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10.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186457

Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 24.03.2016 – 9 S 17/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor: 1. Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.03.2015 AZ. 37 C #####/#### wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 2 T a t b e s t a n d 3 Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung für einen arbeitsgerichtlichen Prozesses in zweiter Instanz. 4 Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, die auch den Bereich „Arbeitsrechtsschutz“ abdeckt. Im März 2011 erhielt er von seiner Arbeitgeberin, einer Bank mit Sitz in den Niederlanden, eine Änderungskündigung zum 30. September 2011, gegen die er Änderungskündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Y erhob, wofür die Beklagte auch Deckungszusage für die erste Instanz erteilte. Unter dem 30. September 2011 kündigte die Arbeitgeberin des Klägers das Arbeitsverhältnis erneut und zwar fristlos sowie hilfsweise ordentlich wegen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der nachträglichen Erhöhung von Altersversorgungszusagen, weil der Kläger im Wege der Selbstkontrahierung Nachträge zu seinem Anstellungsvertrag abgeschlossen hatte. Der Kläger erweiterte daraufhin seine Kündigungsschutzklage entsprechend, wofür die Beklagte ebenfalls Deckungszusage erteilte. 5 Nachdem der Arbeitgeber des Klägers unter dem 3. November 2011 die Altersvorsorgezusagen für den Kläger widerrief, erweiterte der Kläger auch insoweit seine Klage vor dem Arbeitsgericht sowie ferner gegen eine sodann unter dem 22. März 2012 erneut ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Auch insoweit erteilte die Beklagte Deckungszusage. 6 Mit Urteil vom 30. Mai 2012 hat das Arbeitsgericht Y am Main die Klage vollumfänglich abgewiesen. In den Urteilsgründen hat das Arbeitsgericht dargelegt, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei, weil der dringende Verdacht einer Untreue des Klägers im Sinne von § 266 StGB vorliege. 7 Daraufhin verweigerte die Beklagte Deckungsschutz für die Berufungsinstanz mit der Begründung, dass der Kläger zum einen als Niederlassungsleiter gesetzlicher Vertreter des Arbeitgebers gewesen sei und damit nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei, so dass insoweit der Risikoausschluss gemäß § 3 Abs. 2 lit. c) der dem Vertrag zugrundeliegenden ARB #####/#### greife. Ferner stehe die Kündigung im Zusammenhang mit einer vorsätzlichen rechtswidrigen Straftat des Klägers, so dass auch der Risikoausschluss gemäß § 3 Abs. 5 ARB #####/#### gelte. 8 Das hessische Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, dass das Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose Kündigung, wohl aber durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung beendet worden sei. Eine fristlose Kündigung scheide bereits wegen Nichteinhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB aus. Demgegenüber bestehe ein verhaltensbedingter ordentlicher Kündigungsgrund wegen erheblicher schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Pflicht im Zusammenhang mit den Erhöhungen der Altersvorsorge. Dabei lies das Berufungsgericht die Frage der strafrechtlichen Relevanz ausdrücklich offen, weil dies nicht Voraussetzung für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung sei. 9 Dem Vorwurf der schuldhaften Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 10 Der Kläger war zunächst im Jahr 2000 als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft seiner späteren Arbeitgeberinnen angestellt. Dieser Geschäftsführer-Anstellungsvertrag enthielt in § 5 Abs. 6 eine Altersversorgungszusage, wonach die Gesellschaft zur Altersvorsorge des Geschäftsführers im Rahmen der steuerlichen Höchstsätze eine Lebensversicherung zu seinen Gunsten abschließt und für die Dauer des Anstellungsvertrages auch die Beiträge übernimmt. Gemeinsam mit den beiden anderen Geschäftsführern seiner damaligen Arbeitgeberinnen bewilligte sich der Kläger zum 1. Januar 2000 eine betriebliche Altersversorgung in Form einer monatlichen Altersrente i.H.v. 10.000 DM sowie in geringerem Umfang eine Invaliden- und eine Witwenrente. Durch drei weitere Nachträge in den Jahren 2000, 2001 und 2002 wurden diese Renten erhöht, so dass die Altersrente nunmehr 12.500 EUR betrug. 