16.08.2016 · IWW-Abrufnummer 187991
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Urteil vom 27.10.2015 – 8 S 2207/13
Der Hinweis auf den Ort, "wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann" im Sinne von § 12 Satz 3 BauGB 1987 (heute: § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB) verlangt die Bezeichnung des Aufbewahrungs- und Einsichtnahmeorts in einer Weise, die es Personen, die Einsicht nehmen wollen, ermöglicht, ihn ohne große Schwierigkeiten zu finden. Der Hinweiszweck wird noch erreicht, wenn jedenfalls eine "Anlaufstelle" bezeichnet wird oder sich aus der Bekanntmachung ergibt, bei der Interessierte ohne unzumutbare Erschwernisse nähere Auskunft über die Stelle der Einsichtnahme erhalten können, wenn diese Stelle gleichfalls ohne unzumutbare Erschwerungen zu erreichen ist.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urt. v. 27.10.2015
Az.: 8 S 2207/13
In der Verwaltungsrechtssache
XXX
gegen
XXX
wegen versagter Baugenehmigung
hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2015 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 - 2 K 471/11 - teilweise geändert und neu gefasst.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beigeladene wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem dieses die Beklagte verpflichtet hat, den Bauantrag der Klägerin zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 123 Stellplätzen, Pfandrückgabe, Backvorbereitung und Werbeanlagen neu zu bescheiden.
Die Klägerin beantragt am 26.11.2009 eine Baugenehmigung für den "Neubau eines xxxxx Lebensmittelmarktes mit ca. 123 Stellplätzen, Pfandrückgabe, Backvorbereitung und Werbeanlagen" auf Teilen der Grundstücke mit den Flst. Nr. 2715 und 2818 im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Wertwiesen-Neckarwiesen" vom 28.07.1997. Der Bebauungsplan, der nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, setzt im Bereich des Grundstücks mit der Flst. Nr. 2715 "GEe2,3" und für den Bereich des Grundstücks mit der Flst. Nr. 2818 "GEe2" fest.
In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan heißt es unter B 1.2:
"GEe2- Gewerbegebiet mit Einschränkung entsprechend § 8 BauNVO und § 1 (5) und (9) BauNVO.
Zulässig sind die in § 8 (2) BauNVO genannten gewerblichen Nutzungen mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben der Branchen:
- Nahrungs- und Genußmittel
- Drogeriewaren (u.a. Wasch- und Putzmittel, Kosmetika)
- Oberbekleidung, Kürschnerwaren, sonstige Textilwaren, Wolle u.a.
- Schuhe, Leder- und Galanteriewaren
- Sportbekleidung, Sportgeräte
- Haushalts- und Elektrowaren, optische und feinmechanische Geräte, Fotowaren,
- Papier- und Schreibwaren, Bücher, Spielwaren
- Blumen
- Uhren, Schmuck
- Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe für großteilige Sportgeräte und Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware) zulässig.
Zentrenrelevante Randsortimente bei ansonsten nichtzentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben (Möbel- Bau und Gartenmärkten u.ä.) sind auf den Bestand beschränkt und bei Neuansiedlung ausgeschlossen."
Unter 1.3 heißt es in den textlichen Festsetzungen weiter:
"GEe3- Gewerbegebiet mit Einschränkung entsprechend § 8 BauNVO und § 1 (4) BauNVO.
Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören."
In der Zeichenerklärung zum zeichnerischen Teil heißt es u.a.:
"GEe1,2,3 Gewerbegebiet mit Einschränkung (§ 8 BauNVO i.V. mit § 1 (4), (5) und (9) BauNVO)"
In dem Gutachten "Die Kommunen des Gemeindeverwaltungsverbandes xxxxxxxxxx / xxxxxxxx als Standorte für Lebensmitteleinzelhandel und konsumnahe Dienstleistungen" der xxxxx mbH aus dem April 1997, das im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans "Wertwiesen-Neckarwiesen" beauftragt und erstellt worden war, heißt es u.a:
"5.4.2. Sicherung der Versorgung im Ortskern von xxxxxx
Nicht alle Betriebe im Ortskern von xxxxxx werden sich auf Dauer im Wettbewerb behaupten können; hier muss ausdrücklich auf die vorgegebene Kleinflächigkeit der Betriebe und auf gegebene Standortnachteile verwiesen werden. ...
Aber auch in xxxxxxx wird die Ortskernlage durch Nahversorgungsangebote stabilisiert. Hierzu zählen:
- aus dem Bereich Nahrungs- und Genußmittel:
- Lebensmittel, Reformwaren,
- Getränke, Spirituosen, Tabak
- Bäcker, Konditor,
- Metzger
- aus dem Bereich der Gesundheits- und Körperpflege:
- Drogerie, Parfümerie, Kosmetik
- Friseur
- Apotheke
- Blumen, Pflanzen
- Schreib- und Papierwaren, Zeitschriften
Deshalb wurden in xxxxxxxx bereits entsprechende B-Planfestsetzungen mit Ausschluß von Lebensmittel-Einzelhandel getroffen.
5.4.3 Dezentrale Standorte
Als dezentrale Standorte sind vor allem die Gewerbegebiete zu verstehen, Für diese Standortbereiche sollten in Abstimmung mit dem Sortimentskonzept nur Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen werden.
...
6.4 Planvorhaben xxxxxx in xxxxxx
Auch in xxxxxxx stehen im Ortskern keine verfügbaren Flächen für die Ansiedlung des xxxxx-Discounters zur Verfügung. Die noch bedingt zentrumsnahe Ansiedlung des Marktes auf dem Sportplatz könnte unter folgenden Voraussetzungen zu wenig gravierenden Auswirkungen auf den Stadtkern von xxxxxxxxxxx und die Ortsmitte von xxxxxxx führen:
- die ortskernnahe Genehmigung bleibt ein Ausnahmefall, weitere Genehmigungen zentrenrelevanter Sortimente in dezentraler Lage werden nicht angestrebt
- über Bebauungsplanfestsetzungen wird dem Einzelfallcharakter der Genehmigung Rechnung getragen".
Der Vorschlag dieses Gutachtens zur Unterscheidung nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten in xxxxxxxx und xxxxxxxxxxx (S. 92 des Gutachtens) sah u.a. vor, Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren, Fotogeräte, Videogeräte, Fotowaren sowie Elektrowaren/ Unterhaltungselektronik (weißes und braunes Sortiment) als zentrenrelevant zu behandeln. Als nicht zentrenrelevant wurden u.a. Heimcomputer, Herde und Öfen bewertet.
Die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 11 Abs. 3 BauGB in der Fassung vom 08.12.1986) nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats wurde am 04.09.1997 ortsüblich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt folgenden Hinweis:
"Jedermann kann ab sofort auf unbegrenzte Zeit den Bebauungsplan und seine Begründung während der Dienststunden (Kernzeit montags bis freitags von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr; montags bis mittwochs von 13.30 Uhr - 15.30 Uhr, donnerstags von 14.00 Uhr - 18.30 Uhr) beim Ortsbauamt xxxxxxxx (Rathaus II, Zimmer 45) einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen."
Die Beigeladene teilte dem Vertreter des Beklagten mit Schreiben vom 17.12.2009 mit, dass das Bauvorhaben hinsichtlich des Warenangebotes den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche, Gründe für eine Befreiung nicht ersichtlich seien und deshalb das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erteilt werde.
Das Landratsamt xxxxxxxxxxxx lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 26.03.2010 ab. Der geplante Lebensmittelmarkt verstoße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gegen die Festsetzungen unter B 1.2. des Bebauungsplans. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, weil durch die geplante Nutzung Grundzüge der Planung verletzt würden.
