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01.12.2005 · IWW-Abrufnummer 053028

Amtsgericht Dortmund: Urteil vom 11.08.2005 – 135 C 2575/05 SH

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


135 C 2575/05 SH.
Verkündet am 11.08.2005

AMTSGERICHT DORTMUND

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 09.06.2005 am 11.08.2005 durch die Richterin am Amtsgericht Naujoks für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner

1) an den Kläger 2.971,89 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 972,37 ? seit dem 20.01.2005 und auf den Betrag von 1.999,52 ? seit dem 18.04.2005 zu zahlen;

2) den Kläger von Restforderungen des Sachverständigenbüros Greenwood, Walburgisstraße 46, 58706 Menden, Rechnungsnummer AF091104-1695 vom 04.02.2005 in Höhe von 252,25 ? freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eins Verkehrsunfalls am 05.11.2004 in Dortmund. Der Beklagte zu 1), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), fuhr rückwärts in das stehende Fahrzeug des Klägers.

Den Schaden beziffert der Kläger wie folgt:

Reparaturkosten 1.765,20 ?
Wertminderung 150,00 ?
Unkostenpauschale 250,00 ?
Summe 1.940,20 ?

Hierauf haben die Beklagten 967,83 ? gezahlt.

Auf die Sachverständigenkosten in Höhe von 504,57 ? haben die Beklagten 252,29 ? gezahlt. Auf die Mietwagenkosten in Höhe von 2.355,35 ? haben die Beklagten 112,99 ? bezahlt.

Der Kläger ist der Ansicht eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 ? sei angemessen. Die Beklagten seien zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten verpflichtet. Die werkstattbedingte Verzögerung der Reparatur gehe nicht zu seinen Lasten. Die Mietwagenkosten seien erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an den Kläger 972,37 ? nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2005 zu bezahlen;
2. den Kläger von Restforderungen des Sachverständigenbüros ... Rechnungs-Nr. ... vom 04.02.2005 in Höhe von 252,29 ? freizustellen;
3. an den Kläger weitere 2.242,35 ? nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2005 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, die Unkostenpauschale betrage 20,45 ?. Der Kläger könne Kosten für einen Mietwagen nur für drei Tage verlangen. Der in Rechnung gestellte Unfallersatztarif sei kein erforderlicher Aufwand. Weiter könne der Kläger keine Zustell- und Abholgebühren ersetzt verlangen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2005 (Blatt 91 ff. d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten restlichen Schadensersatz in Höhe des tenorierten Betrages gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, für die Beklagte zu 2) i.V.m. § 3 Zif. 1 PflVG, verlangen.

Unstreitig ist der Beklagte zu 1) rückwärts in das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren. Damit hat der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall allein verschuldet. Nach der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung hält das Gericht es für allein sachgerecht, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurückzutreten zu lassen. Damit haften die Beklagten zu 100 %.

Der Fahrzeugschaden einschließlich der Unkostenpauschale beträgt 1.940,20 ?. Die Unkostenpauschale beträgt zur Überzeugung des Gerichts 25,00 ?. Auf diesen Schaden haben die Beklagten vorprozessual lediglich 967,83 ? gezahlt, so dass insoweit ein Betrag von 972,37 ? zur Zahlung offen steht.

Die Sachverständigtenkosten kann der Kläger in Höhe von 504,57 ersetzt verlange. Die Beklagten haben vorprozessual lediglich 252,29 ? gezahlt. Der Kläger hat damit einen Freistellungsanspruch in Höhe von 252,29 ?.

Weiter hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.999,52 ?.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Firma ... hat am 03.05.2005 den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagten an den Kläger rückabgetreten.

Der Kläger kann Erstattung von Mietwagenkosten für die Zeit vom 08.11.2004 bis 24.11.2004, also 17 Tage, verlangen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Sachverständige ... für die Reparatur lediglich zwei Tage angesetzt hat. Die vorliegend werkstattbedingte Verzögerung der Reparatur des Fahrzeugs kann allerdings nicht zu Lasten des Klägers gehen. Nach Angaben des Zeugen ... konnte mit der Reparatur erst am Montag, dem 08.11.2004, begonnen werden. Die erforderlichen Ersatzteile lagen nach Angaben des Zeugen nicht auf Lager und mussten deswegen bestellt werden. Die Ersatzteile sind nach Angaben des Zeugen erst am 12.11.2004 bei der Reparaturwerkstatt eingegangen. An diesem Tag konnte das Fahrzeug nach Angaben des Zeugen ... auch erst zur Lackierung gegeben werden, weil erst an diesem Tag das Gutachten des Sachverständigen ... vom 10.11.2004 vorlag.

