03.05.2016 · IWW-Abrufnummer 185633
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 15.02.2016 – 3 Sa 383/15
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.07.2015, Az.: 3 Ca 1973/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, wie die Klägerin im Rahmen ihrer - befristeten und zwischenzeitlich beendeten - Tätigkeit bei der Beklagten korrekt tariflich einzugruppieren und zu bezahlen war.
Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2014 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 21./31.08.2012, der unter anderem die Vereinbarung der Geltung der Tarifverträge der Universitätsmedizin X einschließlich der diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge enthält. Weiterhin bestimmt der schriftliche Arbeitsvertrag eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Stufe 3 Tarifvertrag Universitätsmedizin in X; hinsichtlich des weiteren Inhalts des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 19 f. d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin hat bei der Beklagten mit Schreiben vom 30.04.2013, 06.11.2013 und 27.11.2013 jeweils eine "höhere Eingruppierung" geltend gemacht. Ihr Ansinnen wurde per E-Mail vom 05.12.2013 zurückgewiesen; hinsichtlich des Inhalts dieser E-Mail wird auf Bl. 83 d. A. Bezug genommen.
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist die Zahlung der Differenzen zwischen der der Klägerin monatlich gezahlten Vergütung auf der Basis E 5 Stufe 4 zu der von ihr begehrten Vergütung nach E 10 Stufe 4 für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von 24 Monaten, berechnet auf der Basis der Tabellenwerte, die ab dem 01.01.2013 Gültigkeit haben.
Gegenüber der in der Kammverhandlung vom 12.02.2015 vor dem Arbeitsgericht Mainz nicht erschienen Klägerin hat das Arbeitsgericht durch Versäumnis-Urteil vom 12.02.2015 die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 26.02.2015 zugestellte Versäumnis-Urteil hat die Klägerin am 27.02.2015 Einspruch eingelegt; eine Begründung des Einspruchs ist unterblieben.
Die Klägerin hat vorgetragen,
sie sei bei ihrer Bewerbung davon ausgegangen, dass sie mindestens mit der Vergütungsgruppe A 9 vergütet werde. Denn sie habe auch in ihrer vorherigen Beschäftigung eine Vergütung erhalten, die mindestens dieser Entgeltgruppe des Tarifvertrages der Universitätsmedizin X entsprochen habe. Bei den Vorstellungsgesprächen habe zudem Herr Prof. L. geäußert, dass man für eine entsprechende Vergütung sorgen werde.
Gemäß der für die Tätigkeit der Klägerin ursprünglich vorgelegten Stellenbeschreibung habe es sich um Aufgaben im Bereich der Organisation und Verwaltung gehandelt mit dem Bereich 50 % Führen eines Terminkalenders, Bearbeitung entsprechender Schriftstücke, verfassen von Texten und Organisation der Privatambulanz, 20 % Information der Mitarbeiter über Fortbildungsveranstaltungen und Drittmittelverwaltung, 10 % Bearbeitung der Korrespondenz, Organisation von Dienstreisen, Erstellung von Reisekostenrechnungen, Registratur und Ablage und 10 % Kontaktpflege mit niedergelassenen Ärzten sowie schlussendlich 10 % Betreuung von Gastwissenschaftlern und Organisation von Tagungen und Seminaren. Zwischen den Parteien sei jedoch von Anfang an klar gewesen, dass die Klägerin über diese Aufgaben einer Sekretärin hinaus andere, weitaus anspruchsvollere Tätigkeiten ausüben solle. Tatsächlich habe die Klägerin dann auch neben den "normalen Sekretariatsaufgaben" überwiegend eine Tätigkeit ausgeübt, die einer Stelle wissenschaftliche Koordinatorin bzw. Chefsekretärin entspreche. Sie habe im gesamten Zeitraum ihrer Beschäftigung an zahlreichen Projekten mitgewirkt. Die ausgeübte Tätigkeit habe einer Chefsekretärin sowie der Stellenbeschreibung zum Höhergruppierungsantrag ihres Vorgesetzten L. vom 19.06.2013 entsprochen. Insoweit verweist die Klägerin auf das Höhergruppierungs-Antragsschreiben ihres Vorgesetzten vom 19.06.2013 mit einer in der Anlage vorgelegten Stellenbeschreibung, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 70 ff. d. A. Bezug genommen wird, des Weiteren auf ein Zwischenzeugnis, das die Tätigkeit der Klägerin als Chefsekretärin wiederspiegele, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 74 f. d. A.) Bezug genommen wird sowie ein abschließendes Zeugnis, das die Klägerin als Verwaltungsangestellte bezeichnet und hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 66 f. d. A. Bezug genommen wird.