Mit ihrem Widerspruch vom 08.04.2010 machte die Klägerin u.a. geltend, dass der Bebauungsplan "Wertwiesen - Neckarwiesen" unwirksam sei. Er verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die "Doppelfestsetzung" "GEe2,3" sei widersprüchlich. Sie werde im Textteil des Bebauungsplans nicht erläutert. Im Gewerbegebiet GEe2 seien die in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten gewerblichen Anlagen mit der Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben der aufgezählten innenstadtrelevanten Branchen zulässig. Im Gewerbegebiet GEe3 seien nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen gehörten gerade nicht dazu, sodass die Festsetzungen in sich widersprüchlich seien. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sei das Vorhaben seiner Art nach zulässig. Insbesondere handele es sich um keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch ansonsten füge sich das Vorhaben ein. Es verstoße auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04.03.2011 zurück. Dem Vorhaben stünden bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Gewerbebetriebe für den Lebensmitteleinzelhandel sollte ausweislich der Begründung des Bebauungsplans nur im Gebiet GEe1 zulässig sein. Das kombinierte Gewerbegebiet GEe2, 3 bedeute, dass in diesem Bereich die aufgezählten Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig seien und darüber hinaus nur solche Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Eine Befreiung von den Festsetzungen sei hier nicht zulässig.
Bereits am 11.02.2011 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft sowie ergänzend geltend gemacht, dass der Bebauungsplan mit seinem Einzelhandelsausschluss unwirksam sei. Es werde insoweit kein hinreichendes Plankonzept verfolgt. Haushalts- und Elektrowaren würden ausgeschlossen, obwohl in der Begründung des Bebauungsplanes angeführt werde, dass Elektrogroßgeräte, Öfen, Herde und Elektroeinbaugeräte nicht zentrenrelevant seien. Für den Ausschluss fehle es daher hier an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung. Inkonsistent sei das Planungskonzept auch deshalb, weil das westlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück nicht von den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung erfasst werde. Daher könnten dort Einzelhandelsbetriebe angesiedelt werden Weiter sei das Planungskonzept inkonsistent, weil im Gewerbegebiet GEe1 Lebensmitteleinzelhandel zugelassen werde. In der Begründung werde das damit gerechtfertigt, dass sich die Ansiedlungsbemühungen für den Lebensmitteleinzelhandel im Ortskern schwierig gestaltet hätten. Die Nahversorgung mit Lebensmitteln sei für die Wohnbebauung zwischen xxxxx und xxxxxxxxxx sowie xxxxxxxxxx Straße mangelhaft. Wenn sich Lebensmitteleinzelhandel im Ortskern nicht ansiedeln lasse, fehle es an der Rechtfertigung für den Ausschluss des Lebensmitteleinzelhandels im GEe2. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben aber zulässig. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Landratsamts xxxxxxxxxx vom 26.03.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2011 mit Urteil vom 14.11.2012 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Bauantrag der Klägerin vom 25.11.2009 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoße. Da bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht geprüft worden seien, könne die Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung aber nicht ergehen.
Die Regelung unter 1.2 des Bebauungsplanes sei jedenfalls wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Nach den Feststellungen der Auswirkungsanalyse für Einzelhandelsnutzungen in xxxxxxx, xxxxxxx xxxxx xxxxxxx, der xxx vom April 2008 könnten die Ziele des Bebauungsplans mit Hilfe der Festsetzungen in Nr. 1.2 nicht mehr erreicht werden, weil selbst eine umfängliche Einzelhandelsfreigabe keine maßgeblichen Auswirkungen mehr auf den Einzelhandel im Ortszentrum der Beigeladenen habe. Im Jahr 2008 habe im Plangebiet - nämlich im westlichen Teil mit der Festsetzung GEe2 - eine umfängliche Genehmigung von Nutzungsänderungen für den Einzelhandel stattgefunden. Der zur erwartenden Umsatzverteilung habe die Einschätzung zugrunde gelegen, dass der Einkaufsschwerpunkt der Gemeinde schon bislang in dezentraler Lage bestanden habe. Nach Darlegung des Gutachtens sei der historisch gewachsenen Einzelhandelslage, nur noch geringe Bedeutung zugekommen. Das Gutachten sei für 2008 schon zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorhaben - ein Textilmarkt mit 734 m2, ein Fachmarkt für Tiernahrung mit 643 m2, ein Sportbekleidungs- oder Spielwarenfachmarkt mit 693 m2, ein Schuhfachmarkt mit 684 m2 und ein Drogeriemarkt mit 750 m2 keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Ortskerne von xxxxxxxx oder xxxxxxxxxxxx habe. Das gelte nach Überzeugung des Gerichts auch für das Vorhaben der Klägerin. Die Funktionslosigkeit von Nr. 1.2. führe hier nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Vorhaben füge sich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, der zur Anwendung komme, ein. Es liege auch kein Verstoß gegen § 34 Abs. 3 BauGB vor.
Die Beigeladene hat gegen das ihr am 10.12.2012 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 16.10.2013 zugelassen. Die Berufung ist am 08.11.2013 begründet worden: Der Bauantrag widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans "Wertwiesen - Neckarwiesen". Die Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten seien nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Von einer Funktionslosigkeit könne nur dann ausgegangen werden, wenn - erstens - die Verhältnisse, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, in der tatsächlichen Entwicklungen einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließe und - zweitens - die Erkennbarkeit der Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa in die Fortgeltung gesetzten Vertrauens die Schutzwürdigkeit nehme. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten der xxxx aus dem Jahr 2008 habe die Frage zum Gegenstand, ob die Umnutzung eines aufgegebenen Markts schädliche Auswirkungen auf die zentralen Ortskerne von xxxxxxx und xxxxxxxxxxx haben könne. Ihm lasse sich nicht entnehmen, dass eine umfängliche Einzelhandelsfreigabe keine Auswirkungen auf den Einzelhandel im Ortszentrum haben könne. Auch sei anzuzweifeln, dass der Beschränkung der Einzelhandelsnutzung im Bebauungsplan gar keine Funktion mehr zukomme. Im Übrigen habe sie zwischenzeitlich eine Veränderungssperre erlassen und diese auch verlängert.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 - 2 K 471/11 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Veränderungssperre könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Das Baugesuch sei am 25.03.2010 rechtswidrig abgelehnt und seit dem faktisch zurückgestellt worden. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das angegriffene Urteil. Insbesondere sei das Gutachten der xxxx aus dem Jahr 2008 zutreffend gewürdigt worden. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag zur anfänglichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Festsetzungen seien nicht hinreichend bestimmt. Es fehle auch an einem für den Ausschluss für Einzelhandelsbetriebene erforderlichen schlüssigen Konzept. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Hinweis zum Ort der Bereithaltung des Bebauungsplans in der ortsüblichen Bekanntmachung nicht den gesetzlichen Vorgaben gerecht werde. Es sei für den Adressaten unklar, wo sich das "Rathaus II" befinde.
Der Beklagte hat sich dem Vortrag der Beigeladenen angeschlossen.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten - einschließlich der Planaufstellungsakten für den Bebauungsplan Wertwiesen-Neckarwiesen der Beigeladenen, der "Auswirkungsanalyse für Einzelhandelsnutzungen in xxxx xxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" der xxxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxxxxx mbH aus dem April 2008 sowie der Standortuntersuchung "Die Kommunen des Gemeindeverwaltungsverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als Standorte für Ladeneinzelhandel und konsumnahe Dienstleistungen- Fortschreibung und Ergänzung der Markt- und Standortuntersuchung aus den Jahren 1985 (xxxxxxxxxxx) und 1987/1994 (xxxxxxx)" der xxxxxxxxxxx xxx xxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxx mbH aus dem April 1997 - vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Insbesondere hat die Beigeladene die vom Senat zugelassene Berufung rechtzeitig binnen der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung enthält - wie von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gefordert - einen Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils.
Die Beigeladene ist auch berufungsbefugt. Zwar war sie im ersten Rechtszug nicht formell unterlegen, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Sie ist durch die Entscheidung jedoch materiell beschwert, was für die Begründung der Berufungsbefugnis ausreichend ist (BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - BauR 2000, 1312 m.w.N.). Denn sie hatte zu dem Vorhaben ihr - erforderliches - Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB versagt.
