28.07.2016 · IWW-Abrufnummer 187525
Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 30.04.2015 – 17 Sa 177/15
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.01.2015 - 2 Ca 1957/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger entsprechend den für Landesbeamte geltenden Vorschriften zur Ruhe zu setzen.
Der 1959 geborene Kläger war bei ihr als sogenannter Planstelleninhaber (Oberstudienrat i.E.) angestellt. Sie ist Trägerin des Gymnasiums H in I.
Dem auf Lebenszeit begründeten Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag vom 19.07.2002 (Bl. 9 bis 11 d.A.) zugrunde. In § 2 des Vertrages trafen die Parteien u.a. folgende Regelung:
Dr. C hat alle die den entsprechenden Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen obliegenden Pflichten zu übernehmen und wird seine (ihre) Tätigkeit nach den Weisungen der Schulleitung und in kollegialer Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern der Schule ausüben.
Im Übrigen gelten für die Rechte und Pflichten des Dr. C sinngemäß die Grundsätze, die allgemein für entsprechende hauptamtliche Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen maßgeblich sind, soweit diese Grundsätze nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen.
Nach § 5 des Vertrages erwarb der Kläger eine Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung, wobei bei der Berechnung der Versorgungsbezüge die für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden waren.
Nach § 7 des Vertrages war dieser u.a. aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB kündbar.
Nach § 8 des Vertrages führte eine Kündigung kraft Gesetzes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu einer Nachversicherung des Klägers.
Mit Schreiben vom 31.07.2013 kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich fristlos, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin. Der Kläger wendete sich gegen diese Kündigung mit seiner unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1658/13 beim Arbeitsgericht Hagen rechtshängigen Klage.
Auf Anregung des Arbeitsgerichts führten die Parteien Vergleichsverhandlungen. Mit Schreiben vom 06.03.2014 teilte der Beklagtenvertreter dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers Rechtsanwalt S mit, dass die Beklagte bereit sei, das Arbeitsverhältnis unter Angabe von betrieblichen Gründen zum 31.07.2014 zu beenden und den Kläger ab Zugang der außerordentlichen Kündigung unter Wegfall jeglicher Geld- und Sachbezüge zu beurlauben.
Mit E-Mail vom 06.03.2014 (Bl. 109 d.A.) teilte der Kläger Rechtsanwalt S folgendes mit:
Hallo, das Angebot könnte interessant werden, wenn 1. Ich mich während der Beurlaubung krank melden und aufgrund der Krankheit aus dem Dienst ausscheiden kann (unter Beibehaltung meiner Pensionsansprüche).
Mit Schreiben vom 12.03.2014 (Bl. 78, 79 d.A.) teilte Rechtsanwalt S dem Beklagtenvertreter mit, dass grundsätzlich eine Einigungsbereitschaft bestehe, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2014/2015, zum 31.01.2015, erfolgen müsse, der Kläger mit seiner Beurlaubung einverstanden sei; es müssten jedoch Gehaltszahlungen bis einschließlich Januar 2014 erfolgen.
Mit Beschluss vom 25.03.2014 hat das Arbeitsgericht die Erledigung des Verfahrens durch Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO festgestellt. Wegen des Vergleichsinhalts im Einzelnen wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (B.12-14 d.A.) Bezug genommen.
Er ist seit dem 31.07.2013 arbeitsunfähig krank. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagten die Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekannt gegeben wurde. Sie behauptet, erstmals am 22.04.2014 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15.04.2014 für die Zeit bis zum 30.04.2014 (Bl. 228 d.A.) erhalten zu haben, während der Kläger vorträgt, sie schon vor Vergleichsschluss informiert zu haben.
Mit Schreiben vom 15.04.2014 (Bl. 15 d.A.) beantragte er die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen.
Mit Schreiben vom 19.05.2014 (Bl. 81 d.A.) bat die Beklagte das Gesundheitsamt der Stadt Dortmund unter Hinweis auf den Vergleichsinhalt um Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers.
Mit Schreiben vom 21.05.2014 (Bl. 16 d.A.) lud ihn das Gesundheitsamt zu einer amtsärztlichen Untersuchung am 16.06.2014 ein.
