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22.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186726

Landgericht Landshut: Urteil vom 25.05.2016 – 12 S 2503/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Landshut
         
Az.: 12 S 2603/15
3 C 2531/14 AG Erding
 
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

xxx

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Landshut - 1. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht -, den Richter am Landgericht - und die Richterin am Landgericht - am 25.05.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis 18.5.2016 eingereicht werden konnten, folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Erding vom 24.09.2015, Az. 3 C 2531/14, wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 120,20 EUR nebst      Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9.12.2014      zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtszugs beider Instanzen tragen der Kläger 90 % und die Beklagten 10 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 470,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 2) (künftig: Beklagte) als Fahrerin eines bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw Audi Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 31.3.2014 gegen 20.57 Uhr am Flughafen M. ereignet hat.

Der Kläger behauptet, die Beklage wäre auf der Einfahrtspur zum Terminal 1 plötzlich und ohne umzuschauen ein Stück rückwärts gefahren und sei dabei gegen das hinter ihr stehende Taxi Mercedes des Klägers gestoßen. An der Stoßstange des Taxis sei Schaden entstanden, den der Kläger unter Vorlage eines Angebots einer Kfz-Werkstätte (Anlage K3) abstrakt mit 445,- EUR beziffert (Ein- und Ausbau sowie Lackierung der Stoßstange). Zudem hätte der Kläger allgemeine Unkosten gehabt, die er mit 25,- EUR pauschaliert. Einer vorgerichtlichen Aufforderung mit Anwaltsschreiben vom 4.6.2014, Anlage K2, den Schaden in Höhe von 470,- EUR zu zahlen, kam die Beklagte zu 1) nicht nach. Für die vorgerichtlichen Bemühungen seiner Rechtsanwälte sind dem Kläger Kosten in Höhe von 70,20 EUR entstanden, die er als Nebenforderung geltend macht.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 470,- EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere 70,20 EUR nebst 5  Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten hatten in der Klageerwiderung bestritten, dass die Beklagte gegen das Taxi gestoßen ist. Sie hätte zwar den Rückwärtsgang eingelegt, sei aber nicht rückwärts gefahren, da sie noch rechtzeitig das hinter ihr befindliche Taxi erkannt habe. Die Beklagten verwahren sich gegen die Verwertung einer von der Bordkamera des Taxis gemachten Filmaufnahme des Unfallgeschehens. Eine solche Verwertung sei nach dem Datenschutzrecht nicht zulässig. Im übrigen bestreiten die Beklagten, dass am Taxi Schaden entstanden ist.

Das Amtsgericht hat die Beklagte und den Kläger persönlich angehört. Die Beklagte räumte im Rahmen ihrer Anhörung ein, dass sie möglicherweise ein kurzes Stück rückwärts gefahren ist. Am Taxi sei aber kein Schaden erkennbar gewesen.

Das Amtsgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt, verbunden mit der Vorgabe an den Sachverständigen, dass der Film aus der Unfalldatenkamera des Taxis vom Sachverständigen nicht ausgewertet werden darf. Das Taxi stand dem Sachverständigen zur Besichtigung nicht mehr zur Verfügung, da der Kläger es noch im Sommer 2014 verkauft hat.

Der Sachverständige H. kam mit seinem Gutachten vom 2.6.2015, Bl. 49 bis 64 d.A. zu dem Ergebnis, dass ohne Verwertung der Bilder aus der Bordkamera des Taxi keine Aussagen zum Unfallablauf möglich sind. Der Sachverständige konnte lediglich feststellen, dass auf den hereingereichten Fotos von der Stoßstange des Taxis erkennbare Kontaktspuren höhenmäßig dem Kugelkopf der Anhängerkupplung des Pkw der Beklagten zugeordnet werden können. Ob ein Ein- und Ausbau und eine Lackierung der Stoßstange des Taxis erforderlich sind, konnte der Sachverständige aufgrund der Fotos vom Mercedes, Bl. 62 und 63 d.A.,nicht feststellen. Der Sachverständige erachtet es für möglich, dass an der Stoßstange erkennbare Farbabriebe sich schon durch Polieren beseitigen lassen. Sollte eine Lackierung notwendig sein, könne dies durch Anwendung des Spot-repair-Verfahrens, das den Ausbau der Stoßstange nicht erfordert, mit Kosten im Bereich zwischen 70,- und 120,- EUR netto erledigt werden.

