19.08.2016 · IWW-Abrufnummer 188101
Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 09.06.2015 – 11 Sa 1389/15
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 11.08.2015 - 2 Ca 2188/14 - wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 11.08.2015 - 2 Ca 2188/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Januar 2011 bis Dezember 2015 28.906,80 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils monatlich 481,78 € für die einzelnen Monate jeweils ab dem 3. des Folgemonats, erstmals ab dem 03.02.2011 und letztmals ab dem 04.01.2016 und abweichend davon in den Monaten Oktober 2011, November 2013 und Mai 2015 erst ab dem 04.10.2011, dem 04.11.2013 und dem 04.05.2015.
Der Kläger trägt 44 % der Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagte trägt 56 % der Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten insbesondere über die Höhe eines betrieblichen Zuschusses der Beklagten zum Anpassungsgeld für Bergleute für die Monate Januar 2011 bis Dezember 2015
Der 1960 geborene Kläger war vom 01.02.1979 bis zum 31.12.2010 bei der Beklagten in deren Bergwerk X tätig (Kündigungsschreiben vom 25.11.2009, Bl. 127 GA). Zuletzt arbeitete er als technischer Angestellter unter Tage (Elektrosteiger), Gehaltsgruppe 04.
Daneben war er freiwillig der Grubenwehr der Beklagten beigetreten und war dabei zuletzt in der Funktion als stellvertretender Oberführer tätig. Für die Teilnahme an Diensten der Grubenbewehr außerhalb der Schichtzeiten gewährte die Beklagte eine Grubenwehr- und Gasschutzwehrzulage nach der Vorstandsrichtlinie der DSK VR 2/07 (Bl. 25 ff GA).Diese sehen unter anderem Folgendes zur Vergütung vor:
2 Einsätze der Gruben-/Gasschutzwehr
Grundvergütung
Für einen Einsatz der Gruben- oder Gasschutzwehr erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.
Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
Für Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt.
(...)
Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages.
3 Übungen innerhalb der Schicht
Übungen innerhalb der Schichtzeit sind grundsätzlich vorzuziehen, da hier in der Regel keine physische Vorbelastung die Atemschutzübungen erschwert und ein ausreichender Zeitrahmen für die theoretische Ausbildung zur Verfügung steht.
Übungen innerhalb der Schichtzeit bestehen immer aus einer praktischen Übung und einer Unterweisung. Für eine Übung/Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. die Bezüge einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. Die Pauschalen für Übungen innerhalb der Schicht werden gewährt für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen der praktischen Übung.
Atemschutzübungen der Grubenwehr mit Pressluftatmern, Schlauchgeräten, Tauchgeräten oder Filtergeräten werden nach der Bezahlungstabelle der Gasschutzwehr bezahlt.
Werden von der Grubenwehr Klimaübungen verfahren, die aufgrund der Einsatzbeschränkung (Plan Grubenrettungswesen) verkürzt werden müssen, so ist die Pauschale für eine zweistündige Übung zu gewähren.
(...)
4 Übungen außerhalb der Schicht
Die Pauschalen und Stundensätze für Übungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Ablauf inklusive einer Zulage für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen einer praktischen Übung (..., bei Grubenwehren in der Regel 2 Stunden Übungszeit unter Atemschutz). Atemschutzübungen der Grubenwehr mit Presslufthammern, Tauchgeräten, Schlauchgeräten oder Filtergeräten (Dauer 0,5 Stunden) werden nach der Bezahlungstabelle der Gasschutzwehr bezahlt.
Werden von der Grubenwehr Klimaübungen verfahren, die aufgrund der Einsatzdauerbeschränkung (Plan Grubenwesen) verkürzt werden müssen, so ist die Pauschale für eine zweistündige Übung zu gewähren. Im Rahmen einer Übung ohne Atemschutz sind Aufgaben durchzuführen, die in direktem Zusammenhang mit dem Auftrag einer Grubenwehr oder Gasschutzwehr, z.B. Löschübungen, Dammbauarbeiten stehen.
(...)
5 Unterweisung / Teilnahme
Für eine Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.
Die Stundensätze für Unterweisungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Aufwand. Abgerechnet werden die tatsächlichen Unterweisungszeiten.
Die nach der Vorstandsrichtlinie gezahlten Zulagen sind sozialversicherungspflichtig.
Im letzten Jahr des Arbeitsverhältnisses (01.01.2010 bis 31.12.2010) befand sich der Kläger in Transferkurzarbeit (§ 111 Abs. 5 SGB III) ohne Erbringung weiterer Arbeitsleistungen. Ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses, ab dem 01.01.2011, schloss sich die sog. Anpassungszeit an, die bis zum 31.12.2015 andauerte. Während dieser Zeit erhielt der Kläger ein staatliches Anpassungsgeld nach den Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008. Wegen der Bezüge des Klägers in den letzten Monaten seiner Tätigkeit in Erfüllung des Arbeitsverhältnisses wird auf S. 6 ff der Klageschrift sowie die in Kopie eingereichten Entgeltabrechnungen für Januar 2009 bis Dezember 2009 Bezug genommen (Bl. 6 ff GA, Bl. 27 ff GA). Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger am 19.10.2011 zu seinen Bezügen in der Anpassungsphase betrieblich beraten, dabei wurde ihm u.a. mitgeteilt, dass sich ein Abzug wegen Versorgungsausgleichs in einer Größenordnung von 378,00 € ergebe (Bl. 87 GA).