Die Klägerin hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Die Beklagte hat vorgetragen,
aus dem Vortrag der Klägerin sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund sie nicht weniger als 5 Entgeltgruppen über der gewährten Entgeltgruppe E 5 einzugruppieren sei. Hinsichtlich einer Stufenzuordnung, wie sie der Tarifvertrag auch im Falle einer Höhergruppierung nicht vorsehe von Stufe 4, fehle es vollständig an jeglicher Begründung. Des Weiteren sei auf die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 31 des Haustarifvertrages zu verweisen; zu berücksichtigen sei insofern, dass die Klägerin vor Klageerhebung zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Zahlung nach der Entgeltgruppe E 10 schriftlich geltend gemacht habe. Herr Prof. Dr. L. habe als wohlmeinender Vorgesetzter durch Schreiben vom 19.06.2013 lediglich versucht, für die Klägerin eine höhere Eingruppierung zu erreichen. Neue, nicht in der Stellenbeschreibung enthaltene Tätigkeiten, die dem Entwurf der Stellenbeschreibung, der dem Schreiben vom 19.06.2013 beigefügt gewesen sei, entsprochen hätten, seien der Klägerin von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt übertragen und auch nicht von ihr tatsächlich ausgeübt worden, geschweige denn in einem zeitlichen Anteil, wie von ihr angegeben.
Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 09.07.2015 - 3 Ca 1973/14 - das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.02.2015 - 3 Ca 1973/14 - aufrechterhalten. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 147 bis 157 d. A. Bezug genommen.
Gegen das ihr am 30.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 28.08.2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 27.10.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 22.09.2015 die Frist zur Einreichung der Begründung bis zum 30.10.2015 einschließlich verlängert worden war.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, nach ihrer Einschätzung sei bereits die Tätigkeitsbeschreibung der Stellenausschreibung anspruchsvoller als die Entgeltgruppe 5 es zugrunde lege. Denn erforderlich seien insoweit lediglich gründliche Fachkenntnisse und keine selbständigen Leistungen. Für die überwiegende Zahl der Teiltätigkeiten bringe die Klägerin mehr als nur gründliche Fachkenntnisse mit. Für die Teiltätigkeiten Verfassen von Texten, ggf. auch auf Englisch, Drittmittelverwaltung, Reisekostenrechnungen, Betreuung von Gastwissenschaftlern und Organisation von Tagungen/Seminaren könne sie des Weiteren besonders umfangreiche Fachkenntnisse und Qualifikationen vorweisen. Diese Tätigkeiten habe die Klägerin zu dem selbständig und unter eigene Regie wahrgenommen. Für die Entgeltgruppe 6 würden vielseitige Fachkenntnisse verlangt. Diese seien ohne weiteres bei der Klägerin vorhanden und belegt durch Abschlüsse aus den Bereichen Medizin, Betriebswirtschaft, Fremdsprachen, Rechnungswesen, Fundraising und Organisationserfahrung. Hinzu komme ein Abschluss in Rechtswissenschaft. Die Tätigkeit der Klägerin habe auch das Tätigkeitsgebiet Führen des Chefsekretariats erfüllt. Dafür bedürfe es einer Fachkraft mit besonderen Qualifikationen und fundierten Kenntnissen im betriebswirtschaftlichen, juristischen und medizinischen Bereich; die Tätigkeiten seien selbständig und eigenverantwortlich auszuführen.
