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04.07.2016 · IWW-Abrufnummer 186966

Landgericht Saarbrücken: Urteil vom 17.05.2016 – 14 O 152/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


14 O 152/15

Verkündet am: 17. Mai 2016

LANDGERICHT SAARBRÜCKEN

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

xxx

wegen Ansprüchen aus Dienstleistungsvereinbarung
                   
hat die 14. Zivilkammer des Landgerichtes in Saarbrücken
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ...

für   R e c h t   erkannt:

1. Die Klage wird, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 25. August 2015 entschieden, im Übrigen abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 31 Prozent von der Klägerin und zu 69 Prozent von dem Beklagten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Gegenstandswert: 5.050,- Euro (§§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Tatbestand :

Die Parteien streiten um restliche Vergütung für von der Klägerin erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung.
 
Die Klägerin unterstützt privat Krankenversicherte bei der durch § 204 VVG gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit eines Tarifwechsels innerhalb ein- und desselben privaten Krankenversicherers. Der Beklagte ist bei der ... unter der Versicherungsnummer ... privat krankenversichert. Der Vertrag umfasste vormals die selbstbehaltsfreien Tarife 140/20, 342/20 und 541/20, für die der Beklagte zuletzt monatliche Prämien in Höhe von 718,88 Euro zahlte.

Am 1. August 2014 unterzeichnete der Beklagte eine – als solche bezeichnete – „Dienstleistungsvereinbarung“ (Bl. 7 GA), die er als Formular von einer Internet-Webseite der Klägerin heruntergeladen hatte, in der es u.a. wie folgt heißt:

„... recherchiert für den Kunden bei der bestehenden Versicherungsgesellschaft nach Einsparmöglichkeiten im Bereich der Krankenversicherung.

Nimmt der Kunde innerhalb der nächsten 24 Monate eine Einsparmöglichkeit in Anspruch, die durch ... recherchiert wurde, so erhält die ... vom Kunden die Einsparungen (alter Monatsbeitrag abzüglich neuer Monatsbeitrag) mal 10 zzgl. MwSt.

Ihre Sicherheitsgarantie: Wenn Sie keine von der ... recherchierte Einsparmöglichkeiten nutzen – egal aus welchen Gründen – so bleibt der Service für Sie komplett kostenlos.“

Mit E-Mail vom 27. August 2014 (Bl. 8 GA) übersandte die Klägerin dem Beklagten „die bereits ausführlich besprochenen Ergebnisse Ihrer Tarifanalyse in schriftlicher Form“. Der E-Mail war als Anlage (Bl. 114ff. GA). u.a ein „Änderungsantrag“ der ... (Bl. 117 GA) beigefügt, mit dem eine Umstellung des Vertrags des Beklagten in die Tarife Vital 750 541/20, 390/10, 350/50 zu monatlichen Prämien von insgesamt 238,59 Euro beantragt werden konnte. Der Tarif Vital 750 541/20 beinhaltet einen jährlichen Selbstbehalt von – damals – 750,- Euro. Der Beklagte stellte in der Folgezeit seinen Versicherungsvertrag mit Wirkung zum 1. September 2014 in diesen Tarif um. Der ab diesem Zeitpunkt geschuldete Monatsbeitrag belief sich (einschließlich Pflegeversicherung) zunächst auf 280,50 Euro (Versicherungsschein zur Vertragsänderung vom 5. September 2014, Bl. 105f. GA). Mit Rechnung vom 10. Dezember 2014 (Bl. 9 G) forderte die Klägerin von dem Beklagten „für die erfolgreiche Unterstützung bei der Senkung der Versicherungsbeiträge“ einen Betrag von 5.216,72 Euro (einschl. MwSt.), den sie aus der zehnfachen Differenz zwischen dem „alten Monatsbeitrag“ und dem „neuen Monatsbeitrag“ errechnete. Der Beklagte hat vorprozessual auf die Rechnung der Klägerin einen Betrag von 166,72 Euro gezahlt und nach Klagezustellung mit Schriftsatz vom 19. August 2015 (Bl. 17 GA) die Klageforderung in Höhe eines weiteren Betrages von 3.477,51 Euro anerkannt; hierüber ist am 25. August 2015 ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen (Bl. 32 GA).