II. Die Berufung der Beigeladenen ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Bauantrags der Klägerin vom 25.11.2009 verpflichtet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Bauantrags. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts xxxxxxxxxx vom 26.03.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2011 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist durch ihn nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Beigeladene kann eine vollständige Überprüfung des stattgebenden Teils des angegriffenen Urteils beanspruchen, da dieser allein bauplanungsrechtlich begründet ist.
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der Klägerin kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Bauantrags zu. Dieser bestünde nur dann, wenn dem Vorhaben der Klägerin keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Das Entgegenstehen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften - insbesondere des Bauordnungsrechts - ist schon deshalb nicht zu prüfen, da die Klägerin die teilweise Abweisung ihrer Klage und die - bloße - Verpflichtung zur Neubescheidung durch das Verwaltungsgericht hingenommen hat (vgl. zur Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bei Klagen auf Erteilung von Baugenehmigungen BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3.14 - UPR 2014, 313 Rn. 16). Dem Vorhaben der Klägerin stehen jedoch die Festsetzungen des Bebauungsplans "Wertwiesen-Neckarwiesen" für das Baugrundstück entgegen.
a) Der Bebauungsplan "Wertwiesen-Neckarwiesen" ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts für das Baugrundstück anwendbar. Er ist weder von Anfang an unwirksam (aa)) noch später infolge einer Funktionslosigkeit unwirksam geworden (bb)).
aa) Der Bebauungsplan "Wertwiesen-Neckarwiesen" der Beigeladenen vom 28.07.1997 ist ohne beachtlichen Rechtsverstoß erlassen und in Kraft gesetzt worden.
(1) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin steht der Wirksamkeit des Bebauungsplans der Hinweis auf den Ort für die Einsichtnahme in den Bebauungsplan in der ortsüblichen Bekanntmachung nicht entgegen. Vielmehr entspricht dieser Hinweis den gesetzlichen Vorgaben.
(a) Nach § 12 Sätze 2 und 3 BauGB (in der Fassung des Gesetzes vom 08.12.1986, BGBl. I, S. 2191 - BauGB 1987) ist der Bebauungsplan mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (Satz 2). In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3). Soweit der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist, handelt es sich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 1987 um einen beachtlichen Fehler, der auch nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB 1987 unbeachtlich sein kann.
Der Hinweis auf den Ort, "wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann" im Sinne von § 12 Satz 3 BauGB 1987 (heute: § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB) verlangt die Bezeichnung des Aufbewahrungs- und Einsichtnahmeorts in einer Weise, die es Personen, die Einsicht nehmen wollen, ermöglicht, ihn ohne große Schwierigkeiten zu finden. Der Hinweiszweck wird noch erreicht, wenn jedenfalls eine "Anlaufstelle" bezeichnet wird oder sich aus der Bekanntmachung ergibt, bei der Interessierte ohne unzumutbare Erschwernisse nähere Auskunft über die Stelle der Einsichtnahme erhalten können, wenn diese Stelle gleichfalls ohne unzumutbare Erschwerungen zu erreichen ist (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 10 BauGB Rn. 123). Die ortsübliche Bekanntmachung hat nicht den Zweck, den am Planinhalt Interessierten jedwede Anstrengung zu ersparen, den Planentwurf ausfindig zu machen. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG; Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 34).
(b) Gemessen an diesen Maßstäben wird der Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung vom 04.09.1997 den Vorgaben des § 12 Satz 3 BauGB 1987 gerecht. Mit dem Hinweis "Ortsbauamt xxxxxxx (Rathaus II, Zimmer 45)" hat die Beigeladene im Sinne dieser Vorschrift darauf hingewiesen, "wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann". Denn bei der Beigeladenen - einer Gemeinde mit rund 10.000 Einwohnern - führt der Hinweis auf das "Rathaus II" verlässlich in die Nähe des Einsichtnahmeorts, nämlich zum Rathaus, dessen Auffinden in xxxxxxx einfach und ohne unzumutbare Anstrengungen möglich ist. Das Rathaus befindet sich, wie eine in der Verhandlung mit Hilfe eines Mobilfunkgeräts des Klägervertreters in Augenschein genommene Luftbildaufnahme belegt, in der Ortsmitte der Beigeladenen. Da die Gebäude Rathaus I und Rathaus II in unmittelbarer Nachbarschaft stehen, ist auch sichergestellt, dass die im "Rathaus I" nachfragende Person, unmittelbar an den richtigen Ort, das "Rathaus II", weiterverwiesen werden kann. Damit wird den Anforderungen des § 12 Satz 3 BauGB 1987 genügt.
(2) Der Bebauungsplan "Wertwiesen-Neckarwiesen" der Beigeladenen vom 28.07.1997 verstößt mit seiner Festsetzung GEe2, 3 nicht gegen das Gebot der hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Ebenso ist die Formulierung "Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware)" in Nr. B I. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend bestimmt.
(a) Das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie in Art. 25 Abs. 2 LV verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Gesetze sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgebietes ab (BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 - 7 C 17.12 - NVwZ 2015, 1215 Rn. 29). Für Bebauungspläne - als materielle Gesetze - bedeutet dies, dass die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen aus sich heraus eindeutig und verständlich sein müssen. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Regelungen ihre Grundstücke unterworfen werden und welche Einwirkungen von Nachbargrundstücken zu erwarten sein können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 1066/11 - BauR 2014, 1123).
(b) Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan "Wertwiesen-Neckarwiesen" vom 28.07.1997 gerecht. Die Nennung verschiedener tiefergestellter Ziffern meint, dass die in den textlichen Festsetzungen vorgegebenen Modifizierungen nach § 1 Abs. 4, 5 oder 9 BauNVO ergänzend gemeinsam für das betroffene Gebiet Geltung beanspruchen, im Fall des Grundstücks der Klägerin also die Festsetzungen GEe2 und GEe3. Dass eine solche Kombination der verschiedenen textlichen Festsetzungen vom Normgeber gewollt ist, ergibt sich aus Zeichenerklärung des zeichnerischen Teils, wenn dort ganz allgemein der Texteintrag "GEe1,2,3" und damit gerade die größtmögliche Kombination, erläutert wird. Dies ist auch für den Normadressaten unmittelbar zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Kombination der Festsetzungen GEe2 und GEe3 nicht zu einer in sich widersprüchlichen und deswegen unbestimmten Regelung. Vielmehr lässt sich der Ausschluss des das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetriebe ergänzend zu der Anordnung, dass Gewerbebetriebe nach § 8 Abs. 2 BauNVO mit Ausnahme bestimmter Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, lesen und für den - objektiven - Adressaten verstehen.
Auch die Festlegung, nach der die Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe der Branche Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware) ausnahmsweise zulässig ist, genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit. Der Begriff der "Weißen Ware" knüpft ebenso wie derjenige der "Braunen Ware" an ihre einst herkömmliche Farbe (Weiß = elektrische Haushaltsgeräte; Furnier = braune Ware als Geräte der Unterhaltungselektronik) an (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.04.2009 - 1 KN 79/05 - BauR 2009, 1425). Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, ob die Bestimmtheit des Begriffs auch schon 1997 gegeben gewesen sei, sind erkennbar nicht berechtigt, weil auch schon 1997 Geräte der Unterhaltungselektronik so gut wie nicht mehr in Holzfurnierausstattung gefertigt worden sind und die Unterscheidung zwischen Weißer und Brauner Ware also schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans einer jahrzehntealten Sprachübung entsprechend erfolgte. Überdies ist durch die angegriffene textliche Festsetzung auch geregelt, dass nur großteilige Sportgeräte und großteilige Elektrogeräte zu den ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbranchen im Plangebiet gehören.
(3) Der Bebauungsplan "Wertwiesen-Neckarwiesen" vom 28.07.1997 verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB 1987, weil es etwa für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben an einem schlüssigen Konzept fehlte
(a) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist.
