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16.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186633

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 19.02.2016 – 7 Oa 1/15


Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.


2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.


3. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Land eine Entschädigung für immaterielle Schäden wegen überlanger Verfahrensdauer einer erst- und zweitinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeit geltend, der die vom Kläger erhobene Klage betreffend eine sog. Verbundausbildung einer seiner Auszubildenden zugrunde liegt.



Dass der Entschädigungsklage zugrundeliegende Ausgangsverfahren unter dem erstinstanzlichen Aktenzeichen 9 Ca 2544/11 vor dem Arbeitsgericht Köln bzw. zweitinstanzlich unter dem Aktenzeichen 7 Sa 764/12 vor dem Landesarbeitsgericht Köln wurde ausgelöst durch die Klage des Klägers vom 28.03.2011, welche am 31.03.2011 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist. Die Klage richtete sich gegen die ehemalige Auszubildende des Klägers (dortige Beklagte zu 1) und gegen den im Rahmen eines Kooperationsvertrages hinsichtlich der Ausbildung der dortigen Beklagten zu 1) eingeschalteten Verbundpartner (den dortigen Beklagten zu 2). Im Rahmen der Klageschrift des Ausgangsverfahrens stellte der Kläger folgende Anträge:

1.Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:a)Für welche Rechtsanwaltskanzleien war die Beklagte zu 1) im Zeitraum der Verbundausbildungsphase beim Beklagten zu 2) in der anwaltlichen Bürogemeinschaft des Beklagten zu 2) und der Streitverkündeten zu 3) mit den Streitverkündeten zu 4) bis 8) tätig?b)Wie lange hat die Verbundausbildungsphase der Beklagten zu 1) zur Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte in der Kanzlei und Bürogemeinschaft des Beklagten zu 2) mit welchen Inhalten gedauert (Anfangsdatum/Enddatum) ?2.Den Beklagten zu 2) zu verurteilen, dem Kläger zur Vorlage bei der Streitverkündeten zu 1) bezogen auf den Verbundausbildungsvertrag vom 28.08.2009 einen schriftlichen Bericht über die inhaltliche Durchführung der Verbundausbildung der Beklagten zu 1), in Übereinstimmung mit den Antworten zum Klageantrag Ziff. 1, zu erteilen;3.den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger gem. dessen Rechnung-Nr. 00008/2011 vom 07.02.2011 4.256,01 € brutto (inkl. 19 % MwSt. zzgl. 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;4.festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, den dieser infolge des vorzeitigen Abbruchs der Verbundausbildung der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit bereits entstanden ist und zukünftig noch zu entstehen droht, insbesondere soweit sich der Kläger als Subventionsempfänger der von der Streitverkündeten zu 1) für die Verbundausbildung zur Verfügung gestellten Fördergelder einer Rückforderung durch die Streitverkündeten zu 1), 10) oder 11) ausgesetzt sieht;5.zur Sachaufklärung die Verfahrensakten Az. 34.03-80/V44A/46189 der Streitverkündeten zu 1) und Az. ER III 180/11 der Streitverkündeten zu 2) beizuziehen, sowie die Ausbildungsrolle Nr. 509200 des K A e. ., Geschäftsstelle, L S 101, 50939 K ;6.mir nach Beiziehung der Verfahrensakten Ziff. 5 gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 299 Abs. 1 ZPO gegen Kostenersatz Akteneinsicht in diese Beiakten durch kurzfristige Überlassung der Verfahrensakten insgesamt an meiner Kanzlei zu gewähren;7.gem. § 17 a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zur Arbeitsgerichtsbarkeit vorab festzustellen, im Übrigen den Rechtsstreit an die andernfalls zuständige Gerichtsbarkeit zu verweisen;8.den Beklagten gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 142 Abs. 1 ZPO aufzugeben, den Ausbildungsvertrag über das zwischen ihnen ab dem 01.03.2011 geschlossene Ausbildungsverhältnis vorzulegen.



Innerhalb der Klageschrift erfolgte zugleich eine Streitverkündung gegenüber elf Streitverkündeten. Seitens der Streitverkündeten erfolgte im Laufe des Rechtsstreits kein Beitritt zum Rechtsstreit.



Mit Schriftsatz vom 14.04.2011 rügte der dortige Beklagte zu 2) die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.



