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22.03.2016 · IWW-Abrufnummer 184660

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 24.11.2015 – 6 Sa 248/14

Dem Arbeitnehmer steht, wenn der Arbeitgeber mehrere ordentliche Kündigungen ausgesprochen hat, ein Wahlrecht hinsichtlich des Auflösungstermins gemäß § 9 KSchG zu.


Tenor:

Die Berufung des Klägers vom 23.06.2014 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.02.2014 - 2 Ca 1558/13 - wird als unzulässig verworfen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.02.2014 - 2 Ca 1558/13 - wird zurückgewiesen.

Der Auflösungsantrag der Beklagten vom 18.11.2015 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.02.2014 - 2 Ca 1558/13 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 7/13, die Beklagte trägt 6/13.

Die Revision wird für die Beklagte, nicht jedoch für den Kläger zugelassen.



Tatbestand



Der am 30.07.1971 geborene Kläger war seit 01.08.2001 bei der Beklagten zunächst als Event-Berater, seit 2003 als Medien-Berater und seit 2005 als Team-Leiter beschäftigt. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 13.07.2001 (Bl. 9 ff d.A.) sowie diversen Ergänzungen.



Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien erstmals fristgerecht, betriebsbedingt im März 2008 und im Anschluss daran außerordentlich, hilfsweise ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen. Der Kläger hat sich gegen diese Kündigungen erfolgreich gerichtlich zur Wehr gesetzt. Eine weitere Änderungskündigung erfolgte seitens der Beklagten mit Schreiben vom 18.06.2010 zum 30.09.2010. Der Kläger hat das in dieser Kündigung enthaltene Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen, wobei zwischen den Parteien im anschließenden Kündigungsrechtsstreit streitig geworden ist, ob dem erklärten Vorbehalt Wirksamkeit zukommt. Mit Urteil vom 07.05.2013, wegen dessen Inhalts - auch hinsichtlich des weiteren Ablaufs des Arbeitsverhältnisses der Parteien - auf Bl. 47 ff d. A. Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Halle (1 Ca 2036/10) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese, als Beendigungskündigung wirkende Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden ist. Die von der Beklagten hierauf eingelegte Berufung ist von der erkennenden Kammer mit Urteil vom 06.10.2014 (6 Sa 299/13) zurückgewiesen worden. Der Rechtsstreit ist nunmehr bei dem Bundesarbeitsgericht zum Geschäftszeichen 2 AZR 2/15 anhängig.



Der Kläger hat nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im vorgenannten Rechtsstreit seine Tätigkeit bei der Beklagten nicht wieder aufgenommen. Diese kündigte darauf das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut mit Schreiben vom 28.05.2013 (Bl. 14 d.A.) zum 30.09.2013 und forderte den Kläger zugleich auf, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist seine Tätigkeit als Medien-Berater aufzunehmen.



Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Er lehnte vielmehr mit Schreiben vom 05.06.2013 (Bl. 88 f d.A.) den Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses mit der Beklagten ab.



Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 06.06.2013 (Bl. 57 f d.A.) sowie mit weiterem Schreiben vom 12.06.2013 (Bl. 59 f d.A.) dem Kläger jeweils eine Abmahnung wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten aus, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2013 (Bl. 69 f d.A.) ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf von der Beklagten noch nicht ausgeglichene, titulierte Verzugslohnansprüche geltend gemacht hat.



Durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgte darauf im Schriftsatz vom 19.08.2013 (Bl. 46 d.A.) eine weitere ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.12.2013, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.



Die Beklagte stützt beide Kündigungen neben den in den jeweiligen Schreiben benannten verhaltensbedingten Gründen auch auf betriebsbedingte Gründe.



Der Kläger hat die Auffassung vertreten, den streitgegenständlichen Kündigungen komme keine Rechtswirksamkeit zu. In der Nichtaufnahme der Tätigkeit als Medien-Berater nach Verkündung des Urteils vom 07.05.2013 liege keine Pflichtverletzung. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits im vorgenannten Rechtsstreit die Auffassung vertrete, die ausgesprochene Kündigung wirke mangels wirksamen Vorbehalts als Beendigungskündigung, andererseits jedoch noch vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Kläger eine Tätigkeit als Medien-Berater abverlange und noch vor Ausspruch der zweiten hier streitigen Kündigung gegen das vorgenannte Urteil Berufung einlege.