Das Amtsgericht Erding hat die Klage mit Urteil vom 24.9.2015 abgewiesen. Hierauf wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Amtsgericht geht davon aus, ein Nachweis für den Anstoß gegen das Taxi sei aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht zu führen. Die Videoaufnahmen aus der Bordkamera dürften nicht verwertet werden. Im übrigen sei auch nicht bewiesen, dass eine Lackierung des Fahrzeugs notwendig ist. Evtl. würde ein bloßes Polieren genügen. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche im vollen Umfang weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger rügt, dass die Filmaufnahmen aus der Bordkamera des Taxis nicht verwendet worden sind. Im übrigen wäre der Schaden am Taxi belegt durch das Angebot der Reparaturwerkstatt, Anlage K3.

Die Kammer hat ein weiteres Gutachten des Sachverständigen H. eingeholt zur Frage des Hergangs des Unfalls verbunden mit der Vorgabe, dass der Videofilm aus der Kamera des Taxi vom Sachverständigen auszuwerten ist. In seinem Gutachten vom 29.2.2016 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ausweislich der Videoaufnahme ein Anstoß des Audi gegen das Taxi erfolgte. Die an der Stoßstange des Taxis vorhandenen Abriebe seien diesem Anstoß zuzuordnen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 29.3.2016, Bl. 139 - 142 d.A. machte der Sachverständige ergänzende Ausführungen zu den erforderlichen Reparaturmaßnahmen und -kosten.

Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nur in einem geringen Umfang begründet.

I.

Die Kammer geht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass die Beklagte rückwärts gefahren ist, das Taxi des Klägers übersehen hat und mit der Anhängerkupplung ihres Audi gegen die Stoßstange des Taxis gestoßen ist. Der Unfall war für den Kläger nicht vermeidbar. Dieser stand hinter dem Fahrzeug der Beklagten, als dieses unvermittelt rückwärts gefahren ist.

Der Anstoß gegen das Taxi und die dadurch verursachten Abriebspuren an der Stoßstange des Mercedes ergeben sich zweifelsfrei aus den Feststellungen des Sachverständigen H., die dieser unter Auswertung des Films aus der Bordkamera des Taxis getroffen hat. Auch ein Laie kann bei Betrachtung der einminütigen Videosequenz ohne Weiteres feststellen, dass der Audi gegen den Mercedes gestoßen ist, was zu einer Erschütterung, bemerkbar u.a. durch ein deutliches Wackeln des Mercedessterns, geführt hat.

Die Kammer teilt nicht die Auffassung, dass hinsichtlich der Videoaufnahmen im vorliegenden Fall ein Beweisverwertungsverbot besteht.

Die vorliegende Frage ist streitig. Das VG Ansbach hat in seinem Urteil vom 12.08.2014 , DAR 2014, S. 663 ff., in dem Betrieb einer Onboard-Kamera in einem Pkw einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz gesehen. Die weitere Frage, ob ein derartiger Verstoß auch zu einem Beweisverwertungsverbot in einem Zivilprozeß führt, war nicht Gegenstand der Entscheidung.

Das AG München geht in seinem Hinweisbeschluss vom 13.08.2014, aufrufbar unter Juris, Az.: 345 C 5551/14 von einem Verwertungsverbot aus, ebenso das LG Heilbronn in seinem Urteil vom 03.02.2015, abgedruckt in NJW-RR 2015, S. 1019 sowie das LG Memmingen in seiner Entscheidung vom 14.1.2016, Az. 22 O 1983/13, abrufbar unter Juris betreffend die Überwachung eines Zufahrtbereichs zu einem privaten Anwesen mittels Bordkamera.