Die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Köln vom 06.05.2011 blieb erfolglos. Im Gütetermin wurde abschließend ein Beschluss verkündet, durch welchen den dortigen Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, innerhalb von zwei Wochen zur sachlichen Zuständigkeit abschließend Stellung zu nehmen. Zugleich schlug das Arbeitsgericht eine vergleichsweise Regelung der Angelegenheit vor und eröffnete den dortigen Parteien hierzu die Gelegenheit, binnen drei Wochen Stellung zu beziehen.



Nachdem eine vergleichsweise Regelung auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichsvorschlags aus dem Gütetermin vom 06.05.2011 zwischen den dortigen Parteien nicht zustande kam, wies das Arbeitsgericht Köln mit Schreiben vom 04.07.2011 auf seine Absicht hin, über die Frage der sachlichen Zuständigkeit am 20.07.2011 ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer zu entscheiden. Das Arbeitsgericht schlug zugleich in abgewandelter Form erneut eine vergleichsweise Regelung der Angelegenheit vor. Aufgrund der Korrespondenz mit den dortigen Parteien erfolgte ein wiederum abgewandelter Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts gemäß Schreiben vom 19.07.2011.



Nachdem auch aufgrund der neuerlichen Grundlage eine vergleichsweise Einigung der dortigen Parteien wiederum nicht zustande kam, bestimmte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 16.09.2011 Kammertermin zur mündlichen Verhandlung auf den 25.01.2012. Gemäß Schreiben vom 26.09.2011 teilte das Arbeitsgericht seine Absicht mit, am 23.11.2011 ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer über die sachliche Zuständigkeit zu entscheiden, und gab den dortigen Parteien hierzu Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 10.11.2011.



Mit Schreiben vom 09.12.2011 teilte das Arbeitsgericht den dortigen Parteien mit, dass eine Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit aufgrund eines Kanzleiversehens bis zu diesem Zeitpunkt nicht getroffen werden konnte und nunmehr beabsichtigt sei, am 11.01.2012 durch die Kammer über die sachliche Zuständigkeit zu entscheiden.



Durch Beschluss vom 11.01.2012 wurde der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für alle Klageanträge durch das Arbeitsgericht eröffnet.



Durch Beschluss vom 17.01.2012 wurde sodann der Kammertermin vom 25.01.2012 aufgehoben, da zunächst die Rechtskraft des Zuständigkeitsbeschlusses vom 11.01.2012 abgewartet werden solle.



Durch weiteren Beschluss vom 13.02.2012 bestimmte das Arbeitsgericht Kammertermin zu mündlichen Verhandlung zunächst auf den 25.07.2012. Durch Verfügung vom 29.02.2012 wurde der Kammertermin sodann durch das Arbeitsgericht auf den 11.07.2012 vorverlegt.



Mit Schriftsatz vom 02.07.2012 erstreckte der Kläger die Streitverkündung auf drei weitere Streitverkündete.



Aufgrund der Kammerverhandlung vom 11.07.2012 wies das Arbeitsgericht Köln durch Urteil vom selben Tag die Klage insgesamt ab. Am 02.08.2012 erfolgte die Zustellung des Urteils an den Kläger, am 07.08.2012 an die dortigen Beklagten.



Am 08.08.2012 legte der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 9 Ca 2544/11 - vom 11.07.2012 Berufung ein. Mit Antrag vom 20.09.2012 begehrte der Kläger die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 02.11.2012. Das Landesarbeitsgericht gewährte die Fristverlängerung antragsgemäß. Am 02.11.2012 ging die Berufungsbegründung des Klägers per Telefax beim Landearbeitsgericht ein. Das Original der Berufungsbegründung folgte mit Eingang am 16.11.2012 beim Landesarbeitsgericht. Am 20.11.2012 erfolgte die Terminierung durch das Landesarbeitsgericht zur mündlichen Verhandlung auf den 14.02.2013. Aufgrund von Verlegungsanträgen der dortigen Beklagten vom 28.11. bzw. 04.12.2012 wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung schließlich auf den 18.04.2013 verlegt.



Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2013 wurde durch das Landesarbeitsgericht am Ende der Sitzung ein vom Vorsitzenden in seinen Einzelheiten noch schriftlich zu formulierender Hinweis- und Auflagenbeschluss verkündet. Dieser Hinweis- und Auflagenbeschluss erfolgte sodann unter dem 29.04.2013 und beinhaltete neben Hinweisen zur Einschätzung der Rechtslage einen sich hieraus ergebenden Vergleichsvorschlag. Hinsichtlich des Vergleichsvorschlages erhielten die dortigen Parteien Gelegenheit, bis spätestens 18.05.2013 Stellung zu nehmen. Anderenfalls sollten sie nach dem Hinweis- und Auflagenbeschluss des Landesarbeitsgerichts bis spätestens 08.06.2013 bzw. 01.07.2013 zu den gerichtlichen Hinweisen Stellung nehmen. Der dortige Beklagte zu 2) lehnte den Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 17.05.2013 ab. Daraufhin bestimmte das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 21.05.2013 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 18.07.2013.



Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2013 wurde durch die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts ein Beschluss verkündet, durch den der Berufungsrechtsstreit bis zur Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 16 K 1278/13 ausgesetzt wurde. Dem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Köln liegt eine Klage des Klägers vom 20.02.2013 gegen die Bezirksregierung Köln zugrunde, mit der er die Aufhebung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 13.02.2011 bezüglich der ihm zur Verfügung gestellten Subventionsbeträge für die von ihm durchgeführte Verbundausbildung begehrt.



Mit Schriftsatz vom 10.08.2013 drückte der Kläger seine Frustration darüber aus, welche Verfahrenslaufzeit der Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht anzunehmen drohe, wenn es beim Aussetzungsbeschluss vom 18.07.2013 verbleibe. Er warf hierbei die Frage auf, ob der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den vorliegenden landesarbeitgerichtlichen Prozess streitentscheidend sei, wenn die Berufungskammer dem Leistungsantrag auch im Sinne eines Freistellungsanspruchs entsprechen könne.



Mit Schriftsatz vom 10.11.2013 erhob der Kläger Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 S. 1 GVG. Hierauf teilte das Landesarbeitsgericht dem Kläger durch Schreiben vom 19.12.2013 mit, nach den Feiertagen werde in der Januarhälfte 2014 unaufgefordert auf die Sache zurückkommen.



Durch Beschluss vom 08.01.2014 wies das Landesarbeitsgericht auf eine im November 2013 bekanntgewordene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2013 (2 AZR 991/11) zum Verhältnis arbeitsgerichtlicher Verfahren zu verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten hin. Aus Sicht des Berufungsgerichts bedürfe es daher der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und einer erneuten Bewertung der Rechtslage.



Zudem bestimmte das Landesarbeitsgericht Kammertermin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 03.04.2014.



Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 wurde das Urteil vom selben Tag verkündet, mit dem das Urteil des Arbeitsgerichts vom 11.07.2012 - 9 Ca 2544/11 - teilweise abgeändert und im Übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde.



Mit Schreiben vom 17.04.2014 erfolgte eine weitere Verzögerungsrüge des Klägers.



Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 03.04.2008 wurde dem Kläger am 19.08.2014 und den beiden dortigen Beklagten am 18.08.2014 zugestellt.



Am 20.08.2014 legte der Kläger zum einen eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht ein. Zugleich stellte der Kläger mit Schriftsatz vom selben Tag einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim Landesarbeitsgericht Köln. Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag bestimmte das Landesarbeitsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 06.11.2014. Am 01.11.2014 verzichtete der Kläger auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung bezüglich des Tatbestandsberichtigungsantrags und stellte zugleich einen Befangenheitsantrag gegenüber dem ordentlichen Vorsitzenden der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln. Dieser fertigte unter dem 17.11.2014 hierzu eine dienstliche Stellungnahme. Der Befangenheitsantrag des Klägers wurde durch das Landesarbeitsgericht am 09.12.2014 zurückgewiesen. Der Kläger richtete hiergegen am 16.12.2014 seine sofortige Beschwerde. Auf Hinweis des Landesarbeitsgerichts bat der Kläger am 21.12.2014 die sofortige Beschwerde vom 16.12.2014 als Gehörsrüge zu behandeln. Diese wurde am 23.12.2014 durch die stellvertretende Vorsitzende alleine zurückgewiesen. Am 23.03.2015 erfolgte ein erneuter Zurückweisungsbeschluss durch die vollständig besetzte Kammer. Am 02.04.2015 wies das Landesarbeitsgericht den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers zurück. Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers am 18.02.2015 unter dem Aktenzeichen 9 AZN 730/14 zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge vom 01.03.2015, die am 11.03.2015 durch das Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 9 AZN 176/15 zurückgewiesen wurde. Der Kläger machte gegenüber dieser Zurückweisung eine Gegenvorstellung unter dem 18.03.2015 geltend. Diese Gegenvorstellung wurde durch das Bundesarbeitsgericht am 14.04.2015 als unzulässig verworfen. Mit seiner - am 26.04.2015 - per Telefax beim Bundesarbeitsgericht eingehenden - Beschwerdeschrift wandte sich der Kläger gemäß § 72 b ArbGG (analog) gegen das Urteil des Landesarbeitsgericht vom 03.04.2014 und begehrte darüber hinaus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der teilweisen Versäumung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde vom 19.08.2014. Durch Beschluss vom 03.09.2015 verwarf das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZN 730/14, 9 AZB 18/15) die sofortige Beschwerde des Klägers als unzulässig - ebenso wie seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.



