30.08.2016 · IWW-Abrufnummer 188321
Landesarbeitsgericht München: Beschluss vom 26.11.2015 – 3 TaBV 81/15
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. begehrt die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Der Beteiligte zu 1. ist der fünfköpfige, bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2. gibt periodisch erscheinende Presseerzeugnisse heraus und beschäftigt ca. 100 Arbeitnehmer am Standort A-Stadt.
Am 11.08.2015 teilte die Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. mit, dass sie beabsichtige, denjenigen Arbeitnehmern in der Redaktion "Z." eine einmalige Prämie zu gewähren, die in der Zeit vom 15.01.2015 bis einschließlich 01.08.2015 insgesamt mindestens fünfmal für Wochenendarbeit/Wochenend-Rufbereitschaft zur Verfügung gestanden hätten. Hierbei handele es sich um eine Prämie mit einem Gesamtvolumen von 3.000,00 €, so dass sich für 10 Mitarbeiter, auf die dies zutreffe, eine gleichmäßige Prämie von 300,00 € pro Berechtigtem ergeben würde.
Mit E-Mail vom 14.08.2015 teilte der Beteiligte zu 1. seinen Wunsch mit, dass jeder der dortigen 22 Arbeitnehmer, die Rufbereitschaften und Wochenendeinsätze geleistet hätten, eine Prämie erhalte. Statt der Kopfprämie für zehn Arbeitnehmer könne er sich die Verteilung anhand der erbrachten Tage vorstellen. Die Beteiligte zu 2. vertrat die Auffassung, dass der Vorschlag des Betriebsrats den Kreis der Berechtigten und mithin den Leistungszweck erweitere, wofür kein Mitbestimmungsrecht bestehe. Auf die Forderung des Beteiligten zu 1. nach Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Aufstellung einer Betriebsvereinbarung über die Verteilungsgrundsätze für die Prämie für Wochenendarbeit/Wochenend-Rufbereitschaft" mit drei Beisitzern je Seite erklärte die Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 31.08.2015, dass die Prämie auf Basis des Verschlags des Beteiligten zu 1. und solange kein Einvernehmen über die Verteilungsgrundsätze erzielt werde, die Prämie nicht gewährt werden könne.
Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Verfahrens zur Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Aufstellung einer Betriebsvereinbarung über die Verteilungsgrundsätze für die Prämie für Wochenendarbeit/Wochenend-Rufbereitschaft" mit drei Beisitzern je Seite hat der Beteiligte zu 1. erstinstanzlich vorgetragen, dass eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht vorliege. Die Beteiligte zu 2. könne sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ein Mitbestimmungsrecht nicht gegeben sei, da sie nunmehr beschlossen habe, die Prämie doch nicht zu gewähren.
Die Beteiligte zu 2. hat ihren Antrag auf Zurückweisung der Anträge erstinstanzlich damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung der begehrten Einigungsstelle offensichtlich nicht gegeben seien. Mit seinem Vorschlag zur Erweiterung des Personenkreises, der die freiwillige Prämie erhalten solle, habe der Beteiligte zu 1. sein Mitbestimmungsrecht überschritten. Die Beteiligte zu 2. sei daher berechtigt gewesen, von der Gewährung der freiwilligen Prämie insgesamt Abstand zu nehmen.
Durch Beschluss vom 13.10.2015 - 6 BV 229/15 - hat das Arbeitsgericht München die Anträge zurückgewiesen. Die begehrte Einigungsstelle mit der Regelungsthematik "Aufstellung einer Betriebsvereinbarung über die Verteilungsgrundsätze für die Prämie für Wochenendarbeit/Wochenend-Rufbereitschaft" sei offensichtlich unzuständig i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Eine offensichtliche Unzuständigkeit liege vor, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar sei, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage käme bzw. die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsrechts zu subsumieren sei.
Zwar bestehe grundsätzlich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Dieses Mitbestimmungsrecht greife bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers jedoch nur eingeschränkt ein. Bei Leistungen, zu deren Gewährung der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, sei dieser frei in der Entscheidung darüber, ob er diese Leistungen erbringe, welche Mittel er dafür zur Verfügung stelle, welchen Zweck er mit ihnen verfolge und wie der danach begünstigte Personenkreis abstrakt bestimmt werden solle. Nur im Rahmen dieser Vorgaben unterliege die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien die Berechnung der einzelnen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis zueinander bestimmt werden solle, der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Beteiligte zu 2. habe in zulässiger Weise von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die freiwillige Prämie insgesamt nicht zu gewähren. Dem Beteiligten zu 1. sei es nicht darum gegangen mitzubestimmen, in welchem Verhältnis die von der Beteiligten zu 2. geplanten freiwilligen Leistungen innerhalb des von ihr vorgegebenen Personenkreises aufgeteilt werden sollten, sondern darum, den Kreis der Berechtigten von 10 auf 22 Mitarbeiter mehr als zu verdoppeln. Hierfür bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1., weshalb nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Beteiligte zu 2. nicht gehalten gewesen sei, eine Einigung mit dem Betriebsrat zu suchen. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig, dass ein Arbeitgeber eine unzulässige Blockade seitens des Betriebsrats auch dadurch vermeiden könne, dass er von einer bereits in Aussicht gestellten freiwilligen Leistung nachträglich wieder Abstand nehme.
