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10.03.2016 · IWW-Abrufnummer 184382

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 10.11.2015 – 9 Sa 797/15


Tenor:
Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2015, Az. 2 Ca 912/14, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:


Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 697,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz


aus jeweils 5,68 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2011 und endend mit dem Monat Juni 2012 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,


aus jeweils 11,24 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2012 und endend mit dem Monat Juni 2013 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,


aus jeweils 16,74 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2013 und endend mit dem Monat Juni 2014 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,


aus jeweils 22,17 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2014 und endend mit dem Monat Juni 2015 € seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,


und aus 27,54 € seit dem 02.08.2015


zu zahlen.


Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem Monat August 2015 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 27,54 € brutto, jeweils fällig am ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, zu zahlen.


Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Berufungen der Beklagten und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.


Die erstinstanzlichen Kosten werden zu 70 % dem Kläger und zu 30 % der Beklagten auferlegt.


Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 55 % dem Kläger und zu 45 % der Beklagten auferlegt.


Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über Ansprüche aus der Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sowie der Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG.



Der 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Q GmbH, vom 01.04.1971 bis zum 30.09.1976 und sodann erneut vom 01.10.1987 bis zum 31.03.2010 beschäftigt.



Der Arbeitsvertrag vom 30.07.1987 (Bl. 8-10 d. A.) enthält folgende Bestimmung:

"4. Betriebliche Altersversorgung Zur Alterssicherung gehören Sie neben der gesetzlichen Altersversorgung unserer betrieblichen Altersversorgung an. Ebenfalls können Sie der Pensionskasse der chemischen Industrie beitreten; in diesem Falle übernimmt Q GmbH als Mitgliedsfirma zwei Drittel der Regelbeiträge."



Die betriebliche Altersversorgung der Beklagten beruht als Direktzusage auf einer Versorgungsordnung der Q GmbH vom 06. April 1984 (VO, Bl. 406 ff. d. A.). Diese lautet u.a.:



§ 2 Versorgungsleistungen



....



5. Für Mitarbeiter, die Mitglieder der Pensionskasse der chemischen Industrie, E, sind oder werden, übernimmt Q zusätzlich zwei Drittel der satzungsmäßen Beiträge, im Höchstfall bis zu 4% des maßgeblichen Monatseinkommens.



§ 5 Kürzung der Werksrenten



1. Die Werksrenten sollen neben anderen Versorgungsbezügen zu einer angemessenen Gesamtversorgung beitragen.



2. Bei ihrer Feststellung werden die Werksrenten entsprechend - gegebenenfalls anteilig - gekürzt, wenn die Gesamtversorgung 75 % des für die Berechnung maßgeblichen Einkommens überstiege.



3. ...



§ 7 Andere Versorgungsbezüge



1. Zu den anderen Versorgungsbezügen, die auf die Gesamtversorgung angerechnet werden, gehören



....



e) Pensionen der Pensionskasse der chemischen Industrie, E, soweit sie auf Beiträgen der Q beruhen.



In der Zeit von 1974 bis 1976 zahlte die Rechtsvorgängerin der Beklagten Beiträge zur Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, jetzt Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (nach folgend PKDW). Von 1977 bis September 1987 zahlte der Kläger freiwillig Beiträge zur PKDW. Die PKDW ist eine regulierte Pensionskasse nach § 118b Absatz 3 VAG.



Die Beklagte meldete den Kläger ab dem 01.10.1987 unter Bezugnahme auf § 3 (d) der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) (Bl. 113 d. A.) zur Mitgliedschaft bei der Pensionskasse im Tarif A an, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, derPensionskasse beitreten zu wollen. Der Kläger hatte den Status eines so genannten "Firmenmitglieds" im Sinne des § 4 der Satzung der PKDW in der Fassung vom 1. Januar 1974. Die Beklagte, die den Status einer so genannten "Kassenfirma" (Nr. 215) im Sinne von § 2 Ziffer 1 der Satzung hat, meldete den Kläger gemäß § 4 der Satzung bei der PKDW an und führte entsprechend § 9 der AVB die monatlichen Beiträge an die PKDW ab. Nach den Tarifbedingungen (TaB) für den Tarif A hatte die Beklagte 2/3 (Firmenanteil) und der Kläger 1/3 (Mitgliedsanteil) zu tragen. Gemäß § 9 Ziffer 2 AVB haftet die Kassenfirma für die Entrichtung der Beiträge (Mitglieds- und Firmenanteil) als Selbstschuldner, dem Firmenmitglied wird sein Beitragsanteil vom monatlichen Arbeitsverdienst abgezogen.



Die Arbeitgeberbeiträge wurden zunächst pauschal nach § 40b EStG versteuert. Ab dem 01.01.2002 nahm der Kläger die steuerliche Förderung gemäß § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch. Der Mitgliedsanteil wurde von dem Nettogehalt des Klägers in Abzug gebracht.



Nach § 1.3 der Satzung der damaligen Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands in der zum 01.10.1987 gültigen Fassung vom 01.01.1974 mit Nachtrag vom 14.07.1975 (Bl. 417ff d. A.) hat die Pensionskasse den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßgabe der Satzung, der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarifbedingungen zu gewähren. Auf der letzten Seite der Satzung war seit 1975 die Vorschrift des § 1 BetrAVG mit den Regelungen zur Unverfallbarkeit der Anwartschaft abgedruckt.



Die Satzung bestimmt in ihren Tarifbedingungen (TaB) zu Tarif A unter § 1.1, dass der Regelbeitrag 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes nach § 12 AVB beträgt. Er ist zu 1/3 von dem Mitglied und zu 2/3 von der Kassenfirma zu tragen. Nach § 1.2 kann die Pensionskasse auf Antrag dem Mitglied gestatten, zur Erhöhung der Pensionsanwartschaften laufend zusätzliche Beiträge zu entrichten. Diese Verpflichtung kann anstelle des Mitgliedes auch durch die Kassenfirma übernommen werden. § 3 bestimmt zu Tarif A, dass die Beitragsrückgewähr sich nach § 14 AVB richtet.



Mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), gültig seit dem 01.12.1999, führte die PKDW eine Überschussbeteiligung nach § 15 a und später § 15 b ein. Die Beschlussfassung über die Überschussbeteiligung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Außerdem gewährte die Pensionskasse für bereits laufende, um Gewinnanteile erhöhte Pensionen in den Tarifen A, B und C einen zeitlich befristeten Gewinnzuschlag. § 24 AVB regelt die Voraussetzungen der Alterspension und die Möglichkeit, die Pension ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei Abschlägen von 0,4 % je Monat des Pensionsbeginns vor Erreichen der Altersgrenze in Anspruch zu nehmen. Aktuell gelten die AVB der PKDW in der Fassung vom 01. September 2012.



Die Zahlung von Kassenleistungen der PKDW erfolgt gemäß § 18 Abs. 1 ihrer AVB "in der Regel monatlich nachträglich."



Die Beitragsleistungen führte die Beklagte an die PKDW ab. Der Arbeitgeberanteil in Höhe von zwei Dritteln des Gesamtbeitrages wurde ab 1984 mit einem Pauschalsteuersatz nach § 40b EStG versteuert, ab dem 01.01.2002 nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gezahlt; der ein Drittel des Gesamtbeitrags umfassende Arbeitnehmeranteil wurde dem versteuerten Nettoverdienst des Klägers entnommen.



Die den Steigungsbeträgen zugrunde liegenden genehmigten Zinssätze der Aufsichtsbehörde betrugen in der Zeit vom 01.01.1979 bis zum 31.12.2003 4 % und die der Zeit v. 01.01.2004 bis zum 29.02.2008 3 %. In den vergleichbaren Zeiträumen betrug der Höchstzinssatz der DeckRV i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 1 a VAG bis zum 31.12.2003 3,25 %, ab dem 01.01.2004 2,75 % und ab dem 01.01.2007 2,25 %.



§ 22 der Satzung der PKDW in der Fassung vom 1. Januar 2002 lautet:

"§ 22 Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlussstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrates oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluss die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen. 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5% des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5% der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplangemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplangemäßen Tarif-Barwerte des Tarif A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschussanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif-Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 5. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Überschussverwendung."



§ 22 der Satzung der PKDW war in den seit dem 01. Januar 1997 geltenden Fassungen im Wesentlichen inhaltsgleich formuliert; in früheren Fassungen der Satzung befand sich eine seiner Nr. 4 im Wesentlichen inhaltsgleiche Klausel in deren § 26 Ziffer 4, in der ab dem 1.1.1974 geltenden Fassung in § 28 Nr. 4. Seit der am 1. August 2005 in Kraft getretenen Fassung befindet sich eine wesentlich inhaltsgleiche Regelung nunmehr in § 16 Absatz 4 der Satzung.