Die Klägerin beantragt zuletzt (Bl. 112 GA):

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.050,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23. Januar 2015 sowie Mahnkosten in Höhe von 10,- Euro zu bezahlen, abzüglich eines Betrages von 3.477,51 Euro gemäß Teil-Anerkenntnisurteil vom 25. August 2015.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 480,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt (Bl. 112 GA),

die Klage abzuweisen.

Gegen die verbleibende Klageforderung wendet er im Wesentlichen ein, er sei lediglich vier Monat lang in den Genuss der günstigeren Prämien gekommen, da sich – ausweislich eines Nachtrags zum Versicherungsschein von November 2014, Bl. 107ff. GA – schon zum 1. Januar 2015 sowohl die monatlichen Prämien des neuen Tarifs als auch der Selbstbehalt messbar erhöht hätten, was auch bei der Berechnung des Honorars der Klägerin Berücksichtigung finden müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Kammer hat in einem Hinweisbeschluss vom 7. Dezember 2015 ihre Auffassung zur Sach- und Rechtslage ausführlich dargelegt (Bl. 186ff. GA). Die Klägerin hat hierzu Stellung genommen (Bl. 227ff. GA).

Entscheidungsgründe :

I.

Die Klage ist, soweit diese zuletzt noch anhängig war, nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine (weiteren) Ansprüche aus von ihr erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit einem von dem Beklagten vorgenommenen Tarifwechsel innerhalb seines Krankenversicherers.

1.

Vertragliche Vergütungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten bestehen nicht. Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Forderung in Höhe von – ursprünglich – 5.216,72 Euro eingewandte „Dienstleistungsvereinbarung“ vom 1. August 2014, ist nach ihrem Inhalt nicht auf eine Versicherungsvermittlung, sondern auf eine Rechtsdienstleistung gerichtet und deshalb wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes nichtig (§ 134 BGB). Darüber hinaus hält die in der Vereinbarung enthaltene Vergütungsabrede als Allgemeine Geschäftsbedingung einer isolierten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.

a)

Der vom Beklagten mit „Dienstleistungsvereinbarung“ vom 1. August 2014 erteilte Auftrag an die Klägerin ist als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter (§§ 611, 675 BGB) und nicht als Maklerauftrag einzuordnen.

aa)

Gegenstand eines Maklervertrages können der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages („Nachweismakler“) und/oder die Vermittlung eines Vertrages („Vermittlungsmakler“) sein (vgl. § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 93 HGB). Der „Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages“ meint eine Mitteilung des Maklers an seinen Auftraggeber, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 – III ZR 119/04 –, BGHZ 161, 349). „Vermittlung eines Vertrages" ist die bewusste, finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrages (BGH, Urteil vom 2. Juni 1976 - VII ZR 101/75, NJW 1976, 1844; Beschluss vom 17. April 1997 – III ZR 182/96, NJW-RR 1997, 884). Einen Versicherungsmakler trifft auf dieser Grundlage die Rechtspflicht, sich im Rahmen der auf das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses gerichteten Tätigkeit um die Vermittlung des für seinen Kunden passendsten Versicherungsvertrages zu bemühen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 – IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356). Als „Interessenvertreter des Versicherungsnehmers“ ist er überdies zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm zu vermittelnden oder bereits vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – III ZR 124/13, BGHZ 199, 216). Nur unter dieser Prämisse rechtfertigt sich die Vereinbarung einer – wie hier – erfolgsabhängigen Provision als „anderstypische Gegenleistung“ (vgl. Dörner, in: Prölss/Martin, VVG 29. Aufl., § 59 Rn. 70).

bb)

In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der streitgegenständlichen „Dienstleistungsvereinbarung“ materiell-rechtlich nicht um einen Vertrag mit maklertypischen Leistungen. Der für die Einordnung des Vertrages maßgebliche (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl., Überbl. v. § 311 Rn. 26; BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – III ZR 107/10, NJW-RR 2011, 1426) Schwerpunkt der Beauftragung der Klägerin lag nicht in dem Nachweis oder der Vermittlung eines Versicherungsvertrages und, damit verbunden, der Verschaffung bestmöglichen Versicherungsschutzes, sondern in der bloßen Unterstützung des Beklagten bei der Vorbereitung und Verwirklichung seines durch § 204 VVG gesetzlich garantierten Rechtsanspruchs auf Durchführung eines Tarifwechsels im Rahmen des bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses.

