08.08.2016 · IWW-Abrufnummer 187807
Oberlandesgericht Braunschweig: Urteil vom 03.05.2016 – 7 U 35/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Braunschweig
Im Namen des Volkes
Urteil
7 U 35/14
4 O 2727/12 (352) Landgericht Braunschweig
Verkündet am 3. Mai 2016
In dem Rechtsstreit
des Herrn XXX, Inhaber Kfz-Service XXX,
Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte XXX
gegen
XXXTeilhandel GmbH, vertreten durch den XXX,
Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt XXX
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. XXX den Richter am Oberlandesgericht Dr.XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2016 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19.05.2014 teilweise geändert:
Die Beklagte wird über den in dem Urteil ausgeurteilten Betrag von 727,31 EUR nebst Zinsen hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 7.314,- EUR EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 61 % und die Beklagte 39 %, von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen der Kläger 64 % und die Beklagte 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf die Wertstufe bis 22.000,- EUR.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer Reparatur eines Pkw Seat Arosa der Klägerin bei der Beklagten sowie dessen Nichtherausgabe an die Klägerin.
Von der weiteren Darstellung des Tatsachengrundlagen des Urteils nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch nur zum Teil begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche für die Zeit vom 19.03.2010 bis zum 13.04.2010 geltend macht. Teilweise stattzugeben ist der Klage jedoch für den Zeitraum vom 14.04.2010 bis zum 25.02.2011.
Für den Umfang der dem Kläger zustehenden Ansprüche hat dabei das Feststellungsurteil des Urteils des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 29.12.2010 (AZ 16 C 36/10) keine Bindungswirkung. Als Feststellungsurteil erwächst dieses nur bzgl. der Feststellung der Haftung dem Grunde nach in formeller und materieller Rechtskraft, während die Frage, welche Schäden auf der „mangelhaften Erfüllung des Auftrags Nr. 1374 vom 04.03.2010“ beruhen, der rechtlichen Prüfung im hiesigen Folgeprozess vorbehalten bleibt.
1. Das Landgericht hat zu Recht den vorrangig geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Erstattung von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht der Frau XXX verneint.
Unabhängig davon, aus welcher Anspruchsgrundlage Frau XXX überhaupt ein Anspruch auf Erstattung ihr wegen der Vorenthaltung des Fahrzeugs entstandener Mietwagenkosten gegen den Beklagten zustehen könnte, fehlt es entsprechend der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts an einem für einen solchen Anspruch erforderlichen Nachweis des Klägers, dass Frau XXX überhaupt Mietwagenkosten entstanden sind. Die diesbezüglichen Berufungsangriffe des Klägers verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des begrenzten Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach dem für eine erfolgreiche Berufung erforderlich ist, dass sich unter Berücksichtigung der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts konkrete Anhaltpunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben. Weder folgt aus den Berufungangriffen des Klägers, dass das erstinstanzliche Gericht im Sinne der Revisionsrügen Regeln des Beweisrechts fehlerhaft angewendet oder gegen Denkgesetze verstoßen hat, noch ergeben sich aus dem Akteninhalt oder den Berufungsangriffen deshalb konkrete Zweifel am Beweisergebnis, weil das erstinstanzliche Gericht für die Beweiswürdigung relevante Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen oder unvollständig bzw. nicht überzeugend gewürdigt hat (vgl. zu diesen Voraussetzungen einer erfolgreichen Berufung BGH, Urteil vom 09. März 2005 – VIII ZR 266/03 -, Rz. 7 zitiert nach juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht nicht seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts setzen darf, sondern sich auf konkrete Akteninhalte stützen können muss, aus denen sich Zweifel an der Beweiswürdigung ergeben.
Solche Zweifel bzgl. der Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Frage, ob Frau XXX Mietwagenkosten entstanden sind, zeigen die Berufungsangriffe des Klägers nicht auf.
Das Landgericht hat zunächst nicht verkannt, dass der unterzeichnete Mietvertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, sondern stellt diese Vermutung (für den in der Urkunde genannten Mietpreis von 17,50 EUR) auf Seite 12 oben des Urteils fest, führt jedoch sodann aus, dass es diese aufgrund der weiteren Beweiswürdigung als erschüttert ansieht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts stützen sich - vom Kläger insoweit letztlich auch nicht angegriffen - auf die Aussage der Frau XXX zu einer wegen der langen Mietdauer erfolgten Nachfrage beim Kläger, ob sie etwas zahlen müsse, sowie die Antwort des Klägers, der Wagen sei für sie kostenlos. Dies spricht, wie das Landgericht zu Recht darlegt, für die Glaubhaftigkeit der weiteren Aussage der Zeugin XXX, der Kläger habe sie um Unterzeichnung des Mietvertrages für seine Unterlagen gebeten. Die letztgenannte Aussage spricht aber gerade entsprechend der Argumentation des Landgerichts dagegen, dass die Urkunde tatsächlich zwischen Frau XXX und dem Kläger getroffene Vereinbarungen wiedergibt.
Das Landgericht war auch nicht gehalten, den Kläger als Partei nach § 448 ZPO zu vernehmen. Es hat einen Anbeweis der zu beweisenden Tatsache zu Recht verneint. Das Landgericht hat die Vernehmungen der Zeuginnen XXX und XXX umfassend gewürdigt Diese Aussagen gibt der Kläger in seiner Berufungsbegründung lediglich wieder, um sie sodann anders als das Landgericht zu bewerten, ohne konkrete Fehler der Würdigung des Landgerichts aufzuzeigen. Dadurch setzt der Kläger lediglich seine Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts, was nach den obigen einleitenden Ausführungen nicht für einen erfolgreichen Berufungsangriff nach § 529 Abs. 1 ZPO ausreicht.
Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger ergänzend zur Argumentation des Landgerichts darauf verweist, Frau XXX habe sich nur schwer an Einzelheiten der Gespräche erinnern können; denn Zweifel an der Aussage der Frau XXX ersetzen nicht ihre fehlende zeugenschaftliche Bestätigung der klägerischen Behauptung, dass eine Entgeltlichkeit vereinbart war, und sind damit nicht geeignet, die Voraussetzungen eines Anbeweises zu erfüllen. Die vom Kläger für seine Ansicht herangezogene Aussage der Zeugin XXX zu Absprachen mit Frau XXX betreffend die Kosten für das Ersatzfahrzeug schließlich hat das Landgericht auf S. 12 f des Urteils nachvollziehbar als reine Aussage vom Hörensagen eingestuft und entsprechend bewertet. Soweit der Kläger auf „absolut übliche Gepflogenheiten“ für längere Fahrzeugvermietungen verweist, ergibt sich hieraus nichts Anderes. Unabhängig davon, dass „übliche Gepflogenheiten“ ohne Bezug zum konkreten Fall nicht die Voraussetzungen eines Anbeweises erfüllen, gibt es vorliegend mit der Aussage der Zeugin Ertle gerade ein Beweisergebnis, aus dem sich etwas anderes ergibt.
2. Das Landgericht hat auch im Ergebnis zu Recht den in 2. Instanz nunmehr erstrangig hilfsweise geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigungsanspruch des Klägers aus eigenem Recht, den er auf entgangenen Gewinn wegen fehlender Nutzungsmöglichkeiten des der Frau XXX zur Verfügung gestellten Kfz stützt, verneint.
Unabhängig davon, aus welchen Anspruchsgrundlagen dem Kläger ein solcher Anspuch zustehen könnte, hat das Landgericht zu Recht den Nachweis als nicht erbracht angesehen, dass dem Kläger dadurch, dass er das an Frau XXX übergebene Fahrzeug nicht anderweitig nutzen konnte, ein Schaden in Form von entgangenem Gewinn entstand. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers sind nicht geeignet, Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der diesbezüglichen Tatsachenfeststellung i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entsprechend den oben eingangs unter 1. beschriebenen Kriterien zu begründen.
Das Landgericht hat zunächst nicht den anzuwendenden Beweismaßstab, der vorliegend abweichend von der Ansicht des Klägers der des § 287 ZPO ist (vgl. zur Anwendbarkeit von § 287 ZPO bei entgangenem Gewinn Zöller-Greger, 31. Auflage, § 287 R. 2a), verkannt. Die Anwendung des Beweismaßstabs des § 287 ZPO, der es dem Richter u.a. erlaubt, Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen anzustellen (vgl. Zöller-Greger, 31.Auflage, § 287 R. 1), folgt aus dem Obersatz des Landgerichts unter 5. b) des Urteils, der daran anknüpft, ob ein Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Eine solche Wahrscheinlichkeit hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Dabei ist zu beachten, dass auch eine Schätzung nach § 287 ZPO voraussetzt, dass der Geschädigte in ausreichendem Umfang schätzungsbegründende Tatsachen vorträgt und ggf. beweist (OLG Düsseldorf 13.10.2015, 1 U 179/14 R.15, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend zu verneinen.
