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21.04.2016 · IWW-Abrufnummer 185372

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 26.08.2015 – 4 Sa 391/15


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.03.2015 - 10 Ca 5843/14 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.840,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab September 2014 einen monatlichen Betrag in Höhe von 460,16 € brutto gemäß der Vereinbarung vom 04.11.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin eine Ausgleichszahlung wegen der Nichtzurverfügungstellung eines Firmendienstwagens zu zahlen.



Der Kläger ist seit dem 1. April 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehört der Besuch von Kunden. Gemäß Ziff. 12 Abs. 3 S. 1 des Arbeitsvertrages vom 16. Februar 1995 hat er "Anspruch auf einen funktionsbedingten Firmenwagen gemäß gültiger Car-Policy".



Am 4./19. November 1998 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten folgende Vereinbarung:



1.Das Kfz, D-AR 2663 ist am 30.10.98 zurück zu geben.



2.Mit der Oktober-Gehaltszahlung erfolgt die pauschale Nettozahlung von DM 900,--



3.Diese Zahlung erfolgt, solange Sie keinen neuen Firmenwagen gem. Car Policy erhalten, unbegrenzt.



Fortan erhielt der Kläger einen zusätzlich monatlichen Betrag von 900,00 DM, bzw. später 460,16 Euro, der in den Abrechnungen als "Nettoauslagen-Erstattung" bezeichnet und als Bruttobetrag abgerechnet wurde.



Gemäß der aktuellen Car-Policy (Stand März 2013) in ihrer beglaubigten deutschen Übersetzung (Bl. 185 ff. der Akte) bietet die Beklagte qualifizierten Mitarbeitern Firmenwagen als Bestandteil ihres Firmenleistungsprogramms an. Die Car-Policy gilt gem. Ziff. 1 nicht für so genannte Vielfahrerfahrzeuge, welche die Beklagte Mitarbeitern auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung 2011/02 "Privatnutzung von Dienstfahrzeugen" (im Folgenden: GBV 2011/02) zur Verfügung stellt. In Ziff. 1.3 der Car-Policy ist vorgesehen, dass der Firmenwagen zu dienstlicher und privater Nutzung zur Verfügung steht. Nach Maßgabe der Ziff. 9 trägt die wesentlichen Kosten für Leasingraten, Steuern, Versicherung, Kraftstoff, Instandhaltung/Reparaturen und Wagenwäsche die Beklagte. Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der Ziff. 5 in Abhängigkeit vom CO2-Wert des gewählten Fahrzeugs u.U. einen Beitrag zu den Leasinggebühren zu zahlen. Die steuerliche Behandlung erfolgt im Wesentlichen über die 1%-Regelung und die Wegstreckensteuer. Gemäß Ziff. 4 können sich Nutzer unter Berücksichtigung bestimmter Umwelt- und Sicherheitskonditionen Fahrzeugmodelle aus einer Liste von Marken und Modellen laut Anhang 2 aussuchen, unter anderem auch einen VW Passat. Nach Ziffer 2 des Anhangs 1 zur Car-Policy können Mitarbeiter der Gehaltsstufe 11 oder darunter, die vertraglich zu einem Firmenwagen berechtigt sind, einen neuen Firmenwagen unter anderem unter der Bedingung bestellen, dass das Fahrzeug die Farbe schwarz, silber oder grau (keine anderen Farben) hat.



Die GBV 2011/02 sieht demgegenüber für bestimmte Mitarbeiter die - nach Maßgabe ihrer Ziff. 5 jederzeit widerrufliche - Zurverfügungstellung so genannter Vielfahrer-Fahrzeuge vor. Hierbei ist die Privatnutzung kein Vergütungsbestandteil; für sie werden vielmehr kostendeckende Nutzungsentgelte erhoben (Ziff. 4 lit. a GBV 2011/02). Lediglich etwaige das Nutzungsentgelt übersteigende geldwerte Vorteile sind nach Maßgabe von Ziff. 8.3 GBV 2011/02 zu versteuern.



Aufgrund einer Bestellung vom 2. Dezember 2013 (Bl.: 121 f. d.A.) wird dem Kläger derzeit ein VW Passat 2,0 TDI zur Verfügung gestellt. In der Bestellbestätigung der Beklagten heißt es unter anderem (s. Bl. 122 d.A.):



Hiermit bestätige ich, eine gedeckte Farbe (grau, silber oder schwarz) als Lackierung ausgewählt zu haben: Night Blue Metallic



...



Fahrerklasse: Vielfahrer



CO2-Ausstoß: 0.0



In den monatlichen Abrechnungen wird die Entfernung vom Wohnort zur Arbeitsstätte mit einem Betrag von 189,01 Euro versteuert. Zudem zieht die Beklagte dem Kläger vom Nettoverdienst eine sogenannte "Firmenwagen Nutzergebühr" in Höhe von monatlich 573,83 Euro ab (vgl. Bl. 10 d.A.).