Der Kläger macht geltend, das arbeitsgerichtliche Verfahren in der ersten und zweiten Instanz sei insgesamt zum Nachteil des Klägers verzögert gewesen. Im Rahmen der ersten Instanz sei auf die über 15monatige Verfahrensdauer abzustellen. Es habe ein nicht so umfangreicher Sach- und Streitstand vorgelegen, dass eine solche Verfahrensdauer gerechtfertigt sei. Die lange Laufzeit sei durch das Arbeitsgericht Köln verursacht worden. Dieses habe erst am 01.11.2012 über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden, ohne dass für einen solch langen Zeitraum ab Klageerhebung eine schlüssige Erklärung gegeben sei. In der zweiten Instanz sei wegen der bereits eingetretenen langen Laufzeit in der ersten Instanz eine besondere Beschleunigung geboten gewesen. Das Landesarbeitsgericht hätte bereits aufgrund der ersten mündlichen Verhandlung vom 18.04.2013 entscheiden können. Tatsächlich habe die Urteilsbegründung dem Kläger aber erst am 19.08.2014 vorgelegen. Danach habe sich noch das Tatbestandsberichtigungsverfahren angeschlossen. Die Verfahrensdauer der ersten und zweiten Instanz zusammen wie auch die Verfahrensdauer in der zweiten Instanz für sich genommen sei unangemessen lang im Sinne des § 198 GVG. Ein sachliches Argument für die lange Verfahrensdauer sei nicht gegeben. Nach der Verzögerungsrüge des Klägers vom 10.08.2013 - spätestens nach derjenigen vom 10.11.2013 - sei das eigentliche Verfahren innerhalb von sechs Monaten abzuschließen gewesen. Auch nach Einlegung der weiteren Verzögerungsrüge vom 17.04.2014 sei seitens des Landearbeitsgerichts nicht beschleunigt mit der Absetzung des Urteils reagiert worden. Es liege immaterieller Nachteil für den Kläger im Sinne von § 198 Abs. 2 GVG vor. Aus der Verfahrensakte ergebe sich, dass der Rechtsstreit aufgrund der ausgedehnten Dauer für den Kläger belastend gewesen sei.



Der Kläger beantragt,

1.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger aufgrund der überlangen Dauer des Rechtsstreits ArbG Köln, 9 Ca 2544/11 / LAG Köln, 7 Sa 764/12 eine Entschädigung in Höhe von 1.200,-- € zu zahlen;2.im Falle der Säumnis oder des Anerkenntnis auf die Klage Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteil zu erlassen;3.die Verfahrensakte LAG Köln, 7 Sa 764/12 beizuziehen.



Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.



Das beklagte Land vertritt die Auffassung, das arbeitsgerichtliche Verfahren habe nicht unangemessen lang angedauert. Der Kläger habe nicht eine entschädigungsrelevante Unterlassung durch die Gerichte dargelegt, die eine vermeidbare Verzögerung zur Folge gehabt hätte. Der Kläger sei ohnehin bis zum 10.11.2013 - dem Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge - mit seinem Begehren präkludiert, weil er nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des ÜGRG am 03.12.2011 seine Verzögerungsrüge erhoben habe. Auf die Erhebung der zweiten Verzögerungsrüge vom 17.04.2014 sei nicht abzustellen, da hier die gemäß § 198 Abs. 3 S. 2 GVG vorgesehene Frist für die Erhebung einer weiteren Verzögerungsrüge nicht gewahrt sei. Insgesamt sei die Verfahrensführung grundsätzlich auf den Maßstab der Vertretbarkeit zu überprüfen. Hier sei festzuhalten, dass keine sachlich nicht begründeten Lücken in der Verfahrensführung gegeben seien.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den beigefügten Anlagen und den Inhalt der herbeigezogenen Verfahrensakte 7 Sa 764/12 vor dem Landesarbeitsgericht Köln ergänzend verwiesen.



