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06.09.2016 · IWW-Abrufnummer 188454

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 27.04.2016 – 5 Sa 1449/15

1) Sind in einem Stellenbesetzungsverfahren um eine Beförderungsstelle mehrere Bewerber mit einer aktuellen Beurteilung vorhanden, die eine Benotung mit derselben Gesamtbeurteilung (vorliegend der Höchstnote) ergibt, hat der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (folgend OVG Münster, ständige Rechtsprechung, siehe nur Beschluss vom 20.11.2015, 6 B 967/15 , [...]; BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, 2 C 19/10 , [...])

2) Der Hinweis auf eine mit dem Beförderungsamt zu übernehmende Sonderaufgabe lässt das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle unberührt. Die Beförderungsstelle erhält dadurch weder ein (konstitutives) Anforderungsprofil, das bereits im Vorfeld das Bewerberfeld beschränkt, noch wird sie mit einem Anforderungsprofil (im weiteren Sinne) versehen, das im Rahmen des Qualifikationsvergleichs der Bewerber zu berücksichtigen wäre (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2014, 6 B 880/14 , [...]).


Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 19.08.2015 - 2 Ca 2114/14 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten, ob das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger in das Auswahlverfahren für die ausgeschriebenen Stellen A 13 BBesO bzw. Entgeltgruppe 13 TV-L einzubeziehen.



Der 1958 geborene Kläger ist als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft bei dem beklagten Land an der L Realschule beschäftigt. Er unterrichtet die Fächer Biologie und Erdkunde. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 01.02.2009. Der Kläger wird derzeit nach der Entgeltgruppe E 11 TV-L vergütet. Die Realschule wird Ende des Schuljahres 2017/2018 auslaufen und geschlossen werden.



An der Schule des Klägers wurden Höhergruppierungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO/EG 13 TV-L ausgeschrieben. Es handelt sich um Beförderungsstellen mit Zusatztätigkeiten, die nicht dauerhaft übertragen sind, sondern bei sich ändernden Bedarfen auch geändert werden können.



Der Kläger bewarb sich um zwei von dem beklagten Land ausgeschriebene Beförderungsstellen mit den Ordnungsziffern 76 a und 76 b. Für beide Stellen galten "besondere Hinweise". Sie enthielten den Hinweis:

"Von den Bewerberinnen/den Bewerbern wird die Übernahme folgender Aufgaben erwartet: Für die Stelle 76 a: Leitung einer Arbeit-/Steuergruppe zur Umsetzung/Weiterentwicklung des Schulprogramms vor dem besonderen Hintergrund der Ende des Schuljahres 2017/2018 auslaufend gestellten Realschule U. Für die Stelle 76 b: Leitung einer Arbeits-/Steuergruppe zur Umsetzung /Weiterentwicklung des Konzepts zur Förderung der Berufswahlfreiheit."



Anlässlich der Bewerbung wurde für den Kläger eine Beurteilung erstellt, die mit dem Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" endete. Nach Rücknahme der Bewerbungen einiger Bewerber verblieben für beide Stellen jeweils dieselben vier Bewerber. Auch diese waren jeweils mit der auch vom Kläger erreichten besten Gesamtbeurteilung bewertet worden. Dieses waren die Bewerber C, C1 und L1 (wegen der Inhalte der Bewertungen der übrigen Bewerber wird auf Bl. 62 - 71 d.A. Bezug genommen).



Das beklagte Land nahm sodann eine Binnenbewertung der Beurteilungen der verbliebenen Bewerber vor (Bl. 83 - 92 d.A.). Danach traf es die Entscheidung, den Kläger, dessen Bewertung sie im Vergleich zu den verbliebenen als geringfügig schlechter ansah, nicht weiter am Bewerbungsverfahren teilnehmen zu lassen.



Sodann teilte der stellvertretende Schulleiter dem Kläger am 01.12.2014 mit, er sei aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Bezirksregierung habe der Schulleitung drei Mitbewerber zur Auswahl im Bewerbungsgespräch vom 15.12.2014 vorgeschlagen. Das für die verbliebenen Bewerber vorgesehene Bewerbungsgespräch fand nach Rücknahme der Bewerbung des Bewerbers L1 nicht mehr statt.



