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23.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146663

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 11.12.2015 – 13 U 123/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Köln

13 U 123/14

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.8.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 320/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Gründe:

2

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Rückabwicklungsansprüche aufgrund des Widerrufs eines Darlehensvertrages im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der „N Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Fonds Nr. 143, „N I“), einem Medienfonds, geltend. Seine Ansprüche stützt er darüber hinaus auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.

3

Der Kläger beteiligte sich mit seiner Zeichnungserklärung im Dezember 2003 mit einer Einlage von 30.000 € an dem Medienfonds. Ein Teilbetrag i.H.v. 13.200 € wurde durch die Beklagte mittels einer vom Kläger begebenen Inhaberschuldverschreibung fremdfinanziert. Das Darlehen wurde vom Kläger im Jahr 2009 vollständig zurückgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Umstände des Beitritts sowie hinsichtlich des Wortlautes der erteilten Widerrufsbelehrungen wird auf die mit der Klage überreichten Anlagen Bezug genommen.

4

Der Kläger hat seine Klage auf den von ihm am 19.8.2013 erklärten Widerruf des Finanzierungsvertrages und auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes gestützt. Die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Finanzierungsvertrages sei aus verschiedenen Gründen fehlerhaft und daher nicht geeignet, den Lauf der Frist in Gang zu setzen. Die Beklagte habe zudem die ihr obliegenden, sich aus ihrem Wissensvorsprung über Prospektfehler wie der unzureichenden Risikoaufklärung im Zusammenhang mit dem Schuldbeitritt und der Konsequenzen für das Anlagekonzept und die Renditeprognose ergebenden Aufklärungspflichten verletzt. Zudem habe sie mit der Schuldübernahmeerklärung und der Manipulation der Zahlungsströme und der Verrechnung der Anlegergelder ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten.

5

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die von der Beklagten für den Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung wegen ihrer sachlichen Übereinstimmung mit dem nach § 14 der BGB-InfoV zum Zeitpunkt der Belehrung gültigen Muster als wirksam anzusehen sei. Darüber hinaus könne sich der Kläger auch nicht auf ein Widerrufsrecht berufen, weil dies im Hinblick darauf, dass der Widerruf erst mehrere Jahre nach der vollständigen Rückführung der Darlehnsvaluta erfolgt sei, eine unzulässige Rechtsausübung in Form der Verwirkung (§ 242 BGB) darstelle. Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs scheitere jedenfalls daran, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte von einer möglichen Gefährdung der in Aussicht gestellten Steuervorteile aufgrund des Fondskonzeptes Kenntnis gehabt habe. Auch eine Überschreitung der Kreditgeberrolle sei nicht ersichtlich; die Beklagte habe sich vielmehr auf die Finanzierung des Beitritts beschränkt.

6

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags und unter Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte geltend macht, dass das Landgericht die Widerrufsbelehrung zu Unrecht für wirksam erachtet habe.

7

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 4.946,78 € im Hinblick auf weitere zwischenzeitlich an den Kläger geflossene Ausschüttungen übereinstimmend für erledigt erklärt.

8

Der Kläger beantragt,

9

in Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 20.8.2014 (2 O 320/13)

10

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.774,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.9.2013 zu zahlen;

11

2. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 17.12.2003 keine Ansprüche gegen ihn zustehen;

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die Verurteilung gem. Ziffer 1 und 2 Zug-um-Zug gegen Übertragung aller seiner Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der N Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (I Leasing Fonds Nr. 143) über einen Beteiligungsbetrag von 30.000 Euro an die Beklagte

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3. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.505,35 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.9.2013 zu zahlen;

14

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rechte aus der Kommanditbeteiligung seit dem 3.9.2013 in Verzug befindet;

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hilfsweise für den Fall, dass ihm aufgrund des Widerrufs die geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche nicht zustehen festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weitergehenden Vermögensnachteile aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung an der N Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (I Leasing Fonds Nr. 143) über einen Beteiligungsbetrag von 30.000 € zu ersetzen.