Beginnend mit der Gehaltsabrechnung für den Monat August 2014 stellte die Beklagte die Zahlung der monatlichen Nettoauslagen-Erstattung i.H.v. 460,16 Euro brutto ein. Zudem brachte sie im Wege der Korrekturabrechnung die für die Monate Mai bis Juli 2014 geleistete Nettoauslagen-Erstattung i.H.v. 460,16 Euro brutto (= 1.380,48 Euro) in der August-Abrechnung wieder in Abzug (vgl. Bl. 49 d.A.).



Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der monatlichen Nettoauslagen-Erstattung für die Monate Mai bis August 2014 sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch zukünftig so lange verpflichtet ist, ihm diese Zahlung zu gewähren, solange er von der Beklagten keinen neuen Firmenwagen gemäß Car-Policy erhält. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm keinen Wagen gemäß der Car-Policy, sondern lediglich ein Vielfahrerfahrzeug nach der Gesamtbetriebsvereinbarung 2011/02 zur Verfügung stelle, was den Zahlungsanspruch aus der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 nicht zum Erlöschen bringe. Die Beklagte habe in der Bestellbestätigung ausdrücklich ausgewiesen, dass es sich nicht um ein Benefit-Car, sondern um ein Vielfahrerfahrzeug handele. Entsprechend nehme die Beklagte auch die Abrechnungen vor, da sie vom Nettogehalt des Klägers die Firmenwagen-Nutzergebühr in Abzug bringe. Schließlich sei das Fahrzeug des Klägers blau, wohingegen nach der Car-Policy nur die Farben schwarz, grau und silber zulässig seien.



Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass der Zahlungsanspruch erloschen sei, da dem Kläger ein Fahrzeug zur Verfügung stehe, welches nach Marke, Typ und Ausstattung der Car-Policy entspreche.



Mit Urteil vom 05.03.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mit dem VW-Passat habe der Kläger von der Beklagten i.S.d. Zusatzvereinbarung vom 4./19. November 1998 einen "neuen Firmenwagen gem. Car Policy erhalten". Dass sich die Farbe nicht in dem dort vorgegebenen Rahmen gehalten habe, sei nach dem Günstigkeitsprinzip unschädlich. Unerheblich sei ferner, dass das Fahrzeug als "Vielfahrerfahrzeug" bezeichnet sei und als solches abgerechnet werde. Nach der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 sollte dem Kläger nicht gleichzeitig ein Fahrzeug und ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt werden. Ggfs. könne der Kläger von der Beklagten eine zutreffende Abrechnung des Fahrzeugs ohne Nutzungsentgelt verlangen. Dies sei jedoch nicht Streitgegenstand.



Gegen das ihm am 17.03.2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 31.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und begründeten Berufung. Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Regelung missverstanden. Er erhalte von der Beklagten gerade keinen Firmenwagen gemäß Car-Policy.



Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.840,64 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2014 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab September 2014 einen monatlichen Betrag i.H.v. 460,16 Euro gemäß der Vereinbarung vom 4. November 1998 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 07.05.2015.



Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer vorbereitenden Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen verwiesen.



Entscheidungsgründe



I.



Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten weiterhin die Zahlung des Ausgleichsbetrags von 460,16 € gemäß der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 verlangen. Er hat von der Beklagten keinen "neuen Firmenwagen gem. Car Policy erhalten". Die Überlassung des VW-Passat gegen Zahlung von Nutzungsentgelt für die Privatnutzung steht dem nicht gleich. Das Urteil des Arbeitsgerichts war daher abzuändern und der Klage stattzugeben.



1.Die Klage ist zulässig. Insbesondere erfüllt der Feststellungsantrag zu 2) die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, da er auf Feststellung des Bestehens eines zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Soweit der Feststellungsantrag vergangene Zeiträume umfasst, steht ihm der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage nicht entgegen. Grundsätzlich besteht zwar kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, wenn dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage möglich ist (BAG 05.06.2003 - 6 AZR 277/02 - zu I 1 b der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81). Dafür sprechen Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BAG 18.03.1997 - 9 AZR 84/96 - zu I 1 der Gründe, BAGE 85, 306). Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 27.09.2001 - 6 AZR 308/00 -, zu I der Gründe; 16.07.1998 - 6 AZR 672/96 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 27, zu II 1 der Gründe; 22.04.1986 - 3 AZR 100/83 - BAGE 51, 387, 390 f.; 15.11.1978 - 5 AZR 199/77 - AP BGB § 613a Nr. 14). So liegt es hier. Die begehrte Feststellung erfasst auch künftige Zeiträume und ist insoweit ohnehin angebracht. Deshalb kann angenommen werden, dass sie auch hinsichtlich der vergangenen Zeiträume geeignet ist, den Streit der Parteien zu klären.