Dem gegenüber geht Greger in Zöller, 31. Auflage, § 286 Rdnr. 15 c) davon aus, dass Aufnahmen von Verkehrsvorgängen mittels Onboard-Kameras zum Beweis von Haftungsansprüchen grundsätzlich verwertbar sind. Näher begründet wird dies von Greger in seinem Aufsatz in NZV 2015, S. 14. Entsprechend geht auch Ahrens in einem Aufsatz in MDR 2015, S 926 davon aus, dass die Videoaufzeichnungen verwertet werden können, ebenso das AG Nürnberg in seinem Urteil vom 08.05.2015, DAR 2015, S. 472 ff. und das AG München in einem Urteil vom 06.06.2013, NJW-RR 2014, S. 413/415 und das LG Frankental in einer Entscheidung vom 30.12.2015, 4 O 358/15, abrufbar unter Juris.

Die Kammer folgt den zuletzt genannten Auffassungen, wobei es letztlich nicht darauf ankommt, ob der Kläger vorliegend gegen das Datenschutzgesetz verstoßen hat, indem er eine Kamera in seinem Auto betrieben hat, die fortlaufend das Verkehrsgeschehen vor dem Taxi aufzeichnet und zwar solange, bis der Speicher der Kamera erschöpft ist. Ab Erschöpfung des Speichers erfolgt ein Überschreiben der aufgezeichneten Daten. Eine dauerhafte Speicherung bestimmter Frequenzen erfolgt nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers, Schriftsatz vom 14. 8.2015, Bl. 74 d.A. entweder manuell oder ausgelöst durch den sogenannten G-Sensor im Falle eines Unfallgeschehens.

1.:

Betreffend die Frage der Verwertung derartiger Videos ist zu unterscheiden zwischen dem Verbot der Beweismittelbeschaffung (hier: ein etwaiger Verstoß gegen das Datenschutzgesetz) und zwischen dem Verbot der Verwertung im Prozeß (Greger in NZV 2015, S. 114 ff.).

a)

Das Kunsturhebergesetz (Recht am eigenen Bild) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Abgesehen davon, dass die Beklagte selber weder gefilmt noch fotografiert wurde (auf dem Film ist lediglich der Audi erkennbar, nicht aber die Fahrerin) verbietet § 22 Kunsturhebergesetz lediglich das Verbreiten und zur Schau stellen von Aufnahmen, nicht aber das Fotografieren selbst (so bereits BGH in NJW 1995, S. 1955).

b)

Was das Bundesdatenschutzgesetz anbelangt, so erachtet es die Kammer im Anschluss an Greger und Ahrens (s. oben) bereits als zweifelhaft, ob die Bestimmung des § 6 b) BDSG überhaupt einschlägig ist.

Insbesondere Absatz 2 spricht dafür, dass der Gesetzgeber hier festinstallierte Kameras vor Augen hatte, die den Verkehr auf einer bestimmten Straße oder auf einem bestimmten Platz überwachen. Das VG Ansbach hat den Sachverhalt zwar anders beurteilt, jedoch darf hier nicht übersehen werden, dass im dortigen Verfahren der Kläger systematisch den Verkehrsraum beobachtete, um dann in erster Linie Ordnungswidrigkeitenanzeigen zu erstatten. Ausweislich Rdnr. 11 des Urteils hatte die Polizei mitgeteilt, dass ihr keine andere Person bekannt ist, die so viele Anzeigen wegen verkehrsordnungswidrigen Verhaltens erstatte.

Darüber hinaus bedeutet aber auch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz nicht automatisch, dass das so erlangte Video im vorliegenden Verfahren nicht verwendet werden darf. Ausweislich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2011, NJW 2011,S. 2783, ergangen zum Ordnungswidrigkeitenrecht, führt eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung unter Nutzung einer Dauervideoaufzeichnung nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Beweise. Derartiges ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn durch die Dauerüberwachung weder der absolute Kernbereich der privaten Lebensstellung noch die engere Privatsphäre berührt sind.

c)

In Betracht kommt im vorliegenden Fall ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (informelles Selbstbestimmungsrecht), wobei ausweislich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2002, NJW 2002, S. 3619, eine Abwägung stattzufinden hat zwischen den Interessen der Beteiligten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege allein nicht ausreicht, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommt (Bundesverfassungsgericht a.a.O., Rdnr. 61), was aber umgekehrt nicht bedeutet, dass stets dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sei es auch noch so geringfügig tangiert, der Vorrang zukommt.