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5. weiterhin festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar und unmittelbar nach Abzug etwaiger steuerlicher oder wirtschaftlicher Entlastungen aus der von ihm am 17.12.2003 gezeichneten Beteiligung am Medienfonds N Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (I Leasing Fonds Nr. 143) über einen Beteiligungsbetrag von 30.000 € resultieren.

17

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen

19

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, vor allem im Zusammenhang mit dem Inhalt der Widerrufsbelehrung und der Verwirkung des geltend gemachten Widerrufsrechts sowie der – nach ihrer Auffassung gebotenen - Anrechnung von Steuervorteilen bei einem unterstellt wirksamen Widerruf. Letzteres gelte schon deshalb, weil aufgrund der Höhe der anfänglichen Verlustzuweisungen anzunehmen sei, dass der Kläger außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt habe. Auch Schadensersatzansprüche stünden dem Kläger – ganz abgesehen davon, dass die auf Feststellung gerichteten Klageanträge mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig seien – nicht zu. Die Grundsätze der Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen seien auf die Rückabwicklung nach Widerruf nicht übertragbar. Zudem fehle es jedenfalls an der Passivlegitimation der Beklagten, weil sie weder Prospektherausgeberin sei noch eine entsprechende, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderliche Ausnahmefallgruppe vorliege. Im Übrigen sei die Darstellung im Prospekt – auf der Grundlage der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung der Verlustzuweisungen durch die Finanzverwaltung – auch objektiv richtig und vollständig. Die theoretische Möglichkeit einer rechtswidrigen Sachbehandlung durch die Finanzbehörden sei nicht prospektierungspflichtig. Schließlich fehle es jedenfalls an der für eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes erforderlichen Kenntnis.

20

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

21

II.

22

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

23

Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass dem Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der eigenfinanzierten Einlage zuzüglich Agio und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die begehrte Feststellung nicht zustehen, weil der Ausübung seines Rechts auf Widerruf seiner Erklärungen zum Begebungsvertrag und zur Namensschuldvereinbarung im Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 19.8.2013 der Einwand der Verwirkung entgegensteht und auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Im Einzelnen gilt:

24

1.

25

Grundsätzlich stand dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu, das auch nicht durch Fristablauf erloschen ist, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Gang gesetzt worden ist. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung zum Begebungsvertrag und zur Namensschuldverschreibung genügt aus den vom Landgericht angegebenen Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug nimmt, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Entgegen der Auffassung der Kammer kann sich die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unveränderten Übernahme der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Musterbelehrung auf Vertrauensschutz berufen. Wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mehrfach entschieden hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-Info-V von vorneherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-Info-V in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (WM 2010, 721, WM 2011, 474; WM 2011, 1799), was hier – wie zwischen den Parteien unstreitig ist, so dass hinsichtlich der Einzelheiten auf die angefochtene Entscheidung verwiesen werden kann – nicht der Fall ist. Dabei ist das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Info-V geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung trotz des Umstandes, dass es den Bestimmungen des BGB nicht in jeder Hinsicht, nämlich hinsichtlich des Deutlichkeitsgebotes des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. nicht entspricht, nicht nichtig (BGH WM 2012, 1886).

26

2.

27

Der Senat teilt aber die Auffassung des Landgerichts, dass der Ausübung des – grundsätzlich unbefristeten - Widerrufsrechts des Klägers erst im August 2013 der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht.

28

Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, a.a.O. sowie Urt. v. 18.10.2004, II ZR 352/02, juris-Tz. 23; Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, jeweils m. w. Nw.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 242 Rdn. 93 m. w. Nw.). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16. März 1979 - V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (BGHZ 21, 83).

29

a.

30

Nach diesen Vorgaben sieht der Senat das sog. Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger, nachdem ihm die Widerrufsbelehrung seit Ende 2003 vorlag, knapp 10 Jahre hat verstreichen lassen, bevor er den Widerruf erklärt hat, als erfüllt an. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er von dem trotz Fristablaufs tatsächlich – d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2007, a.a.O., Rz. 8; Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 242 BGB, Rn. 94). Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn es – wie hier – nicht um eine (vollständig) fehlende, sondern nur um eine formal missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsfrist geht (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 25.10.2000 – 9 U 59/00, juris-Tz. 30).

