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14.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186487

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 16.09.2015 – 11 Sa 897/14


Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.2014 - 7 Ca 8723/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG mit Wirkung vom 01.12.2013 auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW von derzeit mindestens 160 Stunden im Monat zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 und die Beklagte zu 4/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags, die Vergütung von Arbeitszeitunterbrechungen sowie um die Erhöhung der Arbeitszeit.



Der Kläger ist seit dem Mai 2009 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen K tätig. Er besitzt die Qualifikation als Luftsicherheitskontrollkraft zur Durchführung von Personal- und Warenkontrollen (§§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG, 3 ff. LuftSiSchulV).



Im "B " (B ) findet seit dem 1. Januar 2012 eine sogenannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hierbei werden sowohl Fluggäste als auch das Flughafenpersonal und das Personal anderer auf dem Flughafen tätiger Unternehmen inklusive deren Fahrzeuge kontrolliert. Die Beklagte hat zu diesem Zweck 60 Luftsicherheitsassistenten aus dem Bereich der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) zusätzlich nach § 8 LuftSiG ausgebildet.



Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im Streitzeitraum mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 der für allgemeinverbindlich erklärte Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Anwendung. Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 beträgt der Lohnzuschlag "für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt)" 1,50 Euro brutto pro Stunde (PWK-Zuschlag).



Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.08.2014 (Bl. 260 ff. d.A.) der Klage hinsichtlich der Vergütung von Arbeitsunterbrechungen nebst Zuschlägen im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Lohnzuschläge als unbegründet abgewiesen. Zudem hat es die Beklagte verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit mit Wirkung zum 01.12.2013 auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis nach dem MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW von derzeit mindestens 160 Stunden im Monat zuzustimmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.



Gegen das ihm am 20.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.09.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 13.09.2014 zugestellte Urteil am 24.09.2014 Berufung eingelegt und diese am 13.11.2014 begründet.



Der Kläger verfolgt die Ansprüche wegen der Lohnzuschläge weiter und hält an seiner Rechtsansicht fest, wonach ihm auf Grund ihrer Tätigkeit im Bereich der Personal- und Warenkontrolle der Anspruch auf Lohnzuschlag gemäß Ziffer 2.1 des LTV NRW 2013 zustehe. Jedenfalls gelte dies für die Zeiten, wo er nach § 8 LuftSiG eingesetzt worden sei. Im Übrigen verteidigt er die arbeitsgerichtliche Entscheidung zur Vergütungspflicht der Arbeitszeitunterbrechungen.



Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.2014 - 7 Ca 8723/13 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.811,55 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013); 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.2014 - 7 Ca 8723/13 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.221,75 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.06.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.01.2014 bis 31.05.2014 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013); 3. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.2014 - 7 Ca 8723/13 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen; 4. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.



Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen; 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.2014 zu dem Aktenzeichen 7 Ca 8723/13 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.



Die Beklagte begehrt Abweisung der Klage, soweit das Arbeitsgericht ihr wegen der Breakstunden stattgegeben hat. Sie habe sich in den Zeiten der Arbeitsunterbrechung nicht in Annahmeverzug befunden. Der PWK-Zuschlag stehe Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG nicht zu.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 24.09.2014, 29.10.2014, 13.11.2014, 17.11.2014 und 15.09.2015, die Sitzungsniederschrift vom 16.09.2015 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Arbeitsgerichts zur Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit richtet. Die Beklagte hat sich in der Berufungsbegründung nicht einmal ansatzweise mit der diesbezüglichen Entscheidung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt.



In der Berufungsbegründung muss für jeden der Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG, Urt. v. 08.05.2008 - 6 AZR 517/07 - m. w. N.). Die aufgrund § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG anwendbare Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfordert eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Der Berufungsführer hat die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Er muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des Urteils befassen, wenn er dieses bekämpfen will. Formelhafte Wendungen und die bloße Bezugnahme oder Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht (BAG, Urt. v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 - m. w. N.).



II. Im Übrigen sind die Berufungen der Parteien zulässig, weil sie jeweils nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft sind und innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden sind.



III. Die Berufung der Beklagten ist - soweit zulässig - begründet, der Berufung des Klägers blieb der Erfolg versagt.



1. Der Kläger hat gegen die Beklagte mangels Arbeitsangebot keinen Anspruch auf Bezahlung der sog. Breakstunden nebst Zuschlägen für den Zeitraum Mai 2013 bis April 2014 (vgl. hierzu im Einzelnen: BAG, Urt. v. 25.02.2015 - 1 AZR 642/13 -; BAG, Urt. v. 25.02.2015 - 5 AZR 886/12 -).



Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist bei der Ausgestaltung der Pausenregelung in der BV 2011 wirksam ausgeübt worden. Selbst wenn die Beklagte nicht für alle von ihr angeordneten Arbeitsunterbrechungen die sich aus § 9 BV 2011 ergebenden Vorgaben beachtet haben sollte, führt ein etwaiges betriebsverfassungswidriges Verhalten der Beklagten als solches nicht zu einem Vergütungsanspruch des Klägers aus § 615 Satz 1 i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB. Die bloße Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats begründet noch keinen Anspruch auf Vergütung der Pausen. Ein solcher Anspruch kann sich - da der Kläger in den Pausen weder gearbeitet noch sich zur Arbeit bereitgehalten hat - nur aus § 615 Satz 1 i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB ergeben und hätte ein entsprechendes Angebot der Arbeitsleistung erfordert, welches nicht vorliegt. Dafür reicht das Erscheinen am Arbeitsplatz und die Arbeitsaufnahme nicht aus. Denn daraus wird für den Arbeitgeber nicht deutlich, dass der Arbeitnehmer auch dann arbeiten möchte, wenn er tatsächlich nicht arbeitet, sondern die angeordnete Pause nimmt. Der Kläger hätte gegen die angeordneten Arbeitsunterbrechungen zumindest protestieren und damit seine Arbeitsleistung für die Zeit der genommenen Pausen wörtlich anbieten müssen. Das ist nicht erfolgt. Der Kläger hat nicht deutlich gemacht, dass er - unter Beachtung des § 4 ArbZG - an dem betreffenden Arbeitstag eine Ruhepause zu einem anderen als dem von der Beklagten bestimmten Zeitpunkt einlegen und/oder keine Zusatzpause nehmen möchte.



2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzuschlags nach Ziffer 2.1. LTV NRW 2013. Er nicht hinreichend dargetan, in welchem konkreten Umfang er im B in der Personen- und Warenkontrolle eingesetzt wurde.



a) Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen in der Personen- und Warenkontrolle gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen Lohnzuschlag i.H.v. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmitarbeiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um beliehene Luftsicherheitsassistenten i.S.v. § 5 LuftSiG handelt oder um Luftsicherheitskontrollkräfte i.S.v. §§ 8, 9 LuftSiG. Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Personen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenstände erfolgen. Die reine Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG löst die Zuschlagspflicht hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die alleinige Warenkontrolle nach §§ 8, 9 LuftSiG. Neben der Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle im dargelegten Sinn erfordert Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den Lohnzuschlag beansprucht, über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt. Diese muss dem Mitarbeiter die Kenntnisse vermitteln, die es ihm ermöglichen, die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO (EU) Nr. 185/2010 (Anh. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen Lohnzuschlag begehrt, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er über eine entsprechende Schulung verfügt (BAG, Urt. v. 17.06.2015 - 10 AZR 518/14 -; BAG Urt. v. 17.06.2015 - 10 AZR 524/14 -; BAG Urt. v. 17.06.2015 - 10 AZR 573/14 -; BAG Urt. v. 17.06.2015 - 10 AZR 832/14 -).



b) Folglich erfüllte der Kläger durch seine Tätigkeiten in der bloßen Fluggastkontrolle nicht das Tarifmerkmal der "Personen- und Warenkontrolle gemäß VO (EU) Nr. 185/2010". Er hat nicht konkret dargetan, zu welchen Zeiten er Personal und Waren im Rahmen der zugewiesenen Tätigkeit kontrolliert hat. Der allgemeine Hinweis auf einen Einsatz in der Mischkontrolle ersetzt nicht den notwendigen hinreichenden Tatsachenvortrag (vgl.: BAG Urt. v. 17.06.2015 - 10 AZR 524/14 -; BAG Urt. v. 17.06.2015 - 10 AZR 573/14 -; BAG Urt. v. 17.06.2015 - 10 AZR 832/14 -). Aus Sicht der Kammer lässt sich eine zuschlagspflichtige Tätigkeit für Zeiten am B deshalb nicht bejahen, weil nach dem Sachvortrag der Parteien nicht erkennbar ist, dass während der Einsatzzeiten überhaupt eine Personal- und Warenkontrolle stattgefunden hat, denn der Lohnzuschlag knüpft an eine Erschwernis oder erhöhte Verantwortung an (anders nunmehr BAG, Urt. v. 11.11.2015 - 10 AZR 469/14 -, wonach es bereits ausreichend ist, dass in dem Einsatzbereich der Arbeitnehmer jederzeit damit rechnen müsse, entsprechende Kontrolle durchführen zu müssen).



IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.



V. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen.

Vorschriften§ 9 TzBfG, § 5 LuftSiG, §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG, 3 ff. LuftSiSchulV, § 8 LuftSiG, EU-Verordnung 185/2010, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 b) ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 611 Abs. 1 BGB, § 4 ArbZG, VO (EU) Nr. 185/2010, §§ 8, 9 LuftSiG, § 5 Abs. 1 LuftSiG, § 92 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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