07.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186364
Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 13.01.2016 – 2 Sa 260/15
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2016
für R e c h t erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.03.2015 - 2 Ca 2252/14 -
a b g e ä n d e r t :
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Revision ist nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers.
Der Kläger wird aufgrund eines unter dem 17.03.2014 unterzeichneten Arbeitsvertrages der Parteien von dem Beklagten seit 01.04.2014 als angestellte Lehrkraft beschäftigt.
Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung sowie darüber hinaus aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie diesen ergänzende Tarifverträge Anwendung.
Hinsichtlich der Eingruppierung gilt nach § 4 des Arbeitsvertrages Abschnitt A der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierungen der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte - Ost (Lehrer-Richtlinien-O der TdL).
Diesen Richtlinien entsprechend erfolgte die Eingruppierung des Klägers als sog.
"Erfüller" in die Entgeltgruppe 13 TV-L.
Der Kläger nimmt derzeit eine Tätigkeit als Gymnasiallehrer am ...-Gymnasium ... wahr.
Vor seiner Beschäftigung bei dem Beklagten war der Kläger wie folgt tätig:
- vom 31.08.2009 bis 31.01.2011 als Lehrer am ... Gymnasium .../... für das ... e. V.;
- im Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.01.2013 als Studienreferendar beim Land ... (Landesinstitut für Lehrerbildung, Studienseminar ...). Durch das vorgenannte Landesinstitut wurde ihm für die Dauer des Vorbereitungsdienstes eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bescheinigt. Während des Referendariats erwarb der Kläger das Zweite Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien für die Fächer Englisch und Geographie;
- im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.03.2014 erneut als Lehrer am ... Gymnasium .../... als Lehrer für Englisch und Geographie. Maßgebend hierfür war der bereits für die Beschäftigung vom 31.08.2009 bis 31.01.2011 unter dem 09.07.2009 unterzeichnete Arbeitsvertrag. Dieser bestimmte in dem letzten Satz seines § 1:
"Nach dem Referendariat bzw. dem Lehrerdiplom wird das Angestelltenverhältnis unbefristet und in Vollzeit fortgesetzt."
Aufgrund einer mit dem Träger des ... Gymnasiums ... unter dem 01.08.2009 geschlossenen Vereinbarung über eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG war der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis zur Beendigung seiner Tätigkeit für das ... Gymnasiums ... zum 31.03.2014, d. h. auch im Zeitraum seines Referendariats, zusätzlich im Rahmen der Ganztagsbetreuung an dem Gymnasium tätig, und zwar im Zeitraum von Februar 2011 bis Januar 2013 wie folgt:
Nr. 3 der vorgenannten Vereinbarung lautet:
"3.
Die beauftragte Leistung führt der/die Auftragnehmer/in in eigener Verantwortung aus. Dabei hat er/sie zugleich die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Der/Die Auftragnehmer/in unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens des Auftraggebers. Er/Sie hat jedoch fachliche Vorgaben des Auftraggebers soweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Durchführung erfordert. Die unterzeichnenden Parteien sind sich darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis oder sonstiges wirtschaftliches und persönliches Abhängigkeitsverhältnis begründet wird. Der Auftragnehmer versichert, über die für die Erbringung der Leistung notwendige fachliche Kompetenz und Qualifikation zu verfügen und diese in vollem Umfang einzusetzen."
Der Beklagte ordnete den Kläger bei der Einstellung der Stufe 2 der Entgelttabelle in strittiger Anwendung des § 16 TV-L zu.
Der Kläger hat bei dem von ihm angegangenen Arbeitsgericht Bautzen - in der Hauptsache - die Feststellung verfolgt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihn, den Kläger, bereits ab 01.04.2014 nach Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 TV-L zu vergüten.
Zu seinen Gunsten sei von einer die Zuordnung zu Stufe 3 begründenden Zeit einer einschlägigen Berufserfahrung im Umfang von 37 Monaten auszugehen wie folgt:
- Arbeitsverhältnis ... Gymnasium .../... vom 31.08.2009 bis 31.01.2011 (17 Monate);
- Referendariat Land ... vom 01.02.2011 bis 31.01.2013 (6 Monate);
- Arbeitsverhältnis ... Gymnasium .../... vom 01.02.2013 bis 31.03.2014 (14 Monate).
Wenn er seine einschlägige Berufserfahrung in einem vorherigen Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten oder in einem Referendariat bei diesem erworben hätte, wäre es
- anders als in seinem Falle - zu einer uneingeschränkten Anrechnung der Zeiten einschließlich der Berücksichtigung von sechs Monaten für das Referendariat und zur Zuordnung in Stufe 3 gekommen.