Für die Entgeltgruppe 8 seien gründliche vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erforderlich. Diese Voraussetzungen seien ohne weiteres gegeben. Der selbständige Anteil der klägerischen Tätigkeit übersteige schon zeitanteilig den Anteil von einem Drittel deutlich. Richtig sei der Anteil von 80 %. Dies werde auch durch das Zwischenzeugnis des Vorgesetzten - zugleich von der Leitung der Personalabteilung - unterschrieben, bestätigt, wo mehrfach hingewiesen werde auf die hohe Selbständigkeit der Tätigkeit der Klägerin.
Erfüllt seien auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9, wonach es gründlicher, umfassender und vielseitiger Fachkenntnisse sowie selbständiger Leistungen bedürfe. Alternativ komme das Merkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten hinzu. Diese Voraussetzungen seien nach Maßgabe einer Stellenbeschreibung der Beklagten zur Entgeltgruppe 9 für die Stelle einer Klinikassistentin vorliegend ohne weiteres gegeben. Dies gelte für die Verwaltung des Drittmittelbudgets, die Durchführung einstellungsvorbereitender Maßnahmen, die eigenständige Erarbeitung von Leistungszahlenmittel betriebswirtschaftlicher Leistungsrechnungen, die Vorbereitung von Beschaffungsmaßnahmen, die Überwachung und Verteilung von kontingentierten Mitteln, die Kongressorganisation, Öffentlichkeitsarbeit sowie die Schnittstellenaufgaben zur Verwaltung zwischen Klinik und Zentralverwaltung.
Für die Entgeltgruppe 10 bedürfe es gründlicher, umfassender und vielseitiger Fachkenntnisse sowie überwiegend selbständiger Leistungen, wobei die Tätigkeiten sich zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 hervorheben müssten. Unter Bezugnahme auf die Stellenbeschreibung der Beklagten zur Entgeltgruppe 10 für eine Klinikassistentin ergebe sich auch die Erfüllung dieser Entgeltstufe. Denn ein mit besonderer Schwierigkeit ausgestatteter selbständiger Tätigkeitsbereich der Klägerin sei in die Verwaltung von der Drittmittelbudget gewesen mit einem Umfang der Tätigkeit von 45 Prozent. Hinzu gekommen sei das selbständige Arbeiten im eigenen Verantwortungsbereich der Neugestaltung, Organisation, Verwaltungs- und Finanzierungskoordination des Fördervereins der Universität X", der Ausbau einer neuen Datenbank für die Leitung der Nephrologie und deren Führung für Herrn Prof. L. sowie die weitgehende selbständige Organisation der Angelegenheit in der Station 5 E (TX-Büro, Ambulanz, Gebäudemanagement).
Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23.10.2015 (Bl. 183 bis 193 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 194 bis 228 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, im öffentlichen Dienst werde nicht bezahlt nach einer Tätigkeit, die man in einem vorherigen Arbeitsverhältnis einmal ausgeübt habe; auch sei nicht maßgeblich, über welche Ausbildung eine Mitarbeiterin verfüge. Der Entgeltanspruch richte sich allein nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Die Klägerin sei als Verwaltungsfachangestellte eingestellt worden und habe die Tätigkeit einer Verwaltungsangestellten, einer Sekretärin ausgeübt. Sie sei zutreffend in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert gewesen. Sie habe dort Tätigkeiten ausgeübt, die gründliche Fachkenntnisse erforderten. Etwas anderes folge nicht aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Zusicherung einer Einstellung zu den Bedingungen der Entgeltgruppe 9 sei zu bestreiten. Es treffe lediglich zu, dass die Klägerin von Anfang an mit ihrer Bezahlung unzufrieden gewesen sei. Insoweit habe sie stets großen Gesprächsbedarf gehabt, da sie sich als überqualifiziert angesehen habe. Lediglich vor dem Hintergrund, seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun zu wollen, habe Herr Prof. L. sich bereiterklärt, gegenüber der Verwaltung zu hinterfragen, ob und auf welcher Grundlage eine andere Eingruppierung der Klägerin erfolgen könne. Im Endzeugnis, das der Klägerin am 13.08.2014 erteilt worden sei, seien die Tätigkeiten der Klägerin als Verwaltungsangestellte zutreffend wiedergegeben worden. Voraussetzung für die laut Stellenbeschreibung durch die Beklagte erfassten Einzeltätigkeiten sei eine abgeschlossene Ausbildung im kaufmännischen Bereich oder als Arzthelfer/in gewesen. Darüber hinausgehende Kenntnisse seien für die Ausübung der geforderten Tätigkeiten nicht erforderlich gewesen. Insbesondere im Bereich der Drittmittel habe ihr zwar die Rechnungstellung aufgrund vorgegebener Formulare auf Anweisung von Herrn Prof. Dr. L. oblegen. Die Klägerin habe aber weder Vertragsprüfungen vorgenommen noch Drittmittelverträge inhaltlich gestaltet. Auch habe sie, soweit erforderlich, Zahlungen veranlasst bzw. Zahlungseingänge kontrolliert. Die Überwachung des Drittmittelkontos sei aber durch Herrn Prof. Dr. L. erfolgt, der die ihm von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge überprüft habe. Für diese Tätigkeiten seien weder vielseitige Fachkenntnisse erforderlich gewesen, noch habe die Klägerin insoweit selbständige Leistungen erbracht. Sie habe des Weiteren formularmäßig für Herrn Prof. L. Reisekosten geltend gemacht; insoweit habe sie nach entsprechenden Vorgaben Rechnungen an die Auftraggeber von Herrn Prof. L. übersandt.
Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Ausübung der der Klägerin zugewiesenen Tätigkeiten die von ihr behaupteten Qualifikationen nicht erforderten. Berücksichtigt werde müsse, dass eine mögliche Überqualifizierung keinen Höhergruppierungsanspruch rechtfertige. Die Klägerin habe keineswegs ein Chefsekretariat geführt, unabhängig davon, dass diese Begrifflichkeit sich nicht aus dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifgefüge ergebe. Die Klägerin habe auch keine Tätigkeiten erbracht, die eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 rechtfertigten. Insoweit fehle jeglicher substantiierter Sachvortrag. Bestritten werde, dass der selbständige Anteil der klägerischen Tätigkeit (welcher?) 80 % betragen haben solle. Tatsächlich habe die Klägerin lediglich auf Anweisung und nach Vorgaben ihres Vorgesetzten gearbeitet. Zwar möge es zutreffen, dass die Klägerin dabei alleine gearbeitet habe, dies sei jedoch nicht gleichbedeutend mit selbständigem Arbeiten; auch insoweit fehle die jeglicher einlassungsfähiger Sachvortrag. Die wiederholten Hinweise der Klägerin auf Stellenbeschreibung seien unbehelflich, schon deshalb, weil die Klägerin nicht als Klinikassistentin beschäftigt gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Zuordnung diese Stellenbeschreibung zudem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare tarifvertragliche Regelungen haben solle.