(1)

Die vertraglich vereinbarten „Dienstleistungen“ der Klägerin waren von vornherein nicht auf den Nachweis oder die Vermittlung eines Versicherungsvertrages gerichtet, da es an einem – für die Annahme einer Maklerleistung notwendigen – „Hauptvertrag“ fehlt (s. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 – III ZR 530/13, NJW-RR 2014, 712). Der hier allein nachgewiesene Tarifwechsel innerhalb derselben Versicherungsgesellschaft hat nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 204 VVG auf den Bestand des – schon vor der Beauftragung der Klägerin bestehenden – Krankenversicherungsvertrages keinen Einfluss (§ 204 Abs. 1 VVG: „Bei bestehendem Versicherungsverhältnis“; s. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 – 6 C 26/06, NJW 2007, 2871, 2873). Es wird hierdurch kein neuer Vertrag abgeschlossen, sondern der ursprüngliche Vertrag wird lediglich inhaltlich verändert, d. h. nach Maßgabe des neuen Tarifs, fortgesetzt (BVerwG, a.a.O.; BGH, Urteil vom 13. April 2016 – IV ZR 393/15, juris; Lehmann, Zum Tarifwechsel in der Privaten Krankenversicherung, VersR 2010, 992, 993; Lorenz/Wandt, Der Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung bei unterschiedlichen Tarifstrukturen, VersR 2008, 7, 8; Langheid, in: Römer/Langheid, VVG 4. Aufl., § 204 Rn. 8; Rogler, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl., § 204 Rn. 9; Boetius, in: MünchKomm-VVG 1. Aufl. ,§ 204 Rn. 13). § 204 VVG bewirkt nämlich, dass die Vertragspartner den Krankenversicherungsvertrag von vornherein nicht nur zu den Konditionen des konkret vertragsgegenständlichen Tarifs abschließen; vielmehr nimmt der Versicherer den Versicherungsnehmer zugleich in einen Kreis aller bei ihm in Tarifen mit gleichartigem Versicherungsschutz Versicherten auf, und der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch darauf, in jeden dieser Tarife zu wechseln (Buchholz, Zahnstaffeln beim Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung und die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Durchsetzung zivilrechtlicher Normen – Zugleich Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 21. März 2007, VersR 2008, 27, 30). Weil nach der rechtsdogmatischen Konstruktion des § 204 VVG alle Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz von Anfang an Vertragsbestandteil sind, trägt der Hinweis der Klägerin auf § 311 Abs. 1 BGB, wonach es zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses eines Vertrages bedürfe, an dieser Stelle nicht; vielmehr schreibt das Gesetz mit § 204 VVG insoweit gerade ein anderes vor (§ 311 Abs. 1, letzter Hs. BGB). Die Kammer folgt auch nicht der abweichenden – und, soweit ersichtlich, isolierten – Rechtsauffassung aus einem von der Klägerin vorgelegten Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. März 2013 – 312 O 224/12 (Bl. 168ff. GA). Die dort (Seite 10) vertretene Ansicht, der Tarifwechsel nach § 204 VVG führe zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages, widerspricht nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, der ganz einhelligen Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der versicherungsvertragsrechtlichen Literatur, sondern hätte überdies in vertraglicher Hinsicht erhebliche Nachteile für den Versicherungsnehmer zur Folge, die dem Zweck der Vorschrift, Tarifwechsel zu erleichtern, erkennbar zuwider liefen. Denn die Annahme, der Tarifwechsel bedinge einen Neuabschluss, hätte zur Folge, dass den Versicherungsnehmer u.U. vorvertragliche Anzeigepflichten träfen und die erste Prämie nach einem Wechsel als Erst- und nicht als Folgeprämie anzusehen wäre (vgl. Langheid, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 204 Rn. 8). Das wäre nicht interessengerecht und soll durch den mit § 204 VVG ermöglichten Tarifwechsel „bei bestehendem Versicherungsverhältnis“ gerade vermieden werden.