31

b.

32

Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Senat – mit dem Landgericht – der Auffassung, dass auch das sog. Umstandsmoment erfüllt ist. Die Beklagte musste nach der bereits im Jahre 2009 erfolgten, vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta im August 2013 nicht mehr mit einem Widerruf des Begebungsvertrages und der Schuldverschreibung und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung dieser Verträge rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen.

33

aa.

34

Dem steht nicht entgegen, dass dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht eingeräumt wird. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehnsverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 29.04.2010 (BT-Drucks 17/1394, S. 15 re. Sp.), in dem die Regelung § 492 Abs. 6 BGB n.F. über die Nachholarbeit der – nach neuem Recht das Widerrufsrecht auslösenden – Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB damit begründet wird, dass der Vertrag ansonsten bis zur Grenze der Verwirkung widerruflich wäre, ohne dass der Darlehensgeber daran etwas ändern könnte.

35

bb.

36

Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und das daraus folgende - grundsätzliche - Fortbestehen seiner Widerrufsrechts bis zur vollständigen Erfüllung seiner Vertragspflichten im Jahre 2009 nicht bekannt war und jedenfalls bis zur Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 10.3.2009 (XI ZR 33/08) auch nicht bekannt sein konnte. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 2529, 2530) lässt das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, zwar keinen Schluss (des anderen Vertragsteils) darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. In der vorgenannten Entscheidung war dem Verbraucher, der seinen Widerruf auf § 1 HWiG gestützt hatte, allerdings keine Widerrufsbelehrung nach dem HWiG erteilt worden.

37

Im Streitfall liegen die Dinge dagegen grundlegend anders, denn der Kläger hat eine Widerrufsbelehrung erhalten. Diese war zwar nicht ordnungsgemäß, konnte einen durchschnittlichen Verbraucher aber über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht im Unklaren lassen. Anders als etwa bei einer Belehrung, die das Widerrufsrecht von irgendwelchen Bedingungen abhängig macht oder an seine Ausübung unzulässige, nachteilige Rechtsfolgen knüpft - erst recht bei einer gänzlich fehlenden Belehrung –, konnte sich der Kläger hier über die befristete Befugnis zum Widerruf seiner Vertragserklärungen nicht im Irrtum befinden. Die ihm erteilte Belehrung war jedenfalls nicht geeignet, ihn von einem Widerruf abzuhalten, denn bei vernünftiger Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Verbrauchers musste die Frage, ob die Widerrufsfrist bereits mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung und des Angebots der Beklagten oder erst dann beginnt, wenn er auch im Besitz seiner eigenen Vertragserklärung ist, für die Entscheidung des Klägers, letztlich am Geschäft festzuhalten, ohne Belang sein. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der der BGH-Entscheidung vom 12.12.2005 (II ZR 327/04, juris-Tz. 25) zugrundelag. Dort hat der BGH eine Verwirkung verneint, weil die Belehrung die – fehlerhafte und deshalb unwirksame – Einschränkung enthielt, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt wird (vgl. BGH, a.a.O., juris-Tz. 21). Anders als der Kläger im vorliegenden Fall hatten die Beklagten im dortigen Verfahren daher gerade aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Belehrung keinen Anlass zu der Annahme, nach Ablauf der genannten Frist stehe ihnen noch ein Widerrufsrecht zu. Darüber hinaus waren die Darlehen in dem der Entscheidung des BGH vom 12.12.2005 zugrunde liegenden Fall – anders als hier – noch nicht vollständig zurückgezahlt. Da der formale, eine bloße Ungenauigkeit in der Darstellung des Fristbeginns darstellende Fehler der Widerrufsbelehrung nicht zu einer sachlichen Verfälschung der Belehrung über das Widerrufsrecht geführt und deshalb keinen Einfluss auf die Entscheidung des Klägers gehabt hat, an dem Geschäft festzuhalten, verstößt der knapp 10 Jahre nach Vertragsabschluss und knapp 4 Jahre nach vollständiger Vertragsabwicklung erklärte Widerruf des Klägers gegen Treu und Glauben (vgl. Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage 2011, § 81, Rdn. 350 f.). Dass der Kläger – zumindest bis zum Jahr 2009, s.o. - keine Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und seinem deshalb fortbestehenden Widerrufsrecht hatte, ist nach alledem für die Anwendung des § 242 BGB ohne Belang (vgl. auch BGH NJW 2007, 2183, wonach Verwirkung selbst dann eintreten kann, wenn ein Berechtigter keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat).

38

cc.

39

Der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten bzw. der Verwirkung lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht entgegen halten, dass die Beklagte jedenfalls nach Bekanntwerden der am 10.3.2009 verkündeten Entscheidung des BGH (XI ZR 33/08, a.a.O.) die Möglichkeit gehabt hätte, dem Kläger nachträglich eine Belehrung zu erteilen. Aus Sicht des Senats stellt es eine überzogene Anforderung dar, von einer Bank, für die die Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehens- oder diesen – wie hier - gleichzusetzenden Verträgen Massengeschäft ist, in jedem Einzelfall zu verlangen, vor vielen Jahren erteilte Widerrufsbelehrungen auch in bereits seit Jahren wechselseitig erfüllten Darlehensverträgen anhand der aktuellen BGH-Rechtsprechung auf die Notwendigkeit einer vorsorglichen Nachbelehrung zu überprüfen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich – wie hier – um eine bloße Ungenauigkeit und damit eine rein formale Fehlerhaftigkeit der Belehrung sowie einen bereits vollständig abgewickelten Darlehensvertrag handelt.

40

dd.

41

Schließlich steht einem schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten auch nicht entgegen, dass der Beteiligungsvertrag für die Anlage „N I“ nach wie vor besteht. Wie das OLG Frankfurt in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Senats zutreffend entschieden hat (Urteil vom 19.11.2014; 19 U 74/14 – juris-Tz. 47) besteht nach dem durch die beiderseitige vollständige Erfüllung bedingten Wegfall des Darlehensvertrages kein verbundenes Geschäft mehr, das Anlass zu der Annahme einer wechselseitigen Beeinflussung der Vertragsverhältnisse – auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung – geben könnte. Für die vom Kläger angesprochene Schuldverschreibung gilt nichts anderes, nachdem sie entwertet und von der Beklagten zurückgegeben worden ist (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 2.9.2015, GA 496). Daran ändert auch nichts, dass die vertraglich auf 15 Jahre verkürzte Vorlagefrist grundsätzlich, also ohne Berücksichtigung der Entwertung und Rückgabe, erst im Jahre 2018 abgelaufen sein würde, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im vorliegenden Fall zu irgendeinem Zeitpunkt „zusätzliche Zahlungen“ im Sinne von § 1 Nr. 3 der Allgemeinen Bedingungen der Inhaberschuldverschreibung (vgl. S. 12 des Schriftsatzes des Klägers vom 18.11.2013; GA 147 ff) verlangt worden sind.

42

3.

43

Eine Schadensersatzhaftung der Beklagten kommt nach dem gegebenen Sachstand nicht in Betracht, weil die Beklagte den Kläger hinsichtlich der Beteiligung nicht beraten hat und auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten nicht festgestellt werden kann. Der Vortrag des Klägers reicht nicht aus, um unter dem Aspekt des Interessenkonflikts und des Überschreitens der Kreditgeberrolle eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten anzunehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zur Schuldübernahme, die auch dann, wenn es sich so verhalten sollte wie der Kläger vorgetragen hat (S. 6 der Berufungsbegründung; GA 337 ff.), auf der Seite der Beklagten keine Wahrnehmung von Aufgaben des Vertreibers darstellt, wie dies unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung der Kreditgeberrolle erforderlich wäre.