Aufgrund eines Gesamtsozialplans vom 25.06.2003 (im Folgenden: GSP 2003, Bl. 11 - 24 GA) war die Beklagte verpflichtet, einen Zuschuss zum staatlichen Anpassungsgeld zu gewähren. § 2 Ziff. 7 ("Zuschuss zum Anpassungsgeld") der vorgenannten Regelung hat folgenden Inhalt:
(1) E leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff.4.1.2 der APG-Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht.
(2) Sofern das Anpassungsgeld wegen Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruht oder eine Minderung durch Versorgungsausgleich eingetreten ist, wird für die Zuschussberechnung das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde gelegt.
(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
(...)
(6) Das festgestellte Garantieeinkommen wird auf die Höhe begrenzt, die sich aus der Summe des Nettoeinkommens und einer ggf. gewährten Rente für Bergleute, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dem der Entlassung vorausgegangenen Monat ergibt.
Das Nettoeinkommen wird unter Berücksichtigung des deutschen Steuerrechts von dem in § 7 Ziffer 7 (3) definierten Brutto-Monatseinkommen ermittelt. Hierfür wird die Steuerklasse einschließlich der Kinderfreibeträge vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. ...
(...)
(8) Der betriebliche Zuschuss wird für die Dauer des Bezuges von Anpassungsgeld - ausgenommen Zeiten des Bezuges gemäß Ziff.5.7 der APG-Richtlinien gewährt. (...)
Mit Datum vom 27.05.2010 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat der E AG eine Protokollnotiz zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003 ab nebst Anlage (Bl. 286 - 290 GA). In dieser wurden in der Anlage Lohn- und Gehaltsarten aufgeführt, die unter Anderem bei dessen § 2 Ziffer 7 Abs.3 nicht zu berücksichtigen sind und zu denen danach auch die Vergütung für die Grubenwehrübungen "außerhalb" zählt. Zugleich stellten die Vertragsparteien klar, dass dieses gemeinsame Verständnis der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens bereits bei Abschluss des GSP 2003 vorhanden gewesen sei und dem Abschluss des GSP 2003 zugrunde gelegen habe.
Die Beklagte leistete einen Zuschuss zum Anpassungsgeld von monatlich 664,12 €. Bei der Berechnung des zugrunde zulegenden Durchschnittseinkommens im 12-Monats-Zeitraum vor Ausscheiden ließ sie die dem Kläger gezahlten Zulagen für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit außer Betracht. Bei dem Kläger ist ein Versorgungsausgleich erfolgt. Dies hat dazu geführt, dass das BAFA das an den Kläger zu zahlende Anpassungsgeld um den durchgeführten Versorgungsausgleich gekürzt hat. Nach § 2 Ziffer 7 (2) GSP 2003 (s.o.) hat die Beklagte den Zuschuss unter Berücksichtigung des ungekürzten Anpassungsgeldes ermittelt. Im Verlauf des Rechtsstreits ist unstreitig geworden, dass sich das zugrundezulegende Garantieeinkommen bei Berücksichtigung der strittigen Bezüge für Grubenwehrtätigkeiten außerhalb der Schichtzeit auf 3.344,23 € beläuft (Bl. 86 ff, 104 GA). Nach den Berechnungen der Beklagten erhöht sich der geschuldete Zuschuss bei Einbeziehung dieses Betrages um 481,78 € (Bl. 88, 120, 122, 154 GA). Wegen weiterer Details der Berechnungen der Beklagten wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen (Klageerwiderung vom 16.12.2014, S. 4 ff = Bl. 86 ff GA). Die Parteien streiten auch über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs.
Die Klage ist am 13.12.2013 bei dem Arbeitsgericht Herne eingegangen. Dabei hat der Kläger zunächst einen zusätzlichen Zuschuss von weiteren 893,57 € monatlich geltend gemacht. Später hat er den Betrag unter Berücksichtigung der Berechnungen der Beklagten in der Klageerwiderung auf 857,77 € reduziert.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die für die Tätigkeit in der Grubenwehr gezahlten Zulagen uneingeschränkt berücksichtigungsfähiges Einkommen seien. Die Einrichtung der Grubenwehr sei - wie unstreitig - eine Pflicht der Beklagten. Die Zulage unterfalle keiner der Einkommensarten, die in § 2 Ziff. 7 (3) des Sozialplans ausdrücklich und abschließend als nichtberücksichtigungsfähig aufgeführt seien. Ferner sei die Beklagte verpflichtet, die infolge des Versorgungsausgleichs eingetretene Minderung des Anpassungsgeldes durch eine Erhöhung des Zuschusses auszugleichen. Zutreffend sei, dass sich das maßgebliche Garantieeinkommen bei Einbeziehung der strittigen Bezüge für Grubenwehrtätigkeiten entsprechend der Berechnungen der Beklagten auf 3.344,23 € belaufe. Streitig bleibe die Zulässigkeit des Abzugs von 378,00 € wegen Versorgungsausgleichs.