Bis 1997 schrieb die Pensionskasse bestehenden Anwartschaften alle 3 Jahre einen Gewinnanteil aus der Überschussbeteiligung gut, in dem Zeitraum von 1998 bis 2000 geschah dies jährlich. Gewinnanteile wurden nach den Erläuterungen zu einzelnen Begriffen aus dem Geschäfts- und Lagebericht der PKDW als Beteiligung an dem Gewinn der Gesellschaft definiert, deren Höhe in der Regel alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und unbefristet, d. h. solange wie das Versicherungsverhältnis aktiv oder passiv besteht, gelten. Danach wurde die Gutschrift eingestellt. Ab 2005 nahm die Pensionskasse die Gutschrift auf Anwartschaften, die auf nach 2005 gezahlten Beiträgen beruhen, wieder auf. Befristete Gewinnzuschläge, die jeweils nach Ablauf des Befristungszeitraums von der Mitgliederversammlung neu zu beschließen waren, zahlte die Pensionskasse ab dem 01.07.2003 nicht mehr.



Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Ein unter dem 8. April 2003 für die PKDW erstelltes versicherungsmathematisches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung in der seinerzeit geltenden Fassung wies zum 31. Dezember 2002 einen Verlust in Höhe von 153.366.523,50 € aus. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat den folgenden Wortlaut:

"Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung): 1. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 € aufgelöst. 2. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung wie folgt herabgesetzt: a) ... 1.) Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die Basis für die Leistungsherabsetzung. 2.) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4% herabgesetzt, soweit die Pension zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate gewährt worden ist. Die Höhe der versicherten Anwartschaften bleibt unverändert. Kapitalabfindungen werden wertmäßig entsprechend angepasst. 3.) Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt. c) Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft.



Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabsetzung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mitgliederversammlung beschlossen würde.



Die Jahrespensionsanwartschaft des Klägers belief sich zum 31.12.2001 auf 7.468,10 € (Schreiben der PKDW vom 07.04.2010, Bl. 11 d. A.; Aufrechnungsbescheinigung 2001, Bl. 16 d. A.). Darin sind auch die vor dem 01.10.1987 erworbenen Anwartschaften berücksichtigt. Insoweit hat der Kläger zum einen die in der Aufrechnungsbescheinigung 2001 (Bl. 16 d. A.) für die Jahre 1974 bis 1987 mit dem Schlüssel 9999 (für freiwilliger Mitgliedsbeitrag des Klägers) sowie die für die Jahre 1974 bis 1976 mit dem Schlüssel 215 hinterlegten Anwartschaften einschließlich der Gewinnanteile der Jahre 1975, 1978, 1979, 1982 und 1985 in Höhe von insgesamt 1.389,99 € von der ausgewiesenen Anwartschaft in Höhe von 7.468,10 € in Abzug gebracht. Zudem hat der Kläger die auf den freiwilligen Beiträgen von vor 1987 beruhenden Gewinnanteile aus den Jahren 1987 bis 1999 aus der Anwartschaft unter Anwendung der in der Aufrechnungsbescheinigung 2001 angeführten Prozentsätze heraus gerechnet, was zu einem weiteren Abzug in Höhe von 580,64 € führte (vgl. Übersicht Anlage K15, Bl. 600 d. A. sowie das Berechnungsbeispiel gemäß Seite 3 des arbeitsgerichtlichen Sitzungsprotokolls vom 01.04.2015, Bl. 673 d. A.). Die auf den freiwilligen Beiträgen bis 1987 beruhende Jahrespensionsanwartschaft beläuft sich demnach auf 1.970,63 € (1.389,99 € + 580,64 €). Auf die Anlagen K15 und K20 wird insoweit für die weiteren Einzelheiten verwiesen.



Ohne die vor dem 01.10.1987 erworbenen Anwartschaften ergibt sich zum 31.12.2001 nach den Berechnungen des Klägers, die von der PKDW - abgesehen von - zuungunsten des Klägers wirkenden - Rundungsdifferenzen -bestätigt wurden (Schreiben der PDKW vom 02.02.2015, Anlage K20, Bl. 642f d. A.), eine Jahrespensionsanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 in Höhe von 5.497,42 € und damit eine monatliche Pension in Höhe von 458,12 €. Diese Ausgangspension ohne Berücksichtigung der auf bis zum 1. Oktober 1987 geleisteten Beiträgen beruhenden Leistungsbestandteilen bildet die Basis für die Berechnung der Beträge, die der Kläger wegen der erfolgten Leistungsherabsetzungen der PKDW begehrt.



Der Kläger schied mit Ablauf des 31.03.2010 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus, wurde von dieser bei der PKDW abgemeldet und bezieht auf der Grundlage eines Pensionsbescheids der PKDW (Bl. 12 d. A.) seit dem 01.04.2010 eine vorgezogene Alterspension, die bei einer Anwartschaft in Höhe von 9.055,70 € auf monatlich 754,64 € festgesetzt wurde. Diese Leistung beruht auch auf vor dem 1. Oktober 1987 geleisteten Beiträgen und auf diese bezogen gewährten Gewinnanteilen.



Die an den Kläger gezahlte Pension der PKDW wurde in den Folgejahren abgesenkt und zwar



ab dem 01.07.2011 um 1,24% auf 746,93 €



ab dem 01.07.2012 um 1,23% auf 739,37 €



ab dem 01.07.2013 um 1,23% auf 732,66 € und



ab dem 01.07.2014 um 1,23% auf 726,05 €.



Der Kläger hat noch den Ausgleich der Leistungsherabsetzungen begehrt, die sich ausschließlich auf die ab dem 01.10.1987 gezahlten Beiträge (Mitglieds- und Firmenanteil) einschließlich der Gewinnanteile bezogen und sich wie folgt darstellen:



Herabsetzung zum 01.07.2011 um 1,24% entsprechend 5,68 € auf 452,44 €



Herabsetzung zum 01.07.2012 um 1,23% entsprechend 5,57 € auf 446,88 €



Herabsetzung zum 01.07.2013 um 1,23% entsprechend 5,50 € auf 441,38 € und



Herabsetzung zum 01.07.2014 um 1,23% entsprechend 5,43 € auf 435,95 €.



Aus den Leistungsherabsetzungen ergibt sich für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2014 ein Fehlbetrag in Höhe von insgesamt 536,94 € und ab dem 01.01.2015 in Höhe von monatlich 22,17 €, dessen Ausgleich der Kläger von der Beklagten nach § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG verlangt hat.



Mit Wirkung ab dem 01.02.2013 erhöhte die Beklagte die auf der Direktzusage (VO) beruhenden Renten um 5,94 %. Dies entspräche bezüglich der Pensionskassenrente - ausgehend von einer um die freiwilligen Beiträge bis 1987 bereinigten Jahrespensionsanwartschaft von 7.085,07 € (9.055,70 € gemäß Pensionsbescheid abzüglich 1.970,63 €) und damit einer monatlichen Pension von 590,42 € - einer monatlichen Anpassung um 35,07 €, die der Kläger von der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.02.2013 verlangt hat.



Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihm mit der arbeitsvertraglichen Regelung eine beitragsbezogene Leistungszusage erteilt und habe daher für die Erfüllung der zugesagten Leistung, insbesondere die Leistungsherabsetzung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen. Durch die Übernahme der Beitragszahlung an die PKDW habe die Beklagte ihm konkludent zusagt, ihn bei der PKDW anzumelden, die satzungsgemäßen Beiträge zu leisten und ihm die satzungsgemäßen Leistungen zu verschaffen.



Die Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelung als einer beitragsorientierten Leistungszusage ergäbe sich schon aus dem Wortlaut der Überschrift zu Nr. 4 des Arbeitsvertrages und zudem aus der gelebten Ausgestaltung wie der An- und Abmeldung, der Beitragsabführung durch die Beklagte sowie der steuerlichen Behandlung durch die Beklagte, aus der auf die Erteilung einer Versorgungszusage geschlossen werden könne.