Mit Schreiben vom 16.06.2014 (Bl. 82 bis 85 d.A.) teilte das Gesundheitsamt der Beklagten das Ergebnis der Untersuchung mit und führte aus, der Kläger sei weiterhin nicht dienstfähig; aus fachärztlicher Sicht sei davon auszugehen, dass in den kommenden sechs Monaten nicht mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit gerechnet werden könne.
Mit Schreiben vom 20.08.2014 (Bl. 17 bis 19 d.A.) forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, bis zum 29.08.2014 eine Entscheidung über die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu treffen.
Mit Schreiben vom 29.08.2014 vertrat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Auffassung, eine Zurruhesetzung des Klägers scheide schon im Hinblick auf den Inhalt des Vergleiches vom 25.03.2014 aus.
Mit seiner am 18.09.2014 bei dem Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, ihn entsprechend § 34 LBG NW wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
Am 17.10.2014 bei dem Arbeitsgericht Hagen eingehend leitete er ein einstweiliges Verfügungsverfahren zur vorläufigen Versetzung in den Ruhestand ein. Seine Anträge wurden von dem Arbeitsgericht Hagen zurückgewiesen. Die unter dem Aktenzeichen 16 SaGa 41/14 vor dem Landesarbeitsgericht Hamm geführte Berufung war erfolglos.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Zurruhesetzung bei Dienstunfähigkeit seien auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar. Da das Gesundheitsamt der Stadt Dortmund seine Dienstunfähigkeit festgestellt habe, sei die Beklagte verpflichtet, ihn auf seinen Antrag hin in den Ruhestand zu versetzen.
Er hat vorgetragen:
Die Dienstunfähigkeit sei noch während des Arbeitsverhältnisses festgestellt worden.
Der am 25.03.2014 geschlossene Vergleich stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Sein Versorgungsanspruch nach § 5 des Arbeitsvertrages sei durch den Vergleich nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. Unerheblich sei es, dass er bereits durch den Vergleich von seiner Dienstpflicht befreit worden sei.
Seine Dienstfähigkeit sei wesentliche Grundlage des Vergleiches gewesen. Das zeige sich darin, dass die Parteien von einer Bewerbungsmöglichkeit ausgegangen seien.
Die Geschäftsgrundlage sei durch seine dauerhafte Erkrankung entfallen. Es handle sich um eine schwerwiegende Veränderung, da er seine gesamten beruflichen Pläne ändern müsse. Das Festhalten an dem Vergleich führte zu einem untragbaren Ergebnis. Auf der einen Seite sei zu berücksichtigen, dass er in finanzielle Not gerate. Andererseits werde die Beklagte nicht übermäßig belastet, da das Land ihre Aufwendungen mit 96 % refinanziere.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.12.2014 seinem vormaligen Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet und vorgetragen, er habe ihm damals deutlich gemacht, dass er einer vergleichsweisen Regelung nur zustimme, wenn er trotz des Vergleiches für den Fall einer bis zum 31.01.2015 festgestellten Dienstunfähigkeit noch einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand stellen könne.
Er hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit, und hat vorgetragen:
Ein entsprechender Antrag des Klägers liege nicht vor, da er lediglich die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit beantragt habe.
Einer Zurruhesetzung stehe auch der Vergleich entgegen. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie lediglich die Verpflichtung, ihn nachzuversichern.
Seine Dienstunfähigkeit sei ihr bis zum Vergleichsschluss nicht bekannt gewesen.
Mit Urteil vom 08.01.2015 hat das Arbeitsgericht Hagen die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung, da die Parteien durch den Vergleich vom 25.03.2014 die Begründung eines Versorgungsverhältnisses ausgeschlossen hätten.
Dieser Ausschluss ergebe sich aus der Auslegung des Vergleiches nach §§ 133, 157 BGB.
Durch den Vergleich hätten die Parteien zunächst die Unsicherheit über die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung vom 31.07.2013 und die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe beseitigen wollen. Das auf Lebenszeit angelegte Anstellungsverhältnis habe beendet werden sollen. Dadurch sei die Nachversicherungspflicht ausgelöst worden. Der Kläger habe eine längere Auslauffrist begehrt, um eine Neuanstellung im öffentlichen Dienst zu finden. Seine Erkrankung sei zwar Gegenstand seiner persönlichen Überlegung gewesen, sie sei jedoch nicht zum Gegenstand der Vergleichsverhandlungen und der gemeinsamen Überlegungen beider Parteien geworden.