2.Die Klage ist in beiden Anträgen begründet. Der Kläger kann von der Beklagten weiterhin die Zahlung des Ausgleichsbetrags von 460,16 € auf Grundlage der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 verlangen. Danach steht dem Kläger dieser monatlich zu zahlende Betrag zeitlich "unbegrenzt" zu, solange er keinen neuen Firmenwagen gemäß Car-Policy erhält. Darin liegt eine konstitutive, schuldumschaffende Vereinbarung zur Regelung in Ziff. 12 Abs. 3 S. 1 des Arbeitsvertrages vom 16. Februar 1995, wonach der Kläger "Anspruch auf einen funktionsbedingten Firmenwagen gemäß gültiger Car-Policy" hatte. Die "pauschale Nettozahlung" aus der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 ist zu versteuern und daher als Bruttobetrag geschuldet, wie es die Parteien in der Vergangenheit auch gehandhabt haben (vgl. Abrechnung 6/14, Bl. 10 d. A.). Die Kammer hat den Antrag des Klägers auch in diesem Sinne verstanden.



Mit der Überlassung des VW-Passat gegen Zahlung von Nutzungsentgelt für die Privatnutzung hat der Kläger keinen "neuen Firmenwagen gem. Car Policy erhalten". Dabei kann dahin stehen, ob das Fahrzeug nach Typ und Klasse sowie Farbe die Vorgaben der Car-Policy erfüllt. Selbst wenn dies der Fall wäre, handelte es sich dennoch nicht um die Gewährung eines Fahrzeugs "gemäß Car-Policy".



a.Entscheidendes Merkmal für den Erhalt eines neuen Firmenwagens gemäß Car-Policy sind neben dem Fahrzeug selber die Bedingungen seiner Überlassung. Die Car-Policy gewährt den Firmenwagen gem. Ziff. 1 als Benefit-Leistung, also als begünstigende Leistung der Beklagten an qualifizierte Mitarbeiter im Rahmen ihres Firmenleistungsprogramms. Mit ihr verbunden ist die - als Sachleistung zu versteuernde - Kostentragung der Beklagten auch für die Privatnutzung (abgesehen von einem möglichen, vom CO2-Wert abhängigen Mitarbeiterbeitrag gem. Ziff. 5). Dass die Car-Policy zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 insoweit einen wesentlich anderen Inhalt gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.



Demgegenüber hat die Beklagte dem Kläger das Fahrzeug nicht im Rahmen der Car-Policy gewährt, sondern ausdrücklich als "Vielfahrerfahrzeug" und damit auf der Rechtsgrundlage der GBV 2011/02. Dies kommt zum einen in der Bestellbestätigung der Beklagten zum Ausdruck, wo als Kategorie "Vielfahrer" aufgeführt ist und - abweichend von den Regeln der Car-Policy - der CO2-Ausstoß mit "0.0" und die Farbe mit "Night Blue Metallic" angegeben ist. Zum anderen kommt es - entscheidend - darin zum Ausdruck, dass die Beklagte die Kosten für die Privatnutzung des Fahrzeugs, die ihr gemäß Car-Policy obliegen würden, im Falle des Klägers gerade nicht trägt, sondern von ihm ein Nutzungsentgelt gem. GBV 2011/02 i.H.v. 573,83 € erhebt.



Wie die Beklagte unter diesen Umständen davon ausgehen kann, dass sie von der Leistungspflicht aus der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 befreit wäre, erscheint unerfindlich.



b.Der Kläger kann auch nicht mit dem Arbeitsgericht darauf verwiesen werden, die Gewährung des VW-Passat als Leistung nach der Car-Policy anzusehen und von der Beklagten eine entsprechende Sachkostentragung zu verlangen. Zum einen wird die Beklagte nach der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 von ihrer Leistungspflicht nur frei, wenn der Kläger das Firmenfahrzeug "gemäß Car-Policy erhält". Das ist - wie gezeigt - eben nicht der Fall. Es wäre Sache der Beklagten, nicht des Klägers, diese Bedingung herzustellen. Zum anderen ist es gerade Sinn und Zweck der Regelung, dass der Kläger diese Leistung - möglicherweise in Abweichung von Ziff. 12 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages - nicht verlangen kann, sondern nur noch die Zahlung des Ausgleichsbetrages, solange ihm die Beklagte nicht ihrerseits und ohne eine Rechtspflicht hierzu einen Neuwagen gemäß Car-Policy gewährt. Schließlich hat die Beklagte vor dem Berufungsgericht klar gestellt, dass sie dem Kläger den VW-Passat gerade nicht zu den Bedingungen der Car-Policy überlassen will.



c.Der Anspruch auf Zahlung von 1.840,64 € brutto folgt aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien. Die Beklagte hat gegen den unstreitigen Vergütungsanspruch des Klägers aus August 2014 nicht wirksam mit dem vermeintlichen Anspruch auf Erstattung des für die Monate Mai bis August 2014 gezahlten Ausgleichsbetrags wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1 Alt. BGB). aufrechnen können. Der Ausgleichsbetrag stand dem Kläger vielmehr, wie ausgeführt, zu.



Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.



II.



Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht.

Vorschriften§ 256 Abs. 1 ZPO, § 611 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1 Alt. BGB, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, § 72 Abs. 2 ArbGG

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