedes Gerät erfasse, mit dem man sich von einem Ort zum anderen begeben könne. Andernfalls bestehe entgegen der Zielsetzung der 6. EG-Richtlinie - die bei der Vermietung von Beförderungsmitteln an den Sitz des Vermieters anknüpfe, weil der Ort der Nutzung ständig wechsle - die Gefahr, dass der Zahlung der Mehrwertsteuer entgangen werde.
Zwar habe das FG Köln in seinem Urteil vom 27.06.1984 (I K 234/83) entschieden, dass die Vermietung fest installierter Wohnwagen im Ausland keine Vermietung eines Beförderungsmittels im umsatzsteuerrechtlichen Sinn sei, doch hätten diese Wohnwagen eben nicht bewegt werden dürfen und faktisch nur als Wohnung genutzt werden können.
Mit dem Fahrzeug der Klägerin würden dagegen die Ausstellungsgegenstände wie der Inhalt eines Wohnwagens befördert. Auch beim mobilen Wohnanhänger sei die Beförderung nur Nebenzweck, der zwar hinter dem Hauptzweck der Nutzung als Wohnraum am Zielort zurücktrete, aber nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sei.
Der Veranstaltungs -Truck sei auch nicht durchgehend stationär im Ausland eingesetzt, sondern zu den jeweiligen – nur kurzzeitigen – Einsatzorten gefahren worden, wobei nicht unerhebliche Entfernungen zurückgelegt worden seien.
Hinsichtlich der Vermietung zum Kundenevent in der Schweiz (Drittlandsgebiet) sei nicht (anteilig) von einer Nichtsteuerbarkeit der Umsätze nach § 1 Abs. 2 UStDV auszugehen. Zwar sei insoweit ein Straßenfahrzeug an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer zur Nutzung für dessen Unternehmen im Drittlandsgebiet vermietet worden, doch handle es sich bei dem Mietobjekt nicht um ein „ausschließlich” zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug.
Aus dem Vertrag über die Anmietung und den Einsatz des Veranstaltungs -Trucks vom 16.02.2007 ergibt sich noch folgendes:
Das Fahrzeug wird von einem qualifizierten Fahrbegleiter des Dienstleisters geführt (Rennen Silverstone: 2 Fahrer, vgl. Tz. 1), der in der Lage ist, das Fahrzeug selbständig aufzubauen und zu betreiben. Der Mieter hat für einen geeigneten Standplatz zu sorgen (Tz. 2 und 3).
Der Fahrzeugbegleiter steht dem Mieter pro Tag für 10 Stunden Veranstaltungs- bzw. 8 Stunden Fahrzeit zur Verfügung. Er kann nach Absprache auch für andere einfache Tätigkeiten eingesetzt werden. Mehrleistungen werden mit 30 € pro Zeitstunde berechnet. Für die Unterbringung des Fahrzeugbegleiters hat der Kunde zu sorgen (Tz. 4).
Die Vertragsparteien gehen von einer maximalen Gesamteinsatzdauer von 8 Tagen pro Veranstaltung aus. Alle gefahrenen Kilometer, Maut- und Fährkosten und sonstigen Aufwendungen sind im Preis enthalten (Tz. 6).
Für ein umfassendes Branding stehen am Fahrzeug ca. 50 qm Werbefläche zur Verfügung. Das Fahrzeug wird hierfür kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat das Branding nach Veranstaltungsende auf seine Kosten fachgerecht zu entfernen (Tz. 8).
Tz. 9 bis 13 betreffen die Ausstattung des Fahrzeugs, das u.a. auch über zwei separat klimatisierte Besprechungsräume (ges. ca. 6 qm) und eine Präsentationsfläche im Auflieger von ca. 50 qm verfügt, die – „in Abhängigkeit von weiteren Transportaufgaben” - mit bis zu 6 Stehtischen bestückt werden kann (Tz. 14).
Der Mietpreis für die unter Tz. 1-14 beschriebenen Leistungen beträgt pauschal 133.000 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Mehrkosten für Zusatzleistungen vgl. Tz. 16). Die Rechnungsstellung sollte gemäß der allgemeinen Hinweise und Vertragsbedingungen (dort Tz. 6) nach jeder Veranstaltung erfolgen und zwar nach jeder Rennveranstaltung/Training je 16.000 € zzgl. MwSt und für die Kundenevents in Singen und in der Schweiz je 2.500 € zzgl. MwSt. [8 x 16.000 € + 2 x 2.500 € = 133.000 €].
