Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

14.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186546

Verwaltungsgericht Trier: Beschluss vom 17.09.2015 – 5 L 2377/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


5 L 2377/15.TR

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

xxx

wegen    bauaufsichtlicher Verfügung
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 17. September 2015, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Dierkes
Richter am Verwaltungsgericht Braun
Richterin am Verwaltungsgericht Heinen
beschlossen:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die bauaufsichtliche Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides des Antraggegners vom 12.08.2015 wird wiederhergestellt und bezüglich der Ziffer 2 des Bescheides angeordnet.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

Der erkennbar dahingehend auszulegende Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 des Bescheids vom 12.08.2015 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2.Alt. VwGO wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffer 2 (Androhung Zwangsgeld) des vorgenannten Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO anzuordnen, ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.

In der Sache gebietet § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des von dem Verwaltungsakt Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtwidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines solchen erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 1995 – 2 BvR 1179/95 –, NVwZ 1996, 56, und vom 21. März 1985 – 2 BvR 1642/83 –, NVwZ 1985, 409; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 17. Juli 1996 – 7 B 11556/96. OVG –, vom 17. Oktober 1989 – 12 B 81/89 –, vom 29. November 1988 – 12 B 92/88 – und vom 21. Juni 1983 – 2 B 45/83 –).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen fällt hier die Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus, da die Kammer erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 12.8.2015 hat und das Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung in Anbetracht der ihr anderenfalls drohenden erheblichen beruflichen und finanziellen Einschränkungen überwiegt.

Als Rechtsgrundlage für das unter Ziffer 1 des Bescheides verfügte Nutzungsverbot kommen allein §§ 59, 81 Satz 1 der Landesbauordung für Rheinland-Pfalz – LBauO – in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde u.a. die Nutzung von baulichen Anlagen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Nutzungsänderung verstoßen, untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung liegen hier nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung jedoch nicht vor.

Zunächst stellt sich die von der Antragstellerin vorgenommene Nutzungsänderung entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung des Antraggegners nicht als formell illegal dar, da eine Baugenehmigung für die begehrte Nutzungsänderung gem. § 62 Abs. 2 Nr. 5 b LBauO nicht erforderlich ist. Danach bedürfen Nutzungsänderungen von Gebäuden und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, bei einer teilweisen, untergeordneten gewerblichen oder geschäftlichen Mitbenutzung von Wohnraum ohne Änderung der Bausubstanz durch freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende keiner Baugenehmigung. Nach S. 2 der Vorschrift gilt dies insbesondere für Existenzgründerrinnen und Existenzgründer. In der Gesetzesbegründung zum Landesgesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren des Bau- und Wirtschaftsrechts (Landtagsdrucksache 15/3192) heißt es hierzu, insoweit würden Verfahrensvereinfachungen für die Umnutzung bisher zu privaten Wohnzwecken genutzter Gebäude und Räume eingeführt und klargestellt, dass in Bagatellfällen keine Baugenehmigung erforderlich ist. Diese Regelung solle insbesondere Existenzgründern/-innen die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erleichtern. Gerade derartige Existenzgründungen hätten für die rheinland-pfälzische Wirtschaft eine erhebliche Bedeutung. Öffentliche und private Belange würden in den erfassten Fällen nicht oder nur geringfügig berührt; sie seien auch ohne ein präventives Genehmigungsverfahren gewahrt. Die Möglichkeiten zu einem repressiven Einschreiten auf Grundlage des Bauordnungsrechts und insbesondere auch des Bauplanungsrechts genügten in Anbetracht des Bagatellcharakters der erfassten Fälle zur Wahrung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Die von der Antragstellerin vorgenommene Nutzungsänderung der Räume im Untergeschoss des Hausanwesens Königsberger Str. 48 in 54516 Wittlich unterfällt den Voraussetzungen dieser Vorschrift. Es handelt sich um eine Nutzungsänderung im Innenbereich; die von der Nutzungsänderung erfasste Fläche beträgt ausweislich der Bauantragsunterlagen 73,58 m² gegenüber einer als Wohnbaufläche genutzten Fläche von insgesamt 430 m². Damit liegt unzweifelhaft eine der Wohnnutzung untergeordnete gewerbliche bzw. geschäftliche Nutzung vor. Soweit es in der Vorschrift gewerbliche oder geschäftliche „Mitbenutzung“ heißt und insoweit angedacht werden könnte, dass damit nur die gewerbliche oder geschäftliche Nutzung des jeweiligen Wohnungsinhabers gemeint sein könnte, geht die Kammer hiervon nicht aus. Eine derartige Auslegung der Vorschrift würde eindeutig dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck zuwiderlaufen. Im übrigen entspricht die von der Kammer vertretene Auffassung der von der Rechtsprechung in § 13 BauNVO vorgenommenen Auslegung, die – im Bereich des materiellen Rechts - eine ähnliche Regelung enthält. Auch dort ist eine Personenidentität zwischen Wohnungsinhaber und freiberuflich Tätigen nicht erforderlich (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 – 4 C56/80 -, wonach die Zulässigkeit der Nutzung von Räumen für die Berufsausübung freier und ähnlicher Berufe nicht voraussetzt, dass in der jeweiligen Nutzungseinheit nebeneinander gearbeitet und gewohnt wird). In Anbetracht des sich ähnelnden Inhalts der Vorschriften hält die Kammer auch für den formell-rechtlichen Bereich des § 62 Abs. 2 Nr. 5b LBauO  eine entsprechende Auslegung für sachgerecht.  
Die vorgenommene Nutzungsänderung ist nach summarischer Prüfung auch materiell baurechtsmäßig, sodass die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung aller Voraussicht nach rechtswidrig ist.