(2)

Auf eine nach dem Versicherungsvertragsgesetz (§§ 59 ff. VVG) in Betracht kommende Einordnung der Klägerin als „Versicherungsmakler“ kommt es nicht entscheidend an. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG ist Versicherungsmakler im Sinne des VVG, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Außerdem gilt als ein solcher gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler im vorgenannten Sinne (sog. „Pseudomakler“, vgl. Reiff, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 59 Rn. 44ff.). Letzteres mag auf die Klägerin unter Umständen zutreffen, wenn sie sich gegenüber dem Beklagten als Versicherungsmakler dargestellt haben sollte. Doch wird durch diese Vorschrift der Klägerin unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich die formale Eigenschaft eines „Versicherungsmaklers“ im Sinne des VVG zugeschrieben; aus dieser formalen Eigenschaft folgt jedoch nicht, dass die von der Klägerin entfaltete Geschäftstätigkeit auch in materiell-rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt und ausnahmslos als solche der Versicherungsvermittlung – und damit in rechtlicher Hinsicht als Maklerverträge – anzusehen wären. Vielmehr kann auch ein Versicherungsmakler im Sinne des § 59 Abs. 3 VVG jenseits der Vermittlung von Versicherungsverträgen andere Leistungen erbringen, die aufgrund ihres Inhaltes – und allein darauf kommt es materiell-rechtlich an – als selbständige Beratungsleistungen zu qualifizieren sind (vgl. Dörner, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 59 Rn. 80, 99; insoweit wiederum unzutreffend LG Hamburg vom 1. März 2013 – 312 O 224/12, von der Kl. als Bl. 168ff. GA vorgelegt). Tritt dabei die Vermittlungstätigkeit als maklertypische Leistung völlig in den Hintergrund, wie dies bei der Klägerin offenbar der Fall ist, weil sie, wie schon ihr Name besagt, lediglich einen „Wechsel innerhalb derselben Gesellschaft“ propagiert, also einen bloßen Tarifwechsel nach § 204 VVG, und damit nicht den Abschluss von Versicherungsverträgen nachweist oder vermittelt, kann sich allenfalls die – hier nicht streitentscheidende – Frage stellen, ob die Voraussetzungen des § 59 Abs. 3 VVG tatsächlich in ihrer Person vorliegen, oder ob nicht in Wahrheit Tätigkeiten eines Versicherungsberaters (§ 59 Abs. 4 VVG) ausgeübt werden. Auf die materiell-rechtliche Einordnung des hier gegenständlichen Vertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten hat dies jedoch keinen Einfluss.

(3)

Aus denselben Erwägungen ist auch unerheblich, dass die Klägerin – zwischenzeitlich – bei der ... als „Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO“ registriert ist (Quelle: www.vermittlerregister.info/vv-register), und nicht mehr, wie noch in einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. März 2013 – 315 O 76/12, VersR 2013, 1324, ausweislich des dortigen Tatbestandes festgestellt, als ein den Einschränkungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 RDGEG unterliegender Versicherungsberater nach § 34e GewO. Denn die gewerberechtliche Stellung hat auf die versicherungsrechtliche Qualifikation des Handelnden keinen Einfluss (vgl. Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG 4. Aufl., § 59 Rn. 7), und ebenso wenig können aus ihr Rückschlüsse auf die – ausschließlich nach materiellem Recht vorzunehmende – Qualifikation eines Rechtsgeschäfts gezogen werden. Unerheblich ist auch, dass – worauf die Klägerin zuletzt noch hinweist – der DIHK die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsvermittlung ansieht. Davon abgesehen, dass der Kammer nicht bekannt ist, auf welcher Tatsachengrundlage der DIHK zu dieser Einschätzung gelangt ist, handelt es sich um eine bloße Rechtsauffassung, die die Kammer aus den dargelegten Erwägungen für unzutreffend erachtet. Aus all dem folgt, dass die geschäftsmäßige Unterstützung eines Versicherungsnehmers bei einem Tarifwechsel innerhalb derselben Versicherungsgesellschaft gemäß § 204 VVG, wie sie hier von den Parteien vertraglich vereinbart wurde, in materiell-rechtlicher Hinsicht keine auf den Nachweis oder die Vermittlung eines Versicherungsvertrages gerichtete Maklertätigkeit ist, sondern eine Dienstleistung mit vornehmlich rechtsberatendem Charakter.

b)

Dieser auf der Grundlage der „Dienstleistungsvereinbarung“ vom 1. August 2014 geschlossene Vertrag, der inhaltlich nicht als Maklervertrag, sondern als rechtliche Beratung zu qualifizieren ist, ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig (§ 134 BGB).

aa)