Entscheidungsgründe



Die vom Kläger erhobene Entschädigungsklage ist zwar zulässig, sie ist jedoch unbegründet, da dem Kläger der von ihm geltend gemachte Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.200,-- EUR wegen überlanger Dauer des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 9 Ca 2544/11 und vor dem Landesarbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 7 Sa 764/12 nicht zusteht.



I. Zulässigkeitsbedenken stehen der Entschädigungsklage nicht entgegen.



1. Die Kammer ist gemäß § 201 Abs. 1 S. 1 GVG i. V. m. § 9 Abs. 2 S. 2 ArbGG im vorliegenden Entschädigungsverfahren zur Entscheidung berufen. § 201 Abs. 1 S. 1 GVG i. V. m. § 9 Abs. 2 S. 2 ArbGG begründen bei Klagen gegen ein Land eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde.



2. Der Entschädigungsklage steht eine Versäumung der Klagefrist gemäß § 198 Abs. 5 S. 2 GVG nicht entgegen. Der Kläger hat diese Frist gewahrt.



Nach § 198 Abs. 5 S. 2 GVG muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahren erhoben werden. Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch mit seiner Klage vom 25.02.2015, die am 27.02.2015 beim Landesarbeitsgericht in Köln eingegangen ist, geltend gemacht. Die formelle Rechtskraft des Ausgangsverfahrens war durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch das Bundesarbeitsgericht gemäß Beschluss vom 18.02.2015 eingetreten.



3. Der Zulässigkeit der Entschädigungsklage steht die Nichteinhaltung der Wartefrist von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 5 S. 1 GVG nicht entgegen. Hierbei kann offenbleiben, ob es sich bei den mit Schriftsatz des Klägers vom 10.08.2013 geltend gemachten Einwendungen gegen den Aussetzungsbeschluss des Landesarbeitsgerichts vom 18.07.2013 um eine Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 GVG gehandelt hat. Sowohl ausgehend von diesem Schriftsatz vom 10.08.2013 wie auch von der Verzögerungsrüge vom 10.11.2013 und der weiteren Verzögerungsrüge vom 17.04.2014 sind bis zur Klageerhebung am 27.02.2015 mehr als sechs Monate verstrichen.



II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder sonstige Wiedergutmachung in Bezug auf die Verfahrensdauer des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 9 Ca 2544/11 bzw. vor dem Landesarbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 7 Sa 764/12. Die Verfahrensführung in den Ausgangsverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln und dem Landesarbeitsgericht Köln erweist sich sowohl hinsichtlich erster als auch zweiter Instanz als eine sachlich gerechtfertigte und damit nicht unangemessene Verfahrensleitung.



1. Der Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Abs. 1 S. 1 GVG setzt die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens voraus. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Ein weiteres - neben diesem in § 198 Abs.1 S. 2 GVG explizit genannten - Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist die Verfahrensführung durch das Gericht, die zu den in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten Umständen in Bezug zu setzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2015 - III ZR 141/14 - ; Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 27/12 D -). Bezüglich der Verfahrensführung des Gerichts ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensbeschleunigung keinen Selbstzweck darstellt und gegenläufige Rechtsgüter gleichfalls in den Blick zu nehmen sind. Dazu zählen insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG folgende Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit aus Artikel 97 Abs. 1 GG und des gesetzlichen Richters nach Artikel 101 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 - III ZR 141/14 - ; Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ).



2. Die Dauer des hier vom Kläger zur Überprüfung gestellten Gerichtsverfahrens erstreckte sich zunächst erstinstanzlich von der Klageerhebung mit Eingang der Klageschrift am 31.03.2011 bis zur Zustellung des Urteils vom 11.07.2012 am 02.08.2012 an den Kläger bzw. am 07.08.2012 an die beiden Beklagten des Ausgangsverfahrens. Hieran schloss sich nach Berufungseinlegung durch den Kläger beim Landesarbeitsgericht mit Berufungsschrift vom 07.08.2012 das Berufungsverfahren an, welches durch Urteil vom 03.04.2014, welches am 19.08.2014 dem Kläger und am 18.08.2014 den dortigen Beklagten zugestellt wurde, abgeschlossen wurde. Dessen formelle Rechtskraft ist durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch das Bundesarbeitsgericht gemäß Beschluss vom 18.02.2015 eingetreten.