Den Umstand, dass es sich bei dem Fahrzeug laut Zulassungsbescheinigung um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelte, hat das Landgericht entgegen der Ansicht des Klägers durchaus berücksichtigt und seiner Beweiswürdigung sogar vorangestellt. Auch die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung zitierten Aussagen der Zeugin XXX zur nur vereinzelten kostenlosen oder günstigen Herausgabe von Fahrzeugen an Kunden hat das Landgericht berücksichtigt, diese jedoch der für eine regelmäßige kostenlose Herausgabe an Kunden sprechenden Aussage der Zeugin XXX gegenübergestellt und daraus in nicht zu beanstandender Weise die Schlussfolgerung gezogen, dass eine regelmäßige Vermietung auf dieser Grundlage nicht bejaht werden könne.
Dies führt dazu, dass auch die vom Kläger vorgetragene Vermutung für eine gewinnbringende Vermietung des Fahrzeuges nicht greift. Zwar entspricht es im Handelsverkehr dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass marktgängige Waren jederzeit zum Marktpreis abgesetzt werden können (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15. November 2011 – VI ZR 4/11 –, R.11, zitiert nach juris; Palandt-Grüneberg, 75. Auflage, § 252 R. 6), doch würde eine entsprechenden Vermutung hier voraussetzen, dass das Fahrzeug bestimmungsgemäß als Mietfahrzeug genutzt wurde. Dies hat das Landgericht auf der Grundlage der vorstehend erörterten Beweiswürdigung jedoch gerade nicht feststellen können.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem vom Landgericht in seiner Beweiswürdigung nicht erwähnten Vortrag des Klägers zur erfolgreichen Vermietung des Fahrzeugs an sechs Kunden direkt nach der Rückgabe. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Momentaufnahme, die keine Wahrscheinlichkeit einer generellen und regelmäßigen Vermietung begründet.
Mangels Anbeweises waren auf dieser Grundlage auch insoweit die Voraussetzungen einer Parteivernehmung des Klägers v.A.w. gemäß § 448 ZPO nicht erfüllt.
Auf den zweitinstanzlich erstmals geleisteten Vortrag der Beklagten, der gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist, der Kläger hätte Gebrauchtfahrzeuge auf seinem Hof stehen gehabt, die er nicht ständig benötige, käme es danach nicht an.
3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB deshalb zu, weil er die durch die Herausgabeverweigerung der Beklagten verursachte fehlende Nutzbarkeit des Fahrzeugs der Frau XXX durch Zur-Verfügung-Stellung eines eigenen Fahrzeugs auffing. Die Anwendbarkeit der Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag ist vorliegend jedenfalls aus Konkurrenzgründen ausgeschlossen.
Das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag ist nicht anwendbar, wenn gesetzliche Sonderregelungen die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien abschließend regeln (vgl. Palandt-Sprau, 75. Auflage R. 8/9 vor § 677). Dies ist vor allem zu bejahen, wenn zwischen den Parteien das allgemeine oder besondere Leistungsstörungsrecht zur Anwendung kommt (vgl. Staudinger/Andreas Bergmann (2006) Vorbemerkungen zu §§ 677 ff, R. 188; Palandt-Sprau, 75. Auflage R. 8/9 vor § 677; T. W. Dornis in: Erman BGB, Kommentar, § 677 BGB R. 40,. 41). So schließen Regelungen zur kaufrechtlichen Gewährleistung die Anwendbarkeit der Geschäftsführung ohne Auftrag aus (so z.B. für Aufwendungsersatzansprüche des Käufers für eigene Nachbesserungen Pammler in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 437 BGB, R. 81; Palandt-Weidenkaff, 75. Auflage, § 437 R. 58, Staudinger/Andreas Bergmann (2006) Vorbemerkungen zu §§ 677 ff, R. 188). Ein Rückgriff auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag würde in diesen Fällen einen Auffangtatbestand begründen, der gewährleistungsrechtlich nicht gewollte Ansprüche gewähren würde.
Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Zwischen den Parteien bestand ein Kaufvertrag über das von Frau XXX als mangelhaft gerügte Getriebe. Die Beklagte kam im Zusammenhang mit der Geltendmachung von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen in den Besitz des Fahrzeugs der Frau XXX. Auf dieser Grundlage richten sich die Ansprüche zwischen den Parteien nach gewährleistungsrechtlichen oder allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen des Leistungsstörungsrechts, die einen Rückgriff auf Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag sperren.
4. Der Berufung ist jedoch deshalb teilweise stattzugeben, weil dem Kläger in der ausgeurteilten Höhe gegen die Beklagte unter Heranziehung des Rechtsinstituts der Drittschadensliquidation ein Schadensersatzanspruch auf Nutzungsausfall wegen Vorenthaltung des Fahrzeugs der Frau XXX in der Zeit vom 14.04.2010 bis zum 25.02.2011 gemäß §§ 280, 286, 242 BGB zusteht. Auf die Frage, ob Frau XXX ihre Ansprüche wirksam an den Kläger abgetreten hat, kommt es deshalb nicht an.
a) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Verweigerung der Herausgabe des Fahrzeugs durch die Beklagte ergibt sich aus §§ 280, 286, 242 BGB und nicht, wie vom Landgericht für den von ihm bejahten Schadensersatzanspruch wegen Standschäden des Fahrzeugs angenommen, aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte befand sich nämlich in diesem Zeitraum mit einer vertraglichen Rückgabeverpflichtung gegenüber dem Kläger in Verzug.
aa) Aus dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten über das Getriebe stand dem Kläger gegen die Beklagte ein durchsetzbarer und klagbarer Anspruch zu, das dieser zum Zwecke der Nacherfüllung übergebene Fahrzeug wieder herauszugeben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts handelte es sich hierbei nicht nur um eine allgemeine Rücksichtnahme- und Treupflicht gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, sondern um eine Verpflichtung i.S. einer selbstständigen Nebenpflicht gemäß § 242 BGB. Neben allgemeinen Rücksichtnahme- und Treupflichten, deren Verletzung lediglich Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB auslösen können, folgen aus Vertragsverhältnissen ggf. auch selbstständige Nebenpflichten, die eingeklagt werden können (vgl. Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 242, Rn. 25, 27; § 241 R.6, 8¸ L. Böttcher/G. Hohloch in: Erman BGB, Kommentar, § 242 BGB R. 68) und deren Nichterfüllung dann sogar eine Haftung wegen Verzugs auslösen können. Um eine solche selbstständige Nebenpflicht handelt es sich bei dem Herausgabeanspruch des Käufer bzgl. des Kaufgegenstandes, der dem Verkäufer zur Nacherfüllung übergeben worden ist; denn insoweit ist der Käufer, insbesondere in Fällen, in denen er mangels Eigentümerstellung auf vertragliche Ansprüche angewiesen ist, zur Durchsetzung seiner Rechte auf einen einklagbaren Anspruch angewiesen.
bb) Mit der Erfüllung dieses Herausgabeanspruchs befand sich die Beklagte ab dem 14.04.2010 in Verzug gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
Der Herausgabanspruch war fällig, ohne dass die Beklagte diesem Anspruch ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB oder ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB entgegenhalten konnte. Insoweit wird auf die in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts auf S. 8f des Urteils verwiesen.
Das Schreiben vom 09.04.2010 (Anlage K 1), mit dem der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.04.2010 zur Herausgabe des Fahrzeugs aufforderte, stellte eine verzugsbegründende Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB dar mit der Folge, dass nach Ablauf der Frist Verzug eintrat.
b) Der von der Beklagten zu ersetzende Verzugsschaden besteht - anstelle der unter 1. verneinten Mietwagenkosten und des unter 2. verneinten entgangenen Gewinns - unter Heranziehung der Grundsätze der Drittschadensliquidation in einem Nutzungsausfallschaden der Frau XXX.
aa) Frau XXX ist durch die fehlende Nutzungsmöglichkeit ihres Autos ein Nutzungsausfallschaden entstanden. Die entzogene Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt bei verzögerter Erfüllung eines Herausgabeanspruchs einen grundsätzlich ersatzfähigen Verzugsschaden dar (BGH, Urteil vom 14. Juli 1982 – VIII ZR 161/81).
Dem steht nicht entgegen, dass Frau XXX nach der Beweiswürdigung unter 1. kostenlos, d.h. ohne Berechnung von Mietwagenkosten, von dem Kläger ein Ersatzfahrzeug gestellt bekam. Grundsätzlich hat der Eigentümer eines Fahrzeugs, der einen Dritten wegen fehlender Nutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, einen Anspruch auf Erstattung der zum Ausgleich der entgangenen Nutzung erforderlichen Kosten. Sofern kein Mietwagen in Anspruch genommen wird, kann er, da bei Kraftfahrzeugen auch der Verlust von Gebrauchsvorteilen kompensiert wird, die sich aus der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs ergeben (vgl. BGH Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 290/11- Rn 27, zitiert nach juris), seinen Nutzungsausfallanspruch anhand von Tabellen berechnen (vgl. BGH Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 290/11- Rn 27, zitiert nach juris; Palandt-Grüneberg, 75. Auflage, § 249 R. 40ff). Anspruchsvoraussetzung ist lediglich die grundsätzliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit durch den Entzug des Fahrzeugs, welche nur dann nicht angenommen wird, wenn sich die zeitweise Unbenutzbarkeit des Fahrzeuges wegen fehlenden Nutzungswillens oder bei Vorhandensein eines zumutbar zur Verfügung stehenden eigenen Zweitfahrzeuges nicht ausgewirkt hat (BGH Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 290/11- Rn 27, zitiert nach juris). Diese Ausnahmetatbestände sind vorliegend nicht erfüllt.