Der Kläger hat unter Hinweis auf die dienstliche Beurteilung vom 18.03.2014 die Ansicht vertreten, er habe zumindest zum Auswahlgespräch geladen werden müssen, weil er nach seiner Einschätzung besser geeignet sei als die Konkurrenten.



Der Kläger hat beantragt,

dem Beklagten aufzugeben, ihn in das weitere Auswahlverfahren für die an der L Realschule in U ausgeschriebenen zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bzw. der Entgeltgruppe 13 TV-L einzubeziehen, und für den Fall des Obsiegens beantragt er, dem Beklagten aufzugeben, bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung alles zu unterlassen, was eine Stellenbesetzung oder Beförderung eines Mitbewerbers oder einer Mitbewerberin in die vorgenannten Stellen bewirken könnte, insbesondere keinen Arbeits- oder Änderungsvertrag an einen Mitbewerber oder Mitbewerberin auszuhändigen und keinen solchen zu unterzeichnen sowie keine Ernennungsurkunde an einen Mitbewerber/eine Mitbewerberin auszuhändigen, bis er über die Bewerbung des Klägers um diese Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Kläger abgelaufen ist.



Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Der Kläger sei in das Bewerbungsauswahlverfahren nicht mit einzubeziehen gewesen, da sich bei der Ausnuancierung Vorteile für die Mitbewerber ergeben hätten. Auch wenn der Kläger die Bestnote erhalten habe, ergebe sich aus verschiedenen Formulierungen wie



- "Obgleich Zielformulierung und Planung beider Unterrichtsstunden Mängel aufweisen und es in der Darstellung des geplanten Unterrichtsverlaufs zum Teil an Klarheit fehlt, ist die Durchführung des Unterrichts letztlich stringent und zielführend .....



- "An einzelnen Schaltstellen in den beobachteten Unterrichtsstunden könnte der Grad der Teilhabe an Reflexion bzw. Planung erweitert werden, um die Selbständigkeit und Eigenverantwortung ebenfalls zu vergrößern...."



- "Die Selbstreflexion seines Unterrichts und seiner Lehrerrolle könnte noch fach- und sachkompetenter erfolgen",



dass der Kläger weniger qualifiziert als die Mitbewerber sei.



Das Arbeitsgericht Münster hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Hinweis auf minimale Ausnuancierungen seitens des beklagten Landes reiche nicht zum Nachweis aus, dass das beklagte Land hinreichend die sich aus Artikel 33 Abs. 2 GG ergebenden Grundsätze beachtet habe. So habe der Kläger keine Chance erhalten, sich in einem persönlichen Vorstellungsgespräch zu qualifizieren und seine besonderen Leistungen darzustellen.



Gegen dieses ihm am 16.09.2015 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 07.10.2015 Berufung eingelegt, die es mit am 14.12.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.12.2015 verlängert worden war.



Es ist der Auffassung, aufgrund der gleichen Benotungen der Bewerber sei eine Binnendifferenzierung erforderlich gewesen; hierzu sei es nach der einschlägigen Verwaltungsrechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Diese sei begründet zu Lasten des Klägers ausgegangen. Dessen Bewertung sei von den Beurteilungen der Bewerber nach unten abgewichen. Dass im Anschluss an die erste Auswahlstufe noch ein Bewerbungsgespräch erfolge, stehe dem nicht entgegen. Diese werde nach einer entsprechenden Vereinbarung mit den Personalräten an Haupt-, Real- und Verbundschulen mit jenen Bewerbern geführt, die bei gleichem Gesamturteil und nach einer inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung einen Gleichstand auswiesen. Die Einladung des weniger gut geeigneten Bewerbers widerspräche daher den Grundsätzen der Bestenauslese. Das Gespräch diene nicht dazu, eine schlechtere Beurteilung zu kompensieren.