3. Von einer unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens erster Instanz beim Arbeitsgericht Köln im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist nicht auszugehen. Die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens vom Klageeingang am 31.03.2011 bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 11.07.2012, welches am 02.08.2012 dem Kläger zugestellt wurde, weist hinsichtlich der Verfahrensförderung des Arbeitsgerichts auf keine sachwidrige Lücken hin.



a. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Auskunfts- und Schadensersatzklage des Klägers hinsichtlich der Verbundausbildung seiner früheren Auszubildenden - der Beklagten zu 1. im Ursprungsverfahren 9 Ca 2544/11 - nicht um einen standardmäßig auftretenden Streitgegenstand im arbeitsgerichtlichen Verfahren handelt. Zudem ist hinsichtlich der Verfahrensführung die Einbettung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in die weiteren Auseinandersetzungen des Klägers mit der Rechtsanwaltskammer, dem Anwaltsverein und der Bezirksregierung zu sehen. Diese Aspekte nehmen durchaus einen maßgeblichen Umfang im erstinstanzlichen Schriftwechsel ein. Hierbei ist neben der Klageschrift auf die Schriftsätze des Klägers vom 15.04.2011, 28.04.2011. 03.05.2011, 16.05.2011, 03.06.2011, 08.07.2011, 08.08.2011, 15.08.2011, 11.09.2011, 31.10.2011, 30.06.2012 und 02.07.2012 zu verweisen.



Hinsichtlich dieser Umstände ist zu berücksichtigen, dass dem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Dementsprechend wird die Verfahrensführung des Richters im nachfolgenden Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Diese darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Da der Rechtssuchende keinen Anspruch auf eine optimale Verfahrensförderung hat, begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 - III ZR 141/14 - ). Eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung sind entschädigungslos hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ).



b. Hinsichtlich der Gesamtlaufzeit des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt weiterhin zu berücksichtigen, dass vor einer Instanz beendenden materiellen Entscheidung zunächst über die vom Beklagten zu 2. erhobene Zuständigkeitsrüge gemäß dessen Schriftsatz vom 14.04.2011 zu befinden war. Dass eine Entscheidung über die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten erst durch Beschluss am 11.01.2012 durch das Arbeitsgericht getroffen wurde, vermag ebenfalls eine überlange Verfahrensdauer im Sinne des § 198 Abs. 1 S. 1 GVG nicht zu begründen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beschlussfassung über die Eröffnung des Rechtswegs ursprünglich bereits für den 20.07.2011 durch das Arbeitsgericht vorgesehen war. Ein Hinausschieben der Beschlussfassung war dann begründet durch einen nochmaligen Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts, zu dem es dann gemäß dem klägerischen Schreiben vom 08.07.2011 Änderungswünsche des Klägers gab. Daraufhin sah sich das Arbeitsgericht veranlasst, durch Schreiben vom 19.07.2011 einen geänderten Vergleichsvorschlag den Parteien zu unterbreiten, den der Kläger mit Schreiben vom 08.08.2011 sodann ablehnte. Sodann war die Beschlussfassung hinsichtlich der Eröffnung des Rechtswegs ursprünglich für den 23.11.2011 gemäß dem arbeitsgerichtlichen Schreiben vom 16.09.2011 vorgesehen. Lediglich ein Kanzleiversehen hat zu einer Verschiebung der Beschlussfassung auf den 11.01.2012 geführt.



Hinsichtlich der gerichtlichen Vergleichsvorschläge zunächst im Gütetermin vom 06.05.2011 und sodann in abgewandelter Form in weiteren gerichtlichen Schreiben vom 21.07.2011 und 19.07.2011 ist maßgeblich, dass das Arbeitsgericht hiermit seinem gesetzlichen Auftrag nachgekommen ist, in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (vgl. §§ 54 Abs. 1 S. 1, 57 Abs. 2 ArbGG, § 278 Abs. 1 ZPO).



c. Zudem ist die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat, unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Mitverursachung wesentlich für die Beurteilung der Verfahrensdauer (vgl. BT-Drucksache 17 / 3802, Seite 18). Denn von ihm verursachte Verzögerungen können keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen. Dabei kommt es auf eine "Prozessverschleppungsabsicht" oder eine sonstige Vorwerfbarkeit des Verhaltens nicht an. Auch durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen. Dies gilt beispielsweise für häufige umfangreiche Stellungnahmen und Anfragen, Fristverlängerungsanträge und Anträge auf Ruhenlassen des Verfahrens. In allen diesen Fällen wird die Zeit, die für das Gericht zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein Prozessverhalten erforderlich ist, nicht dem Staat zugerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ; OVG NRW, Urteil vom 28.09.2015 - 13 D 116/14 - ). Hierbei schlägt zu Buche, dass der Kläger im arbeitsgerichtlichen Ausgangsverfahren Änderungswünsche hinsichtlich des Vergleichsvorschlages des Arbeitsgerichts mit klägerischem Schreiben vom 08.07.2011 vorbrachte. Weiterhin sind zu berücksichtigen die oben bereits in Bezug genommenen umfangreichen schriftsätzlichen Stellungnahmen des Klägers, die einen Vorbereitungs- und Bearbeitungsaufwand beim Arbeitsgericht auslösten (vgl. zu diesem Aspekt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2015 - 13 D 116/14 - ). Hierbei ist dem Richter zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 - III ZR 141/14 - ).