Dass Frau XXX auf das Fahrzeug zur täglichen Nutzung angewiesen war, folgt aus ihrer erstinstanzlichen Aussage. Der Umstand, dass der Kläger ihr ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellte, unterfällt nicht den oben beschriebenen Ausnahmetatbeständen; denn bei dem Ersatzfahrzeug handelte es sich nicht um ein eigenes Fahrzeug der Frau XXX. Nach den Regeln der Vorteilsausgleichung führt die Leistung eines anderen, die dieser dem Geschädigten im Hinblick auf das Schadensereignis zukommen lässt, grundsätzlich nicht zur Entlastung des Schädigers. Auf dieser Grundlage entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Schädiger nicht darauf berufen kann, dass ein Dritter dem Geschädigten aufgrund interner rechtsgeschäftlicher Beziehungen unentgeltlich einen Ersatzwagen bereitstellt (BGH Urteil vom 19.11.1974, VI ZR 197/13 - Rn 12, zitiert nach juris; OLG Koblenz Urteil vom 13.2.2012, 12 U 1265/10 - Rn 13, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken Urteil vom 11. 6. 2014, Az 1 U 157/13 –Rn 11, zitiert nach juris).
bb) Der Nutzungsausfallschaden der Frau XXX beträgt 7.314,- EUR.
Die Höhe des Nutzungsausfallschadens ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei insoweit nach der Rechtsprechung auf die Tabellen von Sanden-Danner und Schwacke zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1974, VI ZR 197/13 - R. 12, 17, zitiert nach juris). Der vom Kläger zweitinstanzlich vorgetragenen pauschale Nutzungswert von 29,00 € pro Tag für einen Pkw Seat Arosa 1.4., 44 Kw ergäbe sich auf der Grundlage seiner Einstufung nach der Sanden-Danner-Tabelle in die Fahrzeuggruppe B. 2010 war das 2001 zugelassene Fahrzeug der Frau XXX jedoch mehr als 5 Jahre alt, weshalb eine Herabstufung auf die - niedrigste- Fahrzeuggruppe A mit einem täglichen Nutzungsausfallschaden von 23,- EUR vorzunehmen ist (vgl. zur Herabstufung BGH, Urteil vom 25. 1. 2005 - VI ZR 112/04 sowie Sanden/Danner/Küppersbusch, Nutzungsausfallentschädigung 2012 - Pkw, Geländewagen und Transporte, NZV-Beil. 2012, 3f).
Ausgehend von dem 318 Tage umfassenden Zeitraum vom 14.04.2010 bis zum 25.02.2011 errechnet sich ein Nutzungsausfallschaden von 7.314,- EUR.
Dieser Anspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht wegen eines Missverhältnisses zum Zeitwert des Fahrzeugs der Frau XXX zu kürzen. Anküpfungspunkt dieses Argumentes des Klägers ist letztlich die Dauer des Nutzungsausfallsanspruchs. Zwar ist im Zusammenhang mit der Schadensposition „Nutzungsausfall“ nach Verkehrsunfällen anerkannt, dass bei langer Reparaturdauer, z.B. wegen Regulierungsschwierigkeiten, den Geschädigten aufgrund der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB die Obliegenheit treffen kann, das Auflaufen von Nutzungsausfallansprüchen in großer Höhe, z.B. durch Vorstrecken der Reparaturkosten oder einen Ersatzkauf, der ggf. über eine Kreditaufnahme zu finanzieren ist, zu verhindern (vgl. u..a Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 U 146/03, zitiert nach juris, m.w.N.). Mit diesen Fällen ist der vorliegende allerdings nicht vergleichbar. Die fehlende Nutzung des Fahrzeuges beruht nach einem Verkehrsunfall ausschließlich darauf, dass das Fahrzeug mangels Reparatur nicht fahrtüchtig ist. Im vorliegenden Fall war Frau XXX nicht im Besitz des Fahrzeuges, weil die Beklagte als Schädigerin – in Verkennung der Rechtslage - das Fahrzeug nicht an den Kläger herausgab. Unter dieser Voraussetzung würde es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen, wenn sich die Beklagte darauf berufen würde, dass Frau XXX verpflichtet gewesen wäre, die Folgen ihrer fortdauernden Pflichtverletzung durch zum Beispiel einen Ersatzkauf zu beseitigen. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, durch Herausgabe des Fahrzeuges den Nutzungsausfallanspruch selbst zeitlich zu begrenzen.
cc) Diesen Schaden kann der Kläger, ohne dass es einer Abtretung dieser Ansprüche an ihn bedarf, im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber der Beklagten geltend machen.
Die Drittschadensliquidation ist ein in der Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut, bei dem das Dogma des Gläubigerinteresses, nach dem die Ersatzpflicht aus einer Sonderverbindung auf den Gläubiger eben dieser Beziehung beschränkt wird (vgl. Staudinger/Gottfried Schiemann (2005) Vorbemerkungen zu §§ 249–254 R. 49), durchbrochen wird (vgl. Staudinger/Gottfried Schiemann (2005) Vorbemerkungen zu §§ 249–254 R. 62). Kennzeichnend für die Fälle der Drittschadensliquidation ist dabei, dass der Schaden einerseits sowie das Bestehen von Schadensersatzansprüchen andererseits auseinanderfallen, wobei es unbillig erscheint, dies dem Schädiger zugute kommen zu lassen (vgl. Palandt-Grüneberg, 75. Auflage, Rn. 105 vor § 249, vgl. Staudinger/Gottfried Schiemann (2005) Vorbemerkungen zu §§ 249–254 R. 62). Bejaht wird dies für den Fall des Versendungskaufs, falls die Kaufsache zwischen Absendung und Zugang verloren geht/beschädigt wird (BGH VersR 1968, 468; Fallkonstellation der obligatorischen Gefahrentlastung; vgl. dazu vgl. Staudinger/Gottfried Schiemann (2005) Vorbemerkungen zu §§ 249–254 R. 74; Palandt-Grüneberg, 75. Auflage, Rn. 110 vor § 249), aber auch in anderen Fällen einer vertraglichen Haftung, bei der der Schaden nicht beim Inhaber der vertraglichen Anssprüche entsteht, sondern einem Dritten, der seinerseits nur zu dem Anspruchsinhaber in vertraglichen Beziehungen steht. Bejaht wird dies z.B. in den Fällen der mittelbaren Stellvertretung und der Obhutspflicht für eine fremde Sachen (BGH, Urteil vom 29. März 2001 – I ZR 312/98, Rz. 19f, zitiert nach juris; vgl. Staudinger/Gottfried Schiemann (2005) Vorbemerkungen zu §§ 249–254 Rz. 69, 72; Palandt-Grüneberg, 75. Auflage, Rn. 108f vor § 249). In diesen Fällen kann der Vertragspartner des Schädigers, dem die vertraglichen Ansprüche zustehen, diesem gegenüber den Schaden des dritten Geschädigten ohne Abtretungserklärung, wenn auch nicht gegen den Willen des Geschädigten liquideren (vgl. BGH, Urteil vom 10.Mai 1984 – I ZR 52/82, R. 20, zitiert nach juris, MüKoOetker , 6. Auflage, § 249 R. 295). Die in der Rechtsprechung und Literatur diskutieren Fallgruppen denkbarer Drittschadensliquidation sind allerdings nicht abschließend; vielmehr kommt eine Anwendung dieser Grundsätze auch auf Fälle in Betracht, bei denen eine vergleichbare Interessenlage besteht (vgl. MüKo-Oetker , 6. Auflage, § 249 R. 290). Die den anerkannten Fällen der Drittschadensliquidation zu Grunde liegende Interessenlage ist dabei dadurch gekennzeichnet, dass der eigentlich Geschädigte keinen (sicheren) Anspruch, insbesondere jedoch keinen vertraglichen Anspruch gegen den Schädiger hat, während - mit Ausnahme etwaiger gegen ihn gerichteter vertraglicher Regressansprüche des eigentliche Geschädigten - der Vertragspartner des Schädigers keinen Schaden hat. Dabei werden von dem Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation auch Fälle erfasst, in denen zwar grds. auch dem geschädigten Dritten Anspruchsgrundlagen zur Verfügung stehen, diese aber - aus aus dem Stufenverhältnis folgenden Gründen, z.B. wegen Anwendbarkeit des § 831 BGB (so bei der mittelbaren Stellvertretung; vgl. Staudinger/Gottfried Schiemann (2005) Vorbemerkungen zu §§ 249–254 Rz. 69) - im Einzelfall schwer durchzusetzen sind, weil sie, anders als die Ansprüche des Vertragspartners gegen den Schädiger, strengeren Anspruchsvoraussetzungen unterliegen. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass es als sachgerecht angesehen wird, dass der Schädiger sich an den gegenüber seinem Vertragspartner geltenden schärferen Haftungsmaßstäben festhalten lassen muss und nicht davon profitieren soll, dass sein Vertragspartner nicht auf eigene Rechnung handelt und gegenüber dem eigentlich Geschädigten geringere Haftungsmaßstäbe gelten.