Der Kläger hat zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Grubenwehrzulagen seien nicht Teil des vertraglichen Austauschverhältnisses. Die Teilnahme in der Grubenwehr sei rein freiwillig. Das Urteil des BAG vom 15.10.13 (1 AZR 544/12), in dem das BAG Grubenwehrzulagen bei der Ermittlung des Zuschusses berücksichtigt habe, sei nicht einschlägig, weil es dort anders als vorliegend um einen hauptamtlichen Gerätewart gegangen sei. Die Zahlung einer Vergütung während der Tätigkeit für die Grubenwehr sei nur Folge der Freistellung von der Arbeitspflicht. Die Kürzung des Anpassungsgeldes aufgrund des Versorgungsausgleichs sei nicht auszugleichen. Sie sei Folge privater Entscheidungen des Klägers. Deshalb bewege sich die Regelung des § 2 Ziffer 7 (2), wonach bei der Berechnung des Zuschusses das ungekürzte Anpassungsgeld zu Grunde zu legen ist, in einem hinzunehmenden Ermessenspielraum der Betriebsparteien. Nach Ziffer 4.1.1 der Anpassungsrichtlinien sei geregelt, dass bei geschiedenen Antragsstellern die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des Anpassungsgeldes anzuwenden sind (Bl.119 GA). Die Berechnung des Anpassungsgeldes erfolge nach den Anpassungsgeldrichtlinien nach der Höhe der Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung, seitens des BAFA werde bei der Auszahlung jedoch ein eventueller Versorgungsausgleich berücksichtigt (Bl. 119, 158 GA).
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.08.2015 entschieden:
- 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.497,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 481,78 € erstmals ab dem 3.2.11 und letztmalig ab dem 3.8.15 zu zahlen.
- 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger beginnend ab dem August 2015 bis Dezember 2015 über den bereits gewährten Zuschuss zum Anpassungsgeld einen weiteren Zuschuss i. H. v. 418,78 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. Kalendertag eines jeden Folgemonats zu zahlen.
- 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- 5. Der Streitwert wird auf 36.970,97 € festgesetzt.
Die Klage sei nur im tenorierten Umfang begründet. Nach § 2 Ziffer 7 GSP sei dem Kläger die Erhöhung des Zuschussbetrags zuzusprechen. Er könne eine der Höhe nach unstreitige Erhöhung des Zuschusses um monatlich 481,78 € verlangen. Auch die Grubenwehrzulagen seien zu berücksichtigendes Einkommen. Die Beklagte sei hingegen nicht verpflichtet, aus dem Versorgungsausgleich resultierende Nachteile auszugleichen. § 2 Ziffer 7 (2) GSP 2003 enthalte eine ausdrückliche Regelung hierzu, wonach bei der Berechnung des Zuschusses in Fällen des Versorgungsausgleichs das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde zu legen sei. Gegen die Wirksamkeit dieser Regelung bestünden keine Bedenken (§ 75 BetrVG). Es werde in zulässiger Weise berücksichtigt, dass die Gesamtversorgung des Klägers letztlich aufgrund privater Umstände nicht mehr ihm allein zukomme. Ein Anspruch auf Benennung und Bezifferung der zugrunde gelegten Lohnarten bestehe nicht, weder nach §§ 241 Abs. 2, 242 BGB noch nach § 108 GewO.
Das Urteil ist der Beklagten am 08.09.2015 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 24.09.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 21.12.2015 am 03.12.2015 begründet.
Das Urteil ist dem Kläger am 04.09.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 30.09.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 16.12.2015 am 16.12.2015 begründet.
