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29.08.2016 · IWW-Abrufnummer 188273

Amtsgericht Heidelberg: Urteil vom 21.01.2016 – 29 C 230/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Aktenzeichen: 29 C 230/15
 
Amtsgericht Heidelberg

Im Namen des Volkes         

Urteil

In dem Rechtsstreit

xxx

wegen Forderung


hat das Amtsgericht Heidelberg durch den Richter F. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2015 für Recht erkannt:
    
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
   
Der Streitwert wird auf 3.620,00 € festgesetzt.
    
Tatbestand
    
Die Parteien streiten über Kosten für ein vereinsgerichtliches Verfahren.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein und bezeichnet sich in seiner Satzung als deutscher Disziplinverband für den Kegelsport „Classic“. Der Beklagte, ebenfalls ein eingetragener Verein, war als Landeverband Mitglied des Klägers.

In einem vereinsgerichtlichen Verfahren zur Zeit seiner Mitgliedschaft wurde der Beklagte mit Endurteil vom 21.12.2014 durch den Rechtsausschuss des Klägers verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8865,00 € aufgrund rückständiger Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2013 zu zahlen sowie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Bezüglich der Einzelheiten des Urteils wird auf Anlage K1 (Bl. 9 – 19 d.A.) verwiesen.

Mit Datum vom 26.03.2015 erließ der Vorsitzende des Rechtsausschusses des Klägers aufgrund des Urteils einen Kostenentscheid gemäß Ziffer 15 der Rechts- und Verfahrensordnung des Klägers und setzte hierin vom Beklagten zu erstattende Kosten in Höhe von 3620,00 € fest (Anlage K3, Bl. 23 d.A.). Im Einzelnen wurden eine Verfahrensgebühr und eine Verhandlungsgebühr in Höhe von jeweils 1.800,00 € sowie Schreib- und Postgebühren in Höhe von 20,00 € ausgewiesen.

Der Kostenentscheid wurde dem Beklagten am 26.03.2015 übermittelt. Eine Zahlung erfolgte trotz mehrerer Mahnungen nicht. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.07.2015 eine Zahlung ab und wies den Anspruch zurück (Anlage K5, Bl. 57 d.A.).

In der Satzung des Klägers heißt es auszugsweise:
„7. Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten
Diese Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeiten des D und seiner Organe. Sie wird ergänzt durch folgende Ordnungen, diese sind nicht Bestandteil der Satzung: (…)
7.1.5
Rechts- und Verfahrensordnung (…)
9. Rechte und Pflichten der Mitglieder (…)
9.3
Im Übrigen sind die Mitglieder verpflichtet (…)
9.3.2
den ordentlichen Rechtsweg nur nach Ausschöpfung des Instanzenzuges innerhalb des D und des DK zu beschreiten. Die Nichteinhaltung von Satz 1 kann als D schädigendes Verhalten gewertet und geahndet werden. (…)
11. Organe des D
Die Organe sind (…)
11.5
das Rechtsorgan (Ziffer 17) (…)
17. Rechtsorgan
17.1
Die Verbandsgerichtsbarkeit innerhalb des D wird durch ein unabhängiges Rechtsorgan ausgeübt.
17.2
Rechtsorgan ist der Rechtsausschuss des D.
17.3 (…)
Die Zusammensetzung regelt sich nach der Rechts- und Verfahrensordnung des D. (…)
17.8
Die Rechts- und Verfahrensordnung ist Bestandteil der Satzung.“

Die Rechts- und Verfahrensordnung des Klägers lautet auszugsweise:
„Kosten und Gebühren, Auslagen
15.1
Jede Entscheidung, die eine Instanz abschließt, muss eine Kostenregelung enthalten, es sei denn sie ist ausdrücklich für gebührenfrei erklärt worden.
15.2
Die Kosten eines Verfahrens trägt in der Regel die bestrafte oder unterliegende Partei nach Maßgabe des Verfahrensausgangs.“

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Satzung des Klägers (Anlage K4, Bl. 25 – 55 d.A.) und die klägerseits nur auszugsweise vorgelegte Rechts- und Verfahrensordnung (Bl. 21 d.A.) verwiesen.

