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02.12.2005 · IWW-Abrufnummer 053401

Landgericht Essen: Urteil vom 22.09.2005 – 10 S 228/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Essen

10 S 228/05
11 C 81/05

Verkündet am 22.09.2005

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit
der HUK-Coburg, vertr. d. d. Vorstand Rolf-Peter Hoenen, Dieter Beck, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Christian Hofer, Dr. Wolfgang Weiler, Gildehofstr. 1, 45113 Essen,
Beklagte und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Geyer und Schwarzhof, Haumannplatz 2, 45130 Essen, 46/05ST79

gegen
XXX
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Woll und Hackstein, Von-Ossietzky-Ring 9, 45279 Essen

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 22. 09. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dusse, die Richterin am Landgericht Rink und die Richterin am Landgericht Streubel

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.03.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 11 C 81/05 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wegen des Tatbestands wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer ihres Unfallgegners, der in vollem Umfang für die Unfallfolgen einzustehen hat, auf restliche Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Die Anwälte der Klägerin hatten eine 1,3 Gebühr in Ansatz gebracht. Die Beklagten hat nur in Höhe einer 0,8 Gebühr die Rechnung ausgeglichen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist zugelassen worden. Mit ihrem Rechtsmittel wiederholt die Beklagte ihre schon in erster Instanz vertretene Ansicht, dass bei einer wie hier einfachen Verkehrsunfallsache der Ansatz einer 1,3 Gebühr unbillig sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist gem. §§ 7, 17 STVG, 3 PfVG i.V.m. §249 BGB dazu verpflichtet, die Klägerin von der Gebührenrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe restlichen 76,94 ? freizustellen.

Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für ihre außergerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abwicklung des vom Versicherungsnehmer der Beklagten allein verursachten Verkehrsunfalls in Ansatz gebrachte 1,3 Geschäftsgebühr ist nicht unbillig und daher bindend.
Ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach einer Rahmengebühr abzurechnen, bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.

Schon der Sachverhalt, welcher der von der Beklagten zur Rechtfertigung der Berufung herangezogenen Entscheidung des Landgerichts Coburg - AZ: 32 S 25/05 ? zugrunde lag, ergibt, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mehr als die von der Beklagten zugestandene 0,8 Gebühr nach billigem Ermessen fordern können. Das Landgericht hatte in vorerwähnter Entscheidung eine 1,0 Gebühr in einer einfach gelagerten Verkehrsunfallsache für angemessen erachtet, bei welcher sich die anwaltliche Tätigkeit auf die Abfassung eines einfachen Anspruchsschreibens beschränkt hatte.

Unstreitig haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mehr an Tätigkeit erbracht. Es fanden zwei Besprechungstermine statt; die Anwälte ermittelten die Beklagte als zuständigen Haftpflichtversicherer; sie gaben ein Schadensgutachten in Auftrag, das zu dem Ergebnis kam, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag; die sich daraus ergebenden Konsequenzen wurden mit der Klägerin im Rahmen der Besprechungen erörtert; schließlich überwachten die Prozessbevollmächtigten den Inkasso.

Der damit gegebene Zeitaufwand war nicht unbeträchtlich. Hierbei handelt es sich aber um ein im Rahmen des § 14 RVG zu berücksichtigendes Bemessungskriterium (Gerold/ Schmidt § 14 RVG Rdn. 41 ).

Ferner wird nachvollziehbar vertreten, dass die Schadensregulierung aus einem Verkehrsunfall auch dann, wenn es sich um eine einfache Unfallkonstellation handelt, nicht zu den denkbar einfachsten Angelegenheiten gehört. Sie ist vielmehr im Normalfall als Tätigkeit durchschnittlicher Art anzusehen, für die eine Mittelgebühr in Ansatz zu bringen ist (Gerold/ Schmidt aaO Rdn.101 mwN; LG Mannheim AnwBI. 1968, 129 ).

Die Prozessbevollmächtigten verlangen hier noch nicht einmal eine Mittelgebühr von 1,5, sondern im Hinblick auf die Regelung in Nr. 2400 VV RVG nur die Schwellengebühr von 1,3.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es sich um eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung handelt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97,708 Nr. 10 ZPO.

Amtsgericht Essen
Verkündet am 21.03.2005
ohne Hinzuziehung eines Urkundenbeamten der Geschäftsstelle
11 C 81/05

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

XXX

Klägerin, XXX
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Woll u. Kraus, Von-Ossietzky-Ring 9, 45279 Essen, zu: W/h

gegen

HUK-Coburg, vertreten durch den Vorstand Rolf-Peter Hoenen, Dieter Beck, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Christian Hofer, Dr. Wolfgang Weiler, Schadenaußenstelle Essen, Gildehofstraße 1, 45113 Essen, zu: Schaden-Nr.: 04-11-526/173504-T-S262SI,

Beklagte, XXX
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Geyer & Borchert, Haumannplatz 2, 45130 Essen

hat das Amtsgericht Essen im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 21. März 2005 durch die Richterin am Bos für Recht erkannt.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Woll und Kraus, Von-Ossietzky-Ring 9, 45279 Essen, gemäß Rechnung vom 16.11.2004 in Höhe von 76,94 Euro zu stellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Freistellungsanspruch wegen des Restbetrages eines Anwaltshonorars geltend.
Von ihrem Prozessbevollmächtigten wurde die Klägerin mit Rechnung vom 16.11.2004 Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 223,76 Euro in Rechnung gestellt, was einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV-RVG entspricht. Auf diesem Betrag hat die Beklagte 146,82 Euro gezahlt, so dass sich eine offene Forderung von 76,94 Euro ergibt.