Zudem spreche der Abdruck der Regelungen des BetrAVG über die Unverfallbarkeit von Anwartschaften in der Satzung der Pensionskasse für eine Versorgungszusage im Sinne des BetrAVG. Auch sei die Pensionskassenversorgung in der Versorgungsordnung der Beklagten unter § 2 Nr. 5 genannt und der alleinige Zweck der PKDW bestehe darin, ihren Kassenfirmen betriebliche Altersversorgung zur Verfügung zu stellen. Zudem sei mit der Rechtsprechung des BAG eine Pensionskassenzusage im Zweifel als beitragsorientierte Leistungszusage auszulegen. Eine solche habe auch schon vor der Neuregelung des BetrAVG im Jahr 1999 existiert. Der Inhalt der Zusage ergebe sich aus § 24 der AVB. Das Leistungsherabsetzungsrecht der PKDW nach § 22 der Satzung 2002 betreffe allein das versicherungsrechtliche Verhältnis, nicht das arbeitsrechtliche Grundverhältnis und sei daher nicht Inhalt der Leistungszusage geworden. Die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten bestehe aus der Grundversorgung über die PKDW und der Zusatzversorgung in Form der Direktzusage. Letztlich sei bei der Auslegung des Arbeitsvertrags zu berücksichtigen, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handele und Unklarheiten daher zu Lasten der Beklagten gingen.



Weiter sei sein Mitgliedsbeitragsanteil von 1/3 von privaten, freiwillig gezahlten Eigenbeiträgen, die vollständig zur Disposition des Arbeitsnehmers stünden und von ihm allein ohne Auslösen der Haftung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG zu tragen wären, zu unterscheiden sei. Zu beachten sei, dass die Beklagte nach den AVB auch für den Mitgliedsanteil selbstschuldnerisch hafte und auch die Aufrechnungsbescheinigungen die ab 1987 gezahlten Beiträge mit dem Firmenschlüssel 215 als Pflichtbeiträge und gerade nicht mit dem Schlüssel 9999 als freiwillige Beiträge ausweisen würden. Die Beklagte habe daher auch für die auf seinen Mitgliedsanteil entfallenden, zugesagten Leistungen einzustehen.



Für die Gewinnanteile habe die Beklagte ebenfalls einzustehen. Diese seien in den AVB geregelt und damit Gegenstand der Versorgungszusage. Zudem bestehe nach § 15a AVB ein Rechtsanspruch auf die Überschussbeteiligung. Die unbefristete Gewinnbeteiligung erhöhe die Rentenanwartschaft dauerhaft im Sinne des § 24 AVB. Bei der Überschussbeteiligung handele es sich auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um die Kehrseite der Leistungsherabsetzung. Die Leistungsherabsetzung sei gemäß § 22 Ziffer 3 der Satzung 2002 nicht auf unbefristete Gewinnanteile begrenzt. Nach dem Beschluss vom 27.06.2003 sei die Herabsetzung nur auf den versicherungsmathematischen Wert der in der Vergangenheit erworbenen Gewinnanteile beschränkt. Dies sei nicht mit dem tatsächlichen Wert gleichzusetzen. Vielmehr werde der Wert der Rente ohne Gewinnanteile durch die Leistungsherabsetzung unterschritten, wenn der Versicherte länger lebe als in der versicherungsmathematischen Berechnung zugrunde gelegt.



Die Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG treffe die Beklagte auch hinsichtlich der Pensionskassenrente. Die Ausnahmeregelung des § 16 Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG greife nicht ein.



Der Kläger hat für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2014 einen Betrag in Höhe von 1.343,55 € und für den Zeitraum ab dem 01.01.2015 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 57,24 € - bestehend aus 22,17 € als Ausgleich für die Leistungsherabsetzung und aus 35,07 € als Anpassung nach § 16 BetrAVG - zzgl. Verzugszinsen geltend gemacht. Für die Berechnung wird auf die Anlage K16, Bl. 582 d. A., verwiesen.



Der Kläger hat unter teilweiser Rücknahme der Klage beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.07.2011 bis zum 31.12.2014 1.343,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus je 5,68 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10. 01.11., 01.12.2011 und 01.01, 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2012 , aus je 11,24 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2012 und 01.01, 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2013, aus je 51,81 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013 und 01.01, 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2014 und aus je 57,24 € seit dem 01.08, 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2014 zu zahlen und 2) die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.01.2015 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 57,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Sie hat vorgetragen, der Kläger habe weder ein Anspruch auf Ausgleich der Leistungsherabsetzung durch die PKDW noch auf Anpassung deren Leistung gemäß 16 BetrAVG. Die Beklagte habe hinsichtlich der Pensionskassenrente bereits keine Zusage einer betrieblichen Altersversorgung erteilt. Die Regelung des Arbeitsvertrages sei insoweit vielmehr als reine Beitragszusage im Sinne einer privaten Altersvorsorge des Klägers als Versicherungsnehmer zu verstehen. Die Überschrift "Betriebliche Altersversorgung" im Arbeitsvertrag betreffe nur die im ersten Absatz geregelte Direktzusage. So seien die Überschriften im Arbeitsvertrag auch im Übrigen großzügig gewählt. Die Beklagte habe ersichtlich nicht für im Vertrag nicht genannte Leistungen der Pensionskasse einstehen wollen. Insbesondere sei keine beitragsorientierte Leistungszusage gewollt gewesen, zumal diese erst durch das Reformgesetz von 1999 in das BetrAVG eingeführt worden sei und davon auszugehen sei, dass die Parteien die damaligen Fachtermini verwendet hätten. Der Kläger habe sich freiwillig für eine Mitgliedschaft in der PKDW entschieden. Sie habe die Beitragszahlung von der Entscheidung des Klägers zur Mitgliedschaft in der PKDW abhängig gemacht und habe diesen nur bei seiner privaten Altersversorgung unterstützen wollen. Im Zweifel sei die Einstandspflicht durch den Arbeitgeber nicht gewollt, wenn er diese nicht ausdrücklich regele. Die steuerliche Behandlung sei für die arbeitsrechtliche Einordnung nicht maßgebend. Zudem spreche § 40b Absatz 1 Satz 1 EStG a. F. nur von Zuwendungen an die Pensionskasse und schreibe nicht vor, dass diese auf einer Zusage einer betrieblichen Altersversorgung beruhen müssen. Das Urteil des BAG vom 13.11.2007, 3 AZR 635/06, sei vorliegend nicht einschlägig. Auch spreche der satzungsgemäße Zweck der PKDW nicht für eine Leistungszusage. Dieser bestehe darin, an die Mitglieder/Arbeitnehmer Pensionen zu gewähren. Es sei auch nicht relevant, dass sie den Kläger bei der PKDW an- und abgemeldet habe und die Beiträge abgeführt habe; insoweit handele es sich um rein administrative Dinge, die keineswegs den Sinn bzw. Zweck gehabt hätten, dem Kläger damit eine Leistungszusage zu gewähren. Letztlich finde die jetzt für allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Unklarheitenregelung vorliegend keine Anwendung, da es sich um einen Altvertrag aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 handele und die Auslegungsregel von den Parteien nicht absehbar gewesen sei. Allenfalls handele es ich um eine Beitragszusage mit Mindestleistung.



Jedenfalls habe die Beklagte für die auf dem der Eigenanteil des Klägers von einem Drittel der Beiträge beruhenden Leistungen der PKDW nicht einzustehen, selbst wenn arbeitsvertraglich eine Leistungszusage im Sinne des BetrAVG erteilt worden wäre.



Jedenfalls seien die Überschussanteile von dem ursprünglichen Leistungsversprechen nicht erfasst. Ein unkalkulierbarer Umfang der Leistungszusage sei der Beklagten nicht zu unterstellen. Die tatsächliche Erwirtschaftung der Überschussanteile sei nicht vorhersehbar gewesen. Nach den TaB sei nur die tarifgemäße Rente mit dem Garantiezins garantiert. Die Überschussanteile beträfen zudem nur das versicherungsrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Pensionskasse. Eine Einbeziehung in das Versorgungsversprechen sei nur anzunehmen, wenn auf die Regelwerke der Pensionskasse dynamisch verwiesen worden sei. § 15 a bzw. § 15 b AVB regelten keinen eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers auf Überschussbeteiligung. Diese Überschussbeteiligung ergäbe sich nur durch die Bezugnahme auf § 22 der Satzung. Die Sanierungsklausel des § 22 Ziffer 4 der Satzung 2002 stelle das Spiegelbild zur positiven Abweichung der Beitrags- und Leistungsabrede durch die Überschussbeteiligung dar und betreffe dementsprechend als Beitragsrückerstattung eines VV a.G. ausschließlich die Leistungsseite und das Versicherungsverhältnis. Die Überschussanteile seien auch deshalb nicht in den Ausgleichsanspruch einzubeziehen, da die Leistungsherabsetzung nur die Gewinnanteile bis zum 31.12.2001, nicht hingegen die garantierte Altersrente und die Gewinnanteile ab 1.1.2002 betroffen habe.



