16.08.2016 · IWW-Abrufnummer 187989
Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 24.04.2015 – 13 U 193/12
Der Unternehmer kann gegenüber der Inanspruchnahme auf Beseitigung von Mängeln durch den Bauherrn nicht einwenden, er sei nicht genügend überwacht worden und aus einer angeblich mangelhaften Bauaufsicht auch kein mitwirkendes Verschulden des Bauherrn herleiten.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 24.04.2015
Az.: 13 U 193/12
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten zu 3) und unter Berücksichtigung der einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Darmstadt vom 10.08.2012 teilweise abgeändert. Ziffern 1 und 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils werden wie folgt neu gefasst:
Es wird - unter gleichzeitiger Abweisung der darüber hinausgehenden Zinsforderung - festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger von dem Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) die Zahlung eines Betrages von 24.405,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2010 begehrt hat.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet ist, die Umsatzsteuer zu zahlen, deren Bezahlung der Kläger für die im Antrag Nr. 2 genannten Arbeiten nachweist.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet ist, die infolge der mangelhaften Fugenausbildung der weißen Wanne sowie der unzureichenden Abdichtung der Kabeldurchlässe in der Außenwand entstehenden Kosten für die Sanierung des Kellers, insbesondere die Erneuerung des Estrichs und der Trockenbauwände sowie der Wand- und Bodenbeläge und einer neuen Tür zu tragen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zu 3) zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 22 % und der Beklagte zu 3) 78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz wegen Feuchtigkeitsschäden im Keller der in seinem Eigentum stehenden, vermieteten Doppelhaushälfte Straße1 geltend.
Gemäß Bauvertrag vom 07.07.2005 führte die Beklagte zu 1), deren Komplementärin die Beklagte zu 2) ist, für die Bauherrengemeinschaft A/B/C, der der Kläger angehört, Rohbauarbeiten aus, in deren Rahmen sie unter anderem den Rohbau der Doppelhaushälfte des Klägers errichtete. Der Beklagte zu 3) war mit den Elektroinstallationsarbeiten beauftragt.
Nach Fertigstellung der Doppelhaushälfte und Einzug der Mieter zeigten sich im Februar 2006 auf der Bodenfläche des Kellergeschosses großflächige Feuchtigkeitserscheinungen (nachfolgend "erster Wassereintritt"). Nach längerer Suche wurde festgestellt, dass eine ungenutzte Leitungsdurchführung in der Kelleraußenwand auf der Südseite nicht verschlossen war, durch die Wasser eingedrungen war. Die ungenutzte Leitungsdurchführung wurde von dem Beklagten zu 3) abgedichtet.
Einige Zeit später traten auf der Bodenfläche des Kellergeschosses erneut umfangreiche Feuchtigkeitserscheinungen auf (nachfolgend "zweiter Wassereintritt"). Im Zuge der Ursachenforschung wurde festgestellt, dass Wasser durch eine weitere, mit einer Schachtverkleidung aus Gipskarton überdeckte Leitungsdurchführung in der Kelleraußenwand auf der Südseite, über die der Beklagte zu 3) Elektroleitungen für das gesamte Doppelhaus in den Keller eingeführt hatte, eingedrungen war. Darüber hinaus zeigte sich, dass an der Ostseite das Fugenband in der Arbeitsfuge des Boden-Wandanschlusses im Bereich der Gebäudetrennwand verdreht war. Die Mängel wurden in der Folgezeit durch die Beklagte zu 1) (verdrehtes Fugenband) bzw. den Beklagten zu 3) (undichte Leitungsdurchführung) behoben.
Der Kläger hat behauptet, das Wasser sei nicht nur über die beiden Leitungsdurchführungen, sondern auch über das verdrehte Fugenband in den Keller eingedrungen. Durch die in den Keller eingedrungene Feuchtigkeit sei ihm ein Schaden in Höhe von insgesamt 24.805,14 € entstanden, der mit der Klage gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern geltend gemacht wird. Wegen weiterer anstehender Kosten sowie im Hinblick auf die auf die Sanierungskosten anfallende Umsatzsteuer und zu erwartende Mietminderungen stünden dem Kläger ebenfalls Schadensersatzansprüche zu.
Der Kläger hat beantragt,
1.
a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 24.805,14 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
b) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Umsatzsteuer zu zahlen, deren Bezahlung der Kläger für die in Antrag Nr. 2 genannten Arbeiten nachweist,
2.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die infolge der mangelhaften Fugenausbildung der weißen Wanne sowie der unzureichenden Abdichtung der Kabeldurchlässe in der Außenwand entstehenden Kosten für die Sanierung des Kellers, insbesondere die Erneuerung des Estrichs und der Trockenbauwände sowie der Wand- und Bodenbeläge und einer neuen Tür zu tragen,
3.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die Mietminderungen zu ersetzen, die infolge der fehlenden Nutzung der Kellerräume bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten noch entstehen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22.11.2011 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2012 (Bl. 261 ff. d. A.) Bezug genommen.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 10.08.2012, wegen dessen Begründung auf Bl. 269 ff. d. A. verwiesen wird, der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Das Urteil ist dem Beklagten zu 3) am 03.09.2012 zugestellt worden.
Hiergegen hat der Beklagte zu 3) mit am 02.10.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufung wurde am 02.11.2012 begründet.