Ihm sei auch nicht darin zu folgen, dass durch den Vergleich Nebenleistungspflichten wie die Verpflichtung zur Durchführung des Zurruhesetzungsverfahrens nicht aufgehoben seien. Während des bestehenden Planstellenverhältnisses erfolge die Umwandlung in ein Versorgungsverhältnis wegen Dienstunfähigkeit allein deshalb, weil die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit die alleinige Ursache für die Nichtfortsetzung des aktiven Beschäftigungsverhältnisses sei. Hier jedoch werde durch die Dienstunfähigkeit nicht mehr in den Kausalverlauf eingegriffen, denn der Beendigungsvergleich führe zur Beendigung des ansonsten auf Lebenszeit angelegten Vertrages. Da der Kläger habe nachversichert werden sollen, sei § 5 des Arbeitsvertrages ausgeschlossen worden. Einer ausdrücklichen Regelung habe es nicht bedurft. Der Kläger hätte umgekehrt eine Vergleichsregelung für den Fall seiner Dienstunfähigkeit herbeiführen müssen.
Der Vergleich sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen. Bei der Frage nach der gemeinsamen Geschäftsgrundlage sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen schlechten Gesundheitszustand nicht zum Inhalt der Vergleichsverhandlungen gemacht habe. Er sei der Beklagten nicht bekanntgegeben worden. Es sei nicht ersichtlich, dass diese mit einer Dienstunfähigkeit habe rechnen müssen.
Umgekehrt sei der Kläger zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits über acht Monate arbeitsunfähig krank gewesen. Bereits drei Wochen nach Vergleichsschluss habe er die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit beantragt. Es liege demnach keine schwerwiegende Veränderung, sondern eine vorhersehbare Entwicklung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 142 bis 147 der Akte Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 30.01.2015 hat das Arbeitsgericht Hagen den Tatbestand des Urteils gemäß § 319 ZPO dahingehend geändert, dass nach dem Vergleich das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.01.2015 sein Ende habe finden sollen.
Gegen das ihm am 16.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.02.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingehende Berufung eingelegt und diese am 10.03.2015 eingehend begründet.
Er rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus und trägt vor:
Seine Dienstunfähigkeit sei amtsärztlich festgestellt worden. Die Beklagte habe lange vor Abschluss des Vergleiches aufgrund vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen von seiner Arbeitsunfähigkeit gewusst. Allerdings sei seine Dienstunfähigkeit bei Vergleichsschluss noch nicht bekannt gewesen.
Zu Unrecht habe das erstinstanzliche Gericht den Vergleich im Sinne des Ausschlusses eines Anspruchs auf Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ausgelegt. Es sie fälschlich davon ausgegangen, dass er besser gestellt werde, sei die Zurruhesetzung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2015 nicht ausgeschlossen. Wäre er -wie geplant- in den öffentlichen Schuldienst gewechselt und anschließend dienstunfähig geworden, so hätte sich sein Beamtenverhältnis in ein Versorgungsverhältnis umgewandelt. Hier gehe es lediglich um die Umwandlung des Anstellungsverhältnisses in ein Versorgungsverhältnis.
In die Auslegung seien auch die Begleitumstände des Vergleiches einzubeziehen. Die Beklagte habe auf seinen Antrag die amtsärztliche Untersuchung veranlasst. Dieser Umstand weise auf ein gemeinsames Verständnis des Vergleichs in dem Sinne hin, dass eine Zurruhesetzung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen worden sei. In dem Vergleich finde sich auch keine Erklärung, dass die Zeit bis zur Beendigung des Vertrages versorgungsrechtlich nicht habe abgesichert werden sollen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Nachversicherung reiche insoweit nicht aus.
Er habe seine Dienstunfähigkeit deshalb nicht zum Thema der Vergleichsverhandlungen gemacht, weil er zum damaligen Zeitpunkt noch nicht dienstunfähig gewesen sei. Sein Prozessbevollmächtigter habe ihm zugesichert, dass dieser Punkt in dem Vergleich nicht geregelt worden sei.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stelle seine Dienstunfähigkeit keinen anderen Beendigungsgrund für das Arbeitsverhältnis dar. Im Beamtenrecht wandle sich das Beamtenverhältnis in ein Versorgungsverhältnis um.