Zu einer solchen Verfahrensweise sei es auch deshalb berechtigt gewesen, da es sich um funktionslose Beförderungsämter handele, nicht um Funktionsstellen, weshalb eine Binnendifferenzierung anhand der Beurteilungen auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens habe durchgeführt werden können. Die Kernkompetenz des Lehrens sei daher maßgeblich für die Bewertung. Eine vermeintliche Eignung des Klägers für die besonderen Aufgaben habe das beklagte Land nicht berücksichtigen müssen.



Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Münster abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen



Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen



Er vertritt die Auffassung, Zielsetzung des Auswahlverfahrens müsse sein, zu prüfen, wer für die mit der Wahrnehmung der mit der Stelle verbundenen, zusätzlichen Aufgaben als am besten geeignet anzusehen ist. Daher genüge es nicht den Anforderungen an die Bestenauslese, einige Bewerber bereits im Vorauswahlverfahren vom Bewerberkreis auszuschließen. Die zuletzt erteilte und im Auswahlverfahren verwendete Beurteilung habe sich im überwiegenden Teil mit den unterrichtlichen Leistungen befasst. Für die streitgegenständlichen Stellen sei aber ausweislich des Ausschreibungstextes weniger die Leistung im Unterricht maßgeblich, als vielmehr die Bestgeeignetheit der Bewerber für die zusätzlichen Aufgaben. Ansonsten hätte es keines Auswahlgespräches bedurft. Die geringfügigen Unterschiede in der Beurteilung des Klägers rechtsfertigten es gerade nicht, ihn bereits auf dieser Grundlage von dem weiteren Auswahlverfahren auszuschließen. Damit sei dem Kläger die Möglichkeit abgeschnitten worden, seine besondere Eignung für die streitgegenständlichen Stellen nachzuweisen.



Die in der letzten dienstlichen Beurteilung des Klägers von der Bezirksregierung für die weniger gute Eignung herangezogenen Beurteilungsformulierungen ergäben keinen, jedenfalls keinen großen Eignungsvorsprung der übrigen Bewerber. Insbesondere ergäben sich aus diesen gerade keine Rückschlüsse über die Eignung des Klägers für die Beförderungsstellen. Die vom Kläger außerhalb des Unterrichts gezeigten Leistungen und sein außerunterrichtliches Engagement ließen ihn für die Beförderungsposten gerade geeignet erscheinen. Angesichts der lediglich in Nuancen gegebenen Unterschiede in der Beurteilung habe gerade geprüft werden müssen, ob nicht der Kläger der am besten für die konkreten Stellen geeignete Bewerber war.



Auch fehle in der von dem beklagten Land vorgelegten Beurteilung (im Binnenvergleich) der auf Seite zwei der vom Kläger unterschriebenen Beurteilung enthaltene Zusatz "und insofern ein hervorragendes Motivationsmerkmal darstellt". Andere Formulierungen seien leicht verändert.



Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.



II. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Einbeziehung in das weitere Bewerbungsverfahren und damit Teilnahme an Auswahlgesprächen für die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen A 13 BBesO bzw. Entgeltgruppe 13 TV-L.



Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Ämter iSd. Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Die Bewerber können verlangen, dass die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien erfolgt. Nur der am besten geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle hat einen Besetzungsanspruch.



Für die Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes besteht nach Art. 33 Abs. 2 GG ebenso wie für Beamte auch für Arbeiter und Angestellte ein Anspruch auf erneute Auswahl, wenn sich die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft erweist und die ausgeschriebene Beförderungsstelle noch nicht besetzt ist (ständige Rechtsprechung des BAG, siehe nur BAG Urt v. 24.03.2009, 9 AZR 277/08 m.w.N, [...]; Urt. v. 19. Februar 2008, 9 AZR 70/07, Rn. 23 f., [...]; Urt. v. 18.09.2007, 9 AZR 672/06; [...]; Urt. v. 21.03.2003, 9 AZR 72/02, [...]). Dabei hat der Arbeitgeber bei seiner erneuten Auswahlentscheidung die vom Gericht festgestellten Auswahlfehler zu unterlassen. Er ist insoweit an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden.