In der mündlichen Verhandlung sind hierzu noch die Rechnungen Nr. 3171 vom 07.03.2007, 3182 vom 26.03.2007, 3264 vom 23.04.2007, 3342 vom 11.06.2007, 3426 vom 31.07.2007, 3501 vom 04.09.2007 und 3514 vom 24.09.2007 vorgelegt worden, in denen die Klägerin der M Ltd. für den Einsatz des Veranstaltungs -Trucks jeweils 16.000 € „steuerfrei” in Rechnung stellt.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die Leistungen der Klägerin aus dem Vertrag vom 16.02.2007 zu Recht als im Inland steuerbare sonstige Leistung in Form der Vermietung eines Beförderungsmittels behandelt.
1. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) - neben weiteren Voraussetzungen - die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland ausführt.
Die Vermietung des Veranstaltungs -Trucks an Dritte ist eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UStG, die grundsätzlich nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung - vorbehaltlich der §§ 3b 3f UStG - an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
a) § 3f UStG ist hier nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine unentgeltliche Leistung handelt.
b) Die Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 UStG liegen nicht vor. Nach § 3 b Abs. 1 Satz 1 UStG wird eine Beförderungsleistung dort erbracht, wo die Beförderung bewirkt wird. Die Klägerin hat mit der Vermietung des Veranstaltungs -Trucks keine Beförderungsleistung erbracht.
aa) Beförderung im Sinne dieser Vorschrift ist jede räumliche Fortbewegung von Personen oder Gegenständen, wobei die Art des Beförderungsmittels nicht von Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 08.09.2011 V R 5/10, BStBl II 2012, 620).
bb) Die Beförderung muss den Hauptzweck der Leistung darstellen (FG München, Urteil vom 14.06.2007, 14 K 4114/04, EFG 2007, 1990).
Nach der Rechtsprechung ist bei einem Umsatz, der - wie im Streitfall - ein Leistungsbündel darstellt, für die Frage, ob mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, eine Gesamtbetrachtung erforderlich. In der Regel ist zwar jede Leistung als eigene selbständige Leistung anzusehen. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf aber im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems auch nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen bzw. sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (BFH-Urteil vom 08.09.2011 V R 5/10, BStBl II 2012, 620 m.w.N.).
Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, kommt indizielle, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu; dasselbe gilt für den Umstand, dass Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden (vgl. BFH a.a.O., m.w.N.).
c) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall kommt eine Besteuerung der hier strittigen Leistungen als Beförderungsleistung i. S. von § 3 b Abs. 1 UStG nicht in Betracht. Derartige Leistungen hat die Klägerin auch nicht abgerechnet. Leistungsgegenstand war nach dem Vertrag vom 16.02.2007 die Zurverfügungstellung des Veranstaltungs -Trucks samt Fahrer/Begleiter an den genannten Veranstaltungsorten zu den genannten Zeiten. Der Umstand, dass die Klägerin zugleich mit der Zurverfügungstellung des Veranstaltungs -Trucks auch dessen Beförderung zu den Einsatzorten vorgenommen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Klägerin (nur) eine Beförderungsleistung erbracht habe. Denn diese ist zumindest nicht der Hauptzweck gewesen. Vielmehr steht bei den mit der Klägerin vereinbarten und von ihr abgerechneten Leistungen nicht – wie bei einer Taxi- oder Gütertransportfahrt – die bloße Beförderung im Vordergrund, sondern die zeitweise Überlassung des Veranstaltungs -Trucks mit seiner besonderen Ausstattung zur Nutzung durch den Kunden anlässlich der im Vertrag aufgeführten Veranstaltungen, sowie die Gestellung professioneller Fahrzeugbegleiter. Dadurch wurde der Kunde in die Lage versetzt, den Truck in der von ihm gewünschten und vertraglich festgelegten Art und Weise – vergleichbar einem Mieter – zu gebrauchen. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen sind daher vom Standpunkt der Leistungsempfänger aus gesehen mehr als nur bloße Beförderungsleistungen.
2. Der Ort dieser von der Klägerin erbrachten sonstigen Leistung bestimmt sich deshalb grundsätzlich nach der allgemeinen Regelung des § 3a Abs. 1 UStG.
Abweichend hiervon bestimmt § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG, dass die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände - ausgenommen Beförderungsmittel - an Unternehmer dort ausgeführt wird, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung eines Beförderungsmittels bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG und damit nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.
a) Im Streitfall hat das Finanzamt zu Recht angenommen, dass § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG nicht eingreift, weil der von der Klägerin an einen Unternehmer vermietete Veranstaltungs -Truck ein Beförderungsmittel ist.
aa) Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 3a UStG ist ein Beförderungsmittel ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug, das der Beförderung von Menschen und Gegenständen dient. Ein „Befördern” im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist nicht nur gegeben, wenn andere Personen von einem Ort zu einem anderen transportiert werden. Auch der Eigentransport fällt unter den Begriff der Beförderung (BFH-Beschluss vom 08.11.2011 XI B 58/11, BFH/NV 2012, 282).