Darüber hinaus können nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer "Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, Beschluss vom 05.06.2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 Rn. 10).
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987 erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60> m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <146 f.> m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung eine erste, strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9 m.w.N.). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 (147)), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn der Träger der Bauleitplanung die Erforderlichkeit seiner Planung durch eine Bezugnahme auf ein gemeindliches Planungskonzept begründet, dessen Vorgaben aber nur teilweise umsetzt. Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind derartige Planungskonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung - nur - zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11).
Schon weil gemeindliche Planungskonzepte bei der Bauleitplanung nur zu berücksichtigen sind, kann nicht jede Abweichung vom Planungskonzept und auch nicht jede Abweichung von sachverständigen Vorschlägen für ein Konzept dazu führen, dass Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wegen "fehlender Konsistenz" als nicht erforderlich und damit rechtswidrig anzusehen sind. Auch eine nur teilweise Umsetzung ist nicht zu beanstanden, sofern sie geeignet ist, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts oder -ziels - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass die gewählte Umsetzung das Planungskonzept konterkariert (BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 CN 8.14 - [...] Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2014 - 2 D 13/14.NE - BauR 2014, 2042, [...] Rn. 126). Ebenso fehlen rechtfertigende Gründe, wenn ein Planungskonzept nicht zu erkennen ist und deshalb eine konzeptionslose, einen städtebaulichen Missgriff darstellende Planung vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 01.08.2013 - 8 S 2965/11 - VBlBW 2014, 65).
(b) Gemessen an diesen Maßstäben kann der Planung der Beigeladenen die städtebauliche Rechtfertigung weder deswegen abgesprochen werden, weil - wie die Klägerin vorträgt - Haushalts- und Elektrowaren im Gebiet GEe2 als Branchen ausgeschlossen seien, während in der Begründung des Bebauungsplans Elektrogroßgeräte, Öfen, Herde und Elektroeinbaugeräte den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet seien, noch weil in dem Bereich des alten Sportplatzes im Gewerbegebiet GEe1 Lebensmitteleinzelhandel ausdrücklich zugelassen ist.
(aa) Selbst wenn auch vereinzelte nicht-zentrenrelevante Sortimente im Plangebiet ausgeschlossen wären, führte dies nicht zu einer nicht mehr städtebaulich gerechtfertigten Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987. Denn wenn die Bauleitplanung einem Konzept in Randbereichen nicht - vollständig - folgt, führt dies weder zu einer Gefährdung des Planungsziels - hier des Zentrenschutzes -, noch erweist sie sich als städtebaulicher Missgriff. Denn der erfolgte Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten für den Einzelhandel leistet jedenfalls einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts, was zur städtebaulichen Rechtfertigung ausreicht.
Im Übrigen lassen die textlichen Festsetzungen unter B. I. 1.2 Einzelhandelsbetriebe für großteilige Elektrogeräte in Anwendung von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO als Ausnahme zu. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass diese ausnahmsweise Zulassung, die nach der Begründung erfolge, weil das Bebauungsplangebiet vorrangig dem produzierenden Gewerbe vorbehalten werden solle, in dieser Form rechtlich nicht haltbar sei, weil es keine hinreichende Analyse der Bedarfslage für Flächen für das produzierende Gewerbe gebe, führt dies nicht auf die Unwirksamkeit der Festsetzung. Allein das Ziel "der nachhaltigen Stärkung des zentralen xxxxx xxxx Gemeindebereichs in der Hauptgeschäftslage" rechtfertigt die Regelung, ohne dass es darauf ankäme, ob die weiteren Erwägungen die Regelung ebenfalls rechtfertigten.
(bb) Die Zulassung von Lebensmitteleinzelhandel im Gebiet im Gebiet GEe1 führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans "Wertwiesen-Neckarwiesen". Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Festsetzung kein Beleg für das Vorliegen einer konzeptionslosen Planung. Vielmehr handelt es sich bei den planerischen Festsetzungen um eine konsequente Umsetzung der insoweit eindeutigen und nachvollziehbaren Aussage der xxxx Analyse aus dem April 1997, die gerade zu dem Ergebnis kommt, dass im Ortskern keine verfügbaren Flächen für die Ansiedlung eines xxx-Discounters zur Verfügung stünden und die bedingt zentrumsnahe Ansiedlung des Markes auf dem Sportplatz unter den Bedingungen, dass dies die Ausnahme bleibe und diese Ausnahme auch planungsrechtlich abgesichert werde zu wenig gravierenden Auswirkungen auf die Ortsmitte von xxxxxxx führen könne. Das Planungskonzept wird durch diese Festsetzung daher gerade nicht konterkariert.
bb) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bebauungsplan "Wertwiesen-Neckarwiesen" auch nicht funktionslos geworden.
(1) Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteile vom 03.12.1998 - 4 CN 3.9 - BVerwGE 108, 71 und vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 sowie auch Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 - NVwZ 2013, 1547 Rn. 6).
(2) Gemessen an diesen, auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, Maßstäben lässt sich eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Wertwiesen-Neckarwiesen im Bereich des Baugrundstücks nicht feststellen.
Es ist bereits nicht möglich, dass eine nicht veröffentlichte und nicht allgemein zugängliche Studie unmittelbar zu der Feststellung führt, dass die Verwirklichung einer Festsetzung in offensichtlicher Weise auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und ein in die Fortgeltung gesetztes Vertrauen eines Normunterworfenen keinen Schutz mehr verdient. Denn ein nicht jedermann zugängliches Dokument kann nicht zu einem - für jeden Normunterworfenen - offensichtlichen Zustand führen. Weiter geht es hier nicht um die Verwirklichung der Festsetzung - weitgehender Einzelhandelsausschluss -, diese ist vielmehr offensichtlich weiter verwirklichbar, sondern um die Frage, ob das damit verfolgte Ziel noch erreichbar ist. Dies steht der Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ebenfalls entgegen.
Schließlich gibt die vom Verwaltungsgericht herangezogene Auswirkungsanalyse aus dem April 2008 den Schluss auf eine Funktionslosigkeit des Einzelhandelsausschlusses auch inhaltlich nicht her. Es kann aus ihr nicht unmittelbar darauf geschlossen werden, dass der Schutz der Funktion des Ortskerns nicht mehr notwendig oder möglich wäre.
Die Aussagen der Analyse, dass die Ansiedlung eines Fachmarkts für Drogeriewaren, eines Fachmarkts für Spielwaren und Babybedarf, eine Vergrößerung/Auslagerung eines Modecenters und eine Verlagerung eines Schuhfachmarkts keine schädlichen Auswirkungen auf den Ortskern der Beigeladenen haben werde, vermögen es nicht zu rechtfertigen, davon auszugehen, dass mit einem Einzelhandelsausschluss in Bebauungsplänen das Ziel der Stärkung der Versorgung im Ortskern nicht mehr erreicht werden könnte.
Die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erwägungen tragen den Schluss auf die fehlende Schutzfähigkeit oder -notwendigkeit ebenfalls nicht. Insbesondere der Umstand, dass im Ortskern mit "xxxxx xxxx" noch ein Lebensmitteldiscounter angesiedelt ist, belegen sogar das Gegenteil.
b) Da auf dem Baugrundstück Einzelhandelsbetriebe mit einem Sortiment aus dem Bereich "Nahrungs- und Genussmittel" mithin nicht zulässig sind, ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich unzulässig. Eine Befreiung kommt nicht in Betracht. Die Grundzüge der Planung werden durch das Vorhaben offensichtlich berührt, § 31 Abs. 2 BauGB, da Ziel des Bebauungsplans gerade der Einzelhandelsausschluss ist.
c) Auf die von den Beteiligten angesprochenen Fragen der Veränderungssperre und der Bedeutung des Wasserrechts für das Vorhaben kommt es daher nicht an
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch ansonsten nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es billigem Ermessen, ihre Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären. Als Rechtsmittelführerin ist sie hingegen im Berufungsverfahren ein Kostenrisiko eingegangen, § 155 Abs. 3 VwGO, so dass ihre Kosten insoweit für erstattungsfähig zu erklären waren.
3. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Streitwertbeschluss:
Beschluss vom 23. Oktober 2015
Der Streitwert wird auf 90.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung der §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Von dem dortigen Streitwert waren 3/4 für das Berufungsverfahren anzusetzen, nachdem hier allein der Anspruch auf Neubescheidung verfahrensgegenständlich ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Urt. v. 27.10.2015
Az.: 8 S 2207/13
In der Verwaltungsrechtssache
XXX
gegen
XXX
wegen versagter Baugenehmigung
hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2015 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 - 2 K 471/11 - teilweise geändert und neu gefasst.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beigeladene wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem dieses die Beklagte verpflichtet hat, den Bauantrag der Klägerin zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 123 Stellplätzen, Pfandrückgabe, Backvorbereitung und Werbeanlagen neu zu bescheiden.
Die Klägerin beantragt am 26.11.2009 eine Baugenehmigung für den "Neubau eines xxxxx Lebensmittelmarktes mit ca. 123 Stellplätzen, Pfandrückgabe, Backvorbereitung und Werbeanlagen" auf Teilen der Grundstücke mit den Flst. Nr. 2715 und 2818 im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Wertwiesen-Neckarwiesen" vom 28.07.1997. Der Bebauungsplan, der nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, setzt im Bereich des Grundstücks mit der Flst. Nr. 2715 "GEe2,3" und für den Bereich des Grundstücks mit der Flst. Nr. 2818 "GEe2" fest.
In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan heißt es unter B 1.2:
"GEe2- Gewerbegebiet mit Einschränkung entsprechend § 8 BauNVO und § 1 (5) und (9) BauNVO.
Zulässig sind die in § 8 (2) BauNVO genannten gewerblichen Nutzungen mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben der Branchen:
- Nahrungs- und Genußmittel
- Drogeriewaren (u.a. Wasch- und Putzmittel, Kosmetika)
- Oberbekleidung, Kürschnerwaren, sonstige Textilwaren, Wolle u.a.
- Schuhe, Leder- und Galanteriewaren
- Sportbekleidung, Sportgeräte
- Haushalts- und Elektrowaren, optische und feinmechanische Geräte, Fotowaren,
- Papier- und Schreibwaren, Bücher, Spielwaren
- Blumen
- Uhren, Schmuck
- Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe für großteilige Sportgeräte und Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware) zulässig.
Zentrenrelevante Randsortimente bei ansonsten nichtzentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben (Möbel- Bau und Gartenmärkten u.ä.) sind auf den Bestand beschränkt und bei Neuansiedlung ausgeschlossen."
Unter 1.3 heißt es in den textlichen Festsetzungen weiter:
"GEe3- Gewerbegebiet mit Einschränkung entsprechend § 8 BauNVO und § 1 (4) BauNVO.
Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören."
In der Zeichenerklärung zum zeichnerischen Teil heißt es u.a.:
"GEe1,2,3 Gewerbegebiet mit Einschränkung (§ 8 BauNVO i.V. mit § 1 (4), (5) und (9) BauNVO)"
In dem Gutachten "Die Kommunen des Gemeindeverwaltungsverbandes xxxxxxxxxx / xxxxxxxx als Standorte für Lebensmitteleinzelhandel und konsumnahe Dienstleistungen" der xxxxx mbH aus dem April 1997, das im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans "Wertwiesen-Neckarwiesen" beauftragt und erstellt worden war, heißt es u.a:
"5.4.2. Sicherung der Versorgung im Ortskern von xxxxxx
Nicht alle Betriebe im Ortskern von xxxxxx werden sich auf Dauer im Wettbewerb behaupten können; hier muss ausdrücklich auf die vorgegebene Kleinflächigkeit der Betriebe und auf gegebene Standortnachteile verwiesen werden. ...
Aber auch in xxxxxxx wird die Ortskernlage durch Nahversorgungsangebote stabilisiert. Hierzu zählen:
- aus dem Bereich Nahrungs- und Genußmittel:
- Lebensmittel, Reformwaren,
- Getränke, Spirituosen, Tabak
- Bäcker, Konditor,
- Metzger
- aus dem Bereich der Gesundheits- und Körperpflege:
- Drogerie, Parfümerie, Kosmetik
- Friseur
- Apotheke
- Blumen, Pflanzen
- Schreib- und Papierwaren, Zeitschriften
Deshalb wurden in xxxxxxxx bereits entsprechende B-Planfestsetzungen mit Ausschluß von Lebensmittel-Einzelhandel getroffen.
5.4.3 Dezentrale Standorte
Als dezentrale Standorte sind vor allem die Gewerbegebiete zu verstehen, Für diese Standortbereiche sollten in Abstimmung mit dem Sortimentskonzept nur Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen werden.
...
6.4 Planvorhaben xxxxxx in xxxxxx
Auch in xxxxxxx stehen im Ortskern keine verfügbaren Flächen für die Ansiedlung des xxxxx-Discounters zur Verfügung. Die noch bedingt zentrumsnahe Ansiedlung des Marktes auf dem Sportplatz könnte unter folgenden Voraussetzungen zu wenig gravierenden Auswirkungen auf den Stadtkern von xxxxxxxxxxx und die Ortsmitte von xxxxxxx führen:
- die ortskernnahe Genehmigung bleibt ein Ausnahmefall, weitere Genehmigungen zentrenrelevanter Sortimente in dezentraler Lage werden nicht angestrebt
- über Bebauungsplanfestsetzungen wird dem Einzelfallcharakter der Genehmigung Rechnung getragen".
Der Vorschlag dieses Gutachtens zur Unterscheidung nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten in xxxxxxxx und xxxxxxxxxxx (S. 92 des Gutachtens) sah u.a. vor, Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren, Fotogeräte, Videogeräte, Fotowaren sowie Elektrowaren/ Unterhaltungselektronik (weißes und braunes Sortiment) als zentrenrelevant zu behandeln. Als nicht zentrenrelevant wurden u.a. Heimcomputer, Herde und Öfen bewertet.
Die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 11 Abs. 3 BauGB in der Fassung vom 08.12.1986) nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats wurde am 04.09.1997 ortsüblich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt folgenden Hinweis:
"Jedermann kann ab sofort auf unbegrenzte Zeit den Bebauungsplan und seine Begründung während der Dienststunden (Kernzeit montags bis freitags von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr; montags bis mittwochs von 13.30 Uhr - 15.30 Uhr, donnerstags von 14.00 Uhr - 18.30 Uhr) beim Ortsbauamt xxxxxxxx (Rathaus II, Zimmer 45) einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen."
Die Beigeladene teilte dem Vertreter des Beklagten mit Schreiben vom 17.12.2009 mit, dass das Bauvorhaben hinsichtlich des Warenangebotes den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche, Gründe für eine Befreiung nicht ersichtlich seien und deshalb das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erteilt werde.
Das Landratsamt xxxxxxxxxxxx lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 26.03.2010 ab. Der geplante Lebensmittelmarkt verstoße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gegen die Festsetzungen unter B 1.2. des Bebauungsplans. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, weil durch die geplante Nutzung Grundzüge der Planung verletzt würden.
Mit ihrem Widerspruch vom 08.04.2010 machte die Klägerin u.a. geltend, dass der Bebauungsplan "Wertwiesen - Neckarwiesen" unwirksam sei. Er verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die "Doppelfestsetzung" "GEe2,3" sei widersprüchlich. Sie werde im Textteil des Bebauungsplans nicht erläutert. Im Gewerbegebiet GEe2 seien die in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten gewerblichen Anlagen mit der Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben der aufgezählten innenstadtrelevanten Branchen zulässig. Im Gewerbegebiet GEe3 seien nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen gehörten gerade nicht dazu, sodass die Festsetzungen in sich widersprüchlich seien. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sei das Vorhaben seiner Art nach zulässig. Insbesondere handele es sich um keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch ansonsten füge sich das Vorhaben ein. Es verstoße auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04.03.2011 zurück. Dem Vorhaben stünden bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Gewerbebetriebe für den Lebensmitteleinzelhandel sollte ausweislich der Begründung des Bebauungsplans nur im Gebiet GEe1 zulässig sein. Das kombinierte Gewerbegebiet GEe2, 3 bedeute, dass in diesem Bereich die aufgezählten Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig seien und darüber hinaus nur solche Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Eine Befreiung von den Festsetzungen sei hier nicht zulässig.