Unter Heranziehung der vorgenannten Aspekte ist eine unangemessene Verfahrensdauer bei dem arbeitsgerichtlichen erstinstanzlichen Verfahren nicht festzustellen. Dies gilt auch bei Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes nach § 9 Abs. 1 ArbGG. Dieser ist in Beziehung zu setzen zu der besonderen Prozessförderung in Kündigungsverfahren nach § 61 a Abs. 1 ArbGG, deren vorrangige Erledigung dort vorgesehen ist. Auch in diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens - das Auskunfts- und Schadensersatzbegehren im Rahmen des Verbundausbildungsverhältnisses mit der dortigen Beklagten zu 1. - nicht hinreichend darauf schließen ließ, dass eine unmittelbar zeitnahe Entscheidung für den Kläger von einer besonderen persönlichen Bedeutung gewesen sein musste (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ; Beschluss vom 19.09.2013 - III ZA 16/13 - ). Hintergrund der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung im Ursprungsverfahren war die dem Kläger durch die Beendigung der Verbundausbildung mit der dortigen Beklagten zu 1. in Aussicht stehende Rückforderung der für die Verbundausbildung erhaltenen Subventionen seitens der Bezirksregierung Köln. Anhaltspunkte dafür, dass dies für den Kläger eine wirtschaftlich besonders bedeutsame und damit zeitnah existentielle Angelegenheit gewesen ist, sind vorliegend nicht erkennbar.



4. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch keine unangemessene Verfahrensdauer im Rahmen der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Köln in dem Ursprungsverfahren unter dem Aktenzeichen 7 Sa 764/12 vor.



a. Zunächst ist davon auszugehen, dass eine besondere - über den allgemeinen Beschleunigungsgrundsatz gemäß § 9 Abs. 1 ArbGG hinausgehende - Beschleunigung in der Berufungsinstanz im Ursprungsverfahren nicht indiziert war. Nach oben dargestellter Einschätzung der Kammer hat das erstinstanzliche Verfahren nicht unangemessen lang angedauert.



b. Eine unangemessen lange Dauer des Berufungsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist entgegen dem Kläger auch nicht daraus herzuleiten, dass der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz bereits im Zeitpunkt des ersten mündlichen Verhandlungstermins vom 18.04.2013 entscheidungsreif gewesen sei.



Eine solche Annahme würde außer Acht lassen, dass - von zwingenden gesetzlichen Vorgaben abgesehen - ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung besteht. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Dementsprechend wird die Verfahrensführung des Richters im nachfolgenden Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Da der Rechtssuchende keinen Anspruch auf optimale Verfahrensförderung hat, begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ). Daher hat das Entschädigungsgericht die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrundelegt, nicht in Frage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2015 - 11 EK 8/14 - ).



Anhaltspunkte dafür, dass das Unterbleiben einer instanzabschließenden Entscheidung im ersten Verhandlungstermin vor dem Landesarbeitsgericht am 18.04.2013 als willkürlich zu werten wäre, sind nicht gegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Landesarbeitsgericht mit seinem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2013 erlassenen Hinweis- und Auflagenbeschluss dem Anliegen der Parteien auf rechtliches Gehör nachgekommen ist. Zudem hat das Landesarbeitsgericht durch den konkret formulierten Beschluss vom 29.04.2013 den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und damit dem gesetzlichen Anliegen gemäß den §§ 57 ArbGG, 278 Abs.1 ZPO entsprochen, auf eine gütliche Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach Ablehnung des Vergleichsvorschlags durch den dortigen Beklagten zu 2. mit dessen Schriftsatz vom 17.05.2013 zeitnah durch Beschluss vom 22.05.2013 ein neuer Verhandlungstermin für den 18.07.2013 anberaumt worden ist.