Jedoch sei ihm eine weitere Tätigkeit bei der Beklagten aufgrund deren Vorgehensweise, insbesondere der wiederholten Kündigung des Arbeitsverhältnisses, nicht mehr zumutbar, sodass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch das Arbeitsgericht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG zum Ablauf des 31.03.2014, nämlich der für die Kündigung vom 19.08.2013 geltenden Kündigungsfrist aufzulösen sei. Eine solche Kündigungsfrist folge aus § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB i.V.m. dem in § 12 des Arbeitsvertrages vereinbarten Kündigungstermin (Quartalsende). Unter Beachtung aller Umstände sei eine Abfindung in Höhe von 12 Monatseinkommen des Klägers, das - unstreitig - durchschnittlich 7.960,00 EUR brutto betragen habe, angemessen. Als Untergrenze - so hat der Kläger weiter gemeint - sei die Abfindungshöhe auf 6 Monatseinkommen festzusetzen.



Der Kläger hat beantragt,



1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.05.2013 nicht aufgelöst wurde;



2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 19.08.2013 nicht aufgelöst wurde;



3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 31.12.2013 hinaus fortbesteht.



4. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 47.760,00 EUR nicht unterschreiten sollte, zum 31.03.2014 aufzulösen.



Die Beklagte hat beantragt,



die Klage, bestehend aus den Anträgen Ziffer 1 bis Ziffer 3, abzuweisen.



Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe sehr wohl durch Nichtaufnahme einer Tätigkeit als Medien-Berater nach Verkündung des Urteils vom 07.05.2013 beharrlich seine Arbeitspflicht verletzt. Aufgrund des von ihm erklärten Vorbehaltes sei er jedenfalls verpflichtet gewesen, nach Verkündung des vorgenannten Urteils diese Tätigkeit wieder aufzunehmen.



Im Übrigen sei die Kündigung auch aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Hierzu hat die Beklagte behauptet, sie habe bereits im Jahr 2008 die wirtschaftliche Entscheidung getroffen, die Position eines Team-Leiters ersatzlos zu streichen. Nach Verkündung des Urteils vom 07.05.2013 habe ihr Geschäftsführer diese Entscheidung erneut getroffen. Die bei der Teamleitung anfallenden Arbeitsaufgaben des Klägers haben 15 % der von ihm insgesamt auszuübenden Tätigkeit ausgemacht. Dennoch sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, erneut eine Änderungskündigung, gerichtet auf eine Weiterbeschäftigung als Medien-Berater auszusprechen, wie sich aus dem prozessualen Verhalten des Klägers im Vorrechtsstreit der Parteien ergebe.



Der Auflösungsantrag des Klägers werde "dem Grunde nach" anerkannt.



Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.02.2014 den Kündigungsschutzklagen stattgegeben, das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.01.2014 auf Antrag des Klägers aufgelöst und als Abfindung einen Betrag in Höhe von 47.760,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, den streitgegenständlichen Kündigungen komme keine Rechtswirksamkeit zu. Der Kläger habe durch die Nichtaufnahme einer Tätigkeit als Medien-Berater seine Arbeitspflicht nicht schuldhaft verletzt. Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Tätigkeit aufgrund des im Jahr 2001 begründeten Arbeitsverhältnisses habe zum Kündigungszeitpunkt nicht bestanden, weil der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien weiterhin streitig gewesen sei. Die Kündigungen seien auch nicht als betriebsbedingte Kündigungen sozial gerechtfertigt. Die Beklagte habe die von ihr behaupteten Kündigungsgründe nicht hinreichend substantiiert darlegen können. Auf Antrag des Klägers sei das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2014, dem aus der (zweiten) Kündigung der Beklagten vom 19.08.2013 resultierenden Kündigungstermin, aufzulösen. Insoweit stehe dem Kläger ein Wahlrecht zu. Unter Beachtung aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass der Kläger noch während des Laufs der aus der ersten Kündigung im Jahr 2008 resultierenden Kündigungsfrist eine eigene Werbeagentur (c GmbH) gegründet habe, sei es angemessen, die Abfindung in Höhe eines halben Monatseinkommens des Klägers pro Beschäftigungsjahr festzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Entscheidung, die das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.07.2014 (Bl. 194 ff d.A.) hinsichtlich des Datums der Kündigung vom 28.05.2013 (ursprünglicher Tenor: 28.02.2013) und hinsichtlich des Auflösungstermins (ursprünglicher Tenor: 31.12.2013) berichtigt hat, wird auf Bl.127 - 148 d.A. verwiesen.