Selbst wenn die Gewinnanteile entgegen ihrer Auffassung Bestandteil einer Leistungszusage geworden sein sollten, so könne dies nur für die Gewinnanteile ab 1999 gelten. Denn die Gewinnanteile seien erstmals in der Fassung der AVG vom 01.01.1999 enthalten gewesen. Eine Rückwirkung habe ausdrücklich geregelt werden müssen. Sollte die Herabsetzung die Summe der ab 1999 dem Versicherungsvertrag des Klägers zugeteilten Gewinnanteile nicht überschreiten, habe der Kläger keinen Ausgleichsanspruch.



Vor 1999 bestehe kein Anspruch auf die Gewinnanteile entsprechend der Neuregelung der AVB 1999. Dazu hat die Beklagte einen fiktiven Rentenverlauf, aufgeteilt in tarifgemäße Rente und tatsächliche Rente und Rente ohne Gewinnanteile, vorgetragen (Anlage B 6, Bl. 246 d. A.).



Eine Anpassungsprüfungsverpflichtung gemäß § 16 BetrAVG bezüglich der Pensionskassenrente bestehe nicht.



Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich eines auf die Einstandspflicht der Beklagten wegen der Leistungsherabsetzungen der PKDW, soweit sie auf den Beitragsteilen der Beklagten beruhen, gestützten Betrages von 358,08 € für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2014 nebst gestaffelter Zinsforderung sowie eines künftigen, monatlichen Betrages von 14,78 € nebst gestaffelter Zinsen für drei bereits bei Urteilserlass fällige Teilbeträge stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.



Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 711 ff. d. A.).



Das Urteil ist der Beklagten am 13.05.2015 zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 08.06.2015 Berufung eingelegt und diese mit dem - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.08.2015 - am 13.08.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.



Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie meint weiterhin, sie habe lediglich eine reine Beitragszusage erteilt. Dies ergebe sich aus Ziffer 4 Absatz 2 des Arbeitsvertrages vom 30.07.1987. Eine über die Beitragsleistung hinausgehende Verpflichtung finde im Wortlaut der Klausel keinen Niederschlag. Die Verwendung des Terminus "Regelbeiträge" ändere daran nichts. Das Arbeitsgericht habe die erforderliche klare Trennung zwischen dem Versicherungsverhältnis und dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis nicht beachtet und die Klausel exzessiv über ihren Wortlaut hinaus ausgelegt.



Die Überschussbeteiligung durch die Pensionskasse sei nicht Inhalt des Versorgungsversprechens geworden. Auch die PKDW garantiere ihren Mitgliedern nur die tarifgemäße Rente, nicht eine zusätzliche aus Gewinnanteilen. Auch sei eine Überschussbeteiligung durch die §§ 15a und 15b der AVB der PKDW erst mit dem 1.1.1999 ohne Rückwirkung eingeführt worden.



Weiter habe das Arbeitsgericht unrichtig nicht zwischen den auf den Arbeitgeberbeiträgen und den Eigenbeiträgen des Klägers beruhenden Leistungen der PKDW unterschieden. Für den auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhenden Anteil treffe die Beklagte keine Einstandspflicht. Der Kläger habe diese Beiträge freiwillig entrichtet. Dieser Teil sei nicht als betriebliche Altersversorgung zu qualifizieren. Die in den Aufrechnungsbescheinigungen der PKDW vorgenommene Trennung in Mitgliedsbeiträge und Firmenbeiträge wäre sinnlos, wenn nicht nach den Tarifbedingungen die Mitgliedsbeiträge der privaten Altersvorsorge zuzuordnen seien.



Die durch den Kläger vorgelegten Berechnungen zur Höhe des behaupteten Anspruchs seien nicht nachvollziehbar.



Zur Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG sei die Beklagte auch wegen Eingreifens der Ausnahmeregelung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht verpflichtet.



Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2015, Aktenzeichen 2 Ca 912/14, teilweise abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.



Dem Kläger ist das Urteil am 13.05.2015 zugestellt worden. Er hat gegen das Urteil am 11.06.2015 Berufung eingelegt und diese mit dem - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.08.2015 - am 11.08.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.



Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. und unter teilweiser Abänderung und Neufassung des Urteils des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2015, Aktenzeichen 2 Ca 912/14, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.07.2011 bis zum 31.07.2015 1.640,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus je 5,68 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10. 01.11., 01.12.2011 und 01.01, 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2012 , aus je 11,24 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2012 und 01.01, 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2013, aus je 16,74 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013 und 01.01, 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2014 und aus je 22,17 € seit dem 01.08, 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2014 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2015 und aus 943,32 € seit Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen. 2) die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.08.2015 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 61,23 € brutto monatlich zu zahlen.



Der Kläger begehrt nun hinsichtlich der auf die Einstandspflicht wegen der Herabsetzungen der Pensionskassenleistung gestützten Ansprüche Zinsen auch hinsichtlich der für den Monat Dezember 2014 verlangten Zahlung und stellt die Klage für die Monate Januar 2015 bis einschließlich Juli 2015 von dem bisher verfolgten Antrag auf künftige Leistung auf eine innerhalb des Antrags zu 1) enthaltene Leistung um.



Darüber hinaus verlangt der Kläger den Ausgleich der ab der Rentenzahlung für den Monat Juli 2015 durch die PKDW vorgenommenen, weiteren Leistungsherabsetzung um 1,23 % mit einem weiteren monatlichen Betrag von 5,36 €. Schließlich verfolgt er Ansprüche aus einer Anpassung der Pensionskassenrente statt wie bisher zum Anpassungsprüfungsstichtag 01. Februar 2013 nunmehr ausgehend vom Beginn seines Rentenbezugs am 01. April 2010 zum Anpassungsprüfungsstichtag 01.04.2013. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage K 3 neu (Bl. 839, 840 d. A.) Bezug genommen.



Der Kläger trägt ergänzend vor, die Beklagte habe ihren Mitarbeitern im Anstellungsvertrag nicht nur die Möglichkeit eröffnet, Mitglied der der Pensionskasse zu werden, sondern für den Fall der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit sich auch selbst verpflichtet, die satzungsgemäßen Pflichten der Kassenfirma zu übernehmen. Mit der Verpflichtung habe sie sämtliche Regelungen der Pensionskasse auf der Beitrags- und der Leistungsseite konkludent in den Anstellungsvertrag einbezogen.



Der Kläger habe ab dem 01.10.1987 keine freiwilligen Eigenbeiträge außerhalb der betrieblichen Altersversorgung an die Pensionskasse geleistet. Sein Anteil in Höhe eines Drittels der satzungsgemäßen Beiträge sei ein Pflichtbeitrag, der sich mit dem Beitritt zur Kasse aus deren Beitragsregeln ergebe. Darüber hinausgehende, freiwillige Beiträge wären mit einer anderen Buchungsziffer durch die PKDW gekennzeichnet worden. Nur für die auf derart freiwilligen, hier jedoch nicht vorliegenden Beitragsteilen beruhenden Leistungen habe die Arbeitgeberin nicht einzustehen. Ziffer 4 des Arbeitsvertrages sei eine von der Beklagten in allen Arbeitsverträgen vorformulierte Klausel, deren Auslegung nach denselben Grundsätzen wie AGB zu erfolgen habe. Der Arbeitnehmeranteil der Beiträge sei in dem Regelbeitrag von 6 % des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze enthalten und in die Zusage der Arbeitgeberin eingebettet.



Die sich aus den Bestimmungen der PKDW ergebenden Überschussanteile seien Bestandteil der jährlichen Aufrechnungsbescheinigungen der Pensionskasse. Aus der jeweils mitgeteilten Pensionsanwartschaft ergebe sich die Rentenhöhe; die Gewinnanteile seien vorbehaltloser Bestandteil der jeweiligen Jahrespensionsanwartschaft.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2015, Aktenzeichen 2 Ca 912/14, zurückzuweisen.



Sie hält die Verfolgung von Ansprüchen aus der Leistungsherabsetzung ab dem 01.07.2015 für eine unzulässige Klageänderung.



Aus der getrennten Ausweisung der auf Mitgliedsbeiträgen einerseits, Firmenbeiträgen andererseits beruhenden Anwartschaften durch die PKDW auf den Aufrechnungsbescheinigungen ergebe sich, dass keine die Mitgliedsbeiträge erfassende Umfassungszusage vorliege. Dem Wortlaut der Ziffer 4. des Arbeitsvertrages lasse sich nicht entnehmen, dass die Beklagte auch für das von dem Kläger zu tragende Drittel der Beiträge habe einstehen wollen.



Auch habe die Beklagte nicht alle neu eingestellten Mitarbeiter bei der PKDW angemeldet.



Wegen der weiteren umfangreichen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufungen beider Parteien sind an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.