Gegen diesen, seinen Verfahrensbevollmächtigten am 16.10.2015 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. am 26.10.2015 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Eine offensichtliche Unzuständigkeit der angerufenen Einigungsstelle i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liege nicht vor. Aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 BetrVG dürfe der Arbeitgeber auf berechtigte Änderungsvorschläge des Betriebsrats nicht mit einem Junktim reagieren, d.h. im vorliegenden Fall mit der Rücknahme des Dotierungsrahmens antworten, um sich der Klärung der Meinungsverschiedenheiten in der Einigungsstelle zu entziehen. Der abweichende Verteilungsvorschlag des Betriebsrats sei nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gerechtfertigt, weil er sowohl an der Zweckbestimmung (Teilnahme an der Rufbereitschaft) als auch am Dotierungsrahmen (3.000,00 €) festgehalten habe. Die Arbeitgeberin sei nicht berechtigt, allein zu bestimmen, wer die Leistung erhalte.
Der Beteiligte zu 1. beantragt:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 13.10.2015, Aktenzeichen 6 BV 329/15 wird abgeändert.
2. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Aufstellung einer Betriebsvereinbarung über die Verteilungsgrundsätze für die Prämie für Wochenendarbeit/Wochenend-Rufbereitschaft" wird Herr Y. bestellt.
3. Die Anzahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer wird auf jeweils drei festgesetzt.
Die Beteiligte zu 2. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss als der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgend. Bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers sei nicht nur der Dotierungsrahmen und die Zweckbestimmung, sondern darüber hinaus der begünstigte Personenkreis für mitbestimmungsfrei erklärt worden. Dem Beteiligten zu 1. sei es ausschließlich darum gegangen, den Kreis der Berechtigten von 10 auf 22 Mitarbeiter zu erweitern.
Nach Hinweis der Beteiligten zu 2., dass der Beteiligte zu 1. insoweit kein Mitbestimmungsrecht innehabe, sei sie berechtigt gewesen, von der in Aussicht gestellten freiwilligen Leistung nachträglich Abstand zu nehmen. Damit sei ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu verneinen und in seiner Folge auch die Voraussetzungen für die Einsetzung der begehrten Einigungsstelle.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Schriftsatz des Beteiligten zu 1. vom 26.10.2015 (Bl. 64 - 83 d. A.), den Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 17.11.2015 (Bl. 102 - 107 d. A.) und auf die Niederschrift der Anhörung vom 26.11.2015 (Bl. 108 - 110 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die nach § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 100 Abs. 2 Satz 2, 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519, 520 ZPO.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Aufstellung einer Betriebsvereinbarung über die Verteilungsgrundsätze für die Prämie für Wochenendarbeit/Wochenend-Rufbereitschaft" unter Vorsitz des Y. mit drei Beisitzern je Beteiligten zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren ist kein Ermessensfehler des Arbeitsgerichts ersichtlich.
a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG können Anträge auf Einsetzung einer Einigungsstelle wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Gibt es zu einer Rechtsfrage eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht, so ist davon auszugehen, dass kein ernsthafter Zweifel an der Unzuständigkeit der Einigungsstelle besteht (vgl. LAG München, Beschluss vom 13.03.1986 - 7 TaBV 5/86 - NZA 1987, 210; ErfK/Koch, 16. Aufl. 2016, § 100 ArbGG, Rn. 3). Hat das Bundesarbeitsgericht zu einer Rechtsfrage nur vereinzelt oder am Rande Stellung genommen und ist an dieser Rechtsauffassung beachtliche Kritik in der Literatur oder in der Instanzrechtsprechung geäußert worden, so kann die Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht als endgültig geklärt angesehen werden (vgl. ErfK/Koch, a.a.O., m.w.N.).
b) Im vorliegenden Fall gibt es eine gefestigte Rechtsprechung, wonach dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn die Arbeitgeberin die zunächst in Aussicht gestellte Prämie zurücknimmt und sich hierdurch keine Verteilungsgrundsätze ändern.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt die freiwillige Einführung einer Leistungsprämie zwar dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, jedoch führt die Freiwilligkeit der Leistung zur einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats dahin, dass der Arbeitgeber allein entscheidet, in welchem Umfang er finanzielle Mittel einsetzen, welchen Zweck er mit der Leistung verfolgen und welchen Personenkreis er deshalb begünstigen will (vgl. BAG, Beschluss vom 08.12.1981 - 1 ABR 55/79 - AP BetrVG 1972, § 87 Prämie Nr. 1; Beschluss vom 23.01.2008 - 1 ABR 82/06 - NZA 2008, 774, Rn. 24; Beschluss vom 13.12.2011 - 1 AZR 508/10 - NZA 2012, 876, Rn. 14 m.w.N.). Die Freiheit des Arbeitgebers, über das "Ob" der Leistungsgewährung zu entscheiden, unterliegt regelmäßig weder individual- noch kollektivrechtlichen Beschränkungen (vgl. BAG, Beschluss vom 13.12.2011, a.a.O.).