Die Beklagte wendet zur Begründung ihrer Berufung ein, der Kläger habe entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts keinen Anspruch auf die ausgeurteilten Beträge. Die Entscheidung des BAG vom 15.10.2013 - 1 AZR 544/12 - betreffe den Fall eines hauptamtlichen Hauptgerätewarts. Der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Grubenwehr und nicht Hauptgerätewart gewesen. Die Tätigkeit für die Grubenwehr habe er nicht arbeitsvertraglich geschuldet. Arbeitsvertraglich habe er nur die Tätigkeit als Aufsichtshauer geschuldet. Die Beklagte stellt auf S. 5 - 9 unter A. III. und IV. der Berufungsbegründung die historische Entwicklung und die aktuellen normativen Vorgaben für die Grubenwehr dar. Auf Bl. 195 - 199 GA wird Bezug genommen. Sie halte an ihrer Rechtsauffassung aus dem Verfahren BAG 1 AZR 544/12 fest, dass die Zulagen für Grubenwehrübungen in der Freizeit nicht bei der Errechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich entweder aus einer authentischen Auslegung des GSP 2003 oder aus der - eindeutig - aus dem Wortlaut der Protokollnotiz zu entnehmenden, auch für diese gewollten normativen Wirkung. Aber auch unabhängig davon sei die Klage unbegründet. Auf die streitgegenständlichen Zahlungen treffe nämlich nicht zu, dass es sich um Entgelt für die synallagmatische Arbeitsleitung handele. Der Kläger sei nicht aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet gewesen, Mitglied der Grubenwehr zu werden und für diese tätig zu sein. Er habe die Arbeit eines technischen Angestellten unter Tage geschuldet. Die arbeitsvertragliche Verpflichtung sei nicht durch ausdrückliche oder konkludente Willenserklärungen geändert worden. Der bloße Antrag auf Mitgliedschaft in der Grubenwehr sei ebenso wie die bloße Aufnahme einer Tätigkeit als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr wie umgekehrt das bloße Dulden einer solchen Tätigkeit kein Austausch von Erklärungen mit Rechtsbindungswillen. Der Kläger habe lediglich die in seinem Vertrag dokumentierte Tätigkeit geschuldet. Auch die "offizielle" Aufnahme in die Grubenwehr habe keine Änderung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen bewirkt und könne eine solche auch nicht ersetzen. Das Arbeitsgericht habe schlicht unterstellt, dass sie, die Beklagte, einen Teil ihres Direktionsrechts auf Truppen- oder Oberführer delegiert habe. Es handele sich um ein Rechtsverhältnis sui generis außerhalb anderweitiger arbeitsvertraglicher Verpflichtungen. Es sei anders als im Fall eines Hauptgerätewarts, der ja kraft seines Arbeitsvertrags verpflichtet sei, gerade nur diese Tätigkeit auszuüben. Es bestünden bei dem Kläger weitaus deutlichere Ähnlichkeiten zu vereins- oder anderen gesellschaftsrechtlichen Zusammenhängen als zu arbeitsvertraglichen Zusammenhängen. Die Grubenwehr genieße eine über den Plan abgesicherte besondere Freiheit. Die Mitgliedschaft in der Grubenwehr begründe ein Rechtsverhältnis sui generis, das kein Arbeitsverhältnis sei. Sie, die Beklagte, habe kein Direktionsrecht gegenüber freiwilligen Mitgliedern der Grubenwehr. Durch die öffentlichrechtlichen Normen des Grubenrettungsplans, Betriebsplans und der aufsichtsrechtlichen Vorgaben folge im Gegenteil, dass ihr arbeitsvertragliches Weisungsrecht eingeschränkt sei. Sie könne keinen Einfluss nehmen, wer Mitglied der Grubenwehr werde oder wer austreten solle. Rechtsirrig schreibe das Urteil des Arbeitsgerichts ihr insoweit ein Direktionsrecht zu. Die Vergütung sei kein Indiz für einen Arbeitsvertrag. Auch freiwilligen Feuerwehren würden beispielsweise Aufwandsentschädigungen gezahlt. Mit der Vergütung werde freiwilliger Einsatz honoriert. Auch die für die während der Arbeitszeit geleistete Grubenwehrtätigkeit geleistete Fortzahlung der Vergütung begründe keinen synallagmatischen Zusammenhang. Grubenwehrmitglieder sollten durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Einbußen erleiden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auch dann, wenn man für die Auslegung des Gesamtsozialplans der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgen wolle und die Protokollnotiz der Betriebspartner für wirkungslos erachte, die Klage abzuweisen sei. Die Tätigkeit des Klägers als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr in seiner Freizeit sei weder Teil seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen noch Teil eines zweiten neben seinem Hauptarbeitsvertrag abgeschlossenen Nebenarbeitsverhältnisses. Der Kläger habe diese Tätigkeiten im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr erbracht, was sie mit Zahlung der streitbefangenen Zulage honoriere. Da der Gesamtsozialplan als Berechnungsgrundlage für den betrieblichen Zuschuss nur auf das Entgelt abstelle, das im synallagmatischen Zusammenhang des Arbeitsvertrages stehe, seien Zahlungen für die Grubenwehrübungen für die Berechnung des Zuschusses nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Der Kläger verteidigt den stattgebenden Teil der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Zu Recht habe das Arbeitsgericht monatlich weitere € 481,78 zugesprochen. Er habe bei seiner Tätigkeit für die Grubenwehr einer geschlossenen Weisungskette unterstanden. Auch bei Arbeitnehmern, die nicht als Hauptgerätewart tätig seien, seien die Vergütungen für Grubenwehrtätigkeiten Entgelt i.S.v. § 2 Ziff. 7 Abs. 3 GSP. Bei seiner Tätigkeit für die Grubenwehr habe er einer geschlossenen Weisungskette unterlegen. Tätigkeiten für die Grubenwehr, die er innerhalb der Arbeitszeit erbracht habe, habe die Beklagte selbst als Teil des Synallagmas angesehen. Vergütungen für innerhalb der Schichtzeit geleistete Tätigkeiten für die Grubenwehr habe die Beklagte seit jeher in die Berechnung des Garantieentgeltes einbezogen. Die gesamte Tätigkeit für die Grubenwehr sei als Teil des einen und ungeteilten Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung verbeitragt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe ein aufgespaltenes Arbeitsverhältnis bestanden. Die Grubenwehrmitglieder hätten nach Weisung der Arbeitgeberin mit den von der Arbeitgeberin vorgegebenen Mitteln und Geräten zur Erfüllung ihrer Aufgaben tätig werden müssen. Die Vorgesetzten der Grubenwehr - die Oberführer, die Hauptgerätewarte und die Truppführer - seien von der Beklagten selbst bestellt worden, Gleiches gelte für die ausdrücklich als "verantwortliche Personen" bestellten Mitarbeiter (Bestellungsschreiben in Kopie Bl. 250 ff GA).