11 Im Jahr 2004 wechselte der Kläger dann innerhalb des Konzerns zur Rechtsvorgängerin (D (NL) N.V.) seiner späteren Arbeitgeberin, der C Nunmehr wurde er jedoch nicht als Geschäftsführer sondern zum Niederlassungsleiter der D in Y bestellt, mit Prokura unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Daneben wurde er zugleich zum Geschäftsführer weiterer Gesellschaften der Fortis-Unternehmensgruppe bestellt. § 4 Abs. 7 des Niederlassungsleiter-Anstellungsvertrages enthielt eine gegenüber dem vorherigen Vertrag vergleichbare Regelung zur Altersvorsorge. Ferner hieß es in § 1 Abs. 6: „Zu allen Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, muss die vorherige Zustimmung (Einwilligung) des Aufsichtsrats eingeholt werden.“ 12 In den Folgejahren 2004-2009 erteilte sich der Kläger in Vertretung der Rechtsvorgängerin seiner Arbeitgeberin durch vier weitere Nachträge Versorgungszulagen, mit denen die monatliche Altersrente nunmehr auf zuletzt 16.500 EUR mit einer jährlichen Steigerungsraten von 2 % per anno erhöht wurde. Die Zahlungen und Rückstellungen wurden in der Bilanz des Arbeitgebers ausgewiesen und von dem konzerninternen Controlling nicht beanstandet. Eine vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats holte der Kläger vor den weiteren Aufstockungen indes nicht ein. Im Rahmen der Änderungskündigung beanstandete der Kläger gegenüber der Personalleiterin der Arbeitgeberin, dass die neuen Konditionen nicht eine zu der bisherigen Altersvorsorge vergleichbare Absicherung enthalte und verlangte Nachbesserung. Daraufhin kam es zu den weiteren, verhaltensbedingten Kündigungen der Arbeitgeberin. 13 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers stellten diesem zunächst einen Teil der Prozesskosten für die zweite Instanz des arbeitsrechtlichen Verfahrens i.H.v. 2.000 EUR in Rechnung, die von dem Kläger auch bezahlt wurde. Dieser Betrag ist Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits. 14 Der Kläger hat erstinstanzlich die Rechtsansicht vertreten, dass weder der Ausschlussgrund einer Tätigkeit als Organ seiner Arbeitgeberin, noch der einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls vorgelegen habe. Die Erweiterungen der Vorsorgeansprüche seien in Übereinstimmung mit dem Anstellungsvertrag und im Übrigen auch transparent erfolgt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte habe als Niederlassungsleiter im Sinne von § 3 Abs. 2 ARB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters seines Arbeitnehmers innegehabt. Im Übrigen stehe der Versicherungsfall in ursächlichem Zusammenhang mit einer rechtswidrigen und vorsätzlich begangenen Untreue. 16 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar ein Fall des Arbeitsrechtsschutzes vorliege, ein Erstattungsanspruch sei daher nicht gemäß § 3 Abs. 2 c) ARB #####/#### ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch scheitere aber an § 3 Abs. 5 S. 1 ARB #####/####, wonach der Versicherungsschutz im Bereich des Arbeitsrechts ausgeschlossen sei, wenn der Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat stehe. Dies sei vorliegend der Fall, da die fristlose Kündigung durch eine Untreue des Klägers im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB verursacht worden