Im Hinblick auf Behördenkontakte treffe es lediglich zu, dass die Klägerin ausländischen wissenschaftlichen Mitarbeitern Hilfe bei Behördengängen geleistet habe. Dagegen sei sie nicht mit der eigenständigen Erarbeitung von Leistungszahlen mittels betriebswirtschaftlicher Leistungsrechnungen befasst gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, welche Tätigkeiten die Klägerin im Bereich der Vorbereitung von Beschaffungsmaßnahmen usw. erbracht haben wolle, die eine Höhergruppierung rechtfertigen könnten. Auch insoweit fehle jeglicher substantiierter Tatsachenvortrag, gleiches gelte für die Begründung, mit der die Klägerin die Entgeltgruppe 10 begehre sowie die von ihr behaupteten Tätigkeiten für den Förderverein der Universität X Selbständige Leistungen habe sie insoweit nicht erbracht, gleiches gelte in Bezug auf die von ihr erwähnte Datenbank.
Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungserwiderungsschrift vom 30.11.2015 (Bl. 246 bis 257 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 15.02.2016.
Entscheidungsgründe
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Das Rechtsmittel in der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die geltend gemachte Höhergruppierung nicht verlangen kann, so dass die Zahlungsklage voll umfänglich unbegründet ist. Nichts anderes gilt für den im Berufungsverfahren zulässiger Weise - weil sachdienlich - erstmals gestellten Hilfs-Feststellungsantrag.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge der Universitätsmedizin Anwendung; dies steht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits außer Streit. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen tariflichen Eingruppierungsbestimmungen lauten wie folgt:
Nach Maßgabe der tariflichen Regelung entspricht die gesamt auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe dann, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung i.d.R. erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (BAG 12.12.1990 AP Nr. 154 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Diese tarifliche Beurteilung der Tätigkeit ist in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar (BAG 18.07.1990 AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die tarifliche Bewertung der Tätigkeit ist Rechtsanwendung und kann im Prozess nicht einem Sachverständigen übertragen werden (BAG 14.1.1977 EzA §§ 22, 23 BAT 1975 NR. 5).
Maßgeblich ist, dass die tarifliche Mindestvergütung nicht von einer Eingruppierung oder Höhergruppierung durch den Arbeitgeber abhängig ist, sondern regelmäßig aus der auszuübenden Tätigkeit folgt (Tarifautomatik; BAG 30.05.1990 NZA 1991, 378; 25.01.2006 NZA-RR 2007, 45, vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Aufl., 2016 Kap. 3 Rdnr. 944 ff.).).
Der Arbeitnehmer wird also nicht eingruppiert, er ist es.
Daher besteht die tarifliche Mindestvergütung unabhängig von der Bewertung der Stelle im Stellen- oder Haushaltsplan, im Geschäftsverteilungsplan oder durch eine innerbehördliche Tätigkeitsbeschreibung (BAG 11.03.1987 AP Nr. 135 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 25.01.2006 NZA-RR 2007, 45). Der Angestellte kann einen höheren Vergütungsanspruch weder auf die Tätigkeit seines Vorgängers noch auf die Besoldung vergleichbarer Beamter stützen (BAG 11.04.1979 AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975), ebenso wenig auf die bisherige Vergütungspraxis, noch auf die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag (BAG 25.01.2006 NZA-RR 2007, 45
[BAG 25.01.2006 - 4 AZR 613/04]
; LAG Köln 28.07.2000 ZTR 2001, 80).
Die Tarifautomatik bedeutet des Weiteren, dass dann, wenn sich die Vergütung bei Änderung der tatsächlichen Umstände ändert - z.B. Anzahl der unterstellten Arbeitnehmer - sich der Inhalt der Vergütung automatisch ändert, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf. § 106 GewO/§ 315 BGB ist nicht anwendbar, wenn - wie i.d.R. - die tarifliche Vergütungsnorm dem Arbeitgeber keinen Spielraum für die Festlegung der Vergütung belässt (BAG 07.11.2001 EzA § 4 TVG Einzelhandel Nr. 50).
Leistungsgesichtspunkte spielen bei der Eingruppierung grds. keine Rolle. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann allerdings auch im öffentlichen Dienst ein Arbeitsverhältnis vereinbart werden, in dem die sog. Tarifautomatik (§§ 22, 233 BAT) durch eine eigenständige Vergütungsregelung ersetzt wird (BAG 26.09.2012 - 4 AZR 345/10, JurionRS 201, 32851 - ZTR 2013, 208
[BAG 26.09.2012 - 4 AZR 345/10]
).