c. Die im weiteren Verhandlungstermin vom 18.07.2013 beschlossene Aussetzung des Verfahrens wegen dem vom Kläger eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 16 K 1278/13 ist wiederum vom richterlichen Gestaltungsspielraum gedeckt. Hierbei ist maßgeblich, dass nach § 148 ZPO das Gericht anordnen kann, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des eigenen Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, dass den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung - einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern - sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen. Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§§ 9 Abs. 2 S. 2 ArbGG, 198 ff. GVG, vgl. BAG, Beschluss vom 16.04.2014 - 10 AZB 6/14 - ). Eine Überschreitung des dabei dem Gericht zukommenden Ermessensspielraums ist vorliegend nicht zu erkennen. Anders als beispielsweise in einem Rechtsstreit über Entgeltansprüche, die von der Wirksamkeit einer Kündigung abhängen, über die bereits eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers vorliegt, stand der Aussetzung des Ausgangsrechtsstreits nicht entgegen, dass existentielle Belange der dortigen Parteien betroffen waren (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 16.04.2014 - 10 AZB 6/14 - ).



d. Nach Einlegung der Verzögerungsrüge durch den Kläger mit Schriftsatz vom 10.11.2013 hat das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit zeitnah durch den Terminsbeschluss vom 08.01.2014 reagiert, mit dem der Termin zu einer weiteren mündlichen Verhandlung auf den 03.04.2014 anberaumt wurde.



Die Zustellung des im bzw. nach dem Termin vom 03.04.2014 verkündeten instanzbeendenden Urteils ist dann innerhalb des gesetzlichen Rahmens von fünf Monaten nach dieser Verkündung am 19.08.2014 dem Kläger zugestellt worden. Ein entschädigungsrelevanter Umstand ist aus diesem Zeitablauf nicht herzuleiten.



Der Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils vom 03.04.2014 durch Zurückweisung der vom Kläger eingereichten Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht gemäß Beschluss vom 18.02.2015 ist zeitnah zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom 20.08.2014 erfolgt. Dessen ungeachtet ist der Zeitablauf ab Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vom Landesarbeitsgericht unbeeinflusst.



5. Die Gesamtverfahrensdauer beider Instanzen zusammengerechnet ist ebenfalls nicht als unangemessen langandauernd im Sinne des § 198 Abs. 1 S. 1 GVG anzusehen. Keiner der Verfahrensabschnitte ist nach der Abwägung der Umstände des Einzelfalles und deren Gewichtung von einer willkürlichen unverständlichen richterlichen Verfahrensführung oder Untätigkeit geprägt. Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen dieses Abwägungsprozesses eine besondere existentielle Bedeutung des Verfahrens für den Kläger zu berücksichtigen wäre, sind nicht gegeben. Gravierende Auswirkungen auf die Vermögenslage beim Kläger oder konkrete psychische bzw. physische Beeinträchtigungen durch die Verfahrensführung sind nicht vorgetragen (vgl. zu diesem Aspekt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2015 - 13 D 116/14 - ).



III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger gemäß § 91 Abs. 1 ZPO als unterlegene Partei.



Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §§ 201 Abs. 2 S. 3 GVG, 9 Abs. 2 S. 2, 72 ArbGG sind nicht gegeben, da die Entscheidung unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalles beruht.

Vorschriften§ 198 Abs. 3 S. 1 GVG, § 72 b ArbGG, § 198 GVG, § 198 Abs. 2 GVG, § 198 Abs. 3 S. 2 GVG, § 201 Abs. 1 S. 1 GVG, § 9 Abs. 2 S. 2 ArbGG, § 198 Abs. 5 S. 2 GVG, § 198 Abs. 5 S. 1 GVG, § 198 Abs. 1 S. 1 GVG, § 198 Abs.1 S. 2 GVG, § 198 Abs. 1 S. 2 GVG, Artikel 20 Abs. 3 GG, Artikel 97 Abs. 1 GG, Artikel 101 Abs. 1 S. 2 GG, §§ 54 Abs. 1 S. 1, 57 Abs. 2 ArbGG, § 278 Abs. 1 ZPO, § 9 Abs. 1 ArbGG, § 61 a Abs. 1 ArbGG, §§ 57 ArbGG, 278 Abs.1 ZPO, § 148 ZPO, §§ 9 Abs. 2 S. 2 ArbGG, 198 ff. GVG, § 91 Abs. 1 ZPO, §§ 201 Abs. 2 S. 3 GVG, 9 Abs. 2 S. 2, 72 ArbGG

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