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22.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186729

Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 06.02.2014 – 1 U 45/13

Ist eine bestimmte Aufklärung vor der Geburt geboten, so muss die Mutter auch über die beim Kind möglicherweise eintretenden Folgen unterrichtet werden.

Vorgeburtlich ist nur dann zur Periduralanästhesie (PDA) aufzuklären, wenn die werdende Mutter zu erkennen gibt, sich dafür zu interessieren oder entscheiden zu wollen, oder wenn vorhersehbare Risiken dazu Anlass geben.

Kann die Mutter unter der Geburt nicht mehr über das Legen einer PDA entscheiden, ist für die Rechtfertigung des Eingriffs der mutmaßliche Wille der Patientin ausschlaggebend.


Oberlandesgericht Naumburg

Urt. v. 06.02.2014

Az.: 1 U 45/13

In dem Rechtsstreit
...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2014 unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann und Krause sowie der Richterin am Oberlandesgericht Grimm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Februar 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Dieses, wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 7.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung, weil die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Im Ergebnis hat die Einzelrichterin des Landgerichts zutreffend eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 278, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 253 Abs. 2 BGB verneint. Den Ärzten und Hebammen der Beklagten ist kein eine vertragliche oder deliktische Haftung auslösender Behandlungsfehler unterlaufen und sie haben die Klägerin ebenso wenig rechtswidrig an Körper oder Gesundheit verletzt.

1. Mit ihrem Rechtsmittel rügt die Klägerin allerdings zutreffend Verstöße des Landgerichts gegen materielles und Verfahrensrecht im Zusammenhang mit der in zweiter Instanz allein noch beanstandeten Periduralanästhesie (PDA).

a) Die Klägerin hat behauptet, den dokumentierten Wunsch nach einer PDA nicht geäußert zu haben und dies durch das Zeugnis ihres Ehemannes unter Beweis gestellt (Bd. II Bl. 60 d.A.). Das Landgericht hat hierfür keine Anhaltspunkte gesehen und insoweit auch auf die Aussage des Zeugen J. vom 14. 3. 2012 zurückgegriffen. Dabei hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass sich die Bekundungen des Zeugen auf das mit Beschluss vom 30. 11. 2011 (Bd. I Bl. 144 ff. d.A.) umrissene Beweisthema erstreckten, also nicht auf die von der Klägerin erst später aufgestellte Behauptung. Damit sieht sich der Beweisantritt der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen.

b) Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die PDA der Einwilligung der Klägerin bedurfte (vgl. bspw. Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 630d Rdn. 2). Zur Wirksamkeit seiner Einwilligung muss der Patient über die Einwilligungsfähigkeit verfügen. Dabei handelt es sich um die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu Art, Notwendigkeit, Bedeutung, Folgen und Risiken einer Behandlung. Die Klägerin hatte hierzu behauptet, zum Zeitpunkt der von der Beklagten vorgetragenen Einwilligung nicht mehr einwilligungsfähig gewesen zu sein. Sie habe auf Grund ihres Zustandes im Kreißsaal auch nicht mehr über die mit der PDA verbundenen Risiken aufgeklärt werden und damit ihr Selbstbestimmungsrecht nicht ausüben können (vgl. zur notwendigen Risikoaufklärung BGH NJW 1992, 754, 755 [BGH 26.11.1991 - VI ZR 389/90]; 1989, 1533; 2006, 2108 f.; Borgmann NJW 2010, 3190 m.w.N.). Dieses Vorbringen überging das Landgericht vollständig (Art. 103 Abs. 1 GG), obwohl es auf der Hand liegt, dass die Klägerin unter der Geburt mit Sicherheit in einen Zustand geriet, der es ihr nicht mehr erlaubte, einem Aufklärungsgespräch zu folgen und das Für und Wider eines Eingriffs abzuwägen (BGH NJW 1992, 2351, 2352 [BGH 07.04.1992 - VI ZR 192/91]; 1993, 2372, 2373; 1998, 1784, 1785; Laufs/Hiersche NJW 1993, 2375). Nach der Aussage des Ehemannes der Klägerin, die das Landgericht bei seiner Entscheidung unter anderen Gesichtspunkten herangezogen hat (vgl. oben Bst. a), war ein solcher Zustand offensichtlich zumindest in dem Moment erreicht, als die Klägerin in den Kreißsaal gebracht wurde.

c) Die Einzelrichterin hat weiter ausgeführt, die Aufklärung sei auf typische Risiken zu erstrecken, nicht jedoch auf solche, die als Ausnahme zu bewerten seien, weil sie selten auftreten würden. Darunter falle auch die Folge einer Bradykardie beim Kind, denn die PDA als sichere Anästhesie führe nur in sehr seltenen Fällen zur deutlichen Verlangsamung der Herzfrequenz des Kindes und zur Notwendigkeit einer Schnittentbindung. Hierauf habe von Seiten der Ärzte nicht hingewiesen werden müssen.
Auch das begegnet durchgreifenden Bedenken.