Auszugehen ist zunächst davon, welche Arbeitsvorgänge im Tarifsinne eine Tätigkeit enthält. Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist ein feststehender, abstrakter und von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff.
Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG 16.04.1986 AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 27.05.2004 ZTR 2005, 88; 22.09.2010 NZA-RR 2012, 112 LS).
Der Arbeitnehmer muss als Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage (zu § 256 ZPO insoweit BAG 17.10.2007 EzA § 1 TVG Nr. 48; 18.04.2012 - 4 AZR 426/10, ZTR 2013, 144) daher zunächst die Tatsachen vortragen, die das Gericht in die Lage versetzen, Arbeitsvorgänge im Tarifsinne zu bilden (BAG 24.09.1980 AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Behauptet der Arbeitnehmer, dass er sich aus der ihm zugebilligten Vergütungsgruppe durch ein qualifiziertes Merkmal heraushebt, muss er auch darlegen und ggf. beweisen, dass er neben diesem auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der ihm bisher zugestandenen Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt (LAG Köln 28.07.2000 ZTR 2001, 80
[LAG Köln 28.07.2000 - 11 Sa 408/00]
).
Tagebuchartige Aufzeichnungen können nicht verlangt werden, wenn sie auch i.d.R. über einen Zeitraum von sechs Monaten zur Erleichterung der Prozessführung zu empfehlen sind. Eine vom Arbeitgeber angefertigte Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) kommt zwar als tatsächliche Grundlage für eine tarifliche Bewertung in Betracht, wenn und soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt. Sie ist jedoch als solche weder hinsichtlich der zeitlichen Anteile noch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung verbindlich (BAG 04.07.2012 - 4 AZR 673/10, JurionRS 2012, 2832). Die Gerichte für Arbeitssachen haben die tatsächlichen Grundlagen zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs festzustellen. Dabei kann nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung abgestellt werden. Diese dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie kann nicht ohne Weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EZA-SD 15/2015 S. 8 LS).
Die Bildung von Arbeitsvorgängen ist vom Arbeitsgericht durchzuführen. Dabei ist darauf zu achten, dass unterschiedliche Tätigkeiten, die der Angestellte ausübt, voneinander abgegrenzt werden und auch eine Abgrenzung in Bezug auf die Mitwirkung anderer Angestellter erfolgt (tatsächliche Abgrenzbarkeit). Ferner dürfen tariflich unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten auch bei äußerer Gleichförmigkeit (z.B. die Bearbeitung schwieriger und einfacher Beihilfeanträge) nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (rechtlich selbstständige Bewertbarkeit; BAG 18.07.1990 AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Zusammenhangstätigkeiten sind unselbstständige Teiltätigkeiten, die der Haupttätigkeit zuzurechnen sind und von ihr nicht im Sinne einer Atomisierung getrennt und als selbstständige Arbeitsvorgänge bewertet werden dürfen. Dies ist insbes. je nach dem Arbeitsergebnis zu beurteilen. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EzA-SD 15/2015 S. 8 LS). Das ist insbes. dann der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal Funktionscharakter hat. Dadurch geben die Tarifvertragsparteien zu erkennen, dass alle einem bestimmten Aufgabenbereich zugehörigen Aufgaben einheitlich tariflich bewertet werden sollen (BAG 20.06.1990 AP Nr. 150 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Nur wenn Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit von vornherein zu trennen und tatsächlich entsprechend getrennt sind, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EzA-SD 15/2015 S. 8 LS).
Die Tätigkeit z. B. von Sozialarbeitern dient regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis und bildet dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Hat ein Sozialarbeiter jedoch verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (BAG 10.12.2014 - 4 AZR 773/12 - EzA-SD 16/2015 S. 10 LS).