sei. Insoweit scheide allerdings der Missbrauchstatbestand gemäß § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB aus. Eine solche liege vor, wenn der Täter eine im Außenverhältnis wirksame Verpflichtung des Geschäftsherrn unter Überschreitung der intern bestehenden Befugnisse begründet habe. Vorliegend sei die Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis für den Kläger jedoch evident gewesen und er habe kollusiv mit sich selbst als Vertreter der Arbeitgeberin zusammengewirkt, so dass ausnahmsweise auch die Vertretungsmacht im Außenverhältnis entfallen sei, so dass die Versorgungszusage gar nicht wirksam mit sich selbst habe vereinbart werden können. Es handele sich daher um einen fehlgeschlagenen Missbrauch. Einschlägig sei demgegenüber jedoch der Treuebruchstatbestand. Als Niederlassungsleiter habe der Kläger auch eine strafrechtliche Vermögensbetreuungspflicht gehabt. Auch unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Altersvorsorge habe ein offensichtlicher Interessenkonflikt bestanden, da der Kläger sich im Vergleich zum Jahre 2000 innerhalb weniger als zehn Jahren die monatliche Altersrente auf mehr als das Dreifache eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Aufsichtsrat erhöht habe. Dies gelte selbst dann, wenn die Deckelung dieser Altersrente (im Rahmen der steuerlichen Höchstsätze) dahin zu verstehen gewesen sei, dass der Kläger Anspruch auf eine Altersrente bis zur Höhe der von der Finanzverwaltung nach damaligen Maßstäben noch als zulässig erachteten Grenze von 70 % des Bruttogehaltes gehabt haben sollte. Aufgrund des evidenten Interessenkonfliktes sei zumindest von einem bedingten Vorsatz auszugehen. 17 Hiergegen richtet sich die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers. 18 Der Kläger macht geltend, das Amtsgericht Düsseldorf habe fehlerhaft nicht beachtet, dass der objektive Tatbestand der Untreue ausscheide, weil der Kläger zumindest im konkludenten Einverständnis mit seiner Arbeitgeberin gehandelt habe. Durch den Anstellungsvertrag habe sich die Arbeitgeberin verpflichtet, für den Kläger eine Altersvorsorge im Rahmen der steuerlichen Höchstsätze abzuschließen, wobei das Einverständnis zum selbständigen Abschlusses sowie zur jährlichen Anpassung unmittelbar aus § 1 Abs. 2 des Niederlassungsleiter-Anstellungsvertrages von 2004 folge, wofür der Kläger auch von dem Verbot des Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB befreit gewesen sei. Habe noch der Geschäftsführer-Dienstvertrag aus dem Jahr 2000 in dem Katalog der Geschäfte, die der Einwilligung des Aufsichtsrates bedurften, auch die Erteilung, sowie Änderung und Widerruf von Altersversorgungszusagen enthalten, so sei dieser Fall in dem Niederlassungsleiter-Anstellungsvertrag von 2004 unter § 1 Abs. 5 S. 2 gerade gänzlich aus dem Katalog entfallen. Da die Nachträge zur Altersvorsorge auch offen bilanziert und von der Controllingabteilung nicht beanstandet worden seien, sei zumindest von einem konkludenten Einverständnisses der Arbeitgeberin auszugehen. 19 Allein aufgrund der Höhe der Versorgungssteigerung habe entgegen der Annahme des Amtsgerichts auch kein offensichtlicher Interessenkonflikt vorgelegen. Unter Beachtung der steuerlichen Höchstgrenze seien die von der Finanzverwaltung als zulässig erachteten 70 % des Bruttogehalts des Klägers zu verstehen, die auch unter Beachtung der Erhöhungen immer noch nicht erreicht oder überschritten worden seien. Jedenfalls fehle es aber an einem Vorsatz des Klägers. Der Kläger habe diese Erhöhungen offen und transparent vorgenommen und sei sich einer eventuellen Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen. Vielmehr habe der Kläger aufgrund der Vertragsgestaltung davon ausgehen können, dass er selbst seine Altersvorsorge anpassen und hierzu ein Versicherungspaket implementieren durfte. Für die Beachtung der steuerlichen Höchstsätze sei ein externer Berater eingeschaltet worden. Auch schon zuvor im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer von 2000-2004 sei er jährlich für das jeweilige Geschäftsjahr entlastet worden. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2015, AZ 37 C #####/#### zu verurteilen, an den Kläger 2.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Sie ist der Auffassung, entgegen der vom Amtsgericht Düsseldorf vertretenen Ansicht spreche viel dafür, dass die Feststellungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts auch für den Deckungsprozess Bindungswirkung entfalten. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das amtsgerichtliche Urteil aus den dortigen Entscheidungsgründen. Allerdings habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger neben seiner Anstellung als Niederlassungsleiter seit dem Jahre 2004 zugleich auch zum Geschäftsführer weiterer Gesellschaften der Firmengruppe bestellt worden sei. Die in dem Niederlassungsleiter Vertrag vorgesehene Altersvorsorgevereinbarung habe auch diese Geschäftsführertätigkeit des Klägers mit abgedeckt. Da der Kläger als Geschäftsführer dieser Gesellschaften jedoch unter den Risikoausschluss nach § 3 Abs. 2 c) ARB #####/#### falle, käme bereits insoweit lediglich einer Teildeckung in Betracht. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 26 I. 27 Die zulässige Berufung ist begründet. Die Beklagte kann sich weder auf einen Risikoausschluss nach § 3 Abs. 2 Buchst. c ARB #####/#### noch nach § 3 Abs. 5 S. 1 ARB #####/#### berufen. 28 1. 29 Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass es sich bei den Kündigungsschutzprozessen des Klägers um Streitigkeiten aus dem Bereich des Arbeitsrechtsschutzes handelt, so dass insoweit ein Versicherungsfall vorliegt. 30 Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil dazu, dass die in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster und zweiter Instanz getroffenen Feststellungen zu einem strafrechtlichen Verhalten des Klägers für den hiesigen Deckungsprozess nicht bindend sind, wobei es letztlich nicht darauf ankommt. 31 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, gilt das Trennungsprinzip, wonach die Prüfung der Haftpflichtfrage grundsätzlich dem Haftungsprozess vorbehalten ist, im Rahmen der Rechtsschutzversicherung nicht. Daher greife auch das daraus abgeleitete Diktum, dass in Fällen der Voraussetzungsidentität die Tatsachenfeststellungen aus dem Haftpflichtprozess auch für den Deckungsprozess bindend sind, für die Rechtsschutzversicherung nicht. Dies folgt daraus, dass Rechtsschutz nach den ARB aufgrund einer Risikoprognose zu gewähren ist und zwar unabhängig davon, wie der von dem Versicherungsnehmer geführte Prozess für ihn endet. Ein eventueller Prozessverlust des Versicherungsnehmers kann daher die bereits entstandene Leistungspflicht unter den Voraussetzungen, dass die Wahrnehmung berechtigter rechtlicher Interessen hinreichend Erfolg versprechend und nicht mutwillig erschien, nicht zum Erlöschen bringen (BGH vom 18. März 1992, IV ZR 51/91, zitiert nach juris). 32 Allerdings können die in dem Hauptsacheverfahren getroffenen Feststellungen insoweit im Deckungsprozess Berücksichtigung finden, als daraus z.B. eine erhöhte Darlegungslast für den Versicherungsnehmer folgen kann (vgl. Landgericht Essen vom 9. März 1999, - 3 O 649/98 -, juris, weniger weitgehend OLG Düsseldorf in r+s 2002,422; LG Köln vom 20. Dezember 2001, 4 O 276/01 in r+s 2002, 244.). 33 Dies kann indes dahinstehen, da das hessische Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2014 (Anlage K 26) die Frage der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens ausdrücklich offen gelassen hat und die diesbezüglichen Feststellungen des Arbeitsgerichts Y den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Untreue zu Lasten des Arbeitgebers nicht tragen. 