Der vorliegende Fall ist dieser Interessenlage, insbesondere den Fällen der Obhut für fremde Sachen, vergleichbar. Diese Fallgruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass der Geschädigte sein Eigentum in die Obhut eines anderen gibt, der wiederum über die Sache einen Vertrag mit einem Dritten schließt und diesem dadurch die Möglichkeit der Einwirkung auf diese Sache einräumt (vgl. Staudinger/Gottfried Schiemann (2005) Vorbemerkungen zu §§ 249–254 R. 72). Eine solche Konstellation ist vorliegend zu bejahen.
Als Verpflichteter einer kaufvertraglichen Gewährleistung nahm der Kläger das Fahrzeug der Frau XXX zur Durchführung von Reparaturarbeiten in Obhut und gab es sodann an die Beklagte weiter. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beklagten zugutekommen sollte, dass sie kein eigenes Fahrzeug des Klägers, sondern ein von ihm selbst zu reparierendes, fremdes Fahrzeug entgegennahm und unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht herausgab. Der Kläger kann deshalb den Frau XXX entstandenen Nutzungsausfallschaden ohne Abtretung selbst liquidieren. Anhaltspunkte, dass dies gegen den Willen der Frau XXX geschieht, bestehen nicht.
So hat dies für einen im Wesentlichen vergleichbaren Fall, in dem ein berechtigter Besitzer eine Sache eines Dritten einem Werkunternehmer (wenn auch nicht zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten, so aber doch) zur originären Durchführung von Werkleistungen anvertraute, und die Sache bei diesen Arbeiten zu Schaden kam, bereits das Oberlandesgericht Hamm unter Bezugnahme auf die Fälle der Obhutspflichten bejaht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04. Dezember 2007 – 21 U 45/07, Rz. 25, zitiert nach juris).
Das von der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Drittschadensliquidation in dem Schriftsatz vom 12.04.2016 vorgetragene Argument, es bestehe die Gefahr einer neben die Liquidation der Drittschadens tretenden Inanspruchnahme der Beklagten durch Frau XXX selbst wegen der Vorenthaltung des Fahrzeugs, steht der Anwendbarkeit der Drittschadensliquidation nicht entgegen. In den Fällen der Obhutspflicht für fremde Sachen wird eine Drittschadensliquidation nämlich auch dann anerkannt, wenn dem Eigentümer der beschädigten Sache ein eigener, mit den vertraglichen Ansprüchen des Vertragspartners konkurrierender deliktischer Anspruch wegen Eigentumsverletzung zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 10.Mai 1984 – I ZR 52/82; Palandt-Grüneberg, 75. Auflage, Rn. 109 vor § 249). Unabhängig davon braucht die Beklagte eine zusätzliche Inanspruchnahme durch Frau XXX nicht zu befürchten, da dieser gegen die Beklagte für diesen Zeitraum keinen eigenen Ansprüche zustehen. Ein Anspruch gemäß §§ 990 Abs. 2 BGB, 286 BGB ist deshalb zu verneinen, weil § 990 Abs. 2 BGB Bösgläubigkeit des Besitzers i.S. von § 990 Abs. 1 voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1992 – V ZR 230/91 –, Rz. 32, zitiert nach juris), die auf Seiten der Beklagte zu verneinen ist. Bösgläubigkeit kann sich in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich rechtmäßiger in unrechtmäßigen Besitz umwandelt, nur aus § 990 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben (vgl. Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012) BGB § 990 Rz. 28), der positive Kenntnis des fehlenden Rechts zum Besitz voraussetzt. Positive Kenntnis fehlt dabei auch dann, wenn der Besitzer trotz Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen aufgrund eines Rechtsirrtums von einem Besitzrecht ausgeht, wobei selbst ein Prozess auf Herausgabe noch keine Bösgläubigkeit auslöst (BGH, Urteil vom 12. November 1992 – V ZR 230/91 –, R. 32, zitiert nach juris; Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012) BGB § 990 R. 31). So liegt der Fall hier, da die Beklagte, wenn auch rechtsirrig, von dem Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts / Werkunternehmerpfandrechts wegen der Transportkosten ausging. Ein weiter denkbarer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung wird demgegenüber durch die vorrangigen Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses verdrängt (vgl. Palandt-Bassenge, 75. Auflage, Rz. 16 vor § 987, Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012) Vorbemerkungen zu §§ 985–1007 Rz. 64), weil ansonsten der Sinn und Zweck der Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, den Besitzer einer Sache - anders als bei einer Einwirkung von außen auf das Eigentum eines Geschädigten - nur nach Maßgabe der §§ 989 ff BGB haften zu lassen, unterlaufen würde (vgl. Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012) Vorbemerkungen zu §§ 985–1007 R. 65).
5. Für die Zeiträume vor dem 14.04.2010 ist dagegen ein Anspruch des Klägers zu verneinen, weil die Grundsätze der Drittschadensliquidation eine Geltendmachung des Nutzungsausfalls der Frau XXX für diesen Zeitraum nicht rechtfertigen und sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Nutzungsersatz auch nicht aus abgetretenem Recht der Frau XXX ergibt.
a) Die Grundsätze der Drittschadenliquidation finden mangels Vergleichbarkeit der Interessenlage für diesen Zeitraum keine Anwendung.
aa) Für die Zeit vom 19.3.2010, dem Datum der Abgabe des Fahrzeuges im Rahmen der Reklamation durch Frau XXX beim Kläger, bis zum 23.3.2010, dem Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeuges durch die Beklagte, war die Beklagte noch nicht im Besitz des Fahrzeugs und beruhte die fehlende Nutzbarkeit des Fahrzeugs ausschließlich auf dem Umstand, dass die Beklagte ein mangelhaftes Ersatzteil geliefert hatte. Es fehlt deshalb an einer die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation rechtfertigenden, den Obhutsfälllen vergleichbaren Fallkonstellation.
bb) In dem Zeitraum vom 24.3.2010, dem Tag nach der Abholung des Fahrzeuges durch die Beklagte, bis zum 13.04.2010 war zwar die Beklagte schon im Besitz des Fahrzeugs, doch fehlt es auch insoweit an einer den Obhutsfällen vergleichbaren Fallkonstellation. Auch für diese Zeit beruhte die fehlende Nutzbarkeit des Fahrzeugs ausschließlich auf dem Umstand, dass die Beklagte ein mangelhaftes Ersatzteil geliefert hatte und sie das Fahrzeug zur Durchführung einer Nachbesserung in Besitz hatte. Auf dieser Grundlage fehlt es auch in diesem Zeitraum an einem eine Anwendbarkeit der Drittschadensliquidation rechtfertigenden inneren Zusammenhang zwischen der Übergabe des Fahrzeugs in die Obhut der Beklagten und der fehlenden Nutzungsmöglichkeit.
b) Für den Zeitraum vom 19.3.2010 bis zum 13.04.2010 ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Nutzungsersatz auch nicht aus abgetretenem Recht der Frau XXX, wobei es auch insoweit nicht darauf ankommt, ob etwaige Ansprüche wirksam an den Kläger abgetreten wurden.
Mangels vertraglicher Beziehungen zur Beklagten könnte sich ein Anspruch der Frau XXX allenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB deshalb ergeben, weil die Beklagte durch die Lieferung des fehlerhaften Getriebes, das zur erneuten Reparaturbedürftigkeit und damit fehlenden Nutzbarkeit des Fahrzeugs führte, das Eigentum der Frau XXX an dem Fahrzeug verletzte. Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht schlüssig vorgetragen, da es an Sachvortrag dazu fehlt, dass die Beklagte den Mangel des Getriebes schuldhaft zu vertreten hatte. Dieses Vortrages hätte es für den deliktischen Schadensersatzanspruch bedurft, da insoweit die bei einem vertraglichen Anspruch aus Leistungsstörungsrecht greifende Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB im Rahmen eines deliktischen Anspruchs nicht anwendbar ist.
Ein Anspruch gemäß §§ 990 Abs. 2, 286 BGB, der allenfalls ab dem 24.03.2010 in Betracht käme, scheitert auch für diesen Zeitraum an der bereits oben unter 4. b) cc) a.E. erläuterten fehlenden Bösgläubigkeit der Beklagten.
6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB als Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe der mit der Berufung nur noch geltend gemachten 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Ein Zinsanspruch bereits ab dem 14.04.2011 steht dem Kläger nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB, da sich die Beklagte vor Rechtshängigkeit mit dem Zahlungsanspruch nicht in Verzug befand. Eine Mahnung behauptet der Kläger nicht. Auch ein Verzugseintritt nach § 286 Abs. 3 BGB wegen Übersendung der Rechnung vom 23.03.2011 ist zu verneinen, da § 286 Abs. 3 BGB lediglich auf Entgeltforderungen anwendbar ist, Schadensersatzansprüche hiervon jedoch nicht erfasst werden (vgl. Palandt- Grüneberg, 75. Auflage, § 286 R. 27).
7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 710 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben, da die Beschwer beider Parteien durch das Urteil unter 20.000,- EUR liegt. Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
Der Streitwert folgt aus § 47 Abs. 1 GKG.