Zur Begründung seiner eigenen Berufung zitiert der Kläger den Wortlaut in § 2 Ziffer 7 Abs. (2) GSP 2003 und den Wortlaut in § 2 Ziffer 7 Abs. (3) GSP 2003. Mithin existierten zwei Regelungen zu der Frage, ob die Minderung des Anpassungsgeldes infolge der durch einen Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften bei der Ermittlung des betrieblichen Zuschusses berücksichtigt werden dürften [sic]. Er sei so zu stellen, wie wenn er weiter gearbeitet hätte. Dann hätte keine Verkürzung seiner Vergütungsansprüche stattgefunden. Der Sozialplan verfolge das Ziel, ihn so zu stellen, als habe er weitergearbeitet. Der Versorgungsausgleich hätte sich dann nicht vor Erreichen der Altersgrenze ausgewirkt. So werde er zweifach belastet: Absenkung des Versorgungsniveaus für die Dauer des Bezugs der Knappschaftsausgleichsleistung im Anschluss an die Anpassungszeit und Absenkung des Versorgungsniveaus um die hier strittige Kürzung wegen durchgeführten Versorgungsausgleichs. Solle der abkehrende Arbeitnehmer durch den Sozialplan finanziell in etwa so gestellt werden, als habe er weiter gearbeitet, so sei der Regelung in § 2 Ziffer 7 Abs. (3) der Vorzug zu geben. Ausgehend von dem erstinstanzlich zuletzt geforderten Betrag von monatlich € 859,78 errechne sich eine monatliche Differenz für sämtliche Monate von 378,00 € (weitere Details: Bl. 281, 282 GA). Auch habe er Anspruch auf die begehrte Abrechnung. Dies folge aus den Informationspflichten in § 1 Ziffer 2 GSP 2003. Die Beklagte sei von den Vorgaben des GSP 2003 abgewichen und sei vom Inhalt der Protokollnotiz vom 27.05.2010 ausgegangen. Auf dieser - unzutreffenden - Grundlage habe die Beklagte ihn seinerzeit beraten. Bei der Beklagten gebe es über 1000 verschiedene Lohnarten innerhalb der Unternehmenssoftware SAP R3 für die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, z. T. mit kryptisch verschlüsselten Bezeichnungen. Damit müsse er als Arbeitnehmer nicht vertraut sein.
Die Beklagte nimmt zur Berufungserwiderung des Klägers und zu dessen Berufung Stellung:
Bei der Grubenwehrtätigkeit des Klägers habe es sich um eine Tätigkeit gehandelt, die der Kläger nicht im Rahmen seines eigentlichen Arbeitsverhältnisses geschuldet habe. Richtig sei, dass die Mitglieder der Zentralen Grubenwehr seit dem 01.01.2004 zur Hauptstelle für das Grubenrettungswesen gehörten und als freiwillige Grubenwehrmitglieder dem Weisungsrecht des Leiters der Hauptstelle unterlägen, Herrn C. Die Grubenwehrmitglieder unterstünden in ihrer ehrenamtlichen Funktion keinem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht. Die maßgeblichen Entscheidungen habe nicht der jeweilige disziplinarische Vorgesetzte getroffen, sondern der in der Grubenwehr für das jeweilige freiwillige Mitglied zuständige Oberführer der Grubenwehr nach eigenem Ermessen. Nicht richtig sei, dass es eine geschlossene Weisungskette gegeben habe, wie der Kläger nicht erwiderungsfähig behaupte. Gleiches gelte für den Vortrag, sie, die Beklagte, habe die Tätigkeit als Mitglied der Grubenwehr als Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten anerkannt. Die Behauptung, sie habe eigene Grubenwehrreviere eingerichtet, sei falsch. Unrichtig sei die Behauptung, die Grubenwehr werde außerhalb ihrer besonderen Aufgaben als "technischer Sonderdienst" in der Produktion eingesetzt. Der Kläger möge konkretisieren, was er konkret meine. Es verbleibe dabei, dass ihre eigene Berufung begründet sei.