Die Mieter der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte zahlen seit März 2013 wieder die volle Miete. Die Feuchtigkeitsschäden wurden vollumfänglich behoben.
Der Beklagte zu 3) ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der erste Wassereintritt mitursächlich für den streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschaden sei, denn die Folgen des ersten Wassereintritts seien vollumfänglich durch von ihm durchgeführte Trocknungsmaßnahmen beseitigt worden. Das Landgericht habe überdies verkannt, dass er für den Wassereintritt durch die verdeckte Leitungsdurchführung in der Kelleraußenwand auf der Südseite nicht verantwortlich sei, weil er die dortige Kabeldurchführung mittels eines Kabelschutzrohrs des Fabrikats Typ X ordnungsgemäß und insbesondere wasserdicht ausgeführt habe. Das Landgericht habe auch versäumt, die seitens des Beklagten zu 3) hierfür benannten Zeugen zu vernehmen. Der streitgegenständliche Feuchtigkeitsschaden sei überdies auch auf einen fehlerhaft an die Hebeanlage angeschlossenen Wasseranschluss zurückzuführen. Der Bauleiter des Objekts habe außerdem erkennen müssen, dass die Abdichtung mangelhaft ausgeführt gewesen sei. Das Landgericht habe schließlich seiner Entscheidung den in einem Privatgutachten genannten Mietausfallschaden zugrunde gelegt, ohne sich mit einzelnen Punkten der Höhe der Mietminderung auseinanderzusetzen. Für den weiteren Vortrag wird auf die Berufungsbegründung vom 02.11.2012 (Bl. 291 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte zu 3) beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 10.08.2012 mit dem Aktenzeichen 8 O 474/09 die Klage insgesamt abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10.08.2012 aufzuheben und die Sache an das Landgericht Darmstadt zurückzuverweisen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Infolge - unstreitiger - Zahlungen der Beklagten zu 1) an den Kläger in Höhe von 1.923,89 € am 10.01.2013 und in Höhe von 31.889,08 € am 17.07.2013 hat der Kläger den Zahlungsantrag zu 1 a), den Feststellungsantrag zu 1 b) und den Feststellungsantrag zu 2) für erledigt erklärt.
Mit Schriftsatz vom 23.05.2014 hat der Kläger überdies angekündigt, den Feststellungsantrag zu 3) auf Zahlung umzustellen und zu beantragen, den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an den Kläger weitere 12.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2015 hat der Kläger den vorstehenden Antrag nicht gestellt.
Der Beklagte zu 3) hat sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen.
II.
Die Berufung des Beklagten zu 3) ist zwar zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat sie jedoch nur in geringem Umfang Erfolg, nämlich nur im Hinblick auf einen Teil der Zinsforderung, die das Landgericht dem Kläger unberechtigter Weise zugesprochen hat (s. hierzu die Ausführungen unter 1.). Im Übrigen ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Klage ganz überwiegend stattgegeben hat (s. hierzu die Ausführungen unter 2). Dementsprechend war auch im Berufungsverfahren die teilweise Erledigung der Hauptsache festzustellen, da sich insofern die - bis auf einem geringen Teil der Zinsforderung - ursprünglich zulässige und begründete Zahlungsklage sowie die ursprünglich zulässigen und begründeten Feststellungsanträge zu 1b) und 2) in der Hauptsache nach Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt haben (s. hierzu die Ausführungen unter 3).
1. Dem Kläger stehen bzw. standen die geltend gemachten und vom Landgericht zugesprochenen Ansprüche wegen der Feuchtigkeitsschäden an ihrer Doppelhaushälfte zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insofern Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in den Urteilsgründen des landgerichtlichen Urteils. Im Hinblick auf die in der Berufungsbegründung hiergegen erhobenen Einwendungen gilt Folgendes:
a) Soweit der Beklagte zu 3) meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der erste Wassereintritt mitursächlich für den streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschaden sei, die Folgen des ersten Wassereintritts seien vielmehr vollumfänglich von dem Beklagten zu 3) mittels Trocknungsmaßnahmen beseitigt worden, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Das Landgericht ist insofern dem Sachverständigen D gefolgt, der in seinem Gutachten vom 22.11.2011 das zeitliche Auseinanderfallen des ersten und des zweiten Wassereintritts festgestellt hat und sodann zu dem Ergebnis gekommen ist, dass beide für die streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschäden mitursächlich sind. Der Sachverständige hat bei dieser Einschätzung auch berücksichtigt, dass nach dem ersten Wassereintritt umfangreiche Trocknungsmaßnahmen durchgeführt worden sind (vgl. S. 11 des Gutachtens vom 22.11.2011: "Der Bodenaufbau wurde daraufhin über Monate getrocknet, ohne dass eine Ursache hierfür definiert werden konnte."). Im Protokoll seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2012 hat der Sachverständige D überdies im Einzelnen erläutert, dass nach der ersten Trocknung eine weitere Trocknung nicht mehr möglich war (vgl. Bl. 263 d. A.), so dass die Vorschädigung durch den ersten Wassereintritt mitursächlich dafür geworden ist, dass die Wärmedämmung nach dem zweiten Wassereintritt ausgetauscht werden musste. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt ist. Insbesondere war es nicht erforderlich, zu dem von dem Beklagten zu 3) behaupteten Umstand, dass nach dem ersten Wassereintritt umfangreiche Trocknungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, Zeugen zu vernehmen.