Im Namen des Volkes
Urteil
7 U 35/14
4 O 2727/12 (352) Landgericht Braunschweig
Verkündet am 3. Mai 2016
In dem Rechtsstreit
des Herrn XXX, Inhaber Kfz-Service XXX,
Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte XXX
gegen
XXXTeilhandel GmbH, vertreten durch den XXX,
Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt XXX
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. XXX den Richter am Oberlandesgericht Dr.XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2016 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19.05.2014 teilweise geändert:
Die Beklagte wird über den in dem Urteil ausgeurteilten Betrag von 727,31 EUR nebst Zinsen hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 7.314,- EUR EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 61 % und die Beklagte 39 %, von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen der Kläger 64 % und die Beklagte 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf die Wertstufe bis 22.000,- EUR.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer Reparatur eines Pkw Seat Arosa der Klägerin bei der Beklagten sowie dessen Nichtherausgabe an die Klägerin.
Von der weiteren Darstellung des Tatsachengrundlagen des Urteils nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch nur zum Teil begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche für die Zeit vom 19.03.2010 bis zum 13.04.2010 geltend macht. Teilweise stattzugeben ist der Klage jedoch für den Zeitraum vom 14.04.2010 bis zum 25.02.2011.
Für den Umfang der dem Kläger zustehenden Ansprüche hat dabei das Feststellungsurteil des Urteils des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 29.12.2010 (AZ 16 C 36/10) keine Bindungswirkung. Als Feststellungsurteil erwächst dieses nur bzgl. der Feststellung der Haftung dem Grunde nach in formeller und materieller Rechtskraft, während die Frage, welche Schäden auf der „mangelhaften Erfüllung des Auftrags Nr. 1374 vom 04.03.2010“ beruhen, der rechtlichen Prüfung im hiesigen Folgeprozess vorbehalten bleibt.
1. Das Landgericht hat zu Recht den vorrangig geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Erstattung von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht der Frau XXX verneint.
Unabhängig davon, aus welcher Anspruchsgrundlage Frau XXX überhaupt ein Anspruch auf Erstattung ihr wegen der Vorenthaltung des Fahrzeugs entstandener Mietwagenkosten gegen den Beklagten zustehen könnte, fehlt es entsprechend der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts an einem für einen solchen Anspruch erforderlichen Nachweis des Klägers, dass Frau XXX überhaupt Mietwagenkosten entstanden sind. Die diesbezüglichen Berufungsangriffe des Klägers verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des begrenzten Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach dem für eine erfolgreiche Berufung erforderlich ist, dass sich unter Berücksichtigung der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts konkrete Anhaltpunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben. Weder folgt aus den Berufungangriffen des Klägers, dass das erstinstanzliche Gericht im Sinne der Revisionsrügen Regeln des Beweisrechts fehlerhaft angewendet oder gegen Denkgesetze verstoßen hat, noch ergeben sich aus dem Akteninhalt oder den Berufungsangriffen deshalb konkrete Zweifel am Beweisergebnis, weil das erstinstanzliche Gericht für die Beweiswürdigung relevante Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen oder unvollständig bzw. nicht überzeugend gewürdigt hat (vgl. zu diesen Voraussetzungen einer erfolgreichen Berufung BGH, Urteil vom 09. März 2005 – VIII ZR 266/03 -, Rz. 7 zitiert nach juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht nicht seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts setzen darf, sondern sich auf konkrete Akteninhalte stützen können muss, aus denen sich Zweifel an der Beweiswürdigung ergeben.
Solche Zweifel bzgl. der Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Frage, ob Frau XXX Mietwagenkosten entstanden sind, zeigen die Berufungsangriffe des Klägers nicht auf.
Das Landgericht hat zunächst nicht verkannt, dass der unterzeichnete Mietvertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, sondern stellt diese Vermutung (für den in der Urkunde genannten Mietpreis von 17,50 EUR) auf Seite 12 oben des Urteils fest, führt jedoch sodann aus, dass es diese aufgrund der weiteren Beweiswürdigung als erschüttert ansieht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts stützen sich - vom Kläger insoweit letztlich auch nicht angegriffen - auf die Aussage der Frau XXX zu einer wegen der langen Mietdauer erfolgten Nachfrage beim Kläger, ob sie etwas zahlen müsse, sowie die Antwort des Klägers, der Wagen sei für sie kostenlos. Dies spricht, wie das Landgericht zu Recht darlegt, für die Glaubhaftigkeit der weiteren Aussage der Zeugin XXX, der Kläger habe sie um Unterzeichnung des Mietvertrages für seine Unterlagen gebeten. Die letztgenannte Aussage spricht aber gerade entsprechend der Argumentation des Landgerichts dagegen, dass die Urkunde tatsächlich zwischen Frau XXX und dem Kläger getroffene Vereinbarungen wiedergibt.
Das Landgericht war auch nicht gehalten, den Kläger als Partei nach § 448 ZPO zu vernehmen. Es hat einen Anbeweis der zu beweisenden Tatsache zu Recht verneint. Das Landgericht hat die Vernehmungen der Zeuginnen XXX und XXX umfassend gewürdigt Diese Aussagen gibt der Kläger in seiner Berufungsbegründung lediglich wieder, um sie sodann anders als das Landgericht zu bewerten, ohne konkrete Fehler der Würdigung des Landgerichts aufzuzeigen. Dadurch setzt der Kläger lediglich seine Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts, was nach den obigen einleitenden Ausführungen nicht für einen erfolgreichen Berufungsangriff nach § 529 Abs. 1 ZPO ausreicht.
Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger ergänzend zur Argumentation des Landgerichts darauf verweist, Frau XXX habe sich nur schwer an Einzelheiten der Gespräche erinnern können; denn Zweifel an der Aussage der Frau XXX ersetzen nicht ihre fehlende zeugenschaftliche Bestätigung der klägerischen Behauptung, dass eine Entgeltlichkeit vereinbart war, und sind damit nicht geeignet, die Voraussetzungen eines Anbeweises zu erfüllen. Die vom Kläger für seine Ansicht herangezogene Aussage der Zeugin XXX zu Absprachen mit Frau XXX betreffend die Kosten für das Ersatzfahrzeug schließlich hat das Landgericht auf S. 12 f des Urteils nachvollziehbar als reine Aussage vom Hörensagen eingestuft und entsprechend bewertet. Soweit der Kläger auf „absolut übliche Gepflogenheiten“ für längere Fahrzeugvermietungen verweist, ergibt sich hieraus nichts Anderes. Unabhängig davon, dass „übliche Gepflogenheiten“ ohne Bezug zum konkreten Fall nicht die Voraussetzungen eines Anbeweises erfüllen, gibt es vorliegend mit der Aussage der Zeugin Ertle gerade ein Beweisergebnis, aus dem sich etwas anderes ergibt.
2. Das Landgericht hat auch im Ergebnis zu Recht den in 2. Instanz nunmehr erstrangig hilfsweise geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigungsanspruch des Klägers aus eigenem Recht, den er auf entgangenen Gewinn wegen fehlender Nutzungsmöglichkeiten des der Frau XXX zur Verfügung gestellten Kfz stützt, verneint.
Unabhängig davon, aus welchen Anspruchsgrundlagen dem Kläger ein solcher Anspuch zustehen könnte, hat das Landgericht zu Recht den Nachweis als nicht erbracht angesehen, dass dem Kläger dadurch, dass er das an Frau XXX übergebene Fahrzeug nicht anderweitig nutzen konnte, ein Schaden in Form von entgangenem Gewinn entstand. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers sind nicht geeignet, Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der diesbezüglichen Tatsachenfeststellung i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entsprechend den oben eingangs unter 1. beschriebenen Kriterien zu begründen.
Das Landgericht hat zunächst nicht den anzuwendenden Beweismaßstab, der vorliegend abweichend von der Ansicht des Klägers der des § 287 ZPO ist (vgl. zur Anwendbarkeit von § 287 ZPO bei entgangenem Gewinn Zöller-Greger, 31. Auflage, § 287 R. 2a), verkannt. Die Anwendung des Beweismaßstabs des § 287 ZPO, der es dem Richter u.a. erlaubt, Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen anzustellen (vgl. Zöller-Greger, 31.Auflage, § 287 R. 1), folgt aus dem Obersatz des Landgerichts unter 5. b) des Urteils, der daran anknüpft, ob ein Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Eine solche Wahrscheinlichkeit hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Dabei ist zu beachten, dass auch eine Schätzung nach § 287 ZPO voraussetzt, dass der Geschädigte in ausreichendem Umfang schätzungsbegründende Tatsachen vorträgt und ggf. beweist (OLG Düsseldorf 13.10.2015, 1 U 179/14 R.15, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend zu verneinen.