Bereits am 11.02.2011 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft sowie ergänzend geltend gemacht, dass der Bebauungsplan mit seinem Einzelhandelsausschluss unwirksam sei. Es werde insoweit kein hinreichendes Plankonzept verfolgt. Haushalts- und Elektrowaren würden ausgeschlossen, obwohl in der Begründung des Bebauungsplanes angeführt werde, dass Elektrogroßgeräte, Öfen, Herde und Elektroeinbaugeräte nicht zentrenrelevant seien. Für den Ausschluss fehle es daher hier an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung. Inkonsistent sei das Planungskonzept auch deshalb, weil das westlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück nicht von den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung erfasst werde. Daher könnten dort Einzelhandelsbetriebe angesiedelt werden Weiter sei das Planungskonzept inkonsistent, weil im Gewerbegebiet GEe1 Lebensmitteleinzelhandel zugelassen werde. In der Begründung werde das damit gerechtfertigt, dass sich die Ansiedlungsbemühungen für den Lebensmitteleinzelhandel im Ortskern schwierig gestaltet hätten. Die Nahversorgung mit Lebensmitteln sei für die Wohnbebauung zwischen xxxxx und xxxxxxxxxx sowie xxxxxxxxxx Straße mangelhaft. Wenn sich Lebensmitteleinzelhandel im Ortskern nicht ansiedeln lasse, fehle es an der Rechtfertigung für den Ausschluss des Lebensmitteleinzelhandels im GEe2. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben aber zulässig. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Landratsamts xxxxxxxxxx vom 26.03.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2011 mit Urteil vom 14.11.2012 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Bauantrag der Klägerin vom 25.11.2009 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoße. Da bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht geprüft worden seien, könne die Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung aber nicht ergehen.
Die Regelung unter 1.2 des Bebauungsplanes sei jedenfalls wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Nach den Feststellungen der Auswirkungsanalyse für Einzelhandelsnutzungen in xxxxxxx, xxxxxxx xxxxx xxxxxxx, der xxx vom April 2008 könnten die Ziele des Bebauungsplans mit Hilfe der Festsetzungen in Nr. 1.2 nicht mehr erreicht werden, weil selbst eine umfängliche Einzelhandelsfreigabe keine maßgeblichen Auswirkungen mehr auf den Einzelhandel im Ortszentrum der Beigeladenen habe. Im Jahr 2008 habe im Plangebiet - nämlich im westlichen Teil mit der Festsetzung GEe2 - eine umfängliche Genehmigung von Nutzungsänderungen für den Einzelhandel stattgefunden. Der zur erwartenden Umsatzverteilung habe die Einschätzung zugrunde gelegen, dass der Einkaufsschwerpunkt der Gemeinde schon bislang in dezentraler Lage bestanden habe. Nach Darlegung des Gutachtens sei der historisch gewachsenen Einzelhandelslage, nur noch geringe Bedeutung zugekommen. Das Gutachten sei für 2008 schon zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorhaben - ein Textilmarkt mit 734 m2, ein Fachmarkt für Tiernahrung mit 643 m2, ein Sportbekleidungs- oder Spielwarenfachmarkt mit 693 m2, ein Schuhfachmarkt mit 684 m2 und ein Drogeriemarkt mit 750 m2 keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Ortskerne von xxxxxxxx oder xxxxxxxxxxxx habe. Das gelte nach Überzeugung des Gerichts auch für das Vorhaben der Klägerin. Die Funktionslosigkeit von Nr. 1.2. führe hier nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Vorhaben füge sich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, der zur Anwendung komme, ein. Es liege auch kein Verstoß gegen § 34 Abs. 3 BauGB vor.
Die Beigeladene hat gegen das ihr am 10.12.2012 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 16.10.2013 zugelassen. Die Berufung ist am 08.11.2013 begründet worden: Der Bauantrag widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans "Wertwiesen - Neckarwiesen". Die Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten seien nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Von einer Funktionslosigkeit könne nur dann ausgegangen werden, wenn - erstens - die Verhältnisse, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, in der tatsächlichen Entwicklungen einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließe und - zweitens - die Erkennbarkeit der Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa in die Fortgeltung gesetzten Vertrauens die Schutzwürdigkeit nehme. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten der xxxx aus dem Jahr 2008 habe die Frage zum Gegenstand, ob die Umnutzung eines aufgegebenen Markts schädliche Auswirkungen auf die zentralen Ortskerne von xxxxxxx und xxxxxxxxxxx haben könne. Ihm lasse sich nicht entnehmen, dass eine umfängliche Einzelhandelsfreigabe keine Auswirkungen auf den Einzelhandel im Ortszentrum haben könne. Auch sei anzuzweifeln, dass der Beschränkung der Einzelhandelsnutzung im Bebauungsplan gar keine Funktion mehr zukomme. Im Übrigen habe sie zwischenzeitlich eine Veränderungssperre erlassen und diese auch verlängert.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 - 2 K 471/11 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Veränderungssperre könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Das Baugesuch sei am 25.03.2010 rechtswidrig abgelehnt und seit dem faktisch zurückgestellt worden. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das angegriffene Urteil. Insbesondere sei das Gutachten der xxxx aus dem Jahr 2008 zutreffend gewürdigt worden. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag zur anfänglichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Festsetzungen seien nicht hinreichend bestimmt. Es fehle auch an einem für den Ausschluss für Einzelhandelsbetriebene erforderlichen schlüssigen Konzept. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Hinweis zum Ort der Bereithaltung des Bebauungsplans in der ortsüblichen Bekanntmachung nicht den gesetzlichen Vorgaben gerecht werde. Es sei für den Adressaten unklar, wo sich das "Rathaus II" befinde.
Der Beklagte hat sich dem Vortrag der Beigeladenen angeschlossen.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten - einschließlich der Planaufstellungsakten für den Bebauungsplan Wertwiesen-Neckarwiesen der Beigeladenen, der "Auswirkungsanalyse für Einzelhandelsnutzungen in xxxx xxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" der xxxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxxxxx mbH aus dem April 2008 sowie der Standortuntersuchung "Die Kommunen des Gemeindeverwaltungsverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als Standorte für Ladeneinzelhandel und konsumnahe Dienstleistungen- Fortschreibung und Ergänzung der Markt- und Standortuntersuchung aus den Jahren 1985 (xxxxxxxxxxx) und 1987/1994 (xxxxxxx)" der xxxxxxxxxxx xxx xxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxx mbH aus dem April 1997 - vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Insbesondere hat die Beigeladene die vom Senat zugelassene Berufung rechtzeitig binnen der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung enthält - wie von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gefordert - einen Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils.
Die Beigeladene ist auch berufungsbefugt. Zwar war sie im ersten Rechtszug nicht formell unterlegen, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Sie ist durch die Entscheidung jedoch materiell beschwert, was für die Begründung der Berufungsbefugnis ausreichend ist (BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - BauR 2000, 1312 m.w.N.). Denn sie hatte zu dem Vorhaben ihr - erforderliches - Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB versagt.
II. Die Berufung der Beigeladenen ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Bauantrags der Klägerin vom 25.11.2009 verpflichtet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Bauantrags. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts xxxxxxxxxx vom 26.03.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2011 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist durch ihn nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Beigeladene kann eine vollständige Überprüfung des stattgebenden Teils des angegriffenen Urteils beanspruchen, da dieser allein bauplanungsrechtlich begründet ist.
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der Klägerin kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Bauantrags zu. Dieser bestünde nur dann, wenn dem Vorhaben der Klägerin keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Das Entgegenstehen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften - insbesondere des Bauordnungsrechts - ist schon deshalb nicht zu prüfen, da die Klägerin die teilweise Abweisung ihrer Klage und die - bloße - Verpflichtung zur Neubescheidung durch das Verwaltungsgericht hingenommen hat (vgl. zur Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bei Klagen auf Erteilung von Baugenehmigungen BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3.14 - UPR 2014, 313 Rn. 16). Dem Vorhaben der Klägerin stehen jedoch die Festsetzungen des Bebauungsplans "Wertwiesen-Neckarwiesen" für das Baugrundstück entgegen.
a) Der Bebauungsplan "Wertwiesen-Neckarwiesen" ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts für das Baugrundstück anwendbar. Er ist weder von Anfang an unwirksam (aa)) noch später infolge einer Funktionslosigkeit unwirksam geworden (bb)).
aa) Der Bebauungsplan "Wertwiesen-Neckarwiesen" der Beigeladenen vom 28.07.1997 ist ohne beachtlichen Rechtsverstoß erlassen und in Kraft gesetzt worden.
(1) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin steht der Wirksamkeit des Bebauungsplans der Hinweis auf den Ort für die Einsichtnahme in den Bebauungsplan in der ortsüblichen Bekanntmachung nicht entgegen. Vielmehr entspricht dieser Hinweis den gesetzlichen Vorgaben.
(a) Nach § 12 Sätze 2 und 3 BauGB (in der Fassung des Gesetzes vom 08.12.1986, BGBl. I, S. 2191 - BauGB 1987) ist der Bebauungsplan mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (Satz 2). In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3). Soweit der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist, handelt es sich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 1987 um einen beachtlichen Fehler, der auch nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB 1987 unbeachtlich sein kann.
Der Hinweis auf den Ort, "wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann" im Sinne von § 12 Satz 3 BauGB 1987 (heute: § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB) verlangt die Bezeichnung des Aufbewahrungs- und Einsichtnahmeorts in einer Weise, die es Personen, die Einsicht nehmen wollen, ermöglicht, ihn ohne große Schwierigkeiten zu finden. Der Hinweiszweck wird noch erreicht, wenn jedenfalls eine "Anlaufstelle" bezeichnet wird oder sich aus der Bekanntmachung ergibt, bei der Interessierte ohne unzumutbare Erschwernisse nähere Auskunft über die Stelle der Einsichtnahme erhalten können, wenn diese Stelle gleichfalls ohne unzumutbare Erschwerungen zu erreichen ist (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 10 BauGB Rn. 123). Die ortsübliche Bekanntmachung hat nicht den Zweck, den am Planinhalt Interessierten jedwede Anstrengung zu ersparen, den Planentwurf ausfindig zu machen. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG; Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 34).
(b) Gemessen an diesen Maßstäben wird der Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung vom 04.09.1997 den Vorgaben des § 12 Satz 3 BauGB 1987 gerecht. Mit dem Hinweis "Ortsbauamt xxxxxxx (Rathaus II, Zimmer 45)" hat die Beigeladene im Sinne dieser Vorschrift darauf hingewiesen, "wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann". Denn bei der Beigeladenen - einer Gemeinde mit rund 10.000 Einwohnern - führt der Hinweis auf das "Rathaus II" verlässlich in die Nähe des Einsichtnahmeorts, nämlich zum Rathaus, dessen Auffinden in xxxxxxx einfach und ohne unzumutbare Anstrengungen möglich ist. Das Rathaus befindet sich, wie eine in der Verhandlung mit Hilfe eines Mobilfunkgeräts des Klägervertreters in Augenschein genommene Luftbildaufnahme belegt, in der Ortsmitte der Beigeladenen. Da die Gebäude Rathaus I und Rathaus II in unmittelbarer Nachbarschaft stehen, ist auch sichergestellt, dass die im "Rathaus I" nachfragende Person, unmittelbar an den richtigen Ort, das "Rathaus II", weiterverwiesen werden kann. Damit wird den Anforderungen des § 12 Satz 3 BauGB 1987 genügt.
(2) Der Bebauungsplan "Wertwiesen-Neckarwiesen" der Beigeladenen vom 28.07.1997 verstößt mit seiner Festsetzung GEe2, 3 nicht gegen das Gebot der hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Ebenso ist die Formulierung "Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware)" in Nr. B I. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend bestimmt.
(a) Das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie in Art. 25 Abs. 2 LV verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Gesetze sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgebietes ab (BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 - 7 C 17.12 - NVwZ 2015, 1215 Rn. 29). Für Bebauungspläne - als materielle Gesetze - bedeutet dies, dass die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen aus sich heraus eindeutig und verständlich sein müssen. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Regelungen ihre Grundstücke unterworfen werden und welche Einwirkungen von Nachbargrundstücken zu erwarten sein können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 1066/11 - BauR 2014, 1123).
(b) Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan "Wertwiesen-Neckarwiesen" vom 28.07.1997 gerecht. Die Nennung verschiedener tiefergestellter Ziffern meint, dass die in den textlichen Festsetzungen vorgegebenen Modifizierungen nach § 1 Abs. 4, 5 oder 9 BauNVO ergänzend gemeinsam für das betroffene Gebiet Geltung beanspruchen, im Fall des Grundstücks der Klägerin also die Festsetzungen GEe2 und GEe3. Dass eine solche Kombination der verschiedenen textlichen Festsetzungen vom Normgeber gewollt ist, ergibt sich aus Zeichenerklärung des zeichnerischen Teils, wenn dort ganz allgemein der Texteintrag "GEe1,2,3" und damit gerade die größtmögliche Kombination, erläutert wird. Dies ist auch für den Normadressaten unmittelbar zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Kombination der Festsetzungen GEe2 und GEe3 nicht zu einer in sich widersprüchlichen und deswegen unbestimmten Regelung. Vielmehr lässt sich der Ausschluss des das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetriebe ergänzend zu der Anordnung, dass Gewerbebetriebe nach § 8 Abs. 2 BauNVO mit Ausnahme bestimmter Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, lesen und für den - objektiven - Adressaten verstehen.
Auch die Festlegung, nach der die Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe der Branche Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware) ausnahmsweise zulässig ist, genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit. Der Begriff der "Weißen Ware" knüpft ebenso wie derjenige der "Braunen Ware" an ihre einst herkömmliche Farbe (Weiß = elektrische Haushaltsgeräte; Furnier = braune Ware als Geräte der Unterhaltungselektronik) an (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.04.2009 - 1 KN 79/05 - BauR 2009, 1425). Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, ob die Bestimmtheit des Begriffs auch schon 1997 gegeben gewesen sei, sind erkennbar nicht berechtigt, weil auch schon 1997 Geräte der Unterhaltungselektronik so gut wie nicht mehr in Holzfurnierausstattung gefertigt worden sind und die Unterscheidung zwischen Weißer und Brauner Ware also schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans einer jahrzehntealten Sprachübung entsprechend erfolgte. Überdies ist durch die angegriffene textliche Festsetzung auch geregelt, dass nur großteilige Sportgeräte und großteilige Elektrogeräte zu den ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbranchen im Plangebiet gehören.
(3) Der Bebauungsplan "Wertwiesen-Neckarwiesen" vom 28.07.1997 verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB 1987, weil es etwa für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben an einem schlüssigen Konzept fehlte
(a) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist.
Darüber hinaus können nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer "Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, Beschluss vom 05.06.2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 Rn. 10).
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987 erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60> m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <146 f.> m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung eine erste, strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9 m.w.N.). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 (147)), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn der Träger der Bauleitplanung die Erforderlichkeit seiner Planung durch eine Bezugnahme auf ein gemeindliches Planungskonzept begründet, dessen Vorgaben aber nur teilweise umsetzt. Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind derartige Planungskonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung - nur - zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11).