34 2. 35 Die Beklagte kann sich nicht auf den Risikoausschluss gemäß § 3 Abs. 5 ARB #####/#### berufen. Aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts steht nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, dass die Kündigung des Klägers im Zusammenhang mit einer vorsätzlichen rechtswidrigen Straftat des Klägers, hier einer Untreue i. S. v. § 266 StGB, stand. Es fehlt jedenfalls an einer vorsätzlichen Begehung durch den Kläger. 36 Hierfür trägt die Beklagte die volle Darlegungs- und Beweislast. Da es sich insoweit um eine innere Tatsache auf Seiten des Klägers handelt, kann ein Vorsatz nur aus den objektiven Begleitumständen geschlossen werden. Diese reichen für die Annahme eines Vorsatzes nicht aus. 37 a) 38 Ausgangspunkt der rechtlichen Gesamtwürdigung ist zunächst, dass dem Kläger sowohl nach dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom Februar 2000 als auch nach dem Niederlassungsleiter-Anstellungsvertrag aus Februar 2004 eine Altersversorgung auf der Grundlage einer abzuschließenden Versicherung zustand. Dabei war die Höchstgrenze dieser Altersversorgung in den Verträgen zumindest nicht eindeutig formuliert. 39 So heißt es unter § 5 Abs. 6 sowie § 4 Abs. 7 der beiden Anstellungsverträge, dass die Altersvorsorge im Rahmen der steuerlichen Höchstsätze abgeschlossen wird. Was genau unter den steuerlichen Höchstsätzen zu verstehen ist, wird dort nicht näher definiert. Sodann enthalten beide Verträge jeweils in der Folge eine Regelung, dass die Gesellschaft im Namen des Geschäftsführers im Rahmen der steuerlichen Höchstsätze mit Bezifferung (3.408 DM gemäß Anstellungsvertrag aus Jahr 2000 sowie 1.704 Euro gemäß Anstellungsvertrag aus 2004) eine Direktversicherung abschließen wird. In welchem Verhältnis diese beiden Regelungen zueinander stehen, insbesondere ob insoweit unterschiedliche Versicherungen abzuschließen sind sowie, ob der steuerliche Höchstsatz, wie er unter § 5 Abs. 7 bzw. § 4 Abs. 8 der Anstellungsverträge beziffert ist auch für die Altersvorsorge in der vorstehenden Regelung gelten soll oder aber, ob, wie der Kläger behauptet, damit die steuerliche Grenze des § 40b Abs. 2 S. 1 EStG auf 70 % des Brutto-Jahresgehalts gemeint ist, die zu einer deutlich höheren Obergrenze führt, ist zumindest auslegungsbedürftig. In letzterem Fall wäre, wie der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 unbestritten ausgeführt hat, jedenfalls dann, wenn maßgeblich das durchschnittliche Jahresgehalt inklusive Boni zugrunde zu legen wäre, diese Grenze auch durch die Nachträge nicht überschritten worden. 40 Mithin bestanden bereits Unklarheiten darüber, in welchem Umfang die vertragliche Altersvorsorge geschuldet war. Weder aus den Feststellungen der arbeitsgerichtlichen Urteile noch aus dem Vortrag der Parteien des hiesigen Rechtsstreits lässt sich zudem entnehmen, dass die Arbeitgeberin überhaupt etwas unternommen hat, um ihre Verpflichtung betreffend die Altersvorsorge umzusetzen. Vielmehr überließ sie dies dem Kläger, offenbar ohne sich auch später noch über die Art der Umsetzung zu informieren. Damit billigte die Arbeitgeberin, dass der Kläger diese Verpflichtung aus dem Anstellungsvertrag grundsätzlich eigenverantwortlich im Interesse beider Seiten erfüllte, ohne dem Kläger hierfür klare Vorgaben zu machen. 41 b) 42 Auch der Umfang der Vertretungsmacht ist nicht eindeutig geregelt. Einerseits war der Kläger von den Beschränkungen des § 181 BGB ausdrücklich befreit, andererseits sollte aber gemäß § 1 Abs. 6 des Anstellungsvertrages zu allen Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, die vorherige Zustimmung (Einwilligung) des Aufsichtsrats eingeholt werden. Auch insoweit verblieb ein Wertungsspielraum. 