Gegen dieses, ihr am 22.05.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.06.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.09.2014 am 01.09.2014 begründet.



Der Kläger hatte am 23.06.2014 gegen das ihm am 21.05.2014 zugestellte Urteil ebenfalls Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Die Berufung zielte auf eine Abänderung des Urteils hinsichtlich des von dem Arbeitsgericht anschließend berichtigten Kündigungsdatums und des Auflösungstermins ab. Der Kläger hat, nachdem das Arbeitsgericht das Urteil mit Beschluss vom 16.07.2014 berichtigt hatte, die Berufung für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich die Beklagte nicht angeschlossen.



Weiter hat der Kläger am 13.10.2014 gegen die vorgenannte Entscheidung Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich begründet.



Schlussendlich hat die Beklagte am 18.11.2015 ebenfalls einen Auflösungsantrag mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2013 gegen Zahlung einer Abfindung von maximal 8.000,00 EUR aufzulösen, schriftsätzlich angekündigt.



Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageziel, Abweisung der Kündigungsschutzklagen, unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes und Vertiefung ihres diesbezüglichen Sachvortrages weiter, während der Kläger mittels Anschlussberufung eine Festsetzung der Abfindung in Höhe von insgesamt 12 Monatseinkommen begehrt.



Die Beklagte beantragt,



1. das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.02.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.



2. Die Berufung des Klägers vom 23.06.2014 als unzulässig zu verwerfen.



3. Die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.



Hilfsweise beantragt sie,



das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Abfindung, die den Betrag von 8.000,00 EUR nicht überschreiten sollte, zum Ablauf des 30.09.2013 aufzulösen.



Der Kläger beantragt,



1. das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.02.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 16.07.2014 teilweise abzuändern und



2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 47.760,00 EUR Abfindung zu zahlen.



3. Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.



4. Festzustellen, dass das Rechtsmittel der Berufung des Klägers vom 23.06.2014 erledigt ist.



5. Den Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.



Nach seiner Auffassung habe das Arbeitsgericht bei der Bemessung der Abfindung den Grad der Sozialwidrigkeit der Kündigung, einschließlich der vorangegangenen Kündigungen nicht ausreichend gewürdigt. Durch die Vorgehensweise der Beklagten sei es dem Kläger quasi unmöglich gemacht worden, seinen angestammten Beruf als Medien-Berater weiter auszuüben. Andererseits habe das Arbeitsgericht die Gründung einer eigenständigen Werbeagentur nicht als abfindungsmindernd heranziehen dürfen. Wie sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen, zu seinen Gunsten ausgegangenen diesbezüglichen Kündigungsschutzrechtsstreit ergebe, liege hierin keine Pflichtverletzung begründet.



Die Beklagte hält hingegen eine Abfindung in Höhe von maximal 8.000,00 EUR für angemessen. Wie sich aus dem Ablauf der diversen Rechtsstreite folgern lasse, habe der Kläger der Sache nach kein Interesse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gezeigt. Er habe im gesamten Verlauf der Rechtsstreite - unstreitig - keinen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt und sei auch der Aufforderung der Beklagten nach Verkündung des Urteils vom 07.05.2013, seine Tätigkeit als Medien-Berater wieder aufzunehmen, nicht nachgekommen.



Aufzulösen sei das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall unter Berücksichtigung der für die Kündigung vom 28.05.2013 geltenden Kündigungsfrist zum 30.09.2013. Ein Wahlrecht, welche Kündigung für den Auflösungstermin heranzuziehen ist, stehe dem Kläger nicht zu.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.



Entscheidungsgründe



A.



Die Berufung des Klägers vom 23.06.2014 war als unzulässig zu verwerfen. Dem von ihm nach einseitiger Erledigungserklärung gestellten Feststellungsantrag konnte nicht entsprochen werden. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Berufung bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Vorliegend war die Berufung zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses jedoch nicht zulässig. Es fehlte von Anfang an an der Beschwer. Soweit der Kläger in dem vorgenannten Schriftsatz Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle einlegt, ist er nicht beschwert. Bei den von ihm gerügten Fehlern des Urteils handelt es sich um offenbare Unrichtigkeiten, die über § 319 ZPO zu beheben sind. Eine Abänderung des Urteils durch das Berufungsgericht insoweit scheidet daher aus. Eine Beschwer folgt auch nicht daraus, dass bis zum Ablauf der Berufungsfrist über den von dem Kläger ebenfalls gestellten Berichtigungsantrag noch nicht durch das Arbeitsgericht entschieden worden war. Im Fall einer negativen Entscheidung - Verneinung der Voraussetzungen des § 319 ZPO - wäre dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 233 ZPO zu gewähren gewesen. Bei der vorliegenden Konstellation konnte der Kläger unverschuldet die Auffassung vertreten, der fehlerhafte Tenor sei über § 319 ZPO richtigzustellen.



B.



Hingegen ist die Berufung der Beklagten zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Beklagte hat die Fristen des § 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 ArbGG eingehalten.



Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitbefangenen Kündigungen der Beklagten nicht aufgelöst worden ist und auf Antrag des Klägers das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2014 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 47.760,00 EUR aufgelöst.



I.



Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigungen vom 28.05. und 19.08.2013 nicht aufgelöst worden.



1. Zwischen den Parteien bestand zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen und bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen ein Arbeitsverhältnis, da nach dem Urteil der erkennenden Kammer vom 06.10.2014 im Vorrechtsstreit der Parteien 6 Sa 299/13 die den hier streitigen Kündigungen vorangegangene, als Beendigungskündigung anzusehende Kündigung der Beklagten vom 18.06.2010 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat.



2. Den im vorliegenden Rechtsstreit streitbefangenen Kündigungen kommt keine Rechtswirksamkeit zu.



a. Die Kündigung der Beklagten vom 28.05.2013 ist sozial nicht gerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG.



aa. Für diese Kündigung liegen keine verhaltensbedingten Gründe vor.



Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung u.a. dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe "bedingt", wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die (fristgemäße) Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden (BAG 11.07.2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 20).



Der Kläger hat durch die Nichtaufnahme einer Tätigkeit als Medien-Berater nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im Vorrechtsstreit der Parteien am 07.05.2013 keine Pflichtverletzung begangen. Eine solche Pflicht bestand für ihn zum Zeitpunkt der Kündigung nicht. Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, besteht nur im unangefochtenen Arbeitsverhältnis, nicht jedoch im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits (BAG 23.05.2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 39).



Zum Zeitpunkt der streitigen Kündigung war der Vorrechtsstreit der Parteien noch nicht rechtskräftig beendet. Die Parteien haben in diesem Rechtsstreit auch nicht ausschließlich über die Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung gestritten. Vielmehr hat sich die Beklagte auf den Rechtsstandpunkt gestellt, aufgrund einer unwirksamen Vorbehaltserklärung seitens des Klägers komme der Kündigung vom 18.06.2010 die Wirkung einer Beendigungskündigung zu. Dem ist das Arbeitsgericht in seinem Urteil gefolgt. Eine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Kläger bezüglich der Kündigung vom 18.06.2010 ausdrücklich einen Vorbehalt erklärt hat. Dies führt nicht zu einer Verpflichtung des Klägers, aufgrund des "im Ganzen" angefochtenen Arbeitsverhältnisses eine Tätigkeit als Medien-Berater wieder aufzunehmen. Die Beklagte hat vielmehr durch ihr prozessuales Verhalten im Vorrechtsstreit der Parteien deutlich gemacht, dass ihr Hauptanliegen darin besteht, eine vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund der vorgenannten Kündigung durchzusetzen. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass eine Arbeitspflicht des Klägers bis zum Abschluss des diesbezüglichen Rechtsstreits aus ihrer Sicht nicht mehr besteht.



bb. Es liegen auch keine betriebsbedingten Gründe für eine soziale Rechtfertigung der Kündigung vor.



Dringende betriebliche Erfordernisse, die zu einem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers in dem Betrieb führen, können auf inner- oder außerbetrieblichen Ursachen beruhen. Eine innerbetriebliche Ursache liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine wirtschaftliche Entscheidung, die als solche nur auf Willkür und ihre rechtliche Zulässigkeit überprüft werden kann, trifft, diese zu einem Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplatzes im vertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers führt und deren Umsetzung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat. (BAG 17.06.1999 - 2 AZR 456/98). Dabei hat die Darlegung der Kündigungsgründe umso detaillierter zu erfolgen, je näher die fragliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss heranrückt (BAG 18.06.2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 32).



aaa. Vorliegend hat die Beklagte ihre auf die Streichung des bisherigen Arbeitsplatzes des Klägers hinauslaufende Organisationsentscheidung nicht ausreichend substantiiert. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Der Sachvortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung enthält keine inhaltlich ergänzenden Tatsachen.



bbb. Weiterhin ergibt sich aus der behaupteten wirtschaftlichen Entscheidung nicht der Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes des Klägers. Die Beklagte räumt im Schriftsatz vom 20.01.2014 (Seite 3) ein, dass die Aufgabe des Klägers als Teamleiter lediglich 15 % seiner Gesamttätigkeit ausgemacht habe. Damit hätte die Umsetzung der wirtschaftlichen Entscheidung allenfalls eine Änderungskündigung, gerichtet auf eine Tätigkeit als Medien-Berater mit einer Arbeitszeit im Umfang von 85 % bezogen auf eine Vollzeittätigkeit gerechtfertigt. Eine Obliegenheit, im Rahmen des ultima-ratio-Prinzips eine solche auszusprechen, entfällt für den Arbeitgeber nur dann, wenn das Änderungsangebot für den Arbeitnehmer unzumutbar ist oder der Arbeitnehmer eindeutig erklärt hat, er nehme ein solches Angebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - an (BAG 26.03.2009 - 2 AZR 879/07).



Danach hätte die Beklagte gegenüber dem Kläger erneut eine Änderungskündigung aussprechen müssen. Eine Beschäftigung als Medien-Berater ist für den Kläger nicht unzumutbar, wie sich aus seinen Erklärungen im Vorrechtsstreit der Parteien ergibt. Der Kläger hat dort die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen. Die Unwirksamkeit desselben beruht darauf, dass der Kläger diesen mit weiteren Bedingungen betreffend damals noch streitige verhaltensbedingte Kündigungen verknüpft hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus dem Prozessverhalten des Klägers im Vorrechtsstreit auch nicht abgeleitet werden, der Kläger werde eine Änderungskündigung vorbehaltlos ablehnen. Er hat vielmehr in jenem Rechtsstreit die Position vertreten, er habe wirksam einen Vorbehalt erklärt und hauptsächlich einen Änderungsschutzantrag gestellt. Aus welchen Gründen der Kläger bei einer erneuten, inhaltlich auf dieselben Gründe gestützten Änderungskündigung eine solche nicht zumindest unter Vorbehalt akzeptiert hätte, hat die Beklagte nicht dargetan.



b. Ebenso wenig ist die weitere Kündigung der Beklagten vom 19.08.2013 sozial gerechtfertigt. Wie unter a. ausgeführt, liegen Gründe für eine Beendigungskündigung nicht vor. Auch das Verhalten des Klägers nach Zugang der Kündigung vom 28.05.2013 vermag die Folgekündigung nicht sozial zu rechtfertigen. Für den Kläger bestand bis zum Ausspruch dieser Kündigung weiterhin keine Verpflichtung, für die Beklagte als Medien-Berater tätig zu werden, weil der Vorrechtsstreit der Parteien - die Beklagte hatte zwischenzeitlich gegen das Urteil vom 07.05.2013 Berufung eingelegt - zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.



II.



Zutreffend hat das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß §§ 9, 10 KSchG zum 31.01.2014 aufgelöst und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung von 47.760,00 EUR zu zahlen.



1. Gründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Klägers liegen vor. Dabei bedarf es bei beiderseitigen Auflösungsanträgen keiner weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Die Berufungskammer nimmt auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Seite 16) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Dahinstehen kann, wie die erstinstanzliche Erklärung der Beklagten, sie erkenne den Antrag "dem Grunde nach" an, rechtlich zu bewerten ist. Die Beklagte hat zweitinstanzlich ausdrücklich einen eigenständigen Auflösungsantrag gestellt.



2. Weiter zutreffend hat das Arbeitsgericht den Auflösungszeitpunkt auf den 31.01.2014 festgesetzt. Festzulegen ist gemäß § 9 Abs. 2 KSchG als Auflösungszeitpunkt der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte. Bei mehreren streitigen Kündigungen besteht für den Arbeitnehmer ein Wahlrecht, welche Kündigung er für den Auflösungsantrag heranzieht (KR/Spilger 10. Aufl. KSchG § 9 Rn. 31a; BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07 - Rn. 30 betr. außerordentliche/ordentliche Kündigung).



Die von dem Kläger für den Auflösungsantrag herangezogene Kündigung vom 19.08.2013 beendet das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB (Kündigungsfrist 5 Monate zum Monatsende) zum vorgenannten Termin. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen Seite 16 - 18 wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Im Übrigen hält der Kläger an seiner erstinstanzlich vertretenen Auffassung, die vorgenannte Kündigung könne das Arbeitsverhältnis der Parteien erst zum 31.03.2014 auflösen, nicht mehr fest und greift das erstinstanzliche Urteil insoweit mit seiner Anschlussberufung auch nicht an (Seite 9 Anschlussberufungsschriftsatz).



3. Die von dem Arbeitsgericht festgesetzte Abfindung in Höhe von 6 Monatseinkommen des Klägers stellt sich als angemessen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 KSchG dar.



Bei der Bemessung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, der Familienstand des Arbeitnehmers, das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung aber auch die weitere berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers (vgl. BAG 25.11.1982 - 2 AZR 21/81 - juris Rn. 80; 21.06.2012 - 2 AZR 694/11 - Rn. 40).



Danach hält auch die Berufungskammer eine Abfindung im Umfang der von dem Gesetzgeber in § 1a KSchG vorgesehenen Höhe - ein halbes Monatseinkommen pro Beschäftigungsjahr - für angemessen, um im vorliegenden Fall den Verlust des Arbeitsplatzes zu kompensieren. Die persönlichen Verhältnisse des Klägers erfordern keine höhere Bemessung. Aufgrund des Lebensalters sind seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht unterdurchschnittlich. Unterhaltspflichten bestehen nicht. Der Grad der Sozialwidrigkeit der vorliegenden Kündigung erscheint ebenfalls nicht derart hoch, dass eine Abweichung von der sogenannten "Schaubschen-Formel" zu erfolgen hat. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mehrfach unwirksame Kündigungen ausgesprochen hat, was auch bei der Bewertung des Grades der Sozialwidrigkeit der hier streitigen Kündigung vom 19.08.2013 seinen Niederschlag findet. Andererseits hat die Kammer aber auch in die Abwägung mit einzubeziehen, dass der Kläger durch die Gründung einer eigenen Medienagentur, die im Geschäftsbereich der Beklagten tätig geworden ist, nach Ausspruch der (ersten) betriebsbedingten Kündigung im Jahr 2008 zumindest ein Verhalten gezeigt hat, das die darauffolgenden verhaltensbedingten Kündigungen seitens der Beklagten nicht als willkürlich, sondern als durchaus nachvollziehbar - auch aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers - erscheinen lässt. Zwar ist dieses Vorgehen des Klägers nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, die Höhe der Abfindung auf einen Betrag von maximal 8.000,00 EUR zu reduzieren. Es kann aber bei der Frage, ob eine Abfindung in Höhe von 6 Monatseinkommen sich als angemessen erweist, nicht unbeachtet bleiben. Das prozessuale Verhalten des Klägers, welches die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18.11.2015 aufzeigt, hält sich im Rahmen der erlaubten Prozessführung und bietet keinen Ansatzpunkt, die Abfindung deutlich unterhalb des Regelsatzes festzusetzen. Schlussendlich erscheint eine Abfindung in dieser Höhe gerechtfertigt, weil der Kläger durch den Verlust des Arbeitsplatzes vor der Herausforderung stand, sich in seinem Berufsfeld neu zu orientieren. Seine in den Jahren 2001 bis 2008 ausgeübte Berufstätigkeit als Medien-Berater war stark "kundenbezogen". Dieser Aspekt erscheint andererseits jedoch nicht geeignet, die Abfindungssumme deutlich über dem Regelsatz festzusetzen. Aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers war es für den Kläger keineswegs unmöglich, nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten, seinen Beruf als Medien-Berater weiter auszuüben. Die Beklagte verfügt in ihrem Sendebereich (Sachsen-Anhalt) und erst Recht nicht bundesweit über ein Monopol für die Ausstrahlung von Werbesendungen im Rundfunk. Für den berufserfahrenen Kläger, der nicht durch Unterhaltspflichten ortsgebunden ist, bestand damit durchaus die realistische Chance - ggf. nach einem Ortswechsel -, seine Tätigkeit bei einem anderen Anbieter von Radiowerbesendungen wirtschaftlich erfolgreich auszuüben.



C.



Der Auflösungsantrag der Beklagten bezogen auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2013 gegen Zahlung einer Abfindung von maximal 8.000,00 EUR ist zulässig (§ 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 KSchG) jedoch nicht begründet. Auf Antrag des Arbeitgebers ist das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.



Als Auflösungsgründe für den Arbeitgeber i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG kommen solche Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, eine Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die der Erwartung einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit gefährdet ist (BAG 11.07.2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 56).



Derartige Gründe sind vorliegend bezogen auf die von der Beklagten der Sache nach begehrte Vorverlagerung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht gegeben.



Die Beklagte hat eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Klägers bereits erstinstanzlich "dem Grunde nach" anerkannt und hat sich in der Berufungsbegründung auch nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich gewandt (Berufungsbegründung Seite 4). Der von ihr nunmehr gestellte Antrag verfolgt mithin lediglich den Zweck, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits zum 30.09.2013 gegen Zahlung einer deutlich niedrigeren als von dem Kläger begehrten Abfindung zu erreichen. Aus der Begründung des Antrages (Schriftsatz vom 18.11.2015, Ziff. III. 2.) lässt sich ein allein auf die Vorverlagerung des Auflösungstermins bezogenes berechtigtes Interesse der Beklagten nicht ableiten. Die Auflösung eines aufgrund unwirksamer Kündigung fortbestehenden Arbeitsverhältnisses dient der Vermeidung von weiteren Spannungen zwischen den Vertragspartnern, die voraussichtlich bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits auftreten werden, nicht jedoch dem Interesse des Arbeitgebers, durch eine Vorverlagerung der von beiden Parteien begehrten Auflösung, den Umfang möglicher Verzugslohnansprüche zu verringern. Das Ziel, die Höhe der Abfindung auf maximal 8.000,00 EUR zu begrenzen, kann die Beklagte im Rahmen der Rechtsverteidigung gegenüber dem Auflösungsantrag des Klägers verfolgen.



D.



Auch die gem. § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung des Klägers, mit der er die Zahlung einer Abfindung in Höhe weiterer 47.760,00 EUR begehrt - das von dem Arbeitsgericht festgesetzte Auflösungsdatum wird von ihm nicht mehr in Frage gestellt - ist ebenfalls unbegründet.



Auch die Berufungskammer hält eine Abfindung in Höhe von 6 Monatseinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für angemessen. Auf die Ausführungen unter B. II. 3. wird Bezug genommen.



E.



Schlussendlich war nach Auffassung der Kammer eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vorrechtsstreits der Parteien 6 Sa 299/14 = BAG 2 AZR 2/15 gemäß § 148 ZPO nicht geboten.



Zwar ist der vorgenannte Rechtsstreit vorgreiflich i.S.d. § 148 ZPO. Bei der sodann vorzunehmenden Ermessensausübung ergibt sich jedoch ein überwiegendes Interesse an einer Fortsetzung des Rechtsstreits. Jener unterliegt der besonderen Prozessförderung gemäß § 64 Abs. 8 ArbGG. Weiter konnte nicht außer Acht gelassen werden, dass die Parteien bereits seit dem Jahr 2008 über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses streiten.



F.



Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat dabei die Berufung des Klägers vom 23.06.2014 mit einem Monatseinkommen, seine Anschlussberufung mit 6 Monatseinkommen und die Berufung der Beklagten ebenfalls mit 6 Monatseinkommen für die Ermittlung der Kostenquote bewertet.



G.



Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war für die Beklagte die Revision aufgrund der sich im Rahmen der gestellten Auflösungsanträge ergebenden Rechtsfragen zuzulassen. Gründe im Sinne der vorgenannten Bestimmung, auch für den Kläger die Revision zuzulassen, sind hingegen nicht gegeben. Der Kläger wird insoweit auf § 72a ArbGG hingewiesen.

Vorschriften§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB, § 319 ZPO, § 233 ZPO, §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 ArbGG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, §§ 9, 10 KSchG, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 9 Abs. 2 KSchG, § 10 KSchG, § 1a KSchG, § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 KSchG, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 524 ZPO, § 148 ZPO, § 64 Abs. 8 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 72a ArbGG

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