Zu berücksichtigen sei auch die Interessenlage bei Vergleichsschluss. Es wäre redlich und vernünftig gewesen, Versorgungsansprüche erst mit tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2015 auszuschließen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, eine entsprechende Regelung herbeizuführen. Das habe sie nicht gemacht. Unklarheiten des Vergleiches gingen zu ihren Lasten.
Im Übrigen sei seine fortdauernde Dienstfähigkeit Geschäftsgrundlage des Vergleiches gewesen. Das zeige sich in Nr. 5 des Vergleiches (Ausstiegsoption). Beide Parteien hätten seine Dienstfähigkeit angenommen, obwohl auch der Beklagten seine Arbeitsunfähigkeit bekannt gewesen sei. Für keine Seite sei die Entwicklung zur Dienstunfähigkeit voraussehbar gewesen. Es handle sich um eine wesentliche Veränderung der gemeinsam berücksichtigten Umstände. Bei Aufrechterhaltung des Vergleiches komme es zu untragbaren Ergebnissen. Mangels ausreichender Absicherung falle er in eine finanzielle Notlage, während die Beklagte die Versorgungsleistungen refinanzieren könne.
Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Berufung im Übrigen,
Die Beklagte beantragt,
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus:
Die Vertragsauslegung durch das erstinstanzliche Gericht sei nicht zu beanstanden.
Schon die Entscheidung der Parteien zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses lasse die entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften zur Versorgung entfallen. Der in §§ 33 Abs. 2 LBG NW, 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG geregelte Antragsruhestand gelte nur für Beamte auf Lebenszeit.
Im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses werde der Kläger nachversichert. Es wäre befremdlich, wenn er trotz Beendigung seiner beamtenähnlichen Anstellung Ruhegehälter beziehen könnte, obwohl er bei Nachversicherung zugleich auch Rentenansprüche habe.
Es sei nicht absehbar, dass er nie mehr dienstfähig werden könne.
Für die Vergleichsauslegung sei unerheblich, dass sie nach Abschluss des Vergleiches eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst habe. Maßgeblich seien allein die Umstände bei Vertragsschluss, jedoch nicht später vorgenommene Handlungen.
Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass in Nr. 2 des Vergleiches sämtliche Zahlungsansprüche ausgeschlossen worden seien.
Eine Vertragsanpassung sei nicht nach § 313 Abs. 1 BGB vorzunehmen. Der Vergleich wälze die Risiken nicht einseitig auf den Kläger ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.01.2015 ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
I.
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz sein Begehren auf Versetzung in den Ruhestand verfolgt, ist die Klage zulässig.
Während bei Beamten die Zurruhesetzung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG durch einen Verwaltungsakt des Dienstherrn erfolgt, erfordert die Zurruhesetzung eines angestellten Lehrers, auf dessen privatrechtlich ausgestaltetes Arbeitsverhältnis kraft Vereinbarung die Grundsätze anwendbar sind, die allgemein für entsprechende hauptamtliche Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen maßgebend sind, die Abgabe einer Willenserklärung des Arbeitgebers (LAG Hamm 04.12.2014 - 16 SaGa 41/14).
Der klägerische Antrag ist in diesem Sinne gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen und im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend bestimmt.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 2 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit §§ 26 Abs. 1 BeamtStG, 34 Abs. 2 Satz 1, 3 LBG NW auf Abgabe der begehrten Willenserklärung.
1.
a. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist ein Beamter auf Lebenszeit zur Ruhe zu setzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Diese Frist beträgt nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NW sechs Monate.
aa. Die Vorschrift ist grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar.
Das folgt zwar nicht aus § 5 des Arbeitsvertrags, wonach eine Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung unter entsprechender Anwendung der für Landesbeamte geltenden Bestimmungen zur Berechnung der Versorgungsbezüge bestand. § 5 regelt nur die Rechtsfolgen nach Eintritt des Versorgungsfalls.
Aus § 6 des Arbeitsvertrags folgt jedoch die Geltung des für Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen bestehenden Beamtenrechts, soweit die Grundsätze nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Es handelt sich bei dem Arbeitsvertrag der Parteien um einen typischen Vertrag eines Lehrers im Ersatzschuldienst, der Planstelleninhaber ist und dessen Arbeitsverhältnis nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NW dem öffentlich- rechtlichen Verhältnis eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar ist. Der Arbeitnehmer soll so stehen wie ein verbeamteter Studienrat (BAG 06.12.2001 - 2 AZR 496/00 - Rdnr. 49, NZA 2002, 847
[BAG 06.12.2001 - 2 AZR 496/00]
).