b) Das Landgericht ist auch - entgegen der Ansicht des Beklagten zu 3) - nicht davon ausgegangen, dass dieser für das verdrehte Fugenband verantwortlich ist. Aus dem landgerichtlichen Urteil geht vielmehr eindeutig hervor, dass das Landgericht die (Mit)Haftung des Beklagten zu 3) allein auf die Abdichtungsmängel der Leitungsdurchführungen stützt. Das Landgericht hat daher zu Recht davon abgesehen, die von dem Beklagten zu 3) zu der Tatsache, dass er für das verdrehte Fugenband nicht verantwortlich sei, benannten Zeugen zu hören.
c) Auch die Einwendung des Beklagten zu 3), er sei für den Wassereintritt durch die verdeckte Leitungsdurchführung in der Kelleraußenwand auf der Südseite nicht verantwortlich, weil er die dortige Kabeldurchführung mittels eines Kabelschutzrohrs des Fabrikats Typ X ordnungsgemäß und insbesondere wasserdicht ausgeführt habe, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Der Beklagte zu 3) hat nämlich selbst eingeräumt, dass Wasser über die - von ihm hergestellte - verdeckte Leitungsdurchführung in den Keller eingedrungen ist, auch wenn das Wasser nach seiner Darstellung nur "tropfenweise" aus dem entsprechenden Rohr lief. Damit ist die Undichtigkeit der verdeckten Leitungsdurchführung jedenfalls unstreitig. Dass der zweite Wassereintritt über die verdeckte Leitungsdurchführung (und das verdrehte Fugenband) von seinem Umfang her deutlich geringer war als der erste Wassereintritt über die ungenutzte Leitungsdurchführung, hat auch der Sachverständige D bestätigt. Er hat gleichzeitig jedoch in überzeugender Weise festgestellt, dass auch der - geringere - Wassereintritt über die verdeckte Leitungsdurchführung kausal für streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschaden war (vgl. Gutachten vom 22.11.2011, S. 12 ff.).
Wenn der Beklagte zu 3) nun behauptet, die mangelnde Wasserdichte der verdeckten Leitungsdurchführung sei nicht auf seine - ordnungsgemäß durchgeführten - Arbeiten zurückzuführen, sondern darauf, dass diese bei Verfüllarbeiten "voraussicht-lich" durch Dritte beschädigt worden sei, so ist diese Behauptung ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Das Landgericht war daher nicht gehalten, über diese Behauptung Beweis zu erheben (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 30. A. 2014, vor § 284 Rn. 5). Selbst wenn man eine Beweiserhebung hierüber für zulässig hielte, so hat der Beklagte keine Zeugen für die behauptete Beschädigung durch Dritte benannt, sondern lediglich dafür, dass er seine Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt hat, so dass er jedenfalls beweisfällig geblieben wäre.
d) Dass der streitgegenständliche Feuchtigkeitsschaden - wie der Beklagte zu 3) behauptet - auch auf einen fehlerhaft an die Hebeanlage angeschlossenen Wasseranschluss zurückzuführen ist, hat der Sachverständige D in seinem Gutachten ausgeschlossen (vgl. Gutachten vom 22.11.2011, S. 18). Es besteht für den Senat kein Anlass hieran zu zweifeln. Auch der Beklagte zu 3) hat weder im Schriftsatz vom 15.02.2012, in dem er zu dem Gutachten des Sachverständigen D Stellung genommen hat, noch im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 10.08.2012 die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel gezogen.
In seiner schriftsätzlichen Stellungnahme geht er vielmehr selbst davon aus, dass (nur) "zwei mögliche Schadensursachen [...], nämlich die immer noch undichte Trennfuge zwischen den Doppelhaushälften und die aus dem Kabelschutzrohr in der Hauswand angeblich eindringende Feuchtigkeit" vorliegen (vgl. Bl. 235 d. A.).
e) Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 3) hat das Landgericht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkannt, vielmehr hat das Landgericht in vollumfänglich zutreffender Weise die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2003 zu Az. VII ZR 126/02 entwickelten Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall angewendet: Hiernach kommt es nämlich nicht, wie der Beklagte zu 3) meint, darauf an, in welchem Bereich die Mängel aufgetreten sind, sondern darauf, in welcher Weise diese zu beseitigen sind: Kommt nur eine einheitliche Sanierungsmöglichkeit in Betracht, schulden die Unternehmer, denen die Mängel zuzurechnen sind, einen einheitlichen Erfolg, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigt. Im Streitfall hat der Sachverständige festgestellt, dass der streitgegenständliche Feuchtigkeitsschaden sowohl auf die nicht abgedichteten Leitungsdurchführungen als auch auf das verdrehte Fugenband zurückzuführen ist. Es ist daher folgerichtig, dass das Landgericht hier ein Gesamtschuldverhältnis der Beklagten angenommen hat.
f) Der Beklagte zu 3) kann auch nicht einwenden, er sei nicht für die mangelhafte Abdichtung der Leitungsdurchführungen verantwortlich, weil der Bauleiter des Objekts die mangelhafte Abdichtung habe erkennen müssen. Der Unternehmer kann von dem Bauherren weder verlangen, dass dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht oder überwachen lässt, noch kann er aus einer mangelhaften Bauaufsicht ein mitwirkendes Verschulden des Bauherren herleiten (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. A. 2011, Rn 2492 m.w.N.).