Besteht ein Arbeitsvorgang aus mehreren Einzeltätigkeiten, die zum Teil dem allgemeinen Verwaltungsdienst und zum Teil den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen sind, sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für die Bewertung des Arbeitsvorgangs dann insgesamt heranzuziehen, wenn die diesen zuzuordnenden Einzeltätigkeiten dem gesamten Arbeitsvorgang das Gepräge geben. In der Regel sind Einzeltätigkeiten, die den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen unterliegen, nur dann prägend für den gesamten Arbeitsvorgang, wenn sie mehr als die Hälfte der für diesen Arbeitsvorgang insgesamt aufzuwendenden Arbeitszeit ausmachen (BAG 04.07.2012 - 4 AZR 673/10- JurionRS 2012, 28321).Innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorganges ist es ausreichend, dass in rechtserheblichem Umfang, Tätigkeiten auszuüben sind, die die Anforderungen des jeweiligen tariflichen Qualifikationsmerkmals erfüllen. Es ist weder erforderlich, dass die die tariflichen Qualifizierungsmerkmale erfüllende Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs überwiegt, noch muss sie durch die tarifliche Qualifizierung geprägt sein (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EzA-SD 15/2015 S. 8 LS).
Sind die Arbeitsvorgänge gebildet und ist ihr jeweiliger zeitlicher Umfang festgestellt, so kommt es für die tarifliche Mindestvergütung darauf an, ob die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten mit Arbeitsvorgängen ausgefüllt wird, die dem betreffenden Tätigkeitsmerkmal entsprechen.
Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsvorgang den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals entspricht, ist zwar tariflich nicht näher geregelt. Allerdings ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderung zeitlich nicht aufgespalten werden. Folglich erfüllt ein Arbeitsvorgang eine tarifliche Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals, wenn er überhaupt in rechtlich erheblichem Ausmaß, d. h. in nicht unerheblichem Umfang die Anforderung erfüllt (BAG 19.03.1986 AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die Arbeitsvorgänge, die die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen, sind dann in zeitlicher Hinsicht zusammenzurechnen. Entfällt auf sie mindestens die Hälfte oder ein abweichendes tariflich vorgesehenes Maß (z.B. ein Drittel oder ein Fünftel) der Gesamtarbeitszeit, so entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal der betreffenden Vergütungsgruppe (Neumann ZTR 1987, 41).
Der Arbeitnehmer muss aber nicht nur durch seinen Sachvortrag die Bildung von Arbeitsvorgängen ermöglichen. Er muss insbes. bei qualifizierenden Merkmalen (z.B. bei gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen) zudem im Einzelnen begründen, warum die von ihm tatsächlich benötigten Fachkenntnisse über das Maß gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse i.S. einer Steigerung der Tiefe nach im Verhältnis zum Maß gründlicher Fachkenntnisse nochmals i.S. einer Steigerung der Tiefe und Breite nach hinausgehen (BAG 14.08.1985 AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn z.B. der Lebensmittelkontrolleur lediglich vorträgt, dass er eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, EG-Richtlinien anzuwenden und die einschlägigen Rechtsgrundlagen im Einzelfall zu ermitteln hat. Dazulegen ist vielmehr, dass er Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur und Rechtsprechung anzustellen hat (vgl. LAG RhPf. 24.04.1995 - 11 Sa 104/94, n.v.).
In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst davon auszugehen, dass sich dem tatsächlichen Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin bereits nicht ergibt, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin im Einzelnen bestanden hat. Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Maßgeblichkeit der neuen Stellenbeschreibung, bei der auch die Klägerin offen lässt, zu welchem Zeitpunkt diese maßgeblich gewesen sein soll, trägt sie, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, in keiner Weise nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert vor, welche Aufgaben ihr im Einzelnen mit welchen Zeitanteilen übertragen worden sind, die eine Zuordnung zu den in der Stellenbeschreibung enthaltenen Arbeitsvorgängen ermöglichen.