Dementsprechend kann der (tarifgebundene) Arbeitgeber nicht gehindert werden, die Leistung mitbestimmungsfrei einzuschränken oder gar abzuschaffen, es sei denn, dass sich dadurch die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus eine Regelungsspielraum verbleibt (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.1991 - GS 2/90 - AP BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 51). Auch hat das Bundesarbeitsgericht gefolgert, dass ein Spruch der Einigungsstelle hinsichtlich der näheren Ausgestaltung einer zusätzlichen freiwilligen Leistung für den Arbeitgeber nicht verbindlich ist, sondern er auch nach dem Spruch einer Einigungsstelle von der Gewährung der Leistung absehen könne (vgl. BAG, Beschluss vom 13.09.1983 - 1 ABR 32/81 - AP BetrVG 1972, § 87 Prämie Nr. 3). Zudem stehe dem Betriebsrat kein Initiativrecht auf Einführung zusätzlicher Entgelte zu (vgl. BAG, Beschluss vom 13.09.1983, a.a.O.).
Dem ist die Literatur gefolgt. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, übertarifliche Vergütungsbestandteile vollständig einzustellen, entfalle das Mitbestimmungsrecht, weil mit dem Wegfall der freiwilligen Leistung kein zusätzliches Vergütungsvolumen mehr zur Verteilung anstehe (vgl. etwa Fitting, 27. Aufl. 2014, § 87, Rn. 449). Dem Arbeitgeber wird zur Sicherung der Freiwilligkeit eine Verwerfungskompetenz hinsichtlich des Einigungsstellenspruchs zugebilligt (so Ricardi in Ricardi, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 87, Rn. 46, 48 und 50).
bb) Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dies, dass ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1. nicht besteht und eine anzurufende Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Mit der Erklärung der Arbeitgeberin, auf der Basis des Vorschlags des Beteiligten zu 1. die Prämie nicht mehr gewähren zu wollen, besteht kein Vergütungsvolumen, dessen Verteilung unter den Arbeitnehmern zu bestimmen ist. Wo nichts zu verteilen ist, sind keine Verteilungsgrundsätze aufzustellen. Es ergibt auch keinen Sinn, eine Einigungsstelle einzusetzen, wenn die Arbeitgeberin bereits entschieden hat, keine Prämie, über deren Verteilung die Einigungsstelle zu entscheiden hätte, gewähren zu wollen, solange der Betriebsrat an seinem Vorschlag festhält.
Zudem steht dem Betriebsrat im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Festlegung zu, für welchen Personenkreis die geplante Leistung gedacht ist. Innerhalb der freien Zweckbestimmung entscheidet der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei über den Adressatenkreis der Leistung (vgl. auch Fitting, a.a.O., Rn. 446 m.w.N.). Deshalb stand es der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin frei zu bestimmen, die Prämie nur an Arbeitnehmer der Redaktion "Z." zu zahlen, die mindestens fünfmal in der Zeit von Januar 2015 bis einschließlich 01.08.2015 für Wochenendarbeit/Wochenend-Rufbereitschaft zur Verfügung standen. Der Beteiligte zu 1. hatte und hat kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, einen anderen Kreis von Begünstigten zu fordern. Er hätte lediglich die Verhandlungen über die Verteilung der Prämie an die seitens der Arbeitgeberin bestimmten Arbeitnehmer dazu nutzen können, seine Gegenvorstellungen zum Adressatenkreis der Arbeitgeberin zu unterbreiten.
Schließlich ist ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1. hinsichtlich der Prämie für Wochenendarbeit/Wochenend-Rufbereitschaft nicht deshalb zu bejahen, weil die Beteiligte zu 2. ein bis zur Rücknahme der Prämie etwaig bestehendes Mitbestimmungsrecht verletzt hat, wie der Beteiligte zu 1. im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.1998 - 1 AZR 704/97 - folgert. Aus der Verletzung eines etwaigen Mitbestimmungsrechtes begründet sich ausweislich des Katalogs des § 87 Abs. 1 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht. Im Übrigen betraf die genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eine andere Rechtsfrage, nämlich ob individualrechtliche Gehaltsansprüche der Arbeitnehmerin bestehen, weil die Arbeitgeberin übertariflich gezahlte Zulagen nicht wirksam, nämlich unter anderem unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts, angerechnet hat.
III.
Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.
IV.
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt, § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.