44

Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, dass die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts auch unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs hafte, verweist er auf die im Urteil des Landgerichts nicht erwähnte Beweiserleichterung wegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens. Auch das setzt aber eine arglistige Täuschung voraus, deren Nachweis dem Kläger nach wie vor nicht gelungen ist. Aus dem Vortrag in der Klageschrift (dort Seite 30 ff.) ergibt sich ein schlüssiger Sachvortrag nicht. Soweit der Kläger dort auf eine Täuschung durch die Initiatorin abstellt, wird weder dargelegt noch begründet, inwieweit und bei welcher der handelnden Personen konkret die Voraussetzungen der Arglist vorgelegen haben sollen. Soweit darüber hinaus auch eine Täuschung durch die Beklagte selbst behauptet wird, ist das Vorbringen insoweit ebenfalls pauschal und weder hinsichtlich der handelnden Person noch der insoweit erforderlichen Arglist in irgendeiner Weise konkretisiert. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der vom Kläger erstinstanzlich zitierten Rechtsprechung zum Bestehen einer Aufklärungspflicht hinsichtlich „regelwidriger Auffälligkeiten“, weil eine Haftung unter diesem Gesichtspunkt einen maßgeblichen Einfluss der Beklagten auf die Gesellschaft voraussetzt (“Hintermann-Haftung“; BGH NJW-RR 2007, 1479). Danach haften zwar neben Gründern, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft als „Hintermänner“ auch – und zwar unabhängig davon, ob die Einflussnahme nach außen in Erscheinung tritt oder nicht – alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren und die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist also, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, der konkrete Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts. Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen. Anders als in dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall lässt sich dem Vortrag des Klägers ein in diesem Sinne bestimmender Einfluss der Beklagten auf die Gesellschaft nicht entnehmen. So ist weder vorgetragen, dass die Beklagte von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potenzieller Vertragspartner noch mit der Optimierung des gesamten Vertragswerks und der Koordination des Eigenkapitalvertriebs beauftragt oder von der Prospektherausgeberin mit der Erstellung eines Projektentwurfs betraut war. Nach dem der Beteiligung des Klägers zugrunde liegenden Prospekt (S. 76) wird die Beklagte lediglich als Anteilsfinanzierer und Schuldbeitretende erwähnt, eine Prospektverantwortung dagegen ausdrücklich ausgeschlossen. Damit reicht der Einfluss der Beklagten in dem erforderlichen Sinne insgesamt nicht aus.

45

Was eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des institutionalisierten Zusammenwirkens angeht, genügt es nicht, dass die Beklagte in mehr als 8.000 Fällen die Finanzierung von Beteiligungen übernommen haben soll. Anders als in der Entscheidung des BGH vom 24.4.2007 (XI ZR 340/05, juris-Tz. 38 ff) ist in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Medienfonds schon eine objektiv evidente Täuschung nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen.

46

4.

47

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 91 a, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit i.H.v. 4.964,47 € (das betrifft die weiteren dem Kläger zugeflossenen Ausschüttungen) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen, weil er ohne die Erledigungserklärung auch insoweit unterlegen wäre.

48

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO.

49

6.

50

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen der vom Anleger in Fällen dieser Art erklärte Widerruf der Beitrittsvereinbarung bzw. des Darlehensvertrages wirksam ist und unter denen durch die Beklagte Vertrauensschutz in Anspruch genommen werden kann, sind durch die in den Entscheidungsgründen angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abschließend geklärt. Das gilt nach Auffassung des Senats auch für die Frage, ob eine – wenn auch nur formale – Abweichung von der Musterbelehrung der Bank ermöglicht, sich dennoch auf den mit der Verwendung der Musterbelehrung verbundenen Vertrauensschutz zu berufen (BGH WM 2011, 1799).

51

Streitwert für das Berufungsverfahren: zunächst 11.721,09 € (davon für den Klageantrag zu 1: 7.721,09 €). Ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beträgt der Streitwert unter Berücksichtigung der teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch 6774,31 € (davon 2.774,31 € für den Zahlungsantrag).

RechtsgebietDarlehensrechtVorschriften§ 242 BGB

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