Die Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften auf einen Lehrer im Ersatzschuldienst ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn ihre Anwendung außerhalb des öffentlichen Dienstes sinnwidrig wäre oder aus praktischen Gründen nicht in Betracht kommt (BAG 06.12.2001 a.a.O. Rdnr. 53). Die Zurruhesetzung des nicht verbeamteten Lehrers im Ersatzschuldienst wegen Dienstunfähigkeit ist praktisch möglich und sinnvoll.
bb. Zugunsten des Klägers können seine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und der Ausschluss einer anderweitigen Verwendbarkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 BeamtStG unterstellt werden.
b. Das erstinstanzliche Gericht hat jedoch zutreffend festgestellt, dass der Vergleich vom 25.03.2014 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 31.01.2015 und die beiderseitigen Rechte und Pflichten für die Dauer des Arbeitsverhältnisses abschließend regelt, daher die Anwendung des § 26 BeamtStG in Verbindung mit §§ 33, 34 LBG NW ausschließt.
aa. Nach seinem Wortlaut enthält er keine den Fall des Eintritts der Dienstunfähigkeit zwischen Vergleichsschluss und Ende des Arbeitsverhältnisses regelnde Bestimmung. Die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein Versorgungsverhältnis ist nicht ausdrücklich ausgeschlossen, aber auch nicht ausdrücklich aufrechterhalten worden.
bb. Der Vergleich ist auslegungsbedürftig.
Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge und damit auch Prozessvergleiche so auszulegen, wie sie die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist von dem Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehenden Interessenlagen und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG 10.12.2014 - 10 AZR 63/14 - Rdnr. 21, BB 2015, 574
[BAG 10.12.2014 - 10 AZR 63/14]
).
(1) Die Parteien haben den Vergleich in einem Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen, verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten geschlossen. Nach Nr. 1 der Einigung sollte das Arbeitsverhältnis mit dem 31.01.2015 aus betrieblichen Gründen enden. Die Parteien haben insoweit eine aufschiebende Bedingung vereinbart.
In Nr. 2 haben sie Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung getroffen. Ab Februar 2014 war der Kläger bei Fortfall aller Bezüge unwiderruflich von der Arbeitspflicht freigestellt. Die Hauptleistungspflichten der Parteien waren aufgehoben. Daraus folgt, dass es für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.02.2014 ohne Belang war, ob der Kläger arbeitsfähig, arbeitsunfähig krank oder gar dienstunfähig war.
Die Frage seiner Arbeits- und Dienstfähigkeit war nur insoweit von Bedeutung, als er nach Nr. 5 des Vergleiches eine Option hatte, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, und von dieser bei Antritt einer neuen Arbeitsstelle Gebrauch machen musste.
Seine Dienstfähigkeit ist nach der Ausgestaltung des Vergleiches nicht Inhalt der Einigung gewesen, da das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall enden und der Kläger in keinem Fall noch seine Dienstleistung erbringen sollte.
(2) Die Parteien haben ihre Einigung auch nicht übereinstimmend dahin verstanden, dass bei Eintritt der Dienstunfähigkeit nach Vergleichsschluss eine Zurruhesetzung des Klägers nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht ausgeschlossen sein sollte.
Zwar hat die Beklagte auf seinen Antrag vom 15.04.2014, seine Dienstunfähigkeit festzustellen, mit Schreiben vom 19.05.2014 die Überprüfung durch das Gesundheitsamt der Stadt Dortmund veranlasst, das mit Schreiben vom 16.06.2014 das Fortbestehen der Dienstunfähigkeit für zumindest weitere sechs Monate festgestellt hat.