Den Umstand, dass es sich bei dem Fahrzeug laut Zulassungsbescheinigung um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelte, hat das Landgericht entgegen der Ansicht des Klägers durchaus berücksichtigt und seiner Beweiswürdigung sogar vorangestellt. Auch die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung zitierten Aussagen der Zeugin XXX zur nur vereinzelten kostenlosen oder günstigen Herausgabe von Fahrzeugen an Kunden hat das Landgericht berücksichtigt, diese jedoch der für eine regelmäßige kostenlose Herausgabe an Kunden sprechenden Aussage der Zeugin XXX gegenübergestellt und daraus in nicht zu beanstandender Weise die Schlussfolgerung gezogen, dass eine regelmäßige Vermietung auf dieser Grundlage nicht bejaht werden könne.
Dies führt dazu, dass auch die vom Kläger vorgetragene Vermutung für eine gewinnbringende Vermietung des Fahrzeuges nicht greift. Zwar entspricht es im Handelsverkehr dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass marktgängige Waren jederzeit zum Marktpreis abgesetzt werden können (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15. November 2011 – VI ZR 4/11 –, R.11, zitiert nach juris; Palandt-Grüneberg, 75. Auflage, § 252 R. 6), doch würde eine entsprechenden Vermutung hier voraussetzen, dass das Fahrzeug bestimmungsgemäß als Mietfahrzeug genutzt wurde. Dies hat das Landgericht auf der Grundlage der vorstehend erörterten Beweiswürdigung jedoch gerade nicht feststellen können.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem vom Landgericht in seiner Beweiswürdigung nicht erwähnten Vortrag des Klägers zur erfolgreichen Vermietung des Fahrzeugs an sechs Kunden direkt nach der Rückgabe. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Momentaufnahme, die keine Wahrscheinlichkeit einer generellen und regelmäßigen Vermietung begründet.
Mangels Anbeweises waren auf dieser Grundlage auch insoweit die Voraussetzungen einer Parteivernehmung des Klägers v.A.w. gemäß § 448 ZPO nicht erfüllt.
Auf den zweitinstanzlich erstmals geleisteten Vortrag der Beklagten, der gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist, der Kläger hätte Gebrauchtfahrzeuge auf seinem Hof stehen gehabt, die er nicht ständig benötige, käme es danach nicht an.
3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB deshalb zu, weil er die durch die Herausgabeverweigerung der Beklagten verursachte fehlende Nutzbarkeit des Fahrzeugs der Frau XXX durch Zur-Verfügung-Stellung eines eigenen Fahrzeugs auffing. Die Anwendbarkeit der Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag ist vorliegend jedenfalls aus Konkurrenzgründen ausgeschlossen.
Das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag ist nicht anwendbar, wenn gesetzliche Sonderregelungen die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien abschließend regeln (vgl. Palandt-Sprau, 75. Auflage R. 8/9 vor § 677). Dies ist vor allem zu bejahen, wenn zwischen den Parteien das allgemeine oder besondere Leistungsstörungsrecht zur Anwendung kommt (vgl. Staudinger/Andreas Bergmann (2006) Vorbemerkungen zu §§ 677 ff, R. 188; Palandt-Sprau, 75. Auflage R. 8/9 vor § 677; T. W. Dornis in: Erman BGB, Kommentar, § 677 BGB R. 40,. 41). So schließen Regelungen zur kaufrechtlichen Gewährleistung die Anwendbarkeit der Geschäftsführung ohne Auftrag aus (so z.B. für Aufwendungsersatzansprüche des Käufers für eigene Nachbesserungen Pammler in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 437 BGB, R. 81; Palandt-Weidenkaff, 75. Auflage, § 437 R. 58, Staudinger/Andreas Bergmann (2006) Vorbemerkungen zu §§ 677 ff, R. 188). Ein Rückgriff auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag würde in diesen Fällen einen Auffangtatbestand begründen, der gewährleistungsrechtlich nicht gewollte Ansprüche gewähren würde.
Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Zwischen den Parteien bestand ein Kaufvertrag über das von Frau XXX als mangelhaft gerügte Getriebe. Die Beklagte kam im Zusammenhang mit der Geltendmachung von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen in den Besitz des Fahrzeugs der Frau XXX. Auf dieser Grundlage richten sich die Ansprüche zwischen den Parteien nach gewährleistungsrechtlichen oder allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen des Leistungsstörungsrechts, die einen Rückgriff auf Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag sperren.
4. Der Berufung ist jedoch deshalb teilweise stattzugeben, weil dem Kläger in der ausgeurteilten Höhe gegen die Beklagte unter Heranziehung des Rechtsinstituts der Drittschadensliquidation ein Schadensersatzanspruch auf Nutzungsausfall wegen Vorenthaltung des Fahrzeugs der Frau XXX in der Zeit vom 14.04.2010 bis zum 25.02.2011 gemäß §§ 280, 286, 242 BGB zusteht. Auf die Frage, ob Frau XXX ihre Ansprüche wirksam an den Kläger abgetreten hat, kommt es deshalb nicht an.
a) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Verweigerung der Herausgabe des Fahrzeugs durch die Beklagte ergibt sich aus §§ 280, 286, 242 BGB und nicht, wie vom Landgericht für den von ihm bejahten Schadensersatzanspruch wegen Standschäden des Fahrzeugs angenommen, aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte befand sich nämlich in diesem Zeitraum mit einer vertraglichen Rückgabeverpflichtung gegenüber dem Kläger in Verzug.
aa) Aus dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten über das Getriebe stand dem Kläger gegen die Beklagte ein durchsetzbarer und klagbarer Anspruch zu, das dieser zum Zwecke der Nacherfüllung übergebene Fahrzeug wieder herauszugeben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts handelte es sich hierbei nicht nur um eine allgemeine Rücksichtnahme- und Treupflicht gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, sondern um eine Verpflichtung i.S. einer selbstständigen Nebenpflicht gemäß § 242 BGB. Neben allgemeinen Rücksichtnahme- und Treupflichten, deren Verletzung lediglich Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB auslösen können, folgen aus Vertragsverhältnissen ggf. auch selbstständige Nebenpflichten, die eingeklagt werden können (vgl. Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 242, Rn. 25, 27; § 241 R.6, 8¸ L. Böttcher/G. Hohloch in: Erman BGB, Kommentar, § 242 BGB R. 68) und deren Nichterfüllung dann sogar eine Haftung wegen Verzugs auslösen können. Um eine solche selbstständige Nebenpflicht handelt es sich bei dem Herausgabeanspruch des Käufer bzgl. des Kaufgegenstandes, der dem Verkäufer zur Nacherfüllung übergeben worden ist; denn insoweit ist der Käufer, insbesondere in Fällen, in denen er mangels Eigentümerstellung auf vertragliche Ansprüche angewiesen ist, zur Durchsetzung seiner Rechte auf einen einklagbaren Anspruch angewiesen.
bb) Mit der Erfüllung dieses Herausgabeanspruchs befand sich die Beklagte ab dem 14.04.2010 in Verzug gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
Der Herausgabanspruch war fällig, ohne dass die Beklagte diesem Anspruch ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB oder ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB entgegenhalten konnte. Insoweit wird auf die in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts auf S. 8f des Urteils verwiesen.
Das Schreiben vom 09.04.2010 (Anlage K 1), mit dem der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.04.2010 zur Herausgabe des Fahrzeugs aufforderte, stellte eine verzugsbegründende Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB dar mit der Folge, dass nach Ablauf der Frist Verzug eintrat.
b) Der von der Beklagten zu ersetzende Verzugsschaden besteht - anstelle der unter 1. verneinten Mietwagenkosten und des unter 2. verneinten entgangenen Gewinns - unter Heranziehung der Grundsätze der Drittschadensliquidation in einem Nutzungsausfallschaden der Frau XXX.
aa) Frau XXX ist durch die fehlende Nutzungsmöglichkeit ihres Autos ein Nutzungsausfallschaden entstanden. Die entzogene Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt bei verzögerter Erfüllung eines Herausgabeanspruchs einen grundsätzlich ersatzfähigen Verzugsschaden dar (BGH, Urteil vom 14. Juli 1982 – VIII ZR 161/81).
Dem steht nicht entgegen, dass Frau XXX nach der Beweiswürdigung unter 1. kostenlos, d.h. ohne Berechnung von Mietwagenkosten, von dem Kläger ein Ersatzfahrzeug gestellt bekam. Grundsätzlich hat der Eigentümer eines Fahrzeugs, der einen Dritten wegen fehlender Nutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, einen Anspruch auf Erstattung der zum Ausgleich der entgangenen Nutzung erforderlichen Kosten. Sofern kein Mietwagen in Anspruch genommen wird, kann er, da bei Kraftfahrzeugen auch der Verlust von Gebrauchsvorteilen kompensiert wird, die sich aus der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs ergeben (vgl. BGH Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 290/11- Rn 27, zitiert nach juris), seinen Nutzungsausfallanspruch anhand von Tabellen berechnen (vgl. BGH Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 290/11- Rn 27, zitiert nach juris; Palandt-Grüneberg, 75. Auflage, § 249 R. 40ff). Anspruchsvoraussetzung ist lediglich die grundsätzliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit durch den Entzug des Fahrzeugs, welche nur dann nicht angenommen wird, wenn sich die zeitweise Unbenutzbarkeit des Fahrzeuges wegen fehlenden Nutzungswillens oder bei Vorhandensein eines zumutbar zur Verfügung stehenden eigenen Zweitfahrzeuges nicht ausgewirkt hat (BGH Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 290/11- Rn 27, zitiert nach juris). Diese Ausnahmetatbestände sind vorliegend nicht erfüllt.
