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29.07.2016 · IWW-Abrufnummer 187578

Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Beschluss vom 12.01.2016 – 10 TaBV 88/14

In Gemeinschaftsbetrieben kann die Betriebsratswahl nur durch alle beteiligten Arbeitgeber gemeinsam angefochten werden.


Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 19. August 2014 - 8 BV 8/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.



Gründe



I.



Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anfechtung einer Betriebsratswahl.



Am 25. und 26. März 2014 fanden in dem von der Antragstellerin gemeinsam mit den Beteiligten zu 3. und 4. unterhaltenen gemeinsamen Betrieb in B-Stadt Wahlen zum Betriebsrat statt. Entsprechend der vom Wahlvorstand angenommenen Zahl von 419 wahlberechtigten Arbeitnehmern wurde ein elfköpfiger Betriebsrat, der Beteiligte zu 2., gewählt.



Die Antragstellerin hat vorgetragen, bei zutreffender Zählung sei von 392 Arbeitnehmern auszugehen mit der Folge, dass lediglich ein neunköpfiger Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen. Die Differenz rühre daher, dass in der Wählerliste Praktikanten und Personen in überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen fälschlich als wahlberechtigte Arbeitnehmer geführt worden seien. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, sie allein könne die Betriebsratswahl anfechten; Anträge auch der beiden anderen Arbeitgeberinnen seien nicht erforderlich.



Sie hat beantragt,



festzustellen, dass die am 25. und 26. März 2014 im Rahmen einer Gemeinschaftswahl betreffend die Filiale B-Stadt der A-GmbH, der C-Gesellschaft mbH und der D-Gesellschaft mbH durchgeführte Betriebsratswahl rechtsunwirksam ist.



Der Betriebsrat hat beantragt,



den Antrag zurückzuweisen.



Er hat die Auffassung vertreten, in Gemeinschaftsbetrieben seien nur alle Arbeitgeber gemeinschaftlich zur Wahlanfechtung berechtigt. Dies müsse vorliegend umso mehr gelten, als drei verschiedene Personalleiter für die jeweiligen Arbeitgeber zuständig seien. Von jedem der Personalleiter habe der Betriebsrat eine Liste der betreffenden Arbeitnehmer erhalten. Die Wahl sei nicht zu beanstanden, weil die Beschäftigtenzahl zutreffend ermittelt worden sei.



Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt: Führten mehrere Arbeitgeber einen gemeinsamen Betrieb, so seien sie nur insgesamt zur Anfechtung berechtigt. Der allein von der Antragstellerin gestellte Wahlanfechtungsantrag sei daher unzulässig.



Gegen den ihr am 25. August 2014 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Antragstellerin am 24. September 2014 Beschwerde eingelegt und diese am 24. Oktober 2014 begründet.



Die Beschwerde führt aus: Liege - wie hier - die Betriebsleitung nicht bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern bei einer Mehrheit von Arbeitgebern, so könne nach Sinn und Zweck von § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG jeder Arbeitgeber allein die Legitimität der Wahl prüfen lassen. Die Gegenauffassung führe zu einem Wertungswiderspruch, denn drei wahlberechtigte Arbeitnehmer seien auch dann anfechtungsberechtigt, wenn sie bei demselben Arbeitgeber beschäftigt seien. Hinsichtlich der geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe wiederholt und vertieft die Beschwerde die erstinstanzlichen Ausführungen der Antragstellerin zur fehlerhaften Zählung von aus ihrer Sicht nicht wahlberechtigten Personen als Arbeitnehmer im Sinne der Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes.



Die Beteiligte zu 4. trägt vor, die "Waffengleichheit" erfordere es, dass auch einzelne Arbeitgeber die Wahl anfechten könnten. Die Anfechtung werde von der Beteiligten zu 4. "mitgetragen".