2.:

Bei der hier zu treffenden Abwägung ist Folgendes zu beachten:

Die Kammer ist der Ansicht, dass die dem soeben zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowie die dem von den Beklagten zitierten Urteil des BGH in NJW 1995, 1955, zugrundeliegenden Sachverhalte mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind.

Was die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung anbelangt, so geht es um das heimliche Mithören von Telefonaten. Das Verwertungsverbot soll das Recht des Sprechenden schützen, darüber zu bestimmen, wem er sich mitteilt. Der Mitteiler hat das Recht, zu entscheiden, ob er sich an nur eine Person oder an mehrere Personen mündlich wendet, wobei es schon aus Praktikabilitätsgründen nicht darauf ankommen kann, ob die Mitteilungen vertraulich sind oder nicht. Dieses Recht würde durch das heimliche Zuhören von Dritten ohne Kenntnis des Sprechenden konterkariert. Bei derartigen Konstellationen handelt es sich allerdings um Fälle aus dem engen Persönlichkeitsbereich, während es im vorliegenden Fall um ein Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr geht. Der Fahrer eines Autos muss, anders als jemand, der am Telefon spricht, zwingend damit rechnen, dass seine Fahrweise von anderen beobachtet wird.

Auch die Entscheidung des BGH in NJW 1995, S. 1955 hat einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Die Entscheidung betrifft die ständige Überwachung des Hauszugangs des Nachbarn mittels Videokamera. Der BGH hat dazu entschieden, dass es sich eine Privatperson nicht gefallen lassen muss, regelmäßig beim Betreten der eigenen Wohnung rund um die Uhr gefilmt und erfasst zu werden. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um ein einmaliges Fahrmanöver der Beklagten am Flughafen.

Abgesehen davon sind die vom Kläger verursachten Grundrechtseingriffe geringfügig. Das laufende Filmen vom Auto aus erfolgt wahllos und ohne bestimmte Absicht. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen findet nicht statt. Die Filmaufnahmen werden, soweit es nicht zu einem Unfall kommt, immer wieder überschrieben. Zutreffend weist das AG München in seinem Urteil vom 06.06.2013 in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die abgebildeten Personen anonym bleiben und allein durch die Tatsache, dass eine Aufnahme erstellt wird, nicht in ihren Rechten betroffen werden. Entsprechend weist Greger in seinem Aufsatz in NZV 2005, S. 115 darauf hin, dass das zufällige und wahllose Erfassen von sonstigen Passanten und Verkehrsteilnehmern praktisch ohne Grundrechtsrelevanz ist, da dieses Erfassen für den Kläger mit keinem Erkenntnisgewinn verbunden ist. Auch die Kammer sieht keinen gravierenden Grundrechtseingriff darin, wenn andere Verkehrsteilnehmer, deren Idendität dabei nicht geklärt wird und auch nicht geklärt werden soll, von einer Onboard-Kamera erfasst werden, ohne dass dies für den Kamerabetreiber mit einem Erkenntnisgewinn verbunden ist.

Relevanz kommt der Erfassung des Verkehrsgeschehens erst in dem Moment zu, in dem es zu einem Unfall kommt. Allerdings ist es gang und gäbe, dass nach einem Unfall die Fahrzeuge, die Unfallspuren und unter Umständen auch die umstehenden Beteiligten fotografisch erfasst werden und diese Erhebungen dann Eingang in einen Prozeß finden. Demnach ist es eindeutig zulässig, nach dem Unfall zu filmen. Das AG Nienburg, DAR 2015, S. 280, hat im Zusammenhang mit einem Straßenverkehrsdelikt entschieden, dass das Filmen durch einen Privatmann dann zulässig ist, sobald sich die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung abzeichnet. In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass die Kamera eingeschaltet werden darf, sobald das vorausfahrende Fahrzeug den Rückwärtsgang einlegt und sich bedenklich nähert, vorher aber nicht. Eine derartige Abgrenzung erscheint gekünstelt.