g) Der Senat kann überdies nicht feststellen, dass das Landgericht in seinem Urteil Regeln der VOB/B, insbesondere § 12 Nr. 5 VOB/B a.F. bzw. § 12 Abs. 5 VOB/B n.F. missachtet hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die Regelungen der VOB/B vorliegend Anwendung finden. Soweit der Beklagte zu 3) hieraus Änderungen der Beweislast ableitet, spielt dies jedenfalls für den vorliegenden
Rechtsstreit keine Rolle: Denn das Landgericht hat seine Entscheidung nicht nach Beweislastgrundsätzen getroffen, sondern vielmehr in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der Beweisaufnahme angenommen, dass die Mangelhaftigkeit des Werks des Beklagten zu 3) erwiesen ist.
h) Schließlich ist auch die Bemessung des Mietausfallschadens für den Zeitraum Juni 2006 bis 2008 in Höhe von 3.600,00 € durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Ausreichende Schätzgrundlagen sind in dem landgerichtlichen Urteil dargelegt. Darüber hinaus stützt sich das Landgericht immerhin auf ein Gutachten, das die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 3) erstellt hat.
2. Die Berufung hat allerdings insofern Erfolg, als das Landgericht dem Kläger unter Ziffer 1 des landgerichtlichen Tenors zu Unrecht Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen hat. Ein Zinsanspruch des Klägers besteht nämlich lediglich gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Regelung des § 288 Abs. 2 BGB, aus der der Kläger den geltend gemachten höheren Zinssatz herleiten, findet demgegenüber vorliegend keine Anwendung, da weder eine Entgeltforderung (sondern eine Schadensersatzforderung) geltend gemacht wird, noch an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist.
3. Im Hinblick auf die unstreitigen Zahlungen der Beklagten zu 1) vom 10.01.2013 in Höhe von 1.923,89 € und vom 17.07.2013 in Höhe von 31.889,08 € hat der Kläger den Zahlungsantrag zu Ziffer 1a) vollumfänglich für erledigt erklärt. Hierin ist eine stets zulässige Beschränkung und Änderung des Klageantrages zu erkennen, die auch noch in der Berufungsinstanz statthaft ist (Zöller/Vollkommer, 30. A. 2914, § 91a Rn. 37).
Da der Beklagte der Erledigungserklärung entgegengetreten, diese mithin einseitig geblieben ist, hatte der Senat insofern durch streitige Sachentscheidung festzustellen, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Zu prüfen war damit, ob die eingereichte Klage insofern ursprünglich zulässig und begründet war, was sich im Streitfall - mit Ausnahme der Zinsmehrforderung (s. insofern die Ausführungen unter 1. b) - aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. a) ergibt. Gleiches gilt für die Feststellungsanträge zu 1b) und 2), die der Kläger ebenfalls für erledigt erklärt hat.
III.
1. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine verhältnismäßige Teilung der Kosten ist veranlasst, da einerseits die Berufung des Beklagten zu 3) ganz überwiegend erfolglos war, und andererseits der Kläger die Kosten der zurückgenommenen Anschlussberufung zu tragen hat.
Die mit Schriftsatz des Klägers vom 23.05.2014 erklärte Umstellung des Feststellungsantrags zu 3) in einen Zahlungsantrag ist als Anschlussberufung auszulegen. Zwar hat der Kläger sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet. Dies ist jedoch unschädlich, weil jedenfalls der klare Wille zum Ausdruck kam, zu seinen Gunsten eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1990, V ZR 122/89, juris Rn. 12). Dieses Rechtsschutzziel des Klägers - Übergang vom Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag - ist nur im Rahmen einer Anschlussberufung zu erreichen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 05.11.2004, 1 U 47/04, juris Rn. 60; OLG Hamm, Urt. v. 19.09.2003, 19 U 56/02 juris Rn. 29; Zöller/Heßler, ZPO, 30. A. 2014, § 524 Rn. 33). Einer Anschlussberufung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 3) in der ersten Instanz vollumfänglich obsiegt hat, da für die Anschlussberufung eine Beschwer entbehrlich ist (Zöller/Heßler, ZPO, 30. A. 2014, § 524 Rn. 33).
Die Anschlussberufung hat der Kläger zwar nicht ausdrücklich zurückgenommen. Er hat den entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2015 aber auch nicht gestellt, sondern hat sich insofern darauf beschränkt, den Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu stellen. Damit hat er aber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass er an dem ursprünglichen Feststellungsantrag zu 3) festhalten will, so dass er die Anschlussberufung jedenfalls konkludent zurückgenommen hat.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der im landgerichtlichen Urteil getroffenen Kostenentscheidung.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
3. Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 26.05.2014 - in Anlehnung an die von den Parteien nicht angegriffene erstinstanzliche Wertfestsetzung - auf 32.405,14 € (24.405,14 € + 2.500,00 € + 2.500,00 € + 3.000,00 €), vom 27.05.2014 bis zum 27.03.2015 auf 17.891,62 € (5.391,62 € + 12.500,00 €) und danach auf 8.391,62 € (5.391,62 € + 3.000,00 €) festgesetzt.