Für die Aufklärungspflicht kommt es nicht darauf an, wie oft ein bestimmtes Risiko eintritt, sondern maßgeblich sind das dem Eingriff spezifisch anhaftende nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Risiko und die Schwere der damit verbundenen Folgen für die weitere Lebensführung der Klägerin und des Kindes (BGH NJW 1984, 1395, 1396 [BGH 07.02.1984 - VI ZR 188/82]; 2006, 2108, 2109 m.w.N.; 2010, 3230, 3231 [Rdn. 11 m.w.N.]; 2011, 375 [Rdn. 7 m.w.N.]; Palandt/Weidenkaff, § 630e Rdn. 3; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. A 521; Borgmann NJW 2010, 3190, 3191). Hinzu kommt, dass die Prüfungs- und Aufklärungspflicht umso weiter geht, je weniger der Eingriff aus Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint (BGH NJW 2006, 2108 [BGH 14.03.2006 - VI ZR 279/04] m.w.N.).

Die Aufklärung über so schwerwiegende Risiken wie der Querschnittslähmung machte - entgegen der Auffassung des Landgerichts - den Hinweis auf die Bradykardie sicher nicht entbehrlich. Denn all die im Aufklärungsbogen genannten Risiken bezogen sich auf die Person der Klägerin, nicht aber auf das erwartete Kind. Da die Mutter aber die Sachwalterin des Kindes ist, musste sie auch über die beim Kind möglicherweise eintretenden Folgen unterrichtet werden. Denn nur dann konnte sie abwägen, ob sie ihren oder den Interessen des Kindes die Priorität einräumte.

2. Diese Rechtsfehler des Landgerichts boten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner entscheidungserheblichen Feststellungen, was zu erneuten Feststellungen durch den Senat Anlass gab (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Im Ergebnis der Erläuterung und Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. M. führt dies aber nicht zum Prozesserfolg der Klägerin. Das Legen der PDA im Verlaufe der Entbindung war unter medizinischen und rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin war die PDA medizinisch indiziert, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin diese Behandlung wünschte (wünschen konnte). Der Senat übersieht nicht, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zu 4.) feststellt, die Indikation zum Legen der geburtsschmerzlindernden PDA habe sich aus dem Wunsch der Klägerin ergeben. Bezugspunkt für diese Aussage war die Aktenlage. Schon im Verlaufe der Erläuterung seines Gutachtens am 16. 1. 2013 hat der Sachverständige dann aber auf die geburtsbeschleunigende Wirkung der PDA hingewiesen, allerdings auch wieder den dokumentierten Wunsch der Klägerin betont. Der Senat hat den Sachverständigen angesichts dessen veranlasst, sich unabhängig vom dokumentierten, aber von der Klägerin bestrittenen Wunsch zur Indikation der PDA in der konkreten Behandlungssituation zu äußern. Schließlich geht aus den Behandlungsunterlagen mehr hervor und die Klägerin hat vor dem Amtsgericht Halle (Saale) am 29. 6. 2011 sinngemäß ausgesagt, die konkrete Geburtssituation habe die auf der Behandlungsseite Handelnden zur PDA greifen lassen. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige dem Senat anschaulich, nachvollziehbar und ohne Einschränkungen überzeugend dargestellt, dass die dokumentierte Erschöpfung der Klägerin die natürliche Geburt zur Disposition stellte und man über die Linderung der Schmerzen eine Entspannung des Beckenbodens und damit letztlich eine größere Chance für den Fortgang des natürlichen Geburtsgeschehens habe erreichen wollen. Gleichzeitig seien, so der Sachverständige, damit schon die anästhesistischen Voraussetzungen für die drohende Schnittentbindung geschaffen worden. Es war also der Geburtsfortschritt, aus dem sich die Indikation der PDA ergab.

b) Auf die Aufklärung der Klägerin und deren Umfang kommt es nicht an. Der Sachverständige Dr. M. hat das Vorbringen der Klägerin zur Einwilligungsunfähigkeit bestätigt und zwar unabhängig von den durch den Zeugen J. in erster Instanz geschilderten Umständen. Unter der Geburt, so der Sachverständige, ist die werdende Mutter stets nicht mehr aufklärungs- und einwilligungsfähig.

Das führt nicht zu der von der Berufung für die Klägerin in Anspruch genommen Rechtsfolge, nämlich der Rechtswidrigkeit der PDA. Das Handeln der Ärzte und Hebammen war durch die mutmaßliche Einwilligung der Klägerin gedeckt.

