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11.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146590

Landgericht Nürnberg-Fürth: Urteil vom 21.12.2015 – 8 S 4857/15

1.

Wenn auf einem Parkplatz ein zuvor rückwärts gefahrenes Fahrzeug jedenfalls unmittelbar vor der Kollision mit einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug zum Stillstand gebracht worden ist, spricht für ein Fehlverhalten des Fahrers des im Moment der Kollision im Stillstand befindlichen Fahrzeugs kein Anscheinsbeweis (im Anschluss an LG Saarbrücken DAR 2013, 520; entgegen OLG Hamm r+s 2013, 42 [OLG Hamm 11.09.2012 - I-9 U 32/12]).
2.

In dieser Konstellation, in der auf einem Parkplatz ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gegen ein nach seinerseitiger Rückwärtsfahrt zum Stehen gebrachtes Fahrzeug fährt, ist eine Haftung dieses Fahrzeughalters mit der einfachen Betriebsgefahr von 20% sachgerecht, sofern von diesem nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass sein Fahrzeug bereits einen längeren Zeitraum vor der Kollision stand.


Landgericht Nürnberg

v. 21.12.2015

Az.: 8 S 4857/15

In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX
wegen Schadensersatz
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 8. Zivilkammer - durch die ... am 21.12.2015 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes
Endurteil
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 16.06.2015, Az. 15 C 9565/14, abgeändert.

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.167,16 € nebst Zinsen heraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.07.2014 sowie 281,30 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen.
2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 80%, der Kläger 20%; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 40%, der Kläger 60%.
4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 901,98 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 f. ZPO). In der Sache ist das Rechtsmittel aber nur zu einem kleinen Teil begründet.

A. In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht ist von einer Mithaftung des Klägers von 1/3 ausgegangen und hat der auf Zahlung von 2.705,95 € in der Hauptsache gerichteten Klage in Höhe von 1.803,97 € stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter verfolgt.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 26.11.2015 hat die Kammer im Einverständnis der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den 14.12.2015 bestimmt war.

B. Das Amtsgericht hat nach Ansicht der Kammer die Mithaftung des Klägers nach § 17 Abs. 1, 2 StVG mit 1/3 zu hoch angesetzt. Die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) führen die Kammer zu einer höheren gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten von 80% (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG).

I.

Die Kammer ist zu einer vollständigen Überprüfung der Abwägungsentscheidung nach § 17 StVG berechtigt und verpflichtet (Kammerurteil NZV 2011, 346; ebenso OLG Oldenburg r+s 2011, 445 [OLG Oldenburg 13.07.2011 - 4 U 16/11]).

II.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist das Klägerfahrzeug nach dem rückwärts Ausparken zumindest unmittelbar vor der Kollision mit dem sich seinerseits in Rückwärtsfahrt befindlichen Beklagtenfahrzeug zum Stehen gekommen. Dass das Klägerfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt bereits längere Zeit gestanden habe, sei nicht nachweisbar. Auch bei Annahme eines praktisch zeitgleichen Eintreffens der beiden Fahrzeuge an der Kollisionsstelle sei es das Klägerfahrzeug gewesen, das zuerst die Parkbucht verlassen habe und dann erst sei das Beklagtenfahrzeug angefahren.

Hiergegen bringt die Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil i. S. d. §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO begründen könnten.

Auch die Kammer ist davon überzeugt, dass ein Nachweis einer längeren Standphase des Klägerfahrzeugs nicht nachweisbar ist. Auch wenn man in die Würdigung der Angaben der beiden Fahrerinnen einstellt, dass die Angaben der Beklagten zu 1 insoweit widerlegt sind, als diese angab, im Moment der Kollision gestanden zu haben, so bleibt doch andererseits ebenfalls zu sehen, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs wohl ebenfalls den Ablauf nicht in vollem Umfang korrekt wiederzugeben vermochte: Nach deren Angaben sei sie bereits so gestanden, dass sie nach vorne habe wegfahren können, um den Parkplatz zu verlassen. Nach den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen wäre dieses behauptet geplante Fahrmanöver aus räumlichen Gründen aber gar nicht realisierbar gewesen. Diese Feststellung greift die Berufungsbegründung nicht an. Dann aber kann - wie vom Amtsgericht überzeugend dargelegt - im weiteren nicht die Angabe der Fahrerin des Klägerfahrzeugs und ihres Beifahrers zugrunde gelegt werden, dass das Klägerfahrzeug im Moment der Kollision "ein paar Sekunden", "vielleicht eine halbe Minute" gestanden habe.

III.

Auf Grundlage dieser Feststellungen sind im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG folgende Umstände zu würdigen.

1. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass das Unfallgeschehen für seine Fahrerin unabwendbar i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG war.

a) Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1, 2 StVG liegt nicht nur bei absoluter Unvermeidbarkeit des Unfalls vor, sondern auch dann, wenn dieser bei Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus, so dass der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben muss (BGH NJW 1998, 2222 [BGH 10.03.1998 - VI ZR 30/97]). Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein "Idealfahrer" reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) "ideal" verhält. Damit verlangt § 17 Abs. 3 S. 1, 2 StVG, dass der "Idealfahrer" in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH VersR 2006, 369 [BGH 13.12.2005 - VI ZR 68/04]).

b) Der Sachverständige hat ausgeführt, dass in technischer Hinsicht der Unfall für die Fahrerin des Klägerfahrzeugs dann nicht mehr vermeidbar war, wenn sie sich mehr als fünf Sekunden im Stillstand befand. Dieser Beweis ist dem insoweit beweisbelasteten Kläger aber nicht gelungen.

Die Fahrerin des Klägerfahrzeugs hat aber auch nicht dadurch den Anforderungen an einen "Idealfahrer" genügt, dass sie vorkollisionär zum Stehen gekommen ist (dazu und zum folgenden zutreffend LG Saarbrücken DAR 2013, 520). Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Idealfahrer das Beklagtenfahrzeug hätte rechtzeitig erkennen und den Unfall verhindern können. Ein Idealfahrer hätte insoweit bereits mit dem Beginn der Fahrbewegung des Beklagtenfahrzeug die Möglichkeit eines Ausparkens durch die Beklagte zu 1 in Betracht gezogen und den eigenen Ausparkvorgang - ggfl. unter Benutzung von Warnzeichen - früher unterbrochen oder notfalls ganz zurückgestellt, wenn er eine Kollision bis zum vollständigem Abschluss des Ausparkvorgangs nicht sicher ausschließen konnte. Dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs sich entsprechend verhalten hätte, ist jedenfalls nicht beweissicher festzustellen.

2. Das Amtsgericht ist zutreffend von einem Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu 1 ausgegangen.

Diese ist unter Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt rückwärts gefahren. Die Verhaltensvorschriften der StVO beziehen sich grundsätzlich nur auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum, wozu aber auch - wie hier - öffentlich und frei zugängliche Parkplätze gehören (OLG Hamm r+s 2015, 37 [OLG Hamm 29.08.2014 - 9 U 26/14]; OLG Düsseldorf DAR 2000, 175; KG NZV 2003, 381). Ob der Beklagten zu 1 konkret ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO oder - überzeugender - gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuhalten ist (zu den Argumenten hierfür LG Saarbrücken NZV 2014, 572), kann im Ergebnis dahinstehen (ebenso OLG Hamm r+s 2013, 42).

So spricht gegen die im Moment der Kollision mit ihrem Fahrzeug in Rückwärtsbewegung befindliche Beklagte zu 1 bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Sorgfaltsverstoß. Der nach einhelliger Meinung für die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises jedenfalls erforderliche örtliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren (z. B. OLG München NZV 2014, 416 [OLG München 14.02.2014 - 10 U 2815/13]; KG NZV 2009, 393; OLG Brandenburg Schaden-Praxis 2007, 316) ist bei einer - hier bewiesenen - Rückwärtsbewegung im Moment der Kollision unzweifelhaft gegeben.

Auf dieser Grundlage könne sich die Beklagten auch nicht darauf berufen, dass der Unfall für die Beklagte zu 1 unvermeidbar i. S. d. § 17 Abs. 1, 2 StVG war.

3. Ein Verstoß der Fahrerin des Klägerfahrzeugs gegen Verstoß § 9 Abs. 5 StVO bzw. § 1 Abs. 2 StVO ist hingegen nicht festzustellen.

a) Die Kammer hält - anders als das Amtsgericht - einen Anscheinsbeweis in einer Situation, wo das Fahrzeug jedenfalls unmittelbar vor der Kollision mit einem ebenfalls rückwärtsfahrenden Fahrzeug nach eigener Rückwärtsfahrt zum Stillstand gebracht worden ist, nicht für anwendbar (ebenso LG Saarbrücken DAR 2013, 520; a.A. OLG Hamm r+s 2013, 42, [OLG Hamm 11.09.2012 - I-9 U 32/12] je m. w. N.).

b) Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, also einen bestimmten Tatbestand, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Allein eine Risikoerhöhung reicht dafür nicht aus. Im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von dem eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden. Der Beweis des ersten Anscheins wird durch feststehende (erwiesene oder unstreitige) Tatsachen entkräftet, nach welchen die Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs ernsthaft in Betracht kommt (BGH NJW 2013, 2901 [BGH 26.03.2013 - VI ZR 109/12]).

Ein Beweis des ersten Anscheins ist dann möglich, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, dass die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGHZ 100, 214, 216; 160, 308, 313). Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGHZ 160, 308, 313).

c) Die erforderliche Typizität liegt in der streitgegenständlichen Konstellation nach Ansicht der Kammer nicht vor.