Wegen der einseitigen Teilerledigungserklärung und der Rücknahme der Anschlussberufung der Kläger war ein Stufenstreitwert zu bilden, wobei für den Zeitraum nach der Erledigungserklärung die restliche Hauptforderung sowie der Kostenwert hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils maßgeblich ist. Letzterer ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschluss v. 09.05.1996, VII ZR 143/94).
Urt. v. 24.04.2015
Az.: 13 U 193/12
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten zu 3) und unter Berücksichtigung der einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Darmstadt vom 10.08.2012 teilweise abgeändert. Ziffern 1 und 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils werden wie folgt neu gefasst:
Es wird - unter gleichzeitiger Abweisung der darüber hinausgehenden Zinsforderung - festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger von dem Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) die Zahlung eines Betrages von 24.405,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2010 begehrt hat.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet ist, die Umsatzsteuer zu zahlen, deren Bezahlung der Kläger für die im Antrag Nr. 2 genannten Arbeiten nachweist.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet ist, die infolge der mangelhaften Fugenausbildung der weißen Wanne sowie der unzureichenden Abdichtung der Kabeldurchlässe in der Außenwand entstehenden Kosten für die Sanierung des Kellers, insbesondere die Erneuerung des Estrichs und der Trockenbauwände sowie der Wand- und Bodenbeläge und einer neuen Tür zu tragen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zu 3) zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 22 % und der Beklagte zu 3) 78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz wegen Feuchtigkeitsschäden im Keller der in seinem Eigentum stehenden, vermieteten Doppelhaushälfte Straße1 geltend.
Gemäß Bauvertrag vom 07.07.2005 führte die Beklagte zu 1), deren Komplementärin die Beklagte zu 2) ist, für die Bauherrengemeinschaft A/B/C, der der Kläger angehört, Rohbauarbeiten aus, in deren Rahmen sie unter anderem den Rohbau der Doppelhaushälfte des Klägers errichtete. Der Beklagte zu 3) war mit den Elektroinstallationsarbeiten beauftragt.
Nach Fertigstellung der Doppelhaushälfte und Einzug der Mieter zeigten sich im Februar 2006 auf der Bodenfläche des Kellergeschosses großflächige Feuchtigkeitserscheinungen (nachfolgend "erster Wassereintritt"). Nach längerer Suche wurde festgestellt, dass eine ungenutzte Leitungsdurchführung in der Kelleraußenwand auf der Südseite nicht verschlossen war, durch die Wasser eingedrungen war. Die ungenutzte Leitungsdurchführung wurde von dem Beklagten zu 3) abgedichtet.
Einige Zeit später traten auf der Bodenfläche des Kellergeschosses erneut umfangreiche Feuchtigkeitserscheinungen auf (nachfolgend "zweiter Wassereintritt"). Im Zuge der Ursachenforschung wurde festgestellt, dass Wasser durch eine weitere, mit einer Schachtverkleidung aus Gipskarton überdeckte Leitungsdurchführung in der Kelleraußenwand auf der Südseite, über die der Beklagte zu 3) Elektroleitungen für das gesamte Doppelhaus in den Keller eingeführt hatte, eingedrungen war. Darüber hinaus zeigte sich, dass an der Ostseite das Fugenband in der Arbeitsfuge des Boden-Wandanschlusses im Bereich der Gebäudetrennwand verdreht war. Die Mängel wurden in der Folgezeit durch die Beklagte zu 1) (verdrehtes Fugenband) bzw. den Beklagten zu 3) (undichte Leitungsdurchführung) behoben.
Der Kläger hat behauptet, das Wasser sei nicht nur über die beiden Leitungsdurchführungen, sondern auch über das verdrehte Fugenband in den Keller eingedrungen. Durch die in den Keller eingedrungene Feuchtigkeit sei ihm ein Schaden in Höhe von insgesamt 24.805,14 € entstanden, der mit der Klage gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern geltend gemacht wird. Wegen weiterer anstehender Kosten sowie im Hinblick auf die auf die Sanierungskosten anfallende Umsatzsteuer und zu erwartende Mietminderungen stünden dem Kläger ebenfalls Schadensersatzansprüche zu.
Der Kläger hat beantragt,
1.
a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 24.805,14 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
b) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Umsatzsteuer zu zahlen, deren Bezahlung der Kläger für die in Antrag Nr. 2 genannten Arbeiten nachweist,
2.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die infolge der mangelhaften Fugenausbildung der weißen Wanne sowie der unzureichenden Abdichtung der Kabeldurchlässe in der Außenwand entstehenden Kosten für die Sanierung des Kellers, insbesondere die Erneuerung des Estrichs und der Trockenbauwände sowie der Wand- und Bodenbeläge und einer neuen Tür zu tragen,
3.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die Mietminderungen zu ersetzen, die infolge der fehlenden Nutzung der Kellerräume bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten noch entstehen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22.11.2011 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2012 (Bl. 261 ff. d. A.) Bezug genommen.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 10.08.2012, wegen dessen Begründung auf Bl. 269 ff. d. A. verwiesen wird, der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Das Urteil ist dem Beklagten zu 3) am 03.09.2012 zugestellt worden.
Hiergegen hat der Beklagte zu 3) mit am 02.10.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufung wurde am 02.11.2012 begründet.
Die Mieter der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte zahlen seit März 2013 wieder die volle Miete. Die Feuchtigkeitsschäden wurden vollumfänglich behoben.