a) Entgegen der Auffassung des Klägers und des Arbeitsgerichtes ist die für die Durchführung eines Auswahlgespräches durchgeführte Vorauswahl nicht fehlerhaft; das beklagte Land war zu einer Ausschöpfung der Beurteilungen der gleichbenoteten Mitbewerber berechtigt. Die getroffene Auswahl stellt sich auch nicht als fehlerhaft dar. Die Außerachtlassung der besonderen Eignung einzelner Bewerber für die in den Stellenausschreibungen genannten zusätzlichen Tätigkeiten war schon deshalbbegründet, da es sich bei den ausgeschriebenen Stellen nicht um Funktionsstellen handelte. Die Frage, ob gleiche Voraussetzungen auch bei Funktionsstellen gegeben sind, kann daher für die Entscheidung dahinstehen.



aa) Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (st. Rspg. des BVerwG, siehe nur Urteil vom 30. Juni 2011, 2 C 19/10, [...]; ebenso des OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015, 6 B 967/15, [...] m.w.N.).



bb) Die Beurteilungen des Klägers sowie der zunächst noch vorhandenen drei weiteren Bewerber enden mit derselben Gesamtbeurteilung "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße", welche nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (im folgenden Beurteilungsrichtlinien, BASS 21-02 Nr. 2, dort Ziff. 4.4.6) die Höchstnote darstellt.



Das beklagte Land war daher zu einer Ausschöpfung der vorliegenden Beurteilungen berechtigt; es musste nicht sämtliche Bewerber, die diese Bewertung erhalten hatten, unterschiedslos in das weitere Bewerbungsverfahren einbeziehen.



cc) Das beklagte Land musste allerdings diese Ausschöpfung nach nachvollziehbaren Kriterien vornehmen, die auch zu dokumentieren waren.



Hierzu hat das beklagte Land eine Art "Synopse" zur vergleichenden Gegenüberstellung der vorliegenden Bewertungen in den einzelnen zu bewertenden Kriterien aufgestellt. Diese müssen sich gemäß der Beurteilungsrichtlinien (a.a.0; dort Ziff. 4.4.3 auf die Erteilung eigenen Unterrichtes und ein schulfachliches Gespräch beziehen). Diese Voraussetzungen sind anhand der vorgelegten Beurteilungen bei allen Bewerbern gegeben.



Die von dem beklagten Land vorgelegten Synopsen beziehen sich auch ausschließlich auf diese Teilbereiche. Die Auswahlentscheidung wurde anhand dieser Synopse auch in dem Auswahlvermerk vom 18.11.2014 (Bl. 51/52 d.A.) dokumentiert. Auf dessen Seite zwei ist der nach Ansicht der Auswahlkommission vorhandene Beurteilungsvorsprung der weiteren drei Bewerber dokumentiert, welcher damit begründet wird, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers im Bereich seiner Leistung als Lehrer nach unten abweicht und bezieht sich dabei auf die in der Aufstellung ausgewiesenen Markierungen. Diese ergeben sich (Bl. 43/44 d.A.) insoweit, als dort aufgeführt ist, "obgleich Zielformulierung und Planung der Unterrichtsstunden Mängel aufweisen und es in der Darstellung des geplanten Unterrichtsverlaufs z.T. an Klarheit fehlt, ist die Durchführung des Unterrichtes letztlich stringent und zielführend"; "an einzelnen Schaltstellen in den beobachteten Unterrichtsstunden könnte der Grad der Teilhabe an Reflexion bzw. Planung erweitert werden, um die Selbständigkeit und Eigenverantwortung ebenfalls zu vergrößern" sowie "die Selbstreflexion seines Unterrichtes und seiner Lehrerrolle könnte noch sach- und fachkompetenter erfolgen".



Vergleichbare einschränkende Bewertungen befinden sich in den Leistungsbeurteilungen der Mitbewerber nicht.



Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass sein Unterricht als gut beschrieben wird, ist dem zu folgen, ansonsten wäre eine Gesamtbeurteilung mit der Höchstnote auch nicht zu erreichen gewesen. Die Beurteilungen der beiden verbliebenen Mitbewerber weisen aber jedenfalls ebenso gute Einzelaussagen auf, ohne dass sich aus den Beurteilungen gleichzeitig Einschränkungen ergäben. So weist die Beurteilung des Mitbewerbers C1 auf, dass er den eigenen Unterricht im Hinblick auf die von ihm erkannten Defizite in der Lerngruppe klar und differenziert reflektiert und über das fachliche Wissen hinaus auch eigenständiges und eigenverantwortliches Lernen stets einfordert, während dem Klägers als "Manko" angerechnet wird, dass "der Grad der Teilhabe an Reflexion und Planung erweitert werden könnte, um die Selbständigkeit und Eigenverantwortung ebenfalls zu vergrößern". Der Mitbewerberin C wird bescheinigt, dass sie eigenständiges und kooperatives Arbeiten einfordert und ein Lernklima schafft, das regelmäßig eine positive Entwicklung der individuellen Leistungsfähigkeit ihrer SuS ermöglicht; sowie, dass die Selbstreflexion ihres Unterrichtes und ihrer Lehrerrolle sach- und fachkompetent erfolgt. Bei allen drei Bewerbern sind somit gleichartige Teilleistungen bewertet worden, wobei lediglich die Beurteilung des Klägers eine Einschränkung ausweist. Insoweit hat das beklagte Land sachlich begründete Tatbestände vorgetragen, aufgrund derer das beklagte Land als für die abschließende Bewertung zuständige Stelle im Rahmen einer vorzunehmenden Binnendifferenzierung einen Unterschied in der Leistungsbeurteilung als Lehrer gesehen hat. Es ist nicht Aufgabe der Kammer, ihre Einschätzung dazu, ab wann ein Unterschied als ausschlaggebend anzusehen ist an Stelle der Einschätzung des beklagten Landes zu setzen, wenn jedenfalls das Vorliegen einer tendenziell unterschiedlichen Bewertung der Leistung sich nachvollziehbar aus einer von keiner Seite angegriffenen Beurteilung direkt ergibt.



Die Leistungen als Lehrer werden ansonsten bei allen Bewerbern als besonders gut bewertet, was sich durch die Heraushebungen (stets, äußerst, hervorragend) in allen drei Beurteilungen ergibt.



Soweit sich der Kläger, zuletzt noch im Kammertermin, darauf berufen hat, dass in seiner Auswertung der Beurteilung (Bl. 43 d.A.) der in der ausformulierten Beurteilung in Abs. 2 des Unterpunktes Leistung als Lehrer enthaltene Halbsatz "und insofern ein hervorragendes Motivationsmerkmal darstellt" (Bl. 31 d.A.) fehlt, wäre dies nur ausschlaggebend, wenn sich hieraus eine Verzerrung der Darstellung der Leistungen des Klägers ergäbe. Dies ist aber nicht der Fall, da seitens des beklagten Landes ja nicht die Anzahl der positiven gegen die Anzahl der eingeschränkt positiven Bewertungen abgewogen wurde, sondern nach dessen Auffassung, die Bewertungen der Mitbewerber keine einschränkenden Leistungsbewertungen enthielten, die des Klägers aber wohl.



Das beklagte Land hat aber gerade die Eignung als Lehrer als überwiegend zu bewertenden Gegenstand angesehen, wie sich aus dem Vortrag ergibt. Zwar handelt es sich bei den zu besetzenden Stellen um solche, bei denen die Übernahme bestimmter neben der Lehrtätigkeit zu erbringender Aufgaben erwartet wird, die in der Leitung einer Arbeits-/Steuerungsgruppe besteht. Es ist aber im Kammertermin vor dem Berufungsgericht von den Parteien abschließend klargestellt worden, dass es sich bei den zu besetzenden Stellen nicht um Funktionsstellen im Sinne der allg. Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO; BASS 21-02 Nr. 4, §§ 33 f) handelt, sondern um Beförderungsstellen mit Zusatztätigkeiten, so dass die Lehrtätigkeit den Schwerpunkt bildet und auch für die Geeignetheit ausschlaggebend bleibt. Das Abstellen auf auch innerhalb der erteilten Höchstnote bestehende Leistungsunterschiede gerade im Bereich der Lehrtätigkeit ist daher sachgerecht und begründet.



Bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG steht dem öffentlichen Arbeitgeber ein von der Verfassung gewährleisteter Beurteilungsspielraum zu, der nur beschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Personalentscheidungen gehören zum Kernbereich der Exekutive. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen. Nur der öffentliche Arbeitgeber soll durch die für ihn handelnden Organe über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Deshalb hat sich die gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken, ob der öffentliche Arbeitgeber den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BAG, Urt. v. 07.09.2004, 9 AZR 537/03, [...]; BVerwG, Urt. v. 30.09.2003, 2 A 1/02, [...]). Ist eine Ausschöpfung vorzunehmen, so kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung der Einzelfeststellungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (OVG NRW, Beschluss v. 15.11.2007, 6 B 1254/07, [...]).



Innerhalb dieses Beurteilungsspielraumes hält sich die Bewertung des beklagen Landes nach dem oben Gesagten.



dd) Entgegen der Auffassung des Klägers musste das beklagte Land für die Auswahl der Bewerber auch nicht in erster Linie auf die bei den einzelnen Bewerbern vorhandenen speziellen Erfahrungen oder ihre Eignung für die in den Ausschreibungen aufgeführten zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben abstellen.



Diese stellen kein besonderes Anforderungsprofil dar.



Die zu besetzenden Stellen sind keine Funktionsstellen im Sinne der §§ 30 f ADO; dies war zwischen den Parteien auch zuletzt unstreitig. Daraus ergibt sich, das zum einen die Lehrtätigkeit ausschlaggebend für die Bewertung der Eignung der einzelnen Bewerber blieb und die zu übertragenden zusätzlichen Aufgaben eben nicht dauerhaft wesentlicher Bestandteil der zu besetzenden Stelle sind, sondern vom Inhalt her wechseln können.



Gem. den Richtlinien für Stellenausschreibungen (Runderlass v. 02.07.1993; BASS 11-12 Nr. 1) können bei Beförderungen im Bereich Schule und Weiterbildung gem. Ziff. 2.2 letzter Absatz, Aufgaben, die in der Beförderungsstelle wahrzunehmen sind, unter Verzicht auf zu detaillierte Aussagen, benannt werden. Hierbei handelt es sich um besondere schulische Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 5 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausführung zu § 93 Abs. 2 SchulG (Runderlass vom 01.06.2005, BASS 11-1Nr. 1.1)



Der Hinweis auf eine mit dem Beförderungsamt zu übernehmende Sonderaufgabe lässt das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle unberührt. Das gilt auch dann, wenn die im Rahmen einer Sonderaufgabe wahrzunehmende Tätigkeit - wie hier - im Ausschreibungstext konkretisiert wird. Die Beförderungsstelle erhält dadurch weder ein (konstitutives) Anforderungsprofil, das bereits im Vorfeld das Bewerberfeld beschränkt, noch wird sie mit einem Anforderungsprofil (im weiteren Sinne) versehen, das im Rahmen des Qualifikationsvergleichs der Bewerber zu berücksichtigen wäre. Zu besetzen ist eine "normale" Lehrerstelle, die nicht an eine darüber hinausgehende bestimmte Funktion gebunden ist (ständige Rechtsprechung; siehe nur OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2014, 6 B 880/14, [...]; OVG NRW, Beschluss v. 15.11.2007, 6 B 1254/07, Rn. 5, [...], m.w.N.).



Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger zu Recht nicht in das weitere Bewerbungsverfahren einbezogen und daher auch nicht zu den - zuletzt ohnehin nicht durchgeführten - Auswahlgesprächen eingeladen worden ist.



Auf die Berufung des beklagten Landes war das Urteil des Arbeitsgerichtes Münster daher wie erfolgt abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.



III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreites insgesamt zu tragen.



IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

VorschriftenArtikel 33 Abs. 2 GG, § 64 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 519 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO, Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 30 f ADO, § 93 Abs. 2 SchulG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs.2 ArbGG

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