Diesen Reparaturablauf hält das Gericht für ordnungsgemäß. Da ein fremdverschuldeter Unfallschaden vorlag, richtete sich der Umfang der Reparatur nach den Feststellungen des Sachverständigen. Eine korrekte Überprüfung des Unfallschadens konnte vorliegend auch nur nach Demontage des Fahrzeugs vorgenommen werden. Eine rein äußerliche Besichtigung lässt keine sicheren Rückschlüsse auf den korrekten Umfang von eventuellen Rahmenschäden zu. Das Gericht konnte und musste keine Feststellungen dazu treffen, warum der Sachverständige im Rahmen der Besichtigung nicht bereits mit der Werkstatt den Reparaturumfang mündlich festgelegt hat, damit das Fahrzeug zügig in die Lackiererei verbacht werden konnte. Diese eventuell verzögerten Abläufe standen nicht im Einflussbereich des Klägers. Folglich geht diese Verzögerung nicht zu seinen Lasten.

In der Zeit vom 19.11. bis 23.11.2004 ist das Fahrzeug dann weiter repariert worden. Der Kläger konnte es am 24.11.2004 abholen. Das Gericht folgt den Angaben des Zeugen .... uneingeschränkt. Anlässlich seiner Vernehmung war der Zeuge ... um Wahrheit bemüht. Be- oder Entlastungstendenzen in den Angaben konnte das Gericht nicht feststellen.

Insgesamt war deswegen festzustellen, dass die zögerliche Reparatur, die zu einem Gesamtablauf von 17 Tagen führte, nicht dem Kläger anzulasten ist. Für die Zeit vom 06.11. und 07.11.2004 kann der Kläger keine Mietwagenkosten verlangen. Der Unfall ereignete sich an einem Freitag. Das Fahrzeug war nach Feststellungen des Zeugen ... und des Sachverständigen ... fahrbereit. Da der Unfall sich an einem Freitag ereignete, konnte das Fahrzeug offensichtlich erst am Monat repariert werden. Dem Kläger war deswegen zuzumuten, sich so zu organisieren, dass er ein Mietfahrzeug erst am Montag, dem 08.11.2004, anmietet.

Der Höhe nach ist der Tarif der Firma ... nicht zu beanstanden. Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB), weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, so lange dies dem Geschädigten nicht ohne Weiteres erkennbar ist (BGH NJW 2005, 51 [53]). Da sich für Ersatzmietwagen Tarife entwickelt haben, die nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt werden, verlangt der BGH den Nachweis, dass der Unfallersatztarif sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht gegenüber dem regelmäßig niedrigeren Normaltarif rechtfertigt (vgl. BGH a.a.O.). Es kommt deswegen darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte Unfallersatztarif nach seiner Struktur als ?erforderlicher? Aufwand zur Schadensbestätigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zudem von § 249 BGB erfassten und für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören (vgl. BGH a. a.O.). Weiter führt der BGH aus, dass die Überprüfung der Preise des Unfallersatztarifs gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe dahingehend zu überprüfen sind, ob sie seiner Struktur nach als erforderlicher Aufwand zu bewerten sind.