Der Beklagte zu 3) ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der erste Wassereintritt mitursächlich für den streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschaden sei, denn die Folgen des ersten Wassereintritts seien vollumfänglich durch von ihm durchgeführte Trocknungsmaßnahmen beseitigt worden. Das Landgericht habe überdies verkannt, dass er für den Wassereintritt durch die verdeckte Leitungsdurchführung in der Kelleraußenwand auf der Südseite nicht verantwortlich sei, weil er die dortige Kabeldurchführung mittels eines Kabelschutzrohrs des Fabrikats Typ X ordnungsgemäß und insbesondere wasserdicht ausgeführt habe. Das Landgericht habe auch versäumt, die seitens des Beklagten zu 3) hierfür benannten Zeugen zu vernehmen. Der streitgegenständliche Feuchtigkeitsschaden sei überdies auch auf einen fehlerhaft an die Hebeanlage angeschlossenen Wasseranschluss zurückzuführen. Der Bauleiter des Objekts habe außerdem erkennen müssen, dass die Abdichtung mangelhaft ausgeführt gewesen sei. Das Landgericht habe schließlich seiner Entscheidung den in einem Privatgutachten genannten Mietausfallschaden zugrunde gelegt, ohne sich mit einzelnen Punkten der Höhe der Mietminderung auseinanderzusetzen. Für den weiteren Vortrag wird auf die Berufungsbegründung vom 02.11.2012 (Bl. 291 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte zu 3) beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 10.08.2012 mit dem Aktenzeichen 8 O 474/09 die Klage insgesamt abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10.08.2012 aufzuheben und die Sache an das Landgericht Darmstadt zurückzuverweisen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Infolge - unstreitiger - Zahlungen der Beklagten zu 1) an den Kläger in Höhe von 1.923,89 € am 10.01.2013 und in Höhe von 31.889,08 € am 17.07.2013 hat der Kläger den Zahlungsantrag zu 1 a), den Feststellungsantrag zu 1 b) und den Feststellungsantrag zu 2) für erledigt erklärt.
Mit Schriftsatz vom 23.05.2014 hat der Kläger überdies angekündigt, den Feststellungsantrag zu 3) auf Zahlung umzustellen und zu beantragen, den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an den Kläger weitere 12.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2015 hat der Kläger den vorstehenden Antrag nicht gestellt.
Der Beklagte zu 3) hat sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen.
II.
Die Berufung des Beklagten zu 3) ist zwar zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat sie jedoch nur in geringem Umfang Erfolg, nämlich nur im Hinblick auf einen Teil der Zinsforderung, die das Landgericht dem Kläger unberechtigter Weise zugesprochen hat (s. hierzu die Ausführungen unter 1.). Im Übrigen ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Klage ganz überwiegend stattgegeben hat (s. hierzu die Ausführungen unter 2). Dementsprechend war auch im Berufungsverfahren die teilweise Erledigung der Hauptsache festzustellen, da sich insofern die - bis auf einem geringen Teil der Zinsforderung - ursprünglich zulässige und begründete Zahlungsklage sowie die ursprünglich zulässigen und begründeten Feststellungsanträge zu 1b) und 2) in der Hauptsache nach Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt haben (s. hierzu die Ausführungen unter 3).
1. Dem Kläger stehen bzw. standen die geltend gemachten und vom Landgericht zugesprochenen Ansprüche wegen der Feuchtigkeitsschäden an ihrer Doppelhaushälfte zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insofern Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in den Urteilsgründen des landgerichtlichen Urteils. Im Hinblick auf die in der Berufungsbegründung hiergegen erhobenen Einwendungen gilt Folgendes:
a) Soweit der Beklagte zu 3) meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der erste Wassereintritt mitursächlich für den streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschaden sei, die Folgen des ersten Wassereintritts seien vielmehr vollumfänglich von dem Beklagten zu 3) mittels Trocknungsmaßnahmen beseitigt worden, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Das Landgericht ist insofern dem Sachverständigen D gefolgt, der in seinem Gutachten vom 22.11.2011 das zeitliche Auseinanderfallen des ersten und des zweiten Wassereintritts festgestellt hat und sodann zu dem Ergebnis gekommen ist, dass beide für die streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschäden mitursächlich sind. Der Sachverständige hat bei dieser Einschätzung auch berücksichtigt, dass nach dem ersten Wassereintritt umfangreiche Trocknungsmaßnahmen durchgeführt worden sind (vgl. S. 11 des Gutachtens vom 22.11.2011: "Der Bodenaufbau wurde daraufhin über Monate getrocknet, ohne dass eine Ursache hierfür definiert werden konnte."). Im Protokoll seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2012 hat der Sachverständige D überdies im Einzelnen erläutert, dass nach der ersten Trocknung eine weitere Trocknung nicht mehr möglich war (vgl. Bl. 263 d. A.), so dass die Vorschädigung durch den ersten Wassereintritt mitursächlich dafür geworden ist, dass die Wärmedämmung nach dem zweiten Wassereintritt ausgetauscht werden musste. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt ist. Insbesondere war es nicht erforderlich, zu dem von dem Beklagten zu 3) behaupteten Umstand, dass nach dem ersten Wassereintritt umfangreiche Trocknungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, Zeugen zu vernehmen.