II. Die Berufungen der Beklagten und des Klägers sind lediglich zum Teil begründet und im Übrigen unbegründet.



1. Die mit der Berufung des Klägers verfolgten, geänderten Klageanträge sind lediglich teilweise zulässig und im Übrigen zulässig.



a) Die für die Monate Januar 2015 bis einschließlich Juli 2015 begehrten Beträge erfolgte Umstellung des Antrags von einer Klage auf künftige Leistung auf nunmehr sofortige Leistung ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die zudem erfolgte Einbeziehung der sich aus der zum 01.07.2015 erfolgten Leistungsherabsetzung ergebenden Ansprüche ist gemäß § 263 ZPO sachdienlich. Insoweit sind keine gegenüber dem schon durch das erstinstanzliche Begehren aufgeworfenen, neuen tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen.



b) Die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2., zulässig. Bei diesem handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG - 3 AZR 613/12 - 30. September 2014 zu A. I. 2. der Gründe; BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 15). Der Antrag war von der Berufungskammer dahin auszulegen, dass die mit ihm monatlich begehrte Leistung bei - im Antrag nicht konkretisierter - Fälligkeit erfolgen soll. Dies ist als sinnvoll gewollt anzunehmen, wie mit den Parteien in der Berufungsverhandlung erörtert wurde. Angesichts einer Zahlweise der Kassenleistungen der PKDW gemäß § 18 Abs. 2 ihrer AVB "in der Regel monatlich nachträglich" ergibt sich die aus dem Tenor zu Ziffer I. 2. ersichtliche Fälligkeit der künftigen Leistungen. Dabei ist der Ausdruck "monatlich nachträglich" wie in § 614 Satz 2 BGB zu verstehen. Nach dieser Vorschrift wird die nach Zeitabschnitten bemessene Vergütung jeweils nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte fällig. Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag oder Feiertag, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag (BAG 15. Mai 2001 - 1 AZR 672/00 - AP Nr. 176 zu § 242 BGB Gleichbehandlung zu § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB i.d.F bis 01.01.2002). Dabei sind Feiertage und Sonntage keine Werktage.



c) In der Verfolgung der auf einer Anpassungsprüfung zum 1. April 2013 als Anpassungsprüfungsstichtag gemäß § 16 BetrAVG beruhenden Ansprüche erst in der Berufungsinstanz liegt eine unzulässige Klageänderung. Insoweit ist die Berufung des Klägers unbegründet.



Der Kläger hat in der Berufungsinstanz mit seinem insoweit geänderten Antrag einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt. Hierin liegt eine nachträgliche objektive Klagehäufung gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 525 ZPO; § 260 ZPO. Diese stellt eine Klageänderung dar bzw. ist entsprechend zu behandeln. Nach § 525 ZPO sind auf das Berufungsverfahren grundsätzlich die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Klageänderungen sind daher unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO zulässig (BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 733/00).



Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz kann auch dann bejaht werden, wenn die Klage zwar bereits in erster Instanz hätte geändert werden können, durch Zulassung der Klageänderung in der zweiten Instanz aber ein neuer Prozess vermieden wird (BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 733/00). Besteht zwischen mehreren Streitgegenständen ein innerer rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang, so ist es regelmäßig sachdienlich, diese Streitgegenstände auch in einem Verfahren zu erledigen (BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 733/00). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob sich die Klageerweiterung unmittelbar aus dem bisherigen Prozessstoff ergibt, sondern ob ein weiterer Prozess der Parteien durch Zulassung der Klageerweiterung vermieden werden kann. Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit steht hierbei im Vordergrund. Die Sachdienlichkeit ist daher zu bejahen, wenn die Klage zwar bereits in erster Instanz hätte geändert werden können, durch Zulassung der Klageänderung in der zweiten Instanz aber ein neuer Prozess vermieden wird. Der Zulässigkeit der Klageerweiterung steht auch nicht entgegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird. Ebenso ist nicht allein entscheidend, dass eine Tatsacheninstanz verloren geht. Die Sachdienlichkeit ist im allgemeinen erst dann zu verneinen, wenn in der Berufungsinstanz ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 733/00; BGH 5. Mai.1983 - VII ZR 117/82 - MDR 1983, 1017; BGH 19. November 1999 - V ZR 321/98 - NJW 2000, 803).



Daran gemessen ist die Klageänderung nicht sachdienlich. Es liegt ein anderer Streitgegenstand vor. Nach der gesetzlichen Systematik ist die Anpassungsprüfung und -entscheidung stichtagsbezogen vorzunehmen. Ob sie billigem Ermessen entspricht, ist bezogen auf die zum Stichtag vorliegenden Daten und die zu diesem Zeitpunkt mögliche Prognose zu beurteilen (BAG 10. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252). Eine zu einem früheren Stichtag bestehende Anpassungspflicht ergibt sich deshalb aus einem anderen Lebenssachverhalt, der nicht Gegenstand einer auf einen späteren Anpassungsstichtag gestützten Anpassungsforderung und ihrer gerichtlichen Geltendmachung ist (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - NZA 2015, 1076, 1077, Rn. 17).



2. Im Übrigen ist die Klage und damit die Berufung des Klägers begründet, soweit sie auf die Verpflichtung zum Ausgleich der vollen Kürzung der Pensionskassenleistung gerichtet ist, auch hinsichtlich des auf Beitragsanteilen des Klägers beruhende Leistungsanteils der Pensionskassenrente. Sie ist auch hinsichtlich der Forderung auf Ausgleich der ab dem 01.07.2015 eingetretenen Kürzung der Pensionskassenleistung wie auch der Umstellung von einem Antrag auf künftige Leistung auf gegenwärtige Leistung hinsichtlich der bis einschließlich dem Monat Juli 2015 fällig gewordenen Ausgleichsbeträge und insoweit der künftigen Leistung ab dem Monat August 2015 begründet. Dagegen ist die Berufung in Teilen der Zinsforderung unbegründet.



Die Berufung der Beklagten ist lediglich zum Teil begründet. Der Zinsanspruch aus der verbleibenden Hauptforderung beginnt später als durch das Arbeitsgericht zuerkannt. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet.



a) Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ausgleich der durch die PKDW vorgenommenen Leistungsherabsetzungen. Die Beklagte steht dem Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Erbringung der vollen Versorgungsleistung aus der Pensionskassenzusage ein, soweit diese nicht bereits durch die PKDW erbracht wird. Der Arbeitgeber hat für die Erfüllung der Versorgungszusage auch dann einzustehen, wenn diese über einen Dritter durchgeführt wird (aa). Die Beklagte hat dem Kläger eine Versorgungszusage i.S.d. BetrAVG erteilt (bb). Die erteilte Zusage umfasst auch die Leistungen, welche auf dem durch den Kläger erbrachten Beitragsanteil beruhen (cc). Die Beklagte hat dem Kläger die Leistungsherabsetzungen der PKDW im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auszugleichen (dd).



aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Bestimmung, die durch das AVmG vom 26. 6. 2001 in das BetrAVG eingefügt wurde, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des 3.Senats des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG 19 Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9; BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00; BAG 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 BAG 07. März 1995 - 3 AZR 282/94; BAG 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91).



Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen gleichwertige Leistungen zu erbringen. Nach dem betriebsrentenrechtlichen System führt diese Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht lediglich zu Schadensersatz-, sondern zu Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1 BetrAVG durch das AVmG aufgegriffen (Schlewing in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 5 G Rn. 1). Wie die amtliche Begründung zeigt, sollte "lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt" werden, "dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche Grundverpflichtung des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht" (BT-Drucks. 14/4595 S. 67). Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 613/12 Rn. 25; BAG 19 Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9).



bb) Die Beklagte hat dem Kläger auch hinsichtlich der Pensionskassenrente nicht nur eine reine Beitragszusage, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage und damit eine Versorgungszusage i.S.d. BetrAVG erteilt.



(1) Eine reine Beitragszusage ist rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie wird vom BetrAVG nicht erfasst (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 24). Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt (BAG 07. September 2004 - 3 AZR 550/03 - NZA 2005, 1239, 1241). Es handelt sich vielmehr um zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die ähnlich wie vermögenswirksame Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte geleistet werden und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht des § 2 BetrAVG (BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - NZA 2005, 1239, 1241 zu B I 2 a der Gründe).



(2) Die Q GmbH als Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger mit § 4 des Arbeitsvertrags vom 30.07.1987 keine reine Beitragszusage erteilt, sondern die Pflicht übernommen, auf Verlangen des Klägers diesen bei der Pensionskasse der Chemischen Industrie Deutschlands (nunmehr: PDKW) anzumelden und Beiträge für ihn zu entrichten, damit er einen Versorgungsanspruch gegen diese erwirbt. Damit hat sie eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt. Dies ergibt die Auslegung der Vertragserklärungen und der weiteren relevanten Umstände.