Gegenstand der Vereinbarung ist – nach ihrem insoweit maßgeblichen Schwerpunkt, vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 – XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 – eine Rechtsdienstleistung i.S. von § 2 Abs. 1 RDG. Nach dieser Vorschrift ist Rechtsdienstleistung „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“. Das trifft insbesondere auf die hier von der Klägerin vertraglich übernommene Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung des Beklagten bei der Geltendmachung des durch § 204 VVG gewährten Tarifwechselanspruchs zu. Denn dabei handelt es sich – wie ausgeführt – nicht um eine auf den Nachweis oder den Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichtete Versicherungsvermittlung, sondern um bloße Unterstützung und ggf. Beratung bei der Ausübung des gesetzlich verbrieften Anspruchs aus § 204 VVG auf Tarifwechsel innerhalb ein und derselben Versicherungsgesellschaft.

bb)

Dazu hat die Klägerin jedoch keine rechtliche Befugnis. Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Verstöße gegen diese Vorschrift, die ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB enthält, führen zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – VI ZR 507/13, VersR 2014, 1510; A. Arnold in: Erman BGB, Kommentar, § 134 BGB, Rn. 56). Als Versicherungsberater mit entsprechenden Befugnissen (vgl. § 34e Abs. 1 Satz 3 GewO) ist die Klägerin – anders als offenbar früher, vgl. Landgericht Hamburg, VersR 2013, 1324 – nicht registriert. Auf die ihr derzeit erteilte Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO kann sie sich nicht stützen, denn diese beinhaltet gemäß § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO nur die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind – und damit nicht den Beklagten –, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten (vgl. Dörner, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 59 Rn. 80).

cc)

Eine versicherungsrechtliche Beratung von Verbrauchern durch einen – wie hier – als solchen registrierten Versicherungsmakler wäre deshalb nur insoweit zulässig, als es sich dabei um eine Nebenleistung zu der auf Abschlussvermittlung gerichteten Hauptleistung des Versicherungsmaklers handelt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG; Dörner, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 59 Rn. 81). Ob eine solche Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG; vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 – XI ZR 324/11, NJW 2013, 59; OLG Köln, VersR 2015, 1181). Davon kann hier keine Rede sein. Denn der an die Klägerin erteilte Auftrag war von vornherein ausschließlich auf die (rechtliche) Beratung im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel nach § 204 VVG gerichtet. Auf die Vermittlung eines Versicherungsvertrages gerichtete Maklerleistungen im materiell-rechtlichen Sinne waren auf Grund dieser Vereinbarung überhaupt nicht geschuldet. Soweit die Klägerin hierzu meint, die Kammer würde von ihr fordern, dass sie selbst auch den Ursprungsvertrag vermittelt habe (Bl. 234 GA), unterliegt sie einem offensichtlichen Missverständnis. Die Kammer stellt lediglich fest, dass die am 1. August 2014 abgeschlossene „Dienstleistungsvereinbarung“ keinen Maklervertrag beinhaltet, sondern eine Geschäftsbesorgung mit beratendem Charakter, und dass daher auch keine andere Haupttätigkeit vorlag, zu welcher die von der Klägerin erbrachten Rechtsdienstleistungen bloßes Beiwerk im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG darstellen könnten.

dd)

Der Verstoß gegen § 3 RDG hat zur Folge, dass der mit „Dienstleistungsvereinbarung“ vom 1. August 2014 von den Parteien geschlossene Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und daher gemäß § 134 BGB nichtig ist. Vertragliche Vergütungsansprüche konnten deshalb aus diesem Vertrag von vornherein nicht entstehen.

c)

Unbeschadet der Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB ist insbesondere auch die hier eingewandte Vergütungsabrede aus der „Dienstleistungsvereinbarung“ vom 1. August 2014 unwirksam. Als von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 BGB) hält diese nämlich einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand:

aa)

Die streitgegenständliche Vergütungsabrede unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Entgelt unterfallen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, wenn damit von Rechtsvorschriften abgewichen wird; zu Letzteren gehören insbesondere gesetzliche Preisregelungen, und zwar auch, soweit in diesen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281). Überdies verlangt der klare Wortlaut des Gesetzes (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) auch in diesem Fall eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird, denn der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 18. April 2002 – III ZR 199/01, NJW 2002, 2386). Deshalb ist die streitige Vergütungsabrede daraufhin zu überprüfen, ob ihr eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt oder ob es sich um eine Abrede handelt, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht – hier: § 612 BGB – treten kann (BGH, a.a.O.; Urteil vom 5. Juni 1984 – X ZR 75/83, BGHZ 91, 316, zu § 632 BGB).