b) Das Landgericht ist auch - entgegen der Ansicht des Beklagten zu 3) - nicht davon ausgegangen, dass dieser für das verdrehte Fugenband verantwortlich ist. Aus dem landgerichtlichen Urteil geht vielmehr eindeutig hervor, dass das Landgericht die (Mit)Haftung des Beklagten zu 3) allein auf die Abdichtungsmängel der Leitungsdurchführungen stützt. Das Landgericht hat daher zu Recht davon abgesehen, die von dem Beklagten zu 3) zu der Tatsache, dass er für das verdrehte Fugenband nicht verantwortlich sei, benannten Zeugen zu hören.
c) Auch die Einwendung des Beklagten zu 3), er sei für den Wassereintritt durch die verdeckte Leitungsdurchführung in der Kelleraußenwand auf der Südseite nicht verantwortlich, weil er die dortige Kabeldurchführung mittels eines Kabelschutzrohrs des Fabrikats Typ X ordnungsgemäß und insbesondere wasserdicht ausgeführt habe, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Der Beklagte zu 3) hat nämlich selbst eingeräumt, dass Wasser über die - von ihm hergestellte - verdeckte Leitungsdurchführung in den Keller eingedrungen ist, auch wenn das Wasser nach seiner Darstellung nur "tropfenweise" aus dem entsprechenden Rohr lief. Damit ist die Undichtigkeit der verdeckten Leitungsdurchführung jedenfalls unstreitig. Dass der zweite Wassereintritt über die verdeckte Leitungsdurchführung (und das verdrehte Fugenband) von seinem Umfang her deutlich geringer war als der erste Wassereintritt über die ungenutzte Leitungsdurchführung, hat auch der Sachverständige D bestätigt. Er hat gleichzeitig jedoch in überzeugender Weise festgestellt, dass auch der - geringere - Wassereintritt über die verdeckte Leitungsdurchführung kausal für streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschaden war (vgl. Gutachten vom 22.11.2011, S. 12 ff.).
Wenn der Beklagte zu 3) nun behauptet, die mangelnde Wasserdichte der verdeckten Leitungsdurchführung sei nicht auf seine - ordnungsgemäß durchgeführten - Arbeiten zurückzuführen, sondern darauf, dass diese bei Verfüllarbeiten "voraussicht-lich" durch Dritte beschädigt worden sei, so ist diese Behauptung ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Das Landgericht war daher nicht gehalten, über diese Behauptung Beweis zu erheben (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 30. A. 2014, vor § 284 Rn. 5). Selbst wenn man eine Beweiserhebung hierüber für zulässig hielte, so hat der Beklagte keine Zeugen für die behauptete Beschädigung durch Dritte benannt, sondern lediglich dafür, dass er seine Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt hat, so dass er jedenfalls beweisfällig geblieben wäre.
d) Dass der streitgegenständliche Feuchtigkeitsschaden - wie der Beklagte zu 3) behauptet - auch auf einen fehlerhaft an die Hebeanlage angeschlossenen Wasseranschluss zurückzuführen ist, hat der Sachverständige D in seinem Gutachten ausgeschlossen (vgl. Gutachten vom 22.11.2011, S. 18). Es besteht für den Senat kein Anlass hieran zu zweifeln. Auch der Beklagte zu 3) hat weder im Schriftsatz vom 15.02.2012, in dem er zu dem Gutachten des Sachverständigen D Stellung genommen hat, noch im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 10.08.2012 die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel gezogen.
In seiner schriftsätzlichen Stellungnahme geht er vielmehr selbst davon aus, dass (nur) "zwei mögliche Schadensursachen [...], nämlich die immer noch undichte Trennfuge zwischen den Doppelhaushälften und die aus dem Kabelschutzrohr in der Hauswand angeblich eindringende Feuchtigkeit" vorliegen (vgl. Bl. 235 d. A.).
e) Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 3) hat das Landgericht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkannt, vielmehr hat das Landgericht in vollumfänglich zutreffender Weise die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2003 zu Az. VII ZR 126/02 entwickelten Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall angewendet: Hiernach kommt es nämlich nicht, wie der Beklagte zu 3) meint, darauf an, in welchem Bereich die Mängel aufgetreten sind, sondern darauf, in welcher Weise diese zu beseitigen sind: Kommt nur eine einheitliche Sanierungsmöglichkeit in Betracht, schulden die Unternehmer, denen die Mängel zuzurechnen sind, einen einheitlichen Erfolg, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigt. Im Streitfall hat der Sachverständige festgestellt, dass der streitgegenständliche Feuchtigkeitsschaden sowohl auf die nicht abgedichteten Leitungsdurchführungen als auch auf das verdrehte Fugenband zurückzuführen ist. Es ist daher folgerichtig, dass das Landgericht hier ein Gesamtschuldverhältnis der Beklagten angenommen hat.
f) Der Beklagte zu 3) kann auch nicht einwenden, er sei nicht für die mangelhafte Abdichtung der Leitungsdurchführungen verantwortlich, weil der Bauleiter des Objekts die mangelhafte Abdichtung habe erkennen müssen. Der Unternehmer kann von dem Bauherren weder verlangen, dass dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht oder überwachen lässt, noch kann er aus einer mangelhaften Bauaufsicht ein mitwirkendes Verschulden des Bauherren herleiten (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. A. 2011, Rn 2492 m.w.N.).