Bereits Ziffer 4 des Dienstvertrages vom 30.07.1987 lautet:



Damit ist lediglich bei isolierter Würdigung des Wortlauts des Abs. 2 der Ziffer 4 die Übernahme einer Beitragszahlung formuliert. Diese Klausel ist jedoch Teil der Ziffer 4, die insgesamt die Überschrift "Betriebliche Altersversorgung" trägt. Diese Stellung der Klausel spricht im Rahmen der systematischen Auslegung für die Annahme einer betrieblichen Altersversorgung auch hinsichtlich des Abs. 2 der Ziffer 4. Diese wird im Ergebnis dadurch gestützt, dass die Versorgungsordnung der Q GmbH als Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 06. April 1984 (Bl. 877 ff. d. A.), in Kraft seit dem 1. Januar 1981, welche die bisherige Regelung über die Altersversorgung vom 1. Juli 1974 ersetzt hat, in § 2 Ziffer 5 vorsieht, dass die Arbeitgeberin für ihre Mitarbeiter, die Mitglied in der Pensionskasse der chemischen Industrie, E, sind, zusätzlich zwei Drittel der satzungsgemäßen Beiträge, im Höchstfall bis zu 4 % des maßgeblichen Monatseinkommens, übernimmt. Hieraus konnte und durfte der Arbeitnehmer und damit der Kläger entnehmen, dass die Beitragsleistung der Arbeitgeberin zur Pensionskasse in das Gesamtsystem der betrieblichen Altersversorgung als deren integraler Bestandteil eingebunden war und damit die satzungs- und bedingungsgemäßen Pensionskassenleistungen betriebliche Altersversorgung darstellen.



Der Umstand, dass der Beitritt zur Pensionskasse lediglich als auf Wunsch des Klägers erfolgend geregelt war, ändert daran nichts. Ein entsprechender Wunsch ist aus wirtschaftlichen Gründen in aller Regel zu erwarten und bildet damit eine bloße Formalie. Unabhängig davon ist im Streitfall der Wunsch durch den Kläger geäußert worden, die Bedingung für die Beitragspflicht der Beklagten und die daran anknüpfenden weiteren Folgen sind somit eingetreten. Mit der Regelung in Ziffer 4 Absatz 2 des Arbeitsvertrages hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger ein Optionsrecht eingeräumt, über die Werksaltersversorgung hinaus die betriebliche Altersversorgung auf eine zusätzliche Rente aus der Pensionskasse zu erweitern. Für den Fall der Ausübung der Option hat sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages im Sinne einer durch die Ausübung der Option aufschiebend bedingten Versorgungszusage gebunden.



Verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse anzumelden und die dort anfallenden Beiträge zu tragen, liegt hierin nur dann eine reine Beitragszusage, wenn er zweifelsfrei deutlich macht, dass sich seine Pflichten nach der Anmeldung auf die Zahlung der Beiträge beschränken sollen. Im Zweifel handelt es sich um die Zusage einer Versorgungsleistung unter Einschaltung einer Pensionskasse im Sinne des Betriebsrentengesetzes, also die Übernahme einer Verschaffungspflicht, die inhaltlich durch die Leistungsordnung der Pensionskasse ausgefüllt wird (BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - NZA 2005, 1239). Dabei knüpft die Beklagte mit den Regelungen der Ziffer 4 des Arbeitsvertrages an die Begrifflichkeit der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an und greift den Begriff des Regelbeitrages nach Tarif A § 1 der TaB auf. Dementsprechend nahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf das Regelungswerk der Pensionskasse Bezug. So hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger dann auch bereits am 05.10.1987 unter Bezugnahme auf § 3 (d) der AVB bei der PKDW angemeldet. Auch dies durfte der Kläger als Vollzug der Pflichten der Beklagten aus einer betriebsrentenrechtlichen Versorgungszusage verstehen. In Tarif A § 4 der Allgemeinen Tarifbedingungen der Pensionskasse wird der Rechenweg offen gelegt, der auf der Grundlage der gezahlten Beiträge zum Pensionsanspruch führt. Dass die Beklagte von dieser Bewertung abweichend ausnahmsweise eine Beitragszusage außerhalb des Betriebsrentenrechts erteilen wollte, hat sie an keiner Stelle deutlich gemacht. Einer Qualifizierung der Zusage der Beklagten als beitragsorientierte Leistungszusage unter Einschaltung einer Pensionskasse nach Maßgabe des Betriebsrentenrechts steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages lediglich die Übernahme von zwei Drittel der Regelbeiträge versprach. In dieser Vertragsbestimmung wird lediglich die Höhe des Beitragsanteils der Beklagten festgelegt.



(3) Die Beklagte ist durch die dem Kläger erteilte Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 der PKDW herabgesetzten Leistungen verpflichtet.



Diese in der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens geworden. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (hierzu ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - NZA 2015, 544, 548f., Rn. 39 ff; BAG 3 AZR 613/12 - Rn. 30 ff; ebenso die weiteren Parallelentscheidungen des BAG vom selben Tag: 3 AZR 624/12, 3 AZR 615/12, 3 AZR 616/12, 3 AZR 619/12 und 3 AZR 620/12).



cc) Die Einstandspflicht umfasst, wie die Versorgungszusage, auch den auf dem eigenen Beitragsanteil des Klägers zur Pensionskasse beruhenden Leistungsanspruch.



(1) Die Einstandspflicht ist nicht bereits in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf das dem Beitragsanteil der Beklagten entsprechende Maß begrenzt. Die Wertung der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist nicht entsprechend anzuwenden (deren Anwendung nimmt jedoch die 13. Kammer des LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 04. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 Rn. 49) an. Die Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 43 f.) betrifft eine von der vorliegenden zu unterscheidende Situation. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG regelt das Maß des arbeitsrechtlichen Ergänzungsanspruchs bei Aufrechterhaltung der zeitratierlich berechneten, unverfallbaren Anwartschaft. Dagegen behandelt § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG die Einstandspflicht des Arbeitgebers für die Erfüllung des Versorgungsversprechens. Hierbei ergibt sich die Höhe des Anspruchs, für den einzustehen ist, aus der Ausgangsleistung bei Eintritt des Versorgungsfalles. Für diese dem Regelungsbereich des § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BetrAVG nachgelagerte Situation enthält § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine dem § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BetrAVG entsprechende Einschränkung auf die aus Aufwendungen des Arbeitgebers resultierende Leistung. Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber die durchaus verbreitete Mitfinanzierung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch durch den Arbeitnehmer, gerade auch in den versicherungsförmig ausgestalteten Versorgungswegen, bekannt war. Wenn gleichwohl in dem auf alle externen Durchführungswege anzuwendenden § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine dem § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BetrAVG entsprechende Einschränkung der Einstandspflicht auf den aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierten Teil des Leistungsanspruchs enthalten ist, steht dies als Entscheidung des Gesetzgebers einer entsprechenden Anwendung der Beschränkung aus § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG entgegen.



Zudem bestand für den Gesetzgeber auch kein Anlass, eine Einschränkung auf den arbeitgeberfinanzierten Teil wie bei dem Ergänzungsanspruch im Falle vorzeitigen Ausscheidens gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auch für den anderen Fall der Einstandspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zu bedenken und ggf. zu regeln. Denn die Einstandspflicht knüpft an jene Leistung an, welche der Arbeitgeber zugesagt hat. Ob dies auch den Teil der Leistung betrifft, der auf eigenen Beiträgen aus dem Vermögen des Arbeitnehmers an den externen Versorgungsträger beruht, regelt § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht. Die Reichweite der Versorgungszusage ist vielmehr durch ihre Auslegung zu bestimmen.



Daraus, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 30. September 2014 - 3 AZR 613/12, Rn. 50, die Forderung auf den aus Arbeitgeberbeiträgen resultierenden Anspruch bezieht, ergibt sich für den Streitfall ebenfalls kein anspruchseinschränkender Inhalt. Die Leistung der Pensionskasse beruhte dort auf satzungsgemäßen Beiträgen, die in voller Höhe arbeitgeberfinanziert wurden. Dem Sachverhalt jenes Urteils ist zu entnehmen, dass die Beiträge gemäß § 3 des Arbeitsvertrages "vom Institut zusätzlich zum Gehalt abgeführt und pauschal versteuert" wurden. Dies liegt im Streitfall anders; vorliegend wurden die satzungsgemäßen Beiträge zu 1/3 durch den Kläger und zu 2/3 durch die Beklagte getragen.