43 Es mag dahinstehen, ob, wie es das Hessische Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, sich bei objektiver Betrachtung aus einem Vergleich mit den explizit im Niederlassungsleiter-Anstellungsvertrag erwähnten zustimmungsbedürftigen Geschäften hinsichtlich der monetären Größenordnung schon ergibt, dass auch die Erteilung und insbesondere auch Erhöhung der betrieblichen Altersversorgungszusage unter diesem Vorbehalt fiel. Jedenfalls lässt dies aufgrund der unklaren Ausgangslage nicht mit hinreichender Gewissheit die Schlussfolgerung zu, dass der Kläger eine etwaige Genehmigungspflicht zum damaligen Zeitpunkt auch erkannte und sich bewusst darüber hinwegsetzte. 44 Dementsprechend hat das hessische Landesarbeitsgericht auch lediglich festgestellt, dass dem Kläger spätestens im Jahr 2009, als seine Arbeitgeberin bereits unter Zwangsverwaltung stand, der bestehende Interessenskonflikt hätte auffallen müssen und die für eine verhaltensbedingte Kündigung grundsätzlich erforderliche Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei, weil die schwere Pflichtverletzung für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Eine bloße Erkennbarkeit der Pflichtverletzung erfüllt indes lediglich den Fahrlässigkeitsvorwurf, begründet jedoch keinen Vorsatz. 45 c) 46 Gegen eine vorsätzlich begangene Untreue spricht vielmehr das sonstige Verhalten des Klägers. 47 Unstreitig ist die Rückdeckungsversicherung in der Buchhaltung der Arbeitgeberin offen ausgewiesen und von dem konzerninternen Controlling über all die Jahre hinweg nicht beanstandet worden. Ferner war es der Kläger selbst, der erstmals die Ansprüche aus der Versorgungszusage intern problematisierte, als er aufgrund der Änderungskündigung vom 7. April und 4. Mai 2011 gegenüber der Personalleiterin einen Ausgleich seiner Altersversorgung im Hinblick auf ungünstigere Regelungen in dem neu angebotenen Vertrag forderte. Bereits das Arbeitsgericht Y/M hat festgestellt, dass die Arbeitgeberin des Klägers bzw. deren Rechtsvorgängerin „aufgrund unterschiedlichster Umstände“ durchaus Kenntnis über die Höhe der Altersversorgung des Klägers hatte. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat dazu (Seite 21 des Urteils) festgestellt, dies zeige (nur), dass dem Kläger dieser Interessenskonflikt offenbar nicht bewusst gewesen sei. 48 Dem schließt sich die Kammer an. Damit hat aber letztlich auch das Hessische Landesarbeitsgericht, selbst wenn es die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit an anderer Stelle offen gelassen hat, einen Vorsatz verneint. 49 Soweit das Arbeitsgericht Y darauf abstellt, dass die Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsvorgängerin jedenfalls keine Kenntnis über die fehlende Zustimmung bzw. Einwilligung des Aufsichtsrats zu der betrieblichen Altersversorgung und die nachfolgende Nachträgen gehabt hätten, überzeugen diese Ausführen die Kammer nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Arbeitgeberin nicht ohne weiteres möglich war, sich über das Vorhandensein entsprechender Aufsichtsratsbeschlüsse zu vergewissern. Der Kläger hat gerade nicht heimlich agiert, was mit dem Hessischen Landesarbeitsgericht gerade gegen ein vorsätzliches Handeln spricht. 50 d) 51 Demgegenüber tragen sowohl die Feststellungen des Arbeitsgerichts Y/M als auch die des Amtsgerichts Düsseldorf die Annahme eines Vorsatzes nicht. 52 Das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung vom 31. Mai 2012 (Anlage K 12) lediglich festgestellt, dass aufgrund der Sachlage zumindest der dringende Verdacht von versuchten Untreuehandlungen des Klägers zulasten seiner Arbeitgeberin bestand (Seite 16 des Urteils). Ferner heißt es in dem Urteil auf Seite 17: „der Kläger musste bei gehöriger Anspannung seiner Treue- und Sorgfaltspflichten erkennen, dass sein Verhalten in Zusammenhang mit den Nachträgen der D zur betrieblichen Altersversorgung (…) unter Berücksichtigung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben und seiner Stellung als Niederlassungsleiter der Beklagten pflicht- und treuwidrig und dessen Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen war.