Bei einem auf eine Aufbaufallgruppe geschützten Vergütungsanspruch ist des Weiteren in einem zweiten Schritt vom Arbeitsgericht zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt. Insoweit genügt bei einer in ihrer rechtlichen Erfüllung nicht streitigen Ausgangsfallgruppe zwar eine pauschal rechtliche Überprüfung, wenn die diesbezüglichen Tatsachen unstreitig sind. Deshalb kann unter Berücksichtigung der Entgeltgruppen im Büroinnendienst nach der Entgeltordnung zum TV-L von der Erfüllung der Merkmale der Ausgangsentgeltgruppe 2 mit den Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 5 "deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert" ausgegangen werden.
Demgegenüber sind aber mit dem Arbeitsgericht die weiteren Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 6, 8, 9 Fallgruppe 2, 9 Fallgruppe 1, 10 nicht schlüssig dargelegt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei diesen Heraushebungsmerkmalen im Eingruppierungsrechtsstreit die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig ist, in der Weise, dass sie die anspruchsbegründenden Anforderungen in einer Weise darzulegen hat, die einen wertenden Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit ermöglicht. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Klägerin eine eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern sie muss darüber hinaus auch noch Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. So bedarf es bereits für das erste Heraushebungskriterium der Entgeltgruppe 6, der Erforderlichkeit vielseitiger Fachkenntnisse, einer Darlegung entsprechend der Protokollnotiz Nr. 6, wonach der Aufgabenkreis so gestaltet sein muss, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Darauf, dass das Begehren der Klägerin auch bezogen auf die weiteren Heraushebungsmerkmale, die an gründliche und umfassende Fachkenntnisse selbständige Leistungen sowie an besondere Verantwortung und besondere Schwierigkeit anknüpfen, in keiner Weise durch tatsächliches Vorbringen untermauert wird, kommt es folglich nicht mehr an.
Zu erwarten ist folglich von einer darlegungspflichtigen Partei gemäß § 138 ZPO eine Substantiierung ihres tatsächlichen Vorbringens in einer Weise, die eine eingehende Stellungnahme der Gegenseite und ggf. ein Entgegentreten in einzelnen Punkten sowie eine Beweisaufnahme darüber ermöglicht hätte. Das Arbeitsgericht hat insoweit für den erstinstanzlichen Rechtszug zutreffend angenommen, dass der gesamte Sachvortrag der Klägerin sich darauf beschränkt hat, sie habe die in der Stellenbeschreibung vom 19.06.2013 aufgeführten Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt. Damit hat sie ihrer Darlegungslast nicht genügt. Folglich konnte das Arbeitsgericht auf der Basis des Sachvortrags der Klägerin nicht den Schluss ziehen, dass der Klägerin eine höhere als die tatsächlich gezahlte Vergütung zustand.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - wenn auch aus der Sicht der Klägerin heraus verständlich - deutlich, dass die Klägerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Die Klägerin hat auch insoweit insgesamt lediglich pauschal unter maßgeblicher Bezugnahme auf die bereits vom Arbeitsgericht als unzulänglich insoweit angesehene Stellenbeschreibung ihre Tätigkeiten zusammengefasst wiedergegeben, dies nicht mehr präzisiert und insbesondere auch nicht mit etwaigen Zeitanteilen versehen. Die Bildung von Arbeitsvorgängen ist schon deshalb vorliegend ausgeschlossen. Des Weiteren wird hinsichtlich der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten lediglich unsubstantiiert behauptet, dass - pauschal - die jeweiligen gesteigerten Anforderungen hinsichtlich bestimmter Einzeltätigkeiten erfüllt seien. Demgegenüber hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass auf dieser Grundlage eine substantiierte Einlassung auf das Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf den Streitgegenstand ausgeschlossen ist. Dies trifft zu; folglich sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.