Der Beklagte war Gründungsmitglied des Klägers und stimmte der Gründungssatzung zu. Im Rahmen der Gründung des Klägers verständigten sich die Mitglieder auch auf den Inhalt der Rechts- und Verfahrensordnung.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Erstattung der vom Beklagten geforderten Kosten aufgrund der Regelungen in der Satzung und der Rechts- und Verfahrensordnung zustehe. Es handele sich bei dem Kläger nicht um einen herkömmlichen Sportverein, sondern um einen Disziplinarverband, bei dem ein Wechsel im Mitgliederbestand nicht vorgesehen sei. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte der Gründungssatzung zugestimmt und auch die Aufstellung der Rechts- und Verfahrensordnung mitgetragen hat, sei dem Beklagten bewusst gewesen welche Rechte und Pflichten mit einer Mitgliedschaft bei der Klägerin verbunden seien.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 3.620,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass ein Anspruch nicht schlüssig vorgetragen sei. Die Rechts- und Verfahrensordnung des Klägers sei nicht Bestandteil der Satzung, weshalb keine satzungsmäßige Grundlage für einen Kostenerstattungsanspruch bestehe. Jedenfalls sei die streitgegenständliche Kostenentscheidung nichtig, da sie betragsmäßig überhöht sei. Die der Kostenentscheidung zugrunde liegende Vorschrift sei rechtswidrig.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
 
Entscheidungsgründe
    
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann ein Verein gegen sein Mitglied - jedenfalls nach Ausschöpfung eines eröffneten vereinsinternen Instanzenzuges - den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreiten (BGH NJW-RR 2013, 873, 874). Die maßgebliche Satzung des Klägers sieht nur für Mitglieder einen Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs vor Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges vor, so dass gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Klage keine Bedenken bestehen.

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das durchgeführte vereinsgerichtliche Verfahren zu. Der auf der Rechts- und Verfahrensordnung des Klägers basierende und den Beklagten belastende Kostenentscheid ist unwirksam. Es besteht für ihn keine hinreichende Grundlage in der Satzung des Klägers.

Den staatlichen Gerichten ist auch nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des BGH aufgrund der Vereinsautonomie nur eine eingeschränkte rechtliche Nachprüfung vereinsinterner Maßnahmen möglich (BGH NJW 1997, 3368). Jedoch müssen staatliche Gerichte Vereinsmaßnahmen  daraufhin überprüfen, ob eine „Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes– oder Satzungsverstöße vorgekommenen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist“ (BGH NJW 1997, 3368). Von hoher Bedeutung ist insofern, dass die Satzung eines Vereins die wesentlichen Grundentscheidungen des Vereinslebens selbst zu regeln hat (BGH NJW 1967, 1268; BGH NJW 1989, 1724). Aus der Vereinssatzung, die nach § 25 BGB die Verfassung eines Vereins bestimmt, müssen sich potentielle, aber auch aktuelle Mitglieder jederzeit über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten informieren können.

Die genannten Grundsätze, die der BGH insbesondere für Vereinsstrafen entwickelt hat, müssen nach Auffassung des erkennenden Gerichts generell auch für andere ein Mitglied potentiell belastende Vereinsmaßnahmen von einigem Gewicht gelten, selbst wenn sie nach ihrer Zielsetzung keinen originären Sanktionscharakter aufweisen (So auch Schöpflin, in: Beck-OK-BGB, Stand 01.11.2014, § 25, Rn. 73; vgl. auch OLG Celle WM 1987, 495). Denn im Ergebnis ist es für das Vereinsmitglied nicht entscheidend, ob die Belastung gerade vorrangiger Zweck einer Vereinsmaßnahme ist, oder ob sich die Belastung als bloße Reflexwirkung zeigt.

Gemessen an diesen Maßstäben haben der Kostenentscheid und auch die zugrunde liegende Bestimmung in der Rechts- und Verfahrensordnung, auf die der Kläger seinen Anspruch stützen will, keine hinreichende Grundlage in der Vereinssatzung des Klägers. Ob der Kostenentscheid auch aus anderen Gründen unwirksam ist bedarf daher keiner abschließenden Klärung.

Die Rechts- und Verfahrensordnung des Klägers kann nicht als Bestandteil der Satzung des Klägers angesehen werden. Die sich insofern offenkundig widersprechenden Regelungen in der Satzung des Klägers sind zu seinen Lasten dahingehend auszulegen, dass es sich bei der Rechts- und Verfahrensordnung um eine satzungsunabhängige Nebenordnung handelt.

Zwar können vereinsinterne Detailregelungen in Nebenordnungen ausgelagert werden. Sinn und Zweck ist eine Vermeidung einer Überfrachtung der Satzung, mehr Flexibilität bei kleineren Änderungen und eine Vermeidung häufiger Neueintragungen von Satzungsänderungen in das Vereinsregister. Auch die Rechts- und Verfahrensordnung des Klägers ist prinzipiell eine zulässige Nebenordnung in diesem Sinne. Die Möglichkeit der Auslagerung von Detailregelungen in Nebenordnungen findet ihre Schranke jedoch in dem genannten Grundsatz, dass die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen des Vereins in der Satzung selbst verankert sein müssen (BGH NJW 1989, 1724).