Die Berufung des Klägers sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere zusätzliche Zahlungen. Sie sei nicht verpflichtet, Verluste des Klägers wegen des Versorgungsausgleichs auszugleichen. Der Wortlaut des Sozialplans sei eindeutig. Der Kläger gebe die Zielsetzung des Sozialplans unzutreffend wieder. Der Arbeitgeber oder die betriebliche Solidargemeinschaft sei nicht verpflichtet, finanzielle Folgen aus der privaten Lebensführung des Klägers auszugleichen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Abrechnung. Im Kern verlange der Kläger eine verschriftlichte Rechtsprüfung, auf die er keinen Anspruch habe. Der Tenor der begehrten Entscheidung wäre nicht vollstreckungsfähig. Es sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien und wegen weiterer Einzelheiten ihrer rechtlichen Argumente wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten bleibt weitestgehend ohne Erfolg (A.). Auch die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg (B.).
A. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet - bis auf eine Verschiebung des monatlichen Zinsbeginns vom 3. des Monats auf den 4. des Monats in vier Monaten des Fünfjahreszeitraums.
I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
II. In der Sache bleibt die Berufung der Beklagten jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld für die Monate Januar 2011 bis Dezember 2015 zu zahlen, wie er sich bei der Einbeziehung der Zahlungen für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit in das Garantieeinkommen nach den Angaben der Beklagten errechnet (Bl. 88 GA / 60 Monate x 481,78 €).
1. Der Anspruch hat seine Grundlage in § 2 Nr. 7 GSP 2003. Danach hat die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld zu zahlen, wenn das Anpassungsgeld das Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen beträgt dabei 60 % des Bruttoeinkommens, maximal 60 % der einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Bemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Bruttomonatseinkommens ist das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate des Arbeitsverhältnisses zugrundezulegen. Nicht einzubeziehen sind Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld ist mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen. Entgegen der Argumentation der Beklagten gehören die Bezüge, die der Kläger für Grubenwehreinsätze außerhalb der Schichtzeit erhalten hat, zum Entgelt der letzten 12 Monate, das der Ermittlung des Garantieeinkommens nach § 2 Nr. 7 (3) GSP 2003 zugrunde zu legen ist. Bei der Berechnung des Garantieeinkommens nach dieser Maßgabe schuldet die Beklagte dem Kläger für die streitgegenständlichen Monate Januar 2011 bis Dezember 2015 eine weitere Zahlung im ausgeurteilten Umfang.
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind in das maßgebliche Garantieeinkommen die Bruttozahlungen einzubeziehen, die sie dem Kläger im Referenzzeitraum für Grubenwehrübungen außerhalb der regulären Schichtzeit gezahlt hat. Diesem Ergebnis steht die Protokollnotiz VII vom 27.05.2010 nicht entgegen.
Die erkennende Kammer hatte in ihrem Urteil vom 22.03.2012 im Fall eines anderen Arbeitnehmers der Beklagten, eines Hauptgerätewarts, den gegenteiligen Standpunkt eingenommen (LAG Hamm 22.03.2012 - 11 Sa 1634/10 - ). Die Kammer hatte argumentiert, aus dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 i.V.m. der Protokollnotiz VII vom 27.05.2010 folge, dass die Bezüge für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit nicht in das Garantieeinkommen einzurechnen seien. Ausweislich der Protokollnotiz sei dies bei Verabschiedung des Gesamtsozialplans 2003 das gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien gewesen. Es habe eine Fallgestaltung vorgelegen, in der Unklarheiten und Regelungslücken in einer Betriebsvereinbarung auch rückwirkend durch eine authentische Interpretation der Betriebsparteien durch eine Protokollnotiz hätten beseitigt werden können. Die dafür erforderlichen Unklarheiten seien darin begründet, dass die Betriebsparteien die Mehrarbeitsgrundvergütung und damit sozialversicherungspflichtige Bezüge, die ebenfalls für Leistungen "außerhalb der Schichtzeit" gezahlt würden, ausdrücklich aus dem Garantieeinkommen ausgenommen hätten.
Dieser Argumentation ist das Bundesarbeitsgericht entgegengetreten (
BAG 15.10.2013 - 1 AZR 544/12 - AP BetrVG § 112 Nr. 223 LS [voller Wortlaut nur in AP Online-Fassung]). Es hat entschieden, dass die einem hauptamtlichen Hauptgerätewart gezahlte Grubenwehrzulage (außerhalb der Schichtzeit) bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25. Juni 2003 (GSP 2003) zu berücksichtigen ist. Nach der Regelungssystematik des Gesamtsozialplans ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist (BAG aaO). Sie ist sozialversicherungspflichtiges Entgelt, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt. Dieses Ergebnis entspricht, so das BAG weiter, auch dem Regelungszweck des Sozialplans, den in den Regelungen festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat. Die Protokollnotiz VII vom 27. Mai 2010 steht diesem Ergebnis nicht entgegen (BAG aaO). Bei der Protokollnotiz handelt es sich nicht um eine eigenständige normative Regelung sondern lediglich um eine Auslegungshilfe (BAG aaO). Das in der Protokollnotiz zum Ausdruck gebrachte abweichende Verständnis der Betriebsparteien hat im Gesamtsozialplan keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und kann deshalb bei dessen Auslegung nicht berücksichtigt werden (BAG aaO). Betriebsvereinbarungen sind objektiv auszulegen. Entscheidend ist, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben. Der subjektive Regelungswillen der Betriebsparteien kann nur Berücksichtigung finden, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Daran fehlt es hier.