Die Zuordnung lediglich in Stufe 2 sei aus Gründen des Europarechts diskriminierend und darüber hinaus gleichheitswidrig.
Unabhängig davon, inwieweit die als Referendar bei dem Land ... verbrachten Zeiten anzuerkennen seien, müsse auch die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.01.2013 berücksichtigt werden. Denn in diesem Zeitraum sei er - der Kläger - zusätzlich im Rahmen der Ganztagsbetreuung als Lehrkraft am ... Gymnasium ... tätig gewesen.
Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er auch im Zeitraum des Referendariats verschiedene Unterrichts-, Betreuungs- und Anleitungstätigkeiten als Lehrkraft wahrgenommen.
Lediglich in den Monaten Juli 2011, Januar 2012 und Juli 2012 sei er aufgrund von Schulferien nicht eingesetzt worden. Berücksichtige man diesen Umstand nicht, dann habe er, der Kläger, neben seinem Referendariat in zumindest 21 Monaten entsprechende Tätigkeiten ausgeübt. Betrachte man diese Tätigkeiten unabhängig von dem tatsächlichen monatlichen Einsatz, käme man im nämlichen Zeitraum auf Zeiten einschlägiger Berufserfahrung von sogar 24 Monaten.
Der Kläger hat die Feststellung beantragt,
dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn - den Kläger - seit dem 01.04.2014 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TV-L zu vergüten und die sich hieraus ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Beklagte hat
Klageabweisung beantragt.
Die Zeiten des Klägers als Lehrer und als Studienreferendar im Land ... könnten nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L als einschlägige Berufserfahrungszeiten berücksichtigt werden, da es sich bei den jeweiligen Arbeitgebern nicht um den Beklagten gehandelt habe.
Eine Berücksichtigung sei jedoch nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L möglich.
Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L führten Zeiten einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber zu einer Zuordnung in die Stufe 2 bzw. - bei Einstellungen nach dem 31.01.2010 und Vorliegen einschlägiger Berufserfahrungszeiten von mindestens drei Jahren - in Stufe 3.
Zeiten eines Referendariats zählten dabei nicht als Berufserfahrungszeiten. Die Zeit des Referendariats könne auch nicht nach § 44 Nr. 2 a Nr. 2 TV-L angerechnet werden. Denn der Kläger habe die Berufserfahrungszeiten nicht beim Beklagten erworben. Da der Kläger über keine Berufserfahrungszeiten verfüge, fände § 44 Nr. 2 a Nr. 2 TV-L im Falle des Klägers ebenfalls keine Anwendung. Diese Vorschrift regele lediglich die Verkürzung der Laufzeit in der Stufe 1 nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L.
Anerkennungsfähig seien nur die Zeiten vom 31.08.2009 bis 31.01.2011 und vom 01.02.2013 bis 31.03.2014 als Lehrer in ... Mit Blick auf eine sich daraus ergebende Berufserfahrungszeit von mindestens einem Jahr sei der Kläger deshalb gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ab 01.04.2014 der Stufe 2 der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 24.04.2015 zugestellte Urteil am 13.05.2015 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zu deren Begründung bis 24.07.2015 am 24.07.2015 ausgeführt.
Das Arbeitsgericht habe der Klage ohne Rücksicht auf den Wortlaut der anwendbaren Tarifregelungen entsprochen.
Diese seien auch nicht unwirksam.
Auch bei unterstellten bei ihm, dem Beklagten, zurückgelegten Anrechnungszeiten wäre der Kläger im Streitzeitraum nicht der Stufe 3 zuzuordnen gewesen.
Tätigkeiten im Rahmen der Ganztagsbetreuung begründeten kein Arbeitsverhältnis.
Es sei davon auszugehen, dass diese Unterrichtszeiten - egal welchen Umfangs - Bestandteil der Referendarausbildung gewesen seien. Die Tarifregelung zur Anrechnung von lediglich sechs Monaten der Referendarzeit sei nicht auf einen bestimmten Unterrichtsumfang begrenzt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.03.2015 - 2 Ca 2252/14 - abzuweisen.
Der Kläger beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Der Kläger bleibt bei seinem Vorbringen und verteidigt das Ausgangsurteil.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und insbesondere wegen der von den Parteien vorgetragenen Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung ist begründet. Denn die - ihrerseits zulässige - Klage ist unbegründet. Die in der Hauptsache begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch.
1. Für die Einstufung des Klägers sind folgende Vorschriften des TV-L maßgebend:
"§ 16
Stufen der Entgelttabelle
(1) 1Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt.
(2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindesten einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, bzw. - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärungen zu § 16 Abs. 2:
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten bzw. nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
(2 a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.