Dass Frau XXX auf das Fahrzeug zur täglichen Nutzung angewiesen war, folgt aus ihrer erstinstanzlichen Aussage. Der Umstand, dass der Kläger ihr ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellte, unterfällt nicht den oben beschriebenen Ausnahmetatbeständen; denn bei dem Ersatzfahrzeug handelte es sich nicht um ein eigenes Fahrzeug der Frau XXX. Nach den Regeln der Vorteilsausgleichung führt die Leistung eines anderen, die dieser dem Geschädigten im Hinblick auf das Schadensereignis zukommen lässt, grundsätzlich nicht zur Entlastung des Schädigers. Auf dieser Grundlage entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Schädiger nicht darauf berufen kann, dass ein Dritter dem Geschädigten aufgrund interner rechtsgeschäftlicher Beziehungen unentgeltlich einen Ersatzwagen bereitstellt (BGH Urteil vom 19.11.1974, VI ZR 197/13 - Rn 12, zitiert nach juris; OLG Koblenz Urteil vom 13.2.2012, 12 U 1265/10 - Rn 13, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken Urteil vom 11. 6. 2014, Az 1 U 157/13 –Rn 11, zitiert nach juris).
bb) Der Nutzungsausfallschaden der Frau XXX beträgt 7.314,- EUR.
Die Höhe des Nutzungsausfallschadens ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei insoweit nach der Rechtsprechung auf die Tabellen von Sanden-Danner und Schwacke zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1974, VI ZR 197/13 - R. 12, 17, zitiert nach juris). Der vom Kläger zweitinstanzlich vorgetragenen pauschale Nutzungswert von 29,00 € pro Tag für einen Pkw Seat Arosa 1.4., 44 Kw ergäbe sich auf der Grundlage seiner Einstufung nach der Sanden-Danner-Tabelle in die Fahrzeuggruppe B. 2010 war das 2001 zugelassene Fahrzeug der Frau XXX jedoch mehr als 5 Jahre alt, weshalb eine Herabstufung auf die - niedrigste- Fahrzeuggruppe A mit einem täglichen Nutzungsausfallschaden von 23,- EUR vorzunehmen ist (vgl. zur Herabstufung BGH, Urteil vom 25. 1. 2005 - VI ZR 112/04 sowie Sanden/Danner/Küppersbusch, Nutzungsausfallentschädigung 2012 - Pkw, Geländewagen und Transporte, NZV-Beil. 2012, 3f).
Ausgehend von dem 318 Tage umfassenden Zeitraum vom 14.04.2010 bis zum 25.02.2011 errechnet sich ein Nutzungsausfallschaden von 7.314,- EUR.
Dieser Anspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht wegen eines Missverhältnisses zum Zeitwert des Fahrzeugs der Frau XXX zu kürzen. Anküpfungspunkt dieses Argumentes des Klägers ist letztlich die Dauer des Nutzungsausfallsanspruchs. Zwar ist im Zusammenhang mit der Schadensposition „Nutzungsausfall“ nach Verkehrsunfällen anerkannt, dass bei langer Reparaturdauer, z.B. wegen Regulierungsschwierigkeiten, den Geschädigten aufgrund der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB die Obliegenheit treffen kann, das Auflaufen von Nutzungsausfallansprüchen in großer Höhe, z.B. durch Vorstrecken der Reparaturkosten oder einen Ersatzkauf, der ggf. über eine Kreditaufnahme zu finanzieren ist, zu verhindern (vgl. u..a Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 U 146/03, zitiert nach juris, m.w.N.). Mit diesen Fällen ist der vorliegende allerdings nicht vergleichbar. Die fehlende Nutzung des Fahrzeuges beruht nach einem Verkehrsunfall ausschließlich darauf, dass das Fahrzeug mangels Reparatur nicht fahrtüchtig ist. Im vorliegenden Fall war Frau XXX nicht im Besitz des Fahrzeuges, weil die Beklagte als Schädigerin – in Verkennung der Rechtslage - das Fahrzeug nicht an den Kläger herausgab. Unter dieser Voraussetzung würde es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen, wenn sich die Beklagte darauf berufen würde, dass Frau XXX verpflichtet gewesen wäre, die Folgen ihrer fortdauernden Pflichtverletzung durch zum Beispiel einen Ersatzkauf zu beseitigen. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, durch Herausgabe des Fahrzeuges den Nutzungsausfallanspruch selbst zeitlich zu begrenzen.
cc) Diesen Schaden kann der Kläger, ohne dass es einer Abtretung dieser Ansprüche an ihn bedarf, im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber der Beklagten geltend machen.
Die Drittschadensliquidation ist ein in der Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut, bei dem das Dogma des Gläubigerinteresses, nach dem die Ersatzpflicht aus einer Sonderverbindung auf den Gläubiger eben dieser Beziehung beschränkt wird (vgl. Staudinger/Gottfried Schiemann (2005) Vorbemerkungen zu §§ 249–254 R. 49), durchbrochen wird (vgl. Staudinger/Gottfried Schiemann (2005) Vorbemerkungen zu §§ 249–254 R. 62). Kennzeichnend für die Fälle der Drittschadensliquidation ist dabei, dass der Schaden einerseits sowie das Bestehen von Schadensersatzansprüchen andererseits auseinanderfallen, wobei es unbillig erscheint, dies dem Schädiger zugute kommen zu lassen (vgl. Palandt-Grüneberg, 75. Auflage, Rn. 105 vor § 249, vgl. Staudinger/Gottfried Schiemann (2005) Vorbemerkungen zu §§ 249–254 R. 62). Bejaht wird dies für den Fall des Versendungskaufs, falls die Kaufsache zwischen Absendung und Zugang verloren geht/beschädigt wird (BGH VersR 1968, 468; Fallkonstellation der obligatorischen Gefahrentlastung; vgl. dazu vgl. Staudinger/Gottfried Schiemann (2005) Vorbemerkungen zu §§ 249–254 R. 74; Palandt-Grüneberg, 75. Auflage, Rn. 110 vor § 249), aber auch in anderen Fällen einer vertraglichen Haftung, bei der der Schaden nicht beim Inhaber der vertraglichen Anssprüche entsteht, sondern einem Dritten, der seinerseits nur zu dem Anspruchsinhaber in vertraglichen Beziehungen steht. Bejaht wird dies z.B. in den Fällen der mittelbaren Stellvertretung und der Obhutspflicht für eine fremde Sachen (BGH, Urteil vom 29. März 2001 – I ZR 312/98, Rz. 19f, zitiert nach juris; vgl. Staudinger/Gottfried Schiemann (2005) Vorbemerkungen zu §§ 249–254 Rz. 69, 72; Palandt-Grüneberg, 75. Auflage, Rn. 108f vor § 249). In diesen Fällen kann der Vertragspartner des Schädigers, dem die vertraglichen Ansprüche zustehen, diesem gegenüber den Schaden des dritten Geschädigten ohne Abtretungserklärung, wenn auch nicht gegen den Willen des Geschädigten liquideren (vgl. BGH, Urteil vom 10.Mai 1984 – I ZR 52/82, R. 20, zitiert nach juris, MüKoOetker , 6. Auflage, § 249 R. 295). Die in der Rechtsprechung und Literatur diskutieren Fallgruppen denkbarer Drittschadensliquidation sind allerdings nicht abschließend; vielmehr kommt eine Anwendung dieser Grundsätze auch auf Fälle in Betracht, bei denen eine vergleichbare Interessenlage besteht (vgl. MüKo-Oetker , 6. Auflage, § 249 R. 290). Die den anerkannten Fällen der Drittschadensliquidation zu Grunde liegende Interessenlage ist dabei dadurch gekennzeichnet, dass der eigentlich Geschädigte keinen (sicheren) Anspruch, insbesondere jedoch keinen vertraglichen Anspruch gegen den Schädiger hat, während - mit Ausnahme etwaiger gegen ihn gerichteter vertraglicher Regressansprüche des eigentliche Geschädigten - der Vertragspartner des Schädigers keinen Schaden hat. Dabei werden von dem Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation auch Fälle erfasst, in denen zwar grds. auch dem geschädigten Dritten Anspruchsgrundlagen zur Verfügung stehen, diese aber - aus aus dem Stufenverhältnis folgenden Gründen, z.B. wegen Anwendbarkeit des § 831 BGB (so bei der mittelbaren Stellvertretung; vgl. Staudinger/Gottfried Schiemann (2005) Vorbemerkungen zu §§ 249–254 Rz. 69) - im Einzelfall schwer durchzusetzen sind, weil sie, anders als die Ansprüche des Vertragspartners gegen den Schädiger, strengeren Anspruchsvoraussetzungen unterliegen. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass es als sachgerecht angesehen wird, dass der Schädiger sich an den gegenüber seinem Vertragspartner geltenden schärferen Haftungsmaßstäben festhalten lassen muss und nicht davon profitieren soll, dass sein Vertragspartner nicht auf eigene Rechnung handelt und gegenüber dem eigentlich Geschädigten geringere Haftungsmaßstäbe gelten.