Die Kammer folgt nunmehr diesem Auslegungsergebnis des BAG.
b) Für den so begründeten Anspruch kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der hiesige Kläger hauptamtlicher Gerätewart für die Grubenwehr war (ebenso LAG Düsseldorf 01.06.2015 - 9 Sa 1146/14 -). Denn sowohl bei der "hauptamtlichen" Übertragung als auch bei der "freiwilligen" Übernahme von Grubenwehrtätigkeiten handelt es sich um die Übernahme einer Tätigkeit, zu der die Beklagte aufgrund gesetzlicher Regelung verpflichtet ist (LAG Düsseldorf aaO unter 2. b) [zweites 2.b)/Gliederungspunkt doppelt vergeben]). Die Beklagte hat sich entschieden, die Verpflichtung zur Grubenwehr mit eigenem Personal auszuführen, und übt ihre Befugnisse durch einige hauptamtlich zur Grubenwehr bestellte Mitglieder und durch freiwillige Mitglieder aus. Durch die Vorgaben im Plan für das Grubenrettungswesen und die Regelungen zur Bezahlung bei Einsätzen in der Grubenwehr nach der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 und die entsprechende tatsächliche Handhabung sind die Parteien dieses Rechtsstreits durch schlüssiges Verhalten übereingekommen, dass der Kläger mit Tätigwerden für die Grubenwehr eine Tätigkeit ausübt, die für die Zeit ihrer Verrichtung an die Stelle der sonstigen vertraglichen Arbeitstätigkeit tritt. Mit der Aufnahme eines Arbeitnehmers in die Grubenwehr tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer der Mitgliedschaft zur (bisher) vertraglich geschuldeten Tätigkeit hinzu und wird Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung (in diesem Sinne auch BAG 30.09.2015 - 10 AZR 251/14 - AP BGB § 611 Nr. 25 Rn. 13, 17 in der ähnlich gelagerten Konstellation einer Bediensteten des Landes NW, die mit ihrer Zustimmung zur Sozialen Ansprechpartnerin (SAP) bestellt worden war). In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, dass der Eintritt in die Grubenwehr auf einem freien Willensentschluss des Klägers beruht. Dies ist auch bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Arbeitsvertrages so, ohne dass deshalb der Bezahlung für die anschließend verrichtete weisungsgebundene Tätigkeit die Qualifikation als Arbeitsentgelt abzusprechen wäre. Bei der Tätigkeit für die Grubenwehr war es auch nicht so, dass der Kläger insoweit weisungsungebunden tätig geworden wäre. In 3.1 des von der Beklagten aufgestellten Plans für das Grubenrettungswesens ist ausdrücklich festgelegt, dass die unter der Überschrift "Pflichten der Grubenwehrmitglieder" (Kap. 5) festgelegten Regeln als verbindliche Dienstanweisung zu verstehen sind ("Aus den 'Pflichten der Grubenwehrmitglieder' (Kap.5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung"). Entsprechend den benannten Vorgaben ist dem Kläger über die Jahre seiner Zugehörigkeit zur Grubenwehr für Grubenwehrtätigkeiten innerhalb der Schicht undifferenziert das reguläre vertragliche Entgelt durchgezahlt worden. Die so deutlich gewordene einvernehmliche Qualifizierung der Grubenwehrtätigkeit als Erfüllung der Arbeitsvertragspflicht kann einem Teil der Grubenwehrtätigkeiten dann nicht allein deshalb wieder abgesprochen werden, weil sie gelegentlich auch außerhalb der regulären Schichtzeit absolviert worden ist. Die von den Grubenwehrmitgliedern außerhalb der Schicht verdienten sozialversicherungspflichtigen Zahlungen der Beklagten sind ebenso wie die innerhalb der Schicht verdienten sozialversicherungspflichtigen Zahlungen Teil des bisherigen Entgelts und damit Teil des sozialen Besitzstandes des Arbeitnehmers, der durch die Garantiezahlung nach dem GSP abgesichert werden soll. Dies gilt für alle Mitglieder der Grubenwehr in gleicher Weise und unabhängig davon, ob sie in ihrer sonstigen vertraglichen Tätigkeit etwa als Hauer, Aufsichtshauer, Kolonnenführer im Maschinenbetrieb, Elektroanlageninstallateur o. a. tätig waren oder als Hauptgerätewart für die Grubenwehr. Nachdem die Bezahlung der Grubenwehrübungen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich wie geschehen praktiziert worden ist, kann die Beklagte wegen der Treuwidrigkeit widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nun nicht mit dem Einwand gehört werden, anlässlich der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr sei eine schriftliche Vertragsänderung vorzunehmen gewesen. Ob durch die Förmlichkeiten der Aufnahme in die Grubenwehr die Schriftform gewahrt ist, kann dahingestellt bleiben. Die tarifvertragliche Verfallfrist steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Es handelt sich bei dem Anspruch auf Zuschuss zum Anpassungsgeld nicht um einen Anspruch i.S.d. § 20 TV ABA.
2. Die Höhe der ausgeurteilten Nachzahlung beruht auf den eigenen Berechnungen der Beklagten und ist - in dieser Höhe - zwischen den Parteien unstreitig (Bl. 88, 120, 122, 151, 154 GA). Die ausgeurteilte Verzinsung der nachzuzahlenden Beträge schuldet die Beklagte nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB. Dabei war richtigzustellen, dass Zinsen in vier Monaten nicht bereits ab dem 3. des Kalendermonats - wie beantragt und erstinstanzlich ausgeurteilt - sondern erst ab dem 4. des Kalendermonats zu entrichten sind. Denn Verzinsung wird erst ab dem ersten "Wochenwerktag" eines Monats geschuldet (Werktage ohne Samstage), § 286 Abs.1, Abs. 2 Nr.1 i.V.m. § 193 BGB (
BAG 15.10.2013 - 1 AZR 544/12 - aaO Rn. 24). In der Zahlungsverurteilung zu Ziffer 2. des arbeitsgerichtlichen Urteils ist dem Arbeitsgericht ein Zahlendreher unterlaufen (418,78 € statt richtig 481,78 €). Dies war bei der Tenorierung im Berufungsurteil richtigzustellen.
B. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
I. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
II. In der Sache bleibt die Berufung des Klägers jedoch ohne Erfolg.
1. Zutreffend hat die Beklagte bei der Berechnung des Zuschusses das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde gelegt - trotz der für den Kläger eingetretenen Minderung seiner Anpassungsbezüge infolge des bei ihm vorzunehmenden Versorgungsausgleichs. Diese Vorgehensweise ist in § 2 Ziffer 7 (2) GSP 2003 ausdrücklich festgelegt. Die Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass es weder eine Verpflichtung auf Arbeitgeberseite noch eine Berechtigung für eine Erwartung auf Arbeitnehmerseite gibt, dass finanzielle Folgen, die ausschließlich in der privaten Lebensführung gründen, durch den Arbeitgeber oder die betriebliche Solidargemeinschaft ausgeglichen werden. Wegen der weiteren Begründung macht sich die Berufungskammer die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. der dortigen Entscheidungsgründe zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG / S. 11, 12 des Urteils = Bl. 167, 167R GA).
2. Ebenfalls zutreffend hat das Arbeitsgericht das Abrechnungsbegehren (Berufungsantrag zu 3.) als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, welche die bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigenden Lohnarten und Gehaltsbestandteile benennt und be(i)tragsmäßig beziffert. Ein Anspruch auf die eingeforderte Abrechnung folgt nicht aus § 108 GewO. Ein Anspruch auf Abrechnung nach § 108 GewO besteht nur hinsichtlich der vom Arbeitgeber ausgezahlten Beträge (BAG 07.09.2009 AP GewO § 109 Nr. 1). Beträge, die die Beklagte nicht ausgezahlt hat, muss sie nicht nach § 108 GewO abrechnen. Der verfolgte Anspruch ergibt sich auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Die Beklagte ist nicht aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht zu einer entsprechenden Auskunft verpflichtet, da der Kläger bereits seinerzeit über alle erforderlichen Informationen verfügte, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte hat die an den Kläger im Referenzzeitraum erbrachten Entgeltleistungen unstreitig umfangreich abgerechnet. Ausweislich der vom Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegten monatlichen Entgeltabrechnungen hat sie dabei die jeweiligen Lohnarten benannt und die entsprechenden Beträge beziffert. Damit verfügte der Kläger bei Beginn der Anpassungsphase über sämtliche Informationen, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld geltend zu machen. Ein Anspruch folgt schließlich nicht aus § 1 Nr. 2 GSP 2003. Unstreitig ist der Kläger vor seinem Ausscheiden Kläger in einem betrieblichen Gespräch unter Mitteilung der zukünftig zu erwartenden Beträge und der Grundlage ihrer Berechnung (Garantieinkommen) beraten worden. Ergänzend hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ihre Rechtsauffassung zur Zusammensetzung des Garantieeinkommens deutlich gemacht (Bl. 86 ff GA). Weitergehende Aufklärung schuldet die Beklagte nach § 1 Nr. 2 GSP 2003 nicht. Die Frage, ob eine bestimmte Lohnart zur Vergütung im Sinne des § 2 Nr. 7 Abs. 3 des Gesamtsozialplans 2003 zählt, ist keine Tatsachenfrage, die die Beklagte durch eine entsprechende Auskunft klären müsste, sondern eine Rechtsfrage, zu der die Parteien legitimer Weise unterschiedliche Auffassungen vertreten können.
C. Die Kostenentscheidung fußt auf § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien im Berufungsverfahren. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.