Das Vorhaben ist unstreitig im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes W-20-00 N „Rollkopf“ der Stadt Wittlich zur Ausführung gelangt, der diesen Bereich als reines Wohngebiet ausweist. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich insoweit nach § 30 BauGB i.V.m. §§ 3, 13 BauNVO.

Zwar unterfällt die von der Antragstellerin in den streitgegenständlichen Räumen ausgeübte Tätigkeit nicht den in § 3 Abs. 2 und 3 BauNVO getroffenen Regelungen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften greifen vorliegend eindeutig nicht. Die vorgenommene Nutzungsänderung ist aber nach § 13 BauNVO rechtmäßig. Danach sind Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, in den Baugebieten nach §§ 2-4 BauNVO zulässig. Die Vorschrift will erkennbar nicht die Nutzung von Räumen durch alle Art von Gewerbetreibenden zulassen, die in den jeweiligen Baugebieten nicht stören, sondern nur die Nutzung durch freiberuflich Tätige oder ähnlich tätige Gewerbetreibende. Der Gesetzgeber hat sich zur Umschreibung der beiden angesprochenen Berufsgruppen unbestimmter Rechtsbegriffe bedient, die nicht eindeutig sind und der Auslegung, insbesondere unter Heranziehung des § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG - bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 56.80 - und Urteil vom 30.1.1970 - BVerwG IV C 143.65 -). Auch § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG definiert den Begriff der freiberuflichen Tätigkeit nicht, sondern umschreibt ihn mittels einer Aneinanderreihung folgender Beispiele: „... die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, …. Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, …. und ähnlicher Berufe.“ Voraussetzung ist nach S. 3 der Vorschrift, dass der Betreffende aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Was den Begriff der „freien“ und der diesen „ähnlichen“ Berufe miteinander verbindet, ist das Angebot persönlicher Dienstleistungen, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen und in der Regel in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werden. Voraussetzung für beide Alternativen des § 13 BauNVO ist nach der vom Gesetzgeber verfolgten Linie und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift jeweils die „Wohnartigkeit“ der privilegierten Berufsausübung (BVerwG a.a.O). Damit soll – wie oben bereits erwähnt - nicht auf ein nebeneinander von Berufsausübung und Wohnen in derselben Wohneinheit abgestellt werden, sondern auf die für die freien und ähnlichen Berufe typische wohnähnliche, gleichsam „private Art der Berufsausübung“. Den Berufen soll nicht nur eigen sein, dass sie sich innerhalb von Wohnungen ausüben lassen, sondern ferner, dass die Tätigkeit inhaltlich Beschäftigungen vergleichbar ist, die mehr oder weniger in jeder Wohnung stattfinden oder doch stattfinden können. Die Berufsausübung nach § 13 BauNVO darf nach Art, Gestaltung und Umfang – also qualitativ wie quantitativ – die Grenzen einer wohnartigen Betätigung nicht überschreiten.

Vorliegend ist die Wohnartigkeit der Betätigung der Antragstellerin nach Auffassung der Kammer in quantitativer wie qualitativer Hinsicht zu bejahen.

Die für die Nutzungsänderung vorgesehenen Räume im Untergeschoss eines Wohnhauses mit einer Größe von 73,58 m² stehen einer Wohnfläche in diesem Gebäude von insgesamt 430 m² gegenüber und nehmen damit ersichtlich lediglich einen untergeordneten Teil gegenüber dem Wohnen ein. Der angebotene Yogaunterricht entspricht auch dem Anforderungsprofil einer freiberuflichen Tätigkeit, zumindest aber dem einer dieser vergleichbaren Beschäftigung. Bereits aus den von der Antragstellerin vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ergibt sich, dass ihre Einkünfte steuerrechtlich einer selbstständigen Arbeit aus freiberuflicher Tätigkeit zugerechnet werden. Insoweit kann sie nach Auffassung der Kammer als unterrichtende Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aufgefasst werden. Die Antragstellerin verfügt auch über das für freie Berufe typischermaßen erforderliche Mindestmaß an individueller Qualifikation (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2011 - 2 A 38/10 -).  