Der auf einem Parkplatz rückwärts Fahrende muss sich so vorsichtig verhalten, dass er bei einem plötzlich auftauchenden Hindernis (Fußgänger oder anderes ausparkendes Fahrzeug) so schnell bremsen kann, dass eine Kollision vermieden wird (ebenso LG Saarbrücken DAR 2013, 520). Diese Sorgfaltsanforderungen gelten bei zwei sich rückwärtsfahrend annähernden Fahrzeugen für beide Fahrzeugführer in gleicher Weise. Gelingt nun einem Fahrer - anforderungsgerecht - das Abbremsen bis zum Stillstand, besteht jedenfalls die ernsthafte Möglichkeit, dass der Rückwärtsfahrer in Erfüllung all seiner Verkehrspflichten rechtzeitig angehalten und nur der im Fahren befindliche Unfallgegner den Unfall verschuldet hat (LG Saarbrücken a. a. O.).

Der Einwand des OLG Hamm (r+s 2013, 42 [OLG Hamm 11.09.2012 - I-9 U 32/12]), wonach die mit der Rückwärtsfahrt typischerweise verbundenen Gefahren, nicht sogleich mit dem Stillstand des Fahrzeugs enden und anderenfalls die Haftung von der Frage abhinge, ob es dem Rückwärtsfahrenden (zufällig) noch gelingt, sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stillstand zu bringen, überzeugen nicht. Gelingt es einem Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz, sein Fahrzeug vor einer Kollision zum Stillstand abzubremsen, so erfolgt das nicht "zufällig", sondern in Erfüllung der an ihn gerichteten Aufmerksamkeitsanforderungen. Mit Erfüllung und Umsetzung der geforderten sofortigen Bremsbereitschaft endet auch die (spezifische) Gefahr des Rückwärtsfahrens. Ein auf einem Parkplatz zum Stillstand gebrachtes Fahrzeug stellt keine spezifische höhere Gefahr dar, als ein aus der Vorwärtsfahrt zum Stillstand gebrachtes. Hätte der Unfallgegner in gleicher Weise reagiert, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Da sich auf einem Parkplatz wie dem streitgegenständlichen keine schnellen, "durchfahrenden" Fahrzeuge begegnen, sondern langsame, "suchende", ist dies ein ausschlaggebender Faktor (hierzu ausführlich und überzeugend LG Saarbrücken DAR 2013, 520).

Nach alledem kann ein Anscheinsbeweis nicht gegen denjenigen ins Feld geführt werden, der nach Rückwärtsfahrt auf einem Parkplatz sein Fahrzeug im Moment des Zusammenstoßes zum Stillstand abgebremst hatte.

d) In sonstiger Weise - "positiv" ist eine Unaufmerksamkeit der Fahrerin des Klägerfahrzeugs nicht beweisbar. Auf Seiten des Klägers ist deshalb lediglich die "einfache", nicht erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in die Abwägung einzustellen.

4. Nach Ansicht der Kammer ist in der streitgegenständlichen Konstellation, in der auf einem Parkplatz ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gegen ein nach seinerseitiger Rückwärtsfahrt zum Stehen gebrachtes Fahrzeug fährt, eine Haftung dieses Fahrzeugs mit der einfachen Betriebsgefahr von 20% sachgerecht (ebenso LG Saarbrücken DAR 2013, 520). Zwar könnte der Umstand, dass das Klägerfahrzeug bereits einen relevanten Zeitraum vor der Kollision stand, ein Zurücktreten dessen Betriebsgefahr rechtfertigen; ein solch längerer Zeitraum ist aber nicht bewiesen.

Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des LG Heidelberg NZV 2015, 299, [LG Heidelberg 13.01.2015 - 2 S 8/14] wo eine Haftung von 1/3 zu 2/3 angenommen wurde, geht fehl. Zum einen befanden sich dort beide Fahrzeuge bei der Kollision in Rückwärtsfahrt, zum anderen bewegte sich ein Fahrzeug dabei in die in die entgegengesetzte Richtung zu einem auf dem Boden aufgebrachten Pfeil.

II.

Ausgehend von einer im Berufungsverfahren unstreitigen Schadenshöhe von insgesamt 2.705,95 € haften die Beklagten damit in Höhe von 2.167,16 € zzgl. Zinsen (§§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB), sowie auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in hieraus resultierender Höhe (281,30 €; § 249 Abs. 2 S. 2 BGB).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Kammer lässt im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Abweichung von der Entscheidung (u. a.) des OLG Hamm (r+s 2013, 42 [OLG Hamm 11.09.2012 - I-9 U 32/12]) - wie bereits das LG Saarbrücken (DAR 2013, 520) - die Revision zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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