Schon weil gemeindliche Planungskonzepte bei der Bauleitplanung nur zu berücksichtigen sind, kann nicht jede Abweichung vom Planungskonzept und auch nicht jede Abweichung von sachverständigen Vorschlägen für ein Konzept dazu führen, dass Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wegen "fehlender Konsistenz" als nicht erforderlich und damit rechtswidrig anzusehen sind. Auch eine nur teilweise Umsetzung ist nicht zu beanstanden, sofern sie geeignet ist, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts oder -ziels - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass die gewählte Umsetzung das Planungskonzept konterkariert (BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 CN 8.14 - [...] Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2014 - 2 D 13/14.NE - BauR 2014, 2042, [...] Rn. 126). Ebenso fehlen rechtfertigende Gründe, wenn ein Planungskonzept nicht zu erkennen ist und deshalb eine konzeptionslose, einen städtebaulichen Missgriff darstellende Planung vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 01.08.2013 - 8 S 2965/11 - VBlBW 2014, 65).
(b) Gemessen an diesen Maßstäben kann der Planung der Beigeladenen die städtebauliche Rechtfertigung weder deswegen abgesprochen werden, weil - wie die Klägerin vorträgt - Haushalts- und Elektrowaren im Gebiet GEe2 als Branchen ausgeschlossen seien, während in der Begründung des Bebauungsplans Elektrogroßgeräte, Öfen, Herde und Elektroeinbaugeräte den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet seien, noch weil in dem Bereich des alten Sportplatzes im Gewerbegebiet GEe1 Lebensmitteleinzelhandel ausdrücklich zugelassen ist.
(aa) Selbst wenn auch vereinzelte nicht-zentrenrelevante Sortimente im Plangebiet ausgeschlossen wären, führte dies nicht zu einer nicht mehr städtebaulich gerechtfertigten Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987. Denn wenn die Bauleitplanung einem Konzept in Randbereichen nicht - vollständig - folgt, führt dies weder zu einer Gefährdung des Planungsziels - hier des Zentrenschutzes -, noch erweist sie sich als städtebaulicher Missgriff. Denn der erfolgte Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten für den Einzelhandel leistet jedenfalls einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts, was zur städtebaulichen Rechtfertigung ausreicht.
Im Übrigen lassen die textlichen Festsetzungen unter B. I. 1.2 Einzelhandelsbetriebe für großteilige Elektrogeräte in Anwendung von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO als Ausnahme zu. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass diese ausnahmsweise Zulassung, die nach der Begründung erfolge, weil das Bebauungsplangebiet vorrangig dem produzierenden Gewerbe vorbehalten werden solle, in dieser Form rechtlich nicht haltbar sei, weil es keine hinreichende Analyse der Bedarfslage für Flächen für das produzierende Gewerbe gebe, führt dies nicht auf die Unwirksamkeit der Festsetzung. Allein das Ziel "der nachhaltigen Stärkung des zentralen xxxxx xxxx Gemeindebereichs in der Hauptgeschäftslage" rechtfertigt die Regelung, ohne dass es darauf ankäme, ob die weiteren Erwägungen die Regelung ebenfalls rechtfertigten.
(bb) Die Zulassung von Lebensmitteleinzelhandel im Gebiet im Gebiet GEe1 führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans "Wertwiesen-Neckarwiesen". Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Festsetzung kein Beleg für das Vorliegen einer konzeptionslosen Planung. Vielmehr handelt es sich bei den planerischen Festsetzungen um eine konsequente Umsetzung der insoweit eindeutigen und nachvollziehbaren Aussage der xxxx Analyse aus dem April 1997, die gerade zu dem Ergebnis kommt, dass im Ortskern keine verfügbaren Flächen für die Ansiedlung eines xxx-Discounters zur Verfügung stünden und die bedingt zentrumsnahe Ansiedlung des Markes auf dem Sportplatz unter den Bedingungen, dass dies die Ausnahme bleibe und diese Ausnahme auch planungsrechtlich abgesichert werde zu wenig gravierenden Auswirkungen auf die Ortsmitte von xxxxxxx führen könne. Das Planungskonzept wird durch diese Festsetzung daher gerade nicht konterkariert.
bb) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bebauungsplan "Wertwiesen-Neckarwiesen" auch nicht funktionslos geworden.
(1) Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteile vom 03.12.1998 - 4 CN 3.9 - BVerwGE 108, 71 und vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 sowie auch Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 - NVwZ 2013, 1547 Rn. 6).
(2) Gemessen an diesen, auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, Maßstäben lässt sich eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Wertwiesen-Neckarwiesen im Bereich des Baugrundstücks nicht feststellen.
Es ist bereits nicht möglich, dass eine nicht veröffentlichte und nicht allgemein zugängliche Studie unmittelbar zu der Feststellung führt, dass die Verwirklichung einer Festsetzung in offensichtlicher Weise auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und ein in die Fortgeltung gesetztes Vertrauen eines Normunterworfenen keinen Schutz mehr verdient. Denn ein nicht jedermann zugängliches Dokument kann nicht zu einem - für jeden Normunterworfenen - offensichtlichen Zustand führen. Weiter geht es hier nicht um die Verwirklichung der Festsetzung - weitgehender Einzelhandelsausschluss -, diese ist vielmehr offensichtlich weiter verwirklichbar, sondern um die Frage, ob das damit verfolgte Ziel noch erreichbar ist. Dies steht der Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ebenfalls entgegen.
Schließlich gibt die vom Verwaltungsgericht herangezogene Auswirkungsanalyse aus dem April 2008 den Schluss auf eine Funktionslosigkeit des Einzelhandelsausschlusses auch inhaltlich nicht her. Es kann aus ihr nicht unmittelbar darauf geschlossen werden, dass der Schutz der Funktion des Ortskerns nicht mehr notwendig oder möglich wäre.
Die Aussagen der Analyse, dass die Ansiedlung eines Fachmarkts für Drogeriewaren, eines Fachmarkts für Spielwaren und Babybedarf, eine Vergrößerung/Auslagerung eines Modecenters und eine Verlagerung eines Schuhfachmarkts keine schädlichen Auswirkungen auf den Ortskern der Beigeladenen haben werde, vermögen es nicht zu rechtfertigen, davon auszugehen, dass mit einem Einzelhandelsausschluss in Bebauungsplänen das Ziel der Stärkung der Versorgung im Ortskern nicht mehr erreicht werden könnte.
Die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erwägungen tragen den Schluss auf die fehlende Schutzfähigkeit oder -notwendigkeit ebenfalls nicht. Insbesondere der Umstand, dass im Ortskern mit "xxxxx xxxx" noch ein Lebensmitteldiscounter angesiedelt ist, belegen sogar das Gegenteil.
b) Da auf dem Baugrundstück Einzelhandelsbetriebe mit einem Sortiment aus dem Bereich "Nahrungs- und Genussmittel" mithin nicht zulässig sind, ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich unzulässig. Eine Befreiung kommt nicht in Betracht. Die Grundzüge der Planung werden durch das Vorhaben offensichtlich berührt, § 31 Abs. 2 BauGB, da Ziel des Bebauungsplans gerade der Einzelhandelsausschluss ist.
c) Auf die von den Beteiligten angesprochenen Fragen der Veränderungssperre und der Bedeutung des Wasserrechts für das Vorhaben kommt es daher nicht an
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch ansonsten nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es billigem Ermessen, ihre Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären. Als Rechtsmittelführerin ist sie hingegen im Berufungsverfahren ein Kostenrisiko eingegangen, § 155 Abs. 3 VwGO, so dass ihre Kosten insoweit für erstattungsfähig zu erklären waren.
3. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Streitwertbeschluss:
Beschluss vom 23. Oktober 2015
Der Streitwert wird auf 90.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung der §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Von dem dortigen Streitwert waren 3/4 für das Berufungsverfahren anzusetzen, nachdem hier allein der Anspruch auf Neubescheidung verfahrensgegenständlich ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.