Ausweislich des von ihr vorgelegten Zertifikats des Yoga Vidya e.V., das sie zum Führen des Titels Yogalehrerin (BYV) berechtigt, hat die Antragstellerin die Yoga Vidya Lehrerausbildung absolviert und die Prüfung vor dem Prüfungsausschuss des Berufsverbands der Yoga Vidya Lehrer/-innen e.V. (BYV) erfolgreich bestanden. Nach dem Internetauftritt des Yoga Vidya e.V. (www.yoga-vidya.de) umfasst die Ausbildung zum Yogalehrer insgesamt acht Themenblöcke, in denen unter anderem vermittelt wird, wie Yogaübungen angeleitet, Hilfestellungen gegeben, Yogakurse aufgebaut und die Yogastellungen an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. Ferner wird Unterrichtsdidaktik vermittelt. Die Prüfung zum Yoga Lehrer besteht aus mindestens vier Lehrproben, einer schriftlichen und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung. Anschließend wird das Zertifikat des Berufsverbands der Yoga Vidya Lehrer/innen „Yogalehrer/in (BYV)“ erteilt. Die Ausbildung kann berufsbegleitend in einer 2-Jahres-Ausbildung mit 642 Unterrichtseinheiten oder in einem vierwöchigen Intensivkurs mit 400 Unterrichtseinheiten absolviert werden. Alles in allem verfolgt die Ausbildung einen festgelegten Ausbildungsstandard. Die Yoga Vidya Lehrer Ausbildungen sind bei der Yoga Alliance registriert, die für einen bestimmten Qualitätsstandard steht. Damit kann nicht zweifelhaft sein, dass die Antragstellerin über ein Mindestmaß an individueller Qualifikation verfügt, das für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlich ist.   

Die von der Antragstellerin im Verfahren dargelegte Unterrichtssituation, die auch dem Internetauftritt (www.rainbow-yoga.de) zu entnehmen ist, entspricht nach Auffassung der Kammer auch noch häuslichen Abläufen und überschreitet von ihrem Umfang her nicht die Grenzen einer noch wohnartigen Betätigung. Die Unterrichtsstunden selbst erfolgen naturgemäß in ruhiger und entspannter Atmosphäre und haben kein über eine Wohnnutzung hinausgehendes Störpotenzial. Beschwerden Dritter sind insoweit ersichtlich auch nicht erfolgt. Diese betreffen ausweislich der Verwaltungsvorgänge vielmehr den durch die Kursteilnehmer verursachten Verkehrslärm, deren Parkverhalten und deren Gesprächslautstärke auf der Straße. Der Umstand, dass mit der Betätigung der Antragstellerin ein gewisser Kraftfahrzeugverkehr verbunden ist, schließt aber die grundsätzliche Verträglichkeit ihrer Tätigkeit im reinen Wohngebiet nicht aus. Auch im Rahmen des § 13 BauNVO ist – was die in der Vorschrift beschriebenen Nutzungsarten angeht – eine typisierende Betrachtungsweise geboten, die den üblicherweise mit derartigen Nutzungen einhergehenden Kraftfahrzeugverkehr bereits berücksichtigt. Durch die Zuordnung von Nutzungen zu Baugebieten will der Verordnungsgeber die Anforderungen bestimmter Vorhaben an ein Gebiet, ihre Auswirkungen auf das Gebiet und die Erfüllung eines spezifischen Gebietsbedarfs zu einem schonenden Ausgleich bringen. Zum Ausgleich dieser oft gegenläufigen Ziele – wozu auch die Vermeidung eines für das jeweilige Gebiet unverträglichen Kraftfahrzeugverkehrs gehört – trifft § 13 BauNVO eine sachgerechte Regelung (so BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 – 4 C 17.95 –). Die in § 13 BauNVO vorgegebene Beschränkung freiberuflicher oder vergleichbarer Nutzungen auf „Räume“ gewährleistet, dass diese Nutzungen dort nur in einem Umfang zugelassen werden können, bei dem typischerweise keine gebietsunverträglichen Störungen durch vorhabenbezogenen Kraftfahrzeugverkehr eintreten, sodass der durch die Nutzung verursachte Kraftfahrzeugverkehr regelmäßig hinzunehmen ist.

Sofern im jeweils konkreten Fall dennoch mit einem dem jeweiligen Gebietstyp nicht zu vereinbarende Störungen durch den vom Vorhaben tatsächlich ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr einhergehen sollten, ist auf § 15 BauNVO abzustellen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass es vorliegend zu einem vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehr kommt, der den im Rahmen des § 13 BauNVO vom Verordnungsgeber bereits berücksichtigten typischen An- und Abfahrtsverkehr in einem die Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Maß übersteigt, sind den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht hinreichend zu entnehmen und bedürften jedenfalls weiterer Sachverhaltsaufklärung. In Anbetracht der gravierenden beruflichen und finanziellen Auswirkungen der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung für die Antragstellerin überwiegt deren Aussetzungsinteresse vorliegend das Vollzugsinteresse.

Nach alledem ist dem Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vor­gelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) zu übermitteln ist.
Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen.
Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) zu übermitteln ist.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr