24.05.2016 · IWW-Abrufnummer 186068
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 24.02.2016 – 2 Sa 51/15
Die arbeitsvertragliche Klausel ("er verpflichtet sich, auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen ..., die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen") lässt offen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch geringwertigere Tätigkeiten zuweisen kann. Bleiben aber Zweifel über den Inhalt der Klausel, gehen diese zu Lasten des Arbeitgebers als Verwender; zu wählen ist die für den Arbeitnehmer günstigste Auslegungsvariante. Dieses ist diejenige, die zur materiellen Unangemessenheit und damit zur Unwirksamkeit der Klausel führt.
In der Rechtssache
- Beklagte/Berufungsklägerin -
Proz.-Bev.:
gegen
- Kläger/Berufungsbeklagter -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hensinger, den ehrenamtliche Richter Albrecht und den ehrenamtlichen Richter Zeitler auf die mündliche Verhandlung vom 24.02.2016
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 22.07.2015 -4 Ca 128/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Versetzung des Klägers vom Bereich "Helpdesk" in den Bereich "Back Office" innerhalb der Abteilung "Global Service Division" vom 17. Juli 2014.
Der am XXX 1959 geborene, verheiratete und 2 Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur (FH), ist bei der Beklagten seit dem 3. April 2006 beschäftigt mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von zuletzt EUR 2.958,00. Bei der beklagten Partei amtiert seit 4. Februar 2015 ein Betriebsrat.
Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 18. November 2013/22. November 2013 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 wird die Tätigkeit unter § 3 wie folgt geregelt:
Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 wurde der Kläger in den Bereich Back Office mit Wirkung ab dem 22. Juli 2014 versetzt und mit folgenden Aufgaben betraut:
Mit seiner beim Arbeitsgericht am 24. März 2015 eingereichten Klage macht der Kläger geltend, dass die Versetzungsanordnung vom 17. Juli 2014 unwirksam sei.
Die Versetzung habe zu einer wesentlichen Herabstufung geführt, wenn man den bisherigen Aufgabenbereich im Bereich Helpdesk mit den Aufgaben im Bereich Back Office vergleiche.
Die dem Kläger nunmehr zugewiesene Tätigkeit entspräche weder seiner Qualifikation noch dem Vertragsinhalt und sei deshalb nicht zumutbar.
Die Tätigkeit vor der Versetzung habe sich durch technische Inhalte sowohl bei der Beratung der Kunden als auch bei der Reklamationsannahme ausgezeichnet. Hier habe der Kläger seine Kenntnisse als Ingenieur einbringen können.
Er habe auf Produktverbesserungen im Hinblick auf die zugetragenen Fehlermeldungen der Kunden hinwirken können.
Die nunmehr zugewiesenen Tätigkeiten seien rein kaufmännisch. Die Tätigkeiten im Back Office seien prinzipiell niedriger vergütet als im Helpdesk, auch wenn der Kläger weiterhin die gleiche Vergütung erhalte.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
Die Beklagte begründet ihre Versetzungsanordnung damit, dass sie aufgrund der Fotovoltaikkrise den Bereich Helpdesk habe umstrukturieren müssen.
Im Bereich Helpdesk seien insgesamt 7 Mitarbeiter abgebaut worden, wobei der Unterbereich "Erfassung" von 6 auf 5 Mitarbeiter reduziert worden sei. Nachdem der Kläger nach der Sozialauswahl im Bereich Helpdesk nicht an erster Stelle gestanden habe, habe man sich für offene Gespräche mit dem Kläger entschieden und ihm die Aufhebung des Arbeitsvertrages angeboten.
Da die Gespräche nicht zu einer Einigung geführt hätten, habe man von dem Direktionsrecht Gebrauch gemacht. Eine Billigkeitskontrolle sei durchgeführt worden und das Direktionsrecht auf Basis eines sachlichen Grundes getroffen worden. So habe die Mitarbeiteranzahl reduziert und neue Stellenanforderungen erstellt werden müssen. Die Weisung sei auch zumutbar. Der Kläger könne sein gewohntes Umfeld, seinen Anfahrtsweg, Gebäude und Kollegen unverändert beibehalten. Er könne seine Erfahrungen aus dem Bereich Helpdesk einbringen. Außerdem habe er weniger Kundenkontakt. Damit seien wichtige Problempunkte des Klägers entschärft worden. Der Kläger werde den Aufgaben am Telefon nicht gerecht. Durch die Versetzung habe er auch keinen finanziellen Schaden.
Für seine Tätigkeiten sei ein Ingenieur-Abschluss nicht erforderlich. Der Kläger sei freiwillig unterwertig tätig. Im technischen Kundendienst - Global Service Division - sei es ausreichend, ein gelernter Handwerker im Elektrobereich zu sein. Die Stellen im Back Office würden mit Industriekaufleuten besetzt. Die Abschlüsse seien vergleichbar und die Aufgaben daher von der Wertigkeit adäquat.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Das erstinstanzliche Urteil ist der Ansicht, dass die Versetzung des Klägers vom 17. Juli 2014 unwirksam sei. Der Versetzungsvorbehalt in § 3 des Arbeitsvertrages berechtigte die Beklagte nicht, dem Kläger Aufgaben im Back Office zuzuweisen. Die Tätigkeiten im Helpdesk und im Back Office seien nicht gleichwertig. Im Bereich des Helpdesk setze die Beklagte grundsätzlich Mitarbeiter mit dem Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme oder andere vergleichbare Handwerker ein. Dagegen sei der Bereich Back Office mit Industriekaufleuten besetzt. Da die Versetzung unwirksam sei, stehe dem Kläger ein Anspruch auf Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen im Bereich Helpdesk zu. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 6. August 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. September 2015 eingelegte und am 5. November 2015 innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ausgeführte Berufung der Beklagten.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Versetzung wirksam sei. Die Tätigkeiten im Bereich Helpdesk und im Bereich Back Office seien gleichwertig. Die seitherige Tätigkeit des Klägers im Bereich des Helpdesk könne mit der Annahme von Reklamationen und Beschwerden umschrieben werden. In diesen Bereich arbeiteten ausgebildete Fachkräfte. Die Beklagte besetze diese Arbeitsplätze nach Möglichkeit mit Arbeitnehmern, die im Bereich Elektronik eine Ausbildung abgeschlossen hätten. Die erforderlichen Kenntnisse könnten innerhalb einer kurzen Zeit angelernt werden.
Die Arbeitsplätze im Back Office umfassten andere Tätigkeiten. Hier prüften die Arbeitnehmer eigenverantwortlich Rechnungen und Buchungen. Die Arbeitsplätze würden mit Personen besetzt, die in der Regel eine kaufmännische Ausbildung hätten. Beide Bereiche seien gleich vergütet. Auch die Ausstattung beider Bereiche, die Arbeitszeiten und das Sozialbild der Berufe seien gleichwertig. Der Kläger sei auch ohne Weiteres in der Lage, die Tätigkeiten Back Office auszuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 5. November 2015 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
Der Kläger beantragt,
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Auffassung, dass es sich bei dem Helpdesk um einen telefonischen Kundendienst handele, der mit Arbeitnehmern besetzt sei, die eine technische oder handwerkliche Ausbildung hätten. Dagegen handele es sich im Bereich des Back Office um kaufmännische Tätigkeiten. Der Kläger habe nicht die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um diese Tätigkeiten ausführen zu können. Im Übrigen wird bezüglich des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers auf dessen Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gem. § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.
II.
In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der zulässigen Klage zu Recht stattgegeben. Die Versetzung des Klägers vom 17. Juli 2014 in den Bereich Back Office ist unwirksam (1.). Deshalb hat der Kläger auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen im Bereich Helpdesk (2.).
1. Die Versetzung des Klägers vom 17. Juli 2014 in den Bereich Back Office ist unwirksam. Aufgrund der genauen Regelung der Hauptaufgaben im Bereich des Helpdesk in § 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages vom November 2013 ist eine Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Back Office rechtlich nicht zulässig (a). Die Versetzungsklausel in § 3 Satz 2 dieses Arbeitsvertrages ist unwirksam (b).
a) § 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages vom November 2013 enthält keine allgemeine Umschreibung der Tätigkeit (z. B. Arbeitnehmer in der "Global Service Division"), sondern eine genaue Regelung der sachlichen Hauptleistungspflicht des Klägers. Je enger die Tätigkeit des Arbeitnehmers sowie die Einzelheiten seiner Beschäftigung im Arbeitsvertrag festgeschrieben sind, umso geringer ist der Spielraum des Arbeitgebers zur Ausübung seines Weisungsrechtes gem. § 106 Satz 1 GewO. Die Tätigkeitsbeschreibung bestimmt die Reichweite des Weisungsrechtes nach § 106 GewO, der lediglich gestattet, die durch den Arbeitsvertrag vorgegebenen Pflichten zu konkretisieren (EK-Preis § 106 GewO Rn. 5).
Da vorliegend die Art der Tätigkeit des Klägers im Bereich des Helpdesk exakt beschrieben ist, kann die Beklagte dem Kläger im Rahmen ihres Weisungsrechtes nach § 106 GewO nicht völlig unterschiedliche Aufgaben in einem anderen Tätigkeitsbereich zuweisen.
b) Die Versetzungsklausel in § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei den Regelungen im schriftlichen Arbeitsvertrag vom November 2013 um von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Jedenfalls fände § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung. Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfallen einer Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB.
Vorliegend ist nach diesen Maßstäben die so genannte Versetzungsklausel in § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages vom November 2013 zu beurteilen, die eine Erweiterung des Weisungsrechtes des Arbeitgebers enthält. Im Gegensatz zur so genannten unechten Direktionsrechtserweiterung, die materiell nicht über den Inhalt des § 106 GewO hinausgeht, gibt die so genannte echte Direktionsrechtserweiterung (zur Unterscheidung: Preis, Der Arbeitsvertrag 4. Aufl., II D 30, Rn. 116 ff.) dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Weisungen hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung auszusprechen, die vom allgemeinen Direktionsrecht nicht mehr umfasst sind, weil sie die vertraglich geschuldete Leistungspflicht des Arbeitnehmers überschreiten. Die echte Erweiterung des Direktionsrechts ist Restriktionen unterworfen und umfasst insbesondere nicht die Befugnis des Arbeitgebers zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit einer geringwertigeren Tätigkeit, und zwar auch dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird (BAG 24. April 1996 - 4 AZR 976/94, [...]). Dagegen begegnet eine Versetzungsklausel, die die Zuweisung von gleichwertigen Tätigkeiten erlaubt, keinen rechtlichen Bedenken (BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 -, [...]).
Die vorliegend zu beurteilende Klausel ("er verpflichtet sich, auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen..., die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen") lässt offen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch geringwertigere Tätigkeiten zuweisen kann. Vielmehr lässt eine solche Klausel sowohl die Auslegung zu, dass eine einseitige Änderung der Tätigkeitsart nur dann zulässig ist, wenn diese Änderung in der Zuweisung einer anderen gleichwertigen Tätigkeit besteht als auch dann, wenn die zugewiesene Tätigkeit nicht gleichwertig ist. Bleiben aber Zweifel über den Inhalt der Klausel, gehen diese zu Lasten des Arbeitgebers als Verwender; zu wählen ist die für den Arbeitnehmer günstigste Auslegungsvariante. Dieses ist diejenige, die zur materiellen Unangemessenheit und damit zur Unwirksamkeit der Klausel führt (Preis/Genenger, Die unechte Direktionsrechtserweiterung, NZA 2008, 969, 975). Die arbeitsrechtliche Literatur geht überwiegend von der Unwirksamkeit solcher Klauseln aus (Preis, Der Arbeitsvertrag aaO II D 30, Rn. 137; Däubler/Bonin/Deinert AGB 3. Aufl. § 307 BGB Rn. 190 b; aA: Henssler/Moll, AGB-Kontrolle vorformulierter Arbeitsbedingungen S. 63). Die obergerichtliche Rechtsprechung ist gespalten. Auf der einen Seite ist das Landesarbeitsgericht Köln der Ansicht, dass eine solche Klausel unwirksam ist (9. Januar 2007 - 9 Sa 1099/06, [...]), auf der anderen Seite hält das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (allerdings bei einer allgemeinen Umschreibung der Tätigkeit als Maschineneinrichter) eine solche Klausel für wirksam (1. September 2008 - 5 Sa 261/08, [...]). Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 21. Juli 2009 (- 9 AZR 279/08, [...] Rn. 36) bei einer gleichlautenden Vertragsgestaltung ausdrücklich offengelassen, ob eine solche Klausel im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend ausgelegt werden kann, dass dem Arbeitnehmer nur gleichwertige Funktionen zugewiesen werden können.
Führt die Angemessenheitskontrolle zur Unwirksamkeit eines Versetzungsvorbehalts, so richtet sich der Inhalt des Vertrags gem. § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das angemessene Maß findet nicht statt (BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09, [...] Rn. 42). Maßgeblich ist in diesem Fall dann § 106 GewO.
bb) Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze ist die erkennende Kammer der Auffassung, dass die vorliegende Versetzungsklausel iSd. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und damit unwirksam ist. Die Versetzungsklausel in § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages vom November 2013 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Beklagte dem Kläger nur gleichwertige Tätigkeiten zuweisen kann. Das in dieser Klausel genannte Kriterium der Zumutbarkeit ist nicht gleichbedeutend mit Gleichwertigkeit. Auch nach Vergütung und dem Arbeitsinhalt nicht gleichwertige Tätigkeiten können unter Umständen zumutbar sein. Der Begriff der Zumutbarkeit hat in einer gewissen Weise lediglich salvatorischen Charakter. Er wiederholt die an die Klausel zu stellenden Anforderungen des § 106 GewO, ohne diese konkretisierend auszufüllen. Würde man die bloße Nennung des Zumutbarkeitserfordernisses als zulässig und ausreichend ansehen, geriete man in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung für den Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort ist anerkannt, dass weitgefasste Klauseln im Wege richterrechtlicher Gestaltung wegen der Regelung des § 306 Abs. 2 BGB nicht geltungserhaltend reduziert werden können (Preis, Der Arbeitsvertrag aaO Rn. 140, 141).
Vorliegend kommt es deshalb nicht mehr auf die Frage an, ob die Zuweisung von Tätigkeiten im Bereich des Back Office billigem Ermessen gem. § 106 Satz 1 GewO entsprochen hat.
2. Da die Beklagte dem Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages vom November 2013 am 17. Juli 2014 keinen Arbeitsplatz im Bereich des Back Office zuweisen konnte, hat der Kläger auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen im Bereich Helpdesk.
III.
Das somit die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben konnte, hat sie die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gem. § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Albrecht
Zeitler
Verkündet am 24.02.2016