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass es angesichts der Aufhebung seiner Arbeitspflicht ab dem 01.02.2014 einer Feststellung seiner Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit nicht bedurft hätte. Dieser nachträgliche Umstand lässt jedoch nicht zwingend darauf schließen, dass schon bei Vertragsschluss auch bei der Beklagten das Verständnis bestand, die Umwandlung des noch bis zum 31.01.2015 bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Versorgungsverhältnis wegen Dienstunfähigkeit sei nicht ausgeschlossen. Die Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung beruhte auf einer nachträglichen Entscheidung über den nach Vergleichsschluss gestellten Antrag des Klägers (vgl. zum nachträglichen Verhalten einer Partei als Auslegungskriterium BAG 09.11.2005 - 5 AZR 128/05 - Rdnr. 21, BAGE 116, 185).
(3) Auch die Vorgeschichte des Vergleichs rechtfertigt keine Auslegung in seinem Sinne.
Mit Schreiben vom 06.03.2014 hat der Beklagtenvertreter dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgeschlagen, das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2014 unter Angabe von betrieblichen Gründen zu beenden und den Kläger ohne Dienst- und Sachbezüge ab Ausspruch der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freizustellen, um ihm eine nahtlose Weiterbeschäftigung auf einer Planstelle im öffentlichen Dienst unter Beibehaltung seines Besitzstandes zu ermöglichen.
Mit E-Mail vom 06.03.2014 hat der Kläger seinem damaligen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, das Angebot der Beklagten könne interessant werden, wenn er sich während der Beurlaubung krank meldete und aufgrund der Krankheit unter Beibehaltung seiner Pensionsansprüche aus dem Dienst ausscheiden würde. Er hat das Problem der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit demnach gesehen und schon vor Vergleichsschluss die Option in Betracht gezogen, während der Freistellungsphase bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Antrag nach § 33 Abs. 2 LBG NW zu stellen.
Gleichwohl hat er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12.03.2014 an den gegnerischen Prozessbevollmächtigten lediglich darauf hingewiesen, das Arbeitsverhältnis müsse bis zum Halbschuljahreswechsel am 31.01.2015 fortbestehen, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, in den öffentlichen Schuldienst zu wechseln, er sei insoweit mit einer Beurlaubung einverstanden. Gleichzeitig hat er vorgeschlagen, dass ihm noch bis einschließlich Januar 2014 sein Gehalt gezahlt werden sollte. Er hat keine Regelung für den Fall des Eintritts der Dienstunfähigkeit während der Freistellungsphase vorgeschlagen, das Problem nicht einmal angesprochen.
Die Beklagte musste nicht mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit und einem Antrag nach § 33 Abs. 2 LBG NW rechnen, weil sie nach ihrem Vorbringen erstmals am 22.04.2014 eine am 15.04.2014 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten hat, demnach nicht wusste, ob und in welcher Zeit der Kläger nach Kündigungsausspruch arbeitsunfähig krank war. Dieser hat nicht dargelegt, wann und für welche Zeiträume er vor dem 22.04.2014 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, aufgrund welcher Tatsache der Beklagten seine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bekannt war und warum sie mit dem Eintritt einer Dienstunfähigkeit rechnen musste.
Nach der Vorgeschichte ging der Wille der Parteien allein dahin, das Arbeitsverhältnis zu beenden und für die Zeit bis zu dem hinausgeschobenen Ende die beiderseitigen Rechte und Pflichten abschließend zu regeln.
(4) Die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenanlage der Parteien spricht ebenfalls dafür, dass mit den Vergleichsbestimmungen das Arbeitsverhältnis insgesamt abgewickelt werden sollte, weitere Verpflichtungen der Beklagten wie die hier streitgegenständliche Zurruhesetzung des Klägers ausgeschlossen sein sollten.
Dieser war daran gelegen, seine Rückkehr in ihren Schuldienst auszuschließen. Die außerordentliche, fristlose Kündigung beruhte nämlich auf dem - streitigen - Vorwurf, der Kläger habe am 18.07.2013 einen Schüler geohrfeigt.
Selbst wenn er im Kündigungsschutzprozess rechtskräftig obsiegt hätte, wäre seine Rückkehr an das Gymnasium H problematisch gewesen, hätten beide Parteien mit Vorbehalten, gar Protesten von Eltern und Schülerschaft rechnen müssen. Ziel der Beklagten war es deshalb, die Vertragsbeziehung zu beenden und die Abwicklung abschließend zu regeln. Bekundetes Interesse des Klägers war es, den Kündigungsgrund auszuräumen und eine längere Auslaufzeit zu erreichen, um sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis für den öffentlichen Schuldienst bewerben zu können. Sein Interesse an einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit, die durchaus auch Inhalt einer gütlichen Einigung hätte sein können, ist der Beklagten nicht ersichtlich geworden.