Der anwaltliche Tätigkeit lag ein Verkehrsunfallgeschehen zugrunde, an welchem die Klägerin und der bei der Beklagten Haftpflichtversicherte PKW des Unfallgegners beteiligt waren. Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ermittelten diese zunächst als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, führen eine Eingangsbesprechung mit der Klägerin durch und holten ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadenswertes ein. Es fand des Weiteren eine weitere Besprechung mit der Klägerin bzgl. der Schadenshöhe am 02.11.2004 statt. Im Rahmen dieser Erörterung musste die Partei aufgeklärt werden, dass die Anspruchshöhe durch Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens beschränkt war. Zudem waren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Inkasso der Schadensforderung über die Konten der Rechtsanwaltskanzlei und Überwachung der Zahlung beauftragt.

Es wurde insgesamt ein Schaden ermittelt in Höhe von 1.799,28 Euro. Der Schadensersatzbetrag wurde innerhalb weniger Tage durch die Beklagte reguliert, ohne dass von der Beklagten irgendwelche Einwendungen gegenüber dem Anspruch der Klägerin erhoben worden wären und ohne dass eine weitere Korrespondenz mit der Beklagten geführt worden wäre.

Die Klägerin ist der Ansicht:

Die Rechnungserstellung läge die Mittelgebühr von 1,5 gemäß Nr. 2400 VV-RVG zugrunde. Dieser grundsätzlich angefallene Gebührenwert sei deshalb nicht angesetzt worden, da Nr. 2400 VV-RVG vorschreibe, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Jedenfalls sei jedoch die sogenannte Schwellengebühr von 1,3 anzusetzen. Der Gesetzgeber habe mit Einführung des RVG ausdrücklich eine Gebührenerhebung vornehmen wollen und die nach der BRAGO möglichen drei Gebühren auf jedenfalls eine reduzieren wollen, so dass mit dieser einen Gebühr die in der Regel nach BRAGO anfallenden Geschäfts- und Besprechungsgebühren abgegolten werden sollten, die nach der Mittelgebühr insgesamt 15 / 10 betragen habe. Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls handele es sich grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit, bei der der Mittelwert zugrunde zu legen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, sie in Höhe von 96,96 Euro gemäß der Rechnung vom 16.11.2004 der Rechtsanwälte Woll und Kraus, Von-Ossietzky-Ring 9, 45279 Essen, freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht:
Die Inanspruchnahme der anwaltlichen Hilfe bei der Regulierung des vorliegenden Verkehrsunfalls sei nicht notwendig gewesen. Die Beklagte habe bereits zwei Tage nach dem Unfallgeschehen ihre Eintrittspflicht mitgeteilt. Auf Grund eines einfachen Vorfahrtsverstoßes des Versicherungsnehmers der Beklagten sei die Haftungslage völlig eindeutig gewesen. Eine Geschäftsgebühr sei jedoch maximal in Höhe von 0,8 entstanden, die auch von der Beklagten reguliert worden sei. Eine Gebühr von mehr als 1,3 könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Eine Regelgebühr von 1,3 könne nur angesetzt werden, wenn die Sache dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache nach von durchschnittlicher Natur gewesen sei.
Vorliegend habe es sich jedoch um eine einfache rechtliche Angelegenheit gehandelt, so dass lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr angemessen sei. Nach der alten BRAGO sei für den vorliegenden Fall allenfalls eine Geschäftsgebühr in Höhe von 7,5/10 erstattungsfähig gewesen, so dass eine 7/10-Gebühr nach BRAGO, wie sie vorliegend reguliert wurde, angemessen sei. Für eine übliche Schadensregulierung sei eine Geschäftsgebühr von 1,0 angemessen und im Hinblick auf die unterdurchschnittlich Schadensregulierung im vorliegenden Fall müsse dieser Wert unterschritten werden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weiteren Schadenersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom 25.10.2004 in 45239 Essen, Viehauser Berg / Ludwigstraße, gerichtet auf Freistellung von den restlichen Anwaltsgebühren aus der Rechnung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2004 aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit 249 BGB und §§ 2, 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV-RVG zu.