bb)

Die streitgegenständliche Vergütungsabrede benachteiligt den Beklagten als Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der am 1. August 2014 unterzeichnete Auftrag ist – wie bereits ausgeführt und durch die ausdrückliche Bezeichnung als „Dienstleistungsvereinbarung“ suggeriert – als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter (§§ 611, 675 BGB) und nicht als Maklerauftrag einzuordnen, weil weder der Nachweis noch die Vermittlung eines Versicherungsvertrages Gegenstand der Leistungspflicht der Klägerin war. Die Tätigkeit der Klägerin ist deshalb, die Wirksamkeit des Vertrages unterstellt, nach dem gesetzlichen Leitbild eines solchen Vertrages nicht entsprechend § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Provision zu honorieren. Denn nach den Grundgedanken dieser Regelung kann eine Provisionspflicht für einen Nachweis nur entstehen, wenn dieser Nachweis sich auf die „Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages“ bezieht, und wenn „der Vertrag infolge des Nachweises ... zustande kommt“ (BGH, Urteil vom 24. Juni 1992 – IV ZR 240/91, BGHZ 119, 32). Auch die „Vermittlung eines Vertrages“ setzt eine auf den Abschluss eines entsprechenden Hauptvertrages gerichtete Tätigkeit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1976 - VII ZR 101/75, NJW 1976, 1844). Geht es dagegen, wie hier, um andere Beratungsdienstleistungen, die weder auf den Nachweis noch auf die Vermittlung eines Hauptvertrages gerichtet sind, sind die §§ 611, 612, 675 BGB als Richtschnur für die Ausgestaltung des Honorars heranzuziehen. Danach wird typischerweise eine erfolgsunabhängige Vergütung geschuldet sein (vgl. Dörner, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 59 Rn. 99; ferner LG Hamburg, VersR 2013, 1324). Von diesem gesetzlichen Leitbild weicht die von der Klägerin vorformulierte Vergütungsabrede zum Nachteil des Beklagten ab, weil sie der Klägerin unabhängig von den Voraussetzungen des § 652 BGB eine erfolgsabhängige Provision verspricht. Dadurch wird der Beklagte entgegen Treu und Glauben in unangemessener Art und Weise benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1992 – IV ZR 240/91, BGHZ 119, 32, zur formularmäßigen Vereinbarung einer Provisionspflicht für die Bekanntgabe einer Ersteigerungsmöglichkeit). Die für § 307 BGB erforderliche Interessenabwägung zeigt, dass der Kunde unangemessen benachteiligt wird, wenn er auch für die ihm ungünstigere, in § 652 BGB nicht genannte Erwerbsart Maklerprovision schuldet;  Solches wäre vielmehr nur zulässig, wenn es ihm durch eine besondere Vereinbarung vor Augen geführt würde (BGH, Urteil vom 24. Juni 1992 – IV ZR 240/91 –, BGHZ 119, 32). Eine solche Individualvereinbarung wurde hier jedoch nicht abgeschlossen.

cc)