Die Kammer meint deshalb auch, dass es für die Verwertbarkeit der gefertigten Aufnahmen im Zivilprozess nicht darauf ankommen kann, welche Größe der Datenspeicher hat (so der Aufsatz von Dr. Balzer und Dr. Nuggel in NJW 2014, Seite 1624 unter Ziffer 2a, bb) oder wie lange vor dem Unfall die Bordkamera eingeschaltet worden ist (so LG Frankenthal aaO. Rn 55). Die Klärung derartiger Fragen kann zum einen zu einer erheblichen Verkomplizierung des Rechtsstreits führen, die zum anderen insofern nicht ergiebig ist, als es sich um einen Streit um die Zulässigkeit von Filmaufnahmen handelt, die im Vorfeld des Unfalls gefertigt wurden und die weder das eigentliche Unfallgeschehen betreffen, noch das unfallbeteiligte Fahrzeug zeigen.

Die Kammer vermag sich dem abweichenden Hinweis des AG München und der abweichenden Entscheidung des LG Heilbronn nicht anzuschließen. Die dort genannten Befürchtungen einer privat organisierten dauerhaften und flächendeckenden Überwachung sämtlicher Personen welche am öffentlichen Verkehr teilnehmen, mögen durchaus begründet sein, jedoch ersetzen diese Befürchtungen nicht eine Abwägung der Interessen der Beteiligten im Einzelfall. Die Gefahr zunehmender Datenerhebung, auch durch Private, mag bestehen, jedoch kann dieser Gefahr aus Sicht der Kammer nicht dadurch begegnet werden, dass die Zivilgerichte so gewonnene Erkenntnisse ohne Rücksicht auf den Einzelfall nicht zur Kenntnis nehmen. Im vorliegenden Fall sind die konkreten Interessen der Beklagten lediglich insoweit betroffen, als man auf einem Film und auf Fotos einen Audi mit dem Kennzeichen - am Flughafen M. zu einem bestimmten Zeitpunkt kurz rückwärtsfahren sieht.  Die Beklagte selbst ist nicht zu erkennen. Von einem gravierenden Grundrechtseingriff ist nicht auszugehen. Umgekehrt  ist der Kläger beweislos. Ohne Verwertung der Videoaufnahmen müsste der Kläger eine Klageabweisung mit der Begründung hinnehmen, der Audi wäre möglicherweise gar nicht rückwärts gefahren bzw. nicht gegen das Taxi gestoßen. Derartiges ist nur schwer zu vermitteln, zumal das Interesse der Beklagten eigentlich nur darin besteht, dass ein streitiger Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werden soll. Dieses Interesse ist nicht schützenswert.

II.

Was den Schaden der Höhe nach anbelangt, so existieren zum Nachweis lediglich die Bilder von der Stoßstange des Taxi (Bl. 33 - 34 d.A.), die einen geringfügigen Farbabrieb zeigen. Der  Sachverständige konnte weder feststellen, dass zum Zweck der Reparatur ein Ein- und Ausbau der Stoßstange erforderlich ist, noch, dass überhaupt eine Lackierung zum Zwecke der Schadensbehebung durchgeführt werden muss. Das Angebot einer Kfz-Werkstatt vom 22.5.2014, Anlage K3, stellt keinen Beweis dar. Das Taxi ist verkauft worden. Somit steht lediglich fest, dass eine geringfügige Beschädigung vorhanden ist, die sich möglicherweise durch Polieren beheben lässt. Sofern, was ebenfalls nicht feststeht, eine Lackierung notwendig sein sollte, genügt die Anwendung des Spot-Lackier-Verfahrens mit Kosten im Bereich zwischen 70,- und 120,- EUR netto. Der Sachverständige hat dies in seinen drei Gutachten ausführlich und überzeugend dargestellt. Er hat insbesondere auch dargelegt, dass es sich bei der Spot-Reparaturmethode um eine seit Jahren in der Praxis ständig angewandte und übliche Methode handelt. Entgegen den Ausführungen des Klägers stellen diese Aussagen des Sachverständigen keine rechtliche Bewertung dar. Es handelt sich vielmehr um die Feststellung der erforderlichen Reparaturmaßnahmen und Reparaturkosten, was ureigenste Aufgabe eines Sachverständigen ist.