Zu den Schäden, die der Schädiger im Rahmen eines Verkehrsunfallereignisses dem Geschädigten zu ersetzen hat, gehören auch die Anwaltskosten, die dem Geschädigten für die außergerichtlichen Geltendmachung von Ersatzansprüchen entstehen.
Das Gericht ist der Auffassung, das auch im vorliegenden Fall eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt ist.
Die Geschäftsgebühr gemäß den §§ 14, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV-RVG ist an die Stelle des § 118 BRAGO getreten. Nach der Neufassung des anwaltlichen Gebührenrechts im RVG soll nunmehr für alle in einer Angelegenheit anfallenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts lediglich eine Gebühr anfallen. Für die außergerichtliche Gebühr eines Rechtsanwalts ist dies in erster Linie die Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5. Unter Berücksichtigung der in § 14 RVG enthaltenen Grundsätze ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass im Rahmen der Gebühren Nr. 2400 VV-RVG in durchschnittlichen Angelegenheiten grundsätzlich von der Mittelgebühr (1,5) auszugehen ist. Dies wird jedoch durch die Anmerkung zu Nr. 2400 VV-RVG dahingehend eingeschränkt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es nach den so formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr bei 1,3 (vgl. insoweit auch das Urteil des AG Landstuhl vom 23.11.2004 in NJW 2005, Seite 161). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich ? auch bei der zügigen Abwicklung eines Schadenersatzanspruchs aufgrund eines Verkehrsunfalls ? um eine durchschnittliche Angelegenheit. Dementsprechend wurde auch früher im Rahmen des § 118 BRAGO insoweit die Mittelgebühr von 7,5/10 in Ansatz gebracht. Durch die Geschäftsgebühr nach Nummer 2400 VV RVG wird die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Geschädigten, die in dem Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und möglicherweise auch der Teilnahme an Besprechungen besteht, im vollem Umfang abgegolten. Bei der Abwicklung eines Schadenersatzanspruchs aus dem Verkehrsunfall gehört dazu in der Regel, dass der Anwalt zunächst die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln hat und dann mit dem Geschädigten den tatsächlichen Hergang des Unfallgeschehen zu erörtern hat, um insoweit festzustellen, ob und in welchem Umfang Schadenersatzansprüche gegenüber der anderen Unfallbeteiligten geltend gemacht werden können. Im Anschluss daran hat der Rechtsanwalt die mögliche Schadensposition zu ermitteln und mit dem Geschädigten und gegebenenfalls auch mit dem Sachverständigen zu besprechen. Insoweit handelt es sich bei dem vorliegenden Fall um den typischen bei einem Verkehrsunfall anfallenden Geschäftsablauf. Es handelte sich nicht um eine Angelegenheit, deren Behandlung keine besonderen Schwierigkeiten bereitete und die sich nach Auffassung des Gerichts als eine ?durchschnittliche? Angelegenheit darstellt.

Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die Gebühr Nr. 2400 VV RVG im Gegensatz zu der Regelung der Anwaltsgebühren in der BRAGO auch im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkehrsunfalls schadensanfallende Besprechungen abgegolten werden. Es soll nunmehr nach den Grundsätzen des RVG den außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verkehrsunfallsachen durch eine Gebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG voll abgedeckt werden, so dass durch rechtzeitige Kontaktaufnahme zwischen den Prozessbevollmächtigten des Geschädigten und dem Versicherer ein außergerichtliche Regelung herbeigeführt werden kann, ohne dass im Rahmen eines zuführenden Prozesses weitere Rechtsanwaltsgebühren anfallen, mit denen dann möglicherweise im Ergebnis der Versicherer des Schädigers belastet werden könnten. Mit der Zusammenfassung der Rechtsanwaltsgebühren in einer Gebühr wird durch den Gesetzgeber auch zum Ausdruck gebracht, dass das gesamte außergerichtliche Tätigwerden durch diese Gebühr abgegolten werden soll, ohne dass im Einzelfall jedes Mal konkret überprüft werden soll, ob tatsächlich eine Besprechung zwischen Haftpflichtversicherer und dem Rechtsanwalt des Geschädigten stattgefunden hat. Bei einer Angelegenheit von durchschnittlicher Schwierigkeit und Umfang fällt dann insgesamt die Gebühr von 1,3 an.
Lediglich wenn sich Besonderheiten ergeben hinsichtlich der Schwierigkeit und des Umfanges kann diese Gebühr überschritten werden. Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 RVG war nicht erforderlich, da in dieser Vorschrift mit ?Rechtsstreit? lediglich der Gebührenprozess zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber zu verstehen ist, nicht aber ? wie vorliegend ? der Schadensersatzanspruch seines des Auftraggebers des Rechtsanwalts gegen seinen Gegner, (vgl. Gerold ? Schmidt ? Mardert RVG 16. Auflage, § 14 Rdnr. 109, 112)
Die Klageforderung ist lediglich im tenorierten Umfang begründet, da die Beklagte nach Rechtshängigkeit einen Teilbetrag von 19,82 Euro gezahlt hat.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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