Letztlich verstößt die Klausel nach Auffassung der Kammer auch gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Danach  ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben gehalten, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 – IV ZR 273/03 –, BGHZ 162, 210). Eine Regelung muss nicht nur aus sich heraus klar und verständlich sein; sie hält einer Inhaltskontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 – IV ZR 273/03 –, BGHZ 162, 210; Urteil vom 10. Oktober 2012 – IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93). Das ist hier der Fall. Nach ihrem Wortlaut macht die Klausel den Vergütungsanspruch der Klägerin davon abhängig, dass der Kunde innerhalb der nächsten 24 Monate eine „Einsparmöglichkeit“ in Anspruch nimmt, die durch die Klägerin recherchiert wurde. Die Höhe der Vergütung wird sodann dahin gehend berechnet, dass die Klägerin vom Kunden die „Einsparungen (alter Monatsbeitrag abzüglich neuer Monatsbeitrag) mal 10 zzgl. MwSt.“ erhalten soll. Diese Regelung ist in sich nicht stimmig, unklar und daher aus Sicht eines verständigen Kunden nicht transparent. Bereits der Begriff „Einsparmöglichkeit“ ist objektiv mehrdeutig. Während die Klägerin ausweislich ihrer Rechnung vom 10. Dezember 2014 (Bl. 9 GA) darunter offensichtlich die bloße Reduzierung der Prämienhöhe – und damit ein schlicht „billigeres“ Produkt – verstehen will, gebietet der allgemeine Sprachgebrauch, der für das Verständnis des durchschnittlichen Kunden maßgeblich ist, die Annahme, es sei damit ein „preiswerteres“ Produkt gemeint, d.h. ein Vertrag, der sich unter Berücksichtigung aller Vorteile (z.B. eine günstigere Prämie) und Nachteile (z.B. ein geringerer Leistungsumfang) „unterm Strich“ als vorteilhaft erweist. Der durchschnittliche Kunde wird sich in dieser Auffassung dadurch bestätigt sehen, dass im nachfolgenden Satz hinsichtlich der Ermittlung der Vergütung nunmehr von „Einsparungen“ – und nicht mehr von einer „Einsparmöglichkeit“ a– die Rede ist, wobei aber auch dieser Begriff unterschiedlicher Auslegung zugänglich ist und wiederum erst die sich anschließende Berechnung in gewissem Umfang Rückschlüsse auf die von der Klägerin beigemessene Bedeutung zulässt. Da damit jedoch unklar bleibt, unter welchen Voraussetzungen der (vermeintliche) Vergütungsanspruch entstehen soll, erweist sich die Regelung als intransparent und auch aus diesem Grunde gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als unwirksam. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände hat die Kammer geprüft und beraten; sie erachtet diese jedoch nicht für stichhaltig und verbleibt in deren Kenntnis bei ihrer bereits mit Hinweisbeschluss vom 7. Dezember 2015 geäußerten Auffassung. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Klägerin folglich aus der Vereinbarung vom 1. August 2014 keinerlei vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten auf Vergütung der von ihr erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Tarifwechsel des Beklagten nach § 204 VVG.

2.

Gesetzliche Zahlungsansprüche der Klägerin, die sich in Ermangelung einer wirksamen vertraglichen Vergütungsregelung aus § 612 Abs. 2 BGB und bei Nichtigkeit des gesamten Vertrages aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben könnten, sind von dieser auch auf entsprechenden Hinweis der Kammer der Höhe nach nicht schlüssig dargetan worden:

a)

Ein nach § 612 Abs. 2 BGB zu bemessender vertraglicher Vergütungsanspruch, der unter der Voraussetzung stünde, dass nur die Vergütungsregelung nach § 307 BGB, nicht jedoch der gesamte Vertrag unwirksam wäre, ist nicht schlüssig dargelegt. Da die von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht auf die Vermittlung eines Versicherungsvertrages gerichtet waren, sondern auf eine Geschäftsbesorgung, wären diese bei Anwendung der gesetzlichen Vergütungsvorschriften nicht in Form einer Maklerprovision nach § 652 BGB, sondern nach dienstvertraglichen Grundsätzen zu vergüten. Ist die Höhe der Vergütung – mangels entsprechender wirksamer Regelung – nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2 BGB). Dazu hätte jedoch von der Klägerin konkret dargelegt werden müssen, welche Leistungen innerhalb welcher Zeit sie im Einzelnen mit Blick auf die vom Beklagten angefragte Tarifumstellung erbracht hat und wie diese üblicherweise vergütet werden, insbesondere welche üblichen Stundensätze dafür in Ansatz zu bringen sind. Das hat die Klägerin jedoch – trotz Hinweises der Kammer – bis zuletzt nicht getan. Davon abgesehen, erscheint auch in der Sache fernliegend, dass die von der Klägerin darzulegenden Leistungen nach ihrem Umfang eine Vergütung rechtfertigen könnten, die die vom Beklagten bereits anerkannten Beträge in Höhe von insgesamt 3.644,23 Euro übersteigt. Nach eigener Darlegung der Klägerin bestanden die von ihr erbrachten Leistungen in mehreren Telefonaten mit dem Kläger sowie der Übersendung von Unterlagen. Selbst wenn man diese Leistungen mit dem in Deutschland durchschnittlich gezahlten Stundensatz eines Rechtsanwaltes (ca. 180,- Euro; vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 612 Rn. 11) vergüten wollte, würden die vom Kläger vorgerichtlich und im laufenden Rechtsstreit anerkannten Beträge damit bei weitem nicht erreicht.