(2) Das Versorgungsversprechen der Beklagten umfasst auch den auf Eigenbeiträgen des Klägers beruhenden Teil.



(a) Dabei schließt die "Freiwilligkeit", mit welcher der Kläger durch die Ausübung der Option für einen Beitritt zur Pensionskasse die Beitragspflicht nach deren Satzung im Verhältnis zur Pensionskasse der chemischen Industrie und nachfolgend zu PKDW auslöste, für sich genommen eine Umfassung der durch den Arbeitnehmerbeitrag bewirkten Leistungen durch die Versorgungszusage ebenso nicht aus wie die Umfassung allein durch die mit dem Beitritt erfolgte Beitragspflicht des Klägers und die technische Abwicklung der Zahlung des Gesamtbeitrages über die Beklagte nicht schon begründet wird. Diese Umstände sind im Kern lediglich für das Verhältnis des Klägers zum Versorgungsträger von Bedeutung. Der Umfang der Versorgungszusage wird dem gegenüber von den Abreden im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestimmt.



(b) Das Versorgungsversprechen umfasst auch die auf den Beiträgen des Klägers beruhenden Leistungen der Pensionskasse, wie seine Auslegung ergibt.



(aa) Im Streitfall ist anzunehmen, dass die Regeln des Arbeitsvertrages vom 30.07.1987 jedenfalls hinsichtlich der die Versorgung betreffenden Teile einseitig durch die Arbeitgeberin gestellt wurden. Hierfür spricht ihre äußere Erscheinung ebenso wie der Umstand, dass auf die Pensionskasse und diese betreffende Regelungen hingewiesen wurde und im ersten Dienstvertrag auch die Angehörigkeit zur Werksaltersversorgung genannt ist. Dabei handelt es sich um normativ durch Satzung bzw. Einheitsregelung geregelte Versorgungssysteme, die evident eine größere Zahl von Arbeitnehmer betreffen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, die Arbeitgeberin würde insoweit individuell ausgehandelte und nicht vorformulierte Klauseln verwenden, derartiges ist auch nicht vorgetragen.



Die Auslegung eines einseitig durch den Arbeitgeber gestellten Regelungswerks erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei sind die für die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die für einen verständigen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben, zu berücksichtigen. Umstände, die den konkreten Arbeitnehmer betreffen, sind nur dann von Belang, wenn im konkreten Einzelfall die Beteiligten übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinne verstanden haben. (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 36; BAG 15.02.2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 33). Sollten Unklarheiten des Arbeitsvertrages bestehen, würden diese zu Lasten des Arbeitgebers gehen, auch wenn § 305c Abs. 2 BGB gemäß Art. 229 § 5 EGBGB noch keine unmittelbare Anwendung findet (BAG 26. Januar 2005 - 10 AZR 215/04 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 260).



(bb) Der reine Wortlaut der Regelung unter Ziffer 4. Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 30.07.1987 spricht für eine Beschränkung der Zusage auf den aus Beiträgen der Beklagten resultierenden Leistungsumfang. Danach hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, im Fall des Beitritts des Klägers zur Pensionskasse zwei Drittel der Regelbeiträge zu übernehmen. Auch wenn diese Zusage, wie dargelegt wurde, dahin zu verstehen ist, dass zugleich die aus diesen Beiträgen resultierenden Leistungen der Pensionskasse zugesagt wurden, ergibt sich nicht schon daraus, dass auch die auf den Beiträgen des Arbeitnehmers beruhenden Leistungen umfasst sein sollten. Damit ist die Versorgung durch Leistungen der Pensionskasse vereinbart, allerdings ohne dass eine klare Aussage darüber vorhanden ist, ob die Zusage hinsichtlich der Versorgungsleistung auch den auf den eigenen Beiträgen des Klägers als Arbeitnehmer beruhenden Teil umfasst.



Die Möglichkeit, dass die durch den Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auch die aus Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers resultierende (Teil-) Leistung umfasst, war bereits vor der erstmaligen gesetzlichen Regelung der Eigenbeitragszusage, die durch § 1 Abs. 2 Ziffer 4 BetrAVG mit dem HZvNG unter Beachtung der Übergangsregelung des § 30e BetrAVG mit Wirkung ab dem 01.01.2003 erfolgte, anerkannt. Eines konstitutiven Rückgriffs auf § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bedarf es für die Figur der Umfassungszusage nicht. Lediglich für dessen 2., die entsprechende Anwendung der Regeln über die Entgeltumwandlung anordnenden Halbsatz wurde durch § 30e Abs. 1 BetrAVG der zeitliche Anwendungsbereich eingeschränkt. Das Gesetz sollte lediglich der Klarstellung dienen und insbesondere die Rahmenbedingungen für eine Förderung in steuerlicher Hinsicht klarstellen. Dies ergibt sich aus seiner Begründung (BT-Drs. 14/9007, S. 34, 35 zu Artikel 3, die lautet:



Insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine Eigenbeiträge des Arbeitnehmers umfassende Zusage vorliegt, führt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007, S. 35) weiter aus:



Damit ist die aus Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers resultierende Leistung nicht schon dann von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst, wenn dieser selbst hinsichtlich seiner Beitragsleistung eine Versorgungszusage erteilt, sondern nur dann, wenn die Auslegung der Zusage eine solche Umfassung ergibt, der Arbeitgeber die Eigenbeiträge mithin in seine Zusage einbettet (Andresen/Cisch in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. § 141 Rn. 67). Danach erfordert eine auch auf Leistungen aus Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers bezogene Versorgungszusage die hinreichend klare Feststellung, dass der Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis diesen Teil in sein Versorgungsversprechen einbezogen hat und nicht lediglich auf die im Versicherungsverhältnis bestehende Pflicht zur Zahlung von Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers hingewiesen hat. Hierfür findet sich im Streitfall zwar keine dahingehende, ausdrückliche Abrede im Text des Arbeitsvertrages. Die Einbeziehung des satzungsgemäßen Eigenbeitragsanteils des Klägers ergibt sich jedoch aus den der arbeitsvertraglichen Zusage erkennbar zu Grunde liegenden AVB der Pensionskasse, welche die Beklagte mit der Anmeldung vom 05.10.1987 mit Wirkung ab dem 01.10.1987 in ihre Zusage einbezogen hat. Gemäß der Anmeldung zur Mitgliedschaft gemäß Tarif A, welche den unteren Teil der Seite, auf der sich der "Antrag" des Klägers befindet, ausmacht, erfolgte diese "unter Bezugnahme auf § 3 (d) der AVB. Der Kläger selbst stellte seinen Antrag nach dessen Wortlaut zudem unter Bezugnahme auf die Satzung, die TaB, den Geschäftsplan und die AVB der Pensionskasse. § 3 (d) der AVB statuiert, dass bei der Begründung eines Versicherungsverhältnisses (u.a.) bei Firmenmitgliedern die Voraussetzung erfüllt sein muss, dass eine Zusage der Kassenfirma vorliegt, die ihr nach den AVB und den TaB obliegenden Pflichten, insbesondere Entrichtung der Firmenbeiträge, zu erfüllen. Die Beitragspflicht ist für Firmenmitglieder in § 9 der AVB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung wie folgt geregelt:



Damit konnte und durfte ein durchschnittlicher Arbeitnehmer und damit der Kläger die Zusage der Beklagten dahin verstehen, dass diese sich auf die aus dem einheitlichen Gesamtbeitrag resultierenden Leistungen der Pensionskasse bezog und nicht lediglich den aus Arbeitgeberanteilen herrührenden Teil betraf. Dies ergibt sich insbesondere aus der in § 8 Ziff. 2 geregelten, selbstschuldnerischen Haftung der Beklagten für den ohnehin gemäß § 9 Ziff. 1 AVB einheitlich abzuführenden Gesamtbeitrag. Die Nennung des Mitgliedsanteils hat damit lediglich für die interne Verteilung der Beitragslast zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin Bedeutung, nicht jedoch für den Umfang der Leistungszusage.