bb) Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern z.B. in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung. Wie das FG Köln bereits im Urteil vom 27.06.1984 I K 234/83, EFG 1985, 42 ausgeführt hat, kommt eine Einschränkung nur insoweit in Betracht, als die Beförderung von Personen oder Gegenständen gegenüber dem Hauptzweck von völlig untergeordneter Bedeutung ist.
cc) Diese Grundsätze entsprechen der Rechtsprechung des EuGH, wonach hochseegehende Segelyachten, die von ihren Mietern zum Zweck der Ausübung des Segelsports genutzt werden, Beförderungsmittel i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. d der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) darstellen. Die in ihrer Vermietung bestehende Dienstleistung gilt daher, dem in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG aufgestellten allgemeinen Grundsatz entsprechend, als an dem Ort erbracht, an dem der Vermieter den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (EuGH-Urteil vom 15.03.1989 Rs. 51/88, Slg. 1989, 767, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1989, 326).
b) Im Streitfall mag der Zweck, die technische und sonstige Einrichtung des Trucks und ggf. weitere Ausrüstungsgegenstände von einem Veranstaltungsort zum anderen zu transportieren, hinter dem Hauptzweck, dem Kunden am jeweiligen Veranstaltungsort zur Präsentation geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, zurücktreten. Von untergeordneter Bedeutung ist er jedoch nicht. Es macht gerade den Vorteil eines Veranstaltungs -Trucks aus, dass er von einem Veranstaltungsort zum anderen bewegt und ohne großen Aufwand (ca. 1 Stunde laut Vertrag) in Betrieb genommen werden kann, so dass der Kunde dort – ganz im Sinne des „Branding” – mit einem hohen Wiedererkennungswert (auffälliges Fahrzeug, evtl. sogar mit der Aufschrift des Kunden versehen) vertreten ist. Die komplette Ausstattung – voll ausgestattete Küche wie Tz. 10 des Vertrages, Audio-Video-System lt. Tz. 12 des Vertrages, bestehend aus drei vierzig Zoll LCD-Displays mit ca. 3 qm Gesamtfläche, je einem PC, Videorekorder, DVD-Player, Radio- und CD-Player mit Sound-System, Spielekonsolen und einer Laufschrift, sowie einer PA-Anlage für die Außenbeschallung - lässt sich so auf einfachste Weise transportieren.
Die Klägerin hat eben keinen Container vermietet, sondern ein Fahrzeug, ein Beförderungsmittel. Um ein Beförderungsmittel zu sein, muss der Truck nicht im Güterkraftverkehr eingesetzt werden. Nach der Definition des BFH genügt es, wenn damit der Fahrer und ggf. ein Beifahrer und die Ausstattung transportiert werden. Im Gegensatz zu den fest stationierten Wohnwagen im Fall des FG Köln war der Truck nur jeweils für die Dauer der einzelnen Aufenthalte immobil. Sinn und Zweck des Ganzen war gerade, mit dem Fahrzeug mobil zu sein. Insbesondere hatten die Sattelzugmaschine und der Anhänger verkehrsrechtliche Zulassungsbescheinigungen (Fahrzeugschein) und waren unstreitig auf öffentlichen Straßen zu den verschiedenen Veranstaltungsorten unterwegs.
Dieses Ergebnis verstößt auch nicht gegen den Gedanken der Wettbewerbsneutralität. Die Klägerin steht im Wettbewerb zu anderen Vermietern von Beförderungsmitteln, hier insbesondere vergleichbaren Veranstaltungs -Trucks.
3. Der Ort der Leistung wird im Streitfall auch nicht durch § 3a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG (Werbeleistung) an den Ort verlegt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Die Klägerin duldet zwar (kostenlos) die Beschriftung (das Branding) der Außenwände des Aufliegers durch den Kunden, doch ist dies im Gesamtvertragskontext nur von untergeordneter Bedeutung. Deshalb verlangt die Klägerin hierfür auch kein Entgelt. Es steht dem Kunden frei, ob er die Möglichkeit des Branding auf eigene Kosten (und eigenes Risiko: Schadensersatz für Lackschäden am Truck) nutzt.
4. § 3a UStG wurde durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) mit Wirkung vom 01.01.2010 neu gefasst. Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG (n.F.) wird die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels – bei Beförderungsmitteln, die keine Wasserfahrzeuge sind, von nicht mehr als 30 Tagen - an dem Ort ausgeführt, an dem es dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Allerdings ist diese Neufassung auf den Streitfall nicht anwendbar, da gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG Änderungen dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 (hier: sonstige Leistung) und 5 UStG anzuwenden ist, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden.
Zur Neufassung des § 3a UStG wurde nichts anderes bestimmt; die streitigen Umsätze wurden vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ausgeführt.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe vorliegt.
Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.