03.05.2016 · IWW-Abrufnummer 185622
Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 21.05.2015 – 7 Sa 1206/14
Es verstößt gegen § 4 Abs.1 S.1 TzBfG und § 10 Abs.1 S.1 TV FlexÜ, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Übung allen Arbeitnehmern, die aus einem "aktiven Arbeitsverhältnis" heraus unmittelbar in die gesetzliche Altersrente wechseln, zur Belohnung ihrer Betriebstreue eine sog. Abschiedsprämie zahlt, solchen Arbeitnehmern, die aus einem Altersteilzeitvertrag im Blockmodell heraus in Altersrente gehen, aber nicht.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.11.2014 in Sachen1 Ca 9575/13 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.300,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine sogenannte Abschiedsprämie.
Der Kläger stand in der Zeit vom 02.11.1987 bis zum 30.09.2013 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW aufgrund dynamischer Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag Anwendung. Nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten zum 30.09.2013 befindet sich der Kläger seit dem 01.10.2013 im gesetzlichen Ruhestand.
Der Kläger war langjähriger Betriebsratsvorsitzender bei der Beklagten. In dieser Eigenschaft hatte er gegen die Beklagte auch Arbeitsgerichtsprozesse geführt.
Der Kläger hatte ursprünglich auf der Grundlage der einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie zum Ende seines Arbeitsverhältnisses hin eine sechsjährige Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell durchführen wollen. Die Beklagte lehnte einen entsprechenden Antrag des Klägers ab. In einem von ihm angestrengten Arbeitsgerichtsverfahren wurde sodann rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf die in den Tarifverträgen der IG Metall hinterlegten Leistungen habe. In der Folgezeit kam es sodann am 21.09.2011 zum Abschluss eines zweijährigen Altersteilzeit-Vertrages im Blockmodell. Die Arbeitsphase wurde für die Zeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2012 festgelegt, die Freistellungsphase vom 01.10.2012 bis 30.09.2013. Der Kläger erhielt, wie tarifvertraglich vorgesehen, einen Aufstockungsbetrag, dessen Höhe die Beklagte mit 38,9 % angibt.
Bei der Beklagten ist es seit jeher üblich, ausscheidenden Arbeitnehmern, die bis zum Erreichen der vereinbarten Altersgrenze und des Renteneintrittsalters in einem aktiven Arbeitsverhältnis im Betrieb standen, zum Abschied eine Abschiedsprämie zu zahlen, die 50,- € pro Jahr der Betriebszugehörigkeit und bei Bereichs- und Abteilungsleitern 75,- € pro Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt. Entsprechende Prämien werden nicht gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer vorzeitig, d. h. vor Eintritt in die Rente, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Wie mit der Abschiedsprämie bei Mitarbeitern umgegangen wird, die vor dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses in einem Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell gestanden haben, ist zwischen den Parteien streitig.
Wegen des streitigen Parteivortrags in erster Instanz und wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 07.11.2014 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen N und R sowie des Zeugen V . Wegen der Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluss vom 02.07.2014 und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 07.11.2014 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Köln hat nach durchgeführter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird ebenfalls Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 03.12.2014 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 17.12.2014 Berufung eingelegt und diese am 21.01.2015 begründet.
Der Kläger ist der Auffassung, nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass sämtliche von ihm in dem Prozess benannten Zeugen, die bei der Beklagten aus einem im Blockmodell durchgeführten Altersteilzeitarbeitsverhältnis heraus ausgeschieden und in gesetzliche Rente gegangen seien, eine Prämie erhalten hätten, auch wenn diese in den Lohnabrechnungen als "Abfindung" bezeichnet worden sein mag. So habe die Zeugin R bezeichnenderweise ausdrücklich bestätigt, dass ihr auf Nachfrage von dem Personalbüro der Beklagten mitgeteilt worden sei, bei der in der Abrechnung ausgewiesenen "Abfindung" handele es sich in Wirklichkeit um eine Prämie. Dementsprechend stütze er seinen Klageantrag ausdrücklich auch auf Zahlung einer "Abfindung".
Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass es eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle, die insbesondere auch gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoße, wenn die Beklagte zwischen Mitarbeitern differenzieren wolle, die unmittelbar aus einem 'aktiven' Arbeitsverhältnis ausscheiden und solchen Mitarbeitern, die im Rahmen des sogenannten Blockmodells der Altersteilzeit ausscheiden. Dabei werde schon übersehen, dass der Altersteilzeitmitarbeiter die in der Freistellungsphase des Blockmodells ausfallende Arbeitszeit in der Arbeitsphase vorgeholt habe. Bei Leistungen, die die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnen sollen, dürfe ohnehin nicht allgemein zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten unterschieden werden. Dies sei auch in der Rechtsprechung des BAG anerkannt. Zudem habe er, der Kläger, mit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit im Blockmodell nur seine tariflichen Rechte zu den tarifvertraglich vorgesehenen Konditionen verwirklicht. Demgemäß verstoße die Verweigerung der Abschiedsprämie bzw. eine an deren Stelle tretenden "Abfindung" auch gegen § 10 Abs. 1 S. 1 des Tarifvertrags zum flexiblen Übergang in die Rente für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (TV FlexÜ), gültig ab 01.01.2010.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
Die Beklagte ist der Meinung, die Beweisaufnahme habe gerade ergeben, dass Mitarbeiter, die wie der Kläger in einem Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell gestanden hätten, keine entsprechende Abschiedsprämie erhielten. Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die bis zum letzten Tag im Betrieb aktiv tätig gewesen seien, und Mitarbeitern, die aus einem Altersteilzeitverhältnis heraus in Rente gegangen seien, sei auch nicht sachfremd. Dies gelte schon deshalb, da der Arbeitgeber, der freiwillige Leistungen gewährt, zu denen er rechtlich nicht verpflichtet ist, frei darüber entscheiden könne, welche Zwecke er damit verfolge.
Weiter behauptet die Beklagte, die "Abfindungen", welche die vom Kläger benannten Mitarbeiter erhalten hätten, die ebenfalls mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell aus dem Unternehmen ausgeschieden seien, könnten mit der Abschiedsprämie nicht gleichgesetzt werden. Die Abfindungen seien bei Abschluss der Altersteilzeitverträge frei ausgehandelt worden und stünden in Zusammenhang mit der Höhe der vereinbarten Aufstockungsbeträge. Der Kläger hingegen habe ohnehin die bestdotierte Altersteilzeitvereinbarung mit den höchsten Aufstockungsbeträgen abgeschlossen. Im Übrigen, so behauptet die Beklagte, hätten z. B. die Arbeitnehmer H B und L J , die ebenfalls eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell abgeschlossen hätten, weder eine Prämie noch eine Abfindung erhalten.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers und seines weiteren Schriftsatzes vom 04.05.2015 sowie der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.11.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers musste auch Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage auf Zahlung der im Betrieb der Beklagten üblichen Abschiedsprämie im Falle des Klägers zu Unrecht abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Abschiedsprämie, deren Höhe 50,- € pro angefangenem Beschäftigungsjahr beträgt und im Falle des Klägers auch nicht streitig ist, folgt aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Nichtzahlung der Abschiedsprämie an den Kläger mit der Begründung, dieser habe nicht bis zuletzt 'aktiv' in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden, weil er Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch genommen habe, verstößt überdies gegen das Benachteiligungsverbot des § 10 Abs. 1 S. 1 TV FlexÜ.
1.a. Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Zahlungsanspruch aufgrund betrieblicher Übung entstehen kann, hat das Arbeitsgericht unter Abschnitt I. 1. a) aa) seiner Entscheidungsgründe zutreffend referiert.
b. Unstreitig besteht bei der Beklagten seit vielen Jahren die betriebliche Übung, solchen Mitarbeitern, die aus einem 'aktiven' Arbeitsverhältnis heraus in die gesetzliche Rente gehen, eine sogenannte Abschiedsprämie zu zahlen. Auch die Höhe der zu zahlenden Abschiedsprämie ist durch die betriebliche Übung festgelegt und zwischen den Parteien unstreitig.
2. Die Beklagte kann aber entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht damit gehört werden, dass der Kläger die Voraussetzungen des durch betriebliche Übung entstandenen Anspruchs auf die Abschiedsprämie deshalb nicht erfülle, weil er nicht bis zuletzt in einem 'aktiven' Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, da er ja Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch genommen habe.
a. Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger nicht 'vorzeitig' aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausgeschieden ist in dem Sinne, dass sich an das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht unmittelbar der Bezug der gesetzlichen Altersrente angeschlossen hätte. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30.09.2013. Ausweislich des unstreitigen Teils des Tatbestands des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 07.11.2014, welchen die Beklagte nicht etwa mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen hat, befindet sich der Kläger seit dem 01.10.2013 im gesetzlichen Ruhestand.
b. Es bedarf somit einer näheren Klarstellung des Inhalts der Aussage der Beklagten, dass nach der bei ihr bestehenden betrieblichen Übung nur derjenige die Abschiedsprämie erhalte, der bis zuletzt in einem 'aktiven Arbeitsverhältnis' gestanden habe.