Zudem ist eine Umfassungszusage dann anzunehmen, wenn die reguläre Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens nicht in seinem freien Belieben stand, weshalb der auf seinen regulären Beiträgen beruhende Teil seiner Pensionskassenrente als unselbständiger Teil eines einheitlichen Betriebsrentenanspruchs anzusehen ist (vgl. hierzu BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - zu B. II. 2. d) bb) der Gründe). So liegt es hier. Der Kläger leistete durch von der Beklagten bzw. zunächst ihrer Rechtsvorgängerin im Lohnabzugsverfahren einbehaltene und von der Beklagten einheitlich an die PKDW im Rahmen ihrer Pflicht zur Entrichtung des Gesamtbeitrags gemäß § 9 Ziffer 2 AVB abgeführte, unselbständige Eigenbeiträge als Teil eines Gesamtbeitrags, der zur Finanzierung eines einheitlichen Versorgungsversprechens diente. Die getrennte Auflistung der Jahresbeiträge in solche des Mitgliedes und solche der Firma in den jährlichen Aufrechnungsbescheinigungen (Kontoauszügen) der PKDW (beispielhaft Anlage K 4, Bl. 16 d. A.) spricht nicht gegen die Annahme einer Umfassungszusage. Insbesondere wäre diese getrennte Auflistung nicht lediglich dann sinnvoll, wenn eine Umfassungszusage nicht vorläge. Die getrennte Ausweisung der Herkunft von Teilen der einheitlichen Anwartschaft ist vielmehr geradezu geboten. Die der gesonderten Direktzusage der Beklagten zu Grunde liegende VO ist gemäß § 5 VO als Gesamtversorgung ausgestaltet, bei der (u.a.) gemäß § 7 Ziff. 1. Buchstabe e) die Pensionen der Pensionskasse anzurechnen sind, soweit sie auf Beiträgen der Q (nunmehr der Beklagten) beruhen. Ohne die geschehene, differenzierte Ausweisung der Anwartschaft in den Aufrechnungsbescheinigungen wäre die Berechnung der Gesamtversorgung damit nicht möglich.



Danach konnte und durfte der Kläger als Arbeitnehmer die Zusage nur so verstehen, dass sie auch die auf seinen Beiträgen beruhenden Leistungen umfasste.



dd) Die Beklagte hat dem Kläger die durch die PKDW vorgenommenen Leistungsherabsetzungen der in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auszugleichen.



Die Ausgleichspflicht bezieht sich auch auf den Teil der Ausgangsrente, der auf nicht gesondert ausgewiesenen, in der Anwartschaftsphase durch die PKDW festgesetzten Gewinnanteilen beruht. Die Zusage der Beklagten erfasst über die Verweisung auf die Bedingungen der Pensionskasse auch die in der Phase der Anwartschaft zugewiesenen Gewinnanteile bzw. Überschussbeteiligung. Auch für diese hat die Beklagte einzustehen (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - NZA 2015, 544, 550 Rn. 51). Die Ausgangsleistung der Pension richtet sich gemäß § 24 Ziffer 6 der AVB (Stand 1.1.2004) in Tarif A nach der zu Beginn der Alterspension erreichten Pensionsanwartschaft. Diese enthält auch die Überschüsse bzw. Gewinnanteile, die der Anwartschaft diese erhöhend während der Phase der Anwartschaft gutgeschrieben wurden.



Aus den Kürzungen der Ausgangsleistung durch die PKDW ergibt sich anhand folgender Aufstellung bis zum Ablauf des Monats Juli 2015 ein durch die Beklagte auszugleichender Rückstand von 697,50 € und ein Anspruch des Klägers auf eine weitere Leistung aus der Pensionskassenzusage, welche die Beklagte mangels Leistung durch die Pensionskasse zu erbringen hat, ab dem Monat August 2015 in Höhe von monatlich 27,54 € brutto.



Hierauf ist entgegen der Ansicht der Beklagten ein von der Pensionskasse ab dem 01.07.2015 ausgewiesener Gewinnanteil in Höhe von monatlich 4,56 € nicht anzurechnen. Ausweislich S. 2 der Anlage K 1 neu zur Berufungsbegründung des Klägers (Bl. 837 d. A.) erfolgte die Leistungsherabsetzung ab dem 1. Juli 2015 um 1,23 % nicht durch einen Gewinnanteil gemindert. Erst nach Herabsetzung der Pensionskassenrente um den sich aus dem Herabsetzungsprozentsatz ergebenden Betrag erfolgte die Leistungserhöhung um 0,49 %, entsprechend 4,59 €. Wäre die Leistungsherabsetzung nicht erfolgt, hätte der Kläger gleichwohl die Erhöhung um den vollen Gewinnanteil erhalten. Damit wäre der gewährte Gewinnanteil ggf. auf einen Anspruch auf Anpassung der Leistung gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG anrechenbar. An dem Umfang der Einstandspflicht der Beklagten für die Leistungsherabsetzung ändert sich durch die Gewährung des Gewinnanteils indes nichts. Zudem wäre eine Anrechnung des Gewinnanteils nicht mit seinem vollen Nennbetrag in Euro vorzunehmen, sondern lediglich anteilig in dem Umfang, in dem der Kläger die Einstandspflicht bzw. die Anpassungsprüfungspflicht und sich daraus ergebende Ansprüche verfolgt, also mit dem Anteil der Leistung, der auf Beiträgen und daraus resultierenden Gewinnanteilen seit dem 01. Oktober 1987 beruht.



Die Einzelheiten der Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus der ersten Seite der Anlage K 3 neu zur Berufungsbegründung (Bl. 839 d. A.). Diese ist aus sich heraus nachvollziehbar und in sich schlüssig. Die auf vor dem 01.10.1987 geleisteten Beiträgen beruhenden Teile der Anwartschaft und daraus resultierende Gewinnanteile hat der Kläger herausgerechnet, wobei die PKDW bis auf nicht zum Nachteil der Beklagten wirkende Rundungsdifferenzen die Berechnung des Klägers insoweit bestätigt hat. Den Rechenweg und seine Grundlagen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Berufungsverhandlung im Hinblick auf die Rüge der Beklagten, die Forderung sei der Höhe nach nicht nachvollziehbar, nochmals eingehend erläutert. Danach hat die Beklagte auf Nachfrage der Berufungskammer keine rechnerischen Bedenken gegen die Höhe der Forderungen mehr geäußert.



3. Der Zinsanspruch ist hinsichtlich der Rückstände nicht bereits ab dem ersten Tag des auf den Zeitraum, für den die Beklagte zur Leistung verpflichtet ist, folgenden Monats begründet.



Die Zahlung von Kassenleistungen der PKDW erfolgt gemäß § 18 Abs. 2 ihrer AVB "in der Regel monatlich nachträglich". Damit ist sie, wie die auch nach monatlichen Zeitabschnitten bemessene Dienstvergütung gemäß § 614 Satz 2 BGB, am Ersten des Folgemonats fällig. Verzug tritt gemäß § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB ein, wenn der Schuldner an dem Fälligkeitstag nicht leistet. Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten und der Eintritt des Verzugs auf den darauffolgenden Werktag (BAG 15. Mai 2001 - 1 AZR 672/00 = AP Nr. 176 zu § 242 BGB Gleichbehandlung zu § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB i.d.F bis 01.01.2002). Hieraus ergibt sich der im Tenor genannte, nach dem Kalender bestimmbare Zinsbeginn. Die weitergehende Zinsforderung hinsichtlich der Rückstände ist unbegründet.



4. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung.



III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Parteien teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, sind die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen. Dabei sind die unterschiedlichen Streitwerte in beiden Rechtszügen zu berücksichtigen, die sich nach § 42 Abs. 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen beziehen, ohne dass Rückstände hinzugerechnet werden. Hieraus resultieren die für beide Rechtszüge jeweils tenorierten Kostenquoten.



IV. Die Revisionszulassung für die Beklagte beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, welche Anforderungen an eine Versorgungszusage vor dem 01.01.2003 zu stellen sind, um eine auch satzungsgemäße Eigenbeiträge des Versorgungsanwärters umfassende Versorgungszusage anzunehmen, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Zudem weicht das Urteil in der entscheidungserheblichen Frage, ob der auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhende Teile der Versorgung in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG von der Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausgenommen ist, von dem Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 4. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 ab.



Für den Kläger war die Revision mangels eines Zulassungsgrundes nicht zuzulassen.

Vorschriften§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, § 16 BetrAVG, § 118b Absatz 3 VAG, § 40b EStG, § 3 Nr. 63 EStG, § 1 BetrAVG, § 65 Abs. 1 Nr. 1 a VAG, § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG, § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG, § 16 Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG, § 40b Absatz 1 Satz 1 EStG, § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, § 64 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 519 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO, § 264 Nr. 2 ZPO, § 263 ZPO, § 258 ZPO, § 259 ZPO, § 614 Satz 2 BGB, § 193 BGB, § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 525 ZPO, § 260 ZPO, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BetrAVG, § 305c Abs. 2 BGB, Art. 229 § 5 EGBGB, § 1 Abs. 2 Ziffer 4 BetrAVG, § 30e BetrAVG, § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, § 30e Abs. 1 BetrAVG, Abs. 2 BetrAVG, § 187 Abs. 1 BGB, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 42 Abs. 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GKG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG

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