Die Antragstellerin beantragt,



den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 19. August 2014 - 8 BV 8/14 - abzuändern und festzustellen, dass die am 25. und 26. März 2014 im Rahmen einer Gemeinschaftswahl betreffend die Filiale B-Stadt der A-GmbH, der C-Gesellschaft mbH und der D-Gesellschaft mbH durchgeführte Betriebsratswahl rechtsunwirksam ist.



Der Betriebsrat beantragt,



die Beschwerde zurückzuweisen.



Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, Arbeitgeber, die sich zu einem gemeinsamen Betrieb zusammenschlössen, müssten mit der Konsequenz leben, auch das Wahlanfechtungsverfahren nur gemeinsam führen zu können. Der Betrieb verfüge über mehr als 400 Arbeitnehmer, weil Praktikanten Auszubildenden gleichzustellen und daher mitzuzählen seien. Auch lasse die Antragstellerin unerwähnt, dass sie neue Aushilfen eingestellt habe.



II.



Die Beschwerde bleibt erfolglos.



1.



Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1, 2 Satz 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist von dieser fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 89 ArbGG, §§ 519, 529 Abs. 1 und 3 ZPO) und damit insgesamt zulässig.



2.



Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag für unzulässig erachtet. Das Wahlanfechtungsverfahren hätte nur von den drei Arbeitgeberinnen des Betriebes gemeinschaftlich betrieben werden können.



a)



Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind zur Anfechtung berechtigt mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder "der Arbeitgeber". Eine ausdrückliche Regelung der Frage, wer im Falle eines Gemeinschaftsbetriebes mehrerer Arbeitgeber für die Unternehmerseite zur Wahlanfechtung berechtigt ist, findet sich im Gesetz nicht.



b)



Nach der Rechtsprechung des ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts kann im Falle eines Betriebes, der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird, nicht der einzelne Gesellschafter das Anfechtungsverfahren durchführen, weil eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Betriebsrat nicht besteht (BAG 28. November 1977 - 1 ABR 36/76 - BAGE 29, 392, Rn. 15). Gemäß einem obiter dictum versteht der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts die zitierte Entscheidung in dem Sinne, dass eine Wahl, die in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen durchgeführt wurde, nur von allen an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Rechtsträgern gemeinsam angefochten werden kann (BAG 10. November 2004 - 7 ABR 17/04 - Rn. 16). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz überträgt dies, wenn auch ohne nähere Begründung, auf die auch vorliegend gegebene Konstellation eines Gemeinschaftsbetriebes mehrerer Arbeitgeber (LAG Rheinland-Pfalz 17. November 2004 - 10 TaBV 25/04 - Rn. 31). Das entspricht der wohl herrschenden Meinung im Schrifttum (ErfK/Koch, 16. Aufl., § 19 BetrVG Rz. 11; Fitting, BetrVG, 27. Aufl., § 19 Rz. 32; Bonanni/Mückel BB 2010, 437: Anfechtung nur durch die Arbeitgeber gemeinsam oder die "einheitliche Leitung"; GK/Kreutz, BetrVG, 10. Aufl., § 19 Rz. 74: zur Anfechtung berechtigt ist nicht der einzelne Unternehmensträger, selbst dann nicht, wenn die im gemeinsamen Betrieb Beschäftigten dessen Arbeitnehmer sind; Wlotzke in: Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 19 Rz. 16; Homburg in: D/K/K/W, BetrVG, 13. Aufl., § 19 Rz. 20; wohl auch Nicolai in: H/S/W/G/N/R, BetrVG, 8. Aufl., § 19 Rz. 20).



b)



Der Auffassung, wonach die Arbeitgeber eines Gemeinschaftsbetriebes die Betriebsratswahl nur gemeinsam anfechten können, ist der Vorzug zu geben.



aa)



Der Wortlaut des Gesetzes legt nahe, dass bei der arbeitgeberseitigen Wahlanfechtung ein einheitlicher Wille zur Durchführung des Anfechtungsverfahrens gebildet und betätigt werden muss. Dies folgt aus der Verwendung des bestimmten Artikels ("der Arbeitgeber"), während es bei der gewerkschaftsseitigen Anfechtung genügt, dass "eine" im Betrieb vertretene Gewerkschaft handelt.



bb)



Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist ein einheitliches Vorgehen aller beteiligten Arbeitgeber zu fordern.