Zur Einwilligung der Klägerin in die PDA und damit zur Aufklärung über die mit der Anästhesie verbundenen Risiken bestand vor dem Geburtsvorgang kein Raum (vgl. zum Grundsatz der frühestmöglichen Patientenaufklärung BGH NJW 1992, 2351 f. [BGH 07.04.1992 - VI ZR 192/91]). Der Sachverständige Dr. M. hat keine medizinische Notwendigkeit gesehen, die Klägerin schon vor der Geburt über die PDA aufzuklären, weil keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Klägerin auf die Anästhesie angewiesen sein könnte. Nach Feststellung das Sachverständigen werde nur dann vorgeburtlich sorgfältig zur PDA aufgeklärt, wenn die Frauen bei der ersten Kontaktaufnahme mit der von ihnen für die Geburt ausgewählten Klinik zu erkennen gäben, sich für die PDA zu interessieren oder entscheiden zu wollen. Darüber hinaus könnten vorhersehbare Risiken Anlass zur Aufklärung sein.

Nicht anders beurteilt das die Rechtsprechung. Der Mutter sollen keine Entscheidungen für oder gegen mögliche Behandlungen abverlangt werden, solange es noch ganz ungewiss ist, ob eine solche Entscheidung überhaupt getroffen werden muss. Denn ansonsten würde jede Aufklärung notwendig auf unsicherer Grundlage stattfinden und weitgehend theoretisch bleiben. Deshalb sind die Aufklärung und das Einholen der Einwilligung erst dann erforderlich, wenn deutliche Anzeichen für eine Entwicklung des Geburtsvorgangs hin zu einer zu rechtfertigenden Behandlungsalternative, hier in Richtung der PDA, bestehen (BGH NJW 1993, 2372, 2374 [BGH 16.02.1993 - VI ZR 300/91]; OLG Bamberg, Beschluss vom 28. 7. 2008, 4 U 115/07 - BeckRS 2008, 19112).

Diese für die Schnittentbindung entwickelten Grundsätze gelten auch für die PDA, die nach den Feststellungen des Sachverständigen im Falle einer Schnittentbindung die Standardmethode der Anästhesie ist, sodass für sie nichts anderes gelten kann, als für die Schnittentbindung selbst. Es macht dann auch keinen Unterschied, ob die PDA unmittelbar der Schnittentbindung dient oder - wie hier - der Fortsetzung der natürlichen Geburt mit bestehender Option zum Kaiserschnitt.

Vorgeburtliche Anzeichen für einen Verlauf der Entbindung der Klägerin hin zur PDA hat der Sachverständige auch auf ausdrückliche Nachfrage des Klägervertreters mit Bestimmtheit verneint, was den Senat überzeugt. Die vorwiegend den Gegenstand des schriftlichen Gutachtens bildende Hypertonie der Klägerin lieferte keine Hinweise auf Schwierigkeiten beim Geburtsvorgang. Ursächlich wurde die bei der Klägerin eingetretene Erschöpfung, die niemand vorhersehen konnte.

Kann die Mutter unter der Geburt nicht mehr über das Legen einer PDA entscheiden, ist für die Rechtfertigung des Eingriffs der mutmaßliche Wille der Patientin ausschlaggebend (BGH NJW 1993, 2372, 2374 [BGH 16.02.1993 - VI ZR 300/91]; Martis/Winkhart, Rdn. A1875). Die Geburt konnte nicht unterbrochen werden, um die Einwilligung der Klägerin einzuholen, worauf der Sachverständige zutreffend aufmerksam machte. Die Geburtshelfer der Beklagten mussten deshalb sorgfältig prüfen und beurteilen, wie sich eine verständige Gebärende in der Situation der Klägerin entschieden hätte (Palandt/Weidenkaff, § 630d Rdn. 4). Dabei ist ihnen kein Fehler unterlaufen. Die Klägerin hätte die PDA gebilligt.
Der maßgebliche Umstand hierfür ist die bereits oben angesprochene vitale Indikation der PDA, wie sie der Sachverständige Dr. M. bejaht hat. Wollte man der erschöpften und - wie der Zeuge J. ausgesagt hat - teilweise ohnmächtigen und nicht mehr ansprechbaren Klägerin die Chance auf eine natürliche Geburt erhalten, musste versucht werden, die Schmerzen zu lindern. Hierfür war die PDA die Methode der Wahl, auch wenn sie, wie der Sachverständige erläuterte, nicht ohne Risiko ist. Es überwiegt nach den Feststellungen des Sachverständigen bei weitem der Nutzen. Dass sich mit der Bradykardie des Kindes ein seltenes, aber auch beherrschbares Risiko verwirklichen könnte, steht einer in der Situation der Klägerin vernünftigen Entscheidung für die PDA nicht entgegen. Davon durften sich die Ärzte und Hebammen der Beklagten leiten lassen. Gerade in einer Geburtssituation können an die Ermittlung des mutmaßlichen Willens keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (so auch Laufs/Hierche aaO.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung fordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 823 Abs. 1 BGB

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