b)

Ist der Vertrag jedoch – wovon die Kammer maßgeblich ausgeht – insgesamt wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, so gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Klägerin kann dann von dem Beklagten lediglich Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) fordern. Maßgeblich ist in diesem Fall der objektive Wert, der den von ihr an den Beklagten erbrachten Leistungen zukommt (vgl. § 818 Abs. 2 BGB) und der sich auch hier grundsätzlich nach der üblichen oder der angemessenen Vergütung richtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1984 – VI ZR 187/82, NJW 1984, 1456; Urteil vom 19. Dezember 1996 – III ZR 9/95, NJW-RR 1997, 564). Auch dazu hätte die Klägerin die von ihr konkret zugunsten des Beklagten erbrachten Leistungen und deren übliche Vergütung darlegen müssen, worauf sie mit Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2015 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dies ist nicht geschehen, weshalb die Kammer auch zur Höhe eines gesetzlichen Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung nichts feststellen kann, welcher im Übrigen der Höhe nach – aus den oben dargelegten Erwägungen – jedenfalls durch die vom Beklagten anerkannten Beträge bereits vollumfänglich erfüllt wäre.

3.

Dahinstehen kann nach alldem, dass die Klägerin selbst auf der Grundlage einer – als wirksam unterstellten – vertraglichen Vergütungsregelung die darin vereinbarten Voraussetzungen für die Vergütung der von ihr erbrachten Leistungen nicht schlüssig dargelegt hat. Die Bedeutung des Begriffs „Einsparmöglichkeit“ ist – wie bereits dargelegt – unklar und unterschiedlichen Auslegungen zugänglich; Zweifel gehen insoweit gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin. Eine Auslegungsmöglichkeit, die nach Auffassung der Kammer nahe liegt, geht dahin, zur Berechnung nicht auf die bloße Prämienersparnis abzustellen, sondern danach zu fragen, ob der neue Tarif unter Berücksichtigung aller Umstände für den Beklagten „preiswerter“ ist, d.h. mehr Leistung für das gleiche oder für weniger Geld bietet. Darauf stellt letztlich auch der Beklagte ab, wenn er sich gegen die Höhe der Vergütung wendet unter Hinweis auf den dort nicht berücksichtigten erheblichen Selbstbehalt und die erst kurze Zeit nach dem Wechsel eingetretene Prämienerhöhung. Dass eine solche „Einsparmöglichkeit“ durch den neuen Tarif, in den der Beklagte gewechselt ist, erzielt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Kammer hat bereits darauf hingewiesen, dass bekanntermaßen günstigere Prämien im Bereich der privaten Krankenversicherung nur mit – z.T. erheblichen – Einschränkungen des Leistungsumfanges zu erhalten sind, worauf im vorliegenden Fall schon der Umstand hindeutet, dass der neue Tarif, für den der Beklagte zwar eine geringere monatliche Prämie entrichtet, mit einem sehr hohen jährlichen Selbstbehalt verbunden ist. Dass dies die einzige Leistungseinbuße ist und damit „unterm Strich“ mehr Leistung für weniger Geld übrig bleibt, es sich mithin hierbei um eine echte „Einsparmöglichkeit“ handelt, hat die Klägerin auch auf entsprechenden Hinweis nicht dargelegt. Sie hat sich darauf beschränkt, vorzutragen, dass einzelne zusätzliche Leistungen im Zieltarif versprochen werden, die im Ausgangstarif nicht versichert waren. Das genügt jedoch nicht, um die Voraussetzung einer „Einsparmöglichkeit“ darzulegen; vielmehr wäre hierzu konkreter Sachvortrag zu allen Elementen des Ausgangstarifs und des Zieltarifs erforderlich gewesen, um einen vollständigen Vergleich zu ermöglichen. Das ist trotz entsprechenden Hinweises bis zuletzt nicht geschehen.

4.

Mangels Hauptforderung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Ihre Klage war, soweit sie nicht durch Teil-Anerkenntnisurteil erledigt worden ist, abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit der Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, waren ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da ein Fall des § 93 ZPO hier nicht vorliegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Über den Antrag der Klägerin nach § 566 ZPO hatte die Kammer nicht zu entscheiden (vgl. § 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Landgericht, 14. Zivilkammer

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