2. Der Anspruch auf Abgabe der begehrten Willenserklärung rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Anpassung des Vergleichs.
Gemäß § 313 Abs. 1 BGB kann die Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, hätten sie die Veränderung vorausgesehen. Das Festhalten an einem unveränderten Vertrag muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung unzumutbar sein.
a. Die Dienstfähigkeit des Klägers war nicht Grundlage des Vergleichs.
Dafür spricht lediglich die Ausstiegsoption in Nr. 5 des Vergleiches.
Dagegen spricht allerdings, dass der Kläger ausweislich seiner E-Mail vom 06.03.2014 an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit der Zurruhesetzung aufgrund einer Dienstunfähigkeit durchaus gesehen und in der Streitverkündungsschrift eingeräumt hat, dass er seinem Prozessbevollmächtigten erklärt hat, der Vergleichsregelung nur zuzustimmen, wenn er noch einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen könne. Der Antrag auf Feststellung der Dienstunfähigkeit wurde dann weniger als drei Wochen nach der gerichtlichen Feststellung des Vergleichs gestellt.
Für die Beklagte war die Dienstfähigkeit nur beschränkt von Belang. Die Hauptleistungspflichten waren aufgehoben. Ihr Interesse beschränkte sich auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sollte der Kläger eine Stelle im öffentlichen Schuldienst antreten, um die Belastungen durch die Nachversicherung zu reduzieren.
Gemeinsam war den Parteien lediglich die Hoffnung, der Kläger werde in naher Zukunft ein neues Arbeitsverhältnis eingehen.
b. Selbst wenn die Dienstfähigkeit Geschäftsgrundlage gewesen sein sollte, so kann er gleichwohl keine Vertragsanpassung verlangen.
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht mit Umständen zu begründen, die zumindest für die belastete Partei bereits bei Vertragsschluss erkennbar waren. Verwirklicht sich ein erkennbares Risiko, tritt eine vorhersehbare Änderung der Umstände ein, ist die Anpassung ausgeschlossen (Erman/Böttcher, BGB, 14. Aufl., § 313 BGB Rdnr. 24).
Hier war für den Kläger der Eintritt der Dienstunfähigkeit absehbar. Er wusste um die Länge seiner Erkrankung. Seinem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Umstände er bei Vergleichsschluss von seiner Dienstfähigkeit ausgehen konnte, aber kurze Zeit später aufgrund neuer Erkenntnisse (welche?) seine Dienstunfähigkeit vermuten und einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten stellen musste.
c. Ihm ist das Festhalten an dem Vergleich zumutbar.
§ 313 BGB greift erst dann ein, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren Ergebnisses, eines mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Parteien nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint. Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit sind nicht nur die Interessen des Schuldners, sondern auch die des Gläubigers mit dem Ziel zu berücksichtigen, die beiderseitigen widerstreitenden Interessen auszugleichen (Erman/Böttcher a.a.O. Rdnr. 27 m.w.N.).
Hier ist entscheidend zu berücksichtigen, dass bei Vergleichsschluss offen war, ob die außerordentliche, fristlose Kündigung wirksam war oder nicht. Hätte der Kläger den Kündigungsschutzprozess rechtkräftig gewonnen, hätte er ohne weiteres den Antrag nach § 33 Abs. 2 LBG NW i.V.m. § 26 Abs. 1 BeamtStG stellen können. Hätte er den Prozess verloren, wäre das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung vom 31.07.2013 beendet gewesen. Er hätte allenfalls nach § 8 des Arbeitsvertrags einen Anspruch auf Nachversicherung gehabt.
Mit Abschluss des Vergleiches haben die Parteien die bestehende Unsicherheit ausgeräumt. Mit Aufhebung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger das Risiko der Dienstunfähigkeit übernommen so wie er auch das Risiko übernommen hat, keine neue Arbeitsstelle zu finden. Das Gericht verkennt nicht, dass seine soziale Absicherung bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit deutlich besser gewesen wäre. Gleichwohl ist nicht schon deshalb eine Anpassung des Vergleichs unabweisbar. Die Existenz des Klägers bleibt durch Leistungen der Sozialversicherung gesichert.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.