Im Ergebnis folgt die Kammer, wie schon das Erstgericht, dem Sachverständigen auch darin, dass jedenfalls nicht ausschließbar eine bloße Politur der Stoßstange zur Beseitigung der vorhandenen Farbabriebe genügt hätte. Im Hinblick auf die kaum erkennbaren Schäden (Lichtbilder Bl. 33 u.34) leuchtet diese Einschätzung des Sachverständigen ohne weiteres ein. Allerdings fallen auch für eine Politur Kosten an. Der Sachverständige hat diese in seiner Stellungnahme vom 29.3.2016 auf 30,- bis 35,- EUR geschätzt. Hinzu kommen allgemeine Unkosten, die im Hinblick auf den geringen Schaden allerdings nicht mit 25,- EUR wie sonst üblich bewertet werden können. Wie sich aus Seite drei des Gutachtens vom 29.3.2016 ergibt, erfordert die Polierung einen Werkstattbesuch und eine Reparatur von einer Dauer von maximal 15 Minuten. Ausgehend von einem Kostenaufwand von 35,- EUR netto zuzüglich 15,- EUR Unkosten für die Fahrt zur und den Aufenthalt in der Werkstätte einschließlich Vereinbarung eines Werkstatttermins schätzt die Kammer die erforderlichen Kosten auf insgesamt 50,- EUR. Hinzu kommen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR, die zutreffend errechnet worden sind.

Die Einschaltung des Rechtsanwalts war im vorliegenden Fall geboten, da der Sachverhalt insofern rechtlich nicht einfach ist, als die hochstreitige Frage der Verwertbarkeit von Aufnahmen der Bordkamera letztlich entscheidend für den Rechtsstreit ist.

Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus dem Gesetz, der Eintritt der Rechtshängigkeit aus den bei den Akten befindlichen Zustelldaten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der Begutachtung waren entgegen den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 11.5.2016 nicht den Beklagten aufzuerlegen. Das Gutachten war nicht nur erforderlich zur Feststellung des Unfallhergangs, sondern auch dazu, ob bei dem Unfall der vom Kläger behauptete Schaden entstanden ist. Die Beklagten durften dies bestreiten. Sie waren entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 11.5.2016 nicht verpflichtet, den Anspruch im Hinblick auf das Angebot der Werkstatt vom 22.5.2014, Anlage K3, anzuerkennen. Die Beweisnot des Klägers beruht darauf, dass dieser im Sommer 2014, somit noch vor Klageerhebung, sein Taxi verkauft hat, so dass die notwendigen Feststellungen zum Schadensumfang vom Sachverständigen nicht getroffen werden konnten. Dies ist den Beklagten nicht anzulasten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Kammer hat die Revision zugelassen betreffend die Frage, ob im vorliegenden Verfahren die Aufzeichnung aus der Bordkamera des Taxis Verwendung finden darf. Die Frage ist insoweit entscheidungserheblich, als bei Nichtberücksichtigung der Videoaufnahmen lediglich festgestellt werden kann, dass sich am Taxi ein Farbabrieb in einer Höhe befunden hat, der mit der Höhe der Anhängerkupplung des Audi der Beklagten korrespondiert. Diese höhenmäßige Korrespondenz allein genügt nach Auffassung der Kammer nicht zum Nachweis, dass der Farbabrieb vom Audi der Beklagten verursacht worden ist. Ohne Auswertung der Bilder aus der Videokamera wäre die Klage demnach abzuweisen gewesen. Nachdem betreffend die Frage der Verwertbarkeit derartiger Videoaufnahmen Streit besteht und die Thematik auch eine Behandlung im Rahmen des Verkehrsgerichtstags erfahren hat, erscheint es der Kammer angezeigt, den Beklagten insoweit die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch das Revisionsgericht zu geben.

verkündet am 25.05.2016

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