Der vorliegende Fall ist dieser Interessenlage, insbesondere den Fällen der Obhut für fremde Sachen, vergleichbar. Diese Fallgruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass der Geschädigte sein Eigentum in die Obhut eines anderen gibt, der wiederum über die Sache einen Vertrag mit einem Dritten schließt und diesem dadurch die Möglichkeit der Einwirkung auf diese Sache einräumt (vgl. Staudinger/Gottfried Schiemann (2005) Vorbemerkungen zu §§ 249–254 R. 72). Eine solche Konstellation ist vorliegend zu bejahen.
Als Verpflichteter einer kaufvertraglichen Gewährleistung nahm der Kläger das Fahrzeug der Frau XXX zur Durchführung von Reparaturarbeiten in Obhut und gab es sodann an die Beklagte weiter. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beklagten zugutekommen sollte, dass sie kein eigenes Fahrzeug des Klägers, sondern ein von ihm selbst zu reparierendes, fremdes Fahrzeug entgegennahm und unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht herausgab. Der Kläger kann deshalb den Frau XXX entstandenen Nutzungsausfallschaden ohne Abtretung selbst liquidieren. Anhaltspunkte, dass dies gegen den Willen der Frau XXX geschieht, bestehen nicht.
So hat dies für einen im Wesentlichen vergleichbaren Fall, in dem ein berechtigter Besitzer eine Sache eines Dritten einem Werkunternehmer (wenn auch nicht zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten, so aber doch) zur originären Durchführung von Werkleistungen anvertraute, und die Sache bei diesen Arbeiten zu Schaden kam, bereits das Oberlandesgericht Hamm unter Bezugnahme auf die Fälle der Obhutspflichten bejaht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04. Dezember 2007 – 21 U 45/07, Rz. 25, zitiert nach juris).
Das von der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Drittschadensliquidation in dem Schriftsatz vom 12.04.2016 vorgetragene Argument, es bestehe die Gefahr einer neben die Liquidation der Drittschadens tretenden Inanspruchnahme der Beklagten durch Frau XXX selbst wegen der Vorenthaltung des Fahrzeugs, steht der Anwendbarkeit der Drittschadensliquidation nicht entgegen. In den Fällen der Obhutspflicht für fremde Sachen wird eine Drittschadensliquidation nämlich auch dann anerkannt, wenn dem Eigentümer der beschädigten Sache ein eigener, mit den vertraglichen Ansprüchen des Vertragspartners konkurrierender deliktischer Anspruch wegen Eigentumsverletzung zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 10.Mai 1984 – I ZR 52/82; Palandt-Grüneberg, 75. Auflage, Rn. 109 vor § 249). Unabhängig davon braucht die Beklagte eine zusätzliche Inanspruchnahme durch Frau XXX nicht zu befürchten, da dieser gegen die Beklagte für diesen Zeitraum keinen eigenen Ansprüche zustehen. Ein Anspruch gemäß §§ 990 Abs. 2 BGB, 286 BGB ist deshalb zu verneinen, weil § 990 Abs. 2 BGB Bösgläubigkeit des Besitzers i.S. von § 990 Abs. 1 voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1992 – V ZR 230/91 –, Rz. 32, zitiert nach juris), die auf Seiten der Beklagte zu verneinen ist. Bösgläubigkeit kann sich in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich rechtmäßiger in unrechtmäßigen Besitz umwandelt, nur aus § 990 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben (vgl. Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012) BGB § 990 Rz. 28), der positive Kenntnis des fehlenden Rechts zum Besitz voraussetzt. Positive Kenntnis fehlt dabei auch dann, wenn der Besitzer trotz Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen aufgrund eines Rechtsirrtums von einem Besitzrecht ausgeht, wobei selbst ein Prozess auf Herausgabe noch keine Bösgläubigkeit auslöst (BGH, Urteil vom 12. November 1992 – V ZR 230/91 –, R. 32, zitiert nach juris; Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012) BGB § 990 R. 31). So liegt der Fall hier, da die Beklagte, wenn auch rechtsirrig, von dem Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts / Werkunternehmerpfandrechts wegen der Transportkosten ausging. Ein weiter denkbarer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung wird demgegenüber durch die vorrangigen Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses verdrängt (vgl. Palandt-Bassenge, 75. Auflage, Rz. 16 vor § 987, Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012) Vorbemerkungen zu §§ 985–1007 Rz. 64), weil ansonsten der Sinn und Zweck der Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, den Besitzer einer Sache - anders als bei einer Einwirkung von außen auf das Eigentum eines Geschädigten - nur nach Maßgabe der §§ 989 ff BGB haften zu lassen, unterlaufen würde (vgl. Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012) Vorbemerkungen zu §§ 985–1007 R. 65).
5. Für die Zeiträume vor dem 14.04.2010 ist dagegen ein Anspruch des Klägers zu verneinen, weil die Grundsätze der Drittschadensliquidation eine Geltendmachung des Nutzungsausfalls der Frau XXX für diesen Zeitraum nicht rechtfertigen und sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Nutzungsersatz auch nicht aus abgetretenem Recht der Frau XXX ergibt.
a) Die Grundsätze der Drittschadenliquidation finden mangels Vergleichbarkeit der Interessenlage für diesen Zeitraum keine Anwendung.
aa) Für die Zeit vom 19.3.2010, dem Datum der Abgabe des Fahrzeuges im Rahmen der Reklamation durch Frau XXX beim Kläger, bis zum 23.3.2010, dem Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeuges durch die Beklagte, war die Beklagte noch nicht im Besitz des Fahrzeugs und beruhte die fehlende Nutzbarkeit des Fahrzeugs ausschließlich auf dem Umstand, dass die Beklagte ein mangelhaftes Ersatzteil geliefert hatte. Es fehlt deshalb an einer die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation rechtfertigenden, den Obhutsfälllen vergleichbaren Fallkonstellation.
bb) In dem Zeitraum vom 24.3.2010, dem Tag nach der Abholung des Fahrzeuges durch die Beklagte, bis zum 13.04.2010 war zwar die Beklagte schon im Besitz des Fahrzeugs, doch fehlt es auch insoweit an einer den Obhutsfällen vergleichbaren Fallkonstellation. Auch für diese Zeit beruhte die fehlende Nutzbarkeit des Fahrzeugs ausschließlich auf dem Umstand, dass die Beklagte ein mangelhaftes Ersatzteil geliefert hatte und sie das Fahrzeug zur Durchführung einer Nachbesserung in Besitz hatte. Auf dieser Grundlage fehlt es auch in diesem Zeitraum an einem eine Anwendbarkeit der Drittschadensliquidation rechtfertigenden inneren Zusammenhang zwischen der Übergabe des Fahrzeugs in die Obhut der Beklagten und der fehlenden Nutzungsmöglichkeit.
b) Für den Zeitraum vom 19.3.2010 bis zum 13.04.2010 ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Nutzungsersatz auch nicht aus abgetretenem Recht der Frau XXX, wobei es auch insoweit nicht darauf ankommt, ob etwaige Ansprüche wirksam an den Kläger abgetreten wurden.
Mangels vertraglicher Beziehungen zur Beklagten könnte sich ein Anspruch der Frau XXX allenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB deshalb ergeben, weil die Beklagte durch die Lieferung des fehlerhaften Getriebes, das zur erneuten Reparaturbedürftigkeit und damit fehlenden Nutzbarkeit des Fahrzeugs führte, das Eigentum der Frau XXX an dem Fahrzeug verletzte. Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht schlüssig vorgetragen, da es an Sachvortrag dazu fehlt, dass die Beklagte den Mangel des Getriebes schuldhaft zu vertreten hatte. Dieses Vortrages hätte es für den deliktischen Schadensersatzanspruch bedurft, da insoweit die bei einem vertraglichen Anspruch aus Leistungsstörungsrecht greifende Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB im Rahmen eines deliktischen Anspruchs nicht anwendbar ist.
Ein Anspruch gemäß §§ 990 Abs. 2, 286 BGB, der allenfalls ab dem 24.03.2010 in Betracht käme, scheitert auch für diesen Zeitraum an der bereits oben unter 4. b) cc) a.E. erläuterten fehlenden Bösgläubigkeit der Beklagten.
6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB als Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe der mit der Berufung nur noch geltend gemachten 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Ein Zinsanspruch bereits ab dem 14.04.2011 steht dem Kläger nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB, da sich die Beklagte vor Rechtshängigkeit mit dem Zahlungsanspruch nicht in Verzug befand. Eine Mahnung behauptet der Kläger nicht. Auch ein Verzugseintritt nach § 286 Abs. 3 BGB wegen Übersendung der Rechnung vom 23.03.2011 ist zu verneinen, da § 286 Abs. 3 BGB lediglich auf Entgeltforderungen anwendbar ist, Schadensersatzansprüche hiervon jedoch nicht erfasst werden (vgl. Palandt- Grüneberg, 75. Auflage, § 286 R. 27).
7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 710 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben, da die Beschwer beider Parteien durch das Urteil unter 20.000,- EUR liegt. Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
Der Streitwert folgt aus § 47 Abs. 1 GKG.