(1)



Das formalisierte Anfechtungsverfahren soll gewährleisten, dass Klarheit über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl besteht oder erreicht werden kann. Dies ist am ehesten dann der Fall, wenn mehrere Arbeitgeber sich bei einer Wahlanfechtung einig sind und dies nach außen durch eine gemeinsame Antragstellung dokumentieren. Wer seine Leitungsmacht nur gemeinsam mit anderen, nicht jedoch allein durchsetzen kann, ist auch nicht allein zur Wahlanfechtung befugt (vgl. BAG 29. August 1985 - 6 ABR 63/82 - Rn. 25).



(2)



Dass der Gesetzgeber für die Wahlanfechtung durch Gewerkschaften eine andere Regelung getroffen hat, steht nicht entgegen, denn diese stehen weder dem Betriebsrat noch dem Arbeitgeber im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens als Partner gegenüber.



(3)



Aus diesem Grunde trägt auch das Argument der Antragstellerin und der Beteiligten zu 4. nicht, drei Arbeitnehmer seien auch dann anfechtungsberechtigt, wenn sie alle in Arbeitsverhältnissen zu nur einem Arbeitgeber stünden. Auch die einzelnen Arbeitnehmer gehören im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne nicht zu einer der beiden Seiten; sie bilden nicht einmal eine Gruppe, sondern nehmen mit der Wahlanfechtung individuelle, nicht kollektive Rechte wahr (BAG 4. Dezember 1986 - 6 ABR 48/85 - BAGE 53, 385, Rn. 27; 12. Februar 1985 - 1 ABR 11/84 - BAGE 48, 96, Rn. 46). Die Interessenlage ist somit eine andere als auf der Seite der Arbeitgeber, welche sich freiwillig zur gemeinsamen Betriebsführung zusammengeschlossen haben und denen es danach auch zugemutet werden kann, sich auf ein gemeinsames Verhalten im Rahmen der Wahlanfechtung zu verständigen. Dagegen fehlt im Betriebsverfassungsgesetz jede Regelung dazu, wie das Innenverhältnis der "Gruppe" der anfechtenden Arbeitnehmer ausgestaltet ist (BAG 12. Februar 1985 - 1 ABR 11/84 - BAGE 48, 96, Rn. 46), deren Mitglieder sich häufig nicht einmal persönlich kennen.



c)



Vorliegend kann auch nicht von einer einheitlichen Leitung des Betriebes nur durch die Antragstellerin ausgegangen werden. Das Vorbringen der Antragstellerin im ersten Rechtszuge, "im täglichen Geschäft" liefen die Fäden "in Gestalt einer einheitlichen Leitung" in der Person des Personalleiters Göbel zusammen, der "eine Art steuernde Brückenkopf-Funktion besetzt" gehabt habe, ist unbehelflich. Es erschöpft sich in allgemeinen Redewendungen und ist einer Einlassung nicht zugänglich. Im Übrigen hat die Antragstellerin sich mit Schriftsatz vom 7. August 2014 (Bl. 130 d.A.) gerade darauf berufen, bei der Betriebsleitung gebe es im Unterschied zu dem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall keine "Personalunion" in der Betriebsleitung, sondern vielmehr eine, auch räumliche, Trennung zwischen den Arbeitnehmern der drei Unternehmen. Auch ist unstreitig, dass alle drei Arbeitgeberinnen über einen eigenen Personalleiter verfügen; der Wahlvorstand wandte sich zwecks Erstellung der Wählerliste denn auch an alle drei Personen und nicht lediglich an Herrn G.



III.



Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage.

Vorschriften§ 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1, 2 Satz 1 ArbGG, § 89 ArbGG, §§ 519, 529 Abs. 1, 3 ZPO

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