Die ein in einem Vereinsgerichtsverfahren unterlegenes Mitglied zur Zahlung verpflichtende Kostenentscheidung selbst - sowie die allgemeine Regelung auf der sie basiert - können im obigen Sinne als belastende Maßnahmen von einigem Gewicht - und in der Folge als das Vereinsleben bestimmende Grundentscheidungen - einzustufen sein, wenn die konkret festgesetzten oder festsetzbaren Kosten im Verhältnis zu einem vergleichbaren Verfahren vor staatlichen Gerichten deutlich höher ausfallen.

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Der von dem Kläger aufgrund seiner Rechts- und Verfahrensordnung in der Hauptsache geforderte Betrag in Höhe von 3.620,00 € bezieht sich mangels anderer durchgreifender Anhaltspunkte nur auf die Kosten für das Tätigwerden des Vereinsgerichts selbst. Zieht man hier die Parallele zum staatlichen Gerichtsverfahren geht es folglich nur um die „Gerichtskosten“, und zwar unter Ausschluss eventueller Rechtsanwaltskosten für die Prozessvertretung. Nach den maßgeblichen Regelungen des GKG würde für ein erstinstanzliches staatliches Gerichtsverfahren – bei einem Streitwert von 8.865,00 € und einem Ansatz von 3,0 Gerichtsgebühren – ein Betrag in Höhe von 666,00 € anfallen, also weniger als 1/5 des geltend gemachten Betrages. Ein betragsmäßig so deutlich nach oben abweichender Kostenentscheid und eine Regelung in einer Nebenordnung des Vereins, die als Grundlage eines solchen Kostenentscheids dienen soll, sind jeweils als erhebliche Belastungen eines Vereinsmitglieds von einigem Gewicht anzusehen, wofür dann aber als rechtliche Mindestanforderung eine explizite satzungsmäßige Grundlage zu fordern wäre.

Es kann vorliegend deshalb dahinstehen, ob Regelungen einer Vereinsgerichtsordnung, die zu solch hohen Kostenfestsetzungen führen können, auch aus anderen Gründen generell als rechtswidrig einzustufen sein könnten. Jedenfalls kann aber eine vereinsinterne Verfahrensskostenregelung, die – im Verhältnis zum staatlichen Gerichtsverfahren – deutlich erhöhte Kostenfestsetzungen ermöglicht, nicht alleine in einer bloßen Nebenordnung gründen. Es handelt sich dann gerade auch aufgrund ihres atypischen Charakters um eine wesentliche und das Vereinsleben prägende Grundentscheidung.

Gegen die Sichtweise des erkennenden Gerichts kann nicht eingewandt werden, dass sie dahin führen würde, dass Vereinssatzungen danach mit detaillierten Kostenregelungen zu überfrachten seien. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass eine unterliegende Partei die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen hat wird in der Regel bereits dadurch satzungsmäßig hinreichend verankert sein, dass überhaupt ein Vereinsgericht geschaffen wird und die Satzung die Detailregelungen einer Nebenordnung überlässt. Nur wenn in einer Nebenordnung außergewöhnlich hohe Verfahrenskosten für Vereinsgerichtsverfahren ermöglicht werden sollen, muss insofern zumindest eine entsprechende allgemeine Befugnisnorm in der Satzung selbst verankert sein.

Im Übrigen müsste man vorliegend wohl auch bei hinreichender satzungsmäßiger Absicherung einer Kostenregelung von nicht überwindbaren rechtlichen Schranken ausgehen, wenn diese im Verhältnis zum Streitwert betragsmäßig unbegrenzte oder jedenfalls extrem überhöhte Kostenfestsetzungen ermöglichen würde. Denn je höher die drohenden Kosten für vereinsinternen Rechtsschutz für ein Mitglied ausfallen, zumal wenn der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen oder sanktioniert wird, desto stärker kann sich ein Spannungsverhältnis mit dem verfassungsrechtlich fundierten Justizgewährleistungsanspruch abzeichnen.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass der Beklagte der Satzung in der gegenwärtigen Form selbst zugestimmt hat. Die Frage inwieweit Regelungen über Kosten für vereinsgerichtliche Verfahren in Vereinssatzungen verankert sein müssen ist keine Frage die vereinsspezifisch beantwortet werden kann. Es handelt sich angesichts der hohen Bedeutung des Vereinswesens um eine grundsätzliche und deshalb einheitlich zu beantwortende Rechtsfrage.

Mangels Erfolg der Klage in der Hauptsache besteht auch kein aus der Hauptforderung resultierender Zinsanspruch des Klägers.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:
 
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
 
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

F.
Richter

Verkündet am 21.01.2016

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