g) Der Senat kann überdies nicht feststellen, dass das Landgericht in seinem Urteil Regeln der VOB/B, insbesondere § 12 Nr. 5 VOB/B a.F. bzw. § 12 Abs. 5 VOB/B n.F. missachtet hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die Regelungen der VOB/B vorliegend Anwendung finden. Soweit der Beklagte zu 3) hieraus Änderungen der Beweislast ableitet, spielt dies jedenfalls für den vorliegenden
Rechtsstreit keine Rolle: Denn das Landgericht hat seine Entscheidung nicht nach Beweislastgrundsätzen getroffen, sondern vielmehr in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der Beweisaufnahme angenommen, dass die Mangelhaftigkeit des Werks des Beklagten zu 3) erwiesen ist.
h) Schließlich ist auch die Bemessung des Mietausfallschadens für den Zeitraum Juni 2006 bis 2008 in Höhe von 3.600,00 € durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Ausreichende Schätzgrundlagen sind in dem landgerichtlichen Urteil dargelegt. Darüber hinaus stützt sich das Landgericht immerhin auf ein Gutachten, das die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 3) erstellt hat.
2. Die Berufung hat allerdings insofern Erfolg, als das Landgericht dem Kläger unter Ziffer 1 des landgerichtlichen Tenors zu Unrecht Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen hat. Ein Zinsanspruch des Klägers besteht nämlich lediglich gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Regelung des § 288 Abs. 2 BGB, aus der der Kläger den geltend gemachten höheren Zinssatz herleiten, findet demgegenüber vorliegend keine Anwendung, da weder eine Entgeltforderung (sondern eine Schadensersatzforderung) geltend gemacht wird, noch an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist.
3. Im Hinblick auf die unstreitigen Zahlungen der Beklagten zu 1) vom 10.01.2013 in Höhe von 1.923,89 € und vom 17.07.2013 in Höhe von 31.889,08 € hat der Kläger den Zahlungsantrag zu Ziffer 1a) vollumfänglich für erledigt erklärt. Hierin ist eine stets zulässige Beschränkung und Änderung des Klageantrages zu erkennen, die auch noch in der Berufungsinstanz statthaft ist (Zöller/Vollkommer, 30. A. 2914, § 91a Rn. 37).
Da der Beklagte der Erledigungserklärung entgegengetreten, diese mithin einseitig geblieben ist, hatte der Senat insofern durch streitige Sachentscheidung festzustellen, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Zu prüfen war damit, ob die eingereichte Klage insofern ursprünglich zulässig und begründet war, was sich im Streitfall - mit Ausnahme der Zinsmehrforderung (s. insofern die Ausführungen unter 1. b) - aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. a) ergibt. Gleiches gilt für die Feststellungsanträge zu 1b) und 2), die der Kläger ebenfalls für erledigt erklärt hat.
III.
1. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine verhältnismäßige Teilung der Kosten ist veranlasst, da einerseits die Berufung des Beklagten zu 3) ganz überwiegend erfolglos war, und andererseits der Kläger die Kosten der zurückgenommenen Anschlussberufung zu tragen hat.
Die mit Schriftsatz des Klägers vom 23.05.2014 erklärte Umstellung des Feststellungsantrags zu 3) in einen Zahlungsantrag ist als Anschlussberufung auszulegen. Zwar hat der Kläger sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet. Dies ist jedoch unschädlich, weil jedenfalls der klare Wille zum Ausdruck kam, zu seinen Gunsten eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1990, V ZR 122/89, juris Rn. 12). Dieses Rechtsschutzziel des Klägers - Übergang vom Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag - ist nur im Rahmen einer Anschlussberufung zu erreichen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 05.11.2004, 1 U 47/04, juris Rn. 60; OLG Hamm, Urt. v. 19.09.2003, 19 U 56/02 juris Rn. 29; Zöller/Heßler, ZPO, 30. A. 2014, § 524 Rn. 33). Einer Anschlussberufung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 3) in der ersten Instanz vollumfänglich obsiegt hat, da für die Anschlussberufung eine Beschwer entbehrlich ist (Zöller/Heßler, ZPO, 30. A. 2014, § 524 Rn. 33).
Die Anschlussberufung hat der Kläger zwar nicht ausdrücklich zurückgenommen. Er hat den entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2015 aber auch nicht gestellt, sondern hat sich insofern darauf beschränkt, den Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu stellen. Damit hat er aber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass er an dem ursprünglichen Feststellungsantrag zu 3) festhalten will, so dass er die Anschlussberufung jedenfalls konkludent zurückgenommen hat.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der im landgerichtlichen Urteil getroffenen Kostenentscheidung.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
3. Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 26.05.2014 - in Anlehnung an die von den Parteien nicht angegriffene erstinstanzliche Wertfestsetzung - auf 32.405,14 € (24.405,14 € + 2.500,00 € + 2.500,00 € + 3.000,00 €), vom 27.05.2014 bis zum 27.03.2015 auf 17.891,62 € (5.391,62 € + 12.500,00 €) und danach auf 8.391,62 € (5.391,62 € + 3.000,00 €) festgesetzt.
Wegen der einseitigen Teilerledigungserklärung und der Rücknahme der Anschlussberufung der Kläger war ein Stufenstreitwert zu bilden, wobei für den Zeitraum nach der Erledigungserklärung die restliche Hauptforderung sowie der Kostenwert hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils maßgeblich ist. Letzterer ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschluss v. 09.05.1996, VII ZR 143/94).