aa. Den Gegensatz zu einem 'aktiven' Arbeitsverhältnis bildet gemeinhin das sogenannte ruhende Arbeitsverhältnis. Ein ruhendes Arbeitsverhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass die beiderseitigen Rechte und Pflichten vorübergehend suspendiert sind. Um ein ruhendes Arbeitsverhältnis handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis, das sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befindet, schon deshalb nicht, weil die Arbeitgeberseite während der Freistellungsphase fortlaufend zur Gegenleistung verpflichtet bleibt.
bb. Den Darlegungen der Beklagten lässt sich auch nicht etwa entnehmen, dass die Zahlung der Abschiedsprämie wegen eines zuletzt fehlenden 'aktiven' Arbeitsverhältnisses schon dann nicht mehr vorgenommen werde, wenn der Arbeitnehmer zwar keine Altersteilzeit in Anspruch genommen hat, aber in den letzten Tagen, Wochen oder Monaten des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsleistung tatsächlich nicht mehr erbracht hat, etwa weil er arbeitsunfähig erkrankt war oder seine Resturlaubsansprüche verwirklicht hat. Der Einwand der Beklagten, die bei ihr bestehende betriebliche Übung zur Zahlung einer Abschiedsprämie beinhalte, dass die Prämie dann nicht gezahlt werde, wenn der Arbeitnehmer nicht bis zuletzt in einem aktiven Arbeitsverhältnis gestanden hätte, fokussiert sich somit auf die Behauptung, die Abschiedsprämie werde üblicherweise solchen Mitarbeitern nicht gezahlt, die sich zuletzt in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell befunden hätten.
c. Mit diesem Inhalt verstößt die Beklagte gegen den durch § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG konkretisierten Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach dieser Gesetzesvorschrift darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
aa. Nach der Logik der Darlegungen der Beklagten hat der Kläger die Abschiedsprämie nur deshalb nicht erhalten, weil er der Gruppe derjenigen Arbeitnehmer angehört hat, die vor dem Eintritt in die gesetzliche Rente ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell vereinbart hatten und sich zuletzt in der Freistellungsphase befanden. Hätte der Kläger dagegen keine Altersteilzeit beantragt, wäre ihm - so die logische Schlussfolgerung aus den Einlassungen der Beklagten - die Abschiedsprämie anstandslos gezahlt worden.
bb. Der Umstand, dass sich ein Mitarbeiter bei Erreichen der gesetzlichen Altersrente zuletzt in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell befunden hat, ist nicht geeignet, die Nichtzahlung der Abschiedsprämie zu rechtfertigen.
aaa. Zunächst scheint die Beklagte grundlegend zu verkennen, dass es sich bei der Freistellungsphase im Rahmen einer Altersteilzeit im Blockmodell keineswegs um eine gewöhnliche Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge handelt, bei der der Arbeitgeber einseitig zur Leistung verpflichtet bleibt, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten. Die Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit beruht vielmehr gerade darauf, dass der Arbeitnehmer zuvor in der Arbeitsphase die während der Freistellungsphase ausfallende Arbeit bereits vorgeholt hat. Der Arbeitnehmer ist also in Vorleistung getreten und hat seine Gegenleistung vor Beginn der Freistellungsphase bereits erbracht.
bbb. Dies ist gerade deshalb möglich, weil sich zu Beginn des Altersteilzeitvertrages das Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit hälftiger Arbeitsverpflichtung umwandelt. Die Freistellung hängt somit unmittelbar und ursächlich mit der schon zu Beginn der Arbeitsphase erfolgenden Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zusammen.
ccc. Daraus folgt: Führt die Freistellung während der Freistellungsphase zur Nichtzahlung der Abschiedsprämie, so beruht die Nichtzahlung unmittelbar und ausschließlich auf der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis.
d. Der darin liegenden, nach § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG verbotenen Ungleichbehandlung kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass ein Arbeitgeber, der freiwillige Leistungen wie die Abschiedsprämie erbringt, deren Zweck selbst frei bestimmen kann.
aa. Die Zweckbestimmung der von der Beklagten üblicherweise gezahlten Abschiedsprämie liegt zweifelsfrei darin, die vorangegangene Betriebstreue eines Arbeitnehmers zu belohnen, die darin gipfelt, dass er unmittelbar bis zum Eintritt in die gesetzliche Altersrente im Arbeitsverhältnis zur Beklagten verblieben ist.
bb. Mit dem Zweck, die erbrachte Betriebstreue zu belohnen, hat es nichts zu tun, ob ein Mitarbeiter während des gesamten Arbeitsverhältnisses oder eines Teiles davon vollzeitbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt war. Auch nach der Rechtsprechung des BAG kann bei Leistungen, die zur Anerkennung einer besonderen Betriebstreue gedacht sind, jedenfalls dem Grunde nach nicht differenziert werden, ob die Mitarbeiter als Vollzeit- oder Teilzeitkräfte tätig geworden sind (BAG vom 22.05.1996, 10 AZR 618/95).
e. Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass der Abschluss von Altersteilzeitverträgen für den Arbeitgeber typischerweise mit besonderen Kosten verbunden ist.
aa. Diesbezüglich erscheint der Sachvortrag der Beklagten bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht frei von Widersprüchen.
aaa. So hat sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des nachfolgenden Sachvortrags der Parteien ergeben, dass mit Ausnahme des Arbeitnehmers H. B , bei dem dies streitig geblieben ist, alle im Beweisbeschluss vom 02.07.2014 namentlich genannten Arbeitnehmer mit Altersteilzeitvertrag von der Beklagten eine freiwillige Abfindungszahlung erhalten haben. Die naheliegende und den Kern der Rechtsproblematik betreffende Frage, wonach die Beklagte differenziert habe, ob es sich um eine Abfindung oder um eine Betriebstreueprämie handelte, hat das Arbeitsgericht im Rahmen der Beweisaufnahme vom 07.11.2014 zu Unrecht nicht zugelassen.
bbb. Die Beklagte hat jedoch in der zweiten Instanz vorgetragen, dass es sich um jeweils individuell ausgehandelte Abfindungszahlungen gehandelt habe, die überdies im Zusammenhang mit der Höhe des zu vereinbarenden Aufstockungsbetrages gestanden hätten. Diese Einlassung erscheint in dieser Form jedoch nicht nur unsubstantiiert, sondern auch nicht nachvollziehbar. Wenn die betroffenen Mitarbeiter nämlich aus eigenem Antrieb den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages beantragt haben und die Höhe des Aufstockungsbetrages zwischen den Beteiligten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei verhandelbar war, so ist kein Anlass für den Arbeitgeber zu erkennen, den Abschluss des Altersteilzeitvertrages mit einer zusätzlichen freiwilligen Abfindung zu honorieren, es sei denn, die Abfindungszahlung wäre - zumindest auch - wie vom Kläger behauptet an die Stelle der sonst üblichen Abschiedsprämie getreten.
ccc. Wenn es sich dagegen aber um Mitarbeiter gehandelt haben sollte, die die Beklagte ihrerseits erst zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages motivieren wollte, so kann sie sich zur Rechtfertigung der Nichtzahlung der Abschiedsprämie erst recht nicht auf die mit dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages verbundenen Kosten berufen. Die Behauptung des Klägers, die Abfindungszahlung sei letztlich an die Stelle der Zahlung einer Abschiedsprämie getreten, wäre auch hier nicht widerlegt.
f. Die vom Arbeitsgericht vernommenen Zeuginnen N und R haben die in ihren Lohnabrechnungen als Abfindung deklarierte Zahlung jedenfalls beide als "Prämie" verstanden. Beide haben auch nichts darüber berichtet, dass die Abfindungszahlung - etwa im Hinblick auf die ansonsten vereinbarten Konditionen des Altersteilzeitvertrages - vorher ausgehandelt worden seien, auch wenn die Zeugin R auf Vorhalt eingeräumt hat, eine Ergänzung zur Altersteilzeitvereinbarung unterschrieben zu haben, in der die Abfindung geregelt worden war. Auch der von Beklagtenseite benannte Zeuge V konnte zur Frage der Berechnung der Abfindungen ausdrücklich nichts mehr beitragen und hat sich auf die karge Aussage beschränkt: "Ich weiß nur, dass wir damals wie heute zwischen Abfindung und Betriebstreueprämie trennen."
g. Erst recht kann die Beklagte die Nichtzahlung der Abschiedsprämie an den Kläger nicht damit rechtfertigen, dass dieser selbst mit einem Aufstockungsbetrag von 38,9 % eine für sie, die Beklagte, besonders 'teure' Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen habe. Wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, ergaben sich in seinem Fall die Konditionen des Altersteilzeitvertrages aus den auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren tariflichen Vorgaben. Wenn die Beklagte dem Kläger der Sache nach somit die Zahlungen des bei ihr sonst üblichen Abschiedsgeldes mit der Begründung verweigern will, dass der Kläger von seinem arbeitsvertraglichen Recht Gebrauch gemacht hat, eine Altersteilzeitvereinbarung nach Maßgabe der tariflichen Regelungen abzuschließen, so läge darin ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 S. 1 TV FlexÜ. In dieser Tarifnorm heißt es: "Aus Anlass einer Vereinbarung über ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen."
3. Die Beklagte wird somit auch dem Kläger die sonst bei ihr übliche Abschiedsprämie zahlen müssen.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls, steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wirft keine ungeklärten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist somit nicht gegeben.