“ Auch diese Feststellung führt indes lediglich zu einem Fahrlässigkeitsvorwurf, da die Erkennbarkeit der Pflichtverletzung eben nicht zwingend auch den Schluss darauf zulässt, dass dem Kläger die Unrechtmäßigkeit seines Handelns tatsächlich bewusst war. 53 Das Amtsgericht Düsseldorf begründet sein Urteil damit, dass dem Kläger der offensichtliche Interessenskonflikt im Hinblick auf die enormen finanziellen Belastungen für die Arbeitgeberin, die zum Schluss eine jährliche Belastung von 198.000 Euro ab dem 65 Lebensjahr des Klägers bedeutet hätten, wobei die Jahresrente sogar noch oberhalb des zuletzt seitens des Klägers verdienten Jahresverdienstes von 188.000 EUR (ohne Boni) gelegen hätte, bewusst gewesen sei. Insoweit kann jedoch nicht allein aus der Höhe der Altersversorgung der Rückschluss auf einen Vorsatz des Klägers gezogen werden. So muss, da dies im Bankgewerbe allgemein üblich ist, für die Angemessenheit der Altersversorgung auch auf das tatsächliche Jahreseinkommen des Arbeitnehmers abgestellt werden, zu dem in einem ganz erheblichen Umfang, wie der Kläger in seinem letzten Schriftsatz ausgeführt hat, gerade auch die Boni gehören. Nach dem zuletzt unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers, hat er sogar noch im Jahre 2010 unter Einschluss der Bonizahlungen ein Jahreseinkommen von ca. 283.000 EUR erzielt. In vorangegangenen Jahren habe er zu Spitzenzeiten auch 500.000 EUR jährlich über die variable Vergütung erzielt. 54 Unter Berücksichtigung dieses hohen Einkommens des Klägers, relativiert sich die Höhe der durch die Nachträge summierten Altersversorgung doch erheblich, so dass allein aus den absoluten Beträgen noch nicht auf einen Vorsatz geschlossen werden kann. 55 3. 56 Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Risikoausschluss gemäß § 3 Abs. 2 c) ARB #####/#### berufen. Der Kläger war nicht gesetzlicher Vertreter seiner Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsvorgängerin. 57 Insoweit schließt sich die Kammer zunächst den Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf an. Auch soweit der Kläger zugleich neben der Anstellung als Niederlassungsleiter zum Geschäftsführer von anderen, zum Konzernverbund gehörenden Unternehmen bestellt wurde, führt dies auch nicht zu einer teilweisen Versagung der Leistung aus der Rechtsschutzversicherung. 58 Es kommt nicht darauf an, ob die in dem Niederlassungsleiter-Anstellungsvertrag getroffene Regelung zur Altersvorsorge rein wirtschaftlich auch die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer für die anderen Unternehmen abdecken sollte. Maßgeblich ist, dass der Rechtsstreit, für den der Kläger Deckungsschutz für die zweite Instanz begehrt, sich ausschließlich auf das Arbeitsverhältnis aus dem Niederlassungsleiter-Anstellungsvertrag bei der D, später C bezog. Für die Kündigungsschutzklage, einschließlich der Erweiterungen, gegen die C bestand demnach Arbeitsrechtsschutz bei der Beklagten. Auch die Frage einer strafbaren Untreue im Zusammenhang mit der Altersvorsorge betraf das Verhältnis des Klägers zur C aus dem Niederlassungsleiter-Anstellungsvertrag, da dort die entsprechenden Regelungen getroffen worden waren und auch durch die Nachträge die D bzw. C formal verpflichtet worden ist. 59 II. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 62 Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. 63 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

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