Unstreitig beträgt der Normaltarif bei der Firma ... gemäß vorgelegter Preisliste, Stand Januar 2003, für die streitgegenständliche Fahrzeugklasse 110,00 ? brutto/pro Tag. Der in Ansatz gebrachte Unfallersatztarif beträgt 127,80 ? brutto und liegt damit geringfügig über 15 % des Normaltarifs. Unter Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO hält das Gericht eine solche Erhöhung für gerechtfertigt. Der Unfallersatzmietvorgang verursacht höhere Kosten als das Normalgeschäft. Der Autovermieter hat im Unfallersatzgeschäft spontan ein Auto zur Verfügung zu stellen, Fahrzeuge sind nicht vorgebucht. Verlangt wird dann eine Fahrzeuggruppe, de dem geschädigten Fahrzeug gleich oder eine Klasse tiefer anzusiedeln ist. Die Erstellung des Mietvertrages kann weit aufwendiger sein. Eine Zahlung oder Bonitätsprüfung des Kunden findet zudem nicht statt. Es besteht die Gefahr von Forderungsausfällen. Oft ist nicht absehbar, wie lange das Fahrzeug tatsächlich angemietet wird. Dies hängt von der noch nicht feststehenden Reparaturdauer ab. Möglicherweise wird das Mietunternehmen im Verkehr mit den Versicherungen verwickelt. Insgesamt bleibt damit festzustellen, dass im Unfallersatztarifgeschäft ein eventuelle erhöhter Personalaufwand erforderlich ist durch Not- und Wochenenddienst. Forderungsausfälle müssen einkalkuliert werden. Die Forderung muss zunächst vorfinanziert werden. Die Kfz-Vorhaltung erfordert erhöhte Sachkosten.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält das Gericht deswegen eine Erhöhung des Normaltarifs etwas über 15 % bezogen auf den Unfallersatztarif für gerechtfertigt. Im Bereich dieser Schätzung ist das Einholen eines Sachverständigentutachtens nicht erforderlich.

Da nach der Rechtsprechung des BGH Ausgangspunkt einer Schätzung der dem Kunden zugängliche Normaltarif ist, war der Normaltarif der Firma ... in Ansatz zu bringen, bei dem der Kläger den Mietwagen angemietet hat. Auf einen günstigeren Normaltarif kommt es so lange nicht an, als der Kläger einen Tarif gewählt hat, der sich im üblichen Rahmen bewegt. Nach der Schwackeliste ist festzustellen, dass sich der Normaltarif der Firma ... im Rahmen der im Postleitzahlgebiet 441 übliche Sätze bewegt.

Des weiteren kann der Kläger Zustell- und Abholgebühren erstattet verlangen. Die Reparaturwerkstatt befand sich in Holzwickede. Der Kläger wohnt in der Innenstadt. Insofern ist es nachvollziehbar, dass ein Fahrzeug gebracht bzw. abgeholt werden musste. Eine Ersparnis war nicht in Ansatz zu bringen, da dem Kläger ein klassenniedrigeres Fahrzeug berechnet worden ist. Unstreitig gehört der beschädigte Smart in die Fahrzeuggruppe D, abgerechnet worden ist die Gruppe E.

Das Gericht vermag auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darin zu erkennen, dass der Kläger in Anbetracht der erheblichen Reparaturdauer keinen günstigeren Tarif erfragt hat. Die Besonderheit war hier, dass sich bei Reparaturbeginn eine derartige Verzögerung nicht abgezeichnet hat. Der Kläger hat das beschädigte Fahrzeug unmittelbar nach dem Unfall zu einem Smart-Werkstatt gegeben. Er konnte sich darauf verlassen, dass die Reparatur prompt und unverzüglich vorgenommen wird. Das Sachverständigengutachten ist erst am 10.11.2004 erstellt worden, so dass dem Kläger frühestens ab 12.11.2004 bekannt geworden ist, dass für die Reparatur nur zwei Tage angesetzt worden sind. Der Zeuge ... hat bestätigt, dass der Kläger immer wieder nach dem Reparaturende nachgefragt hat. Der Zeuge wies auch ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger ?immer wieder Druck gemacht? habe. Aus diesem Reparaturverlauf wird deutlich, dass eine Planung für eine Mietwagenzeit gar nicht möglich war. Deswegen hatte der Kläger auch drei verschiedene Fahrzeuge anmieten müssen.

Der Kläger kann Mietwagenkosten wie folgt erstattet verlangen:

19 Tage á 110,18 ? 1.873,06 ?
5 % Rabatt
Summe 1.779,41 ?
Zustellgebühr 15,00 ? Abholgebühr 26,72 ?
26,72 ? + 16 %
Summe 2.112,51 ?

abzüglich 112,99 ?
Summe 1.999,52 ?.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO. Das Unterliegen des Klägers war nur geringfügig und verursachte keinen Gebührensprung.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

RechtsgebietSchadenrechtVorschriften§ 823, § 249 BGB § 7, § 17 StVG

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