(3) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.
2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt.
..."
"§ 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte Nr. 2 a zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle -
1. Bei Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt:
1Für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften werden im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, zuzüglich einer einmaligen Berücksichtigung der nach Ziffer 2 angerechneten Zeit des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes, zusammengerechnet. 2Die Nr. 3 der Protokollerklärungen zu § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. Bei Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 1 gilt:
Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet."
2. Bereits in Anwendung des Wortlauts der vorgenannten Regelungen können die Zeiten vom 31.08.2009 bis 31.01.2011 als Lehrer, vom 01.02.2011 bis 31.01.2013 als Referendar sowie vom 01.02.2013 bis 31.03.2014 erneut als Lehrer nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L als einschlägige Berufserfahrungszeiten berücksichtigt werden. Denn es handelte sich bei den jeweiligen Arbeitgebern des Klägers nicht um den Beklagten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zusammenrechnungsregelung in § 44 Nr. 2 a Unternr. 1 Satz 1.
Würde das Arbeitsverhältnis vom 31.08.2009 bis 31.01.2011 berücksichtigt werden, wäre der Kläger bereits danach der Stufe 2 zuzuordnen. Die sich anschließende Referendarzeit könnte dann nicht mehr zur Anrechnung auf die Laufzeit der Stufe 1 führen, wie das in § 44 Nr. 2 a Unternr. 2 TV-L geregelt ist. Eine partielle Anrechnung der Referendarzeit auf höhere Stufen der Entgelttabelle sieht § 44 TV-L nicht vor.
Zudem hat die Referendarausbildung zu einer mehr als sechsmonatigen Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse des Klägers geführt. Dies lässt eine Berücksichtigung des Arbeitsverhältnisses vom 31.01.2011 bis 01.02.2013 nach ausdrücklicher Regelung der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L nicht zu.
3. Hierdurch wird der Kläger nicht aus Gründen des Unionsrechts in Anwendung der von ihm angezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 05.12.2013 (C-514/12 - Juris) diskriminiert.
Diese die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AGUV/Art. 7 EUV 492/11 innerhalb der Union bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt zwischen Mitgliedsstaaten der Union betreffende Entscheidung ist nicht einschlägig.
Ein vergleichbarer Sachverhalt steht hier - zwischen den Ländern ... und... - nicht in Rede.
Zudem betrifft die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein mit dort als "nationale Regelung" bezeichnetes (österreichisches) Gesetz, wohingegen es hier um einen (deutschen) Tarifvertrag geht.
4. Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend findet auch keine diskriminierende Schlechterstellung des Klägers und auch nicht seine Ungleichbehandlung statt.
Im Falle einer Ableistung des Referendariats in Sachsen hätte der Kläger bei seiner Einstellung am 01.04.2014 nicht der Stufe 3 zugeordnet werden können. Auch dann wären nach § 44 Nr. 2 a Nr. 2 TV-L lediglich sechs Monate auf die Laufzeit (der Stufe1) anzurechnen gewesen.
Auch wenn der Kläger die Beschäftigungszeit vom 31.08.2009 bis 31.01.2011 bei dem Beklagten als Arbeitgeber zurückgelegt hätte, wäre es zu einer Anrechnung dieser Zeit mit Blick auf die sechsmonatige Unterbrechung nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L nicht gekommen. Unabhängig davon und selbständig tragend wäre nach § 16 Abs. 2 Satz 2 auch für den Fall eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten lediglich eine einschlägige Berufserfahrung i. S. d. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L anzurechnen gewesen. Also eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder eine auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Das war im Falle des Klägers im Zeitraum vom 31.08.2009 bis 31.01.2011 nicht der Fall. Denn er hatte das für seine Einstellung in Sachsen erforderliche Zweite Staatsexamen noch nicht erworben. Es fehlte an der eingruppierungsrechtlichen (Gleich-)Wertigkeit (dazu BAG vom 27.03.2014 - 6 AZR 571/12 - Juris).
Gleiches gilt übrigens auch für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.01.2013, wenn der Kläger hier tatsächlich neben dem Referendariat - wie nicht - zusätzlich in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätte. Die Vorgehensweise des Klägers würde dazu führen, dass entgegen § 44 Nr. 2 a Unternr. 2 TV-L die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats, die ohnehin nur auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 anzurechnen ist, partiell doppelt angerechnet würde.
Die Berücksichtigung der sechs Monate für die Ableistung des Referendariats übersteigenden Zeit würde, auch wenn in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zurückgelegt, nicht zu der begehrten Einstufung führen.